25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/64


P8_TA(2017)0074

Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2016/2012(ΙΝΙ))

(2018/C 263/08)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (1),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (COM(2015)0190),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 22. Dezember 2011 zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-236/09 (Test-Achats(2),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März 2011 in der Rechtssache C-236/09 (Test-Achats(3),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und seinen Artikel 3, in dem der Begriff „Geschlecht“ als „die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“ definiert wird,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),

unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG vom Januar 2017 zum gleichberechtigten Zugang von Männern und Frauen zu Gütern und Dienstleistungen, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments vorgenommen wurde (4),

unter Hinweis auf den Equinet-Bericht vom November 2014 zu dem Thema „Gleichstellungsstellen und die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen“,

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Netzwerks von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten auf dem Gebiet der Gleichstellung von Männern und Frauen aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Geschlechtergleichstellungsrecht in 33 europäischen Ländern: Wie wurden die EU-Vorschriften in nationales Recht umgesetzt?“,

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Netzwerks von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten auf dem Gebiet der Gleichstellung von Männern und Frauen vom Juli 2009 zu dem Thema „Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG“,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-12/94, dass das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, auch für Diskriminierungen infolge einer Geschlechtsumwandlung gelten kann (5), und unter Hinweis auf die Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte unter LGBTI-Personen aus dem Jahr 2014 sowie auf ihren Bericht zu dem Thema „Herausforderungen für die Gleichstellung von LGBT-Personen aus Sicht von Fachkräften“, die alle für den Bereich Güter und Dienstleistungen gelten,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 2. April 2009 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu externen Faktoren, die Hindernisse für weibliches Unternehmertum darstellen (7),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Rechtsausschusses (A8-0043/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich Güter und Dienstleistungen ein integraler Bestandteil des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen ist, der einen Grundwert der Europäischen Union darstellt, und dass sowohl in den Verträgen als auch in der Charta der Grundrechte das Verbot einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und die Anforderung enthalten ist, die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Bereichen und allen Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen;

B.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2004/113/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen über den Bereich Beschäftigung und den Arbeitsmarkt hinaus auf den Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen erweitert;

C.

in der Erwägung, dass in der Richtlinie sowohl die direkte als auch die indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die den Bürgerinnen und Bürgern im öffentlichen und im privaten Sektor angeboten werden, untersagt wird;

D.

in der Erwägung, dass die Richtlinie im Sinne von Artikel 57 AEUV und entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei allen Gütern und Dienstleistungen Anwendung findet, die gegen Entgelt bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass die Kosten nicht unbedingt von der Person getragen werden müssen, für die die Leistung erbracht wird, und das Entgelt in Form einer indirekten Zahlung bereitgestellt werden kann, gegebenenfalls ohne Beteiligung des Empfängers der Dienstleistung;

E.

in der Erwägung, dass die Medien, die Werbebranche, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie Dienstleistungen, die im privaten Bereich erbracht werden, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsetzungskompetenz besitzen, um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in anderen Bereichen zu wahren, und dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in einigen Fällen über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen, indem sie auch die Diskriminierung zwischen Männern und Frauen in den Bereichen Medien, Werbung und Bildung abdecken;

F.

in der Erwägung, dass die Richtlinie in allen 28 Mitgliedstaaten in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurde; in der Erwägung, dass gemäß dem Bericht der Kommission im Jahr 2015 mit sechs Mitgliedstaaten noch ein intensiver Dialog über die ausreichende Umsetzung der Richtlinie geführt wurde;

G.

in der Erwägung, dass der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Test-Achats zu dem Schluss kam, dass Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie der Verwirklichung des Ziels der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entgegenwirkt; in der Erwägung, dass diese Bestimmung mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 als ungültig galt und daher die Prämien und Leistungen in allen Mitgliedstaaten geschlechtsneutral sein müssen;

H.

