28.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/27


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Freihandelsabkommen der EU“

(Initiativstellungnahme)

(2018/C 227/04)

Berichterstatterin:

Tanja BUZEK

Beschluss des Plenums

19.10.2017

Rechtsgrundlage

Artikel 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung

 

Initiativstellungnahme

Zuständige Fachgruppe

REX

Annahme in der Fachgruppe

26.1.2018

Verabschiedung auf der Plenartagung

14.2.2018

Plenartagung Nr.

532

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

133/1/9

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt, dass die Europäische Kommission in einem Non-Paper (1) eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der in den Handelsabkommen der EU enthaltenen Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung vornimmt und die Zivilgesellschaft zu diesem Thema konsultiert.

1.2.

Der EWSA hat einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, die Zivilgesellschaft sowohl in der EU als auch in Drittländern für die Handelspolitik der EU zu sensibilisieren. Die Mitglieder des EWSA sind stets für eine stärkere Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in Drittländern bei der Überwachung und Begleitung der Verhandlungen über EU-Handelsabkommen und deren Umsetzung eingetreten und werden sich auch künftig dafür einsetzen.

1.3.

Der EWSA fordert die Kommission auf, den Dialog mit der Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine bessere Funktionsweise der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den bestehenden und künftigen Handelsabkommen zu stärken, wobei sich dies insbesondere bei der Überprüfung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ im umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) niederschlagen sollte.

1.4.

Der EWSA fordert die Europäische Kommission jedoch nachdrücklich auf, einen ehrgeizigeren Ansatz zu verfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der effektiven Durchsetzbarkeit der Verpflichtungen in den Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung, die für den EWSA von entscheidender Bedeutung sind. Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung müssen die gleiche Gewichtung erhalten wie Kapitel über wirtschaftliche, technische oder Zollfragen.

1.4.1.

Der EWSA empfiehlt, die internen Beratungsgruppen (IBG) damit zu beauftragen, alle Teile der Handelsabkommen, die Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Umweltschutzstandards betreffen, hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu überwachen. Diese müssen auch für Verbraucherinteressen zuständig sein.

1.4.2.

Der EWSA bedauert den eingeschränkten Ansatz der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in Bezug auf die Verbraucherinteressen und würde ein spezifisches Kapitel zur Verbraucherthematik innerhalb des Rahmens für Handel und nachhaltige Entwicklung begrüßen, in das die einschlägigen internationalen Standards im Bereich Verbraucherschutz aufgenommen werden könnten und das die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten stärken würde.

1.5.

Der EWSA ist der Ansicht, dass die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele spielen, die die Kommission in ihren Dokumenten „Handel für alle“ (2) und „Die Globalisierung meistern“ (3) darlegt. Er erachtet die Einrichtung von IBG für ein wichtiges Ergebnis dieser Kapitel, um die Zivilgesellschaft in Drittländern zu stärken, diese zur aktiven Verfolgung von Zielen zu ermuntern, die mit den Werten der EU — einschließlich Sozial-, Verbraucherschutz- und Umweltstandards sowie kulturelle Vielfalt — verglichen werden können. Zugleich wird damit die EU in diesen Ländern sichtbar gemacht und ein wichtiges Forum geschaffen, um die in den Handelsabkommen eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Umweltrecht zu überwachen.

1.6.

Der EWSA begrüßt, dass er beauftragt wurde, einen Teil der Mitglieder der IBG und deren Sekretariat zu stellen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Frage der Finanzierung und Ressourcen für die Funktionsweise der bestehenden und künftigen IBG von zentraler Bedeutung ist, und fordert die Kommission und sowie den Rat und das Parlament auf, diesbezüglich mit dem EWSA zusammenzuarbeiten, um umgehend systemische Lösungen für diesen Bereich umzusetzen.

1.7.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung und insbesondere der IBG ergreifen sollte, die ja die mit der Überwachung dieser Verpflichtungen beauftragten Gremien sind. Viele der praktischen Empfehlungen könnten ohne eine Änderung des derzeitigen Wortlauts der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung umgesetzt werden, was daher auch unverzüglich geschehen sollte.

1.7.1.

Zu den festgestellten Defiziten gehören eine unausgewogene Zusammensetzung und Verzögerungen bei der Einrichtung der IBG, die Notwendigkeit gemeinsamer Sitzungen der IBG der EU und der IBG der Partnerländer sowie die Teilnahme ihrer Vorsitzenden an den für Handel und nachhaltige Entwicklung zuständigen Ausschüssen, wobei ihnen das Recht eingeräumt werden sollte, dort den Standpunkt ihrer Gruppen zu vertreten, sowie das Fehlen einer angemessenen Finanzierung der IBG sowohl durch die EU als auch durch die Partnerländer.

1.7.2.

