Brüssel, den 17.5.2017

COM(2017) 242 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Überprüfung der praktischen Anwendung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)


1Was sind die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) und die Überprüfung der EEE?

Bei der EEE, die vor allem in Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU 1 vorgesehen ist, handelt es sich um eine Eigenerklärung auf der Grundlage eines Standardformulars, das von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren erlassen 2 . Sie dient als vorläufiger Nachweis in Form einer Eigenerklärung und betrifft Ausschlusskriterien (z. B. strafrechtliche Verurteilungen, schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten) und Eignungskriterien (finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit), so dass der vollständige Satz der jeweiligen Unterlagen (z. B. Zeugnisse, Bescheinigungen) nur von dem Wirtschaftsteilnehmer, der den Zuschlag erhält, vorgelegt werden muss (sofern nicht die Überprüfung – bestimmter – Unterlagen anderer Teilnehmer erforderlich ist, um die angemessene Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten).

Darüber hinaus müssen Auftraggeber, die gemäß der Richtlinie 2014/25/EU 3 Aufträge vergeben und (einige der) Ausschluss- und/oder Eignungskriterien anwenden, die in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegt sind, gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Richtlinie auch die EEE benutzen.

Gemäß der Richtlinie 2014/24/EU und der Richtlinie 2014/25/EU wird die EEE ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. Übergangsweise darf jedoch in allen Mitgliedstaaten noch bis zum 18. April 2018 neben der elektronischen Fassung auch die Papierfassung verwendet werden; danach ist die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel verpflichtend.

Angesichts der Bedeutung und des innovativen Charakters der EEE hat der EU-Gesetzgeber Folgendes vorgesehen: „überprüft die Kommission die Anwendung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in der Praxis unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung der Datenbanken in den Mitgliedstaaten und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber bis zum 18. April 2017 Bericht“ 4 .

2Stand der Umsetzung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge und der EEE

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU endete am 18. April 2016. Eine Reihe von Mitgliedstaaten setzte sie jedoch verspätet um, und zwar erst Wochen oder Monate nach Ablauf der Frist. Tatsächlich müssen mit Stand 16. Februar 2017 noch 10 Mitgliedstaaten die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU umsetzen und nationale Maßnahmen zu deren vollständiger Umsetzung notifizieren. 5 Die einschlägigen Verfahren im Zusammenhang mit der fehlenden vollständigen Umsetzung laufen noch. 6

Da die Verwendung der EEE mit der Umsetzung der Richtlinien zusammenhängt, verkürzt sich somit der Zeitraum für die Prüfung der praktischen Anwendung der EEE und der entsprechende geografische Bereich wird kleiner.

Zusätzlich zu der Papierfassung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in der Anfangsphase der Umsetzung haben die Kommissionsdienststellen eine elektronische Fassung der EEE entwickelt (im Folgenden „eEEE“) 7 . Diese wurde den Mitgliedstaaten in vier verschiedenen Durchführungsarten zur Verfügung gestellt, die unterschiedliche Formen der Anpassung an den Bedarf der Mitgliedstaaten ermöglichen 8 .

Mit dem eEEE-Dienst soll lediglich eine Übergangsphase in den Mitgliedstaaten unterstützt werden, da das volle Potenzial der EEE durch die Eingliederung einer „nationalen EEE“ in das elektronisches System zur öffentlichen Auftragsvergabe (eProcurement-System) und Register oder Datenbanken mit Zeugnissen/Nachweisen der einzelnen Mitgliedstaaten ausgeschöpft werden sollte. Damit können drei unterschiedliche Ziele erreicht werden: bessere benutzerspezifische Anpassung und Anpassung an nationale Bedingungen; Förderung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung; Schaffung einer Grundlage für die Vereinfachung von Verfahren durch die Anwendung des „Grundsatzes der einmaligen Erfassung“. Nationale Lösungen für die EEE gibt es bereits in Dänemark, Finnland, den Niederlanden und Slowenien. Obwohl die eEEE nur als Übergangsinstrument entwickelt wurde, wurde die eEEE der Kommission sehr stark genutzt (siehe Tabelle 2 im Anhang des Berichts).

3Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der EEE in der Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission hat zusätzlich zu den oben erwähnten IT-Tools flankierende Maßnahmen eingeführt, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der EEE zu unterstützen.