in der Erwägung, dass zu den größten Problemen bei der Umsetzung der Richtlinie ein zu restriktives Verständnis der Begriffe Güter und Dienstleistungen, ausschweifende und teilweise unklare Begründungen für ungleiche Behandlung auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 sowie ein unzulänglicher Schutz von Frauen aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft zählen;

I.

in der Erwägung, dass durch das Diskriminierungsverbot andere Grundrechte und Freiheiten nicht beeinträchtigt werden dürfen, zu denen der Schutz des Privatlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen sowie die Religionsfreiheit gehören;

J.

in der Erwägung, dass die im Jahr 2008 vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung über den Arbeitsmarkt hinaus auf einen Sozialschutz ausweiten würde, einschließlich Sozialversicherung und Gesundheitsversorgung, sozialer Vorteile, Bildung und Zugang zu sowie Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; in der Erwägung, dass der Rat seinen Standpunkt in Bezug auf diesen Vorschlag für eine Richtlinie noch nicht festgelegt hat;

K.

in der Erwägung, dass die aktuelle Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ zwar einen guten Ausgangspunkt für die wirksame Förderung und Regulierung dieser Branche darstellt, jedoch die Gleichstellungsperspektive integriert werden muss und die Bestimmungen der Richtlinie in einer weiterführenden Analyse und weiteren Empfehlungen in diesem Bereich berücksichtigt werden müssen;

L.

in der Erwägung, dass die volle Ausschöpfung des Potenzials der Richtlinie auf einer effizienten und einheitlichen durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen einschlägigen Bereichen, auf die sie zutrifft, beruht;

M.

in der Erwägung, dass die Arbeit des Europäischen Netzwerks für Gleichbehandlungsstellen von entscheidender Bedeutung dafür ist, die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung zu verbessern und die Zusammenarbeit sowie den Austausch über bewährte Verfahren zwischen nationalen Gleichbehandlungsstellen in der EU zu koordinieren;

Allgemeine Erwägungen

1.

weist mit Sorge darauf hin, dass die Richtlinie in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich angewandt wird und dass trotz der erzielten Fortschritte in diesem Bereich noch Herausforderungen und Lücken bei der Umsetzung bestehen, die in einigen Mitgliedstaaten und in bestimmten Branchen unverzüglich angegangen werden müssen; fordert die Kommission auf, in ihrem Dialog mit den Mitgliedstaaten vorrangig bestehende Lücken bei der Umsetzung anzusprechen; hebt die entscheidende Rolle der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften und Strategien der EU hervor und empfiehlt, dass eine stärkere Unterstützung durch die regionalen und lokalen Behörden sowie die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Leitlinien der Mitgliedstaaten für die Industrie erforderlich sein könnten, um die vollständige Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen;

2.

stellt fest, dass die Kommission ihren Bericht über die Anwendung der Richtlinie erst sehr spät nach ihrem ersten Bericht im Jahr 2009 vorgelegt hat;

3.

stellt fest, dass der Bericht der Kommission zwar besagt, dass bei der Umsetzung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie keine besonderen Schwierigkeiten signalisiert wurden, diese Aussage jedoch auf sehr wenigen gemeldeten Diskriminierungsfällen beruht sowie insgesamt sehr begrenzte Informationen vorliegen und die Datenerhebung in diesem Bereich auf Ebene der Mitgliedstaaten erheblich variiert;

4.

betont, dass eine der Herausforderungen in einigen Mitgliedstaaten das geringe Bewusstsein der politischen Entscheidungsträger, Dienstleistungsanbieter und Bürgerinnen und Bürgern selbst für die in der Richtlinie verankerten Rechte der Bürgerinnen und Bürger und für ihren Schutz ist; weist darauf hin, dass mangelndes öffentliches Wissen und Bewusstsein in Bezug auf die Richtlinie und ihre Bestimmungen zu einer geringeren Anzahl von Klagen wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung führen könnte; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die einschlägigen Interessenträger auf, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzorganisationen stärker für die Bestimmungen der Richtlinie zu sensibilisieren, um die Bedeutung einer Gleichbehandlung im Bereich der Güter und Dienstleistungen in der allgemeinen Wahrnehmung zu erhöhen;