Diesbezüglich empfiehlt der EWSA, gemeinsame Sitzungen der EU-IBG und der IBG der Partnerländer im Vertragstext zu verankern, damit Erfahrungen mit gemeinsamen Projekten ausgetauscht und gemeinsame Empfehlungen ausgearbeitet werden können.

1.7.3.

Der Ausschuss fordert nachdrücklich, den Aufbau von Kapazitäten der Zivilgesellschaft in der EU und vor allem in den Partnerländern vor dem Inkrafttreten des Abkommens zu unterstützen, die umgehende Einrichtung von IBG mit der notwendigen politischen, finanziellen und logistischen Unterstützung zu fördern und für eine ausgewogene Zusammensetzung zu sorgen.

1.7.4.

Der Ausschuss macht die Kommission auch auf offene Fragen aufmerksam, die zu Verwirrung der lokalen Zivilgesellschaft führen aufgrund der Überschneidungen zwischen den EU-Assoziierungsabkommen und den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen (DCFTA) mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine bzw. der breiteren Rolle für Foren der Zivilgesellschaft, insbesondere in Lateinamerika, die die Kernbotschaften der IBG beider Seiten verwässert.

1.7.5.

Darüber hinaus kritisiert der EWSA die fehlende Reaktion der Kommission auf Beschwerden seitens der IBG. Daher sollten die Überwachungsmechanismen bei Verstößen gegen die im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung eingegangen eindeutigen Verpflichtungen eigenständig Untersuchungen auslösen können.

1.8.

Der EWSA fordert die Kommission auf, ein transparenteres und strafferes Beschwerdeverfahren einzurichten, und empfiehlt darüber hinaus, dass die Vorsitzenden der IBG an den Sitzungen des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ teilnehmen und dass dieser Ausschuss verpflichtet sein sollte, auf Fragen und Empfehlungen der IBG innerhalb einer angemessenen Frist zu antworten. Er empfiehlt einen regelmäßigen Dialog zwischen den IBG der EU, der Kommission, dem Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten.

1.9.

Bezüglich der Nachhaltigkeitsziele empfiehlt der EWSA, in allen künftigen Mandaten für Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung eine spezifische Klausel zur Förderung dieser Ziele aufzunehmen.

1.10.

Im Hinblick auf ein entschiedenes Engagement der Europäischen Kommission für die Stärkung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollten die Partnerländer vor Abschluss eines Handelsabkommens die vollständige Achtung der acht ILO-Kernarbeitsnormen nachweisen. Hat ein Partnerland diese Übereinkommen nicht ratifiziert oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder kein äquivalentes Schutzniveau nachgewiesen, empfiehlt der EWSA, in das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung einen Fahrplans mit verbindlichen Zusagen aufzunehmen, um sicherzustellen, dass dies rasch nachgeholt werden kann.

1.11.

Der EWSA stellt fest, dass die Frage von Sanktionen im Non-Paper aufgeworfen wird. Er fordert die Kommission auf, bestehende Sanktionsmechanismen im Rahmen von Handelsabkommen und ihre bisherige Anwendung weiter zu untersuchen und die Lehren aus den möglichen Unzulänglichkeiten zu ziehen, um die Wirksamkeit eines Verfahrens zur Durchsetzung der Einhaltung, das in den Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung entwickelt werden könnte, zu bewerten und zu verbessern. Dabei sollte die Kommission gebührend zur Kenntnis nehmen, dass zivilgesellschaftliche Gruppen sowohl ihre Unterstützung für als auch große Vorbehalte gegen die Anwendung solcher Mechanismen geäußert haben.

1.12.

Der EWSA ist bereit, zur Entwicklung neuer Ideen beizutragen, die die Kommission bei der Verbesserung der Wirksamkeit unabhängiger Durchsetzungsmechanismen in den Kapiteln zu Handel und nachhaltiger Entwicklung unterstützen, nicht zuletzt durch das Recht auf eine Reaktion, wenn ihren Bedenken nicht Rechnung getragen wird. Jedweder Rückgriff auf Sanktionen sollte im Bedarfsfall jedoch differenziert gestaltet werden, sonst werden sich potenzielle Handelspartner nicht für einen solchen Ansatz aufgeschlossen zeigen: im Unterschied zum Allgemeinen Präferenzsystem APS+ ist nämlich bei Streitigkeiten keine einseitige Rücknahme von Bestimmungen möglich.

2.   Hintergrund

2.1.

Seit der erstmaligen Aufnahme von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung in dem zwischen der EU und den Cariforum-Staaten abgeschlossenen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) und dem 2011 in Kraft getretenen Freihandelsabkommen (FHA) zwischen der EU und Korea enthalten alle Handelsabkommen der EU ein Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung. Derzeit hat die EU mit Zentralamerika, Kolumbien und Peru, Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine Abkommen geschlossen, die ebenfalls ein solches Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthalten, und weitere Abkommen werden folgen.

2.2.

In den letzten Jahren hat das Interesse an Bestimmungen über Arbeit, Umwelt und Verbraucherfragen in Handelsabkommen zugenommen. Dies wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat, in den Mitgliedstaaten und unter den Interessenträgern der Zivilgesellschaft einschließlich des EWSA diskutiert.

2.3.

Der EWSA hat in den letzten Jahren eine Reihe von Stellungnahmen mit Empfehlungen zu verschiedenen Aspekten der Thematik Handel und nachhaltige Entwicklung in der EU-Handelspolitik erarbeitet. Dazu gehören insbesondere die Stellungnahmen zur Strategie „Handel für alle“ (4), zur Bedeutung von Handel und Investitionen für die Erreichung und Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele (5) und ganz konkret zum Kapitel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea (6). Im Juli 2017 veranstaltete der EWSA eine Konferenz zu der Frage, wie mit den Kapiteln zu Handel und nachhaltiger Entwicklung in FHA tatsächlich etwas bewirkt werden kann, an der vor allem Mitglieder verschiedener IBG teilnahmen (7).

2.4.

Zur Bewertung der Auswirkungen und der Effizienz solcher Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung gibt es eine Reihe von Evaluierungen. Die Aufnahme umfassender Verpflichtungen in den Bereichen Arbeitnehmerrechte, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie im Hinblick auf eine aktive Rolle der Zivilgesellschaft in den bestehenden und künftigen FHA wird zwar EU-weit stark unterstützt, doch es ist noch nicht erwiesen, dass die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung den Zielen gerecht werden können, die in der Mitteilung „Handel für alle“ (8) und in dem vor Kurzem von der Kommission vorgelegten Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ (9) festgelegt wurden.

2.5.

Im Rahmen der Zustimmung des Europäischen Parlaments zum CETA-Abkommen versprach die für Handel zuständige EU-Kommissarin Cecilia Malmström den Mitgliedern des Europäischen Parlaments (10) eine umfassende öffentliche Konsultation mit MdEP und Vertretern der Zivilgesellschaft, darunter auch dem EWSA, über die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung. Derartige Überlegungen über die Umsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung sind auch im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit Mexiko und dem Mercosur und im Hinblick auf die Festlegung des EU-Standpunkts zu einer möglichen Überprüfung des Kapitels im CETA-Abkommen (11) erforderlich, die beide Parteien im Gemeinsamen Auslegungsinstrument zum CETA-Abkommen (12) vereinbart hatten.

2.6.

Das am 11. Juli 2017 veröffentlichte Non-Paper der Kommission (13) sollte eine Diskussion mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Interessenträgern der Zivilgesellschaft in den Folgemonaten anstoßen. Es enthält eine Beschreibung und Bewertung der derzeitigen Praxis. Zwei Optionen zur Verbesserung der Umsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung werden vorgelegt und mehrere Fragen an die Adresse der Interessenträger formuliert. Diese Stellungnahme des EWSA soll zu diesem Prozess und zu den Überlegungen über diese Fragen beitragen.

2.7.

Die Mitgliedstaaten haben das Non-Paper erhalten und reichen derzeit ihre Stellungnahmen und Vorschläge dazu ein. Im Europäischen Parlament fand im Rahmen der Plenartagung im Januar 2018 eine Debatte dazu statt.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Der EWSA begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der in den Handelsabkommen der EU (14) enthaltenen Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung vorzunehmen, sowie das Non-Paper der GD Handel, das eine Debatte und Konsultation der Zivilgesellschaft zu möglichen Verbesserungen eröffnet.

3.2.

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen spielen, die sich die Kommission in ihren Dokumenten „Handel für alle“ und „Die Globalisierung meistern“ zum Ziel gesetzt hat. Sie sind ebenso wichtig für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die beispielsweise im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens oder in Bezug auf den Handel mit fossilen Brennstoffen eingegangen wurden.

3.3.

In Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele möchte der EWSA auf seine Stellungnahme (15) und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen verweisen, insbesondere auf die Empfehlung, wonach die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung „eine spezielle Klausel enthalten [sollten], nach der beide Parteien der jeweiligen Überwachungsmechanismen der Zivilgesellschaft zur Förderung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zusammenarbeiten müssen“ und dass sie „die gleiche Gewichtung wie die Kapitel über wirtschaftliche, technische oder Zollfragen erhalten“ müssen.

3.3.1.

Der Ausschuss hat bereits festgestellt (16), dass sich das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 17 ausdrücklich auf die Rolle der Zivilgesellschaft bezieht und stellt fest, dass für „eine erfolgreiche nachhaltige Entwicklungsagenda Partnerschaften zwischen Regierungen, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft erforderlich sind“. Erstmals auch in der Geschichte der Vereinten Nationen besagen die Ziele für nachhaltige Entwicklung, dass die Regierungen gegenüber den Bürgern rechenschaftspflichtig sind.

3.4.