·Finanzierung

Es wurden Mittel bereitgestellt, um die Einbeziehung der EEE in die nationalen eProcurement-Systeme zu fördern. Zehn Konsortien mit Auftraggebern aus 17 Ländern, die zur Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF) gehören. erhielten Finanzhilfen in Höhe von 4,9 Mio. EUR. Weitere Aufforderungen für einen Betrag in Höhe von 4 Mio. EUR werden 2017 veröffentlicht werden.

·Umsetzungs-Workshops

In jedem Mitgliedstaat fanden Workshops statt, um die aktuelle Lage im jeweiligen Land zu analysieren, mögliche Umsetzungsoptionen zu erörtern und Hilfestellung bei der leichteren Umsetzung der EEE zu leisten. Eine breite Palette von Interessenträgern (Behörden, Nachweisregister, Anbieter von eProcurement-Lösungen, Nutzer usw.) nahm an Veranstaltungen und konstruktiven Diskussionen teil. Von August 2016 bis zum 28. Februar 2017 fanden 18 Workshops statt (vor dem Sommer 2017 werden alle Mitgliedstaaten aufgesucht werden).

Durch die Workshops bekamen die Vertreter der Mitgliedstaaten ein besseres Verständnis der EEE und des eEEE-Dienstes der Kommission vermittelt, während die Kommission Informationen über die Herausforderungen sammelte, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung konfrontiert werden. Insbesondere wurden in den Workshops die Rolle von e-Certis 9 und die Möglichkeiten zur Automatisierung von Prozessen durch die Verbindung nationaler Datenbanken mit der EEE und den wirksamen Einsatz der nationalen digitalen Infrastruktur geklärt. Bei den Veranstaltungen wurden technische, rechtliche und verfahrenstechnische Fragen zur Sprache gebracht.

Diese Workshops haben gezeigt, dass zur Festlegung der optimalen technischen Umsetzungsstrategie für IT-Tools rechtliche und technische Aspekte kombiniert werden müssen. Einige Parteien brachten vor, dass ein klarer Fahrplan für die zukünftigen technischen Freigaben des EEE-Datenmodells veröffentlicht werden sollte, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, vorauszuplanen, und Ressourcen effizient zuzuteilen. Ein weiterer Punkt wurde in Bezug auf die Vereinbarkeit der nationalen EEE-Umsetzungen mit der EU-Version angesprochen.

·Technische Hilfe

Den Mitgliedstaaten wurde technische Hilfe bei der Umsetzung der EEE zur Verfügung gestellt. Sitzungen der aus mehreren Interessenträgern bestehenden Sachverständigengruppe eProcurement (EXEP) fanden dreimal jährlich statt; darüber hinaus wurde eine Nutzergemeinschaft eingerichtet, um die eEEE unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten zu verbessern. Außerdem wurden regelmäßig Webinare veranstaltet, um die im Amt für öffentliche Auftragsvergabe tätigen Behördenmitarbeiter auf zentraler Ebene in der Nutzung der EEE zu schulen.

Die Arbeit wurde durch Maßnahmen auf nationaler Ebene ergänzt, die die Nutzung und das Verständnis der EEE fördern sollten. So haben beispielsweise einige Mitgliedstaaten Schulungsmaßnahmen durchgeführt, um die Einrichtung und die Nutzung der EEE zu fördern. Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Italien, Schweden und das VK) haben spezifische Leitlinien herausgegeben, die für Bieter und öffentliche Auftraggeber eine Hilfestellung beim Ausfüllen der EEE darstellen.

4Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

Die Umfrage unter den Mitgliedstaaten

Für die Erstellung dieses Berichts bat die Kommission die Mitgliedstaaten, über die Anwendung der EEE für die oberhalb der Schwelle liegenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge 10 zu berichten. Zu diesem Zweck wurde eine Online-Umfrage 11  entworfen: Sie umfasste zehn Fragen zur praktischen Anwendung der EEE durch die Mitgliedstaaten und spiegelte den aktuellen Stand vom 31. Dezember 2016 wider.



Die Nutzung der EEE in den Mitgliedstaaten

Der Umfrage zufolge haben 22 Mitgliedstaaten begonnen, die EEE zu nutzen, während 6 Mitgliedstaaten angaben, dass dies nicht der Fall ist, vor allem weil die Richtlinie noch nicht umgesetzt worden war. Insbesondere in Belgien, Estland, Litauen, Österreich, Schweden und Zypern war dies der Fall.

