Brüssel, den 2.3.2017

COM(2017) 104 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die internationale Behandlung von Zentralbanken und öffentlichen, für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen Stellen im Hinblick auf OTC-Derivatgeschäfte


1.Einleitung

Die Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien (CCP) und Transaktionsregister (EMIR) vom 4. Juli 2012 schreibt unter anderem das zentrale Clearing aller standardisierten OTC-Derivatekontrakte, die Meldung aller Derivatekontrakte an Transaktionsregister sowie die Umsetzung von Risikominderungsverfahren für nicht zentral geclearte Transaktionen vor.

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der EMIR-Verordnung gelten die EMIR und die mit ihr verbundenen Verpflichtungen nicht für die Zentralbanken der Union sowie sonstige Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 der EMIR-Verordnung ist die Europäische Kommission befugt, die Liste ausgenommener Stellen durch delegierte Rechtsakte zu ändern, sofern sie nach Prüfung der internationalen Behandlung von Zentralbanken und öffentlichen Einrichtungen, die im Rechtsrahmen von Drittstaaten für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig sind, sowie nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ergebnisse zu dem Schluss kommt, dass es notwendig ist, die Zentralbanken dieser Drittstaaten im Hinblick auf ihre währungspolitischen Verpflichtungen von der Clearing- und Meldepflicht zu entbinden.

2.Erste Bewertung der Kommission

Die Kommission führte 2013 ihre erste Prüfung der Rechtsrahmen für OTC-Derivate in Japan, der Schweiz, den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada und Hongkong durch. Am 22. März 2013 verabschiedete die Kommission einen Bericht 1 , in dem sie zu dem Schluss kam, dass die Rechtsrahmen von Japan und den Vereinigten Staaten die Voraussetzungen erfüllten, um die Zentralbanken und öffentlichen Einrichtungen, die in diesen beiden Rechtsordnungen für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig sind, von bestimmten EMIR-Verpflichtungen zu befreien. Anschließend wurden diese anhand der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1002/2013 der Kommission zur Liste der ausgenommenen Stellen in Artikel 1 Absatz 4 der EMIR-Verordnung hinzugefügt 2 .

Die Rechtsrahmen in den vier verbleibenden Rechtsordnungen wurden als nicht entwickelt genug eingestuft, um die Zentralbanken und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen öffentlichen Einrichtungen in die Liste der vom Anwendungsbereich ausgenommenen Stellen aufzunehmen. Gleichwohl kam der Bericht zu dem Schluss, dass die Kommission „die aktuellen Entwicklungen im Auge behalten und über diese berichten“ werde, sobald die Vorschriften endgültig festgelegt worden sind.

3.Laufende Bewertung

Gegenstand der laufenden Bewertung sind die vier in der ersten Bewertung enthaltenen Rechtsordnungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht für eine Befreiung vorgeschlagen wurden, sowie zwei weitere Rechtsordnungen (Mexiko und Singapur), die um eine Bewertung ersucht haben.

Die Bewertung beruht auf Informationen, die direkt aus den zu bewertenden Rechtsordnungen stammen, und befasst sich mit zwei spezifischen Aspekten der Rechtsrahmen:

I)den Fortschritten bei der Umsetzung der Reformen des OTC-Derivatemarkts gemäß der Vereinbarung beim G20-Gipfel 2009 in Pittsburgh;

II)der Behandlung von Zentralbanken und öffentlichen Einrichtungen, die innerhalb der relevanten Rechtsrahmen in diesen Rechtsordnungen für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, sowie den Risikomanagementstandards, die für von diesen Stellen abgeschlossene Derivatgeschäfte gelten.

Die Untersuchung zeigt, dass in allen zu bewertenden Rechtsordnungen erhebliche Fortschritte bei der Verabschiedung und Umsetzung von Reformen des Marktes für OTC-Derivate erzielt wurden. Zudem haben sich alle sechs Länder mit der Frage der Anwendbarkeit der verschiedenen Anforderungen auf Zentralbanken und öffentliche Einrichtungen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, beschäftigt.