Der EWSA bedauert jedoch den eingeschränkten Ansatz der derzeitigen Debatte über die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung und die Tatsache, dass sich diese Kapitel nur sehr eingeschränkt auf die Verbraucherinteressen erstrecken. In der Strategie „Handel für alle“ wird der Schwerpunkt zwar klar auf das Vertrauen der Verbraucher in die Produktsicherheit gelegt, doch die Leitlinien der Vereinten Nationen zum Verbraucherschutz (17) bieten hier einen viel breiteren Ansatz, der auch den Schutz der Privatsphäre der Verbraucher, ihre Rechte im Online-Handel und das Recht auf eine wirksame Durchsetzung von Verbraucherrechten einschließt. Angesichts der Auswirkungen der Liberalisierung des Handels auf die Verbraucher würde der EWSA ein verbraucherspezifisches Kapitel zum Thema „Handel und Verbraucher“ im Rahmen zu Handel und nachhaltige Entwicklung begrüßen, in das die einschlägigen internationalen Standards im Bereich Verbraucherschutz aufgenommen werden könnten und das die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten stärken würde.

3.5.

Der EWSA würde ferner eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Geschlechterdimension in die EU-Handelspolitik und insbesondere in die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung begrüßen. In vielen Ländern, die Handelspartner der EU sind, besteht die Arbeitnehmerschaft in bestimmten Branchen, z. B. in der Textilindustrie, mehrheitlich aus Frauen. Die Geschlechterungleichheiten dürfen durch die Handelsabkommen der EU nicht noch verstärkt werden. Die Europäische Kommission muss die uneingeschränkte Einhaltung der internationalen Arbeitsnormen in Bezug auf die Geschlechtergleichstellung und die Rechte von Arbeitnehmerinnen gewährleisten. Der EWSA fordert insbesondere die Einhaltung des IAO-Übereinkommens Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts, des Übereinkommens Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, mit dem das Diskriminierungsverbot am Arbeitsplatz gefördert wird, und des Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz.

3.6.

Der EWSA fordert die Kommission auf, den Dialog mit der Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine bessere Funktionsweise der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den bestehenden und künftigen Handelsabkommen zu intensivieren. Dies sollte sich insbesondere bei der Überarbeitung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des CETA (18) niederschlagen. Der EWSA begrüßt die von Kommissionsmitglied Malmström zugesagte frühzeitige Überprüfung der Bestimmungen des Abkommens zu Handel und Arbeit sowie Handel und Umwelt und möchte an dieser Überprüfung beteiligt werden.

3.7.

Der EWSA hat einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, die Zivilgesellschaft sowohl in der EU als auch in Drittländern für die Handelspolitik der EU zu sensibilisieren. Die Mitglieder des EWSA sind stets für eine stärkere Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in Drittländern bei der Überwachung und Begleitung der Verhandlungen über EU-Handelsabkommen und deren Umsetzung eingetreten und werden sich auch künftig dafür einsetzen. Dieses proaktive Engagement des EWSA war maßgeblich für die Stärkung von zivilgesellschaftlichen Organisationen im Ausland und die weitere Demokratisierung der handelspolitischen Entscheidungsprozesse.

3.8.

Obgleich die Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung erst seit relativ kurzer Zeit umgesetzt werden (das erste FHA der neuen Generation, mit Korea, trat vor sechs Jahren in Kraft), konnte der EWSA das Erreichte und die Mängel in diesem Bereich ermitteln. Diese Ergebnisse sollten ausgewertet werden und in die bevorstehende Überprüfung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des CETA sowie anderer Handelsabkommen einfließen.

3.9.

Ein wichtiges Ergebnis dieser Kapitel ist die Einrichtung interner Beratungsgruppen (IBG), die der Zivilgesellschaft eine Plattform geben, um die in Handelsabkommen eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und das Umweltrecht zu überwachen. Nach Auffassung des EWSA sollte deren Zuständigkeit auch auf die Verbraucherinteressen ausgeweitet werden.

3.9.1.

Die EU sollte im Rahmen ihrer Kompetenzen außerdem nach größeren Synergien zwischen dem Wortlaut der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung und den für ihr APS+-Programm relevanten 27 verbindlichen Umwelt- und ILO-Übereinkommen (sowie den Anforderungen der „Alles-außer-Waffen“-Regelung (EBA) für die am wenigsten entwickelten Länder) streben.

3.10.

Der EWSA begrüßt, dass er damit beauftragt wurde, für die sechs IBG, die bislang im Rahmen folgender Abkommen eingerichtet wurden, einen Teil der Mitglieder und deren Sekretariat zu stellen: FHA EU-Korea, FHA EU-Kolumbien/Peru, Assoziierungsabkommen EU-Zentralamerika, vertieftes und umfassendes FHA EU-Georgien, vertieftes und umfassendes FHA EU-Moldau, vertieftes und umfassendes FHA EU-Ukraine. Das gilt auch für den Beratenden Ausschuss im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) EU-CARIFORUM. Darüber hinaus beabsichtigt der EWSA, seine Tätigkeit in künftigen IBG, z. B. im Rahmen von CETA und des FHA EU-Japan, fortzusetzen.

