13.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/28


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Handelspaket

(2018/C 247/06)

Berichterstatterin:

Micaela Fanelli (IT/SPE), Bürgermeisterin von Riccia, Campobasso

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union

COM(2017) 487 final

Mitteilung über die Liste kritischer Rohstoffe für die EU 2017

COM(2017) 490 final

Bericht über die Umsetzung der handelspolitischen Strategie „Handel für alle“: Eine fortschrittliche Handelspolitik — Meistern der Globalisierung

COM(2017) 491 final

Mitteilung: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern

COM(2017) 492 final

Mitteilung: Offenheit für ausländische Direktinvestitionen bei gleichzeitigem Schutz grundlegender Unionsinteressen

COM(2017) 494 final

Empfehlungen für Beschlüsse des Rates

COM(2017) 469 final, COM(2017) 472 final und COM(2017) 493 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union

COM(2017) 487 final

Änderung 1

Erwägungsgrund 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Es ist angezeigt, die wesentlichen Elemente des Verfahrensrahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen durch die Mitgliedstaaten festzulegen, damit Investoren, die Kommission und andere Mitgliedstaaten verstehen können, wie solche Investitionen wahrscheinlich überprüft werden, und um sicherzustellen, dass diese Investitionen auf transparente Weise überprüft werden und dass es keine Diskriminierung zwischen Drittländern gibt. Diese Elemente sollten mindestens die Einführung von Fristen für die Überprüfung sowie die Möglichkeit für Investoren umfassen, gegen Überprüfungsbeschlüsse Rechtsbehelf einzulegen.

Es ist angezeigt, die wesentlichen Elemente des Verfahrensrahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen durch die Mitgliedstaaten festzulegen, damit Investoren, die Kommission, andere Mitgliedstaaten sowie die betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Sozialpartner verstehen können, wie solche Investitionen wahrscheinlich überprüft werden, und um sicherzustellen, dass diese Investitionen auf transparente Weise überprüft werden und dass es keine Diskriminierung zwischen Drittländern gibt. Diese Elemente sollten mindestens die Einführung von Fristen für die Überprüfung sowie die Möglichkeit für Investoren umfassen, gegen Überprüfungsbeschlüsse Rechtsbehelf einzulegen.

Begründung

Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen haben große Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften, in denen die ausländische Direktinvestition (FDI) getätigt werden soll oder wurde. Daher sollten sie an solchen Entscheidungen beteiligt werden.

Änderung 2

Erwägungsgrund 18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Dafür ist es auch wichtig, in allen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Informationen und Koordinierung im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen sicherzustellen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Diese Informationen sollten auf Anfrage der Mitgliedstaaten oder der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, in denen die ausländische Direktinvestition geplant ist oder getätigt wurde. Einschlägige Informationen umfassen Aspekte wie die Eigentümerstruktur des ausländischen Investors sowie die Finanzierung der geplanten oder getätigten Investition einschließlich — sofern verfügbar — Informationen über Subventionen, die von Drittländern gewährt wurden.

Dafür ist es auch wichtig, in allen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Informationen und Koordinierung im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen sicherzustellen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Diese Informationen sollten auf Anfrage der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Konsultation der betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, in denen die ausländische Direktinvestition geplant ist oder getätigt wurde. Einschlägige Informationen umfassen Aspekte wie die Eigentümerstruktur des ausländischen Investors sowie die Finanzierung der geplanten oder getätigten Investition einschließlich — sofern verfügbar — Informationen über Subventionen, die von Drittländern gewährt wurden.

Begründung

Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen haben große Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften, in denen die FDI getätigt werden soll oder wurde. Daher sollten sie an solchen Entscheidungen beteiligt werden.

Änderung 3

Artikel 3 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 3

Artikel 3

Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen

Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen

Die Kommission kann aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausländische Direktinvestitionen überprüfen, die sich auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse auswirken dürften.

Die Kommission kann aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausländische Direktinvestitionen überprüfen, die sich auf bestehende oder verantwortlich geplante Projekte oder Programme von Unionsinteresse auswirken dürften.