4.Fortschritte bei den Reformen der OTC-Derivatemärkte

4.1.Australien

Die Umsetzung der Clearing- und Meldepflicht bzw. des Handels auf organisierten Plattformen in Australien ist ein zweistufiger Prozess, bei dem zunächst der zuständige Minister entscheidet, ob diese Anforderungen für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten gelten sollten, und daraufhin von der Australian Securities and Investments Commission (ASIC) Durchführungsvorschriften und -regeln erlassen werden. Risikominderungsverfahren für nicht zentral geclearte OTC-Derivate werden von der Australian Prudential Regulation Authority (APRA) umgesetzt.

Clearingpflicht

Die australischen Auflagen zur Umsetzung des verbindlichen zentralen Clearings sind in der Corporations Amendment (Central Clearing and SingleSided Reporting) Regulation 2015 festgeschrieben. Diese führt das zentrale Clearing vorgeschriebener Kategorien von OTC-Zinsderivaten für eine kleine Zahl großer inländischer und ausländischer Banken ein, die am australischen OTC-Derivatemarkt als Händler auftreten. Im Dezember 2015 wurde durch die ASIC Derivative Transaction Rules (Clearing) 2015 das verbindliche zentrale Clearing von OTC-Zinsderivaten, die auf mehrere Hauptwährungen lauten, eingeführt. Die Clearingpflicht gilt seit April 2016.

Meldepflicht

Die im Februar 2015 geänderten ASIC Derivative Transaction Rules (Reporting) 2013 führen die Verpflichtung zur Meldung von OTC-Derivatgeschäften ein. Die Meldepflicht deckt gegenwärtig alle Derivatekategorien ab und gilt seit Dezember 2015.

Risikominderungsverfahren

Der aufsichtsrechtliche Standard, dem zufolge für nicht zentral geclearte OTC-Derivate Risikominderungsverfahren vorgeschrieben sind, wurde im Oktober 2016 von der APRA eingeführt. Die Auflage macht die Anwendung mehrerer Risikominderungsverfahren verbindlich, darunter die schnelle Bestätigung von Transaktionen, der Portfolioabgleich, die Portfoliokompression, Verfahren zur Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten sowie das Bestehen von Verfahren zur Festlegung von Bewertungen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde noch nicht festgelegt.

4.2.Kanada

Die Umsetzung der Reformen der OTC-Derivatemärkte wird über zwei parallele Maßnahmen durchgeführt. So legt die kanadische Aufsichtsbehörde, das Office of the Superintendent of Financial Institutions (OSFI), über Leitlinien allgemeine Anforderungen für unter Bundesrecht fallende Finanzinstitute (FRFI) fest. Die Provinzen und Territorien sind danach für die Regulierung der Märkte in ihren jeweiligen Rechtsordnungen zuständig. Die Canadian Securities Administrators (CSA), der Dachverband der Wertpapierregulierungsbehörden der kanadischen Provinzen und Territorien, ist für die Koordinierung und Harmonisierung der Regulierung der kanadischen Kapitalmärkte zuständig. Sie erarbeitet Regelungen, die von den Provinzen zu veröffentlichen und umzusetzen sind.

Clearingpflicht

Die Clearingpflicht wird durch alle Wertpapierregulierungsbehörden der Provinzen über ein von der CSA ausgearbeitetes Proposed National Instrument 94-101 Mandatory Central Counterparty Clearing of Derivatives (Proposed NI 94-101) sowie auf Bundesebene durch das OSFI über dessen Guideline B-7: Derivatives Sound Practices umgesetzt, die im Dezember 2014 in Kraft trat. Gemäß Guideline B-7 wird von FRFI erwartet, dass sie standardisierte Derivate, wann immer praktikabel, zentral clearen. Proposed NI 94-101 sieht das verbindliche zentrale Clearing bestimmter OTC-Derivate vor und führt die Gegenparteien auf, die der Clearingpflicht unterliegen. Die endgültige Regelung dürfte Anfang 2017 verabschiedet werden.

