EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.5.2017
JOIN(2017) 19 final
Gemeinsame Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Ermächtigung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme und Führung von Verhandlungen mit der Republik Chile über ein modernisiertes Assoziierungsabkommen
{SWD(2017) 172 final}
{SWD(2017) 173 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Chile war das erste südamerikanische Land, das ein Assoziierungsabkommen mit der EU (im Folgenden „Abkommen“) schloss. Das Abkommen, das politische, kooperationsbezogene und handelspolitische Bestimmungen enthält, wurde ab dem 1. Februar 2003 vorläufig angewandt. Das Abkommen trat am 1. März 2005 in Kraft.
Die Durchführung des Abkommens verläuft reibungslos und der institutionelle Rahmen ist voll funktionsfähig. Das Abkommen hat zur Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Chile (im Folgenden „Vertragsparteien“) beigetragen und den Weg dafür geebnet, neue Bereiche der Zusammenarbeit festzulegen und neue Politikdialoge einzurichten. Was den Handel betrifft, so umfasst das Abkommen ein Freihandelsabkommen, das zum erheblichen Ausbau der bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen beigetragen hat.
Bei einem Treffen am Rande des Gipfeltreffens EU-CELAC in Santiago de Chile am 26./27. Januar 2013 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU und Chiles darauf, nach 10 Jahren Durchführung Möglichkeiten zur Modernisierung des Abkommens zu prüfen. Im April 2015 wurde auf der 6. Tagung des Assoziationsrates EU-Chile die Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) gebilligt, die sich mit dem Thema der Modernisierung des Abkommens befassen sollte. Dazu sollte die Arbeitsgruppe im Rahmen einer Vorstudie die Zielvorstellungen im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen über die Modernisierung des Abkommens in allen Bereichen bewerten. Die Arbeitsgruppe richtete zwei Untergruppen ein. Die eine war für politische und kooperationsbezogene Fragen, die andere für den Handel zuständig. Die Untergruppen brachten ihre Arbeiten anlässlich der 14. Sitzung des Assoziationsausschusses EU-Chile am 31. Januar 2017 zum Abschluss.
Das modernisierte Abkommen soll einen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Chile bilden, der neben politischen und sicherheitspolitischen Fragen auch die sektorbezogene Zusammenarbeit und die Handelsbeziehungen abdeckt. Das wichtigste politische Ziel besteht in der Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Chile. Dazu soll das bestehende Abkommen durch einen neuen umfassenden Text ersetzt werden, mit dem der Geltungsbereich des Abkommen erweitert und den neuen bilateralen und globalen politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen Rechnung getragen wird. Bei der Modernisierung des Abkommens sollen – aufbauend auf den Erfahrungen mit der Durchführung des derzeitigen Abkommens – die Vertiefung der europäischen Integration, der Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Rolle der EU und Chiles auf der internationalen Bühne berücksichtigt werden.
In der Zwischenzeit waren auch wichtige handelspolitische Entwicklungen auf globaler Ebene zu verzeichnen, und beide Vertragsparteien haben sehr ehrgeizige und umfassende Abkommen mit Dritten geschlossen, die weit über die Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Chile hinausgehen.
Die vorbereitenden Beratungen der Arbeitsgruppe trugen zur Festlegung einiger der Parameter bei, die es bei der Modernisierung des Abkommens zu berücksichtigen gilt. Was den politischen und kooperationsbezogenen Teil des Abkommens betrifft, so trug die Arbeitsgruppe zu einer ersten Einigung über die mögliche Struktur und den möglichen Umfang des neuen Abkommens bei. Die Arbeitsgruppe konnte auch bei der Ermittlung von potenziellen Bereichen von gemeinsamem Interesse für eine künftige Zusammenarbeit Hilfestellung leisten, wobei der Schwerpunkt auf der Fortsetzung der internationalen Zusammenarbeit zwischen der EU und Chile im Rahmen der Agenda 2030 und der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung lag.
Im Handelsbereich spiegelten die Ergebnisse der Vorstudie die Zielvorstellungen und Erwartungen der Vertragsparteien im Hinblick auf die umfassende Modernisierung des Handelsteils des Abkommens wider. So bestätigten sie das gemeinsame Ziel, den Rahmen für die bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen zu verbessern und dabei auf dem bestehenden Abkommen aufzubauen und über die jeweiligen WTO-Verpflichtungen hinauszugehen. Die Verhandlungen sollten nicht nur den jüngsten von den Vertragsparteien ausgehandelten und geschlossenen Handelsabkommen, sondern auch der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Komplementarität und Kohärenz mit diesen Abkommen und Verhandlungen zu gewährleisten.
Das modernisierte Abkommen sollte daher eine größtmögliche Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels, der Investitionstätigkeit und des Zugang zu öffentlichen Aufträgen vorsehen. Es sollte auch den wirksamen Schutz und die wirksame Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben, gewährleisten. Darüber hinaus sollte der Geltungsbereich der handelsbezogenen Bestimmungen auf die Beseitigung nicht tarifärer Handelshemmnisse und auf weitere Regulierungsfragen und Aspekte des auf Regeln beruhenden Handels erweitert werden. Im modernisierten Abkommen sollte das Recht der Vertragsparteien verankert werden, legitime Ziele der öffentlichen Politik in allen relevanten Bereichen zu verfolgen. Auch Themenkomplexe wie Handel und nachhaltige Entwicklung, Handel und Gender sowie Handel und KMU sollten stärker herausgearbeitet werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Empfehlung steht im Einklang mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, die neben anderen Zielen eine Vertiefung der Beziehungen zu Lateinamerika und der Karibik durch die Errichtung bilateraler Partnerschaften vorsieht.
Sie stimmt auch mit der Mitteilung „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ überein, in der die Notwendigkeit herausgestellt wurde, die bilateralen Beziehungen der EU voranzutreiben und dadurch für Arbeitsplätze und Wachstum zu sorgen. Zu diesem Zweck sollen Handels- und Investitionshemmnisse umfassend angegangen werden – bei gleichzeitiger Verwirklichung eines hohen Sozial- und Umweltschutzniveaus und anderer politischer Ziele, einschließlich des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung und der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von KMU. In der Mitteilung „Handel für alle“ wurde hervorgehoben, dass die Kommission nach dem erfolgreichen Abschluss der Vorstudie um die Erteilung von Verhandlungsrichtlinien im Hinblick auf die Modernisierung des Abkommens ersuchen werde.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Empfehlung steht im Einklang mit der Agenda für den Wandel, die 2011 als Grundlage für die Entwicklungspolitik der EU gegenüber Drittländern angenommen wurde. Da Chile aufgrund der Fortschritte des Landes nicht mehr für eine Unterstützung im Rahmen der bilateralen EU-Entwicklungszusammenarbeit in Betracht kommt, wird nach neuen Modalitäten der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung gesucht.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Empfehlung stützt sich auf Artikel 218 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Zweck des Abkommens ist die Modernisierung der bestehenden Assoziation zwischen der EU und Chile. Dazu ist ein Handeln auf EU-Ebene erforderlich.