Änderung 4

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 6

Artikel 6

Verfahrensrahmen für die Überprüfung durch die Mitgliedstaaten

Verfahrensrahmen für die Überprüfung durch die Mitgliedstaaten

1.   Bei den Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten sind Transparenz und Nichtdiskriminierung zwischen den Drittländern zu wahren. Insbesondere legen die Mitgliedstaaten die eine Überprüfung auslösenden Umstände, die Gründe für die Überprüfung sowie die anwendbaren ausführlichen Verfahrensregeln fest.

1.   Bei den Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten sind Transparenz und Nichtdiskriminierung zwischen den Drittländern zu wahren. Insbesondere legen die Mitgliedstaaten die eine Überprüfung auslösenden Umstände, die Gründe für die Überprüfung sowie die anwendbaren ausführlichen Verfahrensregeln fest. Ferner werden die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, in denen die ausländische Direktinvestition geplant ist oder getätigt wurde, im Rahmen dieses Verfahrens von den Mitgliedstaaten soweit wie möglich unterrichtet und konsultiert.

2.   Die Mitgliedstaaten legen Fristen für den Erlass von Überprüfungsbeschlüssen fest. Die Fristen sollten ihnen ermöglichen, die Kommentare der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 und Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 8 und 9 zu berücksichtigen.

2.   Die Mitgliedstaaten legen Fristen für den Erlass von Überprüfungsbeschlüssen fest. Die Fristen sollten ihnen ermöglichen, die Kommentare der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, in denen die ausländische Direktinvestition geplant ist oder getätigt wurde, sowie der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 und Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 8 und 9 zu berücksichtigen.

(…)

(…)

Begründung

Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen haben große Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften, in denen die FDI getätigt werden soll oder wurde. Daher sollten sie an solchen Entscheidungen beteiligt werden.

Änderung 5

Artikel 8 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 8

Artikel 8

Kooperationsmechanismus

Kooperationsmechanismus

Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Beginn der Überprüfung über alle ausländischen Direktinvestitionen, die im Rahmen ihrer Überprüfungsmechanismen überprüft werden. Gegebenenfalls bemühen sich die eine Überprüfung durchführenden Mitgliedstaaten darum, im Rahmen dieser Informationen anzugeben, ob ihrer Auffassung nach die ausländische Direktinvestition in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen dürfte.

Die Mitgliedstaaten konsultieren die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, in denen die ausländische Direktinvestition geplant ist oder getätigt wurde, und benachrichtigen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Beginn der Überprüfung über alle ausländischen Direktinvestitionen, die im Rahmen ihrer Überprüfungsmechanismen überprüft werden. Gegebenenfalls bemühen sich die eine Überprüfung durchführenden Mitgliedstaaten darum, im Rahmen dieser Informationen anzugeben, ob ihrer Auffassung nach die ausländische Direktinvestition in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen dürfte.

Begründung

Es ist wichtig, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Kontrolle einer bestimmten FDI konsultiert werden.

Änderung 6

Artikel 8 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 8

Artikel 8

Kooperationsmechanismus

Kooperationsmechanismus

Die Mitgliedstaaten, in denen die ausländische Direktinvestition geplant ist oder getätigt wurde, berücksichtigen in gebührender Weise die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 und die Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 3.

Die Mitgliedstaaten, in denen die ausländische Direktinvestition geplant ist oder getätigt wurde, berücksichtigen in gebührender Weise die gemäß Absatz 1 vorgebrachten Kommentare der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, in denen die ausländische Direktinvestition geplant ist oder getätigt wurde, und der anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 und die Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 3.

Begründung

Es ist wichtig, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Kontrolle einer bestimmten FDI konsultiert werden.

Änderung 7

Artikel 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 12

Artikel 12

Kontaktstellen

Kontaktstellen

Alle Mitgliedstaaten richten eine Kontaktstelle für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (im Folgenden „FDI-Kontaktstelle“) zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen ein. Die Kommission und die Mitgliedstaaten befassen diese FDI-Kontaktstellen mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung.