In der Praxis ist die tatsächliche Erfahrung mit der EEE in den meisten Mitgliedstaaten relativ begrenzt. Einige Mitgliedstaaten gaben an, dass die Zahl der nach der Richtlinie 2014/24/EU vergebenen Aufträge sehr gering ist, etwa aufgrund beschränkter Haushaltsmittel oder der Tatsache, dass die Umsetzung der Richtlinie zum Zeitpunkt der Umfrage noch nicht lange zurücklag.

Abbildung 1: Erstmalige Verwendung der EEE in den Mitgliedstaaten

Abbildung 2 zeigt, welche der unterschiedlichen Umsetzungsformen, die ihnen zur Verfügung gestellt wurden, die Mitgliedstaaten gewählt haben. Es scheint, dass die meisten Mitgliedstaaten beschlossen haben, mehr als eine Umsetzungsform parallel zu nutzen. Vor allem zwei Umsetzungsformen sind deutlich beliebter als die anderen: Die eEEE und die Papierform werden bisher von den Mitgliedstaaten bevorzugt, und zwar von jeweils 15 Mitgliedstaaten.

Diese Ergebnisse bestätigen, dass eine Qualitätsbewertung kaum durchgeführt werden kann, weil die Mitgliedstaaten gerade erst mit der Umsetzung der EEE begonnen hatten; obwohl die Mitgliedstaaten eingestehen, dass die Eingliederung in ihr nationales eProcurement-System für alle Interessenträger größere Vorteile mit sich brächte, wird in der Praxis Zeit benötigt, um eine derartige Eingliederung zu vollziehen.

Die parallele Verwendung unterschiedlicher Umsetzungsformen ist typisch für Mitgliedstaaten, deren eProcurement-Umgebung mehrere Plattformen umfasst, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene betrieben werden, und wo die Behörden die EEE unterschiedlich umsetzen; dies trifft beispielsweise auf Italien, Schweden und das VK zu.

Abbildung 2 Nutzung der verschiedenen Umsetzungsformen der EEE in den Mitgliedstaaten

Legende:

Andere/lokale Lösung: Lokal entwickeltes webbasiertes Formular

VCD (Virtual Company Dossier): virtuelle Unternehmensakte

ESPD EC OS: Quelloffen

ESPD EC Service–eEEE-Dienst

ESPD EC DM: Datenmodell

Papierform

Gemäß der Richtlinie 2014/24/EU können die Mitgliedstaaten die Papierform bis April 2018 verwenden. In den meisten Fällen, in denen die eEEE verwendet wird (12 von 15 Mitgliedstaaten), wird daneben auch die Papierfassung verwendet. Lediglich Frankreich, Ungarn und Irland meldeten, dass die EEE in Papierform verwendet wird. Die Papierfassung wird somit noch von mehr als 80 % derjenigen Mitgliedstaaten verwendet, die bereits mit der Nutzung der EEE begonnen haben. Das bedeutet, dass sie die potenzielle Vereinfachung durch die Verwendung der EEE, die die Digitalisierung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge fördert, nur geringfügig nutzen. Allerdings sei auch darauf hingewiesen, dass die verfügbaren Daten nicht detailliert genug sind, um etwa die Anzahl der öffentlichen Auftraggeber entnehmen zu können, die eine der unterschiedlichen Umsetzungsformen verwenden.

In zwei Mitgliedstaaten (Deutschland, Spanien) empfahlen die Behörden die Verwendung der von der Kommission entwickelten eEEE. In diesen beiden Mitgliedstaaten bieten die öffentlichen Auftraggeber zwar die Möglichkeit, die EEE in Vergabeverfahren einzureichen, die jedoch von der Mehrheit der Wirtschaftsteilnehmer nicht genutzt zu werden scheint.

In Bezug auf Pläne zur Einführung der EEE in jenen Mitgliedstaaten, in denen dies noch nicht geschehen ist, meldeten einige von ihnen, dass sie für die Anfangsphase planen, den von der Kommission entwickelten Dienst oder dessen Open-Source-Fassung zu nutzen, und drei dieser Mitgliedstaaten werden eine nationale Lösung unter Verwendung des 2017 verfügbaren Datenmodells entwickeln. Kein Mitgliedstaat aus dieser Gruppe antwortete, dass er die Papierfassung verwenden wird.

