Brüssel, den 17.10.2017

COM(2017) 598 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

35. Jahresbericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen der EU (2016)

{SWD(2017) 342 final}


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

35. Jahresbericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen der EU (2016)

Einleitung

Dieser Bericht behandelt die Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen der Europäischen Union im Jahr 2016. Er wird gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“) sowie Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Einfuhrregelung dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Diesem Bericht sind, wie in den vorangegangenen Jahren, eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und ausführliche Anhänge beigefügt.

Die genannten Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates bilden die Rechtsgrundlage für Antidumping- (AD), Antisubventions- (AS) und Schutzmaßnahmenuntersuchungen (SM) der Kommission. Bestehende Rechtsvorschriften, Begriffe und Verfahren werden in der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen umfassend erläutert.

2016 war für den Handelsschutz ein arbeitsintensives Jahr mit zahlreichen Herausforderungen. Im November 2016 nahm die Kommission einen Legislativvorschlag an, der eine neue Normalwertberechnungsmethode bei Verzerrungen von Preisen und Kosten auf dem Markt des Ausfuhrlands vorsieht. Dieser Vorschlag durchläuft gegenwärtig das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Seit Beginn der Stahlkrise wurden die einschlägigen Fälle intensiv bearbeitet, sodass die europäische Industrie bei unlauteren Handelspraktiken schnelle und wirksame Hilfe erhalten würde. Die Kommission hat alle verfügbaren Handelsschutzinstrumente des bestehenden Rechtsrahmens genutzt. Darüber hinaus hat die Stahlkrise gezeigt, dass die Handelsschutzinstrumente modernisiert werden müssen, und sich als wichtiger Impuls für den Rat erwiesen, im Dezember 2016 einen Standpunkt zu einem entsprechenden Legislativvorschlag festzulegen, der bereits im April 2013 von der Kommission angenommen worden war. Auch in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom Juni 2016 erging die Aufforderung, dieses Vorhaben zügig abzuschließen. Der Vorschlag durchläuft gegenwärtig das ordentliche Gesetzgebungsverfahren.

Viele der durchgeführten Handelsschutzuntersuchungen waren hochkomplex, etwa die Untersuchung zu warmgewalzten Coils, die Auslaufüberprüfung zu Solarmodulen und die Untersuchung zu Betonstabstahl. Bei diesen Untersuchungen waren eingehende Analysen notwendig, was sich als äußerst ressourcenintensiv erwies.

Der vorliegende Bericht und die Arbeitsunterlage sind auch im Internet unter http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/anti_dumping/legis/index_en.htm einsehbar.

1.Überblick über Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen-Untersuchungen und damit einhergehende Maßnahmen

1.1.Allgemeines

Ende 2016 waren in der EU 90 endgültige Antidumpingmaßnahmen (AD-Maßnahmen) und 12 endgültige Antisubventionsmaßnahmen (AS-Maßnahmen) in Kraft.

Die Zahl der geltenden Maßnahmen hat gegenüber dem Vorjahr leicht zugenommen (um 4 %), während die Zahl der laufenden Untersuchungen (20) zum Jahresende ähnlich war wie Ende 2015. Die Zahl der neu eingeleiteten Verfahren (15) ist leicht angestiegen, während eine beträchtliche Anzahl Untersuchungen (9) wiederaufgenommen wurde, um gerichtliche Feststellungen umzusetzen. Obwohl niedriger als 2015, war die Zahl der eingeleiteten Überprüfungen (15) immer noch hoch. Meist handelte es sich dabei um Auslaufüberprüfungen.

2016 waren 0,27 % aller Einfuhren in die EU von AD- oder AS-Maßnahmen betroffen. Auch wenn keine umfangreichen Daten verfügbar sind, wird anhand der Auslaufüberprüfungen oftmals deutlich, dass die Auferlegung von Maßnahmen zu einer beträchtlichen Verringerung der Einfuhren der betreffenden Ware führt.

Die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen gibt hierzu einen detaillierten Überblick. Auf die entsprechenden Anhänge der Arbeitsunterlage wird in den Überschriften verwiesen.

1.2.Neue Untersuchungen (Anhänge A bis E und Anhang N)

2016 wurden 15 neue Untersuchungen eingeleitet (12 davon im Stahl- und Metallsektor), während 9 Verfahren wiederaufgenommen wurden, um gerichtliche Feststellungen umzusetzen. In 9 Verfahren wurden vorläufige Zölle verhängt. Insgesamt wurden 7 Fälle mit der Einführung endgültiger Zölle abgeschlossen und 8 Verfahren ohne Maßnahmen endeten.

1.3.Überprüfungen

Überprüfungen machen weiterhin einen beträchtlichen Teil der Arbeit der für den Handelsschutz zuständigen Dienststellen der Kommission aus. Tabelle 2 der Arbeitsunterlage enthält statistische Angaben für die Jahre 2012 bis 2016.

1.3.1.Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (Anhang F)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 18 der Antisubventionsgrundverordnung treten Maßnahmen nach fünf Jahren außer Kraft, es sei denn, eine Überprüfung ergibt, dass sie in unveränderter Form aufrechterhalten werden sollten. Im Laufe des Jahres 2016 traten 5 Maßnahmen automatisch nach Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums außer Kraft.

Im selben Jahr wurden darüber hinaus 13 Auslaufüberprüfungen eingeleitet und fünf Auslaufüberprüfungen mit der Aufrechterhaltung des geltenden Zolls für weitere fünf Jahre abgeschlossen. Nur eine Auslaufüberprüfung führte zur Einstellung der Maßnahmen.

1.3.2.Interimsüberprüfungen (Anhang G)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung können Maßnahmen während ihrer Geltungsdauer überprüft werden. Die Überprüfungen können auf bestimmte Aspekte des Dumpings/der Subventionierung oder der Schädigung beschränkt werden.

Im Jahr 2016 wurden insgesamt 2 Interimsüberprüfungen eingeleitet. 4 Interimsüberprüfungen wurden mit der Aufrechterhaltung oder Änderung des Zolls abgeschlossen. 5 Interimsüberprüfungen führten zur Einstellung der Maßnahmen.

1.3.3.„Sonstige“ Interimsüberprüfungen (Anhang H)

3 „sonstige“, d. h. nicht gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung regulär eingeleitete Überprüfungen wurden 2016 abgeschlossen oder eingestellt. Es wurden keine neuen Überprüfungen der Kategorie „Sonstige“ eingeleitet. Solche Überprüfungen betreffen in der Regel die Umsetzung von Gerichtsentscheidungen.

1.3.4.Überprüfungen für neue Ausführer (Anhang I)

Artikel 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 20 der Antisubventionsgrundverordnung sehen Überprüfungen für neue Ausführer und beschleunigte Überprüfungen zur Ermittlung individueller Dumpingspannen oder Ausgleichszölle vor; davon betroffen sind im jeweiligen Ausfuhrland ansässige Ausführer, die die Ware im Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt haben. Solche Ausführer müssen nachweisen, dass sie wirklich neue Ausführer sind und tatsächlich erst nach Ende des Untersuchungszeitraums mit den Ausfuhren in die EU begonnen haben. Für solche neuen Ausführer kann ein individueller Zoll, der in der Regel niedriger ist als der landesweite Zoll, berechnet werden.

2016 wurden keine Überprüfungen für neue Ausführer eingeleitet oder abgeschlossen.

1.3.5.Antiabsorptionsuntersuchungen (Anhang J)

Liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der in die EU eingeführten Ware geführt haben, so kann eine Antiabsorptionsuntersuchung eingeleitet werden, um zu prüfen, ob die Maßnahmen sich auf die genannten Preise ausgewirkt haben. Die Dumpingspannen können in diesem Fall neu berechnet und der Zollsatz kann erhöht werden, um solchen niedrigeren Ausfuhrpreisen Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit solcher Antiabsorptionsüberprüfungen ist in Artikel 12 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung vorgesehen.

2016 wurden keine Antiabsorbtionsüberprüfungen eingeleitet oder abgeschlossen.

1.3.6.Umgehungsuntersuchungen (Anhang K)

Nach Artikel 13 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 23 der Antisubventionsgrundverordnung können Untersuchungen wiederaufgenommen werden, wenn Beweise dafür vorgelegt werden, dass Maßnahmen umgangen werden.

Im Jahr 2016 wurde eine derartige Untersuchung eingeleitet. 6 Umgehungsuntersuchungen wurden mit Ausweitung der Maßnahmen abgeschlossen. Die wichtigste dieser Untersuchungen betraf die Umgehung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Solarmodulen und -zellen aus der Volksrepublik China durch Umladung in Malaysia und Taiwan.

1.4.Untersuchungen zur Einführung von Schutzmaßnahmen (Anhang L)

2016 wurden keine Untersuchungen zur Einführung von Schutzmaßnahmen eröffnet und keine Maßnahmen verhängt.

2.Durchsetzung von AD-/AS-Maßnahmen

2.1.Überwachung der Maßnahmen

Die Überwachung der geltenden Maßnahmen war auf vier Schwerpunktbereiche ausgerichtet: 1) Betrugsprävention, 2) Überwachung der Handelsströme und der Marktentwicklung, 3) Verbesserung der Wirksamkeit mittels geeigneter Instrumente und 4) Reaktion auf Unregelmäßigkeiten. Dadurch konnte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten proaktiv die ordnungsgemäße Durchsetzung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen in der Europäischen Union gewährleisten.

2.2.Überwachung von Verpflichtungen (Anhänge M und Q)

Zur Durchsetzung gehört auch die Überwachung von Verpflichtungen, da diese eine Form der AD-/AS-Maßnahmen sind. Die Kommission nimmt Verpflichtungsangebote an, wenn sie nach einer Untersuchung davon überzeugt ist, dass dadurch die schädigenden Auswirkungen des Dumpings bzw. der Subventionierung wirksam beseitigt werden.

Anfang 2016 waren 122 Verpflichtungen in Kraft. Im Laufe des Jahres 2016 waren folgende Veränderungen zu verzeichnen: Die Verpflichtungen von 13 Unternehmen wurden zurückgenommen, weil Verstöße festgestellt worden waren oder die Überwachung der Verpflichtungen nicht mehr praktikabel war. Die Verpflichtungen von 7 Unternehmen wurden zurückgenommen, weil die betreffenden Unternehmen der Kommission mitgeteilt hatten, die Verpflichtung zurücknehmen zu wollen. Die Kommission hat keine neuen Verpflichtungsangebote angenommen. Damit waren Ende 2016 insgesamt 102 Verpflichtungen in Kraft.

3.Erstattungen

Nach Artikel 11 Absatz 8 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 21 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung können Einführer die Erstattung der vereinnahmten Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumping- bzw. Subventionsspanne beseitigt oder unter den geltenden Zollsatz gesenkt worden ist.

Im Jahr 2016 wurden 42 neue Erstattungsanträge gestellt. Am Jahresende waren noch 4 Erstattungsuntersuchungen im Gange, die 80 Anträge betrafen. 2016 wurde kein Kommissionsbeschluss über die volle oder teilweise Erstattung oder die Abweisung von Erstattungsanträgen erlassen.

4.Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente (Trade Defence Instruments – TDI)

Im April 2013 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag und eine Mitteilung bezüglich der Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente (TDI). Mit diesem Verordnungsvorschlag sollte angesichts der starken Ausbreitung unfairer Handelspraktiken die Transparenz, Effizienz und Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU erhöht werden.

Während das Europäische Parlament seinen Standpunkt bereits im April 2014 angenommen hatte, war der Rat nicht in der Lage, zu einem gemeinsamen Standpunkt zu kommen. Vor dem Hintergrund der Stahlkrise setzte der Rat das Modernisierungsdossier jedoch im Frühjahr 2016 wieder auf die Tagesordnung. Am 13. Dezember 2016 nahm er schließlich seinen Standpunkt an. Der Vorschlag durchläuft derzeit das ordentliche Gesetzgebungsverfahren.

