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27.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/369 |
P8_TA(2017)0404
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Produkte von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern
Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Produkte von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern zu erheben (C(2017)06218 — 2017/2854(DEA))
(2018/C 346/51)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)06218), |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 16. Oktober 2017 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze, |
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gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 5, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss, |
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gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 24. Oktober 2017 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung ab dem 23. Februar 2018, dem Geltungsbeginn der Richtlinie (EU) 2016/97, gelten sollte und dass die vollständige Inanspruchnahme des dem Parlament zur Verfügung stehenden Prüfungszeitraums von drei Monaten der Wirtschaft nicht genügend Zeit ließe, die erforderlichen technischen und organisatorischen Änderungen umzusetzen; |
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B. |
in der Erwägung, dass die zügige Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt eine zeitnahe Umsetzung ermöglichen und für Rechtssicherheit sorgen würde, was die anwendbaren Bestimmungen für die Aufsicht und Lenkung betrifft; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Parlament der Auffassung ist, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/97 weiterhin am 23. Februar 2018 sein sollte, fordert die Kommission allerdings auf, einen Legislativvorschlag anzunehmen, in dem der Geltungsbeginn auf den 1. Oktober 2018 festgesetzt wird; |
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1. |
erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |