Brüssel, den 26.6.2017

COM(2017) 364 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION

JAHRESRECHNUNGEN DES EUROPÄISCHEN ENTWICKLULNGSFONDS 2016


Jahresrechnungen des
Europäischen Entwicklungsfonds 2016

 

INHALT

BESCHEINIGUNG DER RECHNUNGSFÜHRUNG    

HAUSHALTSVOLLZUG UND RECHNUNGSFÜHRUNG FÜR DIE MITTEL DES EEF    

VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL    

JAHRESABSCHLUSS DES EEF    

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES EEF    

EINNAHMEN    

AUFWENDUNGEN    

JAHRESABSCHLÜSSE DER IM EEF KONSOLIDIERTEN EU-TREUHANDFONDS    

ENDGÜLTIGE JAHRESRECHNUNG DES TREUHANDFONDS BÊKOU    

HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“    

ENDGÜTIGE JAHRESRECHNUNG DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA    

HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA    

KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DER EU-TREUHANDFONDS    

ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG DES EEF    

JÄHRLICHER DURCHFÜHRUNGSBERICHT – VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK VERWALTETE MITTEL    

 

BESCHEINIGUNG DER RECHNUNGSFÜHRUNG

Die Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2016 wurden nach Titel IX der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und den im Anhang zum Jahresabschluss dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt.

Ich erkenne meine Verantwortung für die Erstellung und Darstellung der Jahresrechnungen des Europäischen Entwicklungsfonds nach Artikel 20 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds an.

Sämtliche Informationen, die für die Erstellung der Rechnungen, welche die Forderungen und Verbindlichkeiten des Europäischen Entwicklungsfonds und den Haushaltsvollzug aufzeigen, erforderlich sind, habe ich von den Anweisungsbefugten und der EIB erhalten; die Zuverlässigkeit dieser Informationen wurde von den Anweisungsbefugten bestätigt.

Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Abzeichnung der Rechnungen für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr erlangt habe, dass die Rechnungen ein in jeder Hinsicht den getreues Bild der finanziellen Lage des Europäischen Entwicklungsfonds wiedergeben.

[gezeichnet]

Rosa ALDEA BUSQUETS

Rechnungsführerin

23. Juni 2017

HAUSHALTSVOLLZUG UND RECHNUNGSFÜHRUNG FÜR DIE MITTEL DES EEF

HINTERGRUND

Die Europäische Union (EU) unterhält Kooperationsbeziehungen mit einer großen Zahl von Entwicklungsländern. Dabei verfolgt sie vor Allem das Ziel, durch die Leistung von Entwicklungshilfe und technischer Hilfe für die Empfängerländer deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern, wobei vorrangig der Abbau und auf lange Sicht die Ausrottung der Armut angestrebt wird. Zu diesem Zweck entwickelt die EU gemeinsam mit den Partnerländern Kooperationsstrategien und mobilisiert die finanziellen Mittel zur praktischen Umsetzung dieser Strategien. Die für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Mittel der EU stammen aus drei Quellen:

-dem EU-Haushalt;

-dem Europäischen Entwicklungsfonds;

-der Europäischen Investitionsbank.

Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) ist das wichtigste Werkzeug der EU zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG).

Der EEF wird nicht aus dem EU-Haushalt finanziert. Er wurde durch ein internes Abkommen zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, die Mitglieder im Rat sind, errichtet und wird von einem besonderen Ausschuss verwaltet. Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) ist für die finanztechnische Durchführung der mit EEF-Mitteln durchgeführten Vorhaben verantwortlich. Die Europäische Investitionsbank (EIB) verwaltet die Investitionsfazilität.

Auch im Zeitraum 2014-2020 wird die geografisch ausgerichtete Hilfe für die AKP-Staaten und ÜLG überwiegend aus dem EEF finanziert werden. Ein EEF wird gewöhnlich für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren eingerichtet und unterliegt einer eigenen Finanzregelung, die die Erstellung von Jahresabschlüssen für jeden einzelnen EEF verlangt. Dementsprechend werden für jeden EEF bezüglich des von der Kommission verwalteten Teils eigene Jahresabschlüsse erstellt. Um eine Gesamtübersicht über die finanziellen Mittel, für die die Kommission verantwortlich ist, zu erhalten, werden diese Jahresabschlüsse darüber hinaus in aggregierter Form vorgelegt.

Das Interne Abkommen zur Errichtung des 11. EEF wurde von den mitwirkenden Mitgliedstaaten im Rat im Juni 2013 1 unterzeichnet. Das Abkommen trat am 1. März 2015 in Kraft. Um die Kontinuität zwischen dem Ende des 10. EEF und dem Inkrafttreten des 11. EEF zu gewährleisten, schlug die Kommission Übergangsmaßnahmen vor, die sogenannte Überbrückungsfazilität 2 . Die Überbrückungsfazilität wird im 11. EEF dargestellt.

Gleichzeitig wurde die Finanzregelung für den 10. EEF geändert und die neue Finanzregelung 3 für den Übergangszeitraum wurde verabschiedet. 4 Sie traten am 30. Mai 2014 in Kraft. Am 2. März 2015 erließ der Rat die Finanzregelung für den 11. EEF 5 und die Durchführungsbestimmungen 6 . Sie traten am 6. März 2015 in Kraft.

Die Investitionsfazilität wurde im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens errichtet. Diese Investitionsfazilität wird von der EIB verwaltet und zur Förderung der Entwicklung des Privatsektors in den AKP-Staaten genutzt, indem im Wesentlichen – aber nicht ausschließlich – private Investitionen finanziert werden. Die Fazilität ist in der Weise als erneuerbarer Fonds konzipiert, dass Kreditrückzahlungen in andere Vorhaben investiert werden können und somit eine sich selbst erneuernde, finanziell unabhängige Fazilität entsteht. Da die Investitionsfazilität nicht unter der Verwaltung der Kommission steht, wird sie im ersten Teil der Jahresrechnungen – d. h. dem Jahresabschluss des EEF und der zugehörigen Übersicht über die finanztechnische Durchführung – nicht konsolidiert. Die Jahresabschlüsse der Investitionsfazilität sind als separater Teil in den Jahresrechnungen (Teil II) enthalten, um ein Gesamtbild der Entwicklungshilfe aus dem EEF zu geben. 7

WIE WIRD DER EEF FINANZIERT?

Der Europäische Rat vom 2. Dezember 2013 hat den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 20142020 verabschiedet. In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, dass die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten nicht in den EU-Haushalt aufgenommen (haushaltsmäßig erfasst), sondern weiterhin durch die bestehenden zwischenstaatlichen EEF finanziert werden soll.

Der EU-Haushalt ist ein Jahreshaushalt und nach dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit werden Ausgaben und Einnahmen für jeweils ein Jahr geplant und bewilligt. Der EEF dagegen ist ein Fonds, der auf mehrjähriger Basis arbeitet. Jeder EEF legt für die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit einen Gesamtfonds für einen Zeitraum von üblicherweise fünf Jahren fest. Da die Mittel auf mehrjähriger Basis zugewiesen werden, stehen sie über die gesamte Laufzeit des EEF zur Verfügung. Der Umstand, dass keine haushaltsmäßige Jährlichkeit vorliegt, tritt in der Haushaltsberichterstattung zutage. Dort wird der Haushaltsvollzug der EEF an den Gesamtmitteln gemessen.

Bei den EEF-Mitteln handelt es sich um „Ad-hoc“-Beiträge der EU-Mitgliedstaaten. Etwa alle fünf Jahre treten Vertreter der Mitgliedstaaten auf zwischenstaatlicher Ebene zusammen, um eine Entscheidung über den Gesamtbetrag, der dem Fonds zugewiesen werden soll, zu treffen und dessen Durchführung zu beaufsichtigen. Die Kommission verwaltet den Fonds anschließend im Einklang mit der Unionspolitik für die Entwicklungszusammenarbeit. Da die Mitgliedstaaten parallel zur EU-Strategie ihre eigenen Entwicklungshilfestrategien haben, müssen sie ihre Strategien mit der EU koordinieren, um sicherzustellen, dass sie sich ergänzen.

Über die vorstehend erwähnten Beiträge hinaus besteht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Kofinanzierungsvereinbarungen zu treffen oder freiwillige finanzielle Beiträge an den EEF zu leisten.

BERICHTERSTATTUNG ZUM JAHRESENDE

1.1.JAHRESRECHNUNGEN

Gemäß Artikel 46 der Finanzregelung des EEF wird der Jahresabschluss des EEF nach Rechnungslegungsvorschriften auf der Grundlage der Periodenrechnung erstellt, die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) folgen. Die vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Rechnungslegungsvorschriften werden von allen Organen und Einrichtungen der EU angewendet, damit zum Zweck der Harmonisierung des Verfahrens für die Erstellung der Jahresabschlüsse und die Konsolidierung einheitliche Vorschriften für die Rechnungsführung, Bewertung und Rechnungslegung festgelegt werden können, wie dies in Artikel 152 der Haushaltsordnung der EU vorgeschrieben ist. Diese Rechnungslegungsvorschriften der EU gelten auch für den EEF, wobei die besondere Art seiner Tätigkeiten berücksichtigt wird.

Mit der Erstellung der Jahresrechnung des EEF wird der Rechnungsführer betraut, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handelt. Der Rechnungsführer bzw. die Rechnungsführerin stellt sicher, dass die Jahresrechnung des EEF ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des EEF vermittelt.

Die EEF-Jahresrechnung ist wie folgt gegliedert:

Teil I: Von der Kommission verwaltete Mittel

(I)Jahresabschluss und Erläuterungen des EEF

(II)Jahresabschlüsse der im EEF konsolidierten EU-Treuhandfonds

(III)Konsolidierte Jahresabschlüsse des EEF und der EU-Treuhandfonds

(IV)Übersicht über die finanztechnische Durchführung des EEF

Teil II: Jährlicher Durchführungsbericht – von der EIB verwaltete Mittel

(I)Jahresabschluss der Investitionsfazilität

Der Teil „Jahresabschlüsse der im EEF konsolidierten EU-Treuhandfonds“ enthält die Jahresabschlüsse der folgenden beiden, im Rahmen des EEF geschaffenen Treuhandfonds: EU-Treuhandfonds „Bêkou“ (siehe den Abschnitt „Jahresabschluss des EU-Treuhandfonds „Bêkou“) und EU-Treuhandfonds für Afrika 8 (siehe den Abschnitt „Jahresabschluss des EU-Treuhandfonds für Afrika“). Die Verantwortung für die Erstellung der Einzelabschlüsse der Treuhandfonds liegt beim Rechnungsführer der Europäischen Kommission; sie werden einer externen Prüfung durch einen privaten Wirtschaftsprüfer unterzogen. Die im vorliegenden Jahresabschluss enthaltenen Jahresabschlüsse der Treuhandfonds sind endgültige Jahresabschlüsse, d. h. an ihnen wurden bereits im Rahmen der Prüfung erforderlich gewordene Anpassungen vorgenommen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass 2016 das Layout des Jahresabschlusses und der Erläuterungen geändert wurde. Die Änderungen betreffen nur die Darstellung der Finanzinformationen und dienen dem Zweck einer engeren Angleichung an die anderen Rechtssubjekte der EU. Die Vergleichsbeträge aus dem Jahr 2015 werden im neuen Format dargestellt.

Die Jahresrechnungen werden von der Kommission bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres angenommen und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Entlastung zugeleitet.

PRÜFUNG UND ENTLASTUNG

1.2.PRÜFUNG

Die Jahresrechnungen und die Mittelverwaltung des EEF werden durch dessen externen Prüfer, den Europäischen Rechnungshof (EuRH) beaufsichtigt. Der ERH erstellt einen Jahresbericht für das Europäische Parlament und den Rat.

1.3.ENTLASTUNG

Die abschließende Kontrolle besteht in der Erteilung der Entlastung für die finanztechnische Abwicklung der EEF-Mittel in einem bestimmten Haushaltsjahr. Das Europäische Parlament ist die Entlastungsbehörde des EEF. Demzufolge obliegt es dem Rat, im Anschluss an die Prüfung und abschließende Überarbeitung der Jahresrechnung die Entlastung zu empfehlen. Anschließend hat das Europäische Parlament die Aufgabe, zu entscheiden, ob der Kommission für die finanztechnische Abwicklung der EEF-Mittel in einem bestimmten Haushaltsjahr Entlastung erteilt werden soll. Dieser Entscheidung liegt eine Überprüfung der Jahresrechnung und der Jahresbericht des ERH (der auch eine amtliche Zuverlässigkeitserklärung beinhaltet) zugrunde. Ferner stützt sie sich die Antworten der Kommission auf Fragen und zusätzliche Auskunftsersuchen.

 

EUROPÄISCHER ENTWICKLUNGSFOND

HAUSHALTSJAHR 2016

VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL

Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

 

INHALT

HAUSHALTSVOLLZUG UND RECHNUNGSFÜHRUNG FÜR DIE MITTEL DES EEF    

VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL    

JAHRESABSCHLUSS DES EEF    

VERMÖGENSÜBERSICHT DES EEF    

ERGEBNISRECHNUNG DES EEF    

KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EEF    

TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES EEF    

VERMÖGENSÜBERSICHT NACH EEF    

ERGEBNISRECHNUNG NACH EEF    

TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS NACH EEF    

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES EEF    

JAHRESABSCHLÜSSE DER IM EEF KONSOLIDIERTEN EU-TREUHANDFONDS    

ENDGÜLTIGE JAHRESRECHNUNG DES TREUHANDFONDS BÊKOU    

HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“    

VERMÖGENSÜBERSICHT DES EU-TREUHANDFONDS BÊKOU    

ERGEBNISRECHNUNG DES EU-TREUHANDFONDS BÊKOU    

KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EU-TREUHANDFONDS BÊKOU    

VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES EU-TREUHANDFONDS BÊKOU    

ENDGÜTIGE JAHRESRECHNUNG DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA    

HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA    

VERMÖGENSÜBERSICHT DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA    

ERGEBNISRECHNUNG DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA    

KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA    

VERÄNDERUNGEN DER NETTOVERMÖGENSWERTE DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA    

KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DER EU-TREUHANDFONDS    

KONSOLIDIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT    

KONSOLIDIERTE ERGEBNISRECHNUNG    

KONSOLIDIERTE KAPITALFLUSSRECHNUNG    

KONSOLIDIERTE TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS    

ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG DES EEF    

JÄHRLICHER DURCHFÜHRUNGSBERICHT – VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK VERWALTETE MITTEL    

JAHRESABSCHLUSS DES EEF

Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

 

VERMÖGENSÜBERSICHT DES EEF

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Vorfinanzierungen

2.1

409

516

Beiträge zum Treuhandfonds

2,2

98

34

507

550

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Vorfinanzierungen

2.1

1 372

1 145

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.3

132

171

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.4

680

504

2 184

1 820

GESAMTVERMÖGEN

2 691

2 370

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Rückstellungen

2.5

(4)

(4)

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.6

(6)

(10)

(10)

(14)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Verbindlichkeiten

2.7

(549)

(520)

Antizipative und transitorische Passiva

2.8

(776)

(855)

(1 324)

(1 376)

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

(1 334)

(1 389)

NETTOVERMÖGEN

1 357

980

MITTEL UND RÜCKLAGEN

Abgerufenes Fondskapitel - aktive EEF

2.9

42 323

38 873

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

2.9

2 252

2 252

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

2.9

Ergebnisvortrag aus Vorjahren

(40 146)

(36 994)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 073)

(3 152)

NETTOVERMÖGEN

1 357

980

 

ERGEBNISRECHNUNG DES EEF

in Mio. EUR

Erläuterung

2016

2015

EINNAHMEN

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

3.1

Einziehung von Aufwendungen

8

90

8

90

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

3.2

Finanzerträge

3

8

Sonstige Erträge

62

42

66

50

Einnahmen insgesamt

73

140

AUFWENDUNGEN

Hilfsinstrumente

3.3

(2 970)

(3 059)

Kofinanzierungsaufwendungen

3.4

15

(69)

Finanzierungskosten

3.6

4

(1)

Sonstige Aufwendungen

3.7

(196)

(162)

Aufwendungen insgesamt

(3 146)

(3 291)

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

(3 073)

(3 152)

 

KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EEF

in Mio. EUR

Erläuterung

2016

2015

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 073)

(3 152)

Operative Tätigkeiten

Kapitalzunahme — Beiträge

3 450

3 200

(Zunahme)/Abnahme von Beiträgen zum Treuhandfonds

(64)

5

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

(120)

214

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und
einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

39

(87)

(Zunahme)/Abnahme bei Rückstellungen

4

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

(4)

(24)

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

28

(179)

Zunahme/(Abnahme) antizipativer und transitorischer Passiva

(80)

131

NETTOCASHFLOW

177

113

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

177

113

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

2.4

504

391

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

2.4

680

504

TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES EEF

in Mio. EUR

Fondskapital – aktive EEF (A)

Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF (B)

Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF (C) = (A)-(B)

Kumulative Rücklagen

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E)

Nettovermögen insgesamt (C)+(D)+(E)

SALDO ZUM 31.12.2014

45 691

10 018

35 673

(36 994)

2 252

932

Kapitalzunahme — Beiträge

(4 795)

4 795

4 795

Kapitalabnahme — im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundene Mittel

(1 595)

(1 595)

(1 595)

Ansatz des Kapitals des 11. EEF

29 367

29 367

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 152)

(3 152)

SALDO ZUM 31.12.2015

73 464

34 590

38 873

(40 146)

2 252

980

Kapitalzunahme — Beiträge

(3 450)

3 450

3 450

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 073)

(3 073)

SALDO ZUM 31.12.2016

73 464

31 140

42 323

(43 219)

2 252

1 357

 

 

VERMÖGENSÜBERSICHT NACH EEF

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Erläuterung

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Vorfinanzierungen

2.1

32

242

135

63

368

84

Beiträge zum Treuhandfonds

2.2

98

34

32

242

232

63

368

118

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Vorfinanzierungen

2.1

1

50

909

412

3

67

879

195

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.3

1

71

59

2

1

65

103

2

Verbindungskonten

2.3

196

424

3 424

214

657

1 190

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.4

680

504

198

544

4 391

1 094

218

790

2 172

701

GESAMTVERMÖGEN

198

577

4 633

1 327

218

853

2 541

819

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Rückstellungen

2.5

(4)

(4)

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.6

(6)

(10)

(6)

(4)

(10)

(4)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Verbindlichkeiten

2.7

(0)

(12)

(438)

(99)

(0)

(14)

(492)

(14)

Verbindungskonten

2.3

(4 043)

(2 062)

Antizipative und transitorische Passiva

2.8

(1)

(93)

(567)

(115)

(3)

(114)

(682)

(57)

(1)

(104)

(1 005)

(4 257)

(3)

(128)

(1 174)

(2 132)

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

(1)

(104)

(1 011)

(4 261)

(3)

(128)

(1 184)

(2 136)

NETTOVERMÖGEN

197

472

3 622

(2 934)

214

726

1 357

(1 317)

MITTEL UND RÜCKLAGEN

Abgerufenes Fondskapitel - aktive EEF

2.9

12 164

10 973

19 187

12 164

10 973

15 737

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

2.9

627

1 625

627

1 625

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

2.9

(2 496)

2 214

247

35

(2 476)

2 376

35

65

Ergebnisvortrag aus Vorjahren

(10 100)

(14 248)

(14 415)

(1 382)

(10 107)

(14 223)

(12 183)

(481)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

2

(91)

(1 397)

(1 587)

6

(26)

(2 232)

(901)

NETTOVERMÖGEN

197

472

3 622

(2 934)

214

726

1 357

(1 317)

 

ERGEBNISRECHNUNG NACH EEF

in Mio. EUR

2016

2015

Erläuterung

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

EINNAHMEN

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

3.1

Einziehung von Aufwendungen

1

5

(2)

4

1

10

77

2

1

5

(2)

4

1

10

77

2

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

3.2

Finanzerträge

(0)

2

2

(1)

(0)

6

0

2

Sonstige Erträge

2

17

40

3

3

15

22

2

2

19

43

2

3

21

22

4

Einnahmen insgesamt

3

23

41

7

4

30

99

6

AUFWENDUNGEN

Hilfsinstrumente

3.3

2

(95)

(1 411)

(1 465)

5

(47)

(2 197)

(820)

Kofinanzierungsaufwendungen

3.4

15

(68)

(1)

Finanzierungskosten

3.6

(0)

(0)

4

(0)

0

7

(8)

(0)

Sonstige Aufwendungen

3.7

(3)

(19)

(46)

(129)

(3)

(15)

(58)

(86)

Aufwendungen insgesamt

(1)

(114)

(1 437)

(1 594)

2

(56)

(2 331)

(907)

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

2

(91)

(1 397)

(1 587)

6

(25)

(2 232)

(901)

 

TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS NACH EEF

in Mio. EUR

8. EEF

Fondskapital – aktive EEF (A)

Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF (B)

Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF (C) = (A)-(B)

Kumulative Rücklagen

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF (F)

Nettovermögen insgesamt (C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2014

12 840

12 840

(10 107)

627

(3 147)

214

Kapitalabnahme — im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundene Mittel

(676)

(676)

(676)

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

(6)

(6)

Übertragungen aus dem/auf den 11. EEF

676

676

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

6

6

SALDO ZUM 31.12.2015

12 164

12 164

(10 100)

627

(2 476)

214

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

(20)

(20)

Übertragungen aus dem/auf den 11. EEF

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

2

2

SALDO ZUM 31.12.2016

12 164

12 164

(10 098)

627

(2 496)

197

in Mio. EUR

9. EEF

Fondskapital – aktive EEF (A)

Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF (B)

Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF (C) = (A)-(B)

Kumulative Rücklagen (D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF (F)

Nettovermögen insgesamt (C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2014

11 699

11 699

(14 223)

1 625

1 758

860

Kapitalabnahme — im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundene Mittel

(727)

(727)

(727)

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

(109)

(109)

Übertragungen aus dem/auf den 11. EEF

727

727

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(26)

(26)

SALDO ZUM 31.12.2015

10 973

10 973

(14 249)

1 625

2 376

726

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF

(163)

(163)

Übertragungen aus dem/auf den 11. EEF

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(91)

(91)

SALDO ZUM 31.12.2016

10 973

10 973

(14 339)

1 625

2 214

472

in Mio. EUR

10. EEF

Fondskapital – aktive EEF (A)

Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF (B)

Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF (C) = (A)-(B)

Kumulative Rücklagen (D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF (F)

Nettovermögen insgesamt (C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2014

21 152

10 018

11 134

(12 183)

(209)

(1 258)

Kapitalzunahme — Beiträge

(4 795)

4 795

4 795

Kapitalabnahme — im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundene Mittel

(192)

(192)

(192)

Übertragungen aus dem/auf den 8. und 9. EEF

84

84

Übertragungen aus dem/auf den 11. EEF

160

160

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(2 232)

(2 232)

SALDO ZUM 31.12.2015

20 960

5 223

15 737

(14 415)

35

1 357

Kapitalzunahme — Beiträge

(3 450)

3 450

3 450

Übertragungen aus dem/auf den 8. und 9. EEF

182

182

Übertragungen aus dem/auf den 11. EEF

30

30

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(1 397)

(1 397)

SALDO ZUM 31.12.2016

20 960

1 773

19 187

(15 812)

247

3 622

in Mio. EUR

11. EEF

Fondskapital – aktive EEF (A)

Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF (B)

Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF (C) = (A)-(B)

Kumulative Rücklagen (D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF (F)

Nettovermögen insgesamt (C)+(D)+(E)+(F)

SALDO ZUM 31.12.2014

(481)

1 597

1 116

Ansatz des Kapitals des 11. EEF gemäß dem Internen Abkommen

29 367

(29 367)

Übertragungen aus dem/auf den 8., 9. und 10. EEF

(1 532)

(1 532)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(901)

(901)

SALDO ZUM 31.12.2015

29 367

(29 367)

(1 382)

65

(1 317)

Übertragungen aus dem/auf den 8., 9. und 10. EEF

(30)

(30)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(1 587)

(1 587)

SALDO ZUM 31.12.2016

29 367

(29 367)

(2 969)

35

(2 934)

 

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES EEF

 

Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

1.MASSGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSREGELN

1.1.GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSLEGUNG

Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow eines Rechtssubjekts, die für verschiedenste Benutzer von Interesse sind.

Die allgemeinen Erwägungen (oder Grundsätze der Rechnungslegung), die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu berücksichtigen sind, sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift 1 „Jahresabschlüsse“ festgelegt und entsprechen den im IPSAS 1 beschriebenen Bestimmungen: sachgerechte Darstellung, periodengerechte Rechnungslegung, Kontinuität der Tätigkeiten, Kohärenz der Darstellung, Wesentlichkeit, Aggregation, Verrechnung und Vergleichsinformation. Die qualitativen Merkmale der Finanzberichterstattung sind Stichhaltigkeit, Zuverlässigkeit, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit.

1.2.ERSTELLUNGSGRUNDLAGE

2.Berichtszeitraum

Jahresabschlüsse werden jährlich vorgelegt. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

3.Währung und Umrechnungsgrundlage

Die Jahresrechnungen werden in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung der EU ist. Fremdwährungstransaktionen werden zu den Wechselkursen der Tage, an denen die Transaktionen erfolgten, umgerechnet. Fremdwährungsgewinne und -verluste aus der Verrechnung solcher Transaktionen sowie aus der Rückumrechnung von auf Fremdwährung lautenden monetären Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Jahresendkurs werden in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögenswerte gelten andere Umrechnungsmethoden. Sie werden mit ihrem zum Anschaffungszeitpunkt geltenden Erstanschaffungswert in Euro erfasst.

Die Jahresendstände der auf Fremdwährungen lautenden monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31. Dezember geltenden Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) wie folgt umgerechnet:

Euro-Wechselkurse

Währung

31.12.2016

31.12.2015

Währung

31.12.2016

31.12.2015

BGN

1.9558

1.9558

PLN

4.4103

4.2639

CZK

27.0210

27.0230

RON

4.5390

4.5240

DKK

7.4344

7.4626

SEK

9.5525

9.1895

GBP

0.8562

0.7340

CHF

1.0739

1.0835

HRK

7.5597

7.6380

JPY

123.4000

131.0700

HUF

309.8300

315.9800

USD

1.0541

1.0887

4.Heranziehung von Schätzungen

Nach IPSAS und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten die Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Zu den wichtigen Schätzungen gehören unter anderem antizipative Aktiva und Passiva, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten, Rückstellungen, das finanzielle Risiko bei Forderungen, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie die Höhe der Wertminderung bei Vermögenswerten. Die tatsächlichen Ergebnisse können von solchen Schätzungen abweichen.

Angemessene Schätzungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Erstellung von Jahresabschlüssen und beeinträchtigen deren Zuverlässigkeit nicht. Eine Schätzung muss möglicherweise überarbeitet werden, wenn in den Umständen, auf die sich die Schätzung stützte, Veränderungen eintreten, wenn neue Informationen vorliegen oder mehr Erfahrungen gesammelt wurden. Die Überarbeitung einer Schätzung bezieht sich allein schon aufgrund ihrer Art nicht auf frühere Zeiträume und stellt keine Berichtigung eines Irrtums dar. Die Auswirkungen einer Änderung in den rechnungslegungsbezogenen Schätzungen werden in den Zeiträumen, in denen sie bekannt werden, im Überschuss oder Defizit angesetzt.

4.1.VERMÖGENSÜBERSICHT

5.Immaterielle Vermögenswerte

Durch Kauf erworbene Computer-Softwarelizenzen werden zu ihren Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen und der Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Die Abschreibung dieser Vermögenswerte erfolgt linear unter Berücksichtigung der geschätzten Nutzungsdauer. Die geschätzte Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten hängt von ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Nutzungsdauer oder ihrer durch eine Vereinbarung festgelegten rechtlichen Nutzungsdauer ab. Intern entwickelte immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn die maßgeblichen Kriterien der EURechnungsführungsvorschriften erfüllt sind. Zu den aktivierbaren Kosten gehören alle unmittelbar zurechenbaren Kosten, die bei der Erzeugung, Herstellung und Vorbereitung des Vermögenswertes unvermeidbar sind, damit dieser in der von den Entscheidungsträgern vorgesehenen Weise arbeiten kann. Mit Forschungstätigkeiten verbundene Kosten, nicht aktivierbare Entwicklungskosten sowie Instandhaltungskosten werden als Aufwendungen verbucht, sobald sie entstanden sind.    

6.Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Alle Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattungen werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich kumulierter Abschreibung und Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Zu den historischen Kosten zählen Ausgaben, die unmittelbar der Anschaffung oder dem Bau des Vermögenswerts zuzuordnen sind. Folgekosten sind im Buchwert der betreffenden Position enthalten bzw. werden als gesonderte Position ausgewiesen, wenn künftige wirtschaftliche Vorteile oder das mit dem Posten verbundene Nutzungspotenzial voraussichtlich dem Rechtssubjekt zugutekommen und die Kosten verlässlich ermittelt werden können. Reparatur- und Instandhaltungskosten werden in dem Haushaltszeitraum, in dem sie entstehen, der Ergebnisrechnung belastet. Grundstücke und Kunstwerke werden nicht abgeschrieben, da bei ihnen von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen wird. „Anlagen im Bau“ werden nicht abgeschrieben, weil sie noch nicht zur Nutzung verfügbar sind. Die Abschreibung auf andere Vermögenswerte wird linear berechnet, sodass die Kosten abzüglich des Restwerts wie folgt über die geschätzte Nutzungsdauer zugeordnet werden.

Art des Vermögenswerts

Linearer Abschreibungssatz

Gebäude

4 % bis 10 %

Anlagen und Ausstattung

10 % bis 25 %

Mobiliar und Fuhrpark

10 % bis 25 %

Computer-Hardware

25 % bis 33 %

Sonstiges

10 % bis 33 %

Veräußerungsgewinne oder -verluste werden durch Vergleich der Erlöse abzüglich Verkaufskosten mit dem Buchwert des veräußerten Vermögenswerts ermittelt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Leasingtransaktionen

Das Leasing von materiellen Vermögenswerten wird dann als Finanzleasing eingestuft, wenn Risiken und Einnahmen im Wesentlichen auf das Rechtssubjekt entfallen. Finanzleasing wird zu Beginn des Leasingverhältnisses mit dem beizulegenden Barwert des Leasinggegenstands oder dem Barwert der Mindestleasingzahlungen angesetzt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. Der Zinsanteil an der Finanzleasingzahlung wird der Ergebnisrechnung über die Leasingdauer zu einem konstanten periodischen Satz im Zusammenhang mit dem noch nicht beglichenen Saldo belastet. Die Mietzahlungsverpflichtungen werden abzüglich der Finanzaufwendungen in die (lang- und kurzfristigen) finanziellen Verbindlichkeiten aufgenommen. Der Zinsanteil an den Finanzierungskosten wird der Ergebnisrechnung über die Leasingdauer belastet, sodass sich ein konstanter periodischer Zinssatz auf den noch nicht beglichenen Saldo der Verbindlichkeit für den jeweiligen Zeitraum ergibt. Die durch Finanzleasing gehaltenen Vermögenswerte werden über die Nutzungs- bzw. Leasingdauer des Vermögenswerts abgeschrieben, je nachdem, welcher von beiden Zeiträumen kürzer ist.

Leasingverhältnisse, bei denen ein wesentlicher Anteil der dem Eigentum innewohnenden Risiken und Chancen beim Leasinggeber verbleiben, werden als Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert. Zahlungen im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen werden in der Ergebnisrechnung linear über die Dauer des Leasingverhältnisses angesetzt.

7.Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte

Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterliegen keiner Abschreibung, sondern werden einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen. Vermögenswerte, die der Abschreibung unterliegen, werden immer dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Ereignisse oder Veränderungen der Umstände darauf hinweisen, dass ihr Buchwert womöglich nicht erzielbar ist. Ein Wertminderungsaufwand wird in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Veräußerungswert der Vermögenswerte abgeschrieben. Der erzielbare Veräußerungswert ist der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts abzüglich Verkaufskosten bzw. sein Nutzungswert, je nachdem, welcher von beiden Werten höher ist.

Restwert und Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten und Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung werden mindestens einmal pro Jahr überprüft und gegebenenfalls berichtigt. Der Buchwert eines Vermögenswerts wird, wenn er höher ist als der durch Veräußerung erzielbare Wert, unmittelbar auf den erzielbaren Wert abgeschrieben. Wenn die Ursachen für in vorangehenden Jahren erfasste Wertminderungen nicht mehr gültig sind, werden die Wertminderungsaufwendungen entsprechend aufgehoben.    

8.Finanzielle Vermögenswerte

Die finanziellen Vermögenswerte werden in folgende Kategorien eingeteilt: ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte, Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte. Die Einstufung der Finanzinstrumente wird beim erstmaligen Ansatz festgelegt und an jedem Abschlussstichtag erneut bewertet.

(I)Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste finanzielle Vermögenswerte

Ein finanzieller Vermögenswert wird in diese Kategorie eingestuft, wenn er hauptsächlich zum Zweck der kurzfristigen Veräußerung erworben oder von dem Rechtssubjekt als solcher ausgewiesen wird. Auch Derivate werden in dieser Kategorie erfasst. Vermögenswerte dieser Kategorie werden als kurzfristige Vermögenswerte behandelt, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist. In diesem Haushaltsjahr hielt das Rechtssubjekt keine Investitionen dieser Kategorie.

(II)Kredite und Forderungen

Kredite und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind. Sie entstehen, wenn das Rechtssubjekt einem Schuldner unmittelbar Geld, Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, dabei aber keinen Handel mit der Forderung beabsichtigt. Mit Ausnahme von Anleihen mit Fälligkeiten unter 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag werden sie als langfristige Verbindlichkeiten erfasst. Auch Termingelder mit einer ursprünglichen Laufzeit von über drei Monaten zählen zu den Krediten und Forderungen.

(III)Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und festen Endfälligkeiten, bei denen das Rechtssubjekt die Absicht und Fähigkeit hat, sie bis zu Endfälligkeit zu halten. In diesem Haushaltsjahr hielt das Rechtssubjekt keine Investitionen dieser Kategorie.

(IV)Zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder unter keine der anderen Kategorien fallen. Sie werden entweder als kurzfristige oder langfristige Vermögenswerte klassifiziert, je nachdem, in welchem Zeitraum das Rechtssubjekt beabsichtigt, sie zu halten (in der Regel bis zum Fälligkeitstermin).

Erstmaliger Ansatz und Bewertung

Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten der Kategorien „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“, „bis zur Endfälligkeit zu haltend“ und „zur Veräußerung verfügbar“ werden am Handelstag – dem Datum, an dem das Rechtssubjekt sich zum Kauf oder Verkauf des Vermögenswerts verpflichtet – erfasst. Zahlungsmitteläquivalente, Kredite und Termingelder werden am Erfüllungstag angesetzt. Finanzinstrumente werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden anfangs zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten erfasst.

Finanzinstrumente werden ausgebucht, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder das Rechtssubjekt im Wesentlichen alle diesbezüglichen Risiken und Erträge an eine andere Partei übertragen hat.

Folgebewertung

Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht, wobei die aus Gewinnen und Verlusten entstehenden Änderungen in die Ergebnisrechnung für den Zeitraum, in dem diese Änderungen entstehen, aufgenommen werden.

Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht. Gewinne und Verluste, die aufgrund von Änderungen des in der Neubewertungsreserve angesetzten beizulegenden Zeitwerts entstehen. Nach der Effektivzinsmethode berechnete Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare finanziellen Vermögenswerten werden in der Ergebnisrechnung angesetzt.

Das Rechtssubjekt prüft zu jedem Abschlussstichtag, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegt. Es prüft ferner, ob in der Ergebnisrechnung Wertminderungsaufwendungen erfasst werden sollten.

9.Vorfinanzierungen

Vorfinanzierungen sind Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss, d. h. Startkapital, gewährt werden soll. Sie können auf mehrere Teilzahlungen über einen in dem jeweiligen Vertrag, Beschluss, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt festgelegten Zeitraum aufgeteilt werden. Das Startkapital bzw. der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an das Rechtssubjekt verpflichtet. Der Vorfinanzierungsbetrag kann (ganz oder teilweise) durch die Anerkennung förderfähiger Kosten (die als Aufwendungen erfasst werden) gesenkt werden.

Vorfinanzierungen werden an darauffolgenden Abschlussstichtagen zum anfänglich in der Vermögensübersicht angesetzten Betrag abzüglich während des Berichtszeitraums entstandener förderfähiger Aufwendungen (gegebenenfalls unter Einschluss von Schätzungen) bewertet.

10.Forderungen und einzuziehende Beträge

Da die EU-Rechnungslegungsvorschriften eine separate Ausweisung von Transaktionen mit und ohne Leistungsaustausch verlangen, werden für die Erstellung des Jahresabschlusses „Forderungen“ als Ansprüche aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch definiert und „einzuziehende Beträge“ als Ansprüche aus Transaktionen mit Leistungsaustausch (d. h. wenn das Rechtssubjekt von einem anderen Rechtssubjekt einen Wert erhält, ohne im Gegenzug einen annähernd gleichen Wert zu übergeben).

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch erfüllen die Definition von Finanzinstrumenten und werden deshalb als Kredite und Forderungen klassifiziert und entsprechend erfasst (siehe 1.3.4 oben).

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch werden in ihrer ursprünglichen Höhe (um Zinsen und Geldbußen angepasst) abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass es dem Rechtssubjekt nicht möglich sein wird, alle Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen einzuziehen. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem einzuziehenden Betrag. Die Höhe der Abschreibungen wird in der Ergebnisrechnung erfasst.

11.Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzinstrumente und umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen und sonstige kurzfristige hochliquide Anlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten.

12.Rückstellungen

Rückstellungen werden angesetzt, wenn das Rechtssubjekt aufgrund früherer Ereignisse Dritten gegenüber eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung höchstwahrscheinlich ein Mittelabfluss erforderlich sein wird, dessen Höhe zuverlässig geschätzt werden kann. Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen angesetzt. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den bestmöglichen Schätzungen der Ausgaben, die voraussichtlich zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen am Abschlussstichtag getätigt werden müssen. Umfasst eine Rückstellung eine große Anzahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt.

13.Verbindlichkeiten

Unter den Verbindlichkeiten erscheinen sowohl Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen mit Leistungsaustausch, beispielsweise der Erwerb von Lieferungen oder Leistungen, als auch Beträge im Zusammenhang mit Transaktion ohne Leistungsaustausch wie beispielsweise Zahlungsanträge von Empfängern von Finanzhilfen oder sonstigen EU-Finanzmitteln.

Erhalten die Empfänger Finanzhilfen oder sonstige Finanzmittel, werden die Zahlungsanträge in Höhe der beantragten Summe als Verbindlichkeiten ausgewiesen, sobald der Zahlungsantrag eingeht. Im Anschluss an die Überprüfung und Annahme der förderfähigen Kosten werden die Verbindlichkeiten in Höhe des Betrags bewertet, der als förderfähig akzeptiert wurde.

Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrages erfasst und die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von dem Rechtssubjekt abgenommen wurden.

14.Antizipative Aktiva und transitorische Passiva

Im Jahresabschluss werden Transaktionen und Ereignisse in dem Zeitraum ausgewiesen, auf den sie sich beziehen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen durch das Rechtssubjekt erfolgt sind oder (z. B. aufgrund eines Vertrags) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann wird in den Jahresabschlüssen ein antizipativer Aktivposten erfasst. Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Einnahmen passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

Auch Aufwendungen werden in dem Zeitraum erfasst, auf den sie sich beziehen. Am Ende der Rechnungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung antizipativer Passiva erfolgt gemäß detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die der Rechnungsführer herausgegeben hat, um sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse gemäß ihrem Anspruch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse abgeben. Analog dazu werden Ausgaben, die dadurch entstanden, dass Zahlungen für noch nicht empfangene Waren oder Dienstleistungen geleistet wurden, passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.



14.1.ERGEBNISRECHNUNG

15.Einnahmen

Unter Einnahmen fallen Bruttozuflüsse an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial, die das Rechtssubjekt empfängt und auf die es Anspruch hat und die eine Erhöhung des Nettovermögens darstellen; Erhöhungen im Zusammenhang mit Beiträgen von Eigentümern zählen nicht dazu.

Je nach Beschaffenheit der zugrunde liegenden Transaktionen wird in der Ergebnisrechnung unterschieden zwischen:

(I)Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

Bei Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch handelt es sich um Steuern und Transferleistungen, da der Übertragende dem empfangenden Rechtssubjekt Mittel zur Verfügung stellt, ohne dass das empfangende Rechtssubjekt dafür unmittelbar einen ungefähr gleichen Wert bereitstellt.

Bei Transferleistungen handelt es sich um das Eintreten eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens oder Nutzungspotenzials aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch (außer Steuern). Das Rechtssubjekt setzt für Transferleistungen einen Vermögenswert an, wenn es aufgrund eines früheren Ereignisses (den Transfer) die Kontrolle über die Ressourcen hat und erwartet, aus diesen Ressourcen künftigen wirtschaftlichen Nutzen oder künftige Nutzungspotenziale zu erhalten. Eine weitere Voraussetzung ist die verlässliche Bewertung des beizulegenden Zeitwerts. Ein Zufluss an Ressourcen aus einer als Vermögenswert angesetzten Transaktion ohne Leistungsaustausch (d. h. Zahlungsmittel) wird darüber hinaus als Einnahme erfasst, sofern für das Rechtssubjekt keine aktuelle Verpflichtung bezüglich dieses Transfers gilt (Bedingung), die erst erfüllt werden muss, bevor die Einnahme erfasst werden kann. Bis zur Erfüllung der Bedingung wird die Einnahme passiv abgegrenzt und als Verbindlichkeit angesetzt (empfangene Vorfinanzierung).

(II)Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Risiken und Einnahmen in Verbindung mit den Gütern auf den Käufer erfasst. Einnahmen im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Abschlussstichtag erfasst.

16.Aufwendungen

Aufwendungen sind Minderungen des wirtschaftlichen Nutzens oder Nutzungspotenzials, die während des Berichtszeitraums in Form von Abflüssen oder Verbrauch von Vermögenswerten oder Eingehen von Verbindlichkeiten eintreten und zu einem Rückgang des Nettovermögens bzw. Eigenkapitals führen. Sie umfassen sowohl Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch als auch Aufwendungen aus Transaktion ohne Leistungsaustausch.

Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern und Leistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch das Rechtssubjekt erfasst. Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet. Zudem werden zum Abschlussstichtag Aufwendungen im Zusammenhang mit der in dem Zeitraum erbrachten Leistung, für die noch keine Rechnung eingegangen ist oder akzeptiert wurde, in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Aufwendungen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Aufwendungen des Rechtssubjekts aus. Sie beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und Finanzhilfen, Beiträge und Schenkungen nach Ermessen. Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zu der betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwendungen verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung eine Vereinbarung unterzeichnet wurde und wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist.

Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er in Höhe des förderfähigen Betrages als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.

16.1.EVENTUALFORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN

17.Eventualforderungen

Eine Eventualforderung ist ein möglicher, infolge vergangener Ereignisse entstehender Vermögenswert, dessen Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des Rechtssubjekts liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung wird offengelegt, wenn ein Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial wahrscheinlich ist.

18.Eventualverbindlichkeiten

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des Rechtssubjekts liegen, bestätigt wird; eine Eventualverbindlichkeit kann auch eine gegenwärtige, Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse sein, die nicht angesetzt wird, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass Mittel, mit denen ein wirtschaftlicher Nutzen oder ein Nutzungspotenzial verbunden ist, zur Erfüllung der Verpflichtung abgeführt werden müssen, oder weil in seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann.

18.1.KOFINANZIERUNG

Erhaltene Kofinanzierungsbeiträge erfüllen die Kriterien von Einnahmen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch und werden als Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten, Nicht-Mitgliedstaaten und Sonstigen ausgewiesen. Der EEF muss die Beiträge für die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte verwenden. Andernfalls muss er die Vermögenswerte (d. h. die empfangenen Beiträge) zurückzahlen. Die offenen Verbindlichkeiten in Bezug auf Kofinanzierungsvereinbarungen stellen die empfangenen Kofinanzierungsbeiträge abzüglich der im Zusammenhang mit dem Projekt entstandenen Aufwendungen dar. Auswirkungen auf das Nettovermögen entstehen nicht.

Aufwendungen in Bezug auf Kofinanzierungsprojekte werden angesetzt, sobald sie entstehen. Der entsprechende Betrag der Beiträge wird unter operativen Einnahmen ausgewiesen; das wirtschaftliche Jahresergebnis ändert sich dadurch nicht.

19.ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT

AKTIVA

19.1.VORFINANZIERUNGEN

In zahlreichen Verträgen ist vorgesehen, dass vor Beginn der vereinbarten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen Vorschüsse zu zahlen sind. Mitunter sind in den Zahlungsplänen von Verträgen Zahlungen auf der Grundlage von Fortschrittsberichten vorgesehen. Vorfinanzierungen werden gewöhnlich in der Währung des Landes oder Territoriums geleistet, in der das betreffende Projekt durchgeführt wird.

Die Zeitvorgabe für die Einziehung oder die Verwendung der Vorfinanzierungen bestimmt, ob sie als kurz- oder langfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen werden. Ihre Verwendung wird in der dem Projekt zugrundeliegenden Vereinbarung festgelegt. Alle Rückzahlungen oder jede Verwendung, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtstermin fällig sind, werden als kurzfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen. Da viele EEF-Projekte langfristig angelegt sind, müssen die entsprechenden Vorschüsse länger als ein Jahr zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund werden einige Vorfinanzierungen als langfristige Vermögenswerte ausgewiesen.

in Mio. EUR

Erläuterung

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Langfristige Vorfinanzierungen

2.1.1

32

242

135

409

516

Kurzfristige Vorfinanzierungen

2.1.2

1

50

909

412

1 372

1 145

1

82

1 151

546

1 781

1 661

20.Langfristige Vorfinanzierungen

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Direkte Mittelverwaltung

71

65

Durchgeführt von:

Kommission

39

43

Exekutivagenturen der EU

4

1

EU-Delegationen

29

21

Indirekte Mittelverwaltung

338

451

Durchgeführt von:

EIB und EIF

180

323

Internationalen Organisationen

87

90

Privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

25

3

Öffentlichen Einrichtungen

13

10

Drittländern

34

25

Gesamtbetrag

409

516

21.Kurzfristige Vorfinanzierungen

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Vorfinanzierungen (brutto)

9

231

2 945

1 560

4 745

4 250

Durch periodengerechte Abgrenzung abgerechnet

(8)

(181)

(2 037)

(1 148)

(3 373)

(3 105)

Gesamtbetrag

1

50

909

412

1 372

1 145

 

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Direkte Mittelverwaltung

246

283

Durchgeführt von:

Kommission

115

123

Exekutivagenturen der EU

10

1

EU-Delegationen

122

159

Indirekte Mittelverwaltung

1 125

861

Durchgeführt von:

EIB und EIF

372

235

Internationalen Organisationen

432

336

Privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

121

5

Öffentlichen Einrichtungen

53

56

Drittländern

148

229

Gesamtbetrag

1 372

1 145

Insgesamt bewegen sich die Vorfinanzierungen am 31. Dezember 2016 (1781 Mio. EUR) auf etwa der gleichen Höhe wie der Gesamtbetrag der Vorfinanzierungen am 31. Dezember 2015 (1661 Mio. EUR).

Die gegenüber dem 31. Dezember 2015 zu beobachtende leichte Zunahme kurzfristiger Vorfinanzierungen um 227 Mio. EUR ist durch die hohe Zahl neuer Verträge, für die 2016 noch keine Kosten entstanden sind, zu erklären. Dieser Anstieg wird durch einen Rückgang der langfristigen Vorfinanzierungen ausgeglichen (siehe Erläuterung 2.1.1).

22.Garantien für Vorfinanzierungen

Garantien werden zur Besicherung von Vorfinanzierungen gehalten. Sie werden freigegeben, sobald die letzte Forderung aus einem Projekt beglichen worden ist. Am 31. Dezember 2016 beliefen sich die vom EEF empfangenen Garantien für Vorfinanzierungen auf 53 Mio. EUR (2015 83 Mio. EUR).

Der größte Teil der Vorfinanzierungen wird im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausgezahlt. In diesem Fall ist nicht der EEF, sondern die Vergabebehörde Begünstigte der Garantie.

22.1.BEITRÄGE ZU TREUHANDFONDS

Unter dieser Rubrik werden die als Beiträge zum EU-Treuhandfonds „Bêkou“ und zum EU-Treuhandfonds für Afrika gezahlten Beträge ausgewiesen. Die Beiträge verstehen sich abzüglich der Kosten, die den Treuhandfonds entstanden und dem EEF zuzuordnen sind.

Die Beiträge zu Treuhandfonds werden vom EEF in direkter Mittelverwaltung abgewickelt.

in Mio. EUR

Treuhandfonds

Nettobeitrag zum 31.12.2015

2016 gezahlte Beiträge

Zuweisung der Netoaufwendungen des Treuhandfonds - 2016

Nettobeitrag zum 31.12.2016

Afrika

99

(27)

72

34

(8)

26

Gesamtbetrag

34

99

(35)

98

22.2.EINZUZIEHENDE BETRÄGE AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH UND FORDERUNGEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

2.3.1

62

104

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

2.3.2

70

67

Gesamtbetrag

132

171

23.Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Mitgliedstaaten

0

40

40

90

Kunden

4

9

6

0

18

23

Öffentliche Einrichtungen

13

10

0

23

16

Drittstaaten

0

3

1

4

2

Abschreibung

(3)

(17)

(5)

(25)

(29)

Verbindungskonten bei EU-Organen

2

2

1

Gesamtbetrag

1

8

51

2

62

104

Zu den bei Mitgliedstaaten einzuziehenden Beträgen zählen reguläre Beiträge sowie Beträge, die infolge von Anpassungen im Rahmen der Überbrückungsfazilität noch ausstehen. Die Finanzierung der Tätigkeiten im Rahmen der Überbrückungsfazilität erfolgte durch freigegebene Beträge aus früheren EEF; die entsprechenden Kapitalbewegungen wurden 2015 erfasst.

Diese Beträge werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

in Mio. EUR

Mitgliedstaaten

Bei Mitgliedstaaten ausstehende Beträge

Von den Beiträgen der Mitgliedstaaten abzuziehende Beträge

Nettobuchwert am 31.12.2016

Belgien

25

25

Zypern

0

0

Tschechische Republik

2

2

Griechenland

0

0

Lettland

0

0

Portugal

0

0

Rumänien

2

2

Slowenien

1

1

Vereinigtes Königreich

10

10

Gesamtbetrag

40

40

24.Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Antizipative Aktiva

0

63

7

0

70

67

Verbindungskonten zwischen EEF

196

424

3 424

(4 043)

(0)

0

Gesamtbetrag

196

487

3 431

(4 043)

70

67

In den antizipativen Aktiva sind vorwiegend aufgelaufene Zinsen auf Vorfinanzierungen für Projekte (63 Mio. EUR) und den EU-Treuhandfonds für Afrika (7 Mio. EUR) enthalten.

Aus Effizienzgründen wird das gemeinsame Konto für alle in Ausführung befindlichen EEF dem 11. EEF 9 zugewiesen; daraus ergeben sich Transaktionen zwischen den verschiedenen EEF, die in den Verbindungskosten zwischen den Bilanzen der verschiedenen EEF ausgeglichen werden. Die Verbindungskonten werden nur bei den einzelnen EEF ausgewiesen.

24.1.ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE 10

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Sonderkonten:

Finanzinstitute der Mitgliedstaaten

291

291

126

Sichtkonten:

Geschäftsbanken

389

389

377

Sondermittel für die Demokratische Republik Kongo*

1

Gesamtbetrag

680

680

504

*Dieser Saldo entspricht den gemäß der Entscheidung 2003/583/EG des Rates für die Demokratische Republik Kongo verfügbaren Beträgen.

Die allgemeine Zunahme bei den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten ist im Wesentlichen dadurch zu erklären, dass einige Mitgliedstaaten die ersten Beiträge für 2017 bereits im Dezember 2016 zahlten.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass Empfängerländer unter den AKP-Staaten STABEX-Mittel halten und dass diese nicht in der Bilanz des EEF enthalten sind. STABEX ist die Kurzform für das Finanzausgleichssystem der EU zur Stabilisierung von Exporterlösen der AKP-Staaten. Sobald die Kommission und der begünstigte AKP-Staat eine Einigung über die Verwendung der STABEX-Mittel erzielt haben, unterzeichnen beide Parteien ein Tansferübereinkommen. Entsprechend Artikel 211 des Lomé-IV-Abkommens 11 (in der geänderten Fassung) werden die Mittel auf ein im Namen des AKP-Staats eröffnetes zinstragendes Konto mit zweifacher Zeichnungsbefugnis (Kommission und Empfängerstaat) überwiesen. Die Mittel verbleiben auf diesen Konten mit zweifacher Zeichnungsbefugnis, bis ein Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen einen Transfer für ein Projekt rechtfertigt. Der Anweisungsbefugte der Kommission behält die Zeichnungsbefugnis für das Konto, damit sichergestellt wird, dass die Mittel planungsgemäß ausgezahlt werden. Die auf den Konten mit zweifacher Zeichnungsbefugnis befindlichen Mittel sind Eigentum des betreffenden AKP-Staats und werden demzufolge in den Büchern des EEF nicht als Vermögenswerte erfasst. Die Überweisungen auf diese Konten werden als STABEX-Zahlungen erfasst. Weitere Informationen sind Erläuterung 3.1.1 zu entnehmen.

Die Einstufung der Finanzinstitute und Banken wurde überarbeitet, um die Darstellung in den Jahresrechnungen für 2016 zu verbessern. Die Vergleichswerte für 2015 werden entsprechend ausgewiesen.

VERBINDLICHKEITEN

24.2.RÜCKSTELLUNGEN

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Rückstellungen

4

4

4

Gesamtbetrag

4

4

4

Die Rückstellung stellt die bestmögliche Schätzung des Betrags dar, den der EEF wahrscheinlich zur Finanzierung der ordnungsgemäßen Schließung des Entwicklungszentrums (Centre de Development – CDE) zahlen muss. Die Schließung wurde vom Botschafterausschuss AKP-EU beschlossen (Beschluss Nr. 4/2014 vom 23. Oktober 2014).

Der Betrag beinhaltet gegen das Entwicklungszentrum anhängig gemachte Rechtssachen (1,2 Mio. EUR) und die restlichen erwarteten Kosten der passiven Phase (z. B. verbleibende Verwaltungsaufgaben, sonstige verbliebene Rechtsstreitigkeiten, Archiv usw.), die am 31. Dezember 2016 begann (siehe Erläuterung 4.3.2).

24.3.FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

6

6

10

Gesamtbetrag

6

6

10

Die Veränderung der Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung insgesamt wird in Erläuterung 2.7.2.1 erklärt.

24.4.Verbindlichkeiten

in Mio. EUR

Erläuterung

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Kurzfristige Verbindlichkeiten

2.7.1

0

12

112

97

222

180

Sonstige Verbindlichkeiten

2.7.2

(0)

325

2

327

340

Gesamtbetrag

0

12

438

99

549

520

25. Kurzfristige Verbindlichkeiten

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Lieferanten

0

11

69

19

98

79

Mitgliedstaaten

0

0

0

Drittstaaten

0

0

29

61

91

83

Öffentliche Einrichtungen

0

1

18

14

32

21

Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten

0

1

(4)

4

1

(3)

Gesamtbetrag

0

12

112

97

222

180

In den Verbindlichkeiten sind unter anderem die Ausgabenaufstellungen enthalten, welche dem EEF im Zusammenhang mit seinen Finanzhilfeaktivitäten vorgelegt wurden. Sie werden bei Erhalt der Zahlungsanträge in der dort angegebenen Höhe erfasst. Dasselbe Verfahren gilt auch für Rechnungen und Gutschriften, die im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe eingehen. Die betreffenden Zahlungsanträge wurden im Rahmen der Rechnungsabgrenzungsverfahren zum Jahresende (Cut-Off) berücksichtigt. Im Anschluss an diese Rechnungsabgrenzungsbuchungen wurden die geschätzten förderfähigen Beträge in der Ergebnisrechnung angesetzt.

26.Sonstige Verbindlichkeiten

in Mio. EUR

Erläuterung

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

2.7.2.1

63

1

64

31

Transitorische Fondskapitaleinlagen

2.7.2.2

261

261

307

Weitere sonstige Verbindlichkeiten

2.7.2.3

2

2

2

Gesamtbetrag

324

3

327

340

27.Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

Eine Zusammenfassung der nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten, lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Langfristige Kofinanzierung

Belgien

2

2

1

Deutschland

0

0

1

Vereinigtes Königreich

1

1

3

Schweden

2

2

4

Kanada

0

0

1

6

6

10

Kurzfristige Kofinanzierung

Belgien

3

1

4

3

Dänemark

1

0

1

1

Frankreich

37

37

10

Deutschland

1

1

1

Niederlande

1

1

1

Spanien

3

3

3

Vereinigtes Königreich

11

11

1

Schweden

7

7

12

Kanada

0

0

(1)

63

1

64

31

Gesamtbetrag

69

1

70

41

Der Gesamtbetrag lang- und kurzfristiger Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung stieg im Vergleich zur vorhergehenden Berichtsperiode um 29 Mio. EUR.

2016 gingen vom Vereinigten Königreich (9,4 Mio. EUR) sowie aus Belgien (3,3 Mio. EUR) und Schweden (0,9 Mio. EUR) neue Kofinanzierungsbeiträge ein.

Der Gesamtbetrag lang- und kurzfristiger Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung wurde um 15 Mio. EUR erhöht, um auf diese Weise mit kofinanzierten Projekten verbundene Einnahmen und Aufwendungen ansetzen zu können (siehe die Erläuterungen 3.1.2 und 3.4).

28.Transitorische Fondskapitaleinlagen

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Vereinigtes Königreich

252

252

259

Schweden

48

Ungarn

9

9

Gesamtbetrag

261

261

307

Die Rubrik „transitorische Fondskapitaleinlagen“ bezieht sich auf im Voraus gezahlte Einlagen von Mitgliedstaaten.

29.Weitere sonstige Verbindlichkeiten

In dieser Rurik stehen vor allem nicht zugewiesene Bareinnahmen und Rückzahlungen.



29.1.ANTIZIPATIVE UND TRANSITORISCHE PASSIVA

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Antizipative Passiva

1

93

567

110

770

853

Sonstige abgegrenzte Beträge

(0)

(0)

6

6

2

Gesamtbetrag

1

93

567

115

776

855

In den antizipativen Passiva sind geschätzte operative Aufwendungen für laufende oder beendete Verträge ohne validierte Zahlungsanträge enthalten; in diesem Zusammenhang wurden die den Empfängern 2016 entstandenen förderfähigen Aufwendungen anhand der besten verfügbaren Informationen über die bestehenden Verträge geschätzt. Der Anteil der geschätzten antizipativen Passiva, der sich auf gezahlte Vorfinanzierungen bezieht, wurde als Reduzierung der Vorfinanzierungsbeträge erfasst (siehe Erläuterung 2.1).

NETTOVERMÖGEN

 

29.2.FONDSKAPITAL

30.Abgerufenes Fondskapital – aktive EEF

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

Gesamtbetrag

Fondskapital

12 164

10 973

20 960

29 367

73 464

Nicht abgerufenes Fondskapital

(0)

(0)

(5 223)

(29 367)

(34 590)

Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2015

12 164

10 973

15 737

38 873

Fondskapital

12 164

10 973

20 960

29 367

73 464

Nicht abgerufenes Fondskapital

(0)

(1 773)

(29 367)

(31 140)

Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2016

12 164

10 973

19 187

42 323

Das Fondskapital ist der Gesamtbetrag der Beiträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den jeweiligen Internen Abkommen zu den EEF zu leisten sind. Die nicht angerufenen Mittel stellen die ursprüngliche Mittelausstattung dar, die bei den Mitgliedstaaten noch nicht abgerufen wurde.

Das abgerufene Kapital entspricht dem Teilbetrag der ursprünglichen Mittelausstattung, der bei den Mitgliedstaaten zur Überweisung auf die Zentralbankkonten abgerufen wurde (siehe Erläuterung 2.9.2). 



31.Abgerufenes und nicht abgerufenes Fondskapital nach Mitgliedstaaten

in Mio. EUR

Beiträge

%

Nicht abgerufenes Kapital zum 31.12.2015

2016 abgerufenes Kapital

Nicht abgerufenes Kapital zum 31.12.2016

Österreich

2.41

126

(83)

43

Belgien

3.53

184

(122)

63

Bulgarien

0.14

7

(5)

2

Zypern

0.09

5

(3)

2

Tschechische Republik

0.51

27

(18)

9

Dänemark

2.00

104

(69)

35

Estland

0.05

3

(2)

1

Finnland

1.47

77

(51)

26

Frankreich

19.55

1 021

(674)

347

Deutschland

20.50

1 071

(707)

364

Griechenland

1.47

77

(51)

26

Ungarn

0.55

29

(19)

10

Irland

0.91

48

(31)

16

Italien

12.86

672

(444)

228

Lettland

0.07

4

(2)

1

Litauen

0.12

6

(4)

2

Luxemburg

0.27

14

(9)

5

Malta

0.03

2

(1)

1

Niederlande

4.85

253

(167)

86

Polen

1.30

68

(45)

23

Portugal

1.15

60

(40)

20

Rumänien

0.37

19

(13)

7

Slowakei

0.21

11

(7)

4

Slowenien

0.18

9

(6)

3

Spanien

7.85

410

(271)

139

Schweden

2.74

143

(95)

49

Vereinigtes Königreich

14.82

774

(511)

263

Gesamtbetrag

100.00

5 223

(3 450)

1 773

Das 2016 abgerufene Kapital besteht vollständig aus Abrufen aus dem 10. EEF. Der Gesamtbetrag setzt sich aus regulären Abrufen zusammen (3450 Mio. EUR). Das Kapital des 8. und 9. EEF wurde abgerufen und ging in voller Höhe ein. Aus dem 11. EEF ist bisher noch kein Kapital abgerufen worden.

32.Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Übertragene Mittel aus abgeschlossenen EEF

627

1 625

2 252

2 252

Unter diesem Posten werden die aus abgeschlossenen EEF auf den 8. und 9. EEF übertragenen Mittel ausgewiesen.

33.Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

Gesamtbetrag

Saldo am 31.12.2014

(3 147)

1 758

(209)

1 597

Übertragung freigegebener Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10. EEF

(6)

(109)

114

Übertragung freigegebener Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 11. EEF

(32)

32

Übertragung aus den leistungsgebundenen Reserven des 10. und 11. EEF auf die Überbrückungsfazilität

(41)

41

Einziehungen aus der Überbrückungsfazilität zugunsten der leistungsgebundenen Reserven des 10. und 11. EEF

11

(11)

Rückführung im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundener Mittel

676

727

192

(1 595)

Saldo am 31.12.2015

(2 476)

2 376

35

65

Übertragung freigegebener Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10. EEF

(20)

(163)

182

Übertragung freigegebener Mittel aus früheren EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 11. EEF

(356)

356

Übertragung aus der 11. leistungsgebundenen Reserve auf die Friedensfazilität für Afrika (10. EEF).

386

(386)

Saldo am 31.12.2016

(2 496)

2 214

247

35

Unter diesem Posten werden die zwischen aktiven EEF übertragenen Mittel ausgewiesen.

Seit dem Inkrafttreten des Abkommens von Cotonou werden sämtliche im Rahmen ehemaliger aktiver EEF nach der Aufhebung der Mittelbindung auf den zuletzt eröffneten EEF übertragen. Die aus anderen EEF übertragenen Ressourcen führen zu einem Anstieg der Mittel des empfangenden Fonds und einer Senkung der Mittel aus dem Ursprungsfonds. Auf die leistungsgebundenen Reserven des 10. und 11. EEF übertragene Mittel können nur unter besonderen, in den internen Abkommen festgelegten Bedingungen gebunden werden.

2016 wurden zur Finanzierung der Friedensfazilität für Afrika im Rahmen des 10. EEF 386 Mio. EUR aus der 11. leistungsgebundenen Reserve entnommen.

34.ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG

 

EINNAHMEN

in Mio. EUR

Erläuterung

2016

2015

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

3.1

8

90

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

3.2

66

50

Gesamtbetrag

73

140

34.1.EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio. EUR

Erläuterung

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2016

2015

Einziehung von Aufwendungen

0

5

13

4

23

20

Einziehung von STABEX-Mitteln

3.1.1

1

1

1

Einnahmen aus der Kofinanzierung

3.1.2

(15)

(15)

69

Gesamtbetrag

1

5

(2)

4

8

90

 

Die Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch lassen sich wie folgt nach Art der Mittelverwaltung aufschlüsseln:

in Mio. EUR

2016

2015

Direkte Mittelverwaltung

6

61

Durchgeführt von:

Kommission

1

3

EU-Delegationen

5

58

Indirekte Mittelverwaltung

2

29

Durchgeführt von:

Drittländern

(0)

14

Internationalen Organisationen

2

14

Öffentlichen Einrichtungen

0

0

Privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

0

1

Gesamtbetrag

8

90

35.Einziehung von STABEX-Mitteln

2016 wurde 1 Mio. EUR aus in AKP-Ländern bestehenden Konten mit zweifacher Zeichnungsbefugnis an den EEF zurückgeführt. Diese Einnahmen werden in der Ergebnisrechnung des 8. EEF unter den Einnahmen aus Transaktion ohne Leistungsaustausch (Einziehung von STABEX-Mitteln) ausgewiesen.

36.Einnahmen aus der Kofinanzierung

Empfangene Kofinanzierungsbeiträge erfüllen die Kriterien für Einnahmen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch und sollten daher keine Auswirkungen auf die Ergebnisrechnung haben. Empfangene Beiträge verbleiben in den Verbindlichkeiten (siehe Erläuterung 2.7.2.1), bis die mit den gespendeten Mitteln verknüpften Bedingungen erfüllt sind, d. h. förderfähige Aufwendungen entstehen (siehe Erläuterung 3.4). Zu diesem Zeitpunkt wird der entsprechende Betrag als Kofinanzierungseinnahme aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch angesetzt. Die Auswirkung auf das wirtschaftliche Jahresergebnis ist somit gleich Null.