Die gemeinsame Handelspolitik zählt zu den Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Artikel 3 AEUV fallen, und gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union.
•Verhältnismäßigkeit
Die Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) zur Aushandlung eines modernisierten Abkommens mit Chile geht nicht über das hinaus, was notwendig oder zweckmäßig ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen.
Was Handelsfragen betrifft, so wurden im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit alle Optionen für angemessene Politikmaßnahmen geprüft, um die voraussichtliche Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu bewerten. Eine ausführliche Darstellung der verschiedenen Optionen findet sich in der Folgenabschätzung.
•Wahl des Instruments
Beschluss des Rates der Europäischen Union.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Eine Ex-post-Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen des den Handel betreffenden Teils des Abkommens wurde 2012 von einem externen Berater durchgeführt. Weitere Einzelheiten dazu sind dem dieser Empfehlung beigefügten Folgenabschätzungsbericht zu entnehmen.
•Konsultationen der Interessenträger
Zwischen dem 8. Juni und dem 8. September 2016 führte die Kommission eine öffentliche Online-Konsultation durch. Die Konsultation wurde auf der Website der Generaldirektion für Handel öffentlich bekannt gegeben und der entsprechende Fragebogen über das Online-Umfrageportal der Europäischen Kommission „EU Survey“ bereitgestellt. Interessierte Kreise wurden aufgefordert, Fragen zu einer breiten Palette von Themen der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Chile zu beantworten. Die Antworten der interessierten Kreise wurden auf der Website der GD HANDEK veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der Antworten ist dem Folgenabschätzungsbericht beigefügt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Ein externer Berater wurde damit beauftragt, eine Ex-ante-Bewertung der möglichen Auswirkungen der Modernisierung des den Handel betreffenden Teils des Abkommens durchzuführen. Die externe Studie ist dem Folgenabschätzungsbericht beigefügt.
•Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Modernisierung des den Handel betreffenden Teils des Abkommens wurde durchgeführt. Der Folgenabschätzungsbericht, die Zusammenfassung der Folgenabschätzung und die positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle sind dieser Empfehlung beigefügt.
Neben der Folgenabschätzung werden im Rahmen einer unabhängigen Nachhaltigkeitsprüfung die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen, menschenrechtlichen und ökologischen Auswirkungen des den Handel betreffenden Teils des modernisierten Abkommens bewertet werden. Diese Nachhaltigkeitsprüfung wird von externen Beratern zeitgleich zu den Verhandlungen durchgeführt werden und sich auf eine umfassende, kontinuierliche Konsultation der interessierten Kreise, vor allem der Zivilgesellschaft, stützen. Sie wird vor der Paraphierung des modernisierten Abkommens abgeschlossen werden und die Ergebnisse werden in den Verhandlungsprozess einfließen.
•Eignung und Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dürften von den neuen Handelsmöglichkeiten und Kostensenkungen im Zuge der Liberalisierung ebenso profitieren wie von der Stärkung des Rechtsrahmens und von den Bestimmungen zur Verbesserung der Zollverfahren und zur Erhöhung der Regulierungstransparenz. Der Folgenabschätzungsbericht enthält detaillierte Angaben zu den potenziellen Auswirkungen auf die Interessenträger und die einzelnen Wirtschaftszweige.
•Grundrechte
Die EU wird bestrebt sein, spezifische Bestimmungen über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten in das Abkommen aufzunehmen, die als „wesentliche Elemente“ des Abkommens gelten müssen.
Im Folgenabschätzungsbericht über die Modernisierung des den Handel betreffenden Teils des Abkommens wird auf die sozialen, ökologischen und menschenrechtlichen Aspekte der Grundrechte eingegangen. So sollte beispielsweise – im Einklang mit der bisherigen EU-Politik – der den Handel betreffende Teil des modernisierten Abkommens auch ein Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthalten.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der den Handel betreffende Teil des modernisierten Abkommens wird begrenzte negative Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben und zwar in Form von Zollausfällen aufgrund der Liberalisierung der Zollbestimmungen. Indirekte positive Folgen werden erwartet und zwar durch zunehmende Ressourcen in Verbindung mit der Mehrwertsteuer und dem Bruttonationaleinkommen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Wie in der Mitteilung „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ von 2015 angekündigt, wird eine eingehende Ex-post-Bewertung der Auswirkungen des den Handel betreffenden Teils des modernisierten Abkommens vorgenommen, sobald seit dessen Inkrafttreten ausreichend Zeit verstrichen ist, um die Verfügbarkeit aussagekräftiger Daten zu gewährleisten. Der Folgenabschätzungsbericht enthält detaillierte Angaben zu den vorgesehenen Monitoring- und Bewertungsmodalitäten.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Entfällt.
Verfahrenstechnische Fragen
Das Verhandlungsteam wird sich aus Vertretern der Kommission und der Hohen Vertreterin zusammensetzen.
Gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV wird vorgeschlagen, dass die Verhandlungen im Benehmen mit einem vom Rat bestellten Sonderausschuss geführt werden. Die Arbeitsgruppe „Lateinamerika und Karibik“ wird zu dem politischen und kooperationsbezogenen Teil des modernisierten Abkommens konsultiert werden. Der Ausschuss für Handelspolitik wird zu den handelsbezogenen Teilen des modernisierten Abkommens konsultiert werden.
Das Europäische Parlament wird im Einklang mit Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet werden.
Die genaue Struktur des Abkommens wird auf der Grundlage einer weiteren Bewertung des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt werden
Die Kommission und die Hohe Vertreterin unterrichten Chile über die internen EU-Transparenzvorschriften und über den Zugang des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments zu Verhandlungsdokumenten.
Die Kommission und die Hohe Vertreterin begrüßen die Tatsache, dass die Mitglieder des Rates der Europäischen Union bei Handelsverhandlungen in zunehmendem Maße bereits zu einem frühen Zeitpunkt ihre nationalen Parlamente im Einklang mit den jeweiligen institutionellen Verfahren einbeziehen. Sie fordern die Mitglieder des Rates der Europäischen Union auf, auch bei dieser Empfehlung für einen Beschluss des Rates unter Berücksichtigung des Beschluss 2013/488/EU des Rates ähnlich zu verfahren.
