Brüssel, den 6.12.2017

COM(2017) 741 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EMPTY

über den Halbzeitbewertungsbericht über das Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“)

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1.Einleitung

Das Programm „Pericles 2020“ (im Folgenden „Programm“) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 (im Folgenden „Verordnung“) 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 errichtet. 2 „Pericles 2020“ ist ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung, das Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung fördert. Die für die Umsetzung des Programms bereitgestellte aktuelle Mittelausstattung beläuft sich auf etwa 1 Mio. EUR jährlich.

Mit dem Programm „Pericles 2020“ wurde das Programm „Pericles“ ersetzt. Das erste Programm wurde mit dem Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 für einen Zeitraum von vier Jahren errichtet (1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005) und mit dem Beschluss 2006/849/EG des Rates vom 20. November 2006 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

Das allgemeine Ziel des aktuellen Programms besteht darin, Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehenden Betrugsdelikten vorzubeugen und zu bekämpfen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU zu stärken und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten. 3 So werden im Rahmen des Programms Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit im Zusammenhang stehende Betrugsdelikte dadurch geschützt, dass die Aktivitäten der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, und die zuständigen nationalen Behörden und europäischen Behörden in ihren Bemühungen um eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit untereinander und einen Austausch bewährter Verfahren mit der Kommission unterstützt werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Drittländern und internationalen Organisationen. 4

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2017 einen unabhängigen Halbzeitbewertungsbericht (im Folgenden „Bewertung“) vorzulegen. Die Bewertung wurde von einem externen Auftragnehmer auf der Grundlage eines bestehenden Rahmenvertrags der Kommission durchgeführt. Unterstützt wurde der Bewerter durch eine von der GD ECFIN eingerichtete dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe, die für die Qualitätskontrolle zuständig war.

Die vorliegende Mitteilung wird begleitend zu einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und zum Bewertungsbericht des Auftragnehmers vorgelegt.

Die Bewertung deckt die einzelnen Arten von Maßnahmen ab, die in den Jahren 2014 und 2015 sowie im ersten Halbjahr 2016 im Rahmen des Programms bewilligt bzw. umgesetzt wurden.

Bewertet wurden nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung u. a. die Erreichung der Ziele aller Maßnahmen sowie Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Nachhaltigkeit, Mehrwert und Kohärenz des Programms, wobei sämtliche Elemente Berücksichtigung fanden, die für einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen/Arten von Maßnahmen notwendig waren. Alle Ergebnisse der Bewertung deuten auf eine eindeutig positive Gesamtbewertung hin. Aus der Bewertung geht insbesondere hervor, dass das Programm bei allen oben aufgeführten Bewertungskriterien sehr gut abgeschnitten hat, wenngleich noch ein gewisses Verbesserungspotenzial vorhanden ist.

2.Bewertung über eine mögliche Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms

Fortführung des aktuellen Programms

Die Kommission ist der Auffassung 5 , dass das Programm aufgrund der nachfolgenden, in der Bewertung herausgearbeiteten Argumente bis zum Ende seiner geplanten Laufzeit im Jahr 2020 fortgeführt werden sollte:

·Alle verfügbaren Befunde deuten darauf hin, dass die allgemeinen Ziele ebenso wie die Einzelziele stichhaltig sind, und dass sie dies über die gesamte Laufzeit des Programms auch bleiben werden.

·Die im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen zeichnen sich im Allgemeinen durch eine Umsetzung, Planung sowie durch Ergebnisse aus, die den Erwartungen entsprechen und unmittelbare spürbare Auswirkungen auf die operativen Tätigkeiten zum Schutz des Euro haben.

·Eine Einstellung des Programms hätte schwerwiegende Folgen, da es de facto nicht mehr möglich wäre, dieselbe Art transnationaler Aktivitäten in einer vergleichbaren Größenordnung zu leisten, denn der Mehrwert des Programms liegt im Wesentlichen darin, dass es Formen der internationalen und transnationalen Zusammenarbeit fördern kann, die die einzelnen nationalen Behörden nicht erreichen können. Alle EU-Akteure sind sich beispielsweise darin einig, dass die Aufnahme von Gesprächen mit den chinesischen Behörden (und seien sie noch so anfänglich und vorläufig) oder die Einrichtung von Einheiten zur Bekämpfung von Geldfälschung in Lateinamerika ohne die im Rahmen des Programms gewährte Unterstützung nicht möglich gewesen wären.

Fortführung des Programms nach 2020

Angesichts der Ergebnisse der Bewertung und aufgrund des Mehrwerts des Programms für die EU, seiner langfristigen Auswirkungen und seiner Nachhaltigkeit spricht sich 6 die Kommission darüber hinaus dafür aus, das Programm nach 2020 fortzuführen:

·Der Schutz der in 19 Mitgliedstaaten der EU und darüber hinaus verwendeten einheitlichen europäischen Währung als öffentliches Gut hat eine klare transnationale Dimension. Daher geht der Schutz des Euro über die Interessen und die Zuständigkeit der einzelnen EU-Mitgliedstaaten hinaus und muss per definitionem auf EU-Ebene gewährleistet werden. Der Mehrwert des Programms für die EU liegt darin, dass es insbesondere die transnationale und multidisziplinäre Zusammenarbeit zwischen einer begrenzten Gruppe von hochgradig spezialisierten zuständigen nationalen Behörden wie nationalen Zentralbanken, Polizeibehörden, Justizbehörden und technischen Labors fördert, was die einzelnen nationalen Behörden nicht leisten könnten.