36.1.EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2016

2015

Finanzerträge

(0)

2

2

(1)

3

8

Sonstige Erträge

2

17

40

3

62

42

Gesamtbetrag

2

19

43

2

66

50

Die Finanzerträge bestehen überwiegend aus Zinsen auf Vorfinanzierungen; sie beliefen sich 2016 auf 3 Mio. EUR 12 (2015: 7 Mio. EUR).

Die sonstigen Einkünfte beziehen sich vollständig auf realisierte und nicht realisierte Wechselkursgewinne.

AUFWENDUNGEN

36.2.HILFSINSTRUMENTE

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2016

2015

Programmierbare Hilfe

1

(3)

1 007

746

1 751

1 971

Makroökonomische Unterstützung

39

39

51

Sektorbezogene Politik

(0)

18

18

(24)

Intra-AKP-Projekte

41

301

351

693

746

Zinsverbilligungen

(3)

(3)

(6)

Soforthilfe

(0)

98

300

398

285

Sonstige Hilfsprogramme im Zusammenhang mit früheren EEF

1

1

0

Institutionelle Unterstützung

5

33

38

34

Ausgleich Exporterlösausfälle

(0)

0

0

(3)

Beiträge zu Treuhandfonds

35

35

5

Gesamtbetrag

(2)

95

1 411

1 465

2 970

3 059

 

Die operativen Ausgaben des EEF beziehen sich auf verschiedene Hilfsinstrumente und unterscheiden sich in der Art der Auszahlung und Verwaltung.

36.3.KOFINANZIERUNGSAUFWENDUNGEN

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2016

2015

Kofinanzierung

(15)

(15)

69

In dieser Rubrik sind die im Rahmen von Kofinanzierungsprojekten 2016 angefallenen Aufwendungen enthalten. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der periodengerechten Abgrenzung geschätzte Beträge (und somit Rückbuchungen der im Zusammenhang mit dem Vorjahr geschätzten Beträge) enthalten. Da die Rückbuchungen der 2015 geschätzten Aufwendungen (50 Mio. EUR) die 2016 angefallenen Aufwendungen (35 Mio. EUR) übersteigen, weisen die Kofinanzierungsaufwendungen für 2016 einen negativen Wert auf. In der Ergebnisrechnung wurde eine entsprechende negative Einnahme ausgewiesen (siehe Erläuterung 3.1.2).

36.4.HILFSINSTRUMENTE UND KOFINANZIERUNGSAUFWENDUNGEN NACH ART DER MITTELVERWALTUNG

in Mio. EUR

2016

2015

Direkte Mittelverwaltung

1 173

1 106

Durchgeführt von:

Kommission

140

99

Exekutivagenturen der EU

10

2

Treuhandfonds

36

5

EU-Delegationen

987

1 000

Indirekte Mittelverwaltung

1 781

2 023

Durchgeführt von:

EIB und EIF

5

31

Internationalen Organisationen

821

990

Privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

143

31

Öffentlichen Einrichtungen

57

70

Drittländern

756

900

Privatrechtlichen Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden

(1)

1

Gesamtbetrag

2 954

3 128

36.5.

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2016

2015

Abschreibung von Forderungen

0

0

(4)

(4)

1

Sonstige Finanzaufwendungen

0

0

0

Gesamtbetrag

0

0

(4)

0

(4)

1

Die Rubrik „Abschreibung von Forderungen“ umfasst die abschließende Schätzung der Aufwendungen für uneinbringliche Forderungen und schließt auch Rückbuchungen von bezüglich des Vorjahres geschätzten Beträgen ein. Da die Rückbuchungen von Beträgen für das Jahr 2015 (29 Mio. EUR) die 2016 geschätzten Beträge (25 Mio. EUR) übersteigen, weisen die Gesamtaufwendungen in Bezug auf die Abschreibung von Forderungen für 2016 einen negativen Wert auf.

36.6.SONSTIGE AUFWENDUNGEN

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

2016

2015

Aufwendungen für Verwaltung und IT

(0)

4

126

129

113

Rückstellung für Risiken und Verbindlichkeiten

4

Realisierte Verluste bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

0

0

0

0

2

Wechselkursverluste

3

19

42

3

66

44

Gesamtbetrag

3

19

46

129

196

162

Diese Rubrik umfasst Unterstützungsausgaben, d. h. mit der Programmierung und Ausführung der EEF verbundene Verwaltungskosten. Dazu zählen Aufwendungen für die Vorbereitung, Nachverfolgung, Überwachung und Evaluierung von Projekten sowie Aufwendungen für Computernetzwerke, technische Hilfe usw..

37.EVENTUALFORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN UND SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN

37.1. EVENTUALFORDERUNGEN

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Erfüllungsgarantien

(0)

4

5

0

9

13

Einbehaltungsgarantien

4

3

7

6

Gesamtbetrag

(0)

7

8

0

16

20

Erfüllungsgarantien werden angefordert, damit sichergestellt ist, dass die Empfänger von EEF-Mitteln die Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit dem EEF erfüllen.

Einbehaltungsgarantien betreffen ausschließlich Werkverträge. Normalerweise werden 10 % der Zwischenzahlungen an die Empfänger zurückbehalten, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen erfüllt. Diese Beträge werden als Verbindlichkeiten wiedergegeben. Sofern die Vergabebehörde ihre Genehmigung erteilt, kann der Auftragnehmer stattdessen eine Einbehaltungsgarantie vorlegen, die an die Stelle der bei Zwischenzahlungen zurückbehaltenen Beträge tritt. Diese empfangenen Garantien werden als Eventualforderungen ausgewiesen.

Bei Verträgen, die unter die indirekte Mittelverwaltung fallen, gehören die Garantien einer anderen Vergabebehörde als dem EEF und werden vom EEF nicht erfasst.

37.2.SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN

38.Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen

Der ausgewiesene Betrag entspricht den noch abzuwickelnden Mittelbindungen („reste à liquider“ – RAL) abzüglich der in der Ergebnisrechnung als Aufwendungen erfassten zugehörigen Beträge. Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen vorgenommen wurden. Dies ist eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme.

in Mio. EUR

8. EEF

9. EEF

10. EEF

11. EEF

31.12.2016

31.12.2015

Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen

2

202

2 406

4 136

6 746

5 821

Gesamtbetrag

2

202

2 406

4 136

6 746

5 821

Zum 31. Dezember 2016 beliefen sich die noch abzuwickelnden Mittelbindungen des Haushalts auf insgesamt 7665 Mio. EUR (2015: 6809 Mio. EUR).

39.Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE)

Der AKP-EU-Ministerrat vereinbarte im Juni 2014 „mit der ordnungsgemäßen Schließung des ZUE fortzufahren“ und zugleich „sicherzustellen, dass die vom ZUE und AKP-Ländern und -Regionen durchgeführten Projekte zur Unterstützung des Privatsektors vollständig abgeschlossen werden“. Zu diesem Zweck erteilte der AKP-EU-Ministerrat dem AKP-EU-Botschaftsausschuss Vollmacht zur Verfolgung dieser Angelegenheit im Hinblick auf die Fällung der erforderlichen Entscheidungen.

Der AKP-EU-Botschaftsausschuss bevollmächtigte den Vorstand des ZUE mit Beschluss Nr. 4/2014 vom 23.10.2014 mit sofortiger Wirkung, alle angemessenen Maßnahmen zur Vorbereitung der Schließung des ZUE zu treffen. Den Bestimmungen des Artikels 2 dieses Beschlusses entsprechend wurde der Vorstand angewiesen, einen Verwalter mit der Erstellung und Durchführung eines Schließungsplans zu beauftragen.

Der Verwalter hat dem Verwaltungsrat des ZUE Ende Juni 2015 einen endgültigen Strategieplan mit einem Haushalts- und Arbeitsplan vorgelegt, der das Ergebnis des sozialen Dialogs widerspiegelt. Der Haushalt des endgültigen Strategieplans, der vom Verwaltungsrat des ZUE genehmigt wurde, bildete die Grundlage für den Vorschlag der Kommission für einen Finanzierungsbeschluss, der 2015 für einen Gesamtbetrag von 18,2 Mio. EUR angenommen wurde. Nach der Annahme den vorstehend genannten Finanzierungsbeschlusses wurde im Dezember 2015 eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem ZUE geschlossen, durch die die notwendigen Finanzmittel für die Verwertung der Vermögenswerte des ZUE und die Begleichung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Die Laufzeit dieser Finanzhilfevereinbarung begann am 1. Januar 2016 und endet am 31. Dezember 2017. Der Vertragswert wird durch die noch nicht abgewickelten Mittelbindungen gedeckt.

40.FINANZIELLES RISIKOMANAGEMENT

Die nachstehenden Angaben hinsichtlich des Managements des finanziellen Risikos des EEF beziehen sich auf die Kassentransaktionen, die von der Europäischen Kommission im Namen des EEF zur Abwicklung seiner Mittel durchgeführt werden.

40.1.RISIKOMANAGEMENTSTRATEGIEN UND SICHERUNGSMASSNAHMEN

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Kassentransaktionen sind in der Finanzregelung des 11. EEF und im Internen Abkommen festgelegt.

Aufgrund der vorstehend genannten Regelung wird nach den folgenden Grundsätzen vorgegangen.

-Die Mitgliedstaaten zahlen ihre Beiträge zum EEF auf Sonderkonten ein, die bei der Notenbank des jeweiligen Mitgliedstaats oder einem von ihm bezeichneten Finanzinstitut eröffnet werden. Die Beiträge verbleiben auf diesen Sonderkoten, bis die Zahlungen des EEF erfolgen müssen.

-Die EEF-Beiträge werden von den Mitgliedstaaten in Euro geleistet, während die EEF-Zahlungen auf Euro und andere Währungen lauten, zu denen auch weniger bekannte Währungen zählen.

-Von Kommission im Namen des EEF eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden.

Neben den Sonderkonten eröffnet die Kommission im Namen des EEF zum Zweck der Ausführung von Zahlungen und des Empfangs anderer Zahlungseingänge als den Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten weitere Bankkonten bei Finanzinstituten (Zentral- und Geschäftsbanken).

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen IT-Systemen. Durch besondere Verfahren wird die Sicherheit des Systems garantiert und die Aufgabentrennung gemäß der Haushaltsordnung, den internen Kontrollstandards der Kommission und den Auditgrundsätzen gewährleistet.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung wird durch schriftliche Leitlinien und Verfahren geregelt, die die operativen und finanziellen Risiken begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau gewährleisten sollen. Diese Leitlinien und Verfahren umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche und ihre Einhaltung wird regelmäßig kontrolliert.

 

40.2.DAS WÄHRUNGSRISIKO

Belastung des EEF durch Währungsrisiken am Jahresende - Nettoposition

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstiges

Gesamtbetrag

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstiges

Gesamtbetrag

Finanzielle Vermögenswerte

Forderungen und einzuziehende Beträge

0

129

3

132

171

1

171

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2

0

678

680

4

0

500

504

Gesamtbetrag

2

0

807

3

812

4

0

671

1

675

Finanzielle Verbindlichkeiten

Langfristige finanzielle Vermögenswerte

(6)

(6)

0

(10)

(10)

Verbindlichkeiten

0

(495)

(54)

(549)

0

(473)

(47)

(520)

Gesamtbetrag

0

(501)

(54)

(555)

0

(483)

(47)

(530)

Gesamtbetrag

2

0

306

(51)

257

4

0

188

(46)

145

Alle Beiträge werden in Euro gehalten, und andere Währungen werden nur gekauft, wenn sie zur Ausführung von Zahlungen notwendig sind. Daraus ergibt sich, dass die Kassentransaktionen des EEF keinen Währungsrisiken ausgesetzt sind.

 

40.3.ZINSÄNDERUNGSRISIKO

Der EEF nimmt keinerlei Geldmittel auf; folglich ist er keinem Zinsrisiko ausgesetzt.

Auf die in verschiedenen Bankkonten gehaltenen Salden laufen jedoch Zinsen auf. Die Kommission hat daher im Namen des EEF Maßnahmen zur Sicherstellung dessen getroffen, dass die eingenommenen Zinsen die Marktzinssätze sowie deren eventuelle Fluktuation widerspiegeln.

Jeder Mitgliedstaat schreibt seine Beiträge zum EEF-Haushalt einem Sonderkonto gut, das bei dem von ihm benannten Finanzinstitut eröffnet wird. Da einige dieser Konten derzeit negativ verzinst werden könnten, wurden Verfahren für die Kassenmittelverwaltung eingerichtet, um die Salden auf diesen Konten niedrig zu halten. Darüber hinaus werden laut der Verordnung (EU) 2016/888 des Rates auf diese Konten erhobene Negativzinsen vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

Auf Konten bei Geschäftsbanken gehaltene Tagesgelder tragen jeweils täglich Zinsen. Der Vergütung für auf diesen Konten befindlichen Salden basiert auf variablen Marktsätzen, auf die eine vertragliche Marge (positiv oder negativ) berechnet wird. Hinsichtlich der meisten Konten ist die Berechnung der Zinsen mit einem Referenzsatz der Marktzinsen verknüpft. Die Zinsen werden an Fluktuationen dieses Zinssatzes angepasst. Daraus ergibt sich, dass der EEF kein Risiko eingeht, dass seine Salden zu Zinssätzen vergütet werden, die unter den Marktsätzen liegen.

 

40.4.KREDITRISIKO (AUSFALLRISIKO)

Finanzielle Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind

in Mio. EUR

Gesamtbetrag

Weder überfällig noch wertgemindert

Überfällig, aber nicht wertgemindert

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

132

93

36

4

Gesamtwert zum 31.12.2016

132

93

36

4

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

171

50

120

1

Gesamtwert zum 31.12.2015

171

50

120

1

Finanzielle Vermögenswerte nach Risikokategorie:

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Forderungen

Zahlungsmittel

Gesamtbetrag

Forderungen

Zahlungsmittel

Gesamtbetrag

Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung

Prime und High-Grade

34

284

318

6

167

173

Upper Medium Grade

3

371

374

34

16

50

Lower Medium Grade

2

16

18

36

312

348

Non-Investment Grade

1

9

10

14

9

23

Gesamtbetrag

40

680

720

90

503

593

Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung

Gruppe 1 (Schuldner ohne Ausfälle in der Vergangenheit)

92

0

92

81

1

82

Gruppe 2 (Schuldner mit Ausfällen in der Vergangenheit)

Gesamtbetrag

92

0

92

81

1

82

Gesamtbetrag

132

680

812

171

504

675

Bei den Mitteln in den Kategorien „Non-Investment Grade und Lower Medium Grade handelt es sich überwiegend um Beiträge der Mitgliedstaaten an den EEF, die auf von den Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 3 der Finanzregelung des EEF eröffneten Sonderkonten eingezahlt wurden. Laut dieser Finanzregelung müssen diese Beiträge auf diesen Sonderkonten verbleiben, bis die Zahlungen erfolgen müssen.

Die meisten Kassenmittel des EEF werden gemäß der Finanzregelung des EEF auf „Sonderkonten“ gehalten, die von den Mitgliedstaaten zur Entrichtung ihrer Beiträge eröffnet wurden. Die überwiegende Mehrheit dieser Konten wird bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten geführt, da diese Stellen das geringste Ausfallrisiko für den EEF mit sich bringen (das Risiko liegt bei den Mitgliedstaaten).

Für den Teil der Kassenmittel des EEF, der bei Geschäftsbanken gehalten wird, werden die betreffenden Konten zur Deckung der Zahlungen „just in time“ aufgefüllt. Die Verwaltung erfolgt automatisch über das Kassenführungssystem der Haushaltsverwaltung der Kommission. Auf den einzelnen Konten wird ein der durchschnittlichen Höhe der täglich von dem betreffenden Konto aus getätigten Zahlungen angemessen entsprechender Mindestbestand an Zahlungsmitteln gehalten. Daher sind die Beträge der Tagesgelder auf diesen Konten ständig niedrig, damit sich das Risiko für den EEF in Grenzen hält.

Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Kreditausfallrisiko für den EEF weiter zu verringern.

Sämtliche Geschäftsbanken werden im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody's von P-1 oder gleichwertig erforderlich (S&P A-1 oder Fitch F1). Eine niedrigere Stufe kann unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen erforderlich werden.

40.5.LIQUIDITÄTSRISIKO

Analyse der Fälligkeit finanzieller Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit

in Mio. EUR

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Gesamtbetrag

Finanzielle Verbindlichkeiten

549

6

555

Gesamtwert zum 31.12.2016

549

6

555

Finanzielle Verbindlichkeiten

520

10

530

Gesamtwert zum 31.12.2015

520

10

530

Durch die für den EEF geltenden Haushaltsgrundsätze ist sichergestellt, dass die für den Haushaltszeitraum vorhandenen Zahlungsmittel stets ausreichen, um alle anfallenden Zahlungen auszuführen. Tatsächlich entsprechen die gesamten Beiträge der Mitgliedstaaten dem Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen für den betreffenden Haushaltszeitraum.

Allerdings werden die Beiträge der Mitgliedstaaten in drei Raten pro Jahr gezahlt, während bei den Zahlungen eine gewisse Saisonabhängigkeit besteht.

Damit die verfügbaren Kassenmittel stets für die in einem bestimmten Monat zu tätigenden Zahlungen ausreichen, werden regelmäßig Informationen über den Kassenbestand zwischen der Kassenmittelverwaltung der Kommission und den jeweiligen auszahlenden Dienststellen ausgetauscht. Damit wird verhindert, dass die ausgeführten Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum die vorhandenen Kassenmittel übersteigen.

Darüber hinaus wird im Kontext der täglichen Kassentransaktionen des EEF durch automatische Kassenführungsinstrumente sichergestellt, dass auf jedem einzelnen Bankkonto des EEF jeden Tag genügend liquide Mittel vorhanden sind.

 

41.ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN UNTERNEHMEN UND PERSONEN

Die dem EEF nahestehenden Unternehmen und Personen sind der EU-Treuhandfonds „Bêkou“ und der EU-Treuhandfonds für Afrika. Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge des EEF ablaufen, bestehen hierfür nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen.

Da der EEF von der Kommission verwaltet wird, verfügt er über keine eigene Verwaltung. Die Ansprüche der Bediensteten der höchsten Führungsebene der EU einschließlich der Kommission sind in der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union in der Rubrik 7.2 „Ansprüche der höchsten Führungsebene“ offengelegt worden.

42.EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG

Zum Zeitpunkt der Übermittlung der vorliegenden Jahresrechnungen waren dem Rechnungsführer des EEF weder wesentliche Aspekte bekannt geworden noch Sachverhalte berichtet worden, die in diesem Abschnitt gesondert offengelegt werden müssten. Die Jahresrechnung und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jeweils neuesten verfügbaren Daten erstellt, wobei diese sind in den dargestellte Angaben berücksichtigt wurden.

43.ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS

Das wirtschaftliche Jahresergebnis wird nach dem Grundsätzen der Periodenrechnung berechnet. Das Haushaltsergebnis dagegen beruht auf den Regeln der Kassenbuchführung. Da sich sowohl das wirtschaftliche Ergebnis als auch das Haushaltsergebnis auf die gleichen zugrunde liegenden operativen Vorgänge beziehen, ist die Kontrolle, ob ihre Vereinbarkeit sichergestellt ist, eine nützliche Maßnahme. In der nachstehenden Tabelle wird dieser Abgleich veranschaulicht, wobei die für den Abgleich wichtigen Beträge untergliedert nach Einnahmen und Ausgaben dargestellt werden.    

in Mio. EUR

2016

2015

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

(3 073)

(3 152)

Einnahmen

Ansprüche ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis

(2)

(1)

Im betreffenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Ansprüche

(7)

(11)

In vorhergehenden Jahren festgestellte und im betreffenden Jahr eingezogene Ansprüche

16

19

Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen

43

28

Antizipative Aktiva (netto)

8

29

Aufwendungen

Noch nicht gezahlte Aufwendungen des laufenden Jahres

63

61

Im laufenden Jahr gezahlte Aufwendungen aus Vorjahren

(129)

(221)

Aufgehobene Zahlungen

22

12

Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen

(459)

(53)

Antizipative Passiva (netto)

168

200

JAHRESHAUSHALTSERGEBNIS

(3 350)

(3 088)

43.1.ABGLEICHSPOSTEN – EINNAHMEN

Die Haushaltseinnahmen eines Haushaltsjahres entsprechen den Einnahmen, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Ansprüche eingezogen werden, sowie den Beträgen, die aufgrund von in den Vorjahren festgestellten Ansprüchen vereinnahmt wurden.

Die Ansprüche ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis werden im wirtschaftlichen Ergebnis ausgewiesen, doch können sie aus haushaltstechnischer Sicht nicht als Einnahmen angesehen werden, da die eingegangenen Mittel auf Reserven übertragen werden und nicht ohne Ratsbeschluss wieder gebunden werden können.

Die im laufenden Jahr festgestellten, jedoch noch nicht eingezogenen Ansprüche müssen im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind. Die in früheren Jahren festgestellten und im laufenden Jahr eingezogenen Ansprüche müssen hingegen im Rahmen des Abgleichs zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierung besteht in der der Verrechnung der eingezogenen Vorfinanzierungen. Hierbei handelt es sich um eine Bareinnahme, die keine Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis hat.

Die antizipativen Aktiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen. Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Aktiva des Vorjahres.

43.2.ABGLEICHSPOSTEN – AUFWENDUNGEN

Die noch nicht gezahlten Aufwendungen des laufenden Jahres müssen im Rahmen des Abgleichs hinzugerechnet werden, da sie Teil des Wirtschaftsergebnisses, jedoch nicht Teil der Haushaltsausgaben sind. Hingegen müssen die im laufenden Jahr gezahlten Aufwendungen aus Vorjahren im Rahmen des Abgleichs vom Wirtschaftsergebnis abgezogen werden, da sie unter die Haushaltsausgaben des laufenden Jahres fallen, sich jedoch entweder nicht auf das Wirtschaftsergebnis auswirken oder im Falle von Korrekturen zu einem Rückgang der Aufwendungen führen.

Die Zahlungseingänge für aufgehobene Zahlungen haben keine Auswirkung auf das Wirtschaftsergebnis, jedoch sehr wohl auf das Haushaltsergebnis.

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen ergibt sich aus den neuen Vorfinanzierungen, die im laufenden Jahr geleistet (und als Haushaltsausgaben dieses Jahres erfasst) wurden abzüglich der als Folge der Anerkennung förderfähiger Ausgaben abgerechneten Vorfinanzierungen, die im laufenden Jahr oder in früheren Jahren geleistet wurden. Unter Gesichtspunkten der Rechnungsabgrenzung, nicht aber in der Haushaltsbuchführung, stellen Letztere Aufwendungen dar. Dies liegt daran, dass die anfängliche Vorfinanzierung bereits zur Zeit ihrer Auszahlung als Haushaltsausgabe berücksichtigt wurde.

Die antizipativen Passiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h. es handelt sich um von Empfängern von EEF-Mitteln verauslagte förderfähige Aufwendungen, die dem EEF noch nicht gemeldet wurden. Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Passiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Passiva des Vorjahres.

JAHRESABSCHLÜSSE DER IM EEF KONSOLIDIERTEN EU-TREUHANDFONDS

Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Tsd. EUR summieren sich die in den Tabellen ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

 

ENDGÜLTIGE JAHRESRECHNUNG DES TREUHANDFONDS BÊKOU

Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Tsd. EUR summieren sich die in den Tabellen ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

 

HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS „BÊKOU“

Allgemeine Hintergrundinformationen zu Treuhandfonds der Union

Unter einem Treuhandfonds ist eine Rechtsvereinbarung mit einer klar definierten finanziellen Struktur zu verstehen, mit der die Mittel verschiedener Geber zum Zweck der gemeinsamen Finanzierung einer Maßnahme zusammengefasst werden; die Grundlage hierfür bilden gemeinsam vereinbarte Ziele und Berichterstattungsformate.

Nach Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (HO) und Artikel 42 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds ist die Kommission befugt, EUTreuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich einzurichten. EU-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich werden auf der Grundlage von Abkommen mit anderen Gebern für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen gegründet. Die Gründung eines EUTreuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich bedarf der Rechtfertigung durch die Schaffung von EU-Mehrwert (die Ziele des Fonds lassen sich auf EU-Ebene besser erreichen als auf einzelstaatlicher Ebene) und die Komplementarität (der Treuhandfonds darf keine bestehenden oder ähnlichen Instrumente duplizieren).

EU-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich werden für eine begrenzte Zeit eingerichtet, wobei die Laufzeit zusammen mit den Zielen des Fonds im Gründungsrechtsakt des jeweiligen Treuhandfonds festgelegt wird. Nach Artikel 187 der Haushaltsordnung der EU gelten für EUTreuhandfonds besondere Leitungsregelungen und die Beiträge bilden nicht Bestandteil des EUHaushalts. Jeder EU-Treuhandfonds wird von einem Vorstand („Vorstand des Treuhandfonds“) unter dem Vorsitz der Kommission geleitet. Weitere Mitglieder sind die Vertreter der Geber sowie die nicht beitragenden Mitgliedstaaten als Beobachter.

Der aus einem Vertreter der EU („Vorsitz“), Gründungsmitgliedern („stellvertretende Vorsitzende“) und Vertretern anderer Geber, deren jeweiliger Beitrag mindestens 3 Mio. EUR betragen muss („Mitglieder“), bestehende operative Vorstand entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel und beurteilt die Wirksamkeit der durch den Treuhandfonds finanzierten Aktivitäten. Auf administrativer Ebene ist der operative Vorstand unter anderem für die Genehmigung des Jahresberichts und der geprüften Jahresrechnungen, die Beurteilung der Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, die Folgemaßnahmen zu Feststellungen interner und externer Prüfer usw. zuständig.

Die Leitung der Unions-Treuhandfonds erfolgt durch die Kommission unter der Verantwortung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten, der der Kommission und Drittgebern gegenüber Gewähr für die Verwendung der Mittel bietet. Der Leiter eines EU-Treuhandfonds ist nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter. Wie der Rechnungsführer des Europäischen Entwicklungsfonds ist auch der Rechnungsführer eines EU-Treuhandfonds zugleich Rechnungsführer der Kommission mit Verantwortung für die Festlegung von allen EU-Treuhandfonds gemeinsamen Rechnungslegungsverfahren und Kontenplänen.

Der Treuhandfonds Bêkou

Der erste von mehreren Gebern finanzierte Fonds dieser Art, der EU-Treuhandfonds „Bêkou“ (in der Sprache Sango bedeutet das „Hoffnung“), wurde am 15. Juli 2014 von der EU-Kommission (vertreten von den Generaldirektionen DEVCO und ECHO sowie vom EAD ) sowie drei ihrer Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich und den Niederlanden ) mit dem Ziel eingerichtet, einen Beitrag zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Zentralafrikanischen Republik zu leisten. Der Treuhandfonds hat eine maximale Laufzeit von 60 Monaten. Der Treuhandfonds wird von Brüssel aus geleitet.

Jahresrechnung des Treuhandfonds Bêkou

Nach Artikel 8 des Abkommens über die Einrichtung eines Treuhandfonds der Europäischen Union für die Zentralafrikanische Republik („EU-Treuhandfonds Bêkou“) und Artikel 11.2.1. des Gründungsvertrags besteht die Jahresrechnung aus den folgenden beiden Teilen: (1) dem vom Leiter des EU-Treuhandfonds erstellten jährlichen Finanzbericht und (2) dem Jahresabschluss, erstellt vom Rechnungsführer der Europäischen Kommission, der auf der Grundlage desselben Artikels auch Rechnungsführer des Treuhandfonds ist.

Laut Artikel 8 des Gründungsvertrags ist der Jahresabschluss nach den vom Rechnungsführer der Kommission angenommenen Rechnungsführungsvorschriften (EU-Rechnungsführungsvorschriften), die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) folgen, zu erstellen.

Der Jahresabschluss ist einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen. Anschließend legen der Leiter des EU-Treuhandfonds und der Rechnungsführer dem operativen Vorstand den endgültigen Jahresabschluss zur Genehmigung vor (Artikel 8.3.4. Buchstabe c).

Höhepunkte des Jahres

Ende des Jahres 2016 leisteten sieben Geber Beiträge zum Treuhandfonds Bêkou, nämlich der Europäische Entwicklungsfonds (EEF), der EU-Haushalt, vier Mitgliedstaaten und ein Nicht-Mitgliedstaat.

Der Treuhandfonds wird Maßnahmen finanzieren, die zur Unterstützung der Zentralafrikanischen Republik bei der Erholung von der Krise sowie sämtlichen Aspekten des Wiederaufbaus beitragen. Besonderes Gewicht wird auf Maßnahmen liegen, die darauf ausgelegt sind,

·lebenswichtige öffentliche Dienste (z. B. Stromversorgung, öffentliche Verkehrsmittel, Zugang zum Gerichtswesen und Zugang zu Wasser) und grundlegende Sozialdienste (Gesundheit und Bildung) wiederherzustellen und die Lage bei der Lebensmittelversorgung und Ernährung zu stabilisieren;

·die Wirtschaft wiederzubeleben;

·das Land zu stabilisieren und das soziale Gefüge wiederherzustellen, insbesondere durch Versöhnung, friedliche Koexistenz der verschiedenen Gemeinschaften der Zentralafrikanischen Republik sowie die Achtung der Menschenrechte;

·die Legitimation neu zu begründen, Kapazitäten wieder aufzubauen und den Betrieb nationaler und lokaler Verwaltungsstrukturen wiederherzustellen.

Der Fonds wird ferner Maßnahmen finanzieren, die zur Linderung der Auswirkungen der Krise auf die benachbarten Länder der Zentralafrikanischen Republik bzw. die Länder, die Flüchtlingen und Menschen, die vor der Gewalt in der Zentralafrikanischen Republik geflohen sind, Schutz bieten, beitragen.

Ende 2016 belief sich der dem EU-Treuhandfonds fest zugesicherte Beitrag auf insgesamt etwa 173 Mio. EUR. Davon tragen der EEF 68 Mio. EUR und der EU-Haushalt 50 Mio. EUR, während Mitgliedstaaten und andere Geber Zusagen in Höhe von 55 Mio. EUR angekündigt haben.

Insgesamt wurden elf Programme zum Wiederaufbau des Landes angenommen. Bis Ende 2016 war ein Betrag von 91,3 Mio. EUR in den Bereichen Gesundheit, Lebensmittel- und Ernährungssicherheit, Sicherheit, Infrastruktur, Integration von Frauen in die Gesellschaft sowie Hilfe für in den benachbarten Ländern lebende zentralafrikanische Flüchtlinge zugesichert worden.

VERMÖGENSÜBERSICHT DES EU-TREUHANDFONDS BÊKOU

 

Tsd. EUR

31.12.2016

31.12.2015

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Vorfinanzierungen

3 604

3 446

3 604

3 446

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Vorfinanzierungen

12 458

6 047

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

1 455

1 364

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

43 036

52 461

56 949

59 873

GESAMTVERMÖGEN

60 554

63 319

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Finanzielle Verbindlichkeiten

(59 339)

(63 125)

(59 339)

(63 125)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Antizipative und transitorische Passiva

(1 215)

(193)

(1 215)

(193)

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

(60 554)

(63 319)

NETTOVERMÖGEN

-

MITTEL UND RESERVEN

Kumulierter Überschuss

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

NETTOVERMÖGEN

 

ERGEBNISRECHNUNG DES EU-TREUHANDFONDS BÊKOU

Tsd. EUR

2016

2015

EINNAHMEN

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

Einnahmen aus Spenden

17 232

9 354

17 232

9 354

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

Finanzerträge

48

101

48

101

Einnahmen insgesamt

17 280

9 455

AUFWENDUNGEN

Operative Aufwendungen

(16 432)

(8 824)

Sonstige Aufwendungen

(848)

(631)

Aufwendungen insgesamt

(17 280)

(9 455)

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

 

KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EU-TREUHANDFONDS BÊKOU

Tsd. EUR

2016

2015

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

Operative Tätigkeiten

(Zunahme)/Abnahme von Vorfinanzierungen

(6 569)

(9 493)

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

(91)

(1 364)

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

(3 786)

18 125

Zunahme/(Abnahme) antizipativer und transitorischer Passiva

1 021

193

NETTOCASHFLOW

(9 425)

7 461

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

(9 425)

7 461

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

52 461

45 000

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

43 036

52 461

 

VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES EU-TREUHANDFONDS BÊKOU

Tsd. EUR

Kumulierter/s Überschuss/

(Defizit)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

Nettovermögen

SALDO ZUM 31.12.2015

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

SALDO ZUM 31.12.2016

 

ENDGÜTIGE JAHRESRECHNUNG DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA

Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Tsd. EUR summieren sich die in den Tabellen ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

 

HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA

Allgemeine Hintergrundinformationen zu Treuhandfonds der Union

Unter einem Treuhandfonds ist eine Rechtsvereinbarung mit einer klar definierten finanziellen Struktur zu verstehen, mit der die Mittel verschiedener Geber zum Zweck der gemeinsamen Finanzierung einer Maßnahme zusammengefasst werden; die Grundlage hierfür bilden gemeinsam vereinbarte Ziele und Berichterstattungsformate.

Nach Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (HO) und Artikel 42 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds ist die Kommission befugt, EUTreuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich einzurichten. EU-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich werden auf der Grundlage von Abkommen mit anderen Gebern für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen gegründet. Die Gründung eines EUTreuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich bedarf der Rechtfertigung durch die Schaffung von EU-Mehrwert (die Ziele des Fonds lassen sich auf EU-Ebene besser erreichen als auf einzelstaatlicher Ebene) und die Komplementarität (der Treuhandfonds darf keine bestehenden oder ähnlichen Instrumente duplizieren).