Meldepflicht

Auf Provinzebene wird die Meldepflicht über Regelungen in Kraft gesetzt, die von der jeweiligen Wertpapierregulierungsbehörde der Provinz erlassen werden. Während in Ontario, Quebec und Manitoba spezifische Regelungen gelten, wurde die Meldepflicht in allen anderen Provinzen (MI Jurisdictions) über das Multilateral Instrument 96-101 Trade Repositories and Derivatives Data Reporting (MI 96-101) umgesetzt. Seit November 2016 gelten in allen Provinzen uneingeschränkt die Regeln für die Meldung von Transaktionen. Die provinzspezifischen und multilateralen Instrumente werden in Bezug auf die Meldepflicht umfangreich harmonisiert und erfordern die Meldung von Transaktionen, in die zumindest eine lokale Gegenpartei involviert ist. Auf Bundesebene sind FRFI gemäß Guideline B-7 verpflichtet, Transaktionen gemäß den Meldevorschriften der Provinz zu melden, in denen sich ihr Geschäftssitz oder Hauptgeschäftssitz befindet.

Risikominderungsverfahren

Auf Bundesebene umreißt die OSFI Guideline B-7 die Risikominderungsverfahren für nicht zentral geclearte Derivate in ihrer für FRFI geltenden Form. Darüber hinaus sind Aspekte wie die Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten und Bewertungsverfahren im Hinblick auf Einschusserfordernisse für nicht zentral geclearte Derivate Gegenstand der im September 2016 in Kraft getretenen OSFI Guideline E-22 Margin Requirements for Non-Centrally Cleared Derivatives. Auf Provinzebene entwickelt die CSA derzeit eine Regelung für die Händlerregistrierung, der zufolge Teilnehmer der Derivatemärkte Risikominderungsverfahren anzuwenden hätten. Die Regelung dürfte 2017 zur Stellungnahme veröffentlicht werden und im ersten Halbjahr 2018 in Kraft treten.

4.3.Hongkong

Hongkong setzt die Reformen des OTC-Derivatemarkts über einen zweistufigen Prozess um. Dabei wird durch Primärrecht, insbesondere durch die Securities and Futures (Amendment) Ordinance 2014 zur Änderung der ursprünglichen Securities and Futures Ordinance (SFO) aus dem Jahr 2002, ein Rechtsrahmen gesetzt. Hierauf folgen nachgeordnete Rechtsvorschriften (d. h. Regeln) mit detaillierten Anforderungen für die Melde-, Clearing- und Handelspflichten, die von der Securities and Futures Commission (SFC) mit Zustimmung der Hong Kong Monetary Authority (HKMA) nach Konsultation des Financial Secretary ausgearbeitet werden.

Clearingpflicht

Durch die Amendment Ordinance wird die Clearingpflicht für OTC-Derivatgeschäfte eingeführt. Gemäß den Ermächtigungsbestimmungen sind „prescribed persons“ (betroffene Personen) verpflichtet, bestimmte OTC-Derivatgeschäfte nach Maßgabe der Clearingvorschriften über eine designierte zentrale Gegenpartei zu clearen. Die Umsetzung dieser Verpflichtung wird phasenweise erfolgen. Die Regeln für die erste Phase sind im September 2016 in Kraft getreten.

Meldepflicht

Darüber hinaus wird mit der Amendment Ordinance die Meldepflicht eingeführt. So haben betroffene Personen der HKMA relevante OTC-Derivatgeschäfte gemäß den in den Meldevorschriften festgelegten Anforderungen zu melden. Phase 1 der Meldung gilt für eine begrenzte Zahl von Derivatearten und einen etwas größeren Personenkreis als im Rahmen der Clearingpflicht 3 . Durch die Regeln für Phase 2 wird die Produktdefinition ausgedehnt, um alle fünf Anlageklassen und die Bandbreite der für jedes Geschäft zu meldenden Angaben abzudecken. Der Kreis betroffener Personen bleibt unverändert. Die Meldung nach Phase 2 beginnt im Juli 2017.

Risikominderungsverfahren

In Hongkong sind zwei verschiedene Standards für die Risikominderung vorgesehen. Der erste von der SFC zu entwickelnde Standard wird nur für Unternehmen gelten, die von der SFC unter der SFO (LC) eingetragen wurden. Im Jahr 2017 wird eine Konsultation zu den Entwürfen der Standards erfolgen. Der zweite Standard wurde von der HKMA entwickelt und gilt für Einrichtungen, die von der HKMA (AI) im Rahmen der Banking Ordinance (BO) zugelassen wurden. Die Umsetzung der Standards sollte eigentlich im September 2016 beginnen. Allerdings verschob die HKMA im August 2016 den Beginn der Umsetzung, da andere wichtige Rechtsordnungen ähnliche Verzögerungen gemeldet hatten.