Verwendung der EEE für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellen oder für Konzessionen

Abbildung 3: Verwendung der EEE für Verfahren unterhalb der EU-Schwellen oder für Konzessionsverträge

Die Vergaberichtlinien gewähren den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum, um die EEE unterhalb der EU-Schwellen oder für Verfahren im Zusammenhang mit Konzessionen zu nutzen. Wie aus obiger Abbildung hervorgeht, beabsichtigen 61 % der Mitgliedstaaten nicht, die EEE für Verfahren unterhalb der EU-Schwellen oder für Konzessionsverträge zu nutzen. Gleichwohl wählt eine große Gruppe an Mitgliedstaaten den umgekehrten Ansatz. Insbesondere Bulgarien, Dänemark, Kroatien, Lettland, Litauen, die Niederlande und Rumänien haben die Verwendung der EEE in allen oder einigen Fällen verpflichtend gemacht (z. B. in Verfahren unterhalb der Schwellenwerte, wenn der öffentliche Auftraggeber Auskünfte über die Ausschlussgründe einholt), während Italien, die slowakische Republik, Slowenien, Spanien und Ungarn die Verwendung freigestellt haben.

Die EEE als treibende Kraft für die Digitalisierung des öffentlichen Vergabeverfahrens: Grundsatz der einmaligen Erfassung

In der Richtlinie 2014/24/EU ist vorgeschrieben, dass über die Anwendung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in der Praxis unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung der Datenbanken in den Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten ist. Eine wesentliche Vereinfachung im Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist die Integration der EEE in Datenbanken und/oder in ein IT-System für die Präqualifikation von Lieferanten. Solche Systeme ermöglichen es zu überprüfen, ob Lieferanten den Ausschluss- oder Eignungskriterien genügen, die in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden (z. B. durch eine – langfristig automatisierte – Überprüfung des Kriteriums der Insolvenz des Lieferanten und der Übermittlung der einschlägigen Informationen an den öffentlichen Auftraggeber).

Aus der folgenden Abbildung 4 geht hervor, dass in zwei Dritteln der Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Tschechische Republik, Zypern und das VK) geplant ist, eine solche Integration durchzuführen, was die Anerkennung der Bedeutung der EEE als Baustein in der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung unterstreicht.

Abbildung 4: Mitgliedstaaten, die eine Integration der EEE in ein Präqualifikationssystem für Lieferanten planen

In der Befragung wurde auch die Möglichkeit für Käufer berücksichtigt, die in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erforderlichen dokumentarischen Nachweise direkt über den Zugang zu einer nationalen Datenbank (ein nationales Vergaberegister, eine virtuelle Unternehmensakte, ein elektronisches Dokumentenablagesystem oder ein Präqualifikationssystem) einholen zu können 12 . Dieses als „Grundsatz der einmaligen Erfassung“ bezeichnete Prinzip bedeutet, dass Lieferanten nicht (oder höchstens ein einziges Mal) aufgefordert werden sollen, Informationen zum Nachweis darüber vorzulegen, dass sie den in einem administrativen Verfahren vorgeschriebenen Anforderungen genügen, da diese Informationen bereits in Datenbanken der Behörden verfügbar sind.

Abbildung 5: Ist es für öffentliche Auftraggeber möglich, die in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erforderlichen zusätzlichen Unterlagen direkt über den Zugang zu einer nationalen Datenbank zu erhalten?

Legende:

J/V – Ja,Vollständig - für alle Kategorien von öffentlichen Auftraggebern

J/T – Ja,Teilweise - auf bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftraggebern beschränkt (z. B. nur zentrale Polizeibehörden, Steuerbehörden, ...)

