Brüssel, den 26.1.2017

COM(2017) 46 final

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 1 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2017

für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal


Gestützt auf

den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 1 , insbesondere auf Artikel 41,

den am 1. Dezember 2016 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 2 ,

legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat hiermit den Entwurf für den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1 zum Haushaltsplan 2017 vor.

ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Die Änderungen bei den Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen sind über den EUR-Lex-Server abrufbar ( http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm ). Eine englische Fassung dieser Änderungen ist zu Informationszwecken als haushaltstechnischer Anhang beigefügt.

INHALTSVERZEICHNIS

1.    Einleitung    

2.    Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union    

2.1.Vereinigtes Königreich – Überschwemmungen 2016

2.2.Zypern – Dürre und Brände 2016

2.3.Portugal – Brände auf Madeira 2016

3.    Finanzierung    

4.    Schlussfolgerung    

1.Einleitung

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 1 für das Haushaltsjahr 2017 betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) im Betrag von 71 524 810 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und an Mitteln für Zahlungen. Die Inanspruchnahme bezieht sich auf Überschwemmungen im Vereinigten Königreich, Dürre und Brände in Zypern und Brände in Portugal.

2.Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Nach einem ursprünglich im Februar 2016 übermittelten unvollständigen Antrag ging im September 2016 der endgültige Antrag auf finanzielle Unterstützung aus dem EUSF aufgrund von Überschwemmungen im Vereinigten Königreich bei der Kommission ein. Im September 2016 wurden der Kommission zudem zwei Anträge auf finanzielle Unterstützung aus dem EUSF aufgrund von Dürre und Bränden in Zypern sowie von Bränden in Portugal vorgelegt.

Die Kommissionsdienststellen haben die Anträge nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 3 (im Folgenden „Verordnung“), insbesondere der Artikel 2, 3 und 4, gründlich geprüft.

Nachstehend folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte der Prüfung.

2.1.Vereinigtes Königreich – Überschwemmungen 2016

(1)Von Dezember 2015 bis Januar 2016 führten starke Regenfälle und Sturm zu Überschwemmungen und Infrastrukturschäden, wodurch es zu schweren Schäden an öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen, an Wohnhäusern und in der Landwirtschaft kam. Insgesamt waren 11 Regionen 4 im Vereinigten Königreich betroffen. Es kam zu einer Reihe heftiger Stürme wie „Desmond“ am 5. und 6. Dezember und „Eva“ am 24. Dezember.

(2)Da die Überschwemmungen natürlichen Ursprungs sind, fallen sie in den Hauptanwendungsbereich des EUSF.

(3)Der Antrag des Vereinigten Königreichs ging ursprünglich am 26. Februar 2016 ein, also innerhalb der Frist von 12 Wochen nach Feststellung der ersten Schäden am 5. Dezember 2016. In ihrem Antrag betonten die Behörden des Vereinigten Königreichs, dass die Schadensbeurteilung unvollständig und die entsprechenden Zahlen nur vorläufig seien. Der endgültige Antrag wurde erst am 22. September 2016 vervollständigt, nachdem die Kommission den Behörden des Vereinigten Königreichs in einer förmlichen Mitteilung eine Frist bis Ende September 2016 gesetzt hatte.

(4)Das Vereinigte Königreich hat nicht um eine Vorschusszahlung ersucht.

(5)Die Behörden des Vereinigten Königreichs schätzen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden ursprünglich auf 2300 Mio. EUR. Im endgültigen Antrag vom 22. September wurde diese Zahl auf 2412,042 Mio. EUR aktualisiert. Dieser Betrag entspricht 73 % des Schwellenwerts für die Inanspruchnahme des EUSF bei Katastrophen größeren Ausmaßes, der sich im Falle des Vereinigten Königreichs im Jahr 2016 auf 3312,242 Mio. EUR beläuft (d. h. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011).

(6)Da der direkte Gesamtschaden unter dem Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds bei Katastrophen größeren Ausmaßes lag, wurde der Antrag auf der Grundlage der Kriterien für regionale Katastrophen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vorgelegt und geprüft, demzufolge als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe gilt, die in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des BIP dieser Region führt. Der Antrag des Vereinigten Königreichs bezieht sich auf mehrere Einzelregionen auf NUTS-2-Ebene (siehe vorstehende Fußnote). Der festgestellte direkte Schaden in Höhe von 2412,042 Mio. EUR entspricht 5,77 % des durchschnittlichen gewichteten BIP der von der Katastrophe betroffenen Regionen (41 784 Mio. EUR bei Zugrundelegung von Daten aus dem Jahr 2014) und liegt somit über dem Schwellenwert von 1,5 % gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung. Der Antrag des Vereinigten Königreichs kommt somit für einen Finanzbeitrag aus dem Solidaritätsfonds in Frage.