4.4.Mexiko

Die allgemeinen Regeln zu OTC-Derivatgeschäften sind in den Vorschriften zur Durchführung von Derivatgeschäften (Rundschreiben 4/2012) festgelegt, die im März 2012 von der mexikanischen Zentralbank (Banco de México, BdM) mit späteren Änderungen erlassen wurden. Von der BdM, dem Finanzministerium (SHCP) und der nationalen Banken- und Wertpapierkommission (CNBV) wurden gemeinsam einige spezielle Vorschriften erlassen (z. B. die Eintragung von CCP).

Clearingpflicht

Gemäß Rundschreiben 4/2012 müssen standardisierte Derivatgeschäfte zwischen lokalen Banken oder Maklergesellschaften und bestimmten anderen (lokalen und ausländischen) Einrichtungen über Clearingstellen abgerechnet werden, die gemäß den Vorschriften eingetragen wurden, die gemeinsam von der BdM, dem SHCP und der CNBV oder durch ausländische, als CCP handelnde und von der BdM anerkannte Einrichtungen erlassen wurden. Die Clearingpflicht gilt seit April 2016 für Transaktionen zwischen lokalen Gegenparteien und seit November 2016 für Transaktionen, die zwischen einer lokalen und einer ausländischen Gegenpartei ausgeführt werden. Durch jüngste Änderungen des Rundschreibens 4/2012 wurden Kriterien eingeführt, um OTC-Produkte als standardisiert festzulegen und damit Anforderungen an das zentrale Clearing zu unterwerfen.

Meldepflicht

Gemäß Rundschreiben 4/2012 sind lokale Banken, Maklergesellschaften, Anlagefonds und sofomes (Finanzinstitute mit mehreren Geschäftszwecken) verpflichtet, ihre Derivatgeschäfte der BdM zu melden. Die gemeinsam von der BdM, dem SHCP und der CNBV erlassenen Vorschriften verlangen von lokalen CCP zudem die Meldung aller Kontrakte, die sie zum Clearing erhalten, sowie jeglicher sonstigen Transaktionen, die auf freiwilliger Basis gemeldet werden. Die verbindliche Meldung an die BdM gilt für alle Anlageklassen sowie für OTC- und börsengehandelte Derivate. Gleichwohl sind nur in Mexiko niedergelassene Gegenparteien gesetzlich verpflichtet, die Meldung der Transaktion sicherzustellen.

Risikominderungsverfahren

Seit April 2016 sind lokale Banken, Maklergesellschaften, Anlagefonds, allgemeine Verwahreinrichtungen und sofomes verpflichtet, in Bezug auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatgeschäfte zumindest die folgenden Risikominderungsverfahren einzusetzen: Bestätigung, tägliche Bewertung, Abgleich, Verfahren zur Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten und regelmäßige Abklärung, ob eine Portfoliokompression erforderlich ist. Weitere regulatorische Anforderungen für lokale Banken und Maklergesellschaften in Bezug auf die Risikominderung bei ihren Transaktionen sind in den von der CNBV erlassenen Vorschriften für Banken und Vorschriften für Maklergesellschaften festgelegt.

4.5.Singapur

Der Rechtsrahmen für OTC-Derivate ist auf zwei Gesetzesebenen festgelegt: zum einen die vom Parlament verabschiedete allgemeine Rahmengesetzgebung und zum anderen die von der Monetary Authority of Singapore (MAS) erlassenen Einzelregelungen.

Clearingpflicht

In Teil VIB (Clearing und Derivatkontrakte) des seit November 2012 geltenden Securities and Futures Act (SFA) ist der erforderliche Rechtsrahmen für die Vergabe des Clearings von Derivaten festgeschrieben. Derzeit schließt die MAS die Ausarbeitung von Regelungen betreffend die Clearingpflicht ab. Die Verabschiedung soll im ersten Halbjahr 2017 erfolgen. Die neuen Regelungen würden die Clearingpflicht für auf Singapur- und US-Dollar lautende Zinsswaps einführen.

Meldepflicht

Der Rechtsrahmen für die Meldepflicht wurde durch Teil VIA (Meldung von Derivatkontrakten) der SFA eingeführt. Die besonderen Meldevorschriften wurden nachfolgend in den Securities and Futures (Reporting of Derivatives Contracts) Regulations 2013 (SF(RDC)R) festgeschrieben, die im Oktober 2013 in Kraft getreten sind. Gemäß den Vorschriften sind „specified persons“ (spezifische Personen) verpflichtet, Zins-, Kredit- und Fremdwährungsderivatgeschäfte zu melden. Diese Meldepflicht ist seit November 2015 ohne Einschränkung in Kraft.

Risikominderungsverfahren

Derzeit werden die Vorschriften betreffend die Risikominderungsverfahren abgeschlossen. Die vorgeschlagenen Vorschriften verpflichten von der MAS zugelassene Stellen, die mit OTC-Derivatkontrakten handeln, in Bezug auf ihre nicht geclearten OTC-Derivattransaktionen die folgenden Risikominderungsverfahren anzuwenden: Bestätigung, Verfahren zur Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten, tägliche Bewertung, Portfolioabgleich und Portfoliokompression. Die MAS geht davon aus, dass die Anforderungen für die Risikominderung 2017 in Kraft treten werden.

4.6.Schweiz

Der Rechtsrahmen für OTC-Derivatgeschäfte basiert auf einem Basisrechtsakt, d. h. dem Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) mit Vorschriften bezüglich des Marktverhaltens beim Derivatehandel, sowie auf nachfolgenden Ausführungserlassen, insbesondere der Schweizer Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV), in der die besonderen Vorschriften und Anforderungen im Detail erläutert werden. Sowohl das FinfraG als auch die FinfraV sind im Januar 2016 in Kraft getreten.

Clearingpflicht

Das FinfraG und die FinfraV sehen das Clearing von OTC-Derivatgeschäften vor und legen besondere Vorschriften im Zusammenhang mit der Clearingpflicht fest. Die Clearingpflicht gilt grundsätzlich für alle OTC-Derivatgeschäfte, wobei für bestimmte (zumeist kleinere) Gegenparteien Ausnahmen zulässig sind. Die Pflicht wird je nach Kontrakt- und Gegenparteityp stufenweise eingeführt.

Meldepflicht

Das FinfraG und die FinfraV sehen die Pflicht zur Meldung sämtlicher OTC-Derivatgeschäfte vor und schreiben die einschlägigen Vorschriften fest, darunter auch jene, die beschreiben, welche Gegenpartei für die Meldung der Transaktion zuständig ist und welche Informationen zu melden sind.

Risikominderungsverfahren

Die Vorschriften bezüglich der Anwendung von für nicht zentral geclearte OTC-Derivatgeschäfte erforderlichen Risikominderungstechniken sind ebenfalls im FinfraG und der FinfraV dargelegt. Der Schweizer Rechtsrahmen umfasst Anforderungen für die rechtzeitige Bestätigung von Transaktionen, den Portfolioabgleich, die Portfoliokompression sowie Verfahren zur Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten.

5.Internationale Behandlung von Zentralbanken und öffentlichen Stellen für die staatliche Schuldenverwaltung

5.1.Australien

Clearingpflicht

Der Vorschrift aus dem Jahr 2015 (Regulation 2015) zufolge kann die Clearingpflicht für Derivatgeschäfte keiner Person auferlegt werden, die nicht die australische Staatsangehörigkeit besitzt; Gleiches gilt für ausländische Clearingstellen, die an der Transaktion beteiligt sind. Des Weiteren können die Vorschriften für Derivatgeschäfte kraft dieser Vorschrift nicht dazu herangezogen werden, eine Reihe ausländischer öffentlicher Stellen, darunter unter anderem Zentralbanken und staatliche Schuldenagenturen, mit einer Clearingpflicht zu belegen.

