Brüssel, den 10.8.2017

COM(2017) 423 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union


1.    EINFÜHRUNG

Mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) eingerichtet. Beim ESFG 2010 handelt es sich um ein System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene, das den Anforderungen der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik der Union Rechnung trägt. Das System umfasst folgende Elemente:

a)eine Methodik (Anhang A der Verordnung) zu gemeinsamen Standards, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Buchungsregeln für die Erstellung der Konten und Tabellen auf vergleichbarer Grundlage für die Zwecke der EU;

b)ein Programm (Anhang B der Verordnung) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die nach der unter Buchstabe a genannten Methodik zu erstellenden Konten und Tabellen übermitteln.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen:

·in Bezug auf Änderung der Methodik des ESVG 2010, um inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zur Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung oder der internationalen Vergleichbarkeit vorzunehmen, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel seitens der Produzenten im Sinne des Europäischen Statistischen Systems erforderlich sind und ihre Anwendung keine Änderung der Eigenmittelleistungen verursacht (Artikel 2 Absatz 2);

·in Bezug auf die Methodik zur Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach der in Anhang A beschriebenen Methodik. Diese Befugnis ist vor dem 17. September 2013 auszuüben, indem eine überarbeitete Methodik zur Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr festgelegt wird (Artikel 2 Absatz 4);

·zur Gewährleistung der Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der als Bruttoanlageinvestitionen verbuchten ESVG 2010-Daten der Mitgliedstaaten zu Forschung und Entwicklung. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse muss die Kommission sicherstellen, dass solche delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen (Artikel 2 Absatz 5).

Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 herausgestellt, wie wichtig es ist, dass die Kommission während der Vorarbeiten angemessene Konsultationen durchführt. Der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 2 eingerichtete Ausschuss für das Europäische Statistische System wird auch vor der Ausübung der Befugnis konsultiert (Erwägungsgrund 24).

2.    RECHTSGRUNDLAGE

Der vorliegende Bericht ist nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 vorgeschrieben, mit dem der Kommission die Befugnis übertragen wird, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Juli 2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission ist verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen.

3.    BEFUGNISAUSÜBUNG

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 hat die Kommission zwei delegierte Rechtsakte erlassen:

·die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1342 3 der Kommission zur Änderung der Methodik für die Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und

·die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1365 der Kommission 4 über das Format für die Übermittlung von Daten zu den Ausgaben für Forschung und Entwicklung.

Die Kommission hat die Delegierte Verordnung über die Methodik zur Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013) nicht erlassen. Im Anschluss an angemessene Konsultationen mit den Mitgliedstaaten beschloss die Kommission, die Methodik zur Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr nicht zu ändern.

a)    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1342 der Kommission zur Änderung der Methodik für die Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen wurde im Zusammenhang mit der im ESVG 2010 erwähnten Überarbeitung der CPA als erforderlich betrachtet.

Die Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 , mit der die neue CPA (im Folgenden „CPA 2008“) geschaffen wurde, wurde zur Berücksichtigung der statistischen Anforderungen der EU angepasst. Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 der Kommission 6 (zur Einrichtung der „CPA 2.1“) geändert, um Vergleichbarkeit und Kohärenz mit auf internationaler Ebene verwendeten Güterklassifikationsstandards, konkret mit der aktualisierten zentralen Gütersystematik („CPC Ver.2“) der Vereinten Nationen, zu wahren.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1342 wurden eine Reihe Änderungen des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingeführt. Insbesondere wurden die Bezeichnungen „CPA Rev. 2“ und „CPA 2008“ durch die Bezeichnung „CPA“ ersetzt. Darüber hinaus wurden einige Bezeichnungen im Anhang 7.1 zur Beschreibung der Aktiva und Passiva sowie in Kapitel 23 zur Klassifizierung an die Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 angepasst.

Durch diese Änderungen konnte mit der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission Nr. 2015/1342 eine harmonisierte Auslegung und eine internationale Vergleichbarkeit statistischer Normen gewährleistet werden.

Die Kommission hat während der Erarbeitung dieses delegierten Rechtsakts Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchgeführt. Zu den konsultierten Parteien zählten die Direktoren für makroökonomische Statistik, die den Entwurf des delegierten Rechtsakts auf ihrer Sitzung am 17. und 18. Dezember 2014 erörterten, und der Ausschuss für das Europäische Statistische System, der am 12. Februar 2015 zusammentrat.