5.

weist darauf hin, dass nur einige Mitgliedstaaten berichtet haben, dass spezifische Bestimmungen über positive Maßnahmen erlassen wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bestimmungen über positive Maßnahmen, die auf einem legitimen Ziel beruhen und deren Zweck darin besteht, die in der Richtlinie beschriebenen geschlechtsspezifischen Ungleichheiten zu verhindern oder auszugleichen, besser zu integrieren und zu fördern;

Versicherungs-, Banken- und Finanzbranche

6.

begrüßt, dass die Mitgliedstaaten das Urteil in der Rechtssache Test-Achats in einzelstaatliches Recht umgesetzt haben und dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften rechtsverbindlich geändert wurden; weist darauf hin, dass in Bezug auf die Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Urteil nach wie vor Herausforderungen bestehen, beispielsweise was Krankenversicherungssysteme betrifft oder in Verbindung mit der vollständigen Beseitigung von Diskriminierung aus Gründen der Schwangerschaft oder Mutterschaft;

7.

betont die ausgleichende Wirkung, die das Urteil, das die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren in Versicherungsverträgen untersagt und geschlechtsneutrale Prämien und Leistungen in privaten Versicherungsverträgen, auch im Bereich der Rentenversicherung, verbindlich vorschreibt, auf die Renten hat; stellt fest, dass das Urteil zwar nur für private Verträge gilt, die Vorgabe der Geschlechtsneutralität bei den Renten jedoch eine gute Praxis zur Verringerung des geschlechtsbedingten Rentengefälles darstellt; begrüßt die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, die Vorgabe der Geschlechtsneutralität über den Geltungsbereich des Urteils hinaus auch auf andere Arten von Versicherungen und Renten, darunter betriebliche Altersversorgungssysteme, anzuwenden, um für die Gleichstellung von Männern und Frauen in diesen Bereichen zu sorgen; fordert andere Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel gegebenenfalls zu folgen;

8.

vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, für die ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des Urteils zu sorgen; fordert die Kommission auf, mittels regelmäßiger Berichte die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu überwachen und so dafür zu sorgen, dass mögliche Lücken geschlossen werden;

9.

betont, dass in der Richtlinie ausdrücklich untersagt ist, Schwangerschaft und Mutterschaft als Grund für eine unterschiedliche Berechnung von Prämien für die Zwecke von Versicherungs- und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen heranzuziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, beim Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Schwangeren in diesem Bereich größere Anstrengungen zu unternehmen und für mehr Klarheit zu sorgen, sie vor überzogenen Kosten in Verbindung mit einer Schwangerschaft abzusichern, da Schwangeren nicht ausschließlich aufgrund ihrer Schwangerschaft höhere Kosten entstehen sollten, und das Bewusstsein unter Dienstleistungsanbietern im Hinblick auf den besonderen Schutz von Schwangeren zu stärken; betont insbesondere, dass sichergestellt sein muss, dass Übergangszeiträume bei verschiedenen Arten von Versicherungen, insbesondere bei der Krankenversicherung, keine Einschränkung des Rechts von Schwangeren auf Gleichbehandlung während der gesamten Schwangerschaft bedeuten;

10.

bekräftigt, dass das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, auch für Diskriminierungen infolge einer Geschlechtsumwandlung gelten kann (8), und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Frauen und Männer vor einer Diskriminierung aus diesen Gründen geschützt sind; betont, dass die Richtlinie einen diesbezüglichen Schutz bietet und in den einzelstaatlichen Gesetzen der Mitgliedstaaten weitere Vorgaben gemacht werden können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 13 Mitgliedstaaten noch keine Rechtsvorschriften angenommen haben, mit denen Transgender-Personen, die beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen weiterhin diskriminiert werden, unmittelbar geschützt werden, und dass die Aufnahme derartiger Bestimmungen dazu beitragen könnte, das Bewusstsein für den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu schärfen; fordert die Kommission auf, die Diskriminierung aus diesen Gründen in ihren künftigen Berichten über die Umsetzung der Richtlinie zu überwachen;