Nein – Kein Zugang zu nationalen Datenbanken

Mitgliedstaaten wurden gefragt, ob sie eine Integration der EEE in einige der oben genannten IT-Systeme planen. In den Antworten der Mitgliedstaaten (siehe Abb. 5) lassen sich im Wesentlichen zwei gegensätzliche Situationen unterscheiden: Einerseits ist es in elf Mitgliedstaaten für öffentliche Auftraggeber noch nicht möglich, die in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erforderlichen zusätzlichen Unterlagen direkt über den Zugang zu einer nationalen Datenbank zu erhalten. Dies legt den Schluss nahe, dass in diesen Verwaltungen für andere Teile der Verwaltung kein Zugang zu den Datenbanken für direkte Einsichtnahme oder für Vernetzung besteht. Des Weiteren zeigt dies, dass die Entwicklung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung noch nicht begonnen hat. Andererseits haben in elf Mitgliedstaaten alle öffentlichen Auftraggeber Zugang zu nationalen Datenbanken, um direkt die Nachweise und Bescheinigungen eines Lieferanten zu erhalten Jedoch besteht diese Möglichkeit nur für bestimmte Arten von Unterlagen, beispielsweise in Bezug auf die Ausschlussgründe (Deutschland, Finnland, Lettland, Litauen, Spanien), während andere Unterlagen von den Lieferanten vorzulegen sind. Dies scheint darauf hinzudeuten, dass diese Mitgliedstaaten damit begonnen haben, den Grundsatz der einmaligen Erfassung einzuführen, um den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten zu verringern. Insbesondere Lettland und Litauen verfügen bereits über ein System, das es allen Käufern ermöglicht, den Nachweis der Einhaltung bestimmter Anforderungen durch die Lieferanten automatisch einzuholen und zu überprüfen. Diese Mitgliedstaaten planen, die EEE mit allen Registern zu verknüpfen, um alle Aspekte abzudecken und so die Überprüfung von Daten zu vereinfachen.

In den übrigen Antworten beziehen sich die Mitgliedstaaten auch auf eine dritte Situation, in der der Zugang auf bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftraggebern (z. B. zentrale Polizeibehörden, Steuerbehörden usw.) begrenzt ist; das entspricht der Situation in einer kleinen Gruppe von nur sechs Mitgliedstaaten.

Erwarteter und geschätzter Nutzen der Einführung der EEE

Mit der Umfrage unter den Mitgliedstaaten sollten Daten darüber erlangt werden, welche Auswirkungen die Verwendung der EEE in den ersten Monaten ihrer Anwendung hatte. Jedoch wird die EEE in einigen Mitgliedstaaten erst seit kurzer Zeit verwendet und es ist deshalb zu früh, eine solche Einschätzung vorzunehmen. In dieser Gruppe befinden sich Deutschland, Estland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Malta und Slowenien.

Letztlich haben nur zwei Mitgliedstaaten eine quantitative Einschätzung der Auswirkungen auf Unternehmen vorgenommen: Dänischen Angaben zufolge beläuft sich der Nutzen auf 12 Mio. EUR jährlich und Kroatien meldete eine Verringerung von 83 % der Kosten in Bezug auf Nachweise im Rahmen der Vorbereitung von Angeboten. Es wurde noch in keinem Mitgliedstaat der Versuch unternommen, den Nutzen zu quantifizieren, der sich aus einer verringerten administrativen Last für Käufer ergibt.  

In Arbeitskreisen mit Mitgliedstaaten wird deutlich, dass diese damit beginnen, den möglichen Nutzen und das Verbesserungspotential für ihre nationalen Lösungsansätze zu erkennen.

Die meisten Mitgliedstaaten haben jedoch eine qualitative Einschätzung der Auswirkungen der EEE übermittelt und diese ist in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Die Ansichten der Mitgliedstaaten unterscheiden sich stark voneinander und hängen vom Stand der Umsetzung der EEE ab. Insgesamt hat eine Mehrheit der Mitgliedstaaten eine positive Einschätzung der Verwendung der EEE übermittelt; demzufolge stellt sich ein Nutzen ein, wenn die EEE mit Registern und Datenbanken für Nachweise vernetzt wird. Eine andere Gruppe von Mitgliedstaaten, darunter Dänemark, Deutschland und Spanien, meldete, dass die EEE gleichermaßen von Unternehmen und Käufern kritisiert worden sei. Weitere Mitgliedstaaten, beispielsweise Irland, räumten zwar ein, dass mit der Entwicklung einer elektronischen Lösung ein Vereinfachungspotenzial bestehe, beschrieben die Anfangsphase der Umsetzung aber als bisher schwierig.. In Tabelle 3 im Anhang des Berichts sind die von Mitgliedstaaten gemeldeten positiven und negativen Auswirkungen der Verwendung der EEE aufgeführt. 

5Befragung der wichtigsten Interessenträger

Im November 2016 leitete die Kommission unter den wichtigsten Interessenträgern eine bis 31. Januar 2017 dauernde gezielte Befragung in Bezug auf die praktische Anwendung der EEE ein. Darunter waren zehn bedeutende europäische Vereinigungen von Käufern und Verkäufern, die in unterschiedlichen Bereichen tätig sind und unterschiedliche Interessen im öffentlichen Vergabewesen repräsentieren. Sie wurden gebeten, ihre nationalen Mitglieder zu befragen. Die folgenden Interessenträger wurden befragt:

·Architects' Council of Europe (ACE)

·Business Europe

·Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER)

·Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)

·Netz der zentralen Beschaffungsstellen (CPBs network)

·European Association of Public eTendering Providers (EUPlat)

·Eurocities

·European Builders Confederation (EBC)

·Verband der Europäischen Bauwirtschaft (FIEC)

·Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME)

Abbildung 6: Antworten der jeweiligen Verbände auf die gezielte Konsultation der Interessenträger

48 Interessenträger aus 16 Mitgliedstaaten haben an der Befragung teilgenommen. Obige Abbildung zeigt die von den Verbänden/Gruppen erhaltenen Antworten. Nur die Hälfte derer, die Antworten übermittelt haben, meldete, dass sie die EEE verwenden, und zwar vorwiegend in Papierform, die zweithäufigste Form war die eEEE. Im Allgemeinen teilten mehrere Interessenträger, die sowohl Käufer als auch Verkäufer repräsentieren, ihre Bedenken hinsichtlich der Verwendung der EEE mit und verwiesen auf die Komplexität des Formulars. Dies könnte allerdings auch auf die Verwendung der Papierversion oder in einigen Fällen auf Verständnisprobleme in Bezug auf das System zurückzuführen sein.

In einigen Fällen meldeten die Interessenträger, dass die Verwendung der EEE nicht in allen Vergabeverfahren von den Käufern als verpflichtend angesehen wurde, oder dass andere Arten von Eigenerklärungen verwendet werden. Mehrere Interessenträger äußerten Bedenken in Bezug auf den Wortlaut des Formulars oder hinsichtlich der Anforderung, die EEE für die Unterauftragnehmer vorzulegen; andere dagegen schätzten den eEEE-Dienst und waren der Meinung, dass die EEE ein nützliches Instrument für KMU darstellt, da es die zu verwendende Eigenerklärung vereinheitlicht. Insgesamt unterschieden sich die Ansichten der Interessenträger, je nachdem ob eine Eigenerklärung in ihrem Mitgliedstaat bereits verwendet wird und je nach Komplexität eines solchen Dokuments.

6Schlussfolgerungen und nächste Schritte

Wie aus den Befragungen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger hervorgeht, hat die Einführung der EEE aufgrund der späten Umsetzung der Richtlinien und der zur Einführung notwendigen Zeit gerade erst begonnen. Daher ist in den meisten Mitgliedstaaten die Verwendung der EEE weitgehend auf Papier und den eEEE-Dienst der Kommission beschränkt. Nur sehr wenige Mitgliedstaaten haben bereits eine nationale Lösung für die EEE entwickelt, wenngleich einige weitere dies mittelfristig anstreben. Die Mitgliedstaaten nutzen also das Potenzial der EEE noch nicht vollständig 13 . Außerdem reichen die praktischen Erfahrungen noch nicht aus, um die EEE auf etwaigen Änderungsbedarf zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam, dass nur eine sehr kleine Anzahl an Mitgliedstaaten (drei MS) Vorschläge für Änderungen an der EEE und/oder der eEEE vorgebracht hat.

Vor diesem Hintergrund sollte 2019, parallel zur Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkung der Richtlinien auf den Binnenmarkt und auf die grenzüberschreitende Auftragsvergabe, eine eingehendere Bewertung der EEE erfolgen 14 . Eine derartige Bewertung kann dann auf der Grundlage einer mehrere Jahre andauernden Anwendung durchgeführt werden und ein umfassenderes Bild der Situation liefern.

Die Kommission wird die Umsetzung der EEE in den Mitgliedstaaten auch weiterhin fördern und sich insbesondere auf deren Eingliederung in die nationalen Systeme für die elektronische Auftragsvergabe und in die Register oder Datenbanken für Zeugnisse/Nachweise konzentrieren. Dies wird dazu beitragen, den Grundsatz der einmaligen Erfassung in den Mitgliedstaaten umzusetzen.