5.Legislativvorschlag zur Änderung der Antidumping- und Antisubventionsvorschriften

Die Kommission hat am 9. November 2016 einen Vorschlag zur Änderung der Antidumping- und Antisubventionsvorschriften der EU angenommen. Wichtigste Elemente des Vorschlags:

(a)    Einführung einer neuen Antidumpingmethodik zur Erfassung von Marktverzerrungen durch staatliche Einflussnahme in Drittländern. Solche Verzerrungen können innerhalb eines Landes oder einer bestimmten Branche bestehen. Ziel der neuen Methodik ist es, gegen umfassende Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft vorzugehen und den neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die neue Methodik soll länderneutral sein und für alle WTO-Mitglieder gleichermaßen gelten. Das würde bedeuten, dass in Zukunft nicht mehr zwischen WTO-Mitgliedern, die Marktwirtschaftsländer sind, und WTO-Mitgliedern, die dies nicht sind, unterschieden würde. Dagegen könnte die neue Methodik Anwendung finden, wenn ein Drittland Verzerrungen durch die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft aufrechterhält.

(b)    Stärkung des Antisubventionsinstruments, damit die EU das volle Ausmaß der Subventionierung besser erfassen kann (indem ermöglicht wird, auch gegen Subventionen vorzugehen, die erst im Lauf einer Untersuchung zutage treten).

Der Vorschlag wurde durch eine Folgenabschätzung, eine öffentliche Konsultation und eine besondere öffentliche Veranstaltung ergänzt, zu der alle von Handelsschutzuntersuchungen betroffenen Parteien eingeladen waren. Parteien, die Industrie, Handel, Verbraucher und Drittländer repräsentierten, beteiligten sich aktiv. Der Vorschlag durchläuft derzeit das ordentliche Gesetzgebungsverfahren.

6.Landesweiter Marktwirtschaftsstatus (MWS)

Nach derzeitiger Praxis kann ein Land für die Zwecke von Antidumpinguntersuchungen als Marktwirtschaftsland angesehen werden, wenn es fünf Kriterien erfüllt, die in der beigefügten Arbeitsunterlage aufgeführt sind. Sechs Länder haben einen landesweiten Marktwirtschaftsstatus beantragt: China, Vietnam, Armenien, Kasachstan, die Mongolei und Belarus.

2016 wurden Gespräche über den MWS-Prozess für China, Vietnam, Armenien, Kasachstan und die Mongolei auf Eis gelegt, da die Kommission erwog, die EU-Antidumpingvorschriften zu ändern, was möglicherweise mit Auswirkungen auf den für diese Länder geltenden Rechtsrahmen verbunden wäre.

Belarus signalisierte im Dezember 2016, sich stärker für den MWS-Prozess engagieren zu wollen. In diesem Zusammenhang erklärte sich Belarus bereit, die Kommission über Fortschritte bei den laufenden WTO-Beitrittsverhandlungen auf den neuesten Stand zu bringen.

7.Informations- und Kommunikationsmaßnahmen/Bilaterale Kontakte

7.1.Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Auch 2016 stand der Helpdesk für KMU für Informationsanfragen zu den handelspolitischen Schutzinstrumenten zur Verfügung. Der Helpdesk bot KMU Unterstützung bei spezifischen, einzelfallbezogenen Fragen sowie bei Fragen bezüglich Bestimmungen zu verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Aspekten von Antidumping- und Antisubventionsverfahren. Der Helpdesk wurde 2004 eingerichtet, da KMU aufgrund ihrer geringen Größe und ihrer begrenzten Ressourcen häufig Schwierigkeiten im Umgang mit komplexen Handelsschutzuntersuchungen haben.

7.2.Bilaterale Kontakte/Informationsmaßnahmen – Wirtschaftszweige und Drittländer

Die Erläuterung der Rechtsvorschriften und Verfahren für die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU und der Meinungsaustausch zu Praktiken von Drittländern nehmen nach wie vor breiten Raum in der Arbeit der TDI-Dienststellen ein.

Die Kommission veranstaltete 2016 ihr jährliches Schulungsseminar zum Thema Handelsschutz für Beamte aus Drittländern (Teilnehmer aus Ägypten, Tunesien, der Türkei, Vietnam, Thailand, Japan und dem Sekretariat der WTO). Zudem wurden mit einer Reihe von Drittländern, darunter China, Japan, Australien, Brasilien, Mexiko, die Türkei, die USA, Russland, Indonesien, Thailand, Kanada, Indien und die Schweiz, weitere bilaterale Gespräche über verschiedene Aspekte des Handelsschutzes geführt.

2016 nahmen die für den Handelsschutz zuständigen Dienststellen der Kommission an Treffen mit verschiedenen wichtigen Interessenverbänden teil, darunter an den regelmäßigen Gesprächen mit Business Europe und anderen Branchenverbänden.