11.

bedauert, dass Frauen beim Zugang zu Dienstleistungen in der Versicherungs- und Bankenbranche weiterhin diskriminiert werden und dass in diesem Bereich weiterhin diskriminierende Praktiken in Verbindung mit Schwangerschaft, Schwangerschaftsplanung und Mutterschaft bestehen;

12.

stellt fest, dass die größeren Schwierigkeiten von Unternehmerinnen beim Zugang zu Finanzierungen zum Teil auf Schwierigkeiten beim Aufbau einer ausreichenden Bonitätsgeschichte und von ausreichender Managementerfahrung zurückzuführen sein könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Finanzbranche zusammenzuarbeiten, um für die Gleichstellung von Männern und Frauen beim Zugang zu Kapital für Freiberufler und KMU zu sorgen; legt ihnen nahe, die Möglichkeit zu prüfen, die Perspektive der Gleichstellung der Geschlechter bei ihrer Berichterstattung über die Gewährung von Darlehen, bei der Erstellung ihrer Risikoprofile, bei Investitionsmandaten und Personalstrukturen sowie bei Finanzprodukten zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um wirksame Maßnahmen mit konkreten Beispielen zu ergreifen, damit alle die Richtlinie in umfassender und angemessener Weise als wirksames Instrument für den Schutz ihrer Rechte hinsichtlich der Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nutzen können;

13.

fordert einen ganzheitlichen Ansatz auf dem Gebiet der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen, der auf die Förderung und Unterstützung von Frauen beim Aufbau einer Unternehmerlaufbahn, die Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen und Geschäftsmöglichkeiten sowie die Schaffung eines Umfelds ausgerichtet ist, durch das Frauen in die Lage versetzt werden, ihr volles Potenzial zu entfalten und erfolgreiche Unternehmerinnen zu werden, indem u. a. die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen sowie maßgeschneiderten Schulungen sichergestellt wird;

Verkehrssektor und öffentliche Räume

14.

weist darauf hin, dass das Verbot der Belästigung, einschließlich der sexuellen Belästigung und der Belästigung aus Gründen des Geschlechts, zwar im einzelstaatlichen Recht verankert ist, Frauen, Transgender-Personen und intersexuelle Personen jedoch weiterhin systematisch und häufig Formen von Missbrauch in Verkehrsmitteln erfahren und ein ständiger Bedarf besteht, die vorbeugenden Maßnahmen gegen Belästigung, darunter die Sensibilisierung der Dienstleistungsanbieter für die Problematik, auszuweiten;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch über bewährte Verfahren auf diesem Gebiet zu erleichtern; fordert, den Schwerpunkt auf die vorbeugenden Maßnahmen zu legen, die mit dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen vereinbar sind, wie es beispielsweise im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) empfohlen wird, die die Freiheiten von Frauen nicht einschränken und die vorrangig darauf ausgerichtet sind, potenzielle Täter ausfindig zu machen und nicht das Verhalten von Frauen als potenzielle Opfer zu verändern; stellt fest, dass im Übereinkommen von Istanbul anerkannt ist, dass „die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist“, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, diesen umfassenden Ansatz in ihrer Politik der Beendigung von Gewalt gegen Frauen und bei der Umsetzung der Bestimmungen gegen Belästigung, wie sie in der Richtlinie vorgesehen sind, weiterzuverfolgen; fordert die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul noch nicht ratifiziert haben, auf, dies zu tun, und ersucht die Kommission und den Rat, den Prozess des Beitritts der EU zum Übereinkommen voranzutreiben;