·Die Frage der Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse hängt eng mit der Fortführung des Programms bis zum Ende seiner geplanten Laufzeit und nach 2020 zusammen. Die beteiligten Akteure haben bestätigt, dass sie nicht in der Lage gewesen wären, die umgesetzten transnationalen Maßnahmen ohne die Unterstützung des Programms durchzuführen, und dass sie, sollte das Programm eingestellt werden, nicht in der Lage wären, ähnliche Maßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus hätte eine Einstellung des Programms negative Auswirkungen auf den Aufbau institutioneller Kapazitäten in den nationalen Behörden und damit auf das „Kerngeschäft“ des Programms.

Fortführung des Programms nach 2020 als eigenständiges Programm 

Die Kommission teilt die in der Bewertung geäußerte Auffassung, dass das Programm nach 2020 als eigenständiges Programm fortgeführt werden sollte.

Eine Abschaffung von „Pericles 2020“ als eigenständiges Programm oder eine etwaige Zusammenlegung mit anderen EU-Programmen zwecks Erzielung von Skaleneffekten würde dazu führen, dass Spezifizität und – schlimmer noch – in erheblichem Maße Fachwissen im äußerst wirksamen Rahmen für den Schutz des Euro verloren geht. Etwaige finanzielle Einsparungen würden zulasten des derzeitigen Schutzes des Euro sowie der schnellen Reaktionsfähigkeit der Kommission und der beteiligten Akteure auf neue Bedrohungen gehen. Verglichen mit (möglichen) Einzelinitiativen auf nationaler Ebene werden durch die gemeinsam im Rahmen des Programms organisierten Maßnahmen ohnehin bereits Einsparungen erzielt.

Darüber hinaus entstehen durch die Tatsache, dass eine Kommissionsdienststelle für sämtliche Themenbereiche rund um den Euro zuständig ist, optimale Synergien zwischen der Verwaltung des Programms auf der einen und der Konzipierung und Umsetzung von politischen EU-Strategien und -Rechtsvorschriften zum Schutz des Euro (Prävention, Durchsetzung und Zusammenarbeit) auf der anderen Seite.

3.Ausblick

Die Kommission geht mit der in der Bewertung geäußerten Einschätzung konform, dass nur eine begrenzte Anzahl von zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Programms Fördermittel beantragen. So führen Italien, Frankreich und Spanien am häufigsten Maßnahmen im Rahmen des Programms durch.

 

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission außerdem fest, dass rund drei Viertel aller Euro-Fälschungen, die im Umlauf sichergestellt werden, neben Deutschland just auf Italien, Frankreich und Spanien entfallen. Diese Länder sehen daher das Problem der Euro-Fälschungen mit größerer Besorgnis als andere Mitgliedstaaten. Zuständige nationale Behörden aus anderen Mitgliedstaaten reichen aufgrund von Personalmangel oder einer nachrangigeren Behandlung der Thematik mitunter nur begrenzt Förderanträge im Rahmen des Programms ein. Aus der Bewertung geht ferner hervor, dass einige zuständige nationale Behörden nicht mehr operativ bzw. nur auf dem Papier im Bereich des Schutzes des Euro tätig sind.

Die Kommission hat bereits Maßnahmen ergriffen, um über einen stärker auf Sensibilisierung ausgerichteten Ansatz eine höhere Teilnahme der zuständigen nationalen Behörden zu erreichen. Das hat in den vergangenen zwei Jahren zu einem Anstieg der Erstantragsteller unter den zuständigen nationalen Behörden geführt. So haben zuständige nationale Behörden aus Bulgarien, Österreich, Portugal und Rumänien erstmalig Fördermittel beantragt.

Die Kommission teilt die in der Bewertung geäußerte Einschätzung, dass die gegenwärtig genutzten Leistungsindikatoren nicht vollständig auf die kapazitätsaufbauende Eigenschaft des Programms ausgerichtet sind. Daher sollte in Erwägung gezogen werden, die aktuellen Indikatoren durch qualitative Indikatoren, die die Ergebnisse der Maßnahmen des Programms genauer fassen können, zu ersetzen oder sie zumindest durch solche qualitativen Indikatoren zu ergänzen.

Die Kommission wird die im Bereich der Leistungsindikatoren vorgeschlagene Änderung bei der Ausarbeitung der Folgenabschätzung für eine mögliche neue Generation des Programms im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens prüfen.

(1)

 Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1).

(2)

 Mit der Verordnung (EU) 2015/768 des Rates vom 11. Mai 2015 wurde die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgedehnt.

(3)

 Siehe Artikel 3 der Verordnung.

(4)

 Siehe Artikel 4 der Verordnung.

(5)

Nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung wurden bei der Bewertung sämtliche Elemente berücksichtigt, die für einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen/Arten von Maßnahmen notwendig waren.

(6)

Nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 5 der Verordnung wurden in der Bewertung auch die langfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Programmauswirkungen bewertet, damit die Ergebnisse dieser Bewertung die Grundlage für einen künftigen Beschluss zur etwaigen Verlängerung, Änderung oder Aussetzung eines Nachfolgeprogramms bilden.