8.Gerichtliche Überprüfung: Urteile des Gerichtshofs (EuGH) / des Gerichts (EuG) (Anhang S)

2016 ergingen in Antidumping- bzw. Antisubventionssachen insgesamt 38 Urteile des Gerichts (EuG) bzw. des Gerichtshofs (EuGH). In 23 Fällen war Klage vor dem EuG erhoben worden 1 . 7 der Urteile wurden vom EuGH gefällt und betrafen Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EuG. Darüber hinaus kam es 2016 zu 8 Vorabentscheidungen des EuGH im Zusammenhang mit handelspolitischen Schutzinstrumenten.

34 neue Klagen wurden 2016 eingereicht, 20 davon beim EuG und 14 beim EuGH.

In Anhang S der Arbeitsunterlage sind die Ende 2016 beim EuG und beim EuGH noch anhängigen AD-/AS-Rechtssachen aufgelistet.

9.Tätigkeit im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO)

9.1.Streitbeilegung in den Bereichen AD, AS und SM 

Die WTO sieht ein straffes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die die Anwendung der WTO-Übereinkommen betreffen, zwischen ihren Mitgliedern vor.

Am 6. Oktober 2016 brachte das WTO-Berufungsgremium seinen Bericht zum Streitfall „EU – Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien“ in Umlauf. Das Berufungsgremium bestätigte die Feststellungen des Panels, wonach die Bestimmung aus Artikel 2 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung der EU, die im Biodiesel-Fall zur Berichtigung der Kosten der argentinischen Hersteller angewendet wurde, WTO-konform sei. Es bestätigte darüber hinaus alle übrigen Feststellungen des Panels und wies sämtliche Beschwerden der Europäischen Union und Argentiniens zurück.

Zum Streitfall bezüglich Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Fettalkoholen aus Indonesien (DS442) veröffentlichte das Panel seinen Bericht am 16. Dezember 2016. In diesem Bericht weist das Panel die Beschwerden Indonesiens zurück, wonach i) die Art, wie die EU Provisionen, die von Ausführern an verbundene Händler gezahlt würden, bei Dumpingberechnungen behandelt, sowie ii) die Analyse „anderer bekannter Faktoren“, die die EU-Industrie ebenfalls schädigen würden, nicht WTO-konsistent seien.

Am 12. Dezember 2016 bat die Volksrepublik China um Konsultationen mit der Europäischen Union zu den Bestimmungen der EU-Antidumpinggrundverordnung, die die Normalwertermittlung bezüglich Einfuhren aus China regeln (DS516).

Zu der zweiten Beschwerde Russlands gegen die EU-Methoden zur Kostenberichtigung und bestimmte Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Russland (DS494) wurden 2016 weitere Konsultationen durchgeführt und am 16. Dezember 2016 ein Panel eingesetzt.

Im Streitbeilegungsverfahren zu Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET aus Pakistan (DS486) setzte das Panel 2016 seine Arbeit fort und führte Gespräche mit den beteiligten Parteien. Die EU legte ihre zweite schriftliche Stellungnahme zu diesem Streitfall vor.

9.2.Weitere Tätigkeiten auf WTO-Ebene 

Die Diskussionen über Fischereisubventionen bekamen 2016 durch die Annahme des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14, Zielsetzung 6 (im Folgenden „SDG 14.6“), neuen Auftrieb. Die EU hat ein klares Interesse an einer Stärkung der Disziplinen für Fischereisubventionen in der WTO. Folglich legte die Europäische Union im Oktober 2016 bei der WTO einen konkreten Textentwurf zur Umsetzung von SDG 14.6 vor, in dem es darum geht, bestimmte Formen von Fischereisubventionen, die zu Überkapazität und Überfischung beitragen, zu verbieten, Subventionen abzuschaffen, die zu illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) beitragen, und von neuen Beihilfen in diesem Bereich abzusehen. Der Vorschlag enthält auch Bestimmungen zu größerer Transparenz sowie Disziplinen für eine differenzierte Sonderbehandlung im Falle von Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern. Die EU beteiligt sich engagiert an WTO-Verhandlungen, mit denen bei der 11. WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2017 in Buenos Aires ein multilaterales Abkommen über Fischereisubventionen erreicht werden soll.