EU-Treuhandfonds bieten eine Reihe von Vorteilen: sie sind von der EU geführte Instrumente und bieten somit bessere Koordinationsmöglichkeiten mit EU-Mitgliedstaaten; sie ermöglichen eine bessere Kontrolle der Vorhaben durch die EU sowie andere Geber und können innerhalb der EU besser sichtbar gemacht werden. EU-Treuhandfonds profitieren von schnellen Entscheidungsprozessen und der Fähigkeit, beträchtlich Summen aus unterschiedlichen Quellen zusammenzuführen; auf diese Weise werden sie zu flexiblen, proaktiven, anpassungsfähigen Instrumenten.

Der Arbeitsplan des EU-Treuhandfonds wird vom operativen Vorstand genehmigt, der sich aus einem Vertreter der EU (im Folgenden „Vorsitz“), Gründungsmitgliedern (im Folgenden „stellvertretende Vorsitzende“) und Vertretern anderer Geber, deren jeweiliger Beitrag mindestens 3 Mio. EUR betragen muss (im Folgenden „Mitglieder“), zusammensetzt. Der operative Vorstand beurteilt darüber hinaus die Wirksamkeit der durch den EUTreuhandfonds finanzierten Aktivitäten. Auf administrativer Ebene ist der operative Vorstand unter anderem für die Genehmigung des Jahresberichts und der geprüften Jahresrechnungen, die Beurteilung der Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, die Folgemaßnahmen zu Feststellungen interner und externer Prüfer usw. zuständig.

Die Leitung der Unions-Treuhandfonds erfolgt durch die Kommission unter der Verantwortung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten, der der Kommission und Drittgebern gegenüber Gewähr für die Verwendung der Mittel bietet. Der Leiter eines EU-Treuhandfonds ist nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter. Wie der Rechnungsführer des Europäischen Entwicklungsfonds ist auch der Rechnungsführer eines EU-Treuhandfonds zugleich Rechnungsführer der Kommission mit Verantwortung für die Festlegung von allen EU-Treuhandfonds gemeinsamen Rechnungslegungsverfahren und Kontenplänen.

Der EU-Treuhandfonds für Afrika

Der Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und Bekämpfung der Ursachen irregulärer Migration in Afrika (im Folgenden „EU-Treuhandfonds für Afrika“) wurde am 12. November 2015 auf dem Migrationsgipfel von Valletta ins Leben gerufen. Die Hauptziele dieses Treuhandfonds bestehen darin, sämtliche Aspekte der Stabilität zu fördern, einen Beitrag zu einem besseren Migrationsmanagement zu leisten sowie die Grundursachen für Destabilisierung, gewaltsame Vertreibung und irreguläre Migration zu bekämpfen. Dies soll insbesondere durch die Förderung der Widerstandsfähigkeit, der wirtschaftlichen Chancen und Chancengleichheit, Sicherheit und Entwicklung sowie die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen geschehen.

Der Treuhandfonds arbeitet in drei geografischen Schwerpunktgebieten, nämlich der Sahel-Zone und dem Gebiet um den Tschadsee , dem Horn von Afrika und dem Norden Afrikas ; aber auch die Nachbarländer der förderfähigen Länder können von Fall zu Fall in den Genuss von Treuhandprojekten kommen. Der Treuhandfonds wurde als kurz- und mittelfristige Reaktion auf die Herausforderungen dieser Regionen für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet. Der Treuhandfonds wird von Brüssel aus geleitet.

Jahresrechnung des EU-Treuhandfonds für Afrika

Nach Artikel 7 des Abkommens zur Einrichtung des Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und Bekämpfung der Ursachen irregulärer Migration in Afrika und zur Festlegung seiner internen Vorschriften (im Folgenden „Gründungsvertrag“) besteht die Jahresrechnung aus den folgenden beiden Teilen: 1) dem vom Leiter des EU-Treuhandfonds erstellten jährlichen Finanzbericht und 2) dem Jahresabschluss, erstellt vom Rechnungsführer der Europäischen Kommission, der auf der Grundlage desselben Artikels auch Rechnungsführer des Treuhandfonds ist.

Laut Artikel 8 des Gründungsvertrags ist der Jahresabschluss nach den vom Rechnungsführer der Kommission angenommenen Rechnungsführungsvorschriften (EU-Rechnungsführungsvorschriften), die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) folgen, zu erstellen.

Der Jahresabschluss ist einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen. Anschließend legen der Leiter des EU-Treuhandfonds und der Rechnungsführer dem operativen Vorstand den endgültigen Jahresabschluss zur Genehmigung vor (Artikel 8.3.4. Buchstabe c).

2016 ist das erste Jahr, in dem der Jahresabschluss des EU-Treuhandfonds für Afrika veröffentlicht wird. Dies entspricht Artikel 8.3.2, nach dem die Verpflichtung des Rechnungsführers zur Erstellung von Jahresabschlüssen nur dann für das erste Haushaltsjahr gilt, wenn der Treuhandfonds bereits länger als sechs Monate bestand. Die Transaktionen des Jahres 2015 finden sich in den Vergleichszahlen wieder.

Höhepunkte des Jahres

Ende des Jahres 2016 beliefen sich die fest zugesicherten Mittel auf 2555 Mio. EUR. Die externen Beiträge erreichten insgesamt 152 Mio. EUR während die Beiträge aus den Haushalten der EU und des EEF 2403 Mio. EUR betrugen.

In nur einem Jahr wurden für die Regionen Sahel/Tschadsee, Horn von Afrika und Norden Afrikas insgesamt 106 Projekte mit einem Wert von insgesamt 1589 Mio. EUR genehmigt. Die Projekte lassen sich wie folgt nach „geografischen Fenstern“ aufteilen: 65 Programme in der Region Sahel/Tschadsee in Höhe von insgesamt 918,5 Mio. EUR; 35 Programme am Horn von Afrika in Höhe von insgesamt 606 Mio. EUR und sechs Programme im Norden Afrikas in Höhe von insgesamt 64,5 Mio. EUR. Die Projekte umfassen folgende Prioritätsbereiche: Vorteile der Migration für die Entwicklung (942 Mio. EUR); legale Migration und Mobilität (68 Mio. EUR); Schutz und Asyl (233 Mio. EUR); Prävention und Bekämpfung von irregulärer Migration; Schlepperwesen und Menschenhandel (170 Mio. EUR); Rückführung, Rückübernahme und Reintegration (163 Mio. EUR) sowie sonstige Programme (13 Mio. EUR). Insgesamt 1488 Mio. EUR des genehmigten Betrags sind bereits gebunden und 600 Mio. EUR wurden an Durchführungspartner vergeben.

VERMÖGENSÜBERSICHT DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA

Tsd. EUR

31.12.2016

31.12.2015

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Vorfinanzierungen

44 854

44 854

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Vorfinanzierungen

70 731

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

9 476

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

14 879

32 642

95 086

32 642

GESAMTVERMÖGEN

139 941

32 642

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Finanzielle Verbindlichkeiten

(138 502)

(32 642)

(138 502)

(32 642)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Verbindlichkeiten

(702)

Antizipative und transitorische Passiva

(736)

(1 439)

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

(139 941)

(32 642)

NETTOVERMÖGEN

MITTEL UND RESERVEN

Kumulierter Überschuss

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

NETTOVERMÖGEN

 

ERGEBNISRECHNUNG DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA

Tsd. EUR

2016

2015

EINNAHMEN

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

Einnahmen aus Spenden

52 246

52 246

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

Finanzerträge

54

Sonstige Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

43

97

Einnahmen insgesamt

52 343

AUFWENDUNGEN

Operative Aufwendungen

(49 042)

Sonstige Aufwendungen

(3 301)

Aufwendungen insgesamt

(52 343)

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

 

KAPITALFLUSSRECHNUNG DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA

Tsd. EUR

2016

2015

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

Operative Tätigkeiten

(Zunahme)/Abnahme von Vorfinanzierungen

(115 585)

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und
einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

(9 476)

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

105 860

32 642

Zunahme/(Abnahme) von Verbindlichkeiten

702

Zunahme/(Abnahme) antizipativer und transitorischer Passiva

736

NETTOCASHFLOW

(17 763)

32 642

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

(17 763)

32 642

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

32 642

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

14 879

32 642

 

VERÄNDERUNGEN DER NETTOVERMÖGENSWERTE DES EU-TREUHANDFONDS FÜR AFRIKA

Tsd. EUR

Kumulierter/s Überschuss/

(Defizit)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

Nettovermögen

SALDO ZUM 31.12.2015

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

SALDO ZUM 31.12.2016

 

KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DES EEF UND DER EU-TREUHANDFONDS

Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

 

KONSOLIDIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Vorfinanzierungen

457

520

Beiträge zu Treuhandfonds

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

457

520

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Vorfinanzierungen

1 455

1 151

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

143

172

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

738

589

2 336

1 912

GESAMTVERMÖGEN

2 794

2 432

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Rückstellungen

(4)

(4)

Finanzielle Verbindlichkeiten

(106)

(72)

(110)

(76)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Verbindlichkeiten

(549)

(520)

Antizipative und transitorische Passiva

(778)

(855)

(1 327)

(1 376)

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

(1 437)

(1 451)

NETTOVERMÖGEN

1 357

980

MITTEL UND RESERVEN

Abgerufenes Fondskapitel - aktive EEF

42 323

38 873

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF

2 252

2 252

Übertragung von abgerufenem Fondskapital zwischen aktiven EEF

Ergebnisvortrag aus Vorjahren

(40 146)

(36 994)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 073)

(3 152)

NETTOVERMÖGEN

1 357

980

 

KONSOLIDIERTE ERGEBNISRECHNUNG

in Mio. EUR

2016

2015

EINNAHMEN

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

Einziehung von Aufwendungen

8

90

Einnahmen aus Treuhandfondsspenden

35

4

43

94

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

Finanzerträge

4

8

Sonstige Erträge

62

42

66

50

Einnahmen insgesamt

108

144

AUFWENDUNGEN

Hilfsinstrumente

(2 935)

(3 059)

Kofinanzierungsaufwendungen

15

(69)

Finanzierungskosten

4

(1)

Von Treuhandfonds vollzogene Aufwendungen

(65)

(4)

Sonstige Aufwendungen

(200)

(163)

Aufwendungen insgesamt

(3 181)

(3 296)

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

(3 073)

(3 152)

 

KONSOLIDIERTE KAPITALFLUSSRECHNUNG

in Mio. EUR

2016

2015

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 073)

(3 152)

Operative Tätigkeiten

Kapitalzunahme — Beiträge

3 450

3 200

(Zunahme)/Abnahme von Beiträgen zum Treuhandfonds

(0)

39

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

(242)

204

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und
einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

29

(43)

(Zunahme)/Abnahme bei Rückstellungen

4

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

34

(7)

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

29

(179)

Zunahme/(Abnahme) antizipativer und transitorischer Passiva

(78)

132

NETTOCASHFLOW

149

198

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

149

198

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

589

391

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

738

589

 

KONSOLIDIERTE TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

 

in Mio. EUR

Fondskapital – aktive EEF (A)

Nicht abgerufene Fondsmittel - aktive EEF (B)

Abgerufenes Fondskapital - aktive EEF (C) = (A)-(B)

Kumulative Rücklagen (D)

Übertragung von abgerufenem Fondskapital aus abgeschlossenen EEF (E)

Nettovermögen insgesamt (C)+(D)+(E)

SALDO ZUM 31.12.2014

45 691

10 018

35 673

(36 994)

2 252

932

Kapitalzunahme — Beiträge

(4 795)

4 795

4 795

Kapitalabnahme — im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundene Mittel

(1 595)

(1 595)

(1 595)

Ansatz des Kapitals des 11. EEF

29 367

29 367

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 152)

(3 152)

SALDO ZUM 31.12.2015

73 464

34 590

38 874

(40 146)

2 252

980

Kapitalzunahme — Beiträge

(3 450)

3 450

3 450

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 073)

(3 073)

SALDO ZUM 31.12.2016

73 464

31 140

42 323

(43 219)

2 252

1 357

 

ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG DES EEF

 

ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG - 2016

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

Frühere EEF

·Da der 6. EEF im Jahr 2006 und der 7. EEF im Jahr 2008 abgeschlossen wurden, enthalten die Jahresrechnungen keine Tabellen über die Ausführung dieser Fonds mehr. Angaben über die Ausführung der übertragenen Salden sind jedoch im 9. EEF zu finden.

·Aus Gründen der Transparenz werden in den nachstehenden Tabellen des Jahresabschlusses 2016 wie in den vergangenen Jahren die Mittel, die gemäß der im Abkommen von Lomé festgelegten Programmplanung verwendet wurden, und die Mittel, die gemäß der im Abkommen von Cotonou vorgesehenen Programmplanung verwendet wurden, für den 8. EEF getrennt aufgeführt.

·Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Internen Abkommens über den 9. EEF wurden die Restmittel und freigegebenen Mittel der Vorgängerfonds auf den 9. EEF übertragen und werden während der Laufzeit des 9. EEF als Mittel des 9. EEF gebunden.

10. EEF

Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) am 23. Juni 2000 unterzeichneten, trat am 1. April 2003 in Kraft. Das Abkommen von Cotonou wurde zweimal geändert, zunächst durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen und später durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen.

Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union trat am 2. Dezember 2001 in Kraft. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss 2007/249/EG vom 19. März 2007 geändert.

Das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe, das gemäß dem geänderten Abkommen von Cotonou von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft am 17. Juli 2016 angenommen worden war, trat am 1. Juli 2008 in Kraft.

Im Rahmen des Abkommens von Cotonou wird die Hilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG im zweiten Programmplanungszeitraum 2008-2013 aus dem 10. EEF finanziert, und zwar in Höhe eines Betrag von 22 682 Mio. EUR, von denen:

·21 966 Mio. EUR gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen in Anhang Ib des geänderten Cotonou-Abkommens den AKP-Ländern zugewiesen sind; von diesen wiederum werden 20 466 Mio. EUR von der Europäischen Kommission verwaltet;

·286 Mio. EUR gemäß Anhang IIAa des geänderten Beschlusses des Rates über die Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft den ÜLG zugewiesen sind, wovon 256 Mio. EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

·430 Mio. EUR gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens der Kommission zur Finanzierung der Kosten zustehen, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung im Rahmen des 10. EEF anfallen.

Gemäß der „Verfallsklausel“ des 10. EEF (Artikel 1 Absatz 4 und 5 des Internen Abkommens des 10. EEF) konnten nach dem 31. Dezember 2013 keine Mittel mehr gebunden werden. Nicht zweckgebundene Mittel wurden in die leistungsgebundene Reserve des 11. EEF übertragen.



11. EEF

Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) am 23. Juni 2000 unterzeichneten, trat am 1. April 2003 in Kraft Das Abkommen von Cotonou wurde zweimal geändert, zunächst durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen und später durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen.

Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union trat am 2. Dezember 2001 in Kraft. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss 2007/249/EG vom 19. März 2007 geändert.

Das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe, das gemäß dem geänderten Abkommen von Cotonou von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im August 2013angenommen worden war, trat im März 2015 in Kraft.

Im Rahmen des Abkommens von Cotonou wird die Hilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG im dritten Programmplanungszeitraum 2014-2020 weiterhin überwiegend aus dem 11. EEF finanziert, und zwar in Höhe eines Betrag von 30 506 Mio. EUR, von denen:

·29 089 Mio. EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe d des Internen Abkommens den AKP-Ländern zugewiesen sind, wovon 27 955 Mio. EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

·364,5 Mio. EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 des Internen Abkommens den ÜLG zugewiesen sind, wovon 359,5 Mio. EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

·1052,5 Mio. EUR gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens der Kommission zur Finanzierung der Kosten zustehen, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung im Rahmen des 11. EEF anfallen.

– Verbleibende Mittel unter der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve zum 31.12.2016

Mit Ausnahme der Stabex-Mittel wurden die freigegebenen Beträge aus Projekten im Rahmen des 9. EEF und seiner Vorgängerfonds auf die leistungsgebundene Reserve des 10. EEF übertragen.

Die freigegeben Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF werden auf die leistungsgebundene Reserve des 11. EEF übertragen.

Im Laufe des Jahres 2016 wurden sämtliche freigegebenen Mittel aus früheren EEF auf die jeweiligen Reserven übertragen.

Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens des 11. EEF und des Beschlusses (EU) 2016/1337 des Rates vom 2. August 2016 wurden freigegebene Mittel aus dem 10. EEF bis zu einem Höchstbetrag von 491 Mio. EUR zum Zweck der Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika für den Zeitraum 2016-2018 übertragen und bis zu 16 Mio. EUR wurden als Unterstützung für Ausgaben übertragen.

in Mio. EUR

Insgesamt verfügbare Mittel unter der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve zum 31.12.2015

151

Insgesamt 2016 unter der nicht verfügbaren leistungsgebundenen Reserve bereitgestellte Mittel

534

Abzüglich des zum Zweck der Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika zum 31.12.2016 übertragenen Betrags

(386)

Saldo der nicht verfügbaren Reserve (aus freigegebenen Mittels des 8., 9. und 10. EEF) zum 31.12.2016

299

- Stabex-Rücklage des 11. EEF

Nach dem Rechnungsabschluss des Stabex werden nicht verwendete bzw. freigegebene Mittel in die Rücklage für die Mittelausstattung von Stabex A des 11. EEF (Internes Abkommen zum 10. EEF, Artikel 1 Absatz 4) und anschließend auf die Richtprogramme der betroffenen Länder übertragen.



- Kofinanzierungen im Rahmen des EEF

Im Rahmen des 10. und 11. EEF wurden Transfervereinbarungen über Kofinanzierungen durch Mitgliedstaaten geschlossen. Insgesamt wurden Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 209 Mio. EUR bereitgestellt, während für die eingenommene Beträge Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 190 Mio. EUR freigegeben wurden.

Der folgenden Tabelle ist der Stand der Kofinanzierungsmittel zum 31.12.2016 zu entnehmen:

in Mio. EUR

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Kofinanzierung - Mittelausstattung A

190.0

171.3

Kofinanzierung – „Intra-AKP″

13.4

13.4

Kofinanzierung – Verwaltungsaufwendungen

5.5

5.4

209.4

190.1

Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die beschlossenen, vertraglich festgelegten und ausgezahlten Beträge. Die ausgewiesenen Beträge sind Nettobeträge. 
Die Tabellen, in denen die Lage nach Finanzierungsinstrumenten dargestellt wird, sind beigefügt.






JÄHRLICHER DURCHFÜHRUNGSBERICHT – VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK VERWALTETE MITTEL

 

EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

CA/501/17

9. März 2017

Dokument 17/098

VERWALTUNGSRAT

Investitionsfazilität

Jahresabschluss

zum 31. Dezember 2016

-Vermögensübersicht

-Gesamtergebnisrechnung

-Übersicht über die Veränderung der Geberbeiträge

-Kapitalflussrechnung

-Erläuterungen zum Jahresabschluss

-Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

ORG.: E

VERTRAULICH

VERMÖGENSÜBERSICHT

Erläuterungen

31.12.2016

31.12.2015

VERMÖGENSWERTE

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

5

360 817

448 995

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

9/16

86 395

-

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte

10

169 398

228 521

Derivative Finanzinstrumente

6

6 920

311

Kredite und Forderungen

7

1 729 380

1 460 057

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

8

516 884

419 353

Sonstige Vermögenswerte

11

345

27

Vermögenswerte insgesamt

 

2 870 139

2 557 264

VERBINDLICHKEITEN UND MITTELAUSSTATTUNG

VERBINDLICHKEITEN

Derivative Finanzinstrumente

6

25 189

8 219

Transitorische Passiva

12

26 283

29 325

Rückstellungen für gestellte Garantien

13

625

-

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

14

116 114

101 202

Sonstige Verbindlichkeiten

15

2 546

2 364

Verbindlichkeiten insgesamt

170 757

141 110

MITTELAUSSTATTUNG

Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten

16

2 377 000

2 157 000

Neubewertungsreserve

142 884

163 993

Einbehaltene Gewinne

179 498

95 161

Mittelausstattung insgesamt

2 699 382

2 416 154

Verbindlichkeiten und Mittelausstattung insgesamt

2 870 139

2 557 264

GESAMTERGEBNISRECHNUNG

für das am 31. DEZEMBER 2016 ENDENDE Jahr

(in Tsd. EUR)

Erläuterungen

Ab 1.1.2016

Ab 1.1.2015

bis 31.12.2016

bis zum 31.12.2015

Zins- und ähnliche Erträge

18

106 698

90 385

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen

18

-2 307

-1 556

Zins- und ähnliche Erträge (netto)

104 391

88 829

Erträge aus Gebühren und Provisionen

19

699

932

Aufwendungen für Gebühren und Provisionen

19

-48

-63

Erträge aus Gebühren und Provisionen (netto)

651

869

Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bei derivativen Finanzinstrumenten

-10 361

6 276

Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)

20

6 504

33 878

Währungsverluste (netto)

-14 995

-52 483

Nettoergebnis aus Finanzgeschäften

-18 852

-12 329

Veränderung der Wertminderung bei Krediten und Forderungen, ohne Rückbuchungen

7

44 365

-33 988

Veränderung der Rückstellungen für Garantien

13

-242

-

Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

8

-2 493

-3 646

Allgemeine Verwaltungsausgaben

21

-43 483

-43 045

Jahresgewinn/-verlust

84 337

-3 310

Sonstiges Ergebnis:

Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wurden oder werden können:

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte – Neubewertungsreserve

8

1. Nettoänderung des beizulegenden Zeitwerts der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte

-14 624

43 394

2. In den Gewinn oder Verlust übertragener Nettobetrag

-6 485

-35 523

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte insgesamt

-21 109

7 871

Sonstiges Ergebnis insgesamt

-21 109

7 871

Gesamtergebnis für das Jahr

63 228

4 561

ÜBERSICHT ÜBER DIE VERÄNDERUNG DER GEBERBEITRÄGE

Abgerufene Beiträge

Neubewertungsreserve

Einbehaltene Gewinne

Gesamtbetrag

Zum 1. Januar 2016

Erläuterungen

2 157 000

163 993

95 161

2 416 154

Im Jahresverlauf abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten

16

220 000

-

-

220 000

Gewinn für das Jahr 2016

-

-

84 337

84 337

Sonstiges Gesamtergebnis des Jahres

-

-21 109

-

-21 109

Veränderung der Beiträge der Geber

220 000

-21 109

84 337

283 228

Zum 31. Dezember 2016

2 377 000

142 884

179 498

2 699 382

Abgerufene Beiträge

Neubewertungsreserve

Einbehaltene Gewinne

Gesamtbetrag

Zum 1. Januar 2015

2 057 000

156 122

98 471

2 311 593

Im Jahresverlauf abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten

16

100 000

-

-

100 000

Jahresfehlbetrag 2015

-

-

-3 310

-3 310

Sonstiges Gesamtergebnis des Jahres

-

7 871

-

7 871

Veränderung der Beiträge der Geber

100 000

7 871

-3 310

104 561

Zum 31. Dezember 2015

2 157 000

163 993

95 161

2 416 154

KAPITALFLUSSRECHNUNG

Erläuterungen

Vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016

Vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2015

OPERATIVE TÄTIGKEITEN

Gewinn/(Verlust) des Haushaltsjahres

84 337

-3 310

Anpassungen für:

Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

8

2 493

3 646

Veränderung der Wertminderung bei Krediten und Forderungen (netto)

7

-44.365

33 988

Aktivierte Zinsen auf Kredite und Forderungen

7

-7 183

-13 262

Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und des Restbuchwerts bei Krediten und Forderungen

-5 843

1 594

Nettoveränderung der Rückstellungen für gestellte Garantien

13

625

-

Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und des Restbuchwerts bei bis zur Endfälligkeit zu haltenden finanziellen Vermögenswerten

10

-1 126

12

Veränderung der transitorischen Passiva

-3 042

-1 985

Auswirkung von Wechselkursänderungen auf Kredite

7

-35 025

-73 447

Auswirkung von Wechselkursändern auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

-5 125

-9 385

 

-1 106

-12 216

Verlust aus operativen Tätigkeiten vor Veränderungen bei operativen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

-15 360

-74 365

Kreditauszahlungen

7

-528 376

-282 784

Kreditrückzahlungen

7

351 468

205 772

Veränderung aufgelaufener Zinsen auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

5

2

4

Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bei Derivaten

10 361

-6 276

Zunahme bei bis zur Endfälligkeit zu haltenden Vermögenswerten

10

-1 159 704

-1 545 550

Endfälligkeiten von bis zur Endfälligkeit zu haltenden Vermögenswerten

10

1 219 953

1 417 005

Zunahme bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

8

-153 986

-67 449

Rückzahlungen/Veräußerungen von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

8

37 978

64 791

(Zunahme)/Abnahme sonstiger Vermögenswerte

-318

5 495

Zunahme/(Abnahme) sonstiger Verbindlichkeiten

182

-227

Zunahme an die Europäische Investitionsbank zu zahlender Beträge

423

4 668

Für operative Tätigkeiten verwendete Netto-Cashflows

-237 377

-278 916

FINANZIERUNGSTÄTIGKEITEN

Eingegangene Beiträge der Mitgliedstaaten

16

133 605

100 000

Von den Mitgliedstaaten eingegangene Beträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe

30 000

92 590

Im Namen der Mitgliedstaaten gezahlte Beträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe

-15 510

-22 290

Netto-Cashflow aus Finanzierungstätigkeiten

148 095

170 300

Nettoabnahme der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

-89 282

-108 616

Zusammenfassende Kapitalflussrechnung

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Beginn des Haushaltsjahrs

448 998

545 398

Netto-Zahlungsmittel aus:

Operativen Tätigkeiten

-237 377

-278 916

Finanzierungstätigkeiten

148 095

170 300

Auswirkungen von Wechselkursänderungen auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

1 106

12 216

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente am Ende des Haushaltsjahrs

360 822

448 998

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bestehen aus:

Barbeständen

5

51 462

71 405

Termingeldern (ohne aufgelaufene Zinsen)

259 342

290 576

Geldmarktpapieren

5

50 018

87 017

360 822

448 998

Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2016

1 Allgemeine Informationen

Die Investitionsfazilität (im Folgenden „Fazilität“ oder „IF“) wurde im Rahmen des zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 23. Juni 2000 geschlossenen und am 25. Juni 2005 und 22. Juni 2010 überarbeiteten Abkommens von Cotonou (im Folgenden „Abkommen“) über Entwicklungszusammenarbeit eingerichtet.

Die Fazilität ist keine selbständige juristische Person; die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“ oder „Bank“) verwaltet die Beiträge im Namen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Geber“) im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und handelt als Verwalterin der Fazilität.

Die im Abkommen vorgesehenen Finanzmittel werden aus den Haushalten der EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt. Gemäß den mehrjährigen Finanzrahmen (als 9. Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) bekanntes erstes Finanzprotokoll für den Zeitraum 2000-2007, als 10. EEF bekanntes zweites Finanzprotokoll für den Zeitraum 2008-2013 und als 11. EEF bekanntes drittes Finanzprotokoll für den Zeitraum 2014-2020) leisten die EU-Mitgliedstaaten die für die Finanzierung der IF vorgesehen Beiträge und gewähren Finanzhilfen zur Finanzierung von Zinsverbilligungen. Die EIB wurde mit folgenden Verwaltungsaufträgen betraut:

-der Fazilität, eines risikotragenden revolvierenden Fonds in Höhe von 3685,5 Mio. EUR zu Zwecken der Förderung von Privatsektorinvestitionen in den AKP-Ländern, wovon 48,5 Mio. EUR überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) zugewiesen werden;

-der Finanzhilfen zur Finanzierung von Zinsverbilligungen in Höhe von maximal 1220,85 Mio. EUR für AKP-Länder und in Höhe von maximal 8,5 Mio. EUR für ÜLG. Bis zu 15 % dieser Finanzhilfen können zur Finanzierung von projektbezogener technischer Hilfe eingesetzt werden;

Die vorliegenden Jahresabschlüsse decken den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ab.

 

Auf Vorschlag des Direktoriums der EIB nahm der Verwaltungsrat der EIB die Jahresabschlüsse am 9. März 2017 an und beschloss, diese dem Rat der Gouverneure spätestens am 25. April 2017 zur Genehmigung vorzulegen.

2    Maßgebliche Rechnungslegungsregeln

Erstellungsgrundlage – Konformitätserklärung

Der Jahresabschluss der Fazilität wurde im Einklang mit den von der Europäischen Union angenommenen Internationalen Finanzberichte-Standards (IFRS) erstellt.

2.2Wesentliche Ermessensentscheidungen und Schätzungen

Die Erstellung von Jahresabschlüssen erfordert die Nutzung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen. Darüber hinaus muss die Europäische Investitionsbank bei der Anwendung der Rechnungslegungsregeln der Investitionsfazilität von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch machen. Die Bereiche, die durch einen höheren Grad der Ermessenausübung oder eine größere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie Bereiche, in denen Annahmen und Schätzen von Bedeutung für den Jahresabschluss sind, werden im Folgenden ausgewiesen.

Ermessensausübungen und Schätzungen wurden in den folgenden Bereichen am stärksten eingesetzt:

§Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten

Der beizulegende Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die auf aktiven Märkten gehandelt werden, beruht auf den notierten Marktpreisen oder Preisnotierungen von Maklern. Wenn sich die beizulegenden Zeitwerte nicht anhand der Notierungen auf aktiven Märkten ermitteln lassen, werden sie mit Hilfe einer Reihe von Bewertungstechniken (u. a. anhand mathematischer Modelle) bestimmt. Die Daten für diese Modelle werden soweit wie möglich auf beobachtbaren Märkten erhoben, wo dies jedoch nicht möglich war, muss der Zeitwert bis zu einem gewissen Grad geschätzt werden. Auf der Grundlage der in den Bewertungstechniken beschriebenen und in den Erläuterungen 2.4.3 und 4 dargelegten Inputs werden die Bewertungen verschiedenen Stufen der Bemessungshierarchie zugeordnet.

Diese Bewertungstechniken können den Nettogegenwartswert und Discounted Cashflow-Verfahren, Vergleiche mit ähnlichen Instrumenten, für die beobachtbare Marktpreise vorliegen, Black-Scholes- und polynome Optionspreismodelle sowie weitere Bewertungsmodelle umfassen. Den Bewertungstechniken zugrunde gelegte Annahmen und Inputfaktoren sind unter anderem risikofreie und Referenzzinssätze, die bei der Schätzung von Abzinsungssätzen verwendeten Credit Spreads, Anleihen- und Aktienkurse, Wechselkurse, Aktienkurse und Aktienindexpreise sowie erwartete Preisvolatilitäten und Korrelationen umfassen.

Der Zweck von Bewertungstechniken besteht darin, einen beizulegenden Zeitwert zu errechnen, der den Preis widerspiegelt, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde.

Für die Fazilität werden allgemein anerkannte Bewertungsmodelle für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von allgemeinen und einfachen Finanzinstrumenten wie Zins- oder Währungsswaps verwendet, bei denen nur beobachtbare Marktdaten zugrunde gelegt werden und für die nur begrenzte Ermessensentscheidungen und Schätzwerte erforderlich sind. Beobachtbare Preise und Inputfaktoren für Modelle stehen in der Regel auf dem Markt für notierte Anleihe- und Aktientitel, börsengehandelte Derivate und einfache außerbörslich gehandelte Derivate wie Zinsswaps zur Verfügung. Durch die Verfügbarkeit von beobachtbaren Marktpreisen und Inputfaktoren für Modelle verringert sich die Notwendigkeit von Ermessensentscheidungen und Schätzungen sowie die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts. Die Verfügbarkeit beobachtbarer Marktpreise und Inputfaktoren hängt von den Produkten und Märkten ab und unterliegt Änderungen aufgrund besonderer Ereignisse und der allgemeinen Bedingungen auf den Finanzmärkten.

Für komplexere Instrumente der Fazilität werden eigene Bewertungsmodelle verwendet, die auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmodelle entwickelt werden. Manche oder alle maßgeblichen Inputfaktoren, die in diese Modelle einfließen, sind möglicherweise auf dem Markt nicht beobachtbar und werden von Marktpreisen oder -sätzen abgeleitet bzw. anhand von Annahmen geschätzt. Zu den Instrumenten, bei denen maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren zugrunde gelegt werden, zählen beispielsweise bestimmte Kredite und Garantien, für die kein aktiver Markt besteht. Bewertungsmodelle, denen maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren zugrunde liegen, erfordern bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts ein höheres Maß an Ermessensentscheidungen und Schätzungen. Ermessensentscheidungen und Schätzungen sind in der Regel für die Auswahl des zu verwendenden geeigneten Bewertungsmodells, die Bestimmung der erwarteten künftigen Cashflows des zu bewertenden Finanzinstruments, die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls der Gegenpartei und von Vorauszahlungen sowie die Auswahl der geeigneten Abzinsungssätze erforderlich.