Alle Mitgliedstaaten richten mindestens eine Kontaktstelle für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (im Folgenden „FDI-Kontaktstelle“) zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen ein. Die Kommission und die Mitgliedstaaten befassen diese FDI-Kontaktstellen mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung. Die FDI-Kontaktstellen müssen zudem auf Antrag der betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften alle einschlägigen Informationen bezüglich der Überprüfung dieser Investitionen bereitstellen.

Begründung

i)

Da in einigen Mitgliedstaaten die regionale Ebene für die Handelspolitik zuständig ist, erscheint es sinnvoll, in diesen Fällen Kontaktstellen auch auf regionaler Ebene vorzusehen.

ii)

Es ist wichtig, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über möglichst vollständige Informationen verfügen, wenn sie bei der Überprüfung einer bestimmten FDI Stellung beziehen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt das von der Kommission im Anschluss an das Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ vorgelegte Paket von Vorschlägen für Handel und Investitionen als Antwort auf die Herausforderungen, denen sich die Handelspolitik der EU stellen muss;

2.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der Handelspolitik komplexe Herausforderungen bewältigt werden müssen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen vielfältigen Zielen zu finden ist: Stärkung der Handelsposition der EU durch Anbindung an die globalen Wachstumszentren; Übernahme einer Führungsrolle bei der Unterstützung des multilateralen Handelssystems; Steigerung des Wirtschaftswachstums und Bekämpfung der Armut; Schutz der Unternehmen, Bürger und Gebiete der EU vor unlauterem Wettbewerb und Steuerung der territorialen und sozialen Kosten, insbesondere in schutzbedürftigen Branchen und bezüglich geringqualifizierter Arbeitnehmer;

3.

teilt die Ansicht, dass der internationale Handel im Laufe der Jahre das Wachstum gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU gesteigert hat; verweist gleichwohl auf die wachsende Sorge über die ungleiche soziale Verteilung seines Nutzens, über seine erheblichen Auswirkungen in Form akuter Prozesse der Agglomeration und der territorialen Marginalisierung und insbesondere angesichts der stark strapazierten Widerstandskraft einiger lokalen Wirtschaftssysteme und Gemeinschaften;

4.

unterstützt nachdrücklich den Standpunkt der Kommission, dass die Handelspolitik bei der Gewährleistung positiver Effekte der Globalisierung auf wirtschaftlicher, sozialer, territorialer und ökologischer Ebene für die Bürger und die Unternehmen in Europa und anderswo eine wichtige Rolle spielen muss;

5.

betont die Rolle, die der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bei der Unterstützung derer spielte, die infolge von Strukturveränderungen im Welthandel aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind; bekräftigt (1) gleichwohl, dass die Funktionsmechanismen reformiert werden müssen, indem die Genehmigungsverfahren für den EGF vereinfacht, die Schwellenwerte für seine Inanspruchnahme (2) gesenkt und seine Mittelausstattung auf mindestens 500 Mio. EUR jährlich aufgestockt werden und der Fonds in den MFR integriert wird, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sein Anwendungsbereich seit 2014 u. a. auf die NEET (Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden) ausgeweitet wurde und künftig möglicherweise auf Präventivmaßnahmen weiter ausgedehnt werden muss; betont, dass der EGF und der Europäische Sozialfonds als Bestandteil der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) einander ergänzen, wobei der EGF kurzfristige Hilfe leistet, während die langfristigen Maßnahmen aus den ESI-Fonds finanziert werden und als Folgemaßnahmen in EGF-Bereichen wirken können;

6.

unterstreicht, dass — wie in einer Untersuchung der Handelsströme in einigen Mitgliedstaaten festgestellt wurde (3) — die Exportleistungen der Regionen positiv mit dem BIP korrelieren, dass eine positive Korrelation zwischen der Exportentwicklung und der regionalen Wettbewerbsfähigkeit besteht und dass sich in jedem untersuchten Mitgliedstaat die Exportorientierung und der Exportanteil des produktiven Bereichs stark auf wenige Regionen konzentrieren;

7.