16.

bedauert, dass sich Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern nach wie vor physischen Zugangsbarrieren und anderen Hindernissen gegenübersehen, wie etwa fehlenden Wickeltischen bzw. Wickelräumen in den Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern; weist nachdrücklich darauf hin, dass sowohl die Rechte von Müttern als auch die Rechte von Vätern gewahrt werden müssen, damit Chancengleichheit besteht, wenn sie mit ihren Kindern die Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern aufsuchen; hebt hervor, dass die Gleichbehandlung von sowohl Müttern als auch Vätern als Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern beim Zugang zu und der Nutzung von Dienstleistungen für die Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen wichtig ist, da dadurch die gleichberechtigte und gemeinsame Verantwortung für die Kinderbetreuung durch Frauen und Männer gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, das Bewusstsein bei den Dienstleistungsanbietern im Hinblick darauf zu schärfen, dass in ihren Räumlichkeiten gleichwertige und sichere Einrichtungen für beide Elternteile bereitgestellt werden müssen;

17.

stellt ferner fest, dass Betreuungspersonen — von denen die meisten Frauen sind — spezifische Anforderungen an die Barrierefreiheit stellen, und fordert die Kommission daher auf, gemäß den Schlussfolgerungen der fünften Konferenz zum Thema Frauenbelange im Verkehr, die 2014 in Paris stattfand, alle Hürden und Einschränkungen zu bedenken, vor denen Frauen (als Hauptnutzer der öffentlichen Verkehrsmittel) und Betreuungspersonen im Allgemeinen stehen; betont, dass trotz Untersuchungen auf diesem Gebiet der Ausarbeitung von geschlechtsspezifischen politischen Maßnahmen im Verkehrssektor kaum Aufmerksamkeit zuteilwurde; stellt fest, dass die Einbeziehung einer gleichstellungsorientierten Perspektive in frühe Phasen der Planung und Gestaltung von Verkehrsmitteln und anderen öffentlichen Räumen sowie die Durchführung regelmäßiger geschlechterdifferenzierter Folgenabschätzungen eine gute und kostenwirksame Praxis darstellt, um physische Hindernisse zu beseitigen, die den gleichberechtigten Zugang für Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern behindern;

18.

weist darauf hin, dass in den Mitgliedstaaten nach wie vor eine Ungleichbehandlung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, einschließlich des Stillens, in den Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern stattfindet; vertritt die Auffassung, dass der durch die Richtlinie garantierte Schutz von Frauen in Schwangerschaft und Mutterschaft, einschließlich des Stillens, auf der Ebene der Mitgliedstaaten gestärkt und vollständig umgesetzt werden muss; ist der Ansicht, dass die Dienstleister die Leitgrundsätze der Richtlinie und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung einhalten müssen;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass öffentliche Verkehrsmittel und die entsprechenden Infrastrukturen für Frauen und Männer nicht nur als Endverbraucher und Fahrgäste, sondern auch als in dieser Branche tätige Fachkräfte gleichermaßen zugänglich und geeignet sind;

20.

fordert die Kommission auf, die Bestimmungen der Fluggesellschaften über die Flugerlaubnis für und die Betreuung von Schwangeren auf Flügen zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, damit die Fluggesellschaften diesbezüglich für ein einheitliches Vorgehen sorgen;

21.

fordert den Rat auf, in Bezug auf die Verordnung über Fluggastrechte den Standpunkt des Parlaments zu übernehmen, wonach Flughafenabfertiger verpflichtet werden sollen, Kinderwagen unmittelbar nach dem Aussteigen an die Fluggäste zurückzugeben oder ihnen alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, damit sie ihre Kinder nicht bis zur Gepäckausgabehalle durch den Flughafen tragen müssen;

22.

