10.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/41


P8_TA(2017)0011

Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit der Umsetzung des Zollkodexes der Union (UZK)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2017 zur Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit der Umsetzung des Zollkodex der Union (UZK) (2016/3024(RSP))

(2018/C 242/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1) (UZK) und auf den damit verbundenen delegierten Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 (2)), Durchführungsrechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (3)) und delegierten Übergangsrechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 (4)) sowie das dazugehörige Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 (5)),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen (COM(2013)0884),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (6),

unter Hinweis auf die Ratifizierung des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über Handelserleichterungen durch die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Zollunion ein Eckpfeiler der Europäischen Union als einer der größten Handelsblöcke der Welt ist und entscheidend zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt, was sowohl den Unternehmen als auch den Bürgern in der EU zugutekommt;

B.

in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt dazu dient, Verbrauchern und Unternehmen einen besseren Zugang zu digitalen Waren und Dienstleistungen in ganz Europa zu bieten;

C.

in der Erwägung, dass dieser Zugang durch die Zollunion weiter erleichtert werden sollte, damit die durch den weltweiten Handel gebotenen Chancen bestmöglich genutzt werden können;

D.

in der Erwägung, dass komplexe Zollvorschriften und -verfahren vor allem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) schaden;

E.

in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Zollsysteme, vor allem die unterschiedlichen Zölle und die Unterschiede bei der Zollabfertigung, zu einer Fragmentierung, einem höheren Verwaltungsaufwand und Verzögerungen und folglich zu Ungewissheit und Missverhältnissen auf den Märkten führen, was die Einhaltung der Zollvorschriften der Union durch die Wirtschaftsteilnehmer gefährden kann;

F.

in der Erwägung, dass die wesentlichen Bestimmungen zum UZK am 1. Mai 2016 in Kraft traten, der aktuelle Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 enden wird und alle Mitgliedstaaten bis zu diesem Datum ihre IT-Infrastruktur auf die elektronische Übermittlung von Zolldaten vorbereiten müssen;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission dem Parlament bereits Änderungen der EU-Zollvorschriften vorgeschlagen hat (z. B. die vor kurzem angenommenen Änderungen betreffend Güter, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben); in der Erwägung, dass die Kommission in naher Zukunft weitere Änderungen vorschlagen wird;

H.

in der Erwägung, dass für den UZK aufgrund des Verfahrens der Neufassung keine Kosten-Nutzen-Analyse erstellt und für den damit verbundenen delegierten Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446), Durchführungsrechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) und delegierten Übergangsrechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/341) sowie für das dazugehörige Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578) keine vorherige Folgenabschätzung durchgeführt wurde;

I.

in der Erwägung, dass eine wirksame Zusammenarbeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten wie auch mit Drittstaaten und auf multilateraler Ebene aufgrund der großen Handelsvolumen und der neuen Herausforderungen für die Zollunion seit ihrer Gründung ausgesprochen wichtig ist;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission darüber hinaus einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen vorgelegt hat;

1.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine eindeutige, kohärente und ehrgeizige Strategie und einen entsprechenden Zeitplan auszuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle für die Durchsetzung der Zollsysteme der EU notwendigen Aspekte durch geeignete Vorschläge abgedeckt werden, die auf die aktuelle Entwicklung des Welthandels und die Umsetzung der handelspolitischen Agenda der EU ausgerichtet und dafür geeignet sind;

2.

schlägt insbesondere vor, die Bemühungen um die Einführung einheitlicherer elektronischer Anforderungen und Risikobewertungsprogramme im Zollwesen auf EU-Ebene innerhalb der im UZK festgelegten Frist zu verstärken, damit sichergestellt wird, dass die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren in der EU möglichst wirksam erfasst werden, ohne die Sicherheit zu gefährden, indem die Systeme der Mitgliedstaaten zu einem kohärenten elektronischen System verbunden werden, das auf demselben Datenmodel und auf gemeinsamen Warenverkehrssystemen beruht; ist der Ansicht, dass die Kommission in dieser Hinsicht proaktiv vorgehen sollte, vor allem durch eine Kofinanzierungsvereinbarung, mit der die Entwicklung interoperabler IT-Systeme und die Interoperabilität mit anderen IT-Systemen für Gesundheits- und Tierschutzbescheinigungen sichergestellt werden;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in allen Phasen der Entwicklung der Umsetzung des UZK sowie bei der Änderung der delegierten Rechtsakte zum UZK eng mit Wirtschaftsteilnehmern zusammenzuarbeiten, und unterstützt die zu diesem Zweck regelmäßig durchgeführten Konsultationen in der Wirtschaftskontaktgruppe;

4.

erinnert die Kommission an das Bekenntnis der EU dazu, den grenzüberschreitenden Warenfluss zu erleichtern, die Handelskosten an den Grenzen zu verringern und die wirksame Zusammenarbeit der Mitglieder im Bereich der Handelserleichterung und der Einhaltung der Zollvorschriften zu verbessern;

5.

erinnert die Kommission an ihre Zusage, einen echten digitalen Binnenmarkt zu schaffen, ein wichtiger Aspekt dessen die Erleichterung des elektronischen Handels sein sollte; betont, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer standardmäßige Abläufe beim Zoll einhalten sollte, um zu verhindern, dass bei der Zollabfertigung Hintertürchen verwendet werden, und räumt ein, dass geltende einfachere Zollverfahren für die Wirtschaftsteilnehmer nicht abgeschafft werden sollten, wenn sie mit den Sicherheitsvorschriften und Rechten des geistigen Eigentums vereinbar sind, wie im Fall von Anbietern von Kurierdiensten für geringwertige Sendungen, die gemäß den UZK-Bestimmungen standardmäßigen Zollverfahren unterworfen werden, die einen bürokratischen Aufwand darstellen und das Wachstum des elektronischen Handels behindern könnten;

6.

fordert die Kommission auf, die aktuelle Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen zum Anlass zu nehmen, die genannten Ziele anzugehen und etwaige rechtliche Mängel rasch zu beheben, um die durch die Zollunion gebotenen Chancen zu maximieren;

7.

empfiehlt der Kommission, klarzustellen, dass eine aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften entstandene Zollschuld auch getilgt werden kann, wenn durch geeignete Beweise nachgewiesen werden kann, dass keine Täuschungsabsicht vorlag, d. h. im Fall der Einfuhr und der vorübergehenden Lagerung von Waren, die nicht aus der Union stammen, im Zollgebiet der Union;

8.

fordert die Kommission auf, bis 2017 einen Zwischenbericht mit einer eingehenden Bewertung der EU-Zollpolitik (einschließlich einer umfassenden Bewertung aller aufgeworfenen Probleme, Überschneidungen, Lücken, Unstimmigkeiten und veralteten Maßnahmen sowie der bei den Zollbehörden eingereichten Beschwerden und Verstöße gegen den UZK, die auf Fehler und Hintertürchen in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zurückzuführen sind und mit Wirkung zum 1. Mai 2016 behoben wurden) und bis 2021 eine Eignungsprüfung mit einer unabhängigen Folgenabschätzung vorzulegen, um sicherzustellen, dass der Regelungsrahmen für die Zollpolitik der EU, einschließlich des neuen UZK, sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Wirtschaftsteilnehmer wirksam, angemessen und zweckdienlich ist;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1.

(3)  ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558.

(4)  ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1.

(5)  ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6.

(6)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15.