stellt besorgt fest, dass diese Untersuchungsergebnisse in einer anderen Untersuchung (4) bestätigt werden. Demnach erscheint der Nutzen der FDI in den ländlichen, Nicht-Metropol- und weniger entwickelten Regionen erheblich geringer als in anderen; auch die Auswirkungen in puncto Produktivitätssteigerung sind dort geringer und in den weniger entwickelten Regionen sogar gleich null. Folglich ist der Beitrag der direkten Auswirkungen von FDI und der Öffnung der Märkte in puncto Konvergenz vermutlich äußerst begrenzt;

8.

verweist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Rolle der Kohäsionspolitik bei der Gewährleistung eines angemessenen Niveaus öffentlicher Investitionen in den Regionen und Gebieten der EU, die bei diesen Strömen marginalisiert sind, bei der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch gleichzeitige Stimulierung der FDI in diese Gebiete und bei der Förderung des Wachstums nichteuropäischer, in Europa bereits ansässiger Unternehmen;

9.

erinnert daran, dass die Europäische Kommission im 7. Kohäsionsbericht (vom 9. Oktober 2017) betont, dass das Meistern der Globalisierung durch Unterstützung des wirtschaftlichen Wandels in Regionen, Innovation, industrielle Modernisierung und Einführung neuer Technologien zu den drei Prioritäten der künftigen Kohäsionspolitik nach 2020 gehören sollte;

10.

verweist auf die Tatsache, dass weitere Abkommen zur Liberalisierung des Handels die Zolleinkünfte schmälern, die eine bedeutende Eigenmittelquelle des EU-Haushalts darstellen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Kürze einen Vorschlag für eine umfassende Reform der EU-Eigenmittel vorzulegen, wie dies in der Stellungnahme des AdR 2017/1530 zur Reform der Eigenmittel der EU im nächsten MFR nach 2020 gefordert wird;

Transparenz und demokratische Legitimität der EU-Handelspolitik

11.

begrüßt das Engagement der Kommission für mehr Transparenz in den Handelsverhandlungen und hofft, dass es dieser Ansatz den Mitgliedstaaten ermöglichen wird, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und/oder andere interessierte Akteure bereits in der Phase der Ausarbeitung der eigenen handelspolitischen Ziele für bestimmte Verhandlungen im Rahmen des EU-Außenhandels zu beteiligen;

12.

verweist diesbezüglich auf die Studie des AdR zur demokratischen Dimension der Verhandlungen der EU über Handelsabkommen: Rolle und Verantwortung der Bürger und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Darin wird unterstrichen, dass die reine Verfügbarkeit von Informationen nicht ausreicht, um ein transparentes und partizipatives Verfahren zu gewährleisten. Vielmehr muss den Mechanismen auf nationaler und lokaler Ebene zur Gewährleistung des Zugangs zu diesen Informationen mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Vor allem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften betonen, dass formelle Mechanismen des Dialogs mit den nationalen Ebenen im Bereich der Handelspolitik häufig fehlen, und dieser Mangel ist auf EU-Ebene noch deutlicher spürbar;

13.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, für mehr Klarheit bezüglich der gemischten Natur vieler Handelsabkommen zu sorgen, indem das Kapitel über die Investitionen ausgeklammert wird; ist gleichwohl der Auffassung, dass die Konsenskrise bezüglich der globalen Öffnung der Märkte und der Unterzeichnung neuer Handelsabkommen zum Großteil mit der unzureichenden Dokumentation der positiven und negativen Auswirkungen bestimmter Abkommen zusammenhängt, sowie mit der fehlenden Klarheit darüber, ob nationale Regierungen für die Bewältigung spezifischer negativer Verteilungseffekte infolge dieser Abkommen verantwortlich sind;

14.

unterstreicht folglich seinen Standpunkt, dass vor jedweder weiteren Liberalisierung des Handels unbedingt territoriale Folgenabschätzungen durchgeführt werden müssen, die ein wirksames Instrument sein können, vor Beginn der Verhandlungen über ein bestimmtes Handelsabkommen dessen Auswirkungen auf die Regionen Europas zu erkennen und zu quantifizieren. Dadurch werden zum einen inhaltlich fundiertere, informationsbasierte und transparentere Entscheidungen auf der Grundlage konkreter Daten ermöglicht. Zum anderen können so maßgeschneiderte Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Regionen zur Antizipierung oder Abfederung der Auswirkungen ermöglicht werden;