Die Fazilität verfügt über einen festgelegten Kontrollrahmen in Bezug auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Das Risikomanagement und das Marktdatenmanagement der Europäischen Investitionsbank (EIB) sind Bestandteil dieses Rahmens. Diese Funktionen sind unabhängig von den operativen Abteilungen und für die Überprüfung maßgeblicher Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts zuständig. Die konkreten Kontrollen umfassen Folgendes:

-Überprüfung der beobachtbaren Preisbildung;

-Überprüfungs- und Genehmigungsprozess für neue Bewertungsmodelle und Änderungen an bestehenden Modellen;

-Kalibrierung und Backtesting von Modellen anhand beobachteter Markttransaktionen;

-Analyse und Untersuchung wesentlicher Bewertungsänderungen;

-Überprüfung maßgeblicher nicht beobachtbarer Inputfaktoren und Bewertungsanpassungen.

Sofern Informationen Dritter, wie Preisangebote von Händlern oder Pricing-Services, zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden, wird für die Fazilität überprüft, dass diese Bewertungen den Anforderungen der IFRS entsprechen. Dazu werden folgende Schritte durchgeführt:

-Ermittlung, ob das Preisangebot des Händlers oder der Preis des Pricing-Services angemessen ist;

-Bewertung, ob das Preisangebot eines bestimmten Händlers oder Pricing-Services verlässlich ist:

-Überprüfung, wie der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde und in welchem Umfang er den tatsächlichen Markttransaktionen entspricht;

-sofern Preise für vergleichbare Instrumente für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen werden, Überprüfung, wie diese Preise angepasst wurden, um die Merkmale des zu bewertenden Instruments widerzuspiegeln.

§Wertminderungsaufwendungen aus Krediten und Forderungen

Die Kredite und Forderungen der Fazilität werden zu jedem Berichtstermin bewertet, um festzustellen, ob in der Gesamtergebnisrechnung Wertminderungen ausgewiesen werden sollten. Insbesondere bei der Schätzung des Betrags und des Zeitpunkts künftiger Cashflows ist hinsichtlich der Höhe der Wertminderung eine Beurteilung durch die Leitung der Europäischen Investitionsbank erforderlich. Solche Schätzungen beruhen auf Annahmen für eine Reihe von Faktoren. Die tatsächlichen Ergebnisse können davon abweichen, was zu künftigen Änderungen der Wertminderung führt. . Neben der besonderen Wertminderung für erhebliche Einzelkredite und -forderungen kann auch eine pauschale Wertberichtigung für finanzielle Engagements vorgenommen werden, die zwar für sich genommen nicht als in ihrem Wert gemindert eingestuft wurden, aber ein größeres Ausfallrisiko als bei der ursprünglichen Gewährung aufweisen.

Grundsätzlich gilt ein Kredit als im Wert gemindert, wenn die Zahlung von Zinsen und Kapital seit 90 Tagen oder länger fällig ist und es nach Auffassung der Europäischen Investitionsbank objektive Anhaltspunkte für eine Wertminderung gibt.

§Rückstellung für Finanzsicherheiten

Die Garantiverträge der Fazilität werden zu jedem Abschlussstichtag bewertet, um festzustellen, ob in der Gesamtergebnisrechnung eine Rückstellung ausgewiesen werden sollte. Bei den Schätzungen und Annahmen, die zum Zweck der Berechnung der Rückstellung durchgeführt werden müssen, ist hinsichtlich einer Reihe von Faktoren (siehe unten) eine besondere Beurteilung erforderlich.

-Höhe und Terminierung künftiger Cashflows;

-Nutzungsgrad der Garantien;

-auf die geschätzten Cashflows angewendete Abzinsungsfaktoren.

§Bewertung von zur Veräußerung verfügbaren, nicht börsennotierten Kapitalbeteiligungen

Die Bewertung zur Veräußerung verfügbarer, nicht börsennotierter Kapitalbeteiligungen beruht in der Regel auf einem der folgenden Faktoren:

-aktuelle Marktgeschäfte zu marktüblichen Bedingungen;

-aktueller beizulegender Zeitwert eines weitgehend identischen anderen Instruments;

-erwarteter Cashflow bei aktuellen Sätzen für Instrumente mit ähnlichen Bedingungen und Risikocharakteristika;

-Methode des bereinigten Nettovermögens oder

-andere Bewertungsmodelle.

Die Bestimmung des Cashflows und der Abzinsungsfaktoren für zur Veräußerung verfügbare, nicht börsennotierte Kapitalbeteiligungen beruht in erheblichem Maß auf Schätzungen. Die Bewertungstechniken werden regelmäßig justiert und ihre Validität geprüft, wobei entweder Preise von gegenwärtig zu beobachtenden aktuellen Markttransaktionen für dasselbe Instrument oder Preise, die auf anderen verfügbaren, beobachtbaren Marktdaten beruhen, zugrunde gelegt werden.

§Wertminderung bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

Im Rahmen der Fazilität werden am Markt verfügbare Kapitalbeteiligungen als in ihrem Wert gemindert eingestuft, wenn deren beizulegender Zeitwert erheblich oder anhaltend abnimmt und die Kosten unterschreitet oder wenn andere objektive Anzeichen einer Wertminderung vorhanden sind. Die Feststellung, ob eine Wertminderung „wesentlich“ ist oder sich über einen „längeren Zeitraum“ erstreckt, ist eine Ermessensentscheidung. Generell gilt für die Fazilität eine Wertminderung von 30 % oder mehr als „wesentlich“ und ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten als „längerer Zeitraum“. Zusätzlich werden im Rahmen der Fazilität andere Faktoren wie die üblichen Kursschwankungen börsennotierter Anteilstitel und die künftigen Cashflows sowie die Abzinsungsfaktoren für nicht börsennotierte Anteilstitel bewertet.

§Konsolidierung von Rechtssubjekten, an denen die Fazilität beteiligt ist

Wesentliche Beurteilungen der Fazilität kamen zu dem Schluss, dass sie keines der Rechtssubjekte, an denen sie Anteile hält, beherrscht. Denn in allen diesen Rechtssubjekten trägt entweder der Komplementär, der Fondsverwalter oder die Geschäftsführung die alleinige Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Tätigkeiten und Angelegenheiten der Partnerschaft und ist dazu ermächtigt und befugt, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Zweck und die Ziele der Partnerschaft gemäß den politischen Leitlinien und den Investitionsleitlinien zu erfüllen.

2.3Änderungen der Rechnungslegungsregeln

Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen wurden im Rahmen der Fazilität für alle in diesen Jahresabschlüssen dargestellten Zeiträume die in Erläuterung 2.4 dargelegten Rechnungslegungsregeln angewandt. Für die Fazilität wurden die folgenden neuen Standards und Änderungen an Standards angewendet.

Übernommene Standards

Bei der Erstellung dieses Jahresabschlusses wurden die folgenden Standards, geänderten Standards und Auslegungen berücksichtigt:

-Änderungen zu IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ – Angabeninitiative,

-Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2012-2014 – verschiedene Standards.

Diese Änderungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf den Jahresabschluss der Fazilität.

Veröffentlichte, aber noch nicht in Kraft getretene Standards

Für Jahreszeiträume nach dem 1. Januar 2016 sind folgende neue Standards, geänderte Standards und Auslegungen in Kraft getreten; diese wurden bei der Erstellung der vorliegenden Jahresabschlüsse nicht berücksichtigt. Die Standards, die für die Fazilität möglicherweise von Bedeutung sind, werden nachstehend dargestellt.

IFRS 9 Finanzinstrumente

Der letzte Teil des Standards wurde am 24. Juli 2014 veröffentlicht und ersetzt die bisherigen Leitlinien im IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“. IFRS 9 behandelt die Klassifizierung, Bewertung und Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten und führt ein neues Modell für erwartete Kreditverluste zur Berechnung der Wertminderung finanzieller Vermögenswerte sowie neue Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ein.

IFRS 9 beinhaltet einen neuen Ansatz für die Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte, der das Geschäftsmodell, nach dem die Vermögenswerte verwaltet werden, sowie ihre Cashflow-Merkmale widerspiegelt. IFRS 9 enthält drei Hauptkategorien für die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte: Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten, Bewertung erfolgsneutral (über Rücklagen) zum beizulegenden Zeitwert und erfolgswirksam (über GuV) zum beizulegenden Zeitwert. Der Standard beseitigt die bestehenden Kategorie nach IAS 39 „bis zur Endfälligkeit zu haltend“, „Kredite und Forderungen“ und „zur Veräußerung verfügbar“. Nach IFRS 9 werden in Verträge eingebettete Derivate, bei denen der Basisvertrag ein in den Geltungsbereich des Standards fallender finanzieller Vermögenswert ist, niemals abgespalten. Stattdessen wird das hybride Finanzinstrument zur Klassifizierung in seiner Gesamtheit bewertet.

Hinsichtlich der Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte behält der IFRS 9 die bestehenden Anforderungen aus IAS 39 weitgehend bei. Allerdings werden nach IAS 39 alle Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der unter die erfolgswirksam (über GuV) zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Verbindlichkeiten im Gewinn oder Verlust (ergebniswirksam) ausgewiesen, während diese Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 9 im Allgemeinen wie folgt dargestellt werden:

-der Betrag der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts, der Veränderungen beim Kreditrisiko der Verbindlichkeit zuzuordnen ist, wird im sonstigen Ergebnis ausgewiesen; und

-der verbleibende Betrag der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts wird im Gewinn oder Verlust ausgewiesen.

IFRS 9 ersetzt das Modell bereits eingetretener Verluste („Incurred Loss Model“) durch ein zukunftsorientiertes Modell erwarteter Kreditverluste („expected credit loss“). Dieses Modell erfordert eine erhebliche Ermessensausübung hinsichtlich dessen, in welcher Weise Veränderungen wirtschaftlicher Faktoren erwartete Kreditverluste beeinflussen, wobei diese auf wahrscheinlichkeitsgewichteter Basis bestimmt werden. Das neue Wertminderungsmodell gilt für finanzielle Vermögenwerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder aber erfolgsneutral (über Rücklagen) zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie für auf vertraglichen Vereinbarungen beruhende Vermögenswerte; ausgenommen sind Investitionen in Eigenkapitalinstrumente.

Im Rahmen von IFRS 9 werden Wertberichtungen für Kreditverluste auf einer der beiden folgenden Grundlagen bewertet:

   über 12 Monate erwartete Kreditverluste. Hierbei handelt es sich um erwartete Kreditverluste aus Ausfällen, die sich möglicherweise innerhalb des 12-Monatszeitraums nach dem Abschlussstichtag ereignen; und

   über die Gesamtlaufzeit erwartete Kreditverluste. Hierbei handelt es sich um erwartete Kreditverluste aus Ausfällen, die sich möglicherweise während der gesamten erwarteten Laufzeit eines Finanzinstruments ereignen.

Eine Bewertung der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverluste ist vorzunehmen, wenn das Kreditrisiko eines finanziellen Vermögenswerts zum Abschlussstichtag gegenüber dem erstmaligen Ansatz erheblich angestiegen ist; die über 12 Monate erwarteten Kreditverluste sind zu bewerten, wenn eine solche Veränderung nicht eingetreten ist. Ein Rechtssubjekt kann bestimmen, dass das Kreditrisiko eines finanziellen Vermögenswerts nicht erheblich gestiegen ist, wenn sich der Vermögenswert zum Abschlussstichtag durch ein geringes Kreditrisiko auszeichnet.

Die Fazilität hat noch keine detaillierte Beurteilung der im Rahmen von IFRS 9 anzuwendenden Wertminderungsmethoden vorgenommen, die Beurteilung kann jedoch einen früheren Ansatz von Kreditverlusten mit höherer Volatilität zur Folge haben.

IFRS 9 wird umfassende neue Angaben, insbesondere zu Kreditrisiken und erwarteten Kreditverlusten, erfordern. Eine von der Fazilität durchgeführte, vorläufige Analyse beinhaltete auch die Ermittlung der gegenüber derzeitigen Prozessen entstandenen Datenlücken. Die Fazilität plant die Umsetzung des Systems und kontrolliert derzeit die Änderungen, die ihrer Auffassung nach zur Erfassung der erforderlichen Daten notwendig sein werden.

IFRS 9 ist am 22. November 2016 von der EU gebilligt wurden und findet auf an oder nach dem 1. Januar 2018 beginnende jährliche Berichtsperioden Anwendung, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Die Fazilität beabsichtigt nicht, den Standard vor dem Datum seines Inkrafttretens einzuführen.

Derzeit führt die Fazilität eine detaillierte Beurteilung der aus der Anwendung des IFRS9 entstehenden Auswirkungen durch.

IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden

Mit IFRS 15 wird ein umfassender Rahmen für die Entscheidung geschaffen, ob, wann und in welcher Höhe Einnahmen zu erfassen sind. Dieser Standard ersetzt die bisherigen Leitlinien für die Erfassung von Einnahmen nach IAS 18 (Umsatzerlöse), IAS 11 (Fertigungsaufträge) und IFRIC 13 (Kundenbindungsprogramme). Der Standard IFRS 15 ist am 22. September 2016 von der EU gebilligt worden und findet auf an oder nach dem 1. Januar 2018 beginnende jährliche Berichtsperioden Anwendung, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Der Umfang der Auswirkungen dieses Standards auf die Fazilität wurde noch nicht ermittelt.

Änderung zu IAS 7 „Kapitalflussrechnungen“ – Angabeninitiative

In den Änderungen werden Angaben vorgeschrieben, die den Lesern von Jahresabschlüssen ermöglichen, aus Finanzierungstätigkeiten entstehende Veränderungen bei den Verbindlichkeiten zu bewerten, wobei diese sowohl durch Änderungen im Cashflow als auch durch nicht zahlungswirksame Änderungen ausgelöst worden sein können. Diese Änderungen finden auf an oder nach dem 1. Januar 2017 beginnende jährliche Berichtsperioden Anwendung, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Die Änderungen werden voraussichtlich bis zum Jahresende von der EU gebilligt werden. Die Fazilität plant keine vorzeitige Annahme dieses Standards und geht nicht davon aus, dass er wesentliche Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse der Fazilität haben wird.

2.4Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsregeln

In der Bilanz werden Aktiva und Passiva in absteigender Reihenfolge ihrer Liquidität ausgewiesen, wobei nicht zwischen kurz- und langfristigen Posten unterschieden wird.

2.4.1     Umrechnung von Fremdwährungen

Die Jahresabschlüsse der Fazilität werden in Euro (EUR) vorgelegt, der auch die funktionale Währung ist. Sofern nichts anderes vermerkt ist, wurden in EUR aufgeführte Finanzangaben auf Tausend gerundet.

Geschäftsvorfälle in Fremdwährung werden zu dem zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls geltenden Wechselkurs umgerechnet.

Auf andere Währungen als Euro lautende monetäre Aktiva und Passiva werden zu dem am Bilanzstichtag geltenden Wechselkurs in Euro umgerechnet. Gewinne oder Verluste aus solchen Umrechnungen werden in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen.

Nichtmonetäre Posten, die zu den Anschaffungskosten in einer Fremdwährung bewertet werden, werden zu den Wechselkursen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Geschäftsvorfälle umgerechnet. Nichtmonetäre Posten, die zum beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, werden zu den Wechselkursen zum Zeitpunkt der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts umgerechnet.

Wechselkursdifferenzen, die sich bei der Abrechnung von Geschäftsvorfällen zu anderen Kursen als den Kursen zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls ergeben, und nicht realisierte Fremdwährungsdifferenzen aus nicht abgerechneten, auf Fremdwährungen lautenden monetären Aktiva und Passiva werden in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen.

Die Posten der Gesamtergebnisrechnung werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls geltenden Umrechnungskurse in Euro umgerechnet.

2.4.2     Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente werden im Rahmen der Fazilität als Sichtkonten, kurzfristige Einlagen oder Commercial Paper mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten definiert.

2.4.3      Finanzielle Vermögenswerte ohne Derivate

Finanzielle Vermögenswerte werden zum Erfüllungstag verbucht.

§Beizulegender Zeitwert von Finanzinstrumenten

Der beizulegende Zeitwert (Fair Value) ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld auf dem Hauptmarkt bzw. sofern kein Hauptmarkt vorhanden ist, auf dem vorteilhaftesten Markt, zu dem die Fazilität an diesem Datum Zugang hat, gezahlt würde.

Gegebenenfalls bemisst die EIB für die Fazilität den beizulegenden Zeitwert eines Instruments anhand des notierten Preises an einem aktiven Markt für dieses Instrument. Ein Markt gilt als aktiv, wenn mit ausreichender Häufigkeit und in einem ausreichenden Volumen Transaktionen für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit stattfinden, um fortlaufend Informationen über die Preisbildung zu liefern.

Wenn sich der beizulegende Zeitwert in der Vermögensübersicht erfasster finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten nicht anhand der Notierungen auf aktiven Märkten ermitteln lässt, wird er mit Hilfe einer Reihe von Bewertungstechniken (u. a. anhand mathematischer Modelle) bestimmt. Die Daten für diese Modelle werden soweit wie möglich auf beobachtbaren Märkten erhoben, wo dies jedoch nicht möglich war, muss der Zeitwert bis zu einem gewissen Grad geschätzt werden. Bei der gewählten Bewertungstechnik werden alle Faktoren einbezogen, die Marktteilnehmer bei der Preisfestsetzung für einen Geschäftsvorfall berücksichtigen würden.

Die EIB stützt sich bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf die folgende Bemessungshierarchie, die der Bedeutung der Inputfaktoren bei der Bemessung entspricht:

-Stufe 1: Inputfaktoren, bei denen es sich um nicht berichtigte notierte Marktpreise für identische Instrumente an aktiven Märkten, zu denen ein Zugang für die Fazilität besteht, handelt.

-Stufe 2: andere Inputfaktoren als die auf Stufe 1 genannten Marktpreisnotierungen, die entweder unmittelbar (d. h. als Preise) oder mittelbar (d. h. von Preisen abgeleitet) beobachtbar sind. Diese Kategorie umfasst Instrumente, die anhand notierter Marktpreise an aktiven Märkten für vergleichbare Instrumente, notierter Preise für identische oder vergleichbare Instrumente an Märkten, die als weniger aktiv gelten, oder nach anderen Bewertungstechniken, bei denen alle wesentlichen Inputfaktoren direkt oder indirekt auf beobachtbaren Marktdaten beruhen, bewertet werden.

-Stufe 3: nicht beobachtbare Inputfaktoren. Diese Kategorie beinhaltet alle Instrumente, bei denen die Bewertungstechniken Inputfaktoren umfassen, die nicht auf beobachtbaren Daten beruhen und bei denen die nicht beobachtbaren Inputfaktoren eine wesentliche Auswirkung auf die Bewertung des Instruments aufweisen. Diese Kategorie umfasst Instrumente, die anhand notierter Preise für vergleichbare Instrumente bewertet werden, wobei wesentliche nicht beobachtbare Anpassungen oder Annahmen erforderlich sind, um die Unterschiede zwischen den Instrumenten widerzuspiegeln.

Für die Fazilität werden Umgliederungen zwischen Stufen der Bemessungshierarchie am Ende der Berichtsperiode, in der die Änderung stattfand, buchmäßig erfasst.

§Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte umfassen börsennotierte Anleihen, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen, sowie Commercial Paper mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als drei Monaten.

Diese Anleihen und Commercial Paper werden zunächst zu ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich jeglicher direkt zuzuweisenden Transaktionskosten erfasst. Die Differenz zwischen Ausgangspreis und Tilgungswert wird unter Verwendung der Effektivzinsmethode über die Restlaufzeit des Instruments abgeschrieben.

Zu jedem Bilanzstichtag wird von der Fazilität geprüft, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten vorliegt. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte gilt als im Wert gemindert, wenn (und nur dann, wenn) es objektive Hinweise auf die Wertminderung als Folge eines oder mehrerer Ereignisse nach dem ursprünglichen Ausweis des Vermögenswerts (eines eingetretenen „Verlustereignisses“) gibt und dieses Verlustereignis (oder Ereignis) Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Cashflows des finanziellen Vermögenswerts oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten hat, die zuverlässig bestimmt werden können. Ein Wertminderungsaufwand wird in der Ergebnisrechnung erfasst und als Differenz zwischen Buchwert und Barwert der geschätzten künftigen Cashflows gemessen, abgezinst zum ursprünglichen effektiven Zinssatz des Instruments.

§Kredite

Von der Fazilität vergebene Kredite werden in den Aktiva der Fazilität ausgewiesen, wenn die Zahlung an die Kreditnehmer erfolgt. Sie werden zunächst zu ihren Gestehungskosten erfasst (Nettoauszahlungsbetrag), d. h. zum beizulegenden Zeitwert des Zahlungsmittels, das zur Vergabe des Kredits bereitgestellt wird, einschließlich etwaiger Transaktionskosten, und im Anschluss daran anhand der Methode zur Ermittlung der Effektivrendite abzüglich etwaiger Rückstellungen für Wertminderungen oder Uneinbringlichkeit zum Restbuchwert bewertet.

§Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind Vermögenswerte, die als solche designiert sind oder die nicht dafür in Frage kommen, als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designierte Werte, als bis zur Endfälligkeit zu haltende Werte oder als Kredite und Forderungen klassifiziert zu werden. Zu diesen Vermögenswerten zählen direkte Kapitalbeteiligungen und Investitionen in Wagniskapitalfonds; sie werden anfänglich zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten erfasst.

Nach der ersten Bewertung werden zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte später zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Kapitalbeteiligungen, der nicht aus aktiven Märkten abgeleitet werden kann, gilt Folgendes:

a.Wagniskapitalfonds

Der beizulegende Zeitwert der einzelnen Wagniskapitalfonds stützt sich auf den vom Fonds mitgeteilten letzten Nettoinventarwert (NIW) – wenn er nach international anerkannten, mit den IFRS abgestimmten Bewertungsgrundsätzen ermittelt wird (beispielsweise den IPEV-Richtlinien – International Private Equity & Venture Capital Valuation Guidelines – wie sie von der Europäischen Risikokapitalvereinigung veröffentlicht wurden). Sollte die Bewertung jedoch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden, kann die Fazilität eine Anpassung des vom Fonds gemeldeten NIW beschließen.

b.Direkte Kapitalbeteiligungen

Der beizulegende Zeitwert der Beteiligung wird anhand des neuesten verfügbaren Abschlusses bestimmt, wobei gegebenenfalls wieder nach dem gleichen Muster verfahren wird wie beim Erwerb der Beteiligung.

Nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Wagniskapitalfonds und direkten Kapitalbeteiligungen werden so lange unter den Beiträgen der Geber ausgewiesen, bis die Beteiligungen veräußert, übergeben oder in anderer Form überlassen sind oder eine Wertminderung festgestellt wird. Wird die Wertminderung einer zur Veräußerung verfügbaren Beteiligung festgestellt, wird der zuvor unter der Rubrik Eigenkapital ausgewiesene kumulative nicht realisierte Gewinn oder Verlust in die Gesamtergebnisrechnung übertragen.

Bei Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften wird der beizulegende Zeitwert mit Hilfe anerkannter Bewertungstechniken (beispielsweise bereinigtes Nettovermögen, Discounted Cash Flows- oder Multiple-Verfahren) bestimmt. Kann der beizulegende Zeitwert nicht zuverlässig ermittelt werden, so werden diese Beteiligungen zu ihren Gestehungskosten verbucht. Es sei darauf hingewiesen, dass sie in den ersten zwei Jahren der Investition zu den Gestehungskosten erfasst werden.

Bei den von der Fazilität erworbenen Beteiligungen handelt es sich in der Regel um Investitionen in Private Equity- oder Wagniskapitalfonds. Im Einklang mit den branchenüblichen Gepflogenheiten sind derartige Investitionen normalerweise Investitionen, die von verschiedenen Investoren gemeinsam gezeichnet werden, und von denen keiner in der Lage wäre, allein Einfluss auf das Tagesgeschäft und die Anlagetätigkeit eines derartigen Fonds zu nehmen. Folglich ist ein Investor, der einem leitenden Gremium eines solchen Fonds angehört, nicht grundsätzlich berechtigt, Einfluss auf das Tagesgeschäft des Fonds zu nehmen. Darüber hinaus werden die Strategien eines Fonds, etwa im Zusammenhang mit der Dividendenausschüttung oder anderen Ausschüttungen, nicht von einzelnen Investoren eines Private Equity- oder Wagniskapitalfonds bestimmt. Derartige Entscheidungen werden üblicherweise vom Management eines Fonds auf der Grundlage der Anteilseignervereinbarung getroffen, in der die Rechte und Pflichten des Managements und aller Aktionäre des Fonds festgelegt sind. Darüber hinaus verhindert die Anteilseignervereinbarung in der Regel, dass einzelne Investoren bilateral wesentliche Fondstransaktionen ausführen, leitendes Personal auswechseln oder privilegierten Zugang zu wesentlichen technischen Informationen erhalten. Die Investitionen der Fazilität werden in Einklang mit den vorstehenden branchenüblichen Gepflogenheiten ausgeführt, damit gewährleistet ist, dass die Fazilität keinerlei maßgeblichen Einfluss im Sinne von IFRS 10 und IAS 28 auf diese Investitionen nimmt oder Kontrolle über sie hat, einschließlich Investitionen, an denen die Fazilität über 20 % der Stimmrechte hält.

§Garantien

Finanzgarantieverträge sind Verträge, die der Fazilität vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den Bestimmungen eines Schuldtitels leistet.

Nach den bestehenden Vorschriften erfüllen diese Garantien nicht die Definition eines Versicherungsvertrags (IFRS 4 „Versicherungsverträge“) und werden nach IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ je nach ihren, in IAS 39 definierten Merkmalen und Eigenschaften entweder als „Derivate“ oder als „Finanzgarantien“ verbucht

Die Rechnungslegungsmethoden für Derivate werden in Erläuterung 2.4.5 offengelegt.

Beim erstmaligen Ansatz werden Finanzgarantien zum beizulegenden Zeitwert angesetzt; dieser entspricht dem Nettogegenwartswert der erwarteten Prämieneinnahmen und des anfänglich erwarteten Verlusts. Diese Berechnung erfolgt unmittelbar zu Beginn jeder Transaktion und wird in der Bilanz unter den Rubriken „Sonstige Vermögenswerte“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ als „Finanzgarantien“ ausgewiesen.

Nach dieser ersten Erfassung werden die Verbindlichkeiten der Fazilität aus diesen Garantien zum jeweils höheren der beiden folgenden Werte angesetzt:

-dem anfänglich angesetzten Betrag, gegebenenfalls abzüglich der gemäß IAS 18 „Umsatzerlöse“ angesetzten, kumulierten Abschreibungen, und

-der bestmöglichen Schätzung der Ausgaben, die zur Erfüllung derzeitiger, infolge der Garantie entstehender finanzieller Verpflichtungen erforderlich sind, und zwar nach IAS 37 „Rückstellungen, Eventualschulden, Eventualforderungen“.

Die bestmögliche Schätzung der Ausgaben wird nach IAS 37 vorgenommen. Die Rückstellungen für Finanzgarantien entsprechen den Kosten der Begleichung der finanziellen Verpflichtungen, wobei diese den erwarten Verlust darstellen, der auf der Grundlage aller am Bilanzstichtag gegebenen relevanten Faktoren und vorliegenden Informationen geschätzt wurde.

Wird ein nach IAS 39 bewertetes Finanzgarantiegeschäft ausgebucht und nach IAS 37 behandelt, wird dessen zuvor unter „Sonstige Verbindlichkeiten“ erfasster Wert in die Bilanzrubrik „Rückstellungen für gestellte Garantien“ übertragen.

Die Rückstellung für (nach IAS 37 bewertete) Finanzgarantien wird in der Gesamtergebnisrechnung unter „Veränderung der Rückstellungen für Garantien, abzüglich Rückbuchungen“ angesetzt.

Die vereinnahmte Prämie wird unter Zugrundelegung eines nach IAS 18 erstellten Abschreibungsplans über die Laufzeit der Finanzgarantie in der Gesamtergebnisrechnung unter „Erträge aus Gebühren und Provisionen“ angesetzt.

Zudem wird die Unterzeichnung einer Garantievereinbarung als Eventualverbindlichkeit für die Fazilität und die Inanspruchnahme der Garantie als Verpflichtung für die Fazilität ausgewiesen.

2.4.4     Wertminderung finanzieller Vermögenswerte

Zu jedem Bilanzstichtag wird von der Fazilität geprüft, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegt. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte gilt als im Wert gemindert, wenn (und nur dann, wenn) es objektive Hinweise auf die Wertminderung als Folge eines oder mehrerer Ereignisse nach dem ursprünglichen Ausweis des Vermögenswerts (eines eingetretenen „Verlustereignisses“) gibt und dieses Verlustereignis Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Cashflows des finanziellen Vermögenswerts oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten hat, die zuverlässig bestimmt werden können. Zu den Hinweisen auf eine Wertminderung zählen Anzeichen für erhebliche finanzielle Schwierigkeiten der Kreditnehmer oder einer Gruppe von Kreditnehmern, Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen sowie eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sie in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren gehen. Gleiches gilt, wenn beobachtbare Daten wie Änderungen bei den Zahlungsrückständen oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die mit Ausfällen korrelieren, auf eine messbare Verringerung der erwarteten künftigen Cashflows hinweisen.

Bei Krediten, die am Ende des Geschäftsjahres noch ausstehen und zum Restbuchwert bewertet sind, werden Wertminderungen vorgenommen, wenn objektive Hinweise auf das Risiko eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls der im ursprünglichen Vertrag genannten Summe oder des entsprechenden Werts hindeuten. Wenn es objektive Hinweise gibt, dass ein Wertminderungsaufwand entstanden ist, wird er als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem Barwert des erwarteten künftigen Cashflows bewertet. Der Buchwert des Vermögenswerts wird über ein Wertberichtigungskonto reduziert und der Betrag des Verlusts wird in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen. Zinseinnahmen laufen auf der Grundlage des effektiven Zinses weiter auf den reduzierten Buchwert des Vermögenswerts auf. Kredite werden zusammen mit der entsprechenden Wertberichtigung abgeschrieben, wenn keine realistische Aussicht auf eine künftige Eintreibung besteht. Wenn sich der Betrag des geschätzten Wertminderungsaufwands in einem späteren Jahr wegen eines nach dem Ausweis der Wertminderung auftretenden Ereignisses erhöht oder verringert, wird der zuvor ausgewiesene Wertminderungsaufwand durch Anpassung des Wertberichtigungskontos erhöht oder reduziert.

Für die Fazilität wird das Kreditrisiko auf der Basis jeder einzelnen Transaktion bewertet und keine Gesamtminderung der Vermögenswerte in Erwägung gezogen.

Für die zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte wird zu jedem Bilanzstichtag geprüft, ob es objektive Hinweise dafür gibt, dass eine Beteiligung wertgemindert ist. Ein objektiver Hinweis wäre unter anderem, wenn der beizulegende Zeitwert der Beteiligung erheblich oder anhaltend abnimmt und die Kosten unterschreitet. Gibt es Hinweise für eine Wertminderung, so wird der kumulierte Aufwand (berechnet als Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem geltenden beizulegenden Zeitwert abzüglich eventueller, zuvor in der Gesamtergebnisrechnung berücksichtigter Wertminderungsaufwendungen für diese Beteiligung) aus den Beiträgen der Geber herausgenommen und in der Gesamtergebnisrechnung erfasst. Wertminderungsaufwendungen für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Gesamtergebnisrechnung nicht aufgehoben; Erhöhungen ihres beizulegenden Zeitwerts nach der Wertminderung werden direkt unter den Beiträgen der Geber ausgewiesen.

Im Rahmen des Risikomanagements der Europäischen Investitionsbank werden finanzielle Vermögenswerte mindestens einmal jährlich auf etwaige Wertminderungen hin überprüft. Die daraus resultierenden Anpassungen umfassen die Auflösung des Abschlags in der Gesamtergebnisrechnung über die gesamte Laufzeit des Vermögenswertes sowie jede Anpassung, die aufgrund einer Neubewertung der ursprünglichen Wertminderung erforderlich ist

2.4.5     Derivative Finanzinstrumente

Zu den Derivaten zählen Währungsswaps, Währungs-Zins-Swaps, kurzfristige Währungsswaps („FX-Swaps“) und Zinsswaps.

Im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit kann die Fazilität Swap-Verträge abschließen, um spezifische Finanzierungen abzusichern, oder Devisenterminkontrakte abschließen; so können die auf andere aktiv gehandelte Währungen als den Euro lautenden Währungspositionen abgesichert und somit durch Wechselkursschwankungen bedingte Gewinne oder Verluste ausgeglichen werden.

 

Die Fazilität nutzt keine Sicherungsgeschäfte nach IAS 39. Alle Derivate werden in der Ergebnisrechnung zum beizulegenden Zeitwert bewertet und als derivative Finanzinstrumente ausgewiesen. Der beizulegende Zeitwert wird in erster Linie anhand von Discounted Cashflow-Verfahren, Optionspreismodellen und Kursofferten Dritter ermittelt.

Ist der beizulegende Zeitwert eines Derivats positiv, wird es zum beizulegenden Zeitwert als Aktivposten ausgewiesen, ist er negativ, wird es als Passivposten ausgewiesen. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts derivativer Finanzinstrumente werden in der Gesamtergebnisrechnung unter „Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bei derivativen Finanzinstrumenten“ ausgewiesen.

Derivate werden zunächst auf Basis des Handelsdatums erfasst.