Die Kommission und die Hohe Vertreterin empfehlen, die Verhandlungsrichtlinien unmittelbar nach ihrer Annahme zu veröffentlichen.
Diese Empfehlung für einen Beschluss des Rates werden nicht mehr als Verschlusssache behandelt, sobald die im Anhang beigefügten Verhandlungsrichtlinien von der Empfehlung getrennt werden.
Gemeinsame Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Ermächtigung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme und Führung von Verhandlungen mit der Republik Chile über ein modernisiertes Assoziierungsabkommen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf gemeinsame Empfehlung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“),
IN DER ERWÄGUNG, dass Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines modernisierten Assoziierungsabkommens mit Chile (im Folgenden „Abkommen“) aufgenommen werden sollten, um das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu ersetzen –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1)Die Kommission und die Hohe Vertreterin werden ermächtigt, im Namen der Union ein modernisiertes Assoziierungsabkommen mit Chile (im Folgenden „Abkommen“) auszuhandeln.
(2)Die Kommission übernimmt die Leitung des Verhandlungsteams der Union.
Artikel 2
Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.
Artikel 3
Die Verhandlungen werden im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe „Lateinamerika und Karibik“ des Rates geführt. Der Ausschuss für Handelspolitik wird zu den handelsbezogenen Teilen des Abkommens konsultiert.
Artikel 4
Dieser Beschluss und sein Anhang werden unmittelbar nach ihrer Annahme veröffentlicht.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Kommission und die Hohe Vertreterin gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.5.2017
JOIN(2017) 19 final
ANHANG
der
Gemeinsamen Empfehlung für einen Beschluss des Rates
über die Ermächtigung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme und zur Führung von Verhandlungen mit Chile über ein modernisiertes Assoziierungsabkommen
{SWD(2017) 172 final}
{SWD(2017) 173 final}
ANHANG
RICHTLINIEN FÜR DIE AUSHANDLUNG EINES MODERNISIERTEN ASSOZIIERUNGSABKOMMENS MIT CHILE
A.
ART UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Verhandlungsziel ist es, durch den Abschluss eines umfassenden Abkommens (im Folgenden „modernisiertes Abkommen“) das bestehende Abkommen über die Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) zu modernisieren und zu ersetzen.
Die Verhandlungen sollten dazu führen, den derzeitigen Geltungsbereich des Assoziierungsabkommens zu erweitern und an die neuen politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen auf globaler Ebene, an die neue Wirklichkeit der Partnerschaft EU-Chile sowie an die Zielsetzungen der in letzter Zeit geschlossenen Abkommen und der laufenden Verhandlungen zwischen der EU und Chile anzupassen.
Mit dem modernisierten Abkommen sollte ein kohärenter, umfassender, zeitgemäßer und rechtsverbindlicher Rahmen für die Beziehungen der EU zu Chile geschaffen werden.
Da Chile aufgrund der Fortschritte des Landes nicht mehr für eine Unterstützung im Rahmen der bilateralen EU-Entwicklungszusammenarbeit in Betracht kommt, ist es wichtig, dass Inhalt und Struktur des modernisierten Abkommens den neuen Modus der Zusammenarbeit zwischen der EU und Chile widerspiegeln. Das modernisierte Abkommen sollte auch der transformativen Rolle der Agenda 2030 und dem Beitrag der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung Rechnung tragen.
Das Abkommen sollte eine verstärkte politische Zusammenarbeit in außen- und sicherheitspolitischen Fragen vorsehen.
Die genaue Struktur des Abkommens wird auf der Grundlage einer weiteren Bewertung des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt werden.
B.
VORGESCHLAGENER INHALT DES ABKOMMENS
I.
Allgemeine Grundsätze und Ziele
Das modernisierte Abkommen sollte auf der Wahrung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beruhen, die vor allem in der Charta der Vereinten Nationen und sonstigen relevanten Menschenrechtsinstrumenten, darunter der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, verankert sind. Zusammen mit dem ersten Teil der EU-Standardklausel über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen sollten diese allgemeinen Grundsätze wesentliche Elemente des modernisierten Abkommens darstellen. Das Abkommen sollte die Möglichkeit vorsehen, bei Verstößen gegen diese Grundsätze das Abkommen einseitig ganz oder teilweise auszusetzen
Das modernisierte Abkommen sollte Chile und die EU in die Lage versetzen, ihre institutionellen Kapazitäten sowie ihre Politik- und Rechtsrahmen zu stärken und, sofern sie sich darauf einigen, als strategische Partner in wichtigen multilateralen Foren und Institutionen zu agieren.
Die Vertragsparteien sollten nach dem modernisierten Abkommen verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Abkommens Wirkung zu verleihen. Dazu gehört auch die Einhaltung der Bestimmungen auf allen staatlichen Ebenen.
Das modernisierte Abkommen sollte dem gemeinsamen kulturellen Erbe und den engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Bindungen zwischen den beiden Vertragsparteien Rechnung tragen und mit folgenden Grundprinzipien und Hauptzielen im Einklang stehen:
·Inhaltliche Anpassung des Assoziierungsabkommens zur besseren Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen auf globaler Ebene.
·Berücksichtigung der gemeinsamen Werte der Demokratie, der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.
·Betonung der Entschlossenheit zur Förderung einer verstärkten Assoziation im Interesse des Wohlstands und des Wohlergehens der Bürger.
·Intensivierung der Koordinierung zu bilateralen und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte.
·Stärkung der Zusammenarbeit zu bilateralen, regionalen und globalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
·Betonung der Bedeutung eines starken und wirksamen multilateralen Systems, das auf dem Völkerrecht gründet und auf die Wahrung des Friedens, die Verhinderung von Konflikten, die Stärkung der internationalen Sicherheit und die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen ausgerichtet ist.
·Anerkennung der nachhaltigen Entwicklung als übergeordnetes Ziel der Vertragsparteien, die bestrebt sind, die Achtung, Förderung und wirksame Umsetzung internationaler Umwelt- und Arbeitsübereinkommen und –normen im Einklang mit dem EU-Besitzstand zu gewährleisten. Das Abkommen sollte auch der Entschlossenheit der Vertragsparteien Rechnung tragen, den Handel und die ausländischen Direktinvestitionen nicht durch Abschwächung der eigenen Rechtsvorschriften und Normen in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsrecht, Kernarbeitsnormen und Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu fördern, sondern durch Verbesserung der einschlägigen Gesetze und Politikmaßnahmen für einen verstärkten Umwelt- und Arbeitsschutz zu sorgen.