15.

bedauert, dass in der Folgenabschätzung, die der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland beiliegt, im betreffenden Abschnitt über die Auswirkungen und Betroffenen der verschiedenen strategischen Optionen keine Folgenabschätzung vorgesehen ist (5);

16.

hält die vom Gemeinsamen Forschungszentrum durchgeführte Untersuchung über die kumulativen wirtschaftlichen Auswirkungen aktueller und eventueller künftiger Freihandelsabkommen der EU mit zwölf Handelspartnern auf die Landwirtschaft der EU (6) für ein gutes Beispiel dafür, wie Folgenabschätzungen zur Konzipierung solider, transparenter und auf konkrete Zahlen gestützter handelspolitischer Maßnahmen beitragen können;

17.

begrüßt, dass die vorgenannte Untersuchung wissenschaftliche Anhaltspunkte auf der Grundlage konkreter Daten für die Festlegung europäischer Maßnahmen gibt, da die Landwirte in der EU darüber informiert werden, was sie von den Handelsabkommen, insbesondere mit Australien und Neuseeland erwarten können; ist der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen dieser Verhandlungen eventuelle negative Auswirkungen auf bestimmte Agrarbranchen, wie in der Untersuchung verdeutlicht, besonders beachten und diese Branchen unter Berücksichtigung der Grundprinzipien der Gemeinsamen Agrarpolitik schützen sollte. Dabei sollte sie auch der Tatsache gerecht werden, dass die Landwirtschaft der wichtigste und einzige Tätigkeitsbereich ist, der die Beschäftigung, das Unternehmertum und die lokale Nahrungsmittelversorgung in vielen Gebieten der EU unterstützt, so z. B. in Berggebieten, wo die Landwirte unter schwierigen Bedingungen die ländlichen Gebiete am Leben erhalten und u. a. zur Erhaltung entscheidender ökologischer Gleichgewichte beitragen;

18.

bekräftigt insbesondere im Hinblick auf die Verhandlungen mit Australien und Neuseeland seinen seit Langem vertretenen Standpunkt, dass die Handelsabkommen der EU öffentliche Verwaltungen jedweder Ebene weder daran hindern dürfen, öffentliche Dienstleistungen zu erbringen, zu unterstützen oder zu reglementieren, noch daran, das Spektrum der Dienstleistungen für die Bürger zu erweitern (7) oder die Einfügung bestimmter Sozialklauseln vorzusehen, die — im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. Dezember 2015 — u. a. darauf abzielen, die Entwicklung der Sozialwirtschaft zu fördern;

19.

begrüßt, dass die Kommission am 22. Dezember 2017 eine beratende Gruppe für die Handelsabkommen der EU eingerichtet hat, die die Transparenz und Inklusion in der EU-Handelspolitik steigert, beklagt jedoch daher, dass keiner der 28 Experten dieser Gruppe (8) eine lokale oder regionale Gebietskörperschaft oder einen ihrer Verbände vertritt. Sollte die Kommission bei ihrer Position bleiben, dass kein Organ oder keine Einrichtung der EU in der beratenden Gruppe vertreten sein sollte, möchte der AdR zumindest als Beobachter eingeladen werden;

20.

fordert, dass in der EU und auf nationaler Ebene geltende Normen des Arbeitsrechts sowie die gesetzlichen Standards für Produktsicherheit, Daten-, Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Tierschutz ohne Nivellierung nach unten gewährleistet und auf Ebene der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem EU-Recht angepasst werden können. Der regulative und finanzielle Ermessensspielraum der regionalen und lokalen Ebene in diesem Bereich sollte nicht durch internationale Handels- und Investitionsübereinkommen eingeengt werden;

Streben nach Fairness außerhalb der EU

21.