2.4.6     Beiträge

In der Bilanz werden Beiträge der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Ratsbeschlusses, in dem die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten an die Fazilität festgelegt werden, als Forderungen ausgewiesen.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten erfüllen die folgenden Voraussetzungen und werden daher als Eigenkapitalinstrument eingestuft:

-gemäß der Beitragsvereinbarung sind die Mitgliedstaaten berechtigt, im Falle der Liquidation der Fazilität über die Verwendung des Nettovermögens zu entscheiden;

-die Beiträge zählen zu der Klasse von Instrumenten, die allen anderen im Rang nachsteht;

-alle Finanzinstrumente der nachrangigsten Klasse haben die gleichen Merkmale;

-das Instrument weist keine Merkmale auf, die eine Einstufung als Verbindlichkeit rechtfertigen würden, und

-die für das Instrument über seine Laufzeit insgesamt erwarteten Cashflows beruhen im Wesentlichen auf den Gewinnen oder Verlusten während der Laufzeit, auf Veränderungen, die in dieser Zeit bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten eintreten, oder auf Veränderungen, die während der Laufzeit beim beizulegenden Zeitwert der bilanzwirksamen und –unwirksamen Nettovermögenswerte der Fazilität zu verzeichnen sind.

2.4.7     Zinserträge aus Krediten

Zinsen auf Kredite der Fazilität werden in der Gesamtergebnisrechnung („Zinserträge und ähnliche Erträge“) und in der Bilanz („Kredite und Forderungen“) periodengerecht unter Verwendung des effektiven Zinses ausgewiesen, d. h. des Zinses, der genau den erwarteten künftigen Barzahlungen oder -einnahmen während der voraussichtlichen Laufzeit des Kredits auf den Nettobuchwert des Kredits entspricht. Nachdem der ausgewiesene Wert eines Kredits durch einen Wertminderungsaufwand reduziert wurde, werden Zinserträge unter Anwendung des ursprünglichen effektiven Zinses auf den neuen Buchwert weiter ausgewiesen.

Bereitstellungsprovisionen werden abgegrenzt und ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung des betreffenden Kredits unter Verwendung der Effektivzinsmethode auf der Ertragsseite ausgewiesen; in der Gesamtergebnisrechnung werden sie unter „Zinserträge und ähnliche Erträge“ erfasst.

2.4.8     Zinsverbilligungen und technische Hilfe

Im Rahmen der Fazilität werden Zinsverbilligungen und technische Hilfe im Namen der Mitgliedstaaten verwaltet.

Der für die Zahlung von Zinsverbilligungen und technische Hilfe verwendete Teil der Beiträge der Mitgliedstaaten wird nicht unter „Beiträge der Geber“, sondern unter „Verbindlichkeiten gegenüber Dritten“ verbucht. Nach Auszahlungen aus der Fazilität an Endempfänger verringert sich dementsprechend der unter „Verbindlichkeiten gegenüber Dritten“ ausgewiesene Betrag.

Nicht vollständig ausgeschöpfte Beiträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe werden als Beiträge zur Fazilität umgebucht.

2.4.9     Zinserträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

Die Zinserträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten werden in der Gesamtergebnisrechnung der Fazilität periodengerecht erfasst.

2.4.10Gebühren, Provisionen und Dividenden

Bei Gebühren für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum hinweg erbracht werden, erfolgt die Verbuchung als Ertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistungen erbracht werden; Gebühren, die für eine maßgebliche Leistung erhoben werden, werden hingegen als Ertrag erfasst, wenn die maßgebliche Leistung abgeschlossen wurde. Diese Gebühren werden in der Gesamtergebnisrechnung unter „Erträge aus Gebühren und Provisionen“ ausgewiesen.

Dividenden auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden erfasst, wenn sie eingehen, und in der Gesamtergebnisrechnung unter „Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)“ ausgewiesen.

2.5Besteuerung

Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das einen Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bildet, sind die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände der Organe der Europäischen Union von jeder direkten Steuer befreit.

3    Risikomanagement

Im Folgenden werden die Kredit- und Finanzrisiken der Fazilität sowie deren Management und Überwachung erläutert, insbesondere die primären Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Finanzinstrumenten. Darunter fallen:

-das Kreditrisiko – das Risiko eines Verlustes aufgrund eines Ausfalls des Kunden oder der Gegenpartei, das bei sämtlichen Arten von Kreditengagements entsteht, einschließlich bei der Abwicklung;

-das Liquiditätsrisiko – das Risiko, dass ein Rechtssubjekt die Aufstockung von Aktiva nicht finanzieren und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommen kann, ohne dass inakzeptable Verluste entstehen;

-das Marktrisiko – das Risiko, dass die Einnahmen eines Rechtssubjekts oder der Wert der von ihm gehaltenen Finanzinstrumente aufgrund sich verändernder Marktpreise, wie Aktienkurse oder Wechselkurse, und Zinssätze, Schwankungen ausgesetzt sind.

Organisation des Risikomanagements

Die Europäische Investitionsbank passt ihr Risikomanagement laufend an.

Als unabhängige Instanz ermittelt, beurteilt und überwacht die Direktion Risikomanagement der EIB die Risiken, denen die Fazilität ausgesetzt ist, und erstattet darüber Bericht. Das Risikomanagement ist unabhängig von den operativen Abteilungen und arbeitet in einem Rahmen, der die Trennung der Aufgaben gewährleistet. Auf EIB-Ebene berichtet der Generaldirektor für Risikomanagement an den zuständigen Vizepräsidenten für Risikomanagement. Der zuständige Vizepräsident für Risikomanagement überwacht auch die Risikoberichterstattung an das Direktorium und den Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank.

Kreditrisiko

Das Kreditrisiko entspricht dem potenziellen Verlust, der aufgrund eines Ausfalls des Kunden oder der Gegenpartei und bei sämtlichen Arten von Kreditengagement entsteht, einschließlich bei der Abwicklung.

3.2.1Kreditrisikopolitik

Bei der Kreditanalyse der Kreditnehmer bewertet die EIB das Kreditrisiko und den erwarteten Verlust im Hinblick auf die Quantifizierung und Einpreisung des Risikos. Die EIB hat eine interne Ratingmethode (IRM) entwickelt, um interne Ratings für ihre kreditrelevanten Kreditnehmer/Garantiegeber zu vergeben. Die Methode basiert auf einem für sämtliche wichtigen Arten von Gegenparteien (z. B. Unternehmen, Banken, öffentlichen Einrichtungen) maßgeschneiderten System aus Auswertungsformularen. Unter Berücksichtigung bewährter Bankpraktiken und der im Rahmen des Basler Bankenausschusses vereinbarten Regeln (Basel II) werden alle für ein Kreditprofil einer spezifischen Transaktion wesentlichen Gegenparteien anhand der IRM für die jeweilige Kategorie der Gegenpartei in interne Ratingkategorien eingestuft. Jede Gegenpartei erhält nach einer umfassenden Analyse ihres geschäftlichen und finanziellen Risikoprofils und dem Kontext des Länderrisikos ein internes Rating, aus dem das Rating der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei in einer Fremdwährung hervorgeht.

Bei der Kreditbewertung von Projektfinanzierungen und anderen strukturierten Maßnahmen mit begrenztem Rückgriff werden die für den Sektor relevanten Kreditrisikoinstrumente angewendet, wobei der Schwerpunkt auf der Verfügbarkeit des Kapitalflusses und der Fähigkeit zur Bedienung der Schulden liegt. Zu diesen Instrumenten gehören die Analyse des Vertragsrahmens der Projekte, die Analyse der Gegenpartei und Kapitalflusssimulationen. Ähnlich wie bei Unternehmen und Finanzinstituten wird jedem Projekt ein internes Risikorating zugewiesen.

Alle internen Ratings werden über die Kreditlaufzeit hinweg überwacht und regelmäßig aktualisiert.

Alle nicht staatlichen (oder nicht staatlich garantierten/assimilierten) Tätigkeiten unterliegen spezifischen Größenbegrenzungen hinsichtlich der Transaktion und der Gegenpartei. Die Begrenzungen hinsichtlich der Gegenparteien werden ggf. auf das konsolidierte Gruppenrisiko festgesetzt. Derartige Begrenzungen spiegeln üblicherweise die Höhe des Eigenkapitals der Gegenparteien wider.

Um die Kreditrisiken zu verringern, verwendet die EIB ggf. fallweise verschiedene Instrumente zur Kreditverbesserung:

-auf die Gegenpartei bezogene oder projektbezogene Sicherheiten (z. B. Pfandrecht an den Anteilen; Pfandrecht an den Vermögenswerten; Abtretung von Rechten; Pfandrecht an den Konten); oder/und

-Garantien, die normalerweise von einem Träger des finanzierten Projekts gestellt werden (z. B. Fertigstellungsgarantien, auf erste Anforderung zu erfüllende Garantien), oder Bankgarantien.

Die Fazilität verwendet zur Verringerung des Kreditrisikos keine Kreditderivate.

3.2.2Maximales Kreditrisiko ohne Berücksichtigung gehaltener Sicherheiten und sonstiger Kreditverbesserungen.

Die Tabelle zeigt das maximale Kreditrisiko der verschiedenen Bilanzposten, einschließlich der Derivate. Angegeben wird jeweils der Bruttowert vor dem Ausgleich des Risikos durch Besicherungsvereinbarungen.

Maximales Risiko (in Tsd. EUR)

31.12.2016

31.12.2015

VERMÖGENSWERTE

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

360 817

448 995

Derivative Finanzinstrumente

6 920

311

Kredite und Forderungen

1 729 380

1 460 057

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

86 395

-

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte

169 398

228 521

Sonstige Vermögenswerte

345

27

Vermögenswerte insgesamt

2 353 255

2 137 911

NICHT BILANZWIRKSAME POSTEN

Eventualverbindlichkeiten

- Unterzeichnete nicht gestellte Garantien

35 337

10 000

Mittelbindungen,

- Nicht ausgezahlte Kredite

901 899

1 189 564

- Gestellte Garantien

8 627

798

Nicht bilanzwirksame Posten insgesamt

945 863

1 200 362

Kreditrisiko insgesamt

3 299 118

3 338 273

3.2.3Kreditrisiko aus Krediten und Forderungen

3.2.3.1Ermittlung des Kreditrisikos aus Krediten und Forderungen

Jede(r) einzelne, von der Fazilität gewährte Kredit oder Garantie durchläuft eine umfassende Risikobewertung und Quantifizierung der mit Hilfe der „Expected loss“-Methode geschätzten Verluste (Verlusterwartungswert), denen in einem Krediteinstufungssystem Rechnung getragen wird. Vorgänge im Rahmen des IFE (lauf Beschreibung in Erläuterung 23), mit Ausnahme von über zwischengeschaltete Finanzinstitute gewährten Krediten, unterliegen nicht den Leitlinien für die Kreditrisikopolitik sondern durchlaufen ein anderes Verfahren. Die Krediteinstufungen werden nach allgemein anerkannten Kriterien auf der Basis der Qualität des Kreditnehmers, der Laufzeit des Kredits, der Garantie und gegebenenfalls des Garantiegebers festgelegt.

Das Krediteinstufungssystem umfasst Methoden, Verfahren, Datenbanken und IT-Systeme, die die Beurteilung des Kreditrisikos bei Finanzierungsoperationen und die Quantifizierung der mithilfe der „Expected loss“-Methode geschätzten Verluste unterstützen. Es führt zahlreiche Informationen mit dem Ziel zusammen, ein relatives Ranking der mit den Finanzierungen verbundenen Kreditrisiken aufzustellen. Bei der Krediteinstufung wird jeweils der Barwert des „erwarteten Verlusts“ ermittelt, der von der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls der Hauptschuldner, dem Risikoengagement und der Verlustquote im Falle des Ausfalls abhängt. Die Krediteinstufung wird für folgende Zwecke genutzt:

-als Hilfe für eine genauere quantitative Beurteilung von Kreditrisiken;

-als Hilfe bei der Aufteilung der Überwachungsaktivitäten;

-zur Beschreibung der Qualität des Finanzierungsbestands zu einem gegebenen Zeitpunkt;

-als einer der Faktoren für die risikoorientierte Zinsfestsetzung auf der Grundlage des erwarteten Verlusts.

Die folgenden Faktoren werden bei einer Krediteinstufung berücksichtigt:

I)Bonität des Kreditnehmers: Die Direktion Risikomanagement überprüft die Kreditnehmer und beurteilt deren Bonität unabhängig auf der Grundlage interner Verfahren und externer Daten. Im Einklang mit dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz nach Basel II hat die Bank eine interne Ratingmethode (IRM) entwickelt, um ein internes Rating der Kreditnehmer und Garantiegeber festlegen zu können. Das Verfahren beruht auf einem System von Auswertungsformularen für bestimmte Gegenparteiengagements.

II)Ausfallkorrelation: Sie gibt die Wahrscheinlichkeit gleichzeitiger finanzieller Probleme für den Kreditnehmer und den Garantiegeber an. Je höher die Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit beim Kreditnehmer und beim Garantiegeber ist, desto niedriger ist der Wert der Garantie und damit auch die Krediteinstufung.

III)Wert der Garantieinstrumente und der Sicherheiten: Dieser Wert wird auf der Grundlage der Kombination von Bonität des Garantiegebers und Art des verwendeten Instruments ermittelt.

IV)Vertraglicher Rahmen: Ein solider vertraglicher Rahmen verbessert die Qualität und die interne Einstufung des Kredits.

V)Laufzeit des Kredits: Bleiben alle anderen Faktoren unverändert, so wird das Risiko von Schwierigkeiten bei der Bedienung des Kredits umso höher, je länger der Kredit läuft.

Der Verlusterwartungswert eines Kredits wird unter Verwendung dieser fünf Elemente berechnet. In Abhängigkeit von der Höhe des so ermittelten Verlusts wird der Kredit in eine der folgenden Kreditkategorien eingestuft:

A    Erstklassige Kredite: Sie werden in drei Unterkategorien eingeteilt:  A umfasst alle Länderrisiken in der EU, d. h. Kredite an Mitgliedstaaten bzw. Kredite, die von diesen vollständig, explizit und uneingeschränkt garantiert werden und bei denen keine Rückzahlungsprobleme zu erwarten sind sowie von einem unerwarteten Verlust von 0 % ausgegangen wird. A+ bezeichnet Kredite, die anderen Rechtssubjekten als den Mitgliedstaaten gewährt bzw. von diesen garantiert werden und bei denen keine Verschlechterung während der Laufzeit zu erwarten ist. A- umfasst die Finanzierungsoperationen, bei denen gewisse Zweifel bestehen, ob der derzeitige Status fortbestehen wird (z. B. wegen einer langen Laufzeit oder der hohen Volatilität des künftigen Preises einer ansonsten hochwertigen Sicherheit), bei denen es gegebenenfalls jedoch nur in äußerst begrenztem Maße zu einer Verschlechterung kommen dürfte.

B    Kredite von hoher Qualität: Diese stellen eine für die Bank zufriedenstellende Kategorie von Aktiva dar, wenngleich eine geringfügige Verschlechterung in der Zukunft nicht auszuschließen ist. B+ und B- dienen zur Bezeichnung der relativen Wahrscheinlichkeit, dass diese Verschlechterung eintritt.

C    Kredite von guter Qualität: Beispiele sind unbesicherte Kredite an solide Banken und Unternehmen mit einer Laufzeit von sieben Jahren und Endfälligkeit bzw. entsprechender laufender Tilgung ab Auszahlung.

D    Diese Bonitätskategorie stellt die Grenze zwischen Krediten „von akzeptabler Qualität“ und solchen dar, bei denen Probleme aufgetreten sind.  Diese Trennlinie bei der Krediteinstufung wird durch die Unterkategorien D+ und D- näher bestimmt. Mit D- bewertete Kredite erfordern eine verstärkte Überwachung.

E    Diese Kategorie umfasst Kredite, die ein höheres Risikoprofil aufweisen als normalerweise zulässig.  Sie umfasst außerdem Kredite, in deren Laufzeit ernsthafte Probleme aufgetreten sind und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Verlusten kommt. Aus diesem Grund werden die Kredite lückenlos und intensiv überwacht. Die Unterkategorien E+ und E- bestimmen den Intensitätsgrad dieses besonderen Überwachungsverfahrens. Bei den mit E- bewerteten Operationen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldendienst nicht termingerecht fortgesetzt werden kann und daher eine Umstrukturierung der Verbindlichkeiten erforderlich ist, was möglicherweise zu Wertminderungen führt.

F    bezeichnet Kredite, die nicht akzeptable Risiken darstellen. Zu einer Einstufung in F- kommt es nur bei ausstehenden Krediten, bei denen sich nach der Unterzeichnung unvorhergesehene, außergewöhnliche und sehr ungünstige Umstände ergeben haben. Alle Operationen, bei denen die Fazilität einen Verlust der Hauptschuld erlitten hat, werden mit F bewertet, und es wird eine spezifische Rückstellung für sie gebildet.

Die intern in Kategorie D- oder darunter eingestuften Kredite werden grundsätzlich in die sogenannte Watch List (Beobachtungsliste) aufgenommen. Wurde der Kredit ursprünglich allerdings mit einem Risikoprofil von D- oder darunter genehmigt, wird er nur dann in die Beobachtungsliste aufgenommen, wenn ein wesentliches Kreditereignis zu einer Einstufung in eine niedrigere Kategorie führt.

Die Tabelle unter 3.2.3.3 stellt die Analyse der Kreditqualität des Kreditportfolios der Fazilität auf der Grundlage der verschiedenen vorstehend beschriebenen Einstufungen dar.

3.2.3.2Analyse des Kreditrisikos bei Finanzierungen

Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über das maximale Kreditrisiko bei unterzeichneten und ausgezahlten Krediten verschiedener Kreditnehmer unter Berücksichtigung der Garantien von Garantiegebern.

Zum 31.12.2016

Garantiert

Sonstige Kreditverbesserungen

Ohne Garantie

Gesamtbetrag

Anteil in %

in Tsd. EUR

Banken

22 691

34 597

933 609

990 897

57 %

Unternehmen

110 849

97 213

320 406

528 468

31 %

Öffentliche Einrichtungen

38 330

-

-

38 330

2 %

Staaten

-

3 764

167 921

171 685

10 %

Insgesamt ausgezahlt

171 870

135 574

1 421 936

1 729 380

100 %

Unterzeichnet, noch nicht ausgezahlt

94 976

-

806 923

901 899

Zum 31.12.2015

Garantiert

Sonstige Kreditverbesserungen

Ohne Garantie

Gesamtbetrag

Anteil in %

in Tsd. EUR

Banken

18 964

73 670

758 412

851 046

58 %

Unternehmen

37 431

89 170

272 186

398 787

27 %

Öffentliche Einrichtungen

37 112

-

14

37 126

3 %

Staaten

-

4 295

168 803

173 098

12 %

Insgesamt ausgezahlt

93 507

167 135

1 199 415

1 460 057

100 %

Unterzeichnet, noch nicht ausgezahlt

135 821

-

1 053 743

1 189 564

3.2.3.3Analyse der Kreditqualität nach der Art des Kreditnehmers

Die nachstehenden Tabellen enthalten die Analyse der Kreditqualität des Kreditbestands der Fazilität per 31. Dezember 2016 und per 31. Dezember 2015 nach Kreditkategorie auf der Grundlage des unterzeichneten Engagements (ausgezahlt und nicht ausgezahlt):

Zum 31.12.2016

Hohe Qualität

Standardqualität

Min. akz. Risiko

Hohes Risiko

Keine Einstufung

Gesamtbetrag

Anteil in %

in Tsd. EUR

A bis B-

C

D+

D- und darunter

Kreditnehmer

Banken

94 081

53 970

315 524

1 038 705

126 951

1 629 231

62 %

Unternehmen

125 810

-

19 389

393 877

152 355

691 431

26 %

Öffentliche Einrichtungen

-

-

38 330

-

-

38 330

1 %

Staaten

-

-

18 131

254 156

-

272 287

11 %

Gesamtbetrag

219 891

53 970

391 374

1 686 738

279 306

2 631 279

100 %

Zum 31.12.2015

Hohe Qualität

Standardqualität

Min. akz. Risiko

Hohes Risiko

Keine Einstufung

Gesamtbetrag

Anteil in %

in Tsd. EUR

A bis B-

C

D+

D- und darunter

Kreditnehmer

Banken

92 260

31 558

326 635

990 971

245 160

1 686 584

64 %

Unternehmen

125 963

-

12 493

450 045

-

588 501

22 %

Öffentliche Einrichtungen

-

-

37 112

40 014

-

77 126

3 %

Staaten

-

-

9 277

288 133

-

297 410

11 %

Gesamtbetrag

218 223

31 558

385 517

1 769 163

245 160

2 649 621

100 %

3.2.3.4Konzentration des Risikos bei Krediten und Forderungen

3.2.3.4.1Geografische Analyse

Das Kreditportfolio der Fazilität kann nach den folgenden geografischen Regionen analysiert werden (nach dem Land des Kreditnehmers, in Tsd. EUR):

Land des Kreditnehmers

31.12.2016

31.12.2015

Kenia

341 805

192 945

Nigeria

241 547

195 290

Uganda

175 424

178 515

Tansania

115 239

56 367

Jamaika

90 237

85 278

Burundi

87 373

40

Mauretanien

85 008

94 123

Dominikanische Republik

81 230

72 474

Togo

64 605

75 387

Äthiopien

59 837

67 589

Kongo, demokratische Republik

47 122

39 766

Ghana

45 715

40 439

Kamerun

41 255

51 930

Mauritius

31 518

18 882

Ruanda

29 918

20 466

Kap Verde

23 029

24 623

Mosambik

22 389

25 124

Französisch-Polynesien

21 387

22 095

Senegal

18 544

10 991

AKP-Regionen

15 640

111 103

Malawi

11 493

13 030

Kaimaninseln

11 221

-

Sambia

11 079

8 733

Botswana

7 889

6 605

Haiti

6 879

7 071

Barbados

6 809

-

Samoa

6 356

6 267

Mali

6 159

6 688

Burkina Faso

4 480

5 967

Kongo (Demokratische Republik)

3 460

5 189

Vanuatu

2 470

2 772

Neukaledonien

2 191

2 705

Seychellen

2 058

468

Palau

1 929

2 197

Liberia

1 759

921

Südafrika

1 336

-

Mikronesien

1 088

1 169

Trinidad und Tobago

528

1 010

Niger

523

1 372

St. Lucia

392

2 671

Bahamas

392

-

Tonga

46

54

Angola

19

-

St. Martin

2

6

Grenada

-

1 735

Gesamtbetrag

1 729 380

1 460 057

3.2.3.4.2Analyse nach Wirtschaftsbereichen

Der folgenden Tabelle ist die Analyse des Kreditportfolios der Fazilität nach den Wirtschaftsbereichen, in denen die Kreditnehmer tätig sind, zu entnehmen. Die Operationen, bei denen zunächst eine Auszahlung an einen Finanzmittler erfolgt, der die Mittel dann an den Endempfänger weiterleitet, werden unter „Globalkredite“ ausgewiesen (in Tsd. EUR).

Wirtschaftsbereich des Kreditnehmers

31.12.2016

31.12.2015

Globalkredite und Vertreterverträge

987 242

658 098

Elektrizität, Kohle und andere

277 524

197 547

Stadtentwicklung, Erneuerung und Verkehr

203 094

207 773

Grundstoffe und Bergbau

78 849

88 615

Dienstleistungen und andere

67 590

201 361

Straßen und Autobahnen

48 600

48 165

Flughäfen und Flugverkehrsmanagementsysteme

38 330

37 126

Lebensmittelherstellungskette

13 178

7 643

Sammlung und Verwertung von Abfall

7 988

4

Materialverarbeitung, Bauwesen

6 964

13 719

Telekommunikation

21

6

Gesamtbetrag

1 729 380

1 460 057

3.2.3.5Zahlungsrückstände bei Krediten und Wertminderungen

Zahlungsrückstände bei Krediten werden gemäß den in den „Verfahren und Leitlinien für die Überwachung der Finanzen“ von der EIB festgelegten Verfahren ermittelt, überwacht und gemeldet. Diese Verfahren entsprechen den allgemein anerkannten Bankenpraktiken und werden für alle von der EIB verwalteten Kredite angewendet.

Das Überwachungsverfahren ist derart strukturiert, dass sichergestellt wird, dass i) potenzielle Zahlungsrückstände festgestellt und den zuständigen Dienststellen binnen kürzester Frist gemeldet werden; ii) kritische Fälle umgehend auf die richtige operative und Entscheidungsebene weitergeleitet werden und iii) eine regelmäßige Berichterstattung an die EIB und die Mitgliedstaaten über die Gesamtsituation in Bezug auf Zahlungsrückstände und die bereits eingeleiteten oder einzuleitenden Einziehungsmaßnahmen erfolgt.

Die Zahlungsrückstände und Wertminderungen bei Krediten können folgendermaßen aufgegliedert werden (in Tsd. EUR):

Kredite und Forderungen

Kredite und Forderungen

Erläuterungen

31.12.2016

31.12.2015

Buchwert

1 729 380

1 460 057

Einzeln wertgemindert

Bruttobetrag

119 381

214 232

Rückstellung für Wertminderungen

7

-117 640

-191 046

Buchwert einzeln wertgemindert

1 741

23 186

Pauschal wertgemindert

Bruttobetrag

-

-

Rückstellung für Wertminderungen

-

-

Buchwert pauschal wertgemindert

-

-

Überfällig, aber nicht wertgemindert

Überfällig umfasst

0-30 Tage

1 620

1 521

30-60 Tage

30

15

60-90 Tage

-

-

90-180 Tage

-

-

über 180 Tage

1

13

Buchwert überfällig, aber nicht wertgemindert

1 651

1 549

Buchwert weder überfällig noch wertgemindert

1 725 988

1 435 322

Buchwert der Kredite und Forderungen insgesamt

1 729 380

1 460 057

3.2.3.6Neuverhandlung und Stundung von Krediten

Die Fazilität betrachtet Kredite als gestundet, wenn sie in Reaktion auf nachteilige Veränderungen der Finanzlage des Kreditnehmers die ursprünglichen Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen mit dem betreffenden Kreditnehmer neu verhandelt und dies unmittelbare Auswirkungen auf die künftigen Cashflows des betreffenden Finanzinstruments hat bzw. wenn dies zu einem Verlust für die Fazilität führen kann. Die finanziellen Auswirkungen von Umschuldungen beschränken sich jedoch im Allgemeinen auf Wertminderungsaufwendungen, denn generell wird von der Fazilität der Grundsatz finanzieller Neutralität angewendet. Dieser Grundsatz spiegelt sich in den neu verhandelten Preisbildungsbedingungen der umgeschuldeten Geschäfte wider.

Im normalen Geschäftsablauf hätte sich die Krediteinstufung der fraglichen Kredite verschlechtert und die Kredite wären vor der Neuverhandlung in die Watch List (Beobachtungsliste) aufgenommen worden. Auch nach der Neuverhandlung setzt die Fazilität die engmaschige Überwachung dieser Kredite fort. Ermöglichen die neu verhandelten Zahlungsbedingungen nicht, den ursprünglichen Buchwert des Vermögenswerts einzuziehen, gilt dieser als wertgemindert. Die entsprechenden Wertminderungsaufwendungen werden auf der Basis der prognostizierten, zum ursprünglichen effektiven Zinssatz abgezinsten Cashflows berechnet. Die Notwendigkeit einer Wertminderung wird bei allen Krediten, deren Einstufung sich auf E- verschlechterte, regelmäßig geprüft; bei allen Krediten mit einer Einstufung von F ist eine Wertminderung erforderlich. Sobald sich die Einstufung eines Kredits hinreichend gebessert hat, wird dieser den Verfahren der Fazilität entsprechend von der Beobachtungsliste (Watch List) gestrichen.

Während der Berichtsperiode vom Umschuldungsteam der Fazilität durchgeführte Stundungsmaßnahmen und -praktiken umfassen unter anderem eine Verlängerung der Fälligkeit, Aufschub nur der Kapitalrückzahlung, Aufschub der Kapital- und Zinszahlung und Aktivierung von Zahlungsrückständen. Diese Stundungsmaßnahmen führen nicht zur Ausbuchung des zugrundliegenden Geschäfts.

Engagements, bei denen Änderungen der Vertragsbedingungen ohne Einfluss auf künftige Cashflows eintreten können, beispielsweise Sicherheiten, sonstige Sicherungsvereinbarungen oder der Verzicht auf vertragliche Rechte aus Vereinbarungen, werden nicht als gestundet betrachtet. Folglich werden auch die betreffenden Ereignisse nicht als schwerwiegend genug betrachtet, um für sich genommen auf eine Wertminderung hinzuweisen.

Stundungsmaßnahmen unterliegende Geschäfte werden in der folgenden Tabelle ausgewiesen:

in Tsd. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Anzahl der Stundungen unterliegenden Geschäfte

22

16

Buchwerte

171 135

225 631

davon wertgemindert

124 250

204 711

Wertminderung angesetzt

113 052

188 197

Zinseinnahmen in Bezug auf gestundete Geschäfte

19 877

14 262

Abgeschriebene Engagements (nach Beendigung/Verkauf des Geschäfts)

31 298

-

Stundungsmaßnahmen

in Tsd. EUR

31.12.2015

Verlängerung von Fälligkeiten

Aufschub nur der Kapitalrückzahlung

Aufschub der Kapital- und Zinszahlung

Sonstiges

Vertragliche Rückzahlung und Kündigung (1)

31.12.2016

Banken

17 891

-

-

12 150

8 062

-827

37 276

Unternehmen

207 740

-

-

-

26 203

-100 084

133 859

Gesamtbetrag

225 631

-

-

12 150

34 265

-100 911

171 135

(1) Rückgänge sind durch Kapitalrückzahlungen, die auf seit 31. Dezember 2015 bereits als gestundet betrachtete Geschäfte geleistet wurden, sowie durch im Laufe des Haushaltsjahres erfolgte Kündigungen zu erklären.

3.2.4Kreditrisiko bei Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

Die verfügbaren Mittel werden im Einklang mit dem Zeitplan der Fazilität für vertragliche Zahlungsverpflichtungen investiert. Per 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2015 waren Investitionen in Form von Bankeinlagen, Einlagenzertifikaten und Commercial Papers vorgenommen worden.

Die zulässigen Rechtssubjekte haben eine ähnliche Bonitätsbewertung wie die kurz- und langfristigen Bonitätsbewertungen, die für die eigenen Wertpapieranlagen der EIB erforderlich sind. Die von zulässigen Rechtssubjekten geforderte kurzfristige Bonitätsbewertung entspricht einem Rating von mindestens P-1/A-1/F1 (Moody’s, S&P, Fitch). Werden von mehr als einer Ratingagentur verschiedene Ratings abgegeben, so ist das niedrigste Rating maßgebend. Der genehmigte Höchstbetrag für jede zulässige Bank liegt derzeit bei
50 000 000 EUR (fünfzig Millionen EUR). Der Societe Generale, bei der die Fazilität ihre operativen Kassenkonten führt, wurde eine Ausnahme von dieser Regel gewährt. Das kurzfristige Kreditlimit für die Societe Generale beträgt zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2015 110 000 000 EUR (einhundertzehn Millionen EUR). Das erhöhte Limit gilt für die Summe der in den operativen Kassenkonten gehaltenen Zahlungsmittel und die von diesem Vertragspartner emittierten, im Treasury-Portfolio gehaltenen Finanzinstrumente.

Alle Anlagen wurden bei zulässigen Rechtssubjekten mit einer Höchstlaufzeit von drei Monaten ab dem Wertstellungsdatum und bis zum Limit für das Kreditengagement getätigt. Zum 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2015 hatten alle Bankeinlagen, Einlagenzertifikate, Commercial Paper und der Barbestand im Treasury-Portfolio der Fazilität eine Bonitätseinstufung von mindestens P-1 (oder eine Einstufung gleichwertig zu diesem Moody's-Rating) am Erfüllungstag.

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, einschließlich aufgelaufener Zinsen (in Tsd. EUR):

Kurzfristiges Rating (mindestens)

Langfristiges Rating (mindestens)

31.12.2016

31.12.2015

(Moody’s)

(Moody’s)

P-1

Aaa

37 949

10 %

49 999

11 %

P-1

Aa2

46 963

13 %

26

0 %

P-1

Aa3

40 436

11 %

-

0 %

P-1

A1

100 012

28 %

115 705

26 %

P-1

A2

135 457

38 %

283 265

63 %

Gesamtbetrag

360 817

100 %

448 995

100 %

3.2.5Kreditrisiko bei Derivaten

3.2.5.1Kreditrisikopolitik bei Derivaten

Das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Derivaten ist der Verlust, den eine Partei erleiden würde, wenn eine Gegenpartei nicht in der Lage wäre, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Das mit den Derivaten verbundene Kreditrisiko variiert in Abhängigkeit von mehreren Faktoren (z. B. Zinssätze und Wechselkurse) und macht im Allgemeinen nur einen kleinen Teil ihres Nominalwerts aus.

Im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit kann die Investitionsfazilität Swap-Verträge abschließen, um spezifische Finanzierungen abzusichern, oder Devisenterminkontrakte abschließen, um die auf andere aktiv gehandelte Währungen als den Euro lautenden Währungspositionen abzusichern. Alle Swaps werden von der Europäischen Investitionsbank mit einer externen Gegenpartei durchgeführt. Die Swaps unterliegen den von der Europäischen Investitionsbank und ihren externen Gegenparteien unterzeichneten Rahmenverträgen für Swaps (Master Swap Agreements) und Vereinbarungen zur Absicherung des Kreditrisikos (Credit Support Annexes).