Meldepflicht

In der Corporations Amendment (Derivatives Transactions) Regulation 2013 wird klargestellt, dass die Meldepflicht für Transaktionen nicht sogenannten „end users“ (Endnutzern) auferlegt werden darf. Dies begrenzt die Anwendung der Meldepflicht im Wesentlichen auf australische Einlageninstitute, zugelassene Clearing- und Abwicklungssysteme, zugelassene Finanzdienstleister sowie auf Personen, die Großkunden in Australien gemäß einer speziellen, von den australischen Behörden gewährten Zulassungsbefreiung Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten erbringen. Entsprechend gilt die Anforderung nicht für Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen.

Risikominderungsverfahren

Im Rahmen der jüngst verabschiedeten Anforderungen gelten Risikominderungsverfahren für von der APRA regulierte Einrichtungen für Transaktionen mit „covered counterparties“ (betroffenen Gegenparteien). Zentralbanken oder öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, fallen nicht unter die Definition dieser Einrichtungen. Dagegen sind Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken, öffentliche Stellen und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich von der Definition des Begriffs „betroffene Gegenpartei“ ausgenommen. Daher gelten die Anforderungen an die Risikominderung nicht für Zentralbanken oder staatliche Schuldenverwaltungen.

5.2.Kanada

Clearingpflicht

Guideline B-7 gilt nur für FRFI. Da Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen nicht unter diese Definition fallen, gelten für sie auch nicht die Clearingvorschriften des OSFI. Auf Provinzebene sind Transaktionen mit bestimmten kanadischen Einrichtungen sowie ausländischen Zentralbanken und öffentlichen Stellen, die ganz oder teilweise Eigentum einer ausländischen Regierung sind, durch Proposed NI 94-101 von der Clearingpflicht befreit. Es wird erwartet, dass die vorgenannten Ausnahmen Bestandteil der endgültigen Vorschrift bleiben werden.

Meldepflicht

Während für ausländische Zentralbanken oder staatliche Schuldenverwaltungen keine besonderen Ausnahmen von den Vorschriften für die Meldepflicht vorgesehen sind, verlangen die geltenden Vorschriften, dass Transaktionen zwischen einer kanadischen Gegenpartei und einer öffentlichen ausländischen Stelle nur von der kanadischen Gegenpartei gemeldet werden müssen. Aus diesem Grunde unterliegen ausländische Zentralbanken und alle öffentlichen Stellen nicht der Meldepflicht.

Risikominderungsverfahren

Analog zur Clearingpflicht gelten die OSFI Guidelines nur für FRFI. Demnach fallen Zentralbanken und alle öffentlichen Stellen nicht in den Anwendungsbereich der OSFI-Vorschriften zu Risikominderungstechniken. Auf Provinzebene soll die Registrierungsvorschrift nur für Derivatehändler gelten. Entsprechend fallen Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen gegenwärtig nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Obwohl die Registrierungsvorschrift noch nicht abgeschlossen ist, wird nicht davon ausgegangen, dass sich ihr Anwendungsbereich ändert.

5.3.Hongkong

Clearingpflicht

Die Clearingpflicht gilt für Zinsswap-Transaktionen (IRS) zwischen großen Händlern. Innerhalb Hongkongs zählen hierzu zugelassene Einrichtungen (AI), von der HKMA unter der BO (AMBs) zugelassene Finanzmakler oder LC, die eine Mindest-Clearingschwelle erreicht haben. Große Händler außerhalb Hongkongs werden vorab über eine von der SFC veröffentlichten Liste festgelegt. Diese Liste umfasst Einrichtungen wie Clearingmitglieder der größten Zinsswap-CCP in einigen Märkten oder global systemrelevante Banken gemäß der Veröffentlichung des Rats für Finanzstabilität (FSB). Da ausländische Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen in keine dieser Kategorien fallen, unterliegen sie nicht der Clearingpflicht in Hongkong.

Meldepflicht

Da Phase 1 der Meldepflicht auf beinahe denselben Kreis von Einrichtungen Anwendung findet wie die Clearingpflicht, unterliegen ausländische Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen nicht der Meldepflicht. Während in Phase 2 die Anwendung der Meldepflicht auf alle fünf Anlageklassen ausgedehnt und die Zahl der zu meldenden Auskünfte erhöht wird, bleibt der von der Verpflichtung betroffene Kreis von Einrichtungen unverändert. Demzufolge werden ausländische Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen weiterhin von der Meldepflicht befreit bleiben.