in der Erwägung, dass ein Netz für Unterstützungsleistungen während der Mutterschaft, insbesondere in Form von Krippen, Vorschulen und Betreuung nach der Schule, angeboten werden muss, um einen grundlegenden Beitrag zur wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu leisten; vertritt die Auffassung, dass dieses Netz ein öffentliches Angebot darstellen muss, das den Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung trägt;

23.

weist darauf hin, dass nach wie vor Fälle der Diskriminierung und Ungleichheit beim Zugang zu medizinischen Gütern und Dienstleistungen festgestellt werden, weshalb der Zugang zu hochwertigen kostenlosen öffentlichen Gesundheitsleistungen ausgebaut werden muss;

Kollaborative Wirtschaft

24.

hebt die neuen möglichen Anwendungsbereiche der Richtlinie hervor, insbesondere in Folge der Digitalisierung bestimmter Dienstleistungen und Sektoren sowie der Verbreitung kollaborativer Formen der Dienstleistungserbringung, die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verändert haben, während die Richtlinien jedoch auch im digitalen Umfeld Anwendung findet; stellt fest, dass die von der Kommission veröffentlichte Mitteilung mit dem Titel: „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ ein guter Ausgangspunkt für eine wirksame Förderung und Regulierung dieses Sektors ist, dass die Kommission jedoch im weiteren Verlauf den Grundsatz des Gender Mainstreaming einbeziehen und die Bestimmungen der Richtlinie reflektieren sollte, um eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu gewährleisten, auf wirksame Weise eine Belästigung im Rahmen von Dienstleistungen, die in der kollaborativen Wirtschaft angeboten werden, zu verhindern und eine angemessene Sicherheit zu gewährleisten;

25.

stellt fest, dass im Bereich der Dienstleistungen der kollaborativen Wirtschaft die Belästigung eine besondere Herausforderung für die Gleichstellung der Geschlechter darstellt; weist darauf hin, dass die „Null-Toleranz-Politik“ vieler Plattformen im Hinblick auf den Tatbestand der Belästigung zwar eine gute Praxis darstellt, die im Sektor weiter gestärkt werden sollte, die betroffenen Plattformen jedoch der Verhütung von Belästigung Priorität einräumen und in Erwägung ziehen sollten, eindeutige Verfahren zur Meldung von Vorkommnissen für Benutzer einzurichten; hebt hervor, dass die Bestimmungen über die Haftung der Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, auch in Fällen von Belästigung durch einen Dritten, und der vermittelnden Online-Plattformen auf der Grundlage der Richtlinie geklärt werden müssen;

26.

vertritt die Auffassung, dass in der kollaborativen Wirtschaft bereitgestellte Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und gewinnorientiert betrieben werden, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entsprechen sollten;

27.

stellt in diesem Kontext fest, dass in der digitalen Welt „Gewinn“ nicht unbedingt Geld bedeutet und dass zunehmend Daten als Gegenleistung für Güter und Dienstleistungen genutzt werden;

28.

fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter in der kollaborativen Wirtschaft in ihren künftigen Berichten über die Anwendung der Richtlinie zu überwachen und spezifische Leitlinien zur Identifizierung bewährter Verfahren zu erstellen, um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Rahmen von Dienstleistungen, die in der kollaborativen Wirtschaft angeboten werden, zu gewährleisten;

Differenzierte Behandlung

29.

weist darauf hin, dass sich die Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 bei der Umsetzung der Richtlinie als große Herausforderung erwiesen hat, da sie der Grund für den größten Anteil der bei den Gleichstellungsstellen in den Mitgliedstaaten eingegangenen Beschwerden war, die sich vor allem auf den Freizeit- und Unterhaltungsbereich bezogen;

30.

betont nachdrücklich, dass trotz der Unklarheit hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie das Hauptziel dieser Ausnahmereglung darin besteht, Möglichkeiten für eine weitere Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu schaffen;

31.

