20.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/154 |
P8_TA(2017)0317
Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Marie-Christine Boutonnet
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marie-Christine Boutonnet (2017/2063(IMM))
(2018/C 337/21)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den am 14. April 2017 auf Grundlage eines Antrags der Generalstaatsanwaltschaft am Berufungsgericht von Paris vom Ministerium für Justiz der Französischen Republik übermittelten und am 26. April 2017 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marie-Christine Boutonnet im Zusammenhang mit einem vor den Untersuchungsrichtern am Tribunal de grande instance von Paris („pôle financier“) anhängigen Verfahren betreffend einer gerichtlichen Voruntersuchung, unter andererem wegen Veruntreuung in Zusammenhang mit Mitteln, die aufgrund des Vertrags einer namentlich genannten Person als parlamentarischer Assistent bezogen wurden, |
— |
nach Anhörung von Jean-François Jalkh in Vertretung von Marie-Christine Boutonnet gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik, |
— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0259/2017), |
Α. |
in der Erwägung, dass die Untersuchungsrichter am Tribunal de grande instance von Paris die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Marie-Christine Boutonnet beantragt haben, damit sie im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Straftat angehört werden kann; |
Β. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Mitgliedern ihres nationalen Parlaments zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
C. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der französischen Verfassung kein Mitglied des Parlaments ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf; und dass diese Genehmigung bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat oder bei endgültiger Verurteilung nicht erforderlich ist; |
D. |
in der Erwägung, dass die Untersuchungsrichter davon ausgehen, dass die im Rahmen der Vorermittlungen und der gerichtlichen Voruntersuchung durchgeführten Ermittlungen darauf hindeuten, dass sich der ursprüngliche Verdacht bestätigt, der vom Europäischen Parlament in Verbindung mit einigen parlamentarischen Assistenten von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die dem Front National angehören, geäußert wurde; |
E. |
in der Erwägung, dass sich insbesondere aus dem Stellenplan des Front National, der im Februar 2015 veröffentlicht wurde, ergibt, dass 15 Mitglieder des Europäischen Parlaments, 21 örtliche parlamentarische Assistenten und fünf akkreditierte parlamentarische Assistenten aufgeführt sind; in der Erwägung, dass einige parlamentarische Assistenten den Sitz des Front National in Nanterre zu ihrem Arbeitsort erklärten, und dies teilweise sogar in Vollzeit; in der Erwägung, dass in den meisten Beschäftigungsverträgen der parlamentarischen Assistenten identische und generische Aufgaben ohne jegliche Besonderheit beschrieben wurden; |
F. |
in der Erwägung, dass bei den Ermittlungen auch drei Situationen festgestellt wurden, aufgrund derer es unwahrscheinlich scheint, dass die betreffenden Assistenten tatsächlich Aufgaben in Verbindung mit dem Europäischen Parlament nachgingen:
|
G. |
in der Erwägung, dass bei einer Durchsuchung am Sitz des Front National im Februar 2016 zahlreiche Dokumente im Büro des Schatzmeisters des Front National sichergestellt wurden, die bezeugen, dass die Partei Einsparungen erzielen wollte, indem sie das Europäische Parlament die Bezüge von Beschäftigten der Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als parlamentarische Assistenten zahlen ließ; |
H. |
in der Erwägung, dass die Untersuchungsrichter die Ansicht vertreten, dass Marie-Christine Boutonnets Erklärungen angehört werden müssen, was die Mittel betrifft, die im Rahmen des Vertrags eines bestimmten namentlich genannten parlamentarischen Assistenten eingenommen wurden; in der Erwägung, dass dieser Assistent am 6. März 2017 beauftragt wurde, eine Veruntreuung zwischen September 2014 und Februar 2015 zu vertuschen; in der Erwägung, dass sich der Assistent bei seiner Befragung durch die beiden Untersuchungsrichter auf sein Recht zu schweigen berief; |
I. |
in der Erwägung, dass sich Marie-Christine Boutonnet geweigert hat, den Vorladungen nachzukommen, die einerseits von den Ermittlungsbeamten und andererseits von den Untersuchungsrichtern verfügt wurden um zu prüfen, ob gegen sie ein Verfahren wegen Veruntreuung zwischen September 2014 und Februar 2015 eingeleitet werden sollte; |
J. |
in der Erwägung, dass Marie-Christine Boutonnet dem Anschein nach inzwischen von den Untersuchungsrichtern in Paris angehört wurde; |
K. |
in der Erwägung, dass es dennoch angebracht ist, die Immunität des betreffenden Mitglieds des Europäischen Parlaments aufzuheben, da nur das Parlament befugt ist, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben; |
L. |
in der Erwägung, dass eindeutig in diesem Fall auf den Antrag auf Aufhebung der Immunität reagiert werden muss und dass kein Nachweis für fumus persecutionis vorliegt, insbesondere im Hinblick darauf, dass auf der Grundlage ähnlicher Vorwürfe gegen Mitglieder, die anderen Fraktionen angehören und anderer Staatsangehörigkeit sind, weitere Verfahren anhängig sind; |
1. |
beschließt, die Immunität von Marie-Christine Boutonnet aufzuheben; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Französischen Republik und Marie-Christine Boutonnet zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.