Risikominderungsverfahren

Die von der SFC festzulegenden Standards für die Risikominderung gelten im Allgemeinen nur, solange OTC-Derivatgeschäfte über von der SFC zugelassene Firmen verbucht werden. Da dies gegenwärtig nicht der Fall ist, werden diese Standards nicht für OTC-Derivatgeschäfte gelten. Andererseits gilt der von der HKMA entwickelte Rahmen sowohl für inländische als auch ausländische AI in Bezug auf nicht zentral geclearte Derivatgeschäfte, die mit einer „covered entity“ (betroffenen Einrichtung) abgeschlossen werden. Die Definition des Begriffs „covered entities“ schließt Zentralbanken und infrage kommende öffentliche Stellen (PSE) ausdrücklich aus. Demnach fallen Zentralbanken nicht unter den vorgeschlagenen Rahmen, solange sie in ihrer jeweiligen Rechtsordnung den Status einer Zentralbank besitzen. Solange PSE für die Zwecke der Eigenkapitalausstattung in ihrer Rechtsordnung als PSE anerkannt sind (unabhängig davon, ob sie für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind oder nicht), sind sie von den Anforderungen an die Risikominderungsverfahren befreit.

5.4.Mexiko

Clearingpflicht

Gemäß Rundschreiben 4/2012 müssen nur lokale Banken und Maklergesellschaften ihre OTC-Derivatgeschäfte über zentrale Gegenparteien clearen, wenn sie mit anderen lokalen Banken oder Maklergesellschaften, lokalen oder ausländischen institutionellen Anlegern oder ausländischen Banken oder Maklergesellschaften handeln. Aufgrund dessen sind Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen von der Clearingpflicht befreit.

Meldepflicht

Gemäß dem Rundschreiben 4/2012 ist bei einem Derivatgeschäft, das zwischen einer der Meldepflicht unterliegenden lokalen Gegenpartei und einer in einer ausländischen Rechtsordnung niedergelassenen Stelle abgeschlossen wird, nur das mexikanische Finanzinstitut gesetzlich verpflichtet, der BdM ein Derivatgeschäft zu melden. Aufgrund dessen sind Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen befreit.

Risikominderungsverfahren

Da die in Rundschreiben 4/2012 definierten Risikominderungsverfahren für lokale Banken, Maklergesellschaften, Anlagefonds, allgemeine Verwahreinrichtungen und sofomes gelten, sind ausländische Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen von der Verpflichtung zur Anwendung dieser Risikominderungsverfahren befreit.

5.5.Singapur

Clearingpflicht

Gemäß den Entwürfen der Vorschriften für die Clearingpflicht, die 2015 zur Konsultation vorgelegt wurden, hat die MAS vorgeschlagen, eine Reihe internationaler Einrichtungen, darunter ausländische Zentralbanken und alle öffentlichen Stellen, von der Clearingpflicht zu befreien. Die MAS beabsichtigt, die vorgeschlagene Ausnahme in den endgültigen Vorschriften beizubehalten.

Meldepflicht

Gemäß Teil II des Securities and Futures Act und des vierten Schedule of the SF(RDC)R sind ausländische Zentralbanken und alle öffentlichen Stellen – neben einer Reihe sonstiger internationaler Einrichtungen – ausdrücklich von der Meldepflicht befreit.

Risikominderungsverfahren

Die derzeit von der MAS ausgearbeiteten Anforderungen an die Risikominderungsverfahren werden nur für Inhaber einer CMS-Zulassung sowie für in Singapur zugelassene Banken gelten, die mit OTC-Derivaten handeln. Da ausländische Banken und staatliche Schuldenverwaltungen üblicherweise nicht verpflichtet sind, eine CMS-Zulassung zu besitzen, werden sie der Verpflichtung nicht unterliegen.