Die Bestimmungen des Abkommens im Bereich Handel und Investitionen sollten darauf ausgerichtet sein, durch die Erschließung des bisher ungenutzten Potenzials der bilateralen Beziehungen, die Schaffung neuer wirtschaftlicher Chancen, die Verbesserung des Verbraucherschutzes, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung von Wachstum und Beschäftigung die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Chile auszubauen, wobei es im Einzelnen u. a. um Folgendes gehen sollte:
·weitere schrittweise und auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels, der Investitionstätigkeit und des Zugangs zu öffentlichen Aufträgen.
·Gewährleistung eines wirksamen Investitionsschutzes.
·Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben.
·Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes.
·Beseitigung, Abbau oder Vermeidung unnötiger nicht tarifärer Handelshemmnisse.
·Recht zur Regulierung der Wirtschaftstätigkeit im öffentlichen Interesse als Mittel zur Erreichung legitimer politischer Ziele in Bereichen wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozialschutz oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt.
·Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass der internationale Handel zum übergeordneten Ziel einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt und die Vertragsparteien ihrer Verpflichtung nachkommen, das Abkommen entsprechend umzusetzen.
·Gemeinsames Bestreben der Vertragsparteien, die besonderen Herausforderungen zu berücksichtigen, vor denen Klein- und Mittelunternehmen stehen, wenn es darum geht, einen Beitrag zur Entwicklung von Handel und Investitionen zu leisten.
·Verpflichtung der Vertragsparteien zur Kommunikation mit allen relevanten zivilgesellschaftlichen Interessenträgern einschließlich Privatunternehmen, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen.
·Eintreten der Vertragsparteien für ein Abkommen, das mit ihren Rechten und Pflichten im Rahmen der WTO voll und ganz im Einklang steht und einen Beitrag zur Stärkung des multilateralen Handelssystems leistet.
II.
Bereiche der Zusammenarbeit
Das Abkommen sollte eine möglichst umfassende Zusammenarbeit vorsehen, von der im Prinzip kein Tätigkeitsbereich ausgeschlossen werden sollte. Das Abkommen sollte auf den Erfahrungen aus der bisherigen Zusammenarbeit aufbauen und darauf ausgerichtet sein, eine wirksame internationale Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Agenda 2030 und der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.
Es sollte eine Verpflichtung beider Vertragsparteien enthalten, ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Wissen und praxisbewährten Methoden in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu vertiefen und dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei Chile um ein Land mit hohem Einkommen und ein Mitglied der OECD handelt. Das Abkommen sollte auch der Bedeutung Rechnung tragen, die der Intensivierung der sektorbezogenen Zusammenarbeit zukommt, die vor allem darauf ausgerichtet sein sollte, konkrete Vorschläge und Maßnahmen zu entwickeln, strategische Ziele zu formulieren und eine dynamische Kultur der Konsultation und Koordinierung zu fördern.
Das Abkommen sollte die Vertragsparteien in die Lage versetzen, Wege zur Entwicklung und Anwendung moderner, wirksamer und dynamischer Arbeitsmethoden zu finden und auf der Grundlage strategischer Ziele gemeinsame Bewertungen der Ergebnisse durchzuführen. Es sollte dazu beitragen, den Aufbau von Kontaktnetzwerken zu unterstützen und die Kapazitäten zu stärken, die zur Planung, Umsetzung, Messung, Beurteilung und Verbreitung der Ergebnisse der bilateralen Beziehungen erforderlich sind.
Bereiche der Zusammenarbeit:
·Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
·Abrüstung und Nichtverbreitung
·Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung
·Geschlechtergleichstellung
·Internationale Sicherheit und Cyberspace
·Terrorismusbekämpfung
·Justizielle Zusammenarbeit
·Bekämpfung von illegalem Drogenhandel, organisierter Kriminalität und Korruption
·Internationale Migration
·Konsularischer Schutz
·Sicherheit der Bürger
·Zusammenarbeit bei der internationalen Krisenbewältigung
·Unternehmen und Industrie
·Rohstoffe
·Soziale Verantwortung der Unternehmen
·Beschäftigung und soziale Frage
·Regionale Zusammenarbeit
·Jugend
·Kultur
·Nachhaltige Energie
·Umwelt
·Klimawandel
·Kreislaufwirtschaft
·Fischerei
·Meerespolitik
·Katastrophenvorsorge
·Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung
·Blaues Wachstum
·Forschung, Wissenschaft, Technologie und Innovation
·Erdbeobachtung
·Digitalpolitische Strategien
·Qualifiziertes Humankapital
·Bildung und Hochschulbildung
·Tourismus
·Schutz personenbezogener Daten
·Statistik
·Ggf. weitere Bereiche
III.
Handel und Investitionen
Art und Geltungsbereich des Abkommens
Zweck des die Handels- und Investitionsbeziehungen betreffenden Teils des modernisierten Abkommens sollte es sein, in allen vom derzeitigen Abkommen abgedeckten Bereichen ehrgeizigere Ziele festzulegen. Das Abkommen sollte neben einer zusätzlichen umfassenden und auf Gegenseitigkeit beruhenden Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels und der Festlegung detaillierter Bestimmungen zu einer breiten Palette handels- und investitionsbezogener Fragen, wie nachstehend aufgeführt, auch die schrittweise und auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der Investitionstätigkeit, einen verstärkten Investitionsschutz sowie einen besseren gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen vorsehen. Außerdem sollte das Abkommen zum Ziel haben, unnötige Handels- und Investitionshemmnisse wie z.B. nicht tarifäre Handelshemmnisse mithilfe wirksamer und effizienter Mechanismen zu beseitigen und u. a. durch verstärkte Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden ein hohes Maß an regulatorischer Kohärenz bei Waren und Dienstleistungen zu erreichen.
Insbesondere die im Abkommen vorgesehenen Bestimmungen über die regulatorische Kohärenz dürfen das Recht der Vertragsparteien nicht berühren, Vorschriften nach Maßgabe des jeweils für angemessen erachteten Schutzniveaus in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Verbraucherschutz, Arbeit, Daten- und Umweltschutz zu erlassen oder sonstige legitime politische Ziele wie z. B. kulturelle Vielfalt oder nachhaltige Entwicklung (wie von den Vertragsparteien definiert) durch Regulierung zu erreichen.