weist darauf hin, dass es abweichende Verfahrensweisen gibt, zum Beispiel Fälle, in denen Dienstleistungen nur Angehörigen eines bestimmten Geschlechts angeboten werden oder bei denen für die gleichen Leistungen ein anderer Preis veranschlagt wird; hebt hervor, dass die Anwendung einer differenzierten Behandlung fallweise bewertet werden sollte, um zu beurteilen, ob diese durch ein legitimes Ziel entsprechend der Richtlinie gerechtfertigt ist;

32.

befürwortet, dass Gleichstellungsstellen und Verbraucherschutzorganisationen das Bewusstsein für die Grenzen und Bedingungen einer unterschiedlichen Behandlung bei den Dienstleistungsanbietern stärken und Nutzer von Dienstleistungen in Bezug auf die Rechte einer Gleichbehandlung sensibilisieren, da häufig berichtet wird, dass Nutzern die anwendbaren Bestimmungen im Bereich der Güter und Dienstleistungen nicht bekannt sind;

33.

vertritt die Auffassung, dass der relative Mangel an positiven Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 in den Mitgliedstaaten eine Lücke bei der Umsetzung der Richtlinie darstellt; fordert die Förderung von positiven Maßnahmen, die auf einem legitimen Ziel beruhen, im Rahmen dessen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Vorzugsbehandlung und den zu verhindernden oder zu beseitigenden Benachteiligungen besteht, wie etwa der Schutz von Opfern sexueller Gewalt in Wohneinrichtungen, die nur einem Geschlecht zugänglich sind;

34.

fordert den Rat erneut auf, alle möglichen Wege in Erwägung zu ziehen, um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie unverzüglich angenommen wird, damit ein umfassender, gleichberechtigter Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder Abstammung, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Neigung garantiert ist;

Empfehlungen zur Verbesserung der Anwendung der Richtlinie

35.

fordert die Kommission auf, der Bewältigung von Umsetzungsproblemen in den betreffenden Mitgliedstaaten durch praktische Maßnahmen Vorrang einzuräumen und sie im Hinblick auf eine einheitlichere Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen;

36.

weist darauf hin, dass die Gleichstellungsstellen bei der Überwachung sowie bei der Sicherstellung dessen, dass die in der Richtlinie verankerten Rechte auf nationaler Ebene umfassend wahrgenommen werden, zwar eine entscheidende Rolle spielen, deren zugewiesene Zuständigkeiten in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und deren Wirksamkeit, was die Verwirklichung der festgelegten Ziele betrifft, jedoch variieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gleichstellungsstellen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften ausreichende Vollmachten sowie Unabhängigkeit und ausreichende Ressourcen zur wirkungsvollen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben zuzubilligen, darunter die unabhängige Unterstützung von Opfern von Diskriminierung bei der Rechtsverfolgung, die Durchführung unabhängiger Umfragen über Diskriminierung und die Veröffentlichung unabhängiger Berichte und Empfehlungen, eine Schärfung des Bewusstseins für die Richtlinie und die Bekämpfung der Stereotype über Geschlechterrollen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; weist darauf hin, dass Gleichstellungsstellen in der unabhängigen und effektiven Ausübung ihrer Aufgaben der Förderung, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung angemessen unterstützt werden sollten;

37.

fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit Gleichstellungsstellen zu verbessern und zu überwachen, ob die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf ihre Zuständigkeiten in allen Mitgliedstaaten erfüllt sind, sowie Unterstützung bei der systematischen Ermittlung der größten Herausforderungen und dem Austausch über bewährte Verfahren zu leisten; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren zu erfassen und den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen und somit die für die Förderung positiver Maßnahmen und die Gewährleistung einer besseren Umsetzung der jeweiligen Bestimmungen auf nationaler Ebene notwendigen Ressourcen bereitzustellen;

38.