unterstreicht, dass die Handelspolitik nicht nur wirtschaftliche Interessen betrifft, sondern auch ein wichtiges Instrument der Solidarität mit Entwicklungsländern und Ländern in regionalen Krisensituationen ist; erinnert diesbezüglich an den gemeinsamen Beschluss der EU und Jordaniens bezüglich der Lockerung der anwendbaren Ursprungsregeln im bilateralen Handel als hervorragendes Beispiel für eine solche Ausrichtung;

22.

begrüßt das Non-Paper der Kommission zu den Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Freihandelsabkommen der EU (9). Mit diesem Dokument wurde die Debatte über die Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften in den Bereichen Nachhaltigkeit und Handel und die Modalitäten ihrer Verknüpfung angestoßen;

23.

ist bezüglich der Festsetzung, ob eine Verletzung der Vorschriften bezüglich der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung Auswirkungen auf den Handel bzw. sogar Sanktionen nach sich ziehen muss, der Auffassung, dass Staaten, die unlauteren Wettbewerb betreiben und die Standards der wichtigsten Arbeitsübereinkommen bspw. im Bereich Kinderarbeit unterlaufen, mit Sanktionen belegt werden müssten; hält diesbezüglich weitere Untersuchungen und Forschungsprojekte für erforderlich, um sicherzustellen, dass die Erarbeitung der Maßnahmen auf schlüssigen Beweisen basiert;

24.

begrüßt das Engagement der Kommission zur Stärkung des multilateralen Handelssystems, bei dem die WTO im Zentrum steht, und stellt fest, dass ohne diese der Welthandel stärker von den Machtverhältnissen zwischen den Staaten und weniger von Werten geprägt sein wird; ist der Ansicht, dass die WTO den idealen Rahmen bilden könnte für: die maximale Verringerung der negativen Externalitäten der bilateralen Handelsabkommen für Drittstaaten, die Multilateralisierung der bislang zwischen den Staaten, die die gleichen Grundsätze teilen, praktizierten Regulierungszusammenarbeit, und für eine klare Beitrittsperspektive für weitere an der WTO interessierte Partner;

Multilateraler Gerichtshof für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

25.

begrüßt die Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten als ein Mittel zur Behebung vieler Probleme des Systems zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten (ISDS), insbesondere der mangelnden Legitimität und Unabhängigkeitsgarantien, der unzureichenden Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Rechtsprechung, den hohen Kosten, der mangelnden Transparenz bei der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten und die mangelnde Zugänglichkeit für KMU;

26.

weist darauf hin, dass laut der AdR-Studie zur demokratischen Dimension der Handelsabkommen: Rolle und Verantwortlichkeit der Bürger und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften letztere am häufigsten auf die Folgen der Freihandelsabkommen für ISDS hinweisen, die es ihrer Auffassung nach Privatunternehmen gestatten, die Entscheidungen der Regierungen vor Ort anzufechten;

27.

macht geltend, dass ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Rechte privater Investoren mittels Sanktionsmechanismen und dem Schutz der Arbeitnehmerrechte, die bislang über keine solchen Mechanismen verfügen, gefunden werden muss und ruft die Kommission auf sicherzustellen, dass der Vorschlag zur Einrichtung eines solchen Gerichtshofs kein paralleles Rechtssystem mit einem Sondergericht für ausländische Investoren vorsieht, mit dem sie die nationalen Rechtsysteme zum ausschließlichen Nutzen der Investoren umgehen können; fordert zudem, dass dieser Gerichtshof nicht nur die Rechte der Investoren, sondern auch die Gesetzgebungsrechte der Staaten und die Rechte Dritter schützt;

28.

hofft, dass die Kommission möglichst bald klarstellt, ob dieser multilaterale Investitionsgerichtshof als eigenständige Institution aufzufassen ist oder rechtlich einer anderen Einrichtung angegliedert wird, und wie die betroffenen Gruppen an den Gerichtsverfahren teilnehmen können;

29.