Als Beitrag zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und anderer allgemeiner Werte der EU wie der Menschenrechte sollten u. a. auch handelsbezogene Bestimmungen über Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz, Geschlechtergleichstellung, soziale Verantwortung von Unternehmen, Transparenz und die Förderung und wirksame Umsetzung internationaler Arbeits- und Umweltnormen in den die Handels- und Investitionsbeziehungen betreffenden Teil des Abkommens aufgenommen werden. Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten die Belange der nachhaltigen Entwicklung in allen Teilen des Abkommens berücksichtigt werden. Dazu gehört auch die Aufnahme eines spezifischen Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung, das sowohl soziale Fragen als auch Umweltfragen abdeckt.
Das Abkommen sollte gewährleisten, dass seine Bestimmungen auf allen staatlichen Ebenen, einschließlich dezentraler Behörden und relevanter Einrichtungen, eingehalten werden.
Das Abkommen sollte den besonderen Bedürfnissen von Klein- und Mittelunternehmen Rechnung tragen.
Warenhandel
Weitere Beseitigung von Zöllen
Das Abkommen sollte auf die vollständige Zollliberalisierung zielen, zugleich jedoch eine besondere Behandlung für als sensibel eingestufte Erzeugnisse vorsehen. Bei solchen Erzeugnissen sollte ein angemessener Markzugang z. B. durch längere Fristen für den Zollabbau oder Verpflichtungen zur Teilliberalisierung (einschließlich der Einführung von Zollkontingenten) unter Berücksichtigung der offensiven und defensiven Interessen der EU vorgesehen werden.
Alle Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben auf Einfuhren sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sollten beseitigt und die Annahme neuer Maßnahmen dieser Art untersagt werden.
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Nach dem Abkommen sollten alle Handelsverbote oder –beschränkungen zwischen den Vertragparteien – einschließlich mengenmäßiger Beschränkungen und Genehmigungspflichten –, die nicht durch die unten genannten besonderen Ausnahmeregelungen gerechtfertigt sind, verboten sein und das Abkommen sollte strengere Bestimmungen in Bezug auf Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, reparierte Waren, wiederaufgearbeitete Waren und Ursprungskennzeichnung enthalten.
Ursprungsregeln
Die Verhandlungen sollten darauf abzielen, den Anhang zu Ursprungsregeln zu aktualisieren, um die im Abkommen enthaltenen Bestimmungen über Ursprungsregeln und die Verwaltungszusammenarbeit zu vereinfachen und klarer zu formulieren und dabei die jüngsten Entwicklungen im Bereich der EU-Ursprungsregeln zu berücksichtigen. Die Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit sollten zudem gewährleisten, dass Verwaltungsfehler in angemessener Weise behandelt werden.
Im Interesse der EU-Handels- und Investitionsbeziehungen könnte im Verhandlungsverlauf die Ausweitung der Ursprungskumulierung auf Drittländer in Betracht gezogen werden.
Zollbezogene Fragen und Handelserleichterung
Das Abkommen sollte Bestimmungen über weitere Handelserleichterungen zwischen den Vertragsparteien enthalten und gleichzeitig wirksame Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen vorsehen. Zu diesem Zweck sollte das Abkommen auf dem WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen aufbauen und detaillierte Verpflichtungen enthalten, die u. a. auf die Förderung der Modernisierung und Vereinfachung von Regeln und Verfahren, der Standardisierung von Unterlagen, der Transparenz und Rechtsicherheit sowie der Zusammenarbeit der Zollbehörden abzielen.
Diese Zusammenarbeit sollte u. a. Folgendes umfassen: Austausch von Informationen im Hinblick auf Sicherheit und Risikomanagement in der Lieferkette sowie ggf. die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikonormen, Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen für gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte, die vom jeweiligen Ausschuss beschlossen und umgesetzt werden. Sie sollte sich auch auf die Modernisierung der bestehenden Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich erstrecken.
Die Bestimmungen in diesem Bereich sollten durch die wirksame Umsetzung und Anwendung internationaler Regeln und Normen im Zollbereich und sonstiger handelsbezogener Verfahren, einschließlich WTO-Bestimmungen, Instrumenten der Weltzollorganisation und u. a. des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto, auch zur Förderung der Konvergenz bei Handelserleichterungen beitragen.
Nicht tarifäre Maßnahmen
Das Abkommen sollte darauf abzielen, unnötige Handels- und Investitionshemmnisse, einschließlich der noch bestehenden nicht tarifären Hemmnisse, mithilfe wirksamer und effizienter Mechanismen zu beseitigen und die regulatorische Kohärenz in Bezug auf den Waren- und Dienstleistungshandel zwischen der EU und Chile zu fördern.
Produktspezifische nicht tarifäre Handelshemmnisse sollten auf der Grundlage von Antrag und Angebot parallel zu den Beratungen über Zollzugeständnisse angegangen werden. Das Abkommen sollte sektorspezifische Verpflichtungen in Bezug auf nicht tarifäre Handelshemmnisse enthalten. Darüber hinaus sollte das Abkommen angemessene Verfahren enthalten, um u. a. durch Förderung der Transparenz der geltenden Gesetze und Vorschriften die Entstehung neuer nicht tarifärer Handelshemmnisse und sonstiger unnötiger Handelshindernisse künftig zu vermeiden.
Das Abkommen sollte ferner Bestimmungen über staatliche Handelsunternehmen enthalten, wobei zu bewerten ist, ob dadurch möglicherweise Wettbewerbsverzerrungen oder Handels- und Investitionshemmnisse geschaffen werden.
Auch die Frage der Lokalisierung (Maßnahmen, mit denen inländische Unternehmen zulasten eingeführter Waren und Dienstleistungen oder im Besitz ausländischer Unternehmen befindlichen bzw. von ausländischen Unternehmen entwickelten geistigen Eigentums geschützt, begünstigt oder gefördert werden) als Handelshemmnis sollte angegangen werden.
Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
Die Vertragsparteien sollten sich auf umfassende Bestimmungen über technische Handelshemmnisse einigen, die auf dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse aufbauen und darüber hinausgehen. Diese Bestimmungen sollten u. a. Folgendes zum Ziel haben: Förderung der Kompatibilität und Konvergenz der technischen Vorschriften durch Anwendung internationaler Normen, Straffung der Prüf- und Zertifizierungsanforderungen (u. a. durch Rückgriff auf die Selbsterklärung über die Konformität in Sektoren, in denen dies möglich und angemessen ist), Ausbau der Akkreditierung, Verbesserung der Transparenz, Einrichtung eines Mechanismus für einen verbesserten Dialog und eine intensivere Zusammenarbeit bei der Behandlung bilateraler Fragen im Zusammenhang mit technischen Handelshemmnissen sowie Verbesserung der Information von Ein- und Ausführern.
Sektorbezogene Anhänge mit detaillierteren spezifischen Bestimmungen könnten in Erwägung gezogen werden.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Um die Kohärenz des Abkommens mit anderen von der EU geschlossenen Handelsabkommen zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen des dem bestehenden Assoziierungsabkommen als Anhang beigefügten Abkommens über gesundheitspolizeliche und pflanzenschutzrechliche Maßnahmen mitsamt geeigneter institutioneller Regelungen in das Abkommen aufgenommen werden, wobei erforderlichenfalls Anpassungen in bestimmten Bereichen in Betracht gezogen werden können.
Handelsschutzinstrumente
Schutzmaßnahmen
Das Abkommen sollte eine Klausel über Schutzmaßnahmen enthalten, nach der die Vertragsparteien im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung von Artikel XIX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen können. Das Abkommen sollte gewährleisten, dass solche Schutzmaßnahmen den bilateralen Handel so wenig wie möglich verzerren.
Um möglichst weitgehende Liberalisierungsverpflichtungen zu erzielen und – unter Berücksichtigung der Besonderheiten sensibler Sektoren – den ggf. notwendigen Schutz zu gewährleisten, sollte das Abkommen im Prinzip eine Schutzklausel enthalten, nach der eine Vertragspartei Handelspräferenzen teilweise oder ganz aufheben kann, wenn einem inländischen Wirtschaftszweig durch den Anstieg der Einfuhren eines Erzeugnisses aus der anderen Vertragspartei ein erheblicher Schaden entsteht oder droht.
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Das Abkommen sollte eine Klausel über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen enthalten, nach der eine Vertragspartei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen gegen Dumping und/oder anfechtbare Subventionen ergreifen kann. Im Einklang mit den EU-Regeln und bisherigen Abkommen sollten in diesem Bereich Verpflichtungen aufgenommen werden, die über die entsprechenden WTO-Regeln hinausgehen.
Besondere Bestimmungen
Im Abkommen sollten anerkannt werden, dass Beihilfen der Grünen Box nicht preisverzerrend wirken und daher grundsätzlich nicht Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen sein sollten.
Dienstleistungshandel und Investitionen
Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen und digitaler Handel
In Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) sollte das Abkommen einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich aufweisen und alle Arten der Dienstleistungserbringung abdecken. Abgesehen von den Dienstleistungen im audio-visuellen Bereich, die von den Liberalisierungsverpflichtungen in den Bereichen Dienstleistungen und Investitionen auszunehmen sind, sowie den Dienstleistungen und Tätigkeiten, die in staatlicher Zuständigkeit erbracht bzw. ausgeführt werden, sollte kein Sektor von vornherein vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen sein. Die Verhandlungen sollten auf die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs und der Investitionen ausgerichtet sein, indem die Beschränkungen beim Marktzugang und der Inländerbehandlung beseitigt werden, und zwar über die WTO-Verpflichtungen und die im Rahmen der GATS-Verhandlungen eingereichten Angebote hinaus. Das Abkommen sollte auch Regeln in Bezug auf die Leistungsanforderungen für Investitionen umfassen.
Darüber hinaus sollte das Abkommen gegenüber dem GATS neue oder verstärkte Regulierungsbestimmungen enthalten. Daher sollten die Verhandlungen Themen abdecken wie:
·Regulierungsbestimmungen über Transparenz und gegenseitige Anerkennung;
·horizontale Bestimmungen über die innerstaatliche Regulierung, beispielsweise über die Gewährleistung der Unparteilichkeit und ordnungsgemäßer Verfahren bei Zulassungs- und Qualifikationsanforderungen und -verfahren;
·Regulierungsbestimmungen für spezifische Sektoren – einschließlich Telekommunikations- und Finanzdienstleistungen, Post- und Kurierdienste, Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung des Handels sollten die Verhandlungen dazu führen, dass Regeln für den elektronischen Geschäftsverkehr und grenzüberschreitende Datenströme, elektronische Vertrauens- und Authentifizierungsdienste sowie unerbetene direkte Marktkommunikation geschaffen und die Frage des digitalen Protektionismus und der ungerechtfertigten Datenlokalisierungsauflagen angegangen werden, wobei die EU-Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten nicht zu verhandeln oder zu beeinträchtigen sind.
Das Abkommen kann Verfahrensverpflichtungen für die Einreise und den Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken gemäß den Verpflichtungen der Vertragsparteien unter Mode 4 umfassen. Zugleich sollte das Abkommen die Vertragsparteien nicht daran hindern, ihre nationalen Gesetze, Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt anzuwenden, vorausgesetzt, dass die aus dem Abkommen erwachsenden Vorteile hierdurch nicht zunichtegemacht oder geschmälert werden. Die Gesetze, Vorschriften und Anforderungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Arbeitnehmerrechte finden weiterhin Anwendung.
In dem Abkommen sollte das Recht der EU, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer nationalen, regionalen und lokalen Behörden bekräftigt werden, in ihren Gebieten regelnd tätig zu werden, um legitime politische Ziele in öffentlichen Bereichen wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, soziale Dienstleistungen, öffentliche Bildung, Sicherheit und Umweltschutz, öffentliche Moral, Sozial- und Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen. Das hohe Niveau der öffentlichen Dienstleistungen in der EU sollte im Einklang mit dem AEUV, insbesondere Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, und unter Berücksichtigung der EU-Vorbehalte in diesem Bereich, einschließlich des GATS, aufrechterhalten werden.
Investitionsschutz
Das Abkommen sollte Folgendes umfassen:
·zeitgemäße, präzise definierte Schutznormen, einschließlich Bestimmungen über faire und billige Behandlung, vollen Schutz und volle Sicherheit, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Schutz vor direkter und indirekter Enteignung, unbeschränkte Übertragung, Entschädigung für Verluste, Einhaltung schriftlicher Verpflichtungen;
·zeitgemäße Gerichtsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten, einschließlich eines Investitionsgerichtshofs mit Berufungsinstanz (Investitionsgerichtssystem). Dieses System soll volle Unparteilichkeit und Transparenz der Streitbeilegungsverfahren gewährleisten, schikanöse Verfahren ausschließen und angemessene Instrumente zur Erleichterung der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten bereitstellen.