3.10.1.

Der Ausschuss macht die Kommission auch auf offene Fragen aufmerksam, die zu Verwirrung führen: zum ersten betrifft dies die Überschneidungen zwischen den EU-Assoziierungsabkommen und den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen (DCFTA) mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine, die für die lokale Zivilgesellschaft schwer auszumachen sind. Zum Zweiten geht es um die breitere Rolle für Foren der Zivilgesellschaft, insbesondere in Lateinamerika, die den Fokus abgeschwächt und die Kernbotschaften der IBG beider Seiten verwässert haben.

3.11.

Gleichwohl bleibt die Finanzierung und Ressourcenausstattung ausschlaggebend. Angesichts der Zahl der derzeit bestehenden Überwachungsmechanismen (sechs FHA und das Cariforum-WPA) und weiterer vorgesehener Mechanismen (u. a. in den zentralen Abkommen mit Kanada und Japan), wird es für den EWSA schwierig, die aktuellen und künftigen IBG ohne zusätzliche Mittel effektiv zu betreiben. Die Kommission sollte dringend in Zusammenarbeit mit dem EWSA systemische Lösungen erarbeiten, um zusammen mit dem Parlament und dem Rat sicherzustellen, dass für diese Überwachungsmechanismen genügend Ressourcen verfügbar sind, damit sie funktionieren und die volle Teilhabe repräsentativer Gruppen der Zivilgesellschaft sicherstellen können.

3.12.

Wirksame Verfahren zur Durchsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung sind für den EWSA von zentraler Bedeutung, was er in einer Reihe von Stellungnahmen betont hat (19). Die IBG haben als Überwachungsgremien die wichtige Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Verletzungen der in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung eingegangenen Verpflichtungen erkannt und wirksam bekämpft werden. Der EWSA hat als aktives Mitglied der IBG auf EU-Seite maßgeblich zur Arbeit dieser Beratergruppen beigetragen und fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, im Hinblick auf einen wirksamen Durchsetzungsmechanismus mehr Ehrgeiz zu zeigen. Im Fall Südkorea weist der EWSA darauf hin, dass die IBG der EU-Seite die Kommission aufgefordert hat (20), Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einzuleiten, was die Kommission aber trotz ihrer Bemühungen, die Angelegenheit anzugehen, bisher aber nicht getan hat. In diesem Zusammenhang hat der EWSA mehrfach betont, dass „die Umsetzung der auf die nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Aspekte des Freihandelsabkommens, insbesondere die Behandlung arbeitsrechtlicher Fragen, nach wie vor unzureichend [ist]“ (21).

3.13.

Der EWSA ist der Auffassung, dass Unternehmen eine wichtige Rolle bei der Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften spielen können, indem sie Gesetze unterstützen und umsetzen, die die Rechte der Arbeitnehmer schützen, und im Rahmen des sozialen Dialogs mit den Gewerkschaften angemessene Standards sowohl im eigenen Unternehmen als auch in der Lieferkette vereinbaren. Der EWSA fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass in den Handelsabkommen gutes Geschäftsgebaren unterstützt und Sozialdumping sowie Unterbietung von Sozialstandards verhindert werden, indem Klauseln zur sozialen Verantwortung der Unternehmen mit zuverlässigen Selbstverpflichtungen im Einklang mit den Leitlinien der OECD zu Wirtschaft und Menschenrechten entwickelt werden. Dazu gehören auch nationale Kontaktstellen (22), die unabhängig und so strukturiert sein sollten, dass die Sozialpartner in den Kontaktstellen selbst oder ihren Kontrollausschüssen als Mitglieder vertreten sind. Dafür müssen eine angemessene Schulung und eine ausreichende Ausstattung mit Personal und Finanzmitteln vorgesehen werden.

3.14.

Der EWSA ist bereit, zur Entwicklung neuer Ideen beizutragen, die die Kommission bei der Verbesserung der Wirksamkeit unabhängiger Durchsetzungsmechanismen in den Kapiteln zu Handel und nachhaltiger Entwicklung unterstützen, nicht zuletzt durch das Recht auf eine Reaktion, wenn ihren Bedenken nicht Rechnung getragen wird. Jeder mögliche Rückgriff auf Sanktionen müsste ggf. auf einem differenzierten Ansatz beruhen.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung ergreifen sollte, um sicherzustellen, dass soziale Rechte, Umwelt-, Verbraucher- und Arbeitnehmerrechte eingehalten werden. Diesbezüglich ist es von zentraler Bedeutung, die Wirksamkeit der IBG als diejenigen Gremien, die mit der Überwachung dieser Verpflichtungen betraut sind, zu verbessern.