Gemäß ihren WTO-Verpflichtungen nahm die EU 2016 an der fortdauernden Überprüfung der Subventionsnotifizierung von 2015 teil, die auf den beiden jährlich stattfindenden Sondersitzungen des Ausschusses für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im April und Oktober 2016 stattfand. Darüber hinaus wirkten die Kommissionsdienststellen an der regulären Arbeit der WTO-Ausschüsse für Antidumpingmaßnahmen, für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie für Schutzmaßnahmen mit. Im Oktober 2016 legte die EU (gemeinsam mit Kanada, Japan und den USA) im WTO-Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Papier vor, das die Zusammenhänge zwischen Subventionen und der Schaffung von Überkapazitäten in verschiedenen Wirtschaftsbereichen zum Gegenstand hatte.

Auf zwei Treffen der Gruppe „Durchführung“ (einer Untergruppe des Ausschusses für Antidumpingmaßnahmen) im April und Oktober 2016 tauschten Mitglieder Informationen bezüglich der Erfassung und Kompilierung von Daten zur Schädigung sowie bezüglich des Umgangs mit vertraulichen Daten bei Antidumpinguntersuchungen aus. In diesem Zusammenhang legte die EU Informationen zu den einschlägigen, für den Handelsschutz in der EU geltenden Vorschriften und Verfahren vor.

Die Fachgruppe („Technical Group“), eine Untergruppe der Verhandlungsgruppe der Doha-Entwicklungsagenda, trat im Laufe des Jahres zweimal zusammen. Sie erörterte eine Reihe von Themen im Zusammenhang mit praktischen Aspekten von Antidumpinguntersuchungen, z. B. Vergleichbarkeit und Anpassung von Waren und alternative Normalwertermittlungsmethoden.

10.Schlussfolgerung

2016 war ein leichter Anstieg bei den neu eröffneten Untersuchungen zu verzeichnen. Hintergrund ist eine anhaltende Krise, die maßgeblich durch industrielle Überkapazitäten in China ausgelöst wird, und zwar insbesondere im Stahlsektor, aber nicht nur dort. Da die Antidumping-Aktivität in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschwerdeaufkommen steht, entspricht die Zahl dieser Fälle der Anzahl der aus der Industrie eingegangenen Beschwerden, die ausreichende vom Wirtschaftszweig der EU unterbreitete Beweise enthalten, um Vorwürfe eines schädigenden Dumpings oder schädigender Subventionen zu stützen. Die Zahl der vorläufig und endgültig verhängten Maßnahmen sowie die Zahl der eröffneten Überprüfungen ging leicht zurück. Zugleich waren viele der durchgeführten Untersuchungen, insbesondere im Stahlsektor, äußerst komplex und ressourcenaufwendig. Wie bereits in den vorhergehenden Jahren wurden von der EU keine Schutzmaßnahmen getroffen.

Ein wichtiges Ereignis des Jahres 2016 war auch die Ausarbeitung eines Legislativvorschlags zur Änderung der Handelsschutzvorschriften der EU, mit dem sichergestellt werden soll, dass die EU über ausreichend robuste Instrumente verfügt, um die Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die Industrie konfrontiert ist. Dieser Vorschlag wurde von der Kommission erstellt und durch sie angenommen. In diesem Kontext führte die Kommission eine Folgenabschätzung sowie eine öffentliche Konsultation durch und arbeitete sehr engagiert mit Beteiligten aus dem gesamten wirtschaftlichen Spektrum aus der EU und auch aus Drittländern zusammen.

Gleichzeitig machte sich die Kommission beim Rat nachdrücklich für die Initiative zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente stark. Diese Bemühungen führten schließlich dazu, dass der Rat Ende 2016 einen Standpunkt erzielte, der eine Fortsetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ermöglichte.

(1)  In diesen Fällen handelte es sich um direkte Klagen, bei denen die Nichtigerklärung oder teilweise Nichtigerklärung eines Kommissionsbeschlusses und einstweilige Anordnungen angestrebt wurde. Der 2016 eingegangene 1 Berichtigungsantrag wurde nicht als separate Klage gezählt.