Die Bestimmungen zum Investitionsschutz sollten einen guten Schutz von Investoren und Investitionen gewährleisten – unter vollständiger Wahrung des Rechts der Vertragsparteien, in ihren Gebieten regelnd tätig zu werden, um legitime politische Ziele in Bereichen wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, soziale Dienstleistungen, öffentliche Bildung, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Moral, Sozial- und Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen.
Kapital- und Zahlungsverkehr
Das Abkommen sollte die Bestimmungen über die vollständige Liberalisierung des laufenden Zahlungs- und Kapitalverkehrs beibehalten und eine Stillhalteklausel umfassen. Es sollte Schutz- und Ausnahmebestimmungen (z. B. betreffend die Wirtschafts- und Währungspolitik und die Zahlungsbilanz der Union) enthalten, die im Einklang mit den AEUV-Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr stehen.
Das Abkommen sollte der Durchsetzung von Ausnahmen für den freien Kapital- und Zahlungsverkehr nicht entgegenstehen, wenn diese nach den WTO-Regeln zu rechtfertigen sind.
Rechte des Geistigen Eigentums
Das Abkommen sollte auf dem TRIPS-Übereinkommen aufbauen und dieses ergänzen, mit dem Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes und der Durchsetzung aller Formen der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen.
Entsprechend sollte das Abkommen allgemeine Bestimmungen enthalten, sowie Bestimmungen über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Handelsmarken, Design, Patente, Pflanzensorten, Schutz nicht offengelegter Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, sowie geografische Angaben und gegebenenfalls die Verpflichtung, den einschlägigen multilateralen Übereinkommen und Konventionen beizutreten bzw. sich an diese zu halten.
Das Abkommen sollte eine verstärkte Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherstellen, einschließlich im digitalen Umfeld und an den Grenzen.
Bei den geografischen Angaben sollte das modernisierte Abkommen – aufbauend auf dem hohen Schutzniveau für die bereits im bestehenden Abkommen enthaltenen geografischen Angaben für Weine und Spirituosen – unmittelbaren Schutz für eine vereinbarte Liste geografischer Angaben von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen (auch vor Anspielungen) bieten, wobei das hohe Schutzniveau nach Artikel 23 des TRIPS-Übereinkommens zugrunde gelegt werden sollte. Ebenso sollte es eine verstärkte Durchsetzung, Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke (Koexistenz) sowie die Möglichkeit vorsehen, neue geografische Angaben hinzuzufügen. Auch Fragen betreffend einzelne frühere Rechte, z. B. im Zusammenhang mit Pflanzensorten, Handelsmarken, Gattungsbezeichnungen oder sonstigen legitimen Vorbenutzungen sollten behandelt werden.
Das Abkommen sollte außerdem die Einrichtung regelmäßiger Dialoge/Arbeitsgruppen zum Thema geistiges Eigentum vorsehen, um den Austausch von Informationen über die jeweiligen gesetzgeberischen Fortschritte und den Austausch von Erfahrungen bei der Rechtsdurchsetzung und der Konsultation in Beziehung zu Drittländern zu fördern.
Öffentliches Beschaffungswesen
Das Abkommen sollte auf einen verstärkten wechselseitigen Zugang zu öffentlichen Beschaffungsmärkten für die zentralen und subzentralen Behörden und staatlichen Unternehmen sowie für im Versorgungssektor tätige Unternehmen abzielen, die über besondere oder exklusive Rechte verfügen. Es sollte die Erweiterung des derzeitigen Marktzugangs zum Ziel haben, indem es gewährleistet, dass ausländische Anbieter nicht ungünstiger behandelt werden als gebietsansässige Anbieter. Die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen sollte abgedeckt sein, mit begrenzten Ausnahmen, wobei hierzu auch die Aushandlung von Auflagen in Bezug auf Baukonzessionen gehört – im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Gebiet.
Das Abkommen sollte auch auf die Verbesserung der derzeitigen Regeln und Vorschriften abzielen, durch ihre Angleichung an das überarbeitete WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und die Einführung neuer Bestimmungen.
Handel und Wettbewerb
Das Abkommen sollte Kartell- und Fusionsvorschriften enthalten, die auf alle Unternehmen Anwendung finden, sowie allgemeine Durchsetzungsprinzipien, einschließlich Transparenz, Nichtdiskriminierung und die Gewährleistung von fairen und ordnungsgemäßen Verfahren.
Das Abkommen sollte außerdem Bestimmungen über Subventionen enthalten, wobei Fragen wie Transparenz, Konsultationen und Vorschriften betreffend die am stärksten marktverzerrenden Subventionen abgedeckt sein sollten. Agrarsubventionen sollten von den Bestimmungen über Konsultationen ausgenommen sein. Das Abkommen sollte spezifische Regeln für staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Privilegien und benannte Monopole umfassen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht verzerren und keine Handels- und Investitionshemmnisse erzeugen.
Kleine und Mittlere Unternehmen
Das Abkommen sollte ein spezifisches Kapitel über kleine und mittlere Unternehmen (KMU) umfassen. Es sollte KMU helfen, die Möglichkeiten, die sich durch das Abkommen bieten, vollständig zu nutzen, unter anderem durch Vereinbarungen zum Austausch von Informationen über die Anforderungen des Marktzugangs sowie eine angemessene institutionelle Struktur.
Handel und Nachhaltige Entwicklung
Das Abkommen sollte Bestimmungen über arbeitsrechtliche und umweltbezogene Aspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung umfassen, die im Geschäfts- und Investitionsumfeld relevant sind. Es sollte Bestimmungen enthalten, die die Einhaltung und wirksame Umsetzung der international vereinbarten Regeln und Grundsätze fördern, einschließlich der Kernarbeitsnormen und Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie der wichtigsten multilateralen Umweltübereinkommen, auch jener in Bezug auf den Klimawandel.
Das Abkommen sollte das Recht der Vertragsparteien bekräftigen, im Arbeits- und Umweltbereich regelnd tätig zu werden, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen, und mit dem Ziel, ein hohes Schutzniveau zu erreichen. Es sollte Bestimmungen enthalten, durch die gewährleistet wird, dass das heimische Schutzniveau des Arbeits- und Umweltrechts nicht zugunsten von Handel und Investitionen gesenkt wird. Dazu gehört die Verpflichtung, nicht vom inländischen Arbeits- und Umweltrecht abzuweichen und dessen Durchsetzung sicherzustellen.
Das Abkommen sollte einen größeren Beitrag von Handel und Investitionen zur nachhaltigen Entwicklung fördern, insbesondere indem Fragen wie die Erleichterung des Handels mit umwelt- und klimafreundlichen Waren und Dienstleistungen sowie die Förderung von freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten, der sozialen Verantwortung von Unternehmen und der Geschlechtergleichstellung angegangen werden, und zwar auf der Grundlage international anerkannter Instrumente.