fordert die Kommission auf, für mehr Klarheit zu sorgen bezüglich der absehbaren Auswirkungen auf die Kontroversen über die derzeitigen bilateralen Investitionsabkommen (BIT) und die Verknüpfungen zwischen dem multilateralen Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten, insbesondere in Bezug auf die Frage der vorherigen Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe; unterstützt bezüglich zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen BIT (intra-EU-BIT) und vor dem Hintergrund der laufenden Rechtssache C-284/16 Achmea die Auffassung der Kommission, dass ISDS-Verfahren in (vor dem Beitritt abgeschlossenen) intra-EU-BIT aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit von EU-Gerichten für Klagen, die das Unionsrecht betreffen, mit EU-Recht kollidieren;

30.

vertraut darauf, dass der belgische Antrag vom 6. September 2017 auf ein Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Rechtsmäßigkeit des im Abkommen der EU mit Kanada (CETA) vorgesehenen neuen Systems der bilateralen Investitionsgerichtsbarkeit zu mehr Klarheit in der gesamten Debatte über den Investitionsschutz führen wird;

31.

stellt mit Besorgnis fest, dass einige der wichtigsten Handelspartner der EU, wie die USA oder Japan, die Einrichtung eines multilateralen Gerichtshofs nicht unterstützen und die Präferenz Japans für ein ISDS-System eine der wichtigsten ungelösten Fragen ist, die Folgemaßnahmen zur Grundsatzvereinbarung vom 6. Juli 2016 über ein Freihandelsabkommen im Weg steht;

Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union

32.

unterstreicht die Bedeutung der FDI für die gesamte Wirtschaft der EU und genauer für einige Regionen angesichts der Tatsache, dass im Zeitraum 2003-2015 Investoren aus Drittstaaten über 52 000 FDI-finanzierte Projekte mit einem Gesamtwert von über 2 600 Mrd. EUR (10) in Europa durchgeführt haben;

33.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Offenheit der EU gegenüber FDI ein wesentlicher Grundsatz und ein wichtiger Wachstumsfaktor bleibt, aber von robusten und wirksamen politischen Maßnahmen begleitet werden muss, mit denen einerseits diese Öffnung auch bei anderen Märkten erreicht und gewährleistet wird, dass sich jeder an die Regeln hält, andererseits aber Vermögenswerte der Union von kritischer Bedeutung gegenüber Investitionen geschützt werden, die eine Gefahr für die legitimen Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen könnten;

34.

begrüßt deshalb die dem Verordnungsvorschlag der Kommission zugrunde liegenden Grundsätze, da die FDI aufgrund fehlender einheitlicher europäischer Rechtsvorschriften über ihre Kontrolle derzeit in den Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden können;

35.

ist besorgt angesichts des Rechts der Kommission, aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung FDI zu überprüfen, die sich auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse auswirken können. Dieses Kriterium ist sehr vage und kann alle Arten von FDI betreffen. Zudem ist die Liste im Anhang unvollständig. Ferner gibt es keine klare Definition für Sicherheit und öffentliche Ordnung. Folglich besteht keine Rechtssicherheit bezüglich des Umfangs der Einwirkungsbefugnisse der Europäischen Kommission; daraus könnte sich ergeben, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung nicht mehr selbst über FDI entscheiden können;

36.

bedauert, dass ein so wichtiger Vorschlag von der Kommission ohne eine Folgenabschätzung vorgelegt wird; ist der Ansicht, dass die Untersuchung über die Investitionsströme in der EU, die in der Begleitenden Mitteilung angekündigt wird, und die Folgenabschätzung der Vorlage des Vorschlags hätten vorausgehen müssen, um sicherzustellen, dass die betreffenden interinstitutionellen Erörterungen auf konkreten Daten basieren;

37.

fordert im Verordnungsvorschlag klarzustellen, dass bestehende Einschränkungen des freien Kapitalverkehrs mit Drittstaaten ohne Beschränkung auf Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. ohne konkret vorgegebenen Verfahrensrahmen aufrechterhalten werden dürfen;

38.

ist der Auffassung, dass die Kommission auch die Maßnahmen bewerten muss, die problematische Investitionen herbeiführende Bedingungen geschaffen haben, da in zahlreichen Fällen die FDI in Infrastrukturen oder Unternehmen, die sich zuvor im Staatseigentum befunden haben, Folge von Sparmaßnahmen und der Liberalisierung in strategischen Sektoren sind;