4.1.1.

Der EWSA stellt fest, dass verschiedene Interessenträger Vorschläge zur Verbesserung der Unabhängigkeit und Wirksamkeit bezüglich der Kapitel Handel und nachhaltige Entwicklung in Handelsabkommen gemacht haben, und teilt die Ansicht, dass die Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich der Kapitel Handel und nachhaltige Entwicklung entschieden angemahnt werden muss. Was die arbeitsrechtlichen Bestimmungen betrifft, enthalten diese den Vorschlag für ein unabhängiges Sekretariat für Arbeitsfragen (23) und einen Mechanismus für Kollektivbeschwerden, wie er im Modellkapitel für Arbeitsrecht (24) vorgeschlagen wurde.

4.2.

Der EWSA hat die mit den Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung gemachten Erfahrungen bewertet. Er hat dabei folgende Mängel festgestellt und ruft die Kommission auf, diesbezüglich Abhilfe zu schaffen:

unausgewogene Zusammensetzung der Mitglieder der IBG in der EU und in den Partnerländern;

mangelnder politischer Wille in einigen Partnerländern, rechtzeitig IBG einzurichten;

keine angemessene finanzielle Ausstattung für IBG sowohl in der EU als auch in den Partnerländern;

die gemeinsamen Sitzungen der EU-IBG und der IBG der Partnerländer müssen im Vertragstext verankert werden, damit Erfahrungen mit gemeinsamen Projekten ausgetauscht und gemeinsame Empfehlungen ausgearbeitet werden können;

Notwendigkeit der Teilnahme der IGB-Vorsitzenden an den Sitzungen der Ausschüsse für Handel und nachhaltige Entwicklung, wobei ihnen das Recht eingeräumt werden sollte, den Standpunkt ihrer Gruppen zu vertreten, um den Regierungen Botschaften der Zivilgesellschaft zu übermitteln;

mangelnde Reaktion der Europäischen Kommission auf Beschwerden der IBG, dass Verpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung verletzt wurden.

4.3.

Die EWSA-Mitglieder in IBG und andere Vertretungsorganisationen der Unternehmen, der Arbeitnehmer und des Freiwilligensektors haben eine Reihe von Empfehlungen für Maßnahmen der Kommission vorgelegt, um die Mängel bezüglich der Handelsabkommen und der IBG zu beheben und sicherzustellen, dass die Verpflichtungen in puncto soziale Rechte, Arbeitnehmerrechte und Umweltauflagen eingehalten werden, und diese sollten von der Kommission eingehend geprüft werden. Dazu gehören die Empfehlungen:

den Kapazitätsaufbau zu unterstützen und den Inhalt der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in der europäischen Zivilgesellschaft, aber auch und insbesondere in den Partnerländern vor Inkrafttreten des Abkommens besser zu übermitteln und zu präsentieren;

ein unabhängiges Sekretariat für Arbeitsfragen einzurichten und einen Mechanismus für Kollektivbeschwerden zu schaffen;

sicherzustellen, dass sowohl die IBG der EU als auch der Partnerländer über ausreichende Finanzmittel und Ressourcen verfügen, damit die Vertreter der Zivilgesellschaft in vollem Umfang teilnehmen können, und dass Finanzmittel für begründete Tätigkeiten, einschließlich analytischer Arbeit oder Workshops im Rahmen der jährlichen gemeinsamen Treffen, bereitgestellt werden;

die Regierungen der Partnerländer dazu anzuhalten, umgehend IBG einzusetzen, ihren IBG die erforderliche politische und logistische Unterstützung zu geben und dabei eine ausgewogene Zusammensetzung der IBG sicherzustellen;

ein transparenteres und gestrafftes Beschwerdeverfahren einzurichten;

einen regelmäßigen Dialog zwischen den IBG der EU, der Kommission, dem Europäischen Parlament (EP) und den EU-Mitgliedstaaten einzurichten;

dass der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ verpflichtet sein sollte, auf Fragen und Empfehlungen der IBG innerhalb einer angemessenen Frist zu antworten;

die IBG damit zu beauftragen, alle Teile der Handelsabkommen, die Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Umweltrechte oder Verbraucherrechte betreffen — nicht nur das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung — zu überwachen (der EWSA stellt mit Zufriedenheit fest, dass dieser Vorschlag im Bericht der Kommission über die Umsetzung der Mitteilung „Handel für alle“ aufgegriffen wurde);

die Partnerländer sollten die acht Kernarbeitsnormen der ILO schon vor dem Abschluss eines Handelsabkommens uneingeschränkt einhalten. Hat ein Partnerland diese Übereinkommen nicht ratifiziert oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder kein äquivalentes Schutzniveau nachgewiesen, sollte im Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung ein Fahrplan mit zuverlässigen Verpflichtungen gefunden werden, um sicherzustellen, dass dies rasch nachgeholt wird;

sowohl von den Regierungen der Länder als auch von den dort tätigen Unternehmen zu verlangen, dass sie die Standards der Agenda der ILO für menschwürdige Arbeit (25) wahren, die über die Kernarbeitsnormen hinausgehen und auch andere Rechte in Bereichen wie Gleichstellung von Mann und Frau, Gesundheit und Sicherheit betreffen.