Die Kommission wird aufgrund des Übergangscharakters der eEEE nach dem 18 April 2019 keine grundlegenden Weiterentwicklungen dieses Dienstes vornehmen Es ist geplant, den eEEE-Dienst nach diesem Datum einzustellen.

Weiterentwicklungen der EEE (und von e-Certis 15 ) müssen auch Entwicklungen in Systemen berücksichtigen, die die Register von Mitgliedstaaten verknüpfen (z. B. das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS), die Verknüpfung von Insolvenzregistern oder das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS)), da in diesen Dokumente und Bescheinigungen enthalten sind, die für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge von Belang sind.

Die EEE wurde auch bei den Arbeiten zur Verbesserung der Standardformulare für die Auftragsvergabe berücksichtigt. Die Ergebnisse dieser öffentlichen Konsultation 16 werden in der möglicherweise 2019 erfolgenden Bewertung der EEE Berücksichtigung finden.

Es ist außerdem von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Richtlinie 2014/24/EU, nach denen die Mitgliedstaaten das e-Certis-System fortlaufend aktualisieren müssen, korrekt umsetzen. Dieses Ziel wurde in der Befragung von den Mitgliedstaaten selbst bestätigt. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Umsetzung von e-Certis genau beobachten, um eine reibungslose Funktionsweise dieses für den Binnenmarkt wichtigen Instruments zu gewährleisten.

(1)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Andere Vorschriften der Richtlinie beziehen sich auf die Verwendung der EEE unter bestimmten Gegebenheiten, die Hauptregelung ist jedoch in Artikel 59 zu finden.

(2)

Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16).

(3)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(4)

Artikel 59 Absatz 3. Dieses Datum liegt volle zwei Jahre vor dem „normalen“ Termin (18. April 2019) für die allgemeine Überprüfung der Richtlinie gemäß ihrem Artikel 92.

(5)

Siehe Tabelle 1 im Anhang des Berichts, die das Datum des Inkrafttretens der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU in den einzelnen Mitgliedstaaten enthält.

(6)

http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=9057

(7)

  https://ec.europa.eu/tools/espd

(8)

Diese Maßnahmen wurden über das Programm ISA² (Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger) finanziert.

(9)

e-Certis ist das von der Kommission entwickelte Online-System zur Verzeichnung der von den Mitgliedstaaten in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge geforderten Bescheinigungen/Zeugnisse. https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/ecertis//web/

(10)

Die Vergaberichtlinien gewähren den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum, um die EEE unterhalb der EU-Schwellen oder für Verfahren im Zusammenhang mit Konzessionen zu nutzen.

(11)

Die Umfrage wurde über das von der Europäischen Kommission entwickelte Online-Tool namens „EU Survey“ bereitgestellt und ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/ESPD_survey.

(12)

 Insbesondere ist dies in Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU geregelt.

(13)

Es ist auch bedeutsam, dass nur eine sehr kleine Anzahl an Mitgliedstaaten (drei MS) Vorschläge für Änderungen an der EEE und/oder der eEEE vorgebracht hat. Diese könnten im Rahmen laufender Änderungen an der eEEE gegebenenfalls berücksichtigt werden.

(14)

Artikel 92 der Richtlinie 2014/24/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014).

(15)

Siehe Fußnote 9 zu e-Certis.

(16)

  http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=8997


Brüssel, den 17.5.2017

COM(2017) 242 final

ANHANG

des

Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

über die Überprüfung der praktischen Anwendung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)


Tabelle 1: Datum des Inkrafttretens der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU – Stand vom 5. April 2017