weist darauf hin, dass der Zugang zur Justiz für Opfer von Diskriminierung verbessert werden könnte, indem unabhängigen Gleichstellungsstellen Zuständigkeiten zur Unterstützung zugebilligt werden, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe sowie das Recht, Einzelpersonen in Fällen mutmaßlicher Diskriminierung zu vertreten;

39.

fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit nationaler Beschwerdestellen und Verfahren im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie eng zu überwachen und sicherzustellen, dass transparente und wirkungsvolle Beschwerdemechanismen, einschließlich abschreckender Sanktionen, eingerichtet sind;

40.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Gleichstellungsstellen — potenziell in Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzorganisationen — auf, sowohl unter Dienstleistungsanbietern als auch unter Nutzern das Bewusstsein für die Bestimmungen der Richtlinie zu stärken, um den Grundsatz der Gleichbehandlung in diesem Bereich anzuwenden und die Zahl der Fälle zu verringern, in denen Verstöße gegen die Richtlinie nicht gemeldet werden;

41.

ruft die Kommission dazu auf, angesichts der bestehenden Lücken bei der konkreten Anwendung der Richtlinie das Europäische Netzwerk von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten aufzufordern, in Zusammenarbeit mit Gleichstellungsstellen einen neuen umfassenden Bericht ausarbeiten zu lassen, auch unter Berücksichtigung intersektioneller Formen geschlechtsbedingter Ungleichheiten und mehrfacher Diskriminierungsgründe, die mehrere schutzbedürftige gesellschaftliche Gruppen betreffen, ihre Überwachungstätigkeiten fortzusetzen und die Mitgliedstaaten bei der Erhebung und Bereitstellung von Daten zu unterstützen und zu stärken, um das Potenzial der Richtlinie voll auszuschöpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die umfassende Erhebung spezifischer Vergleichsdaten zum Thema der Belästigung und sexuellen Belästigung auf dem Gebiet des gleichberechtigten Zugangs zu Gütern und Dienstleistungen zu verbessern, um zwischen Gründen für Diskriminierung zu unterscheiden und empfiehlt in diesem Zusammenhang eine enge Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden; fordert die Kommission auf, eine öffentliche Datenbank mit der einschlägigen Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Männern und Frauen einzurichten, um auf diesem Weg das Bewusstsein über die Anwendung der rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich zu erhöhen;

42.

weist darauf hin, dass die Werbung mit dem Bereich der Güter und Dienstleistungen verknüpft ist, zumal diese den Verbrauchern vorrangig über Werbung nahegebracht werden sollen; hebt die Rolle der Werbung bei der Entstehung, dem Fortbestand und der Entwicklung geschlechtsspezifischer Stereotypen und diskriminierender Darstellungen von Frauen hervor; fordert die Kommission daher auf, eine Studie über die Gleichstellung der Geschlechter in der Werbung durchzuführen und die Notwendigkeit und die Möglichkeiten zu prüfen, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Werbung verstärkt durchzusetzen und bewährte Verfahren in diesem Bereich zu fördern; begrüßt die nationalen Vorschriften und Leitlinien über die Gleichstellung von Frauen und Männern in den Medien, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Bestimmungen erforderlichenfalls zu stärken, damit die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gewährleistet ist;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen zu unterstützen, die ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu beteiligen;

44.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, einen sektorspezifischen Gender-Mainstreaming-Ansatz zu verfolgen, um die Umsetzung der Richtlinie zu fördern;

45.

fordert die Kommission auf, bei ihrer Überwachung und Unterstützung der Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie die Anforderungen der Richtlinie mit den anderen Richtlinien zum Thema Gleichstellung besser zu koordinieren;

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46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(2)  ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 1.

(3)  ABl. C 130 vom 30.4.2011, S. 4.

(4)  PE 593.787.

(5)  ECLI:EU:C:1996:170. Sie auch: Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission, Addendum zu den Beratungsergebnissen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (st. 15622/04 ADD 1).

(6)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0007.

(8)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission, Addendum zu den Beratungsergebnissen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.