4.4.

Der EWSA ist der Ansicht, dass die oben genannten praktischen Empfehlungen ohne eine Änderung des derzeitigen Wortlauts der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung umgesetzt werden können, und dass dies auch unverzüglich geschehen sollte.

4.5.

Der EWSA hält es für grundlegend, dass die Überwachungsmechanismen, um wirksam zu sein, bei Verstößen gegen Auflagen im Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung eigenständige Untersuchungen auslösen können. Werden Verstöße festgestellt werden, sollte unverzüglich ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet werden, mit einem Mandat, die Einhaltung der Bestimmungen durchzusetzen. Der EWSA weist darauf hin, dass es eine Reihe unterschiedlicher Modelle in den mit verschiedenen Ländern (u. a. den USA und Kanada) abgeschlossenen Handelsabkommen gibt, die die Möglichkeit materieller Sanktionen bei einer Verletzung von Verpflichtungen vorsehen.

4.6.

Der EWSA bedauert den im Non-Paper nahegelegten Schluss, dass der Wert von Strafen oder Sanktionen in Handelsabkommen nur anhand eines einzigen, von den USA gegen Guatemala im Rahmen des CAFTA-Abkommens angestrengten Gerichtsverfahrens bewertet werden kann (26). Dass sich die USA in diesem Verfahren nicht durchsetzen konnten, hing aber nicht mit der Frage der Verfügbarkeit von Sanktionen zusammen, sondern vielmehr mit der Konzipierung der Verpflichtungen im Kapitel Arbeit im CAFTA-Abkommen. Diesem Kapitel nach ist es rechtlich erforderlich, dass Verstöße gegen das Arbeitsrecht den Handel beeinträchtigen müssen, um mit Sanktionen belegt werden zu können. In diesem Fall befand das Gericht, dass zwar eindeutige Verstöße gegen die Übereinkommen der ILO zu den Arbeitnehmerrechten vorlagen, es aber nicht genügend Beweise dafür gab, dass sie den Handel beeinträchtigt haben. Die Kommission sollte weitere bestehende Sanktionsmechanismen in Handelsabkommen, die bisherige Anwendung und eventuelle Schwächen dieser Mechanismen untersuchen, und dabei gebührend zur Kenntnis nehmen, dass zivilgesellschaftliche Gruppen sowohl ihre Unterstützung für als auch große Vorbehalte gegen die Anwendung solcher Mechanismen geäußert haben.

4.7.

Beim sanktionsspezifischen Ansatz der USA bestehen weitere Einschränkungen bezüglich Zulässigkeit, Umfang und Länge der Verfahren, weshalb nur sehr wenige Fälle mit dem Sanktionsansatz gelöst wurden. Die Kommission sollte aus diesen Beschränkungen der Sanktionsmechanismen in den Handelsabkommen der USA sowie anderer Länder wie Kanada Lehren ziehen, um die Wirksamkeit der Sanktionen, die für die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung eventuell konzipiert werden könnten, zu bewerten und zu verbessern. Eine mögliche Einschränkung stellt die Gefahr dar, dass die EU dabei Handelspartner vor der Aufnahme von Verhandlungen zurückschrecken lassen oder den Einfluss der EU in solchen Verhandlungen schmälern könnte.

4.8.

Der EWSA ist bereit, die Kommission bei der Entwicklung eines wirksamen Mechanismus zu unterstützen, mit dem die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den FHA der EU besser umgesetzt und überwacht werden können und ihre uneingeschränkte Einhaltung durchgesetzt werden kann. Dabei stützt er sich auf Erfahrungen anderer Länder sowie auf Vorschläge, die von Verbänden der Wirtschaft, des Umweltschutzbereichs, der Arbeitnehmer und sonstiger zivilgesellschaftlicher Organisationen entwickelt wurden.

Brüssel, den 14. Februar 2018

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


(1)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/july/tradoc_155686.pdf.

(2)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/october/tradoc_153880.PDF.

(3)  https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/reflection-paper-globalisation_de.pdf.

(4)  EWSA-Stellungnahme Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik, Berichterstatter: Herr Peel (UK-I) (ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 123).

(5)  REX/486 — EWSA-Stellungnahme zum Thema „Die zentrale Bedeutung von Handel und Investitionen für die Erreichung und Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele“ (Berichterstatter: Herr Peel (UK-I); Mitberichterstatter: Herr Quarez Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (FR-II) (noch nicht im ABl. veröffentlicht).