5.6.Schweiz

Clearingpflicht

Als Gegenparteien fallen ausländische Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften bezüglich des Marktverhaltens beim Derivatehandel (und folglich der Clearingpflicht), da diese Stellen in der Regel über keinen eingetragenen Sitz in der Schweiz verfügen. Außerdem unterliegen Derivatgeschäfte mit einer Reihe ausländischer Einrichtungen, darunter Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen, nicht den im FinfraG festgelegten Vorschriften bezüglich des Marktverhaltens beim Derivatehandel (und damit auch nicht der Clearingpflicht).

Meldepflicht

Für die Meldepflicht gilt das Gleiche wie für die Clearingpflicht: Ausländische Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften bezüglich des Marktverhaltens beim Derivatehandel, da sie in der Regel über keinen eingetragenen Sitz in der Schweiz verfügen. Obwohl Derivatgeschäfte zwischen einer Schweizer Gegenpartei innerhalb des Geltungsbereichs der FinfraG-Vorschriften und einer ausländischen Zentralbank oder staatlichen Schuldenverwaltung der Meldepflicht laut FinfraG unterliegen, obliegt nur der jeweiligen Schweizer Gegenpartei die Verpflichtung zur Meldung der Transaktion. Zusätzlich gestattet der Schweizer Rechtsrahmen, Derivatgeschäfte mit solchen Stellen vollständig von der Meldepflicht zu befreien; dies unterliegt jedoch der Gegenseitigkeit.

Risikominderungsverfahren

In Bezug auf die Verpflichtung, Risikominderungsverfahren auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatgeschäfte anzuwenden, gilt das Gleiche wie für die Clearingpflicht. Als Gegenparteien unterliegen ausländische Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen nicht den Vorschriften bezüglich des Marktverhaltens beim Derivatehandel. Für Derivatgeschäfte mit diesen Stellen sieht die FinfraV eine spezielle Ausnahme vor.

6.Schlussfolgerung

Die Rechtsrahmen zur Umsetzung der Reformen der OTC-Derivatemärkte, die 2009 in Pittsburgh vereinbart wurden, sind in Australien, Hongkong, Mexiko und der Schweiz nun uneingeschränkt in Kraft; in Kanada und Singapur werden sie in Kürze in Kraft treten. Darüber hinaus gelten in all diesen Rechtsordnungen die Rechtsrahmen entweder bereits jetzt oder in Zukunft nicht für Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungen.

Aus diesem Grunde kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Artikel 1 Absatz 4 der EMIR-Verordnung geändert werden sollte, um die Zentralbanken und die öffentlichen, für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten Stellen Australiens, Kanadas, Hongkongs, Mexikos, Singapurs und der Schweiz von bestimmten Anforderungen der EMIR-Verordnung zu befreien.

Mit der Befreiung dieser Stellen wird vermieden, dass die Anforderungen der EMIR-Verordnung der Wahrnehmung ihrer währungspolitischen Verpflichtungen und ihrer sonstigen Aufgaben von allgemeinem Interesse entgegenstehen; außerdem fördert die Befreiung gleiche Ausgangsbedingungen bei der Anwendung der Reformen der OTC-Derivatemärkte in Bezug auf Transaktionen mit solchen Stellen in diesen Rechtsordnungen. Ebenso wird dies zu mehr internationaler Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Umsetzung der Reform der OTC-Derivatemärkte beitragen.

Die in diesem Bericht vorgelegte vergleichende Untersuchung ist nicht die letzte ihrer Art. Die Kommission wird die Entwicklungen in Bezug auf die Umsetzung der Vorschriften zu OTC-Derivatgeschäften in diesen und anderen G20-Rechtsordnungen beobachten und den Bericht im Zuge der Reformfortschritte in diesen Rechtsordnungen aktualisieren; hierzu gehört auch die Streichung bestimmter Drittstaaten von der Liste befreiter Stellen, sofern die regulatorischen Bestimmungen in diesen Drittländern nicht länger die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Entsprechend sind weitere Änderungen des Artikels 1 Absatz 4 der EMIR-Verordnung zu erwarten.

(1)

COM(2013) 158 vom 22.3.2013

(2)

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1002/2013 der KOMMISSION vom 12. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Stellen (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 2).

(3)

Die Meldepflicht wird auf zentrale Gegenparteien (CCP) ausgedehnt.