Im Ergebnis dieser Konsultationen konnte die Kommission bestätigen, dass durch die Delegierte Verordnung (EU) der Kommission Nr. 2015/1342:

·die grundlegenden Konzepte des ESVG 2010 nicht geändert wurden;

·keine zusätzlichen Mittel seitens der Produzenten der Statistiken erforderlich sind;

·keine Änderung der Eigenmittelleistungen verursacht wurde.

Die Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1342 am 22. April 2015 erlassen und sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben innerhalb der Frist von zwei Monaten Einwände gegen die Delegierte Verordnung. Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 4. August 2015 veröffentlicht und trat am 24. August 2015 in Kraft.

b)    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1365 der Kommission über das Format für die Übermittlung von Daten zu den Ausgaben für Forschung und Entwicklung als Bruttoanlageninvestitionen wurde als notwendig betrachtet, um die Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der ESVG 2010-Daten der Mitgliedstaaten zu Forschung und Entwicklung sicherzustellen.

Angesichts der Bedeutung von Forschung und Entwicklung für die Wirtschaft wurden zusätzliche Methoden sowie harmonisierte und vergleichbare Übermittlungsformate für Daten über Forschung und Entwicklung im Kontext des Europäischen Statistischen Systems entwickelt.

In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1365 wird festgelegt, in welchem Format die Daten über die Forschungs- und Entwicklungsausgaben in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermittelt werden, damit die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit dieser Daten sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden folgendes Datenformat:

a) AN.1171g, Vermögensgüter im Bereich Forschung und Entwicklung, brutto;

b) AN.1171n, Vermögensgüter im Bereich Forschung und Entwicklung, netto;

c) P.51g, AN.1171, Bruttoanlageinvestitionen im Bereich Forschung und Entwicklung.

Diese Anforderungen gelten für Daten, die ab dem 1. August 2015 übermittelt werden.

Für die erste Delegierte Verordnung der Kommission zum selben Thema, die im Jahr 2014 erlassen wurde, hat die Kommission während der Erarbeitung des Rechtsakts Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchgeführt. Man konsultierte die Direktoren für makroökonomische Statistik, die den Entwurf des delegierten Rechtsakts auf ihrer Sitzung am 12. und 13. Dezember 2013 erörterten, und den Ausschuss für das Europäische Statistische System, der seine Stellungnahme im schriftlichen Verfahren am 11. März 2014 abgab.

Am 12. August 2014 hat die Kommission die Delegierte Verordnung erlassen und sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Die Gruppe „Statistik“ des Rates hat in ihrer Sitzung vom 12. September 2014 den Juristischen Dienst des Rates ersucht, zu prüfen, ob der Inhalt der delegierten Verordnung mit der Übertragung der Befugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 vereinbar ist. Der Juristische Dienst des Rates hat seine Stellungnahme am 25. September 2014 abgegeben; er gelangt darin zu dem Schluss, dass mit dem delegierten Rechtsakt das Mandat, das der Gesetzgeber der Kommission erteilt hat, teilweise überschritten wird.

Am 7. November 2014 bestätigte der Rat seine Absicht, gegen den delegierten Rechtsakt Einwand zu erheben, und teilte dies der Kommission und dem Europäischen Parlament mit.

Mit dem vorliegenden neu abgefassten delegierten Rechtsakt wird den Gründen für die Einwände des Rates Rechnung getragen.

Anschließend führte die Kommission weitere Konsultationen mit nationalen Experten bezüglich des neuen Entwurfes durch. Konsultiert wurden unter anderem die Arbeitsgruppe „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen“ am 25. und 26. November 2014, die Direktoren für makroökonomische Statistik am 17. und 18. Dezember 2014 und der Ausschuss für das Europäische Statistische System am 12. Februar 2015.

Im Rahmen der Konsultationen konnte die Kommission gewährleisten, dass im Hinblick auf die Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der als Bruttoanlageinvestitionen verbuchten Daten zu Forschung und Entwicklung ein hinreichendes Niveau der Sicherheit erreicht wurde, und dass der Inhalt der Delegierten Verordnung den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht.

Am 30. April 2015 hat die Kommission die Delegierte Verordnung erlassen und sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben innerhalb der Frist von zwei Monaten Einwände gegen die Delegierte Verordnung. Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 8. August 2015 veröffentlicht und trat am 28. August 2015 in Kraft.

4.    SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse korrekt ausgeübt. Sie ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013 S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1342 der Kommission vom 22. April 2015 zur Änderung der Methodik für die Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1365 der Kommission vom 30. April 2015 über das Format für die Übermittlung von Daten zu den Ausgaben für Forschung und Entwicklung (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 336 vom 22.11.2014, S. 1).