39.

unterstreicht, dass es etwas anderes ist, eine Einschränkung von FDI mit Gründen der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu rechtfertigen als sie aufgrund befürchteter Marktverzerrungen zu begrenzen, und fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass das Verfahren nicht als verschleierte protektionistische Maßnahme verwendet wird; stellt diesbezüglich fest, dass ein Überprüfungsmechanismus, bei dem FDI nur aufgrund der Tatsache eingeschränkt werden, dass Subventionen im Spiel sind, kein ausreichender Grund für das Blockieren einer Investition ist, und dass vielmehr bewiesen werden muss, dass die fragliche FDI Teil strategischer oder nationaler industriepolitischer Ziele eines Drittstaats sind;

40.

fordert die Kommission auf, für mehr Klarheit zu sorgen bezüglich der Auswirkungen in dem Falle, dass ein Mitgliedstaat sich nicht dem Standpunkt der Kommission anschließt und darüber, inwiefern der vorgeschlagene Rahmen rechtzeitige und verhältnismäßige Reaktionen gestattet, zumal die Investitionsprüfung durch die EU nicht länger als die nationalen Verfahren dauern sollte;

41.

spricht sich dafür aus, mit den wichtigsten Handelspartnern der EU einen Dialog über die Überprüfung von Investitionen aufzunehmen. Eine internationale Angleichung der Regeln für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen würde de facto Konflikte begrenzen und die Investitionssicherheit fördern;

42.

begrüßt die Tatsache, dass die Mitgesetzgeber eine Vereinbarung über die Änderung der derzeitigen Antidumpingmethode der EU geschlossen haben, wonach bei der Bewertung erheblicher Verzerrungen die grundlegenden ILO-Übereinkommen zu berücksichtigen sind;

43.

bemerkt gleichwohl, dass die neuen Vorschriften nur dann ihre volle Wirkung entfalten können, wenn die EU auch ihre handelspolitischen Schutzinstrumente (TDI) modernisiert, und dass die positiven Auswirkungen auf die Industrie vom Erfolg der Pläne zur Modernisierung der TDI von 2013 abhängen;

44.

stimmt zu, dass die Europäische Union die ausschließliche Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen hat, weil sie gemäß Artikel 207 Absatz 1 AEUV zur gemeinsamen Handelspolitik gehören; macht jedoch deutlich, dass die Kommission diese Verordnung nur für diejenigen Mitgliedstaaten vorschlägt, die bereits Mechanismen für die Überprüfung von Investitionen geschaffen haben, und dass der Vorschlag die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, eine eigene Überprüfung von Investitionen einzurichten. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip voll und ganz im Einklang.

Brüssel, den 23. März 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Stellungnahme des AdR zum Reflexionspapier Die Globalisierung meistern, Berichterstatterin: Micaela Fanelli, verabschiedet am 10. Oktober 2017.

(2)  Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass im äquivalenten US-amerikanischen Programm für strukturelle Anpassungshilfen (Trade Adjustment Assistance — TAA) nicht vorgesehen ist, dass eine bestimmte Mindestschwelle von Entlassungen erreicht sein muss.

(3)  EPRS.

(4)  ESPON The World in Europe, global FDI flows towards Europe (Die Welt in Europa, die FDI-Ströme nach Europa).

(5)  Seite 18 des Dokuments, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1505372743628&uri=SWD:2017:293:FIN (nur auf Englisch — keine offizielle Übersetzung).

(6)  Die am 15. November 2016 veröffentlichte Untersuchung können Sie abrufen unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/publication/eur-scientific-and-technical-research-reports/cumulative-economic-impact-future-trade-agreements-eu-agriculture.

(7)  Stellungnahme des AdR Eine verantwortungsbewusstere Handels- und Investitionspolitik, Berichterstatter: Neale Richmond (IE/EVP) vom 8. April 2016.

(8)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156487.pdf.

(9)  Abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1689.

(10)  ESPON-Forschungsprojekt zum Thema The World in Europe, global FDI flows towards Europe (Die Welt in Europa, globale FDI-Zuflüsse nach Europa).