3.2.5.2Ermittlung des Kreditrisikos bei Derivate-Operationen

Alle von der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit der Fazilität durchgeführten Swap-Geschäfte werden im gleichen vertraglichen Rahmen und anhand der gleichen Methoden vorgenommen, die auch auf die von der Europäischen Investitionsbank für eigene Zwecke durchgeführten Derivate-Operationen Anwendung finden. Insbesondere werden die Kriterien für in Betracht kommende Swap-Gegenparteien von der Europäischen Investitionsbank auf Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die auch für allgemeine Zwecke im Zusammenhang mit Swap-Geschäften gelten.

Die Europäische Investitionsbank ermittelt das mit Swap- und Derivate-Transaktionen verbundene Kreditrisiko, indem sie für die Berichterstattung und die Überwachung der Limits auf das Nettomarktengagement (Net Market Exposure – NME) und das potenzielle künftige Engagement (Potential Future Exposure – PFE) zurückgreift. NME und PFE umfassen vollumfänglich die mit der Investitionsfazilität verbundenen Derivate.

·Der folgenden Tabelle sind die Fälligkeiten von Währungs-Zins-Swaps, aufgeschlüsselt nach Nominalwert und beizulegendem Zeitwert zu entnehmen:

Swap-Verträge zum 31.12.2016

weniger als

1 Jahr

5 Jahre

mehr als

Gesamtbetrag 2016

in Tsd. EUR

1 Jahr

bis 5 Jahre

bis 10 Jahre

bis 10 Jahre

Nominalbetrag

-

7 430

-

-

7 430

Beizulegender Zeitwert (aktualisierter Nettowert)

-

-3 051

-

-

-3 051

Swap-Verträge zum 31.12.2015

weniger als

1 Jahr

5 Jahre

mehr als

Gesamtbetrag 2015

in Tsd. EUR

1 Jahr

bis 5 Jahre

bis 10 Jahre

bis 10 Jahre

Nominalbetrag

-

9 589

-

-

9 589

Beizulegender Zeitwert (aktualisierter Nettowert)

-

-3 835

-

-

-3 835

·Die Fazilität geht kurzfristige Währungsswap-Verträge („Devisenswaps“) ein, um Währungsrisiken abzusichern, die mit Auszahlungen von Krediten in Fremdwährungen verbunden sind. Devisenswaps haben eine Laufzeit von höchstens drei Monaten und werden regelmäßig verlängert Der Nominalwert der Devisenswaps belief sich zum 31. Dezember 2016 auf 1611,0 Mio. EUR gegenüber 1400,0 Mio. EUR zum 31. Dezember 2015. Der beizulegende Zeitwert der Devisenswaps belief sich zum 31. Dezember 2016 auf -15,3 Mio. EUR gegenüber -3,7 Mio. EUR zum 31. Dezember 2015.

·Die Fazilität geht Zinsswap-Verträge ein, um Zinsrisiken im Zusammenhang mit Auszahlungen von Krediten abzusichern. Zum 31. Dezember 2016 steht die Abwicklung zweier Zinsswaps mit einem Nominalwert von 41,2 Mio. EUR (2015: 44,9 Mio. EUR) und einem beizulegenden Zeitwert von 0,1 Mio. EUR (2015: -0,3 Mio. EUR) aus.

3.2.6Kreditrisiko bei bis zur Endfälligkeit zu haltenden finanziellen Vermögenswerten

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über das bis zur Endfälligkeit zu haltende Portfolio, das ausschließlich aus von Italien, Portugal und Spanien emittierten Schatzwechseln mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten besteht. Zulässige Emittenten sind die EUMitgliedstaaten. Der genehmigte Höchstbetrag für jeden zulässigen Emittenten liegt derzeit bei 50 000 000 EUR (fünfzig Millionen EUR). Investitionen in mittel- bis langfristige Anleihen könnten gemäß den Investitionsleitlinien und in Abhängigkeit von den Liquiditätsanforderungen ebenfalls akzeptabel sein.

Kurzfristiges Rating (mindestens)

Langfristiges Rating (mindestens)

31.12.2016

31.12.2015

(Moody’s)

(Moody’s)

P-1

Aa2

18 012

10 %

-

0 %

P-1

A1

30 002

18 %

10 000

4 %

P-1

A2

-

0 %

69 502

31 %

P-2

Baa2

-

0 %

50 007

22 %

P-2

Ohne Rating

20 025

12 %

-

0 %

P-3

Baa3

-

0 %

50 012

22 %

NP

Ba1

50 005

30 %

49 000

21 %

Ohne Rating

Baa2

51 354

30 %

-

0 %

Gesamtbetrag

 

169 398

100 %

228 521

100 %



Liquiditätsrisiko

Das Liquiditätsrisiko bezieht sich auf die Fähigkeit eines Rechtssubjekts, die Aufstockung von Aktiva zu finanzieren und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, ohne dass inakzeptable Verluste entstehen. Das Liquiditätsrisiko kann in das Zahlungsunfähigkeitsrisiko und das Marktliquiditätsrisiko unterteilt werden. Das Zahlungsunfähigkeitsrisiko ist das Risiko, dass ein Rechtssubjekt nicht in der Lage ist, sowohl den erwarteten als auch den unerwarteten derzeitigen und künftigen Liquiditätsbedarf effizient zu decken, ohne sein Tagesgeschäft oder seine Finanzlage zu beeinträchtigen. Das Marktliquiditätsrisiko ist das Risiko, dass ein Rechtssubjekt aufgrund unzureichender Markttiefe oder wegen Marktstörungen nicht in der Lage ist, eine Position zum Marktpreis zu schließen.

3.2.2Liquiditätsrisikomanagement

Die Fazilität wird in erster Linie aus den jährlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten und außerdem aus Mittelrückflüssen aus der Tätigkeit der Fazilität finanziert. Das Zahlungsunfähigkeitsrisiko der Fazilität wird hauptsächlich durch die Planung ihres Nettoliquiditätsbedarfs und der erforderlichen Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten verwaltet.

Für die Berechnung der jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten werden die Auszahlungsmuster des bestehenden und künftigen Portfolios analysiert und im Laufe des Jahres beobachtet. Besondere Ereignisse, etwa vorzeitige Rückzahlungen, Anteilsveräußerungen oder Ausfälle, werden berücksichtigt, um die jährlichen Liquiditätserfordernisse zu korrigieren.

Zur weiteren Verringerung des Liquiditätsrisikos hält die Fazilität eine Liquiditätsreserve vor, die ausreicht, um zu jedem Zeitpunkt die von der Abteilung Finanzierungen der EIB regelmäßig übermittelten geschätzten Auszahlungen zu decken. Die Mittel werden am Geldmarkt und Anleihenmarkt in Form von Interbanken-Einlagen und anderen kurzfristigen Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der Auszahlungspflichten der Fazilität angelegt. Die flüssigen Vermögenswerte der Fazilität werden von der Abteilung Treasury der EIB mit Blick auf die Aufrechterhaltung einer angemessenen Liquidität verwaltet, damit die Fazilität ihre Pflichten erfüllen kann.

Gemäß dem Grundsatz der Aufgabenteilung zwischen den operativen Abteilungen und den Back-Office-Bereichen ist die Abteilung Planung und Abwicklung der EIB für die Abwicklung in Zusammenhang mit den Anlagen dieser Vermögenswerte zuständig. Darüber hinaus sind die Autorisierung von Gegenparteien und Limits für Treasury-Investitionen sowie die Überwachung derartiger Limits Aufgabe der Direktion Risikomanagement der Bank.

3.2.3Liquiditätsrisikobewertung

Die Tabellen in diesem Abschnitt stellen die Analyse der finanziellen Verbindlichkeiten der Fazilität dar, aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit, d. h. dem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem vertraglichen Fälligkeitsdatum (auf der Grundlage nicht abgezinster Cashflows).

Was nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten anbelangt, so hält die Fazilität Verpflichtungen in Form nicht ausgezahlter Teile von Krediten im Rahmen unterzeichneter Kreditvereinbarungen, nicht ausgezahlter Teile unterzeichneter Vereinbarungen über Kapitalzeichnungen/-investitionen, gewährter Kreditgarantien oder zugesagter Zinsverbilligungen und technischer Hilfe.

Für Kredite im Rahmen der Investitionsfazilität besteht eine Auszahlungsfrist. Die Auszahlungen werden jedoch zu Zeitpunkten und in einer Höhe vorgenommen, die dem Fortschritt der zugrundeliegenden Investitionsprojekte entsprechen. Außerdem sind die Kredite der Investitionsfazilität Transaktionen, die in einem relativ volatilen operativen Umfeld stattfinden, so dass bezüglich ihres Auszahlungsplans ein hoher Grad an Unsicherheit besteht.

Die Kapitalinvestitionen werden erst dann fällig, wenn die Verwalter von Beteiligungsfonds auf gültige Weise Kapital abrufen, was den Fortschritt ihrer Investitionstätigkeiten widerspiegelt. Die Inanspruchnahmefrist beträgt in der Regel drei Jahre, die häufig um ein oder zwei Jahre verlängert wird. Einige Auszahlungsverpflichtungen bleiben in der Regel nach Ende der Inanspruchnahmefrist bestehen, bis die zugrundeliegenden Investitionen des Fonds vollständig abgewickelt sind, da die Liquidität des Fonds möglicherweise zeitweise unzureichend ist, um den Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Gebühren oder anderen Aufwendungen nachzukommen.

Garantien unterliegen keinen spezifischen Auszahlungsverpflichtungen, es sei denn, eine Garantie wird abgerufen. Der ausstehende Garantiebetrag wird im Zuge des Rückzahlungsplans für garantierte Kredite verringert.

Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen treten bei verbilligten Krediten auf, die aus eigenen Mitteln der Bank finanziert werden. Deshalb stellen die ausgewiesenen Mittelabflüsse nur die Verpflichtungen in Verbindung mit diesen Krediten und nicht den Gesamtbetrag der zugesagten, aber nicht ausbezahlten Zinsverbilligungen dar. Wie bei den Krediten besteht Unsicherheit hinsichtlich des Auszahlungszeitplans.

Der nominale Abfluss (brutto) für zugesagte technische Hilfe in der Tabelle „Laufzeitenprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten“ bezieht sich auf den Gesamtbetrag des nicht ausgezahlten Teils unterzeichneter Verträge über technische Hilfe. Was den Zeitplan für Auszahlungen anbelangt, so besteht ein hoher Grad an Unsicherheit. Die unter dem Laufzeitband von „drei Monaten oder kürzer“ ausgewiesenen Mittelabflüsse stellen den Betrag ausstehender Rechnungen dar, die bis zum Berichtstermin eingegangen sind.

Verpflichtungen für nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten, für die kein vertraglicher Fälligkeitstermin festgelegt ist, werden unter „undefinierte Fälligkeit“ ausgewiesen. Verpflichtungen, für die ein Auszahlungsantrag zum Berichtstermin erfasst ist, werden unter dem jeweiligen Laufzeitband klassifiziert.

Bei derivativen finanziellen Verbindlichkeiten entspricht das Laufzeitenprofil den nicht abgezinsten vertraglichen Cashflows (brutto) von Swapverträgen, einschließlich Währungsswaps (CCS), Währungs-Zins-Swaps (CCIRS), kurzfristiger Währungsswaps und Zinsswaps.

Laufzeitenprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten

3 Monate oder kürzer

Länger als 3 Monate bis 1 Jahr

Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre

Länger als 5 Jahre

Undefinierte Fälligkeit

Nominaler Abfluss (brutto)

in Tsd. EUR zum 31.12.2016

Mittelabflüsse für zugesagte, aber nicht ausgezahlte Kredite

82 405

-

-

-

819 494

901 899

Mittelabflüsse für zugesagte Investitionsmittel und Anteilszeichnung

4 592

-

-

-

239 458

244 050

Sonstige (unterzeichnete nicht gestellte Garantien, gestellte Garantien)

-

-

-

-

43 964

43 964

Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen

-

-

-

-

275 917

275 917

Mittelabflüsse für zugesagte technische Hilfe

2 671

-

-

-

24 807

27 478

Gesamtbetrag

89 668

-

-

-

1 403 640

1 493 308

Laufzeitenprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten

3 Monate oder kürzer

Länger als 3 Monate bis 1 Jahr

Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre

Länger als 5 Jahre

Undefinierte Fälligkeit

Nominaler Abfluss (brutto)

in Tsd. EUR zum 31.12.2016

Mittelabflüsse für zugesagte, aber nicht ausgezahlte Kredite

41 028

-

-

-

1 148 536

1 189 564

Mittelabflüsse für zugesagte Investitionsmittel und Anteilszeichnung

23 371

-

-

-

274 984

298 355

Sonstige (unterzeichnete nicht gestellte Garantien, gestellte Garantien)

-

-

-

-

10 798

10 798

Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen

-

-

-

-

281 682

281 682

Mittelabflüsse für zugesagte technische Hilfe

811

-

-

-

28 072

28 883

Gesamtbetrag

65 210

-

-

-

1 744 072

1 809 282

Laufzeitenprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten

3 Monate oder kürzer

Länger als 3 Monate bis 1 Jahr

Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre

Länger als 5 Jahre

Nominaler Zufluss / Abfluss (brutto)

in Tsd. EUR zum 31.12.2016

CCS und CCIRS – Zuflüsse

3

2 409

5 222

-

7 634

CCS und CCIRS – Abflüsse

-

-3 688

-7 377

-

-11 065

Kurzfristige Währungsswaps – Zuflüsse

1 611 000

-

-

-

1 611 000

Kurzfristige Währungsswaps – Abflüsse

-1 636 001

-

-

-

-1 636 001

Zinsswaps – Zuflüsse

411

1 234

5 529

1 550

8 724

Zinsswaps – Zuflüsse

-

-1 962

-5 316

-1 329

-8 607

Gesamtbetrag

-24 587

-2 007

-1 942

221

-28 315

Laufzeitenprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten

3 Monate oder kürzer

Länger als 3 Monate bis 1 Jahr

Länger als 1 Jahr bis 5 Jahre

Länger als 5 Jahre

Nominaler Zufluss / Abfluss (brutto)

in Tsd. EUR zum 31.12.2016

CCS und CCIRS – Zuflüsse

5

2 307

7 671

-

9 983

CCS und CCIRS – Abflüsse

-

-3 571

-10 714

-

-14 285

Kurzfristige Währungsswaps – Zuflüsse

1 400 000

-

-

-

1 400 000

Kurzfristige Währungsswaps – Abflüsse

-1 407 763

-

-

-

-1 407 763

Zinsswaps – Zuflüsse

383

1 269

6 059

2 524

10 235

Zinsswaps – Zuflüsse

-

-2 145

-6 127

-2 206

-10 478

Gesamtbetrag

-7 375

-2 140

-3 111

318

-12 308



3.2.4Langfristige finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In der folgenden Tabelle werden die Buchwerte nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten dargestellt, deren Einziehung oder Erfüllung mehr als 12 Monate nach dem Abschlussstichtag erwartet wird.

in Tsd. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Finanzielle Vermögenswerte:

Kredite und Forderungen

1 692 867

1 423 368

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

516 884

419 353

Sonstige Vermögenswerte

141

-

Gesamtbetrag

2 209 892

1 842 721

Finanzielle Verbindlichkeiten:

Rückstellungen für gestellte Garantien

497

-

Dritten geschuldeter Betrag

69 960

57 346

Gesamtbetrag

70 457

57 346

Marktrisiko

Unter dem Marktrisiko versteht man das Risiko, dass die Einnahmen eines Rechtssubjekts oder der Wert der von ihm gehaltenen Finanzinstrumente aufgrund sich verändernder Marktpreise, beispielsweise Aktienkursen, Wechselkursen und Zinssätzen, Schwankungen ausgesetzt sind.

3.2.5Zinsänderungsrisiko

Unter dem Zinsrisiko versteht man die Volatilität des wirtschaftlichen Werts der zinstragenden Positionen bzw. der sich daraus ergebenden Einnahmen, die auf einer ungünstigen Entwicklung der Marktzinsen beruht.

Schwankungen ihres wirtschaftlichen Werts oder Inkongruenzen bei der Preisbildung zwischen verschiedenen Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Absicherungsinstrumenten wirken sich nicht unmittelbar auf die Fazilität aus, da i) sie keine direkten Fremdkapitalkosten oder verzinslichen Verbindlichkeiten aufweist und ii) die Auswirkungen von Zinsschwankungen auf die Erträge ihrer Investitionen akzeptiert.

Die Fazilität bewertet die Zinssensitivität ihres Kreditportfolios und ihrer Mikrohedging-Swaps mithilfe einer Berechnung des Basispunktwerts.

Mit dem Basispunktwert werden Gewinne und Verluste des Nettogegenwartswert des einschlägigen Portfolios bewertet, auf der Grundlage eines Anstiegs des Zinssatzes um einen Basispunkt (0,01 %) innerhalb eines spezifizierten Laufzeitbands („Geldmarkt – bis ein Jahr“, „sehr kurz – 2 bis 3 Jahre“, „kurz – 4 bis 6 Jahre“, „mittel – 7 bis 11 Jahre“, „lang – 12 bis 20 Jahre“ oder „sehr lang – mehr als 21 Jahre“).

Für die Ermittlung des Nettogegenwartswerts des auf EUR lautenden Cashflows eines Kredits verwendet die Fazilität die Kurve für die Kreditzinssätze der EIB in EUR (EUR-Swapkurve bereinigt mit dem EIB-Mittelspread). Die Kurve für die Kreditzinssätze der EIB in USD wird für die Berechnung des Nettozeitwerts der auf USD lautenden Cashflows von Krediten verwendet. Der Nettozeitwert von Cashflows von Krediten, die auf Währungen lauten, für die keine zuverlässige und ausreichend vollständige Abzinsungskurve zur Verfügung steht, wird anhand der Kurve für die Kreditzinssätze der EIB in EUR als Näherungswert ermittelt.

Um den Nettogegenwartswert der Mikrohedging-Swaps zu ermitteln, verwendet die Fazilität die EUR-Swapkurve für auf EUR lautende Cashflows und die USD-Swapkurve für auf USD lautende Cashflows.

Wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht, würde sich bei einer parallelen Verschiebung aller relevanten Zinskurven um einen Basispunkt nach oben der Nettogegenwartswert des Kreditportfolios, einschließlich verbundener Mikrohedging-Swaps, zum 31. Dezember 2016 um 516 000 EUR (zum 31. Dezember 2015 um 532 000 EUR) verringern.

Basispunktwert

Geld-

Sehr kurz

Kurz

Mittel

Lang

Sehr lang

Gesamtbetrag

in Tsd. EUR

markt

Zum 31.12.2016

1 Jahr

2 bis 3 Jahre

4 bis 6 Jahre

7 bis 11 Jahre

12 bis 20 Jahre

21 Jahre

Sensitivität von Krediten und Mikrohedging-Swaps insgesamt

-46

-101

-164

-175

-30

-

-516

Basispunktwert

Geld-

Sehr kurz

Kurz

Mittel

Lang

Sehr lang

Gesamtbetrag

in Tsd. EUR

markt

Zum 31.12.2015

1 Jahr

2 bis 3 Jahre

4 bis 6 Jahre

7 bis 11 Jahre

12 bis 20 Jahre

21 Jahre

Sensitivität von Krediten und Mikrohedging-Swaps insgesamt

-37

-72

-252

-139

-32

-

-532

3.4.2Wechselkursrisiko

Unter Wechselkursrisiko versteht man das Risiko des Verlusts von Einnahmen oder des wirtschaftlichen Werts aufgrund einer ungünstigen Entwicklung der Wechselkurse.

Wenn eine Bezugsbuchführungswährung (im Falle der Investitionsfazilität der EUR) verwendet wird, ist die Fazilität Wechselkursrisiken ausgesetzt, wenn zwischen den auf eine andere als die Bezugsbuchführungswährung lautenden Aktiva und Passiva Inkongruenzen bestehen. Das Wechselkursrisiko umfasst auch durch Wechselkursschwankungen verursachte Veränderungen des Werts künftiger Cashflows, die auf eine andere als die Bezugsbuchführungswährung lauten, z. B. Zins- und Dividendenzahlungen.

3.4.2.1Wechselkursrisiko und Treasury-Aktiva

Die Treasury-Aktiva der Investitionsfazilität lauten auf EUR oder USD.

Das Wechselkursrisiko wird durch Devisenkassa- oder Devisentermingeschäfte, Devisenswaps oder Währungsswaps abgesichert. Die Abteilung Treasury der EIB kann, sofern dies für notwendig und angemessen erachtet wird, jedes andere im Einklang mit den Grundsätzen der Bank stehende Instrument einsetzen, wenn dieses eine Absicherung gegenüber Marktrisiken bietet, die in Verbindung mit den finanziellen Aktivitäten der Investitionsfazilität auftreten.

3.4.2.2Wechselkursrisiko und von der Investitionsfazilität finanzierte oder garantierte Operationen

Die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Beiträge für die Investitionsfazilität lauten auf EUR. Die Operationen, die von der Investitionsfazilität finanziert oder garantiert werden, sowie die Zinsverbilligungen können auf EUR, USD oder eine andere zugelassene Währung lauten.

Ein Wechselkursrisiko (gegenüber der Bezugswährung EUR) entsteht dann, wenn nicht auf EUR lautende Transaktionen nicht abgesichert werden. Die Leitlinien für die Absicherung von Wechselkursrisiken der Investitionsfazilität werden im Folgenden erläutert. 

3.4.2.2.1.Absicherung von auf USD lautenden Operationen

Die Wechselkursrisiken, die durch auf USD lautende Operationen der Investitionsfazilität entstehen, werden auf aggregierter Basis durch periodisch verlängerte und hinsichtlich des Betrags angepasste USD/EUR-Devisenswaps abgesichert. Die Devisenswaps dienen einem zweifachen Zweck. Einerseits wird die notwendige Liquidität für neue Auszahlungen (Kredite und Eigenkapital) geschaffen und andererseits wird das Wechselkurs-Makro-Hedging gewahrt.

Zu Beginn jeder Periode werden die auf USD lautenden und in der Folgeperiode zu erhaltenden oder zu zahlenden Cashflows auf der Grundlage der geplanten oder erwarteten Rückflüsse/Auszahlungen veranschlagt. Die Devisenswaps werden anschließend bei Fälligkeit verlängert und ihr Betrag wird angepasst, um zumindest den für die Folgeperiode veranschlagten Liquiditätsbedarf in USD zu decken.

-Die USD-Devisenposition wird auf monatlicher Grundlage bei Überschreiten der jeweiligen Limits durch Devisenkassa- oder Devisentermingeschäfte abgesichert.

-Innerhalb einer Verlängerungsperiode werden unerwartete Liquiditätsengpässe in USD durch Ad-hoc-Devisenswaps gedeckt, während Liquiditätsüberschüsse entweder in Treasury-Aktiva investiert oder in EUR umgerechnet werden, falls sie auf einen Anstieg der Devisenposition zurückzuführen sind

3.4.2.2.2.Absicherung von auf andere Währungen als EUR oder USD lautenden Operationen

-Von der Investitionsfazilität getätigte Operationen, die auf andere Währungen als EUR und USD lauten, werden durch Währungsswap-Kontrakte mit demselben finanziellen Profil wie der zugrundeliegende Kredit abgesichert, sofern ein funktionsfähiger Swap-Markt besteht.

-Die Investitionsfazilität tätigt Operationen in Währungen, für die Absicherungsmöglichkeiten entweder nicht effizient verfügbar oder mit hohen Kosten verbunden sind. Diese Operationen lauten auf lokale Währungen, werden aber in EUR oder USD abgewickelt. Der Rahmen der Investitionsfazilität für das Finanzrisiko, der am 22. Januar 2015 vom IF-Ausschuss angenommen wurde, bietet die Möglichkeit der synthetischen Absicherung des Wechselkursrisikos in lokalen Währungen, die eine signifikant positive Korrelation zum USD aufweisen, durch auf USD lautende Derivate. Die lokalen Währungen, die mit auf USD lautenden Derivaten synthetisch abgesichert werden, werden in der Tabelle in Abschnitt 3.4.2.2.3 unter der Position „Lokale Währungen (unter synthetischer Absicherung)“ erfasst, während die nicht mit auf USD lautenden Derivaten synthetisch abgesicherten lokalen Währungen in derselben Tabelle unter der Position „Lokale Währungen (nicht unter synthetischer Absicherung)“ erfasst werden.

3.4.2.2.3Devisenposition (in Tsd. EUR)

Die folgenden Tabellen geben Aufschluss über die Devisenposition der Fazilität.

Die Devisenposition wird in den nachstehenden Tabellen gemäß den Risikostrategien der Fazilität dargestellt, die im Rahmen der Fazilität für das Finanzrisiko beschrieben werden. Die Devisenposition gemäß den Risikostrategien beruht auf Buchführungsdaten und wird definiert als Saldo zwischen ausgewählten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Die in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien festgelegten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden so ausgewählt, dass die Gewinne erst bei Eingang in die Berichtswährung (EUR) umgewandelt werden.

Die nicht realisierten Gewinne/Verluste und die Wertminderungen bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten sowie Wertminderungen bei Krediten und Forderungen werden in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien ausgewiesen. Derivate werden in der Devisenposition gemäß den Risikostrategien zu ihrem Nennwert statt zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, um einen Abgleich mit dem Nettowert der Vermögenswerte zu ermöglichen, die ebenfalls zu ihrem Nennwert bereinigt um die Wertminderung bei Krediten ausgewiesen werden.

In den nachstehenden Tabellen wird der verbleibende Teil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der hauptsächlich aufgelaufene Zinsen für Kredite, Derivate und Subventionen umfasst, als „Von den Risikostrategien ausgenommene Devisenposition“ erfasst.

Zum 31. Dezember 2016

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten

Währungen

Devisenposition gemäß den Risikostrategien

Von den Risikostrategien ausgenommene Devisenposition

Devisenposition der Bilanz

USD

-258 496

7 578

-250 918

282 991

Landeswährungen
(unter synthetischer Absicherung)*

KES

117 881

3 869

121 751

-

TZS

97 116

1 931

99 046

-

DOP

52 553

2 013

54 566

-

UGX

36 776

1 077

37 854

-

RWF

22 258

194

22 452

-

Landeswährungen
(nicht unter synthetischer Absicherung)*

HTG, MUR, MZN, XOF, ZMW, BWP

22 534

252

22 786

246

Nicht-EUR-Währungen insgesamt

90 622

16 914

107 537

283 237

EUR

-

2 591 845

2 591 845

1 241 229

EUR und Nicht-EUR-Währungen insgesamt

90 622

2 608 759

2 699 382

1 524 466

* Siehe Abschnitt 3.4.2.2.2 zur Erläuterung der synthetischen Absicherung.

Zum 31. Dezember 2015

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten

Währungen

Devisenposition gemäß den Risikostrategien

Von den Risikostrategien ausgenommene Devisenposition

Devisenposition der Bilanz

USD

-207 050

5 023

-202 027

270 236

Landeswährungen
(unter synthetischer Absicherung)*

KES

129 862

3 101

132 963

-

TZS

46 246

780

47 025

-

DOP

40 799

1 274

42 073

-

UGX

30 182

565

30 747

-

RWF

11 979

164

12 143

-

Landeswährungen
(nicht unter synthetischer Absicherung)*

HTG, MUR, MZN, XOF, ZMW

15 474

201

15 675

798

Nicht-EUR-Währungen insgesamt

67 492

11 108

78 599

271 034

EUR

-

2 337 555

2 337 555

1 579 719

EUR und Nicht-EUR-Währungen insgesamt

67 492

2 348 663

2 416 154

1 850 753

3.4.2.3Analyse der Wechselkurssensitivität

Zum 31. Dezember 2016 würde eine 10%ige Abwertung des EUR gegenüber allen anderen Währungen zu einem Anstieg des Werts der Geberbeiträge um 12,0 Mio. EUR (31. Dezember 2015: 8,7 Mio. EUR) führen. Eine 10%ige Aufwertung des EUR gegenüber allen anderen Währungen würde zu einem Rückgang des Werts der Geberbeiträge um 9,9 Mio. EUR (31. Dezember 2015: 7,1 Mio. EUR) führen.

3.4.2.4Umrechnungskurse

Folgende Umrechnungskurse wurden bei der Aufstellung der Bilanz zum 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2015 verwendet:

31. Dezember 2016

31. Dezember 2015

Nicht-EU-Währungen

Botswanischer Pula (BWP)

11,2657

11,9451

Dominikanischer Peso (DOP)

48,7476

49,0144

Haitianische Gourde (HTG)

68,78

61,19

Kenia-Schilling (KES)

108,06

111,3

Mauretanischer Ouguiya (MRO)

375,79

326,46

Mauritius-Rupie (MUR)

37,85

38,85

Mosambik Metical (MZN)

75,25

50,59

Ruanda-Franc (RWF)

856,8

806,36

Tansania-Schilling (TZS)

2 296,99

2 344,42

Uganda-Schilling (UGX)

3 805,00

3 665,00

US-Dollar (USD)

1,0541

1,0887

CFA-Franc BEAC/BCEAO (XAF/XOF)

655,957

655,957

Südafrikanischer Rand (ZAR)

14,457

16,953

Sambischer Kwacha (ZMW)

10,4653

11,9571

3.4.3Risiko in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten

Bei dem Risiko in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten handelt es sich um das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert dieser Anlagen aufgrund von Veränderungen der Kurse und des Werts einzelner Instrumente sinkt.

Die Investitionsfazilität geht Risiken in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten über ihre Investitionen in direkte Kapitalbeteiligungen und Wagniskapitalfonds ein.

Der Wert nicht notierter Beteiligungspositionen steht für den Zweck der kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle nicht zur Verfügung. Auf der Grundlage relevanter Bewertungsmethoden ermittelte Preise geben für derartige Positionen die besten verfügbaren Indikationen.

Die Auswirkungen einer 10%igen Änderung des Werts einzelner direkter Kapitalbeteiligungen und Investitionen in Wagniskapitalfonds (aufgrund einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts des zur Veräußerung verfügbaren Beteiligungsportfolios) auf die Geberbeiträge der Fazilität belaufen sich bei ansonsten gleichbleibenden Variablen zum 31. Dezember 2016 auf 51,7 Mio. EUR bzw. -51,7 Mio. EUR (41,9 Mio. EUR bzw. -41,9 Mio. EUR zum 31. Dezember 2015).

4    Beizulegende Zeitwerte von Finanzinstrumenten

Rechnungsführung und beizulegender Zeitwert

Der folgenden Tabelle sind der Buchwert und der beizulegende Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zu entnehmen, einschließlich ihrer Stufe in der Bemessungshierarchie. Diese umfassen keine Informationen zum beizulegenden Zeitwert für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn der Buchwert eine angemessene Annäherung an den beizulegenden Zeitwert darstellt.