Mitgliedstaaten

Klassische Richtlinie 2014/24/EU

Sektorenrichtlinie
2014/25/EU

Belgien

Bulgarien

15.4.2016

15.4.2016

Tschechische Republik

1.10.2016

1.10.2016

Dänemark

1.1.2016

1.1.2016

Deutschland

18.4.2016

18.4.2016

Estland

Irland

5.5.2016

5.5.2016

Griechenland

8.8.2016

8.8.2016

Spanien

Frankreich

1.4.2016

1.4.2016

Kroatien

1.1.2017

1.1.2017

Italien

19.4.2016

19.4.2016

Zypern

28.4.2016

23.12.2016

Lettland

1.3.2017

1.4.2017

Litauen

Luxemburg

Ungarn

1.11.2015

1.11.2015

Malta

28.10.2016

28.10.2016

Niederlande

1.7.2016

1.7.2016

Österreich

Polen

28.7.2016

28.7.2016

Portugal

Rumänien

26.5.2016

26.5.2016

Slowenien

1.4.2016

1.4.2016

Slowakische Republik

18.4.2016

18.4.2016

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

18.4.2016

18.4.2016



Tabelle 2: Anzahl der Einzelbesucher des eEEE-Dienstes je Mitgliedstaat im Januar 2017

Mitgliedstaaten

Einzelbesucher

Rumänien

31561

Dänemark

11217

Polen

9049

Spanien

9444

Italien

6425

Griechenland

3858

Norwegen

4147

Deutschland

3427

Frankreich

3107

Finnland

2959

Schweden

2327

Vereinigtes Königreich

1945

Portugal

1221

Niederlande

1231

Bulgarien

781

Kroatien

724

Slowakei

633

Ungarn

617

Belgien

596

Tschechische Republik

543

Slowenien

443

Österreich

401

Schweiz

286

Lettland

194

Irland

177

Estland

91

Litauen

61

Zypern

34

Luxemburg

29

Malta

26



Tabelle 3: Von Mitgliedstaaten gemeldete Vor- und Nachteile der Verwendung der EEE

Vorteile

Mitgliedstaaten

Erwartete Verringerung des Verwaltungsaufwands für Lieferanten (einschließlich KMU)

Tschechische Republik, Griechenland, Kroatien, Zypern, Irland, Italien, Lettland, Litauen

Erwartete Verringerung des Verwaltungsaufwands für Käufer

Griechenland, Irland, Italien, Litauen

Besseres Preis-Leistungs-Verhältnis aufgrund größerer Marktoffenheit und mehr Wettbewerbs

Italien

Verbesserte Transparenz für Lieferanten in Bezug auf Ausschluss-und Eignungskriterien

Belgien

Erster Schritt in Richtung EU-weiter Interoperabilität in der elektronischen Auftragsvergabe

Portugal

Erleichtert die grenzüberschreitende Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge

Belgien, Finnland

Einheitliche Ausschluss- und Eignungskriterien in einer vollständigen Liste

Zypern, Finnland, Portugal

Vereinheitlichung der Eigenerklärungen, national und EU-weit

Schweden

Schnellerer Bewertungsverlauf, kürzeres Verfahren

Belgien, Finnland, Litauen, Rumänien

Unwesentliche Verringerung im Vergleich zum bestehenden System

Spanien, Niederlande

Vorteile erst, wenn die elektronische Version verfügbar ist

Bulgarien, Finnland, Ungarn, Irland

Vorteile erst, wenn die automatische Verknüpfung mit Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe oder mit Registern verfügbar ist

Finnland, Slowakische Republik

Nachteile

Mitgliedstaaten

Das Formular ist zu kompliziert

Österreich, Deutschland, Spanien, Finnland, Polen

Das Formular ist zu lang

Österreich, Deutschland, Spanien.

Vergrößerung des Verwaltungsaufwands für Wirtschaftsteilnehmer

Österreich, Dänemark, Spanien, Polen

Vergrößerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Auftraggeber

Österreich, Dänemark, Finnland, Spanien

Papierformular ist problematisch, eine Verbesserung könnte mit der Umstellung auf eine elektronische Version erzielt werden

Ungarn

Die EEE ist ein Rückschritt im Vergleich zu den Eigenerklärungen, die vor ihrer Einführung verwendet wurden

Österreich, Deutschland, Spanien, Finnland

Einfacher für Wirtschaftsteilnehmer, alle zusätzlichen Unterlagen gleich am Anfang des Verfahrens vorzulegen

Spanien, Polen

Das Formular ist unflexibel

Dänemark

Schwierigkeiten für Käufer und Lieferanten in der Anfangsphase

Griechenland

Von der Mehrheit der Akteure nicht verwendet, geringe Akzeptanz durch Lieferanten

Deutschland, Spanien

Wenn die EEE nicht für verschiedene Verfahren wiederverwendet werden kann, ist es schwierig, die Interessenträger von der Verwendung zu überzeugen

Malta