(6)  EWSA-Stellungnahme zum Thema „Freihandelsabkommen EU-Korea — Kapitel ‚Handel und nachhaltige Entwicklung‘“, Berichterstatter: Herr Fornea (RO-II) (ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 201).

(7)  Konferenz zum Thema „Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in EU-Handelsabkommen — Wie lässt sich ihre Wirkung verbessern?“ Zusammenfassung der zentralen Botschaften: http://www.eesc.europa.eu/sites/default/files/files/summary_conference_on_tsd_chapters_in_eu_trade_agreements.pdf.

(8)  Ebenda.

(9)  Ebenda.

(10)  Schreiben von Kommissionsmitglied Malmström an den Vorsitzenden des INTA-Ausschusses, Herrn Lange, vom Januar 2017, https://ec.europa.eu/carol/index-iframe.cfm?fuseaction=download&documentId=090166e5af9d7b2e&title=letter.pdf.

(11)  Schreiben von Kommissionsmitglied Malmström an den Kanadischen Handelsminister, Herr Champagne, vom Oktober 2017, https://ec.europa.eu/carol/index-iframe.cfm?fuseaction=download&documentId=090166e5b568bc60&title=SIGNED_LETTER.pdf.

(12)  Gemeinsames Auslegungsinstrument zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 3).

(13)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1689.

(14)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung der Freihandelsabkommen, veröffentlicht am 9. November 2017.

(15)  REX/486 — EWSA-Stellungnahme zum Thema „Die zentrale Bedeutung von Handel und Investitionen für die Erreichung und Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele“ (Berichterstatter: Herr Peel (UK-I); Mitberichterstatter: Herr Quarez (FR-II) (noch nicht im ABl. veröffentlicht).

(16)  REX/486 — EWSA-Stellungnahme zum Thema „Die zentrale Bedeutung von Handel und Investitionen für die Erreichung und Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele“ (Berichterstatter: Herr Peel (UK-I); Mitberichterstatter: Herr Quarez (FR-II) (noch nicht im ABl. veröffentlicht).

(17)  http://unctad.org/en/PublicationsLibrary/ditccplpmisc2016d1_en.pdf.

(18)  Schreiben von Kommissionsmitglied Malmström an den kanadischen Minister für internationalen Handel, Herr Champagne, Oktober 2017, a. a. O.

(19)  Stellungnahme des EWSA „Handel für alle: Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“, Berichterstatter: Herr Peel (UK-I) (ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 123); Stellungnahme des EWSA „Die Position des EWSA zu spezifischen Kernaspekten der Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)“, Berichterstatter: Herr De Buck, Mitberichterstatterin: Frau Buzek (ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 30). EWSA-Stellungnahme zum Thema „Freihandelsabkommen EU-Korea — Kapitel ‚Handel und nachhaltige Entwicklung‘“, Berichterstatter: Herr Fornea (RO-II) (ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 201).

(20)  Schreiben an Kommissarin Malmström in Bezug auf Konsultationen auf Regierungsebene gemäß Freihandelsabkommen EU-Korea, Dezember 2016, http://ec.europa.eu/carol/?fuseaction=download&documentId=090166e5af1bf802&title=EU_DAG%20letter%20to%20Commissioner%20Malmstrom_signed%20by%20the%20Chair%20and%20Vice-Chairs.pdf.

(21)  EWSA-Stellungnahme zum Thema „Freihandelsabkommen EU-Korea — Kapitel ‚Handel und nachhaltige Entwicklung‘“, Berichterstatter: Herr Fornea (RO-II) (ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 201).

(22)  Die Staaten, die diese Leitlinien unterzeichnet haben, sind zur Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle verpflichtet, die vor allem die Wirksamkeit der Leitlinien stärken sollen, indem sie Werbemaßnahmen durchführen, Anfragen beantworten und zur Lösung von Problemen beitragen, die sich aus einer behaupteten Nichteinhaltung der Leitlinien in spezifischen Fällen ergeben. Die nationalen Kontaktstellen unterstützen die Unternehmen und deren Akteure im Hinblick auf geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung der Leitlinien. Sie bieten eine Plattform für Mediation und Schlichtung, über die praktische Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Leitlinien gelöst werden können.

(23)  Non-Paper auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags des Europäischen Gewerkschaftsbunds (EGB) und der American Federation of Labor and Congress of Industrial Organizations (AFL-CIO), September 2016, https://www.etuc.org/en/page/non-paper-introducing-independent-labour-secretariat-ceta.

(24)  Muster für das Kapitel Arbeit in Handelsabkommen der EU, erarbeitet von der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden des INTA-Ausschusses, Bernd Lange, Juni 2017, http://www.fes-asia.org/news/model-labour-chapter-for-eu-trade-agreements/.

(25)  http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---integration/documents/publication/wcms_229374.pdf.

(26)  Siehe https://www.ictsd.org/bridges-news/bridges/news/trade-dispute-panel-issues-ruling-in-us-guatemala-labour-law-case.