Das Abkommen sollte zudem Verpflichtungen zur Förderung legal erworbener und nachhaltig bewirtschafteter natürlicher Ressourcen, insbesondere in Bezug auf biologische Vielfalt, wild lebende Pflanzen und Tiere, forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischerei enthalten und die einschlägigen internationalen Instrumente und Verfahren abdecken. Darüber hinaus sollte es einen Handel fördern, der eine emissionsarme und klimaresistene Entwicklung begünstigt.
Das Abkommen sollte geeignete Bestimmungen für die wirksame Umsetzung und Überwachung dieser Bestimmungen enthalten und Verfahren zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sowie die Beteiligung der Zivilgesellschaft vorsehen.
Handel und Gender
Das Abkommen sollte Bestimmungen zu handelsbezogenen Aspekten der Gleichberechtigung enthalten. Es sollte die Notwendigkeit anerkennen, Frauen mehr Möglichkeiten zu geben, von den wirtschaftlichen Chancen, die sich durch die verstärkte Handelspartnerschaft der Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens ergeben, zu profitieren.
Energie und Rohstoffe
Das Abkommen sollte Bestimmungen zu handels- und investitionsbezogenen Aspekten von Energie und Rohstoffen enthalten. Die Verhandlungen sollten darauf abzielen, ein offenes, transparentes, nichtdiskriminierendes und berechenbares Geschäftsumfeld sicherzustellen, wettbewerbswidrige Praktiken einzudämmen und Local-Content-Bestimmungen (Anforderungen bezüglich des inländischen Fertigungsanteils) in diesen Bereichen zu fördern. Darüber hinaus sollte das Abkommen Regeln zur Unterstützung und verstärkten Förderung von Handel und Investitionen im Sektor der erneuerbaren Energien umfassen.
Regulatorische Kohärenz und Transparenz
Das Abkommen sollte Querschnittsvorschriften zur regulatorischen Kohärenz und Transparenz enthalten, wobei das Ziel verfolgt wird, effiziente, kostenwirksame und besser kompatible Regelungen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu entwickeln und umzusetzen. Es sollte unter anderem Bestimmungen über frühzeitige Konsultationen zu wichtigen Regelungen enthalten, einschließlich der Möglichkeit für die Beteiligten, zur Erarbeitung der Regelungsvorschläge beizutragen, der Veröffentlichung von Maßnahmen mit Auswirkungen auf Handel und Investitionen, der Förderung des Informationsaustauschs und der verstärkten Nutzung guter Regelungspraktiken wie Folgenabschätzungen und Ex-post-Evaluierungen.
Korruptionsbekämpfung
Das Abkommen sollte spezifische Bestimmungen zur Bekämpfung und Verhütung von Korruption enthalten, die den Handel und die Investitionen beeinträchtigt. Diese Bestimmungen sollten auf europäischen sowie auf vereinbarten internationalen Normen und Übereinkünften zur Korruptionsbekämpfung beruhen.
Streitbeilegung zwischen Staaten und Vermittlung
Das Abkommen sollte einen wirksamen und verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus mit einem Eilverfahren umfassen, insbesondere für die Zusammenstellung des Schiedspanels und die Durchführung von Schiedspanelverfahren. Der Streitbeilegungsmechanismus sollte transparent, offen und innovativ sein. Er sollte Bestimmungen für ein flexibles und zügiges Vermittlungsverfahren umfassen.
Allgemeine Ausnahmen
Das Abkommen sollte allgemeine Ausnahmen enthalten, auch in Bezug auf Sicherheit, Zahlungsbilanzen, Aufsicht und Steuerregelungen, die auf den einschlägigen Artikeln der WTO-Abkommen beruhen.
Sonstige Bereiche
Nach Prüfung durch die Kommission und vorheriger Konsultation des Ausschusses für Handelspolitik sowie in Einklang mit den EU-Verträgen können in das Abkommen auch Bestimmungen zu sonstigen Bereichen im Zusammenhang mit Handel und Investitionen aufgenommen werden, für die im Verlaufe der Verhandlungen ein gegenseitiges Interesse zum Ausdruck gebracht wird.
IV. Allgemeiner Institutioneller Rahmen
Das Abkommen sollte Bestimmungen zur institutionellen Struktur enthalten. Dabei sollte es auf den bestehenden Vereinbarungen und Verfahren aufbauen und diese weiterentwickeln.
Der Assoziationsrat sollte seine Rolle als höchstes Gremium des modernisierten Abkommens, das für die allgemeine Überwachung seiner Umsetzung zuständig ist, beibehalten. Es wird vorgeschlagen, die Periodizität der Ratstagungen im gemeinsamen Einvernehmen der Vertagsparteien festzulegen.
Der Assoziationsausschuss sollte seine Schlüsselrolle bei der Umsetzung des Abkommens beibehalten. Das Abkommen sollte Wege aufzeigen, wie der Assoziationsausschuss den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben noch effizienter unterstützen kann, um Synergien zu fördern und eine stärkere Dynamik zu schaffen. Es können Unterausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet werden, die sich mit speziellen Fragen befassen.
Das Abkommen sollte Sondertagungen des im Rahmen des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschusses zum Thema Handel („Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel“) vorsehen, um die Umsetzung der Handels- und Investitionsbestimmungen des Abkommens zu überwachen. Gegebenenfalls können Unterausschüsse für bestimmte Bereiche eingesetzt werden, die dem Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung „Handel“ unterstellt sind. Der Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung „Handel“ erstattet dem Assoziationsrat Bericht.
Der Parlamentarische Assoziationsausschuss sollte seine Rolle beibehalten und ein Forum der interparlamentarischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses bilden.
Der Gemischte Beratende Ausschuss sollte aufrechterhalten werden, um sicherzustellen, dass die Meinung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner bei der Umsetzung des neuen Abkommens vertreten ist.
V. Allgemeine und Schlussbestimmungen
Ungeachtet des Streitbeilegungsmechanismus für Handel und handelsbezogene Fragen sollte das Abkommen Bestimmungen für den Fall der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dem Abkommen enthalten, einschließlich der Möglichkeit der teilweisen oder vollständigen Aussetzung des Abkommens bei Verstößen gegen wesentliche Elemente. Dieses Abkommen sollte die Rechtsvorschriften der EU oder der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in keiner Weise beeinträchtigen.