Zum 31. Dezember 2016

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

in Tsd. EUR

Zu Handelszwecken gehalten

Zur Veräußerung verfügbar

Zahlungsmittel, Kredite und Forderungen

Bis zur Endfälligkeit zu halten

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag

Ebene 1

Grad 2

Stufe 3

Gesamtbetrag

Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Vermögenswerte:

Derivative Finanzinstrumente

6 920

-

-

-

-

6 920

-

6 920

-

6 920

Wagniskapitalfonds

-

437 788

-

-

-

437 788

-

-

437 788

437 788

Direkte Kapitalbeteiligungen

-

79 096

-

-

-

79 096

22 880

-

56 216

79 096

Gesamtbetrag

6 920

516 884

-

-

-

523 804

22 880

6 920

494 004

523 804

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Vermögenswerte:

Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

-

-

360 817

-

-

360 817

Kredite und Forderungen

-

-

1 729 380

-

-

1 729 380

-

1 951 786

-

1 951 786

Forderungen gegenüber Beitragszahlern

-

-

86 395

-

-

86 395

Anleihen

-

-

-

169 398

-

169 398

120 123

48 031

-

168 154

Sonstige Vermögenswerte

-

-

345

-

-

345

Gesamtbetrag

-

-

2 176 937

169 398

-

2 346 335

120 123

1 999 817

-

2 119 940

Finanzielle Vermögenswerte insgesamt

6 920

516 884

2 176 937

169 398

-

2 870 139

Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Verbindlichkeiten:

Derivative Finanzinstrumente

-25 189

-

-

-

-

-25 189

-

-25 189

-

-25 189

Gesamtbetrag

-25 189

-

-

-

-

-25 189

-

-25 189

-

-25 189

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Verbindlichkeiten:

Rückstellungen für gestellte Garantien

-

-

-

-

-625

-625

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

-

-

-

-

-116 114

-116 114

Sonstige Verbindlichkeiten

-

-

-

-

-2 546

-2 546

Gesamtbetrag

-

-

-

-

-119 285

-119 285

Finanzielle Verbindlichkeiten insgesamt

-25 189

-

-

-

-119 285

-144 474

4    Beizulegende Zeitwerte von Finanzinstrumenten (Fortsetzung)

Rechnungsführung und beizulegender Zeitwert (Fortsetzung)

Zum 31. Dezember 2015

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

in Tsd. EUR

Zu Handelszwecken gehalten

Zur Veräußerung verfügbar

Zahlungsmittel, Kredite und Forderungen

Bis zur Endfälligkeit zu halten

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag

Ebene 1

Grad 2

Stufe 3

Gesamtbetrag

Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Vermögenswerte:

Derivative Finanzinstrumente

311

-

-

-

-

311

-

311

-

311

-

396 203

-

-

-

396 203

-

-

396 203

396 203

Direkte Kapitalbeteiligungen

-

23 150

-

-

-

23 150

178

-

22 972

23 150

Gesamtbetrag

311

419 353

-

-

-

419 664

178

311

419 175

419 664

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Vermögenswerte:

Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

-

-

448 995

-

-

448 995

Kredite und Forderungen

-

-

1 460 057

-

-

1 460 057

-

1 649 401

-

1 649 401

Anleihen

-

-

-

228 521

-

228 521

124 009

104 520

-

228 529

Sonstige Vermögenswerte

-

-

27

-

-

27

-

-

-

-

Gesamtbetrag

-

-

1 909 079

228 521

-

2 137 600

124 009

1 753 921

-

1 877 930

Finanzielle Vermögenswerte insgesamt

311

419 353

1 909 079

228 521

-

2 557 264

Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Verbindlichkeiten:

Derivative Finanzinstrumente

-8 219

-

-

-

-

-8 219

-

-8 219

-

-8 219

Gesamtbetrag

-8 219

-

-

-

-

-8 219

-

-8 219

-

-8 219

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene finanzielle Verbindlichkeiten:

Rückstellungen für gestellte Garantien

-

-

-

-

-

-

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

-

-

-

-

-101 202

-101 202

Sonstige Verbindlichkeiten

-

-

-

-

-2 364

-2 364

Gesamtbetrag

-

-

-

-

-103 566

-103 566

Finanzielle Verbindlichkeiten insgesamt

-8 219

-

-

-

-103 566

-111 785

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

4.2.1Bewertungstechniken und maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren

Der folgenden Tabelle sind Informationen über die Bewertungstechniken und maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren zu entnehmen, die für die Bewertung von Finanzinstrumenten herangezogen werden, die in der Bemessungshierarchie in den Stufen 2 und 3 klassifiziert sind:

Bewertungstechnik

Maßgebliche nicht beobachtbare Inputfaktoren

Verhältnis zwischen nicht beobachtbaren Inputfaktoren und Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene Finanzinstrumente

Derivative Finanzinstrumente

Discounted-Cash-Flow-Methode: Künftige Cashflows werden auf Grundlage von Devisenterminkursen/Zinssätzen (anhand beobachtbarer Devisenterminkurse und Renditekurven zum Ende der Berichtsperiode) sowie Termingeschäften/Zinssätzen, die zu einem Satz, der das Kreditrisiko der verschiedenen Gegenparteien widerspiegelt, abgezinst werden, geschätzt.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Wagniskapitalfonds

Methode des bereinigten Nettovermögens: Der beizulegende Zeitwert wird ermittelt, indem entweder der prozentuale Anteil der Fazilität am Eigentum des zugrundeliegenden Instruments auf das Nettovermögen angewendet wird, das im letzten Bericht um Cashflows bereinigt ausgewiesen ist, oder indem, sofern verfügbar, der genaue, vom jeweiligen Fondsmanager vorgelegte Anteilswert zu diesem Termin herangezogen wird. Zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem letzten verfügbaren Nettoinventarwert (NIW) und der Berichterstattung zum Jahresende wird ein Überprüfungsverfahren für wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag durchgeführt und gegebenenfalls der gemeldete Nettoinventarwert angepasst.

Anpassung für den Zeitraum zwischen dem letzten Berichtstermin des Wagniskapitalfonds und dem Bemessungsstichtag unter Berücksichtigung von operativen Aufwendungen und Verwaltungsgebühren, anschließenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des zugrundeliegenden Vermögens des Wagniskapitalfonds, entstandenen zusätzlichen Verbindlichkeiten, Marktveränderungen oder sonstigen Veränderungen der Wirtschaftslage.

Je länger der Zeitraum zwischen dem Bemessungsstichtag des beizulegenden Zeitwerts und dem letzten Berichtstermin des Wagniskapitalfonds ist, desto höher ist die Anpassung für den Zeitraum.

Direkte Kapitalbeteiligungen

Bereinigtes Nettovermögen.

Anpassung für den Zeitraum zwischen dem letzten Berichtstermin des Beteiligungsunternehmens und dem Bemessungsstichtag unter Berücksichtigung von operativen Aufwendungen, anschließenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des zugrundeliegenden Vermögens des Beteiligungsunternehmens, entstandenen zusätzlichen Verbindlichkeiten, Marktveränderungen oder sonstigen Veränderungen der Wirtschaftslage, Kapitalzuwachs, Veräußerung/Kontrollwechsel.

Je länger der Zeitraum zwischen dem Bemessungsstichtag des beizulegenden Zeitwerts und dem letzten Berichtstermin des Beteiligungsunternehmens ist, desto höher ist die Anpassung für den betreffenden Zeitraum.

Abschlag aufgrund fehlender Marktgängigkeit (Liquidität), der auf Grundlage früherer Transaktionspreise für vergleichbare Instrumente in dem Land/der Region ermittelt wird und von 5 % bis 30 % reicht.

die Marktgängigkeit ist, desto niedriger ist der beizulegende Zeitwert.

Nicht zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesene Finanzinstrumente

Kredite und Forderungen

Discounted-Cash-Flow-Methode: Bei dem Bewertungsmodell werden vertragliche Cashflows zugrunde gelegt, die an die Bedingung geknüpft sind, dass kein Ausfall des Schuldners eintritt, und bei denen keine Sicherheiten oder möglichen vorzeitigen Rückzahlungen berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des Nettogegenwartswerts der Kredite werden bei dem verwendeten Modell die vertraglichen Cashflows jedes Kredits mit Hilfe einer angepassten Marktabzinsungskurve abgezogen. Der Nettozeitwert der einzelnen Kredite wird anschließend um den jeweiligen dazugehörigen erwarteten Verlust bereinigt. Anschließend werden die Ergebnisse addiert, um den beizulegenden Zeitwert der Kredite und Forderungen zu erhalten.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte

Discounted-Cash-Flow-Methode.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.



Durch die Anwendung des IFRS 13 werden zum 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2015 Bewertungsanpassungen in den beizulegenden Zeitwerten von derivativen Finanzinstrumenten mit einbezogen, d. h.:

-Die Anpassungen der Kreditbewertungen (Credit Valuation Adjustments – CVA), die die Gegenparteiausfallrisiken bei Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten widerspiegeln, beliefen sich auf -76, 400 EUR zum 31. Dezember 2016 und auf -121 700 EUR zum 31. Dezember 2015.

-Die Anpassungen von Debitbewertungen (Debit Valuation Adjustments – DVA), die das eigene Kreditrisiko bei Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten widerspiegeln, beliefen sich auf +42 900 EUR zum 31. Dezember 2016 und auf +64 400 EUR zum 31. Dezember 2015.

4.2.2Übertragungen zwischen den Stufen 1 und 2

Nach den Leitlinien für die Fazilität werden Umbuchungen zwischen verschiedenen Stufen am Tag des Ereignisses oder der Änderung der Umstände, das/die die Übertragung verursacht hat, erfasst.

2016 und 2015 nahm die Fazilität keine Umbuchungen von Vermögenswerten zwischen den Stufen 1 und 2 der Bemessungshierarchie vor.

4.2.3Beizulegende Zeitwerte der Stufe 3

Abgleich der beizulegenden Zeitwerte der Stufe 3

Den folgenden Tabellen sind die Änderungen für Instrumente der Stufe 3 für das am 31. Dezember 2016 und das am 31. Dezember 2015 endende Jahr zu entnehmen:

in Tsd. EUR

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Saldo zum 1. Januar 2016

419 175

In der Ergebnisrechnung berücksichtigte Gewinne und Verluste:

- realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)

-6 504

- Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

-2 493

Gesamtbetrag

-8 997

Im sonstigen Ergebnis berücksichtige Gewinne und Verluste:

- Nettoänderung des beizulegenden Zeitwerts der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte

-24 628

Gesamtbetrag

-24 628

Auszahlungen

153 986

Rückzahlungen

-37 978

Abschreibungen

-7 554

Saldo zum 31. Dezember 2016

494 004

in Tsd. EUR

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Saldo zum 1. Januar 2015

401 926

In der Ergebnisrechnung berücksichtigte Gewinne und Verluste:

- realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)

-33 878

- Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

-2 665

Gesamtbetrag

-36 543

Im sonstigen Ergebnis berücksichtige Gewinne und Verluste:

- Nettoänderung des beizulegenden Zeitwerts der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte

52 365

Gesamtbetrag

52 365

Auszahlungen

67 449

Rückzahlungen

-64 791

Abschreibungen

-1 231

Saldo zum 31. Dezember 2015

419 175

Zum 31. Dezember 2016

Anstieg

Rückgang

(in Tsd. EUR)

Direkte Kapitalbeteiligungen

10

-10

Gesamtbetrag

10

-10

Zum 31. Dezember 2015

Anstieg

Rückgang

(in Tsd. EUR)

Direkte Kapitalbeteiligungen

31

-31

Gesamtbetrag

31

-31

Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bestehen aus:

31.12.2016

31.12.2015

Barbeständen

51 462

71 405

Terminkonten

259 337

290 573

Geldmarktpapieren

50 018

87 017

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in der Bilanz

360 817

448 995

Aufgelaufenen Zinsen

5

3

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in der Kapitalflussrechnung

360 822

448 998

Zum 31. Dezember 2016

Beizulegender Zeitwert

Nominalbetrag

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Währungs-Zins-Swaps

-

-3 051

7 430

Zinsswaps

388

-335

41 233

Devisenswaps

6 532

-21 803

1 611 000

Derivative Finanzinstrumente insgesamt

6 920

-25 189

1 659 663

Zum 31. Dezember 2015

Beizulegender Zeitwert

Nominalbetrag

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Währungs-Zins-Swaps

-

-3 835

9 589

Zinsswaps

311

-639

44 913

Devisenswaps

-

-3 745

1 400 000

Derivative Finanzinstrumente insgesamt

311

-8 219

1 454 502

7    Kredite und Forderungen (in Tsd. EUR)

Globalkredite (*)

Vorrangige Kredite

Nachrangige Kredite

Gesamtbetrag

Nominalbetrag zum 1. Januar 2016

661 792

818 007

160 555

1 640 354

Auszahlungen

476 685

51 691

-

528 376

Abschreibungen

-

-109

-31 189

-31 298

Rückzahlungen

-178 282

-107 259

-65 927

-351 468

Kapitalisierte Zinsen

-

-

7 183

7 183

Wechselkursdifferenzen

34 332

2 009

941

37 282

Nominalbetrag zum 31. Dezember 2016

994 527

764 339

71 563

1 830 429

Wertminderungen zum 1. Januar 2016

-9 403

-22 445

-159 198

-191 046

In der Gesamtergebnisrechnung erfasste Wertminderungen

-8 794

-11 999

-

-20 793

Abschreibungen

-

109

31 189

31 298

Rückbuchung von Wertminderungen

360

6 100

58 698

65 158

Wechselkursdifferenzen

-348

-59

-1 850

-2 257

Wertminderungen zum 31. Dezember 2016

-18 185

-28 294

-71 161

-117 640

Fortgeführte Anschaffungskosten

-3 906

-3 682

-

-7 588

Zinsen

14 807

9 371

1

24 179

Kredite und Forderungen zum 31. Dezember 2016

987 243

741 734

403

1 729 380

(*) einschließlich Vertreterverträgen

Globalkredite (*)

Vorrangige Kredite

Nachrangige Kredite

Gesamtbetrag

Nominalbetrag zum 1. Januar 2015

542 506

782 563

146 643

1 471 712

Auszahlungen

196 607

86 177

-

282 784

Rückzahlungen

-106 921

-96 147

-2 704

-205 772

Kapitalisierte Zinsen

-

-

13 262

13 262

Wechselkursdifferenzen

29 600

45 414

3 354

78 368

Nominalbetrag zum 31. Dezember 2015

661 792

818 007

160 555

1 640 354

Wertminderungen zum 1. Januar 2015

-5 751

-13 491

-132 895

-152 137

In der Gesamtergebnisrechnung erfasste Wertminderungen

-3 692

-7 576

-24 995

-36 263

Rückbuchung von Wertminderungen

381

57

1 837

2 275

Wechselkursdifferenzen

-341

-1 435

-3 145

-4 921

Wertminderungen zum 31. Dezember 2015

-9 403

-22 445

-159 198

-191 046

Fortgeführte Anschaffungskosten

-3 129

-5 781

284

-8 626

Zinsen

8 838

10 533

4

19 375

Kredite und Forderungen zum 31. Dezember 2015

658 098

800 314

1 645

1 460 057

(*) einschließlich Vertreterverträge

8    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (in Tsd. EUR)

Wagniskapitalfonds

Direkte Kapitalbeteiligungen

Gesamtbetrag

Kosten zum 1. Januar 2016

267 331

22 979

290 310

Auszahlungen

101 323

52 663

153 986

Rückzahlungen/Veräußerungen

-37 948

-30

-37 978

Abschreibungen

-4 594

-2 960

-7 554

Wechselkursdifferenzen bei Rückzahlungen/Veräußerungen

5 141

-16

5 125

Kosten zum 31. Dezember 2016

331 253

72 636

403 889

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 1. Januar 2016

153 901

10 092

163 993

Veränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste (netto)

-24 474

3 365

-21 109

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 31. Dezember 2016

129 427

13 457

142 884

Wertminderungen zum 1. Januar 2016

-25 029

-9 921

-34 950

In der Gesamtergebnisrechnung während des Jahres erfasste Wertminderungen

-2 457

-36

-2 493

Abschreibungen

4 594

2 960

7 554

Wertminderungen zum 31. Dezember 2016

-22 892

-6 997

-29 889

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte zum 31. Dezember 2016

437 788

79 096

516 884

Wagniskapitalfonds

Direkte Kapitalbeteiligungen

Gesamtbetrag

Kosten zum 1. Januar 2015

259 784

19 714

279 498

Auszahlungen

63 574

3 875

67 449

Rückzahlungen/Veräußerungen

-64 181

-610

-64 791

Abschreibungen

-1 231

-

-1 231

Wechselkursdifferenzen bei Rückzahlungen/Veräußerungen

9 385

-

9 385

Kosten zum 31. Dezember 2015

267 331

22 979

290 310

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 1. Januar 2015

149 995

6 127

156 122

Veränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste (netto)

3 906

3 965

7 871

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 31. Dezember 2015

153 901

10 092

163 993

Wertminderungen zum 1. Januar 2015

-24 534

-8 001

-32 535

In der Gesamtergebnisrechnung während des Jahres erfasste Wertminderungen

-1 726

-1 920

-3 646

Abschreibungen

1 231

-

1 231

Wertminderungen zum 31. Dezember 2015

-25 029

-9 921

-34 950

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte zum 31. Dezember 2015

396 203

23 150

419 353

9    Forderungen gegenüber Beitragszahlern (in Tsd. EUR)

Saldo zum 1. Januar 2016

228 521

Käufe

1 159 704

Fälligkeiten

-1 219 953

Änderung bei der Tilgung der Prämie/Abzinsung

-87

Änderung der aufgelaufenen Zinsen

1 213

Saldo zum 31. Dezember 2016

169 398

Saldo zum 1. Januar 2015

99 988

Käufe

1 545 550

Fälligkeiten

-1 417 005

Änderung bei der Tilgung der Prämie/Abzinsung

-12

Saldo zum 31. Dezember 2015

228 521

31.12.2016

31.12.2015

Forderungen gegenüber der EIB

1

1

Finanzgarantien

344

26

Sonstige Aktiva insgesamt

345

27

Die transitorischen Passiva setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

31.12.2016

31.12.2015

Abgegrenzte Zinsverbilligungen

25 884

28 683

Abgegrenzte Provisionen – Kredite und Forderungen

399

642

Transitorische Passiva insgesamt

26 283

29 325

13    Rückstellungen für gestellte Garantien (in Tsd. EUR)

Die Höhe der Rückstellungen für gestellte Garantien wird mittels der bestmöglichen Schätzung der zur Erfüllung derzeitiger, infolge der Garantien entstehender finanzieller Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben angesetzt und stellt die Summe aus Folgendem dar:

-den anfänglich angesetzten Beträgen, gegebenenfalls abzüglich der gemäß IAS 18 „Umsatzerlöse“ angesetzten, kumulierten Abschreibungen, und

-dem über die oben genannten Beträge hinausgehenden Betrag, bemessen nach IAS 37 „Rückstellungen, Eventualschulden, Eventualforderungen“.

2016

2015

Saldo am 1. Januar

-

-

In der Gesamtergebnisrechnung erfasste Zugänge

242

-

in Anspruch genommen

-

-

Übertragung von „Sonstige Verbindlichkeiten“. Finanzgarantien

383

Auflösung von Rückstellungen

-

-

Saldo am 31. Dezember

625

-

31.12.2016

31.12.2015

An die EIB zu zahlende allgemeine Verwaltungsaufwendungen (netto)

43 483

43 045

Sonstige an die EIB zu zahlende Beträge

-

15

Mitgliedstaaten geschuldete, noch nicht ausgezahlte Zinsverbilligungen und technische Hilfe

72 631

58 142

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten insgesamt

116 114

101 202

31.12.2016

31.12.2015

Vorzeitig erhaltene Rückzahlungen von Krediten

2 081

1 826

Transitorische Passiva aus Zinsverbilligungen

458

512

Finanzgarantien

7

26

Sonstige Verbindlichkeiten insgesamt

2 546

2 364

16    Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten (in Tsd. EUR)

Mitgliedstaaten

Beiträge zur Fazilität

Beiträge zu Zinsverbilligungen und technischer Hilfe

Gesamtbetrag
beitragen

Abgerufen, aber nicht eingegangen

Österreich

62 223

6 941

69 164

2 410

Belgien

91 930

10 222

102 152

5 295

Bulgarien

448

182

630

140

Zypern

288

117

405

90

Tschechische Republik

1 632

663

2 295

510

Dänemark

50 420

5 675

56 095

2 000

Estland

160

65

225

50

Finnland

35 148

4 038

39 186

1 470

Frankreich

562 411

60 332

622 743

19 550

Deutschland

546 115

60 216

606 331

20 500

Griechenland

30 417

3 707

34 124

1 470

Ungarn

1 760

715

2 475

-

Irland

15 665

2 074

17 739

910

Italien

299 100

34 737

333 837

12 860

Lettland

224

91

315

70

Litauen

384

156

540

120

Luxemburg

6 829

768

7 597

270

Malta

96

39

135

30

Niederlande

122 895

13 805

136 700

4 850

Polen

4 160

1 690

5 850

1 300

Portugal

23 633

2 889

26 522

1 150

Rumänien

1 184

481

1 665

370

Slowakei

672

273

945

210

Slowenien

576

234

810

180

Spanien

145 249

18 596

163 845

7 850

Schweden

64 924

7 485

72 409

2 740

Vereinigtes Königreich

308 457

37 500

345 957

-

Gesamtbetrag zum 31. Dezember 2016

2 377 000

273 691

2 650 691

86 395

Gesamtbetrag zum 31. Dezember 2015

2 157 000

243 691

2 400 691

-

31.12.2016

31.12.2015

Mittelbindungen,

Nicht ausgezahlte Kredite

901 899

1 189 564

Nicht eingelöste Verpflichtungen in Bezug auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

244 050

298 355

Gestellte Garantien

8 627

798

Zinsverbilligungen und technische Hilfe

334 553

352 036

Eventualverbindlichkeiten

Unterzeichnete nicht gestellte Garantien

35 337

10 000

Eventualverbindlichkeiten und Verpflichtungen insgesamt

1 524 466

1 850 753

Ab 1.1.2016

Ab 1.1.2015

bis 31.12.2016

bis zum 31.12.2015

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte

-

4

Kredite und Forderungen

102 580

86 305

Zinsverbilligungen

4 118

4 076

Zinserträge und ähnliche Erträge insgesamt

106 698

90 385

Im Einzelposten „Kredite und Forderungen“ unter den Zinserträgen des am 31. Dezember 2016 endenden Jahres ist eine Summe von +15 700 EUR enthalten, die sich auf wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte bezieht (zum 31. Dezember 2015: +15 869 EUR).

Die Zinsaufwendungen und ähnlichen Aufwendungen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

Ab 1.1.2016

Ab 1.1.2015

bis 31.12.2016

bis zum 31.12.2015

Derivative Finanzinstrumente

-1 142

-1 525

Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

-752

-31

Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte

-413

-

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen insgesamt

-2 307

-1 556

19    Erträge und Aufwendungen für Gebühren und Provisionen (in Tsd. EUR)

Ab 1.1.2016

Ab 1.1.2015

bis 31.12.2016

bis zum 31.12.2015

Gebühren und Provisionen aus Krediten und Forderungen

515

890

Gebühren und Provisionen aus Finanzgarantien

183

42

Sonstiges

1

-

Einnahmen aus Gebühren und Provisionen insgesamt

699

932

Die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

Ab 1.1.2016

Ab 1.1.2015

bis 31.12.2016

bis zum 31.12.2015

Provisionszahlungen an Dritte im Zusammenhang mit den zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

-48

-63

Aufwendungen für Gebühren und Provisionen insgesamt

-48

-63

Ab 1.1.2016

Ab 1.1.2015

bis 31.12.2016

bis zum 31.12.2015

Nettoerträge aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

2 159

834

Dividendenerträge

4 345

33 044

Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (netto)

6 504

33 878

Ab 1.1.2016

Ab 1.1.2015

bis 31.12.2016

bis zum 31.12.2015

Der EIB entstandene, tatsächliche Kosten

-45 858

-45 506

Den Kunden der Fazilität direkt in Rechnung gestellte Bewertungsgebühren

2 375

2 461

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (insgesamt)

-43 483

-43 045

22    Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Rechtssubjekten (in Tsd. EUR)

Definition von „strukturiertes Rechtssubjekt“

Ein strukturiertes Rechtssubjekt oder Unternehmen wurde so konzipiert, dass die Stimmrechte oder vergleichbaren Rechte nicht der dominierende Faktor sind, wenn es darum geht, festzulegen, wer das Rechtssubjekt beherrscht. Gemäß IFRS 12 zeichnet sich ein strukturiertes Unternehmen oftmals durch einige oder sämtliche der nachfolgend genannten Merkmale aus:

·beschränkte Tätigkeiten;

·enger und genau definierter Zweck, z. B. zwecks Abschlusses eines steuerwirksamen Leasings, Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Bereitstellung einer Kapital- oder Finanzquelle für ein Rechtssubjekt oder Schaffung von Anlagemöglichkeiten für Anleger durch Weitergabe von Risiken und Nutzenzugang, die mit den Vermögenswerten des strukturierten Rechtssubjekts in Verbindung stehen, an die Anleger;

·unzureichendes Eigenkapital, um dem strukturierten Rechtssubjekt bzw. Unternehmen die Finanzierung seiner Tätigkeiten ohne nachgeordnete finanzielle Unterstützung zu gestatten;

·Finanzierung in Form vielfacher vertraglich an die Anleger gebundener Instrumente, die Kreditkonzentrationen oder Konzentrationen anderer Risiken (Tranchen) bewirken.

Nicht konsolidierte strukturierte Rechtssubjekte

Der Begriff „nicht konsolidiertes strukturiertes Rechtssubjekt“ bezieht sich auf alle strukturierten Unternehmen, die nicht von der Fazilität kontrolliert werden, und umfasst Anteile an strukturierten Unternehmen, die nicht konsolidiert sind.

Definition von Anteil an einem strukturierten Rechtssubjekt bzw. Unternehmen

Für die Zwecke des IFRS 12 wird ein „Anteil“ an einem anderen Unternehmen weit gefasst definiert als die vertragliche und nichtvertragliche Einbeziehung, die das berichterstattende Unternehmen schwankenden Renditen aus der Tätigkeit des anderen Unternehmens aussetzt. Ein Anteil an einem anderen Rechtssubjekt kann die Form eines Kapitalbesitzes sowie andere Formen der Einbeziehung annehmen, wie die Bereitstellung einer Finanzierung, eine Liquiditätsunterstützung, Kreditsicherheiten, Verpflichtungen und Garantien für das andere Rechtssubjekt. Ein berichterstattendes Rechtssubjekt bzw. Unternehmen hält nach IFRS 12 nicht notwendigerweise einen Anteil an einem anderen Unternehmen, nur weil eine typische Beziehung zwischen Lieferant und Kunden besteht.

In der nachstehenden Tabelle werden die Arten von strukturierten Rechtssubjekten veranschaulicht, die von der Fazilität nicht konsolidiert werden, an denen sie jedoch beteiligt ist.

Art von strukturiertem Rechtssubjekt

Art und Zweck

Beteiligung der Fazilität

Projektfinanzierung - Kredite an Zweckgesellschaften (Special Purposes Vehicles – SPV)

Operationen zur Projektfinanzierung sind Transaktionen, bei denen die Fazilität für den Schuldendienst auf einen Kreditnehmer angewiesen ist, dessen einzige oder wichtigste Einnahmequelle ein einziger Vermögenswert oder eine begrenzte Anzahl von Vermögenswerten ist, die durch diese Schulden oder sonstige bereits bestehende Vermögenswerte finanziert werden, die vertraglich mit dem Projekt verbunden sind. Operationen zur Projektfinanzierung werden häufig über Zweckgesellschaften finanziert.

Nettoauszahlungsbeträge

Zinserträge

Wagniskapitaloperationen

Die Fazilität finanziert Wagniskapital- und Investitionsfonds. In Wagniskapital- und Investitionsfonds werden Mittel von Investoren gebündelt und verwaltet, die zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten Private-Equity-Anlagen in kleinen und mittleren Unternehmen mit einem hohen Wachstumspotenzial tätigen möchten.

Anlagen in von dem Wagniskapitalunternehmen begebenen Anteilen/Aktien;

als Dividendenerträge vereinnahmte Dividenden.

In der nachstehenden Tabelle werden die Buchwerte der nicht konsolidierten strukturierten Rechtssubjekte dargestellt, an denen die Fazilität zum Berichtstermin beteiligt ist, sowie das maximale Verlustrisiko der Fazilität bezüglich dieser Rechtssubjekte. Das maximale Verlustrisiko umfasst die Buchwerte und die damit verbundenen nicht ausbezahlten Verpflichtungen.

Art von strukturiertem Rechtssubjekt

Bezeichnung

Buchwert zum 31.12.2016

Buchwert zum 31.12.2015

Maximales Verlustrisiko zum 31. Dezember 2016

Maximales Verlustrisiko zum 31. Dezember 2015

Wagniskapitalfonds

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

437 788

396 203

672 222

645 833

Gesamtbetrag

437 788

396 203

672 222

645 833

23    Finanzrahmen für Impact Financing (in Tsd. EUR)

Im Juni 2013 verabschiedete der Gemeinsame AKP-EU-Ministerrat das neue Finanzprotokoll für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für den Zeitraum 2014-2020.

Für die Investitionsfazilität wurde ein neuer Finanzrahmen in Höhe von 500 Mio. EUR vereinbart, der „Finanzrahmen für Impact Financing“ (IFE), der es der Fazilität ermöglicht, Projekte zu fördern, die eine besonders starke entwicklungspolitische Wirkung erkennen lassen und mit derartigen Investitionen verbundenen größeren Risiken einhergehen. Dieser Finanzrahmen wird neue Möglichkeiten zur Steigerung der Kreditvergabe an den privaten Sektor durch die Fazilität anhand von Investitionen in folgende Instrumente mit sich bringen:

Sozialwirkungsorientierte Equity Fonds – gefördert durch das Entstehen einer Schicht von Verwaltern von Private Equity Fonds, für die die Bewältigung sozialer oder umweltbezogener Probleme im Mittelpunkt der Investitionsstrategie ihres Fonds steht, die aber weiterhin Nachhaltigkeit auf der Ebene des Fonds und den Unternehmen, in die investiert werden soll, anstreben.

Kredite für Finanzintermediäre – (z. B. Mikrofinanzinstitute, lokale Banken und Kreditgenossenschaften), die in AKP-Ländern tätig sind, in denen die EIB – insbesondere in lokaler Währung – im Rahmen der Kreditrisikoleitlinien keine Finanzierung in Betracht ziehen kann, z. B. aufgrund hoher Länderrisiken, der Wechselkursvolatilität oder fehlender Preisbenchmarks. Das Hauptziel derartiger Kredite wird darin bestehen, Projekte mit großer entwicklungspolitischer Wirkung zu finanzieren, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung von Klein- und Kleinstunternehmen und der Landwirtschaft, die im Allgemeinen nicht für eine Finanzierung durch die Investitionsfazilität in Betracht kommen.

Instrumente zur Erleichterung der Risikoteilungin Form von Erstausfallgarantien („Erstverlusttranchen“), die die Risikoteilung der EIB mit lokalen Finanzintermediären (hauptsächlich Geschäftsbanken) zugunsten von unterversorgten KMU und kleinen Projekten erleichtern, die die Kriterien des Impact Financing in den Fällen erfüllen, in denen eine Marktlücke im Hinblick auf den Zugang von KMU bzw. kleinen Projekten zu Finanzierungsmöglichkeiten ermittelt wurde. Die Erstverlusttranchen würden als eine Rückgarantie zugunsten höchstrangiger Garantietranchen ausgestaltet, die von der EIB – im Rahmen der Investitionsfazilität – und von anderen internationalen Finanzinstitutionen/Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen finanziert werden, so dass eine erhebliche Hebelwirkung entsteht.

Direktfinanzierung – durch Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente bei Projekten mit soliden und erfahrenen Projektträgern und großer entwicklungspolitischer Wirkungen, die aber auch mit größeren Verlusterwartungen und Schwierigkeiten bei der Amortisierung der Investitionen verbunden sind (Eigenkapitalrisiko mit überdurchschnittlich hohen Verlusterwartungen). Die EIB wird bei diesem Instrument strenge Kriterien für die Auswahl und die Förderfähigkeit anwenden, da diese Projekte trotz ihrer großen entwicklungspolitischen Wirkung keinen akzeptablen Finanzierungskriterien entsprechen könnten (d. h. geringe Erwartung der Amortisierung der Investitionen oder der Kompensation der Verluste durch Zinssätze/Eigenkapitalrenditen).

Der IFE wird zudem die Diversifizierung hin zu neuen Sektoren ermöglichen, wie Gesundheit und Bildung, Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, sowie die Entwicklung neuer und innovativer Instrumente der Risikoteilung.

Unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung und Rechnungslegung ist der IFE Teil des IF-Portfolios und wird im Jahresabschluss der IF ausgewiesen.

In der folgenden Tabelle werden die Buchwerte und die gebundenen, aber noch nicht ausgezahlten Beträge nach Art der Aktiva dargestellt.

Art der IFE-Investition

Bezeichnung

Buchwert zum 31.12.2016

Buchwert zum 31.12.2015

Nicht ausgezahlter Betrag zum 31.12.2016

Nicht ausgezahlter Betrag zum 31.12.2015

Sozialwirkungsorientierte Equity Fonds

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

5 021

2 257

19 567

16 927

Kredite an Finanzintermediäre

Kredite und Forderungen

23 702

-

46 958

10 000

Instrumente zur Erleichterung der Risikoteilung

Gestellte Garantien

-288

-

33 719

-

Direktfinanzierung – Kapitalbeteiligungen

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

39 986

-

14

40 000

Gesamtbetrag

68 421

2 257

100 258

66 927

Es gibt keine wesentlichen, zu einem späteren Zeitpunkt aufgetretenen bilanzwirksamen Vorgänge, die offengelegt werden müssten oder eine Anpassung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016 erfordern würden.

(1)

 ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2) Die Schaffung der Überbrückungsfazilität war ursprünglich in Form eines Artikels der Durchführungsverordnung für den 11. EEF (COM(2013)445) vorgesehen worden. Als Alternative schlug die Kommission jedoch die Schaffung der Überbrückungsfazilität im Wege eines besonderen Ratsbeschlusses vor (Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds, COM(2013)663) (auf Englisch).
(3) Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds. ABl. L 78 vom 19.2.2008, S. 1.
(4) Verordnung (EU) Nr. 567/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Zwecke der Anwendung des Übergangszeitraums zwischen dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds und dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. Europäischen Entwicklungsfonds. ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 52.
(5)  Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds. ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17-38.
(6)  Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds. ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1-16.
(7)

Verordnung (EU) Nr. 567/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Zwecke der Anwendung des Übergangszeitraums zwischen dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds und dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. Europäischen Entwicklungsfonds. ABl. L 157 vom 27.5.2014, Art. 43.

(8) 2016 ist das erste Jahr, in dem der Jahresabschluss des EU-Treuhandfonds für Afrika veröffentlicht und demzufolge auch erstmals in die Jahresrechnungen des EEF aufgenommen wird. Die Transaktionen des Jahres 2015 finden sich in den Vergleichszahlen wieder.
(9)

 Gemäß Artikel 59 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds werden die Kassenmittel in der Vermögensübersicht des 11. EEF ausgewiesen.

(10)

Gemäß Artikel 59 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds werden die Kassenmittel in der Vermögensübersicht des 11. EEF ausgewiesen. Die Beschaffenheit der verschiedenen Bankkonten wird in Kapitel 5 „Management des finanziellen Risikos“ umrissen.

(11)

ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3-106.

(12) Nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Finanzregelung für den 11. EEF erfasst.