(7)Zu den Auswirkungen und Folgen dieser Katastrophe ist zu sagen, dass 16 143 Haushalte von Überschwemmungen und etwa 3600 von der Unterbringung in Ersatzunterkünften betroffen waren. Das Vereinigte Königreich gab außerdem an, dass 4985 Unternehmen überschwemmt wurden. Im genannten Zeitraum wurden 1700 Angehörige der Streitkräfte zur Unterstützung der Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen abkommandiert, wobei etwa 700 gleichzeitig vor Ort waren. Im Vorfeld der Überschwemmungen wurden Flutwarnungen ausgegeben und Menschen erforderlichenfalls aus ihren Häusern und Wohnungen evakuiert. Bestehende Hochwasserschutzanlagen wurden nach Möglichkeit gesichert und vorübergehend zusätzliche Schutzanlagen auf einer Länge von insgesamt mehr als 5 km errichtet. 43 zusätzliche Pumpen wurden vorab in die betroffenen Gebiete verbracht und Blockierungen in Wasserläufen beseitigt, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Katastrophe hatte deutliche Auswirkungen auf die Tourismusbranche (z. B. Hotelstornierungen, weniger Touristen), da allein in Nordengland 35 % der Tourismusunternehmen in den von Überschwemmungen betroffenen Gebieten ansässig sind. Landwirtschaftliche Betriebe hatten mit einem Produktionsrückgang zu kämpfen. Zu den Folgen zählen Schäden oder Verlust an ausgebrachten oder eingelagerten Kulturpflanzen, die Unzugänglichkeit von Land und die Kosten der Evakuierung des Viehbestands und der Aufräumungsarbeiten. Die größten Auswirkungen hatte die Katastrophe allerdings auf die Verkehrsinfrastruktur. Wichtige Brücken wurden beschädigt oder zerstört. So ist aufgrund der Beschädigung des Lamington-Viadukts bei Lockerbie eine zentrale Bahnverbindung zwischen England und Schottland (die „West Coast Mainline“) außer Betrieb.

(8)Die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von den Behörden des Vereinigten Königreichs mit 408,232 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Der größte Posten bei diesen Maßnahmen (mehr als 338 Mio. EUR) entfällt auf den Verkehrsbereich. An zweiter Stelle folgt die Instandsetzung der Schutzeinrichtungen (mehr als 32 Mio. EUR).

(9)Im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014-2020) (ESI-Fonds) gelten die betroffenen Regionen als „weniger entwickelte Regionen“, „Übergangsregionen“ und „stärker entwickelte Regionen“. Die Behörden des Vereinigten Königreichs erklärten, dass sie mit den ihnen zugewiesenen Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Landwirte auf Antrag beim Wiederaufbau unterstützen und 12,5 Mio. EUR dem Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie der Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen zugewiesen haben.

(10)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig. Die EU-Hochwasserrichtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken wird durch die „Flood Risk Regulations“ aus dem Jahr 2009 umgesetzt. Die Richtlinie hat einen hochrangigen Rahmen geschaffen, um die Risiken hochwasserbedingter Schäden auf Gemeinschaftsebene zu verringern, und bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Anforderungen der Richtlinie durch ihre bestehenden Bewertungsmechanismen für Hochwasserrisiken und diesbezüglichen Pläne zu erfüllen. Die Umweltagentur und andere für das Risikomanagement zuständige Behörden haben soweit möglich auf bereits ausgearbeitete, umfassende Karten und Pläne im Bereich des Hochwasserrisikos zurückgegriffen. Diese werden durch Hochwasserrisikomanagementpläne ergänzt, die erstmals Maßnahmen zur Bekämpfung aller Ursachen für lokale Überschwemmungen in England umfassen.

(11)Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen das Vereinigte Königreich kein Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Art der Katastrophe.

(12)Die Behörden des Vereinigten Königreichs gaben an, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

2.2.Zypern – Dürre und Brände 2016

(1)Von Oktober 2015 bis Juni 2016 gab es auf der Insel Zypern sehr geringe Niederschläge bei gleichzeitig extrem hohen Temperaturen, was in einer schweren Dürrephase resultierte, in der erhebliche Ernteausfälle, Wald- und Vegetationsbrände, Wasserknappheit in der Landwirtschaft und für die Bevölkerung sowie sich daraus ergebende Probleme bei den Wasserversorgungssystemen zu verzeichnen waren. Im Juni 2016 erreichte die Situation mit zwei großen Flächenbränden, die am 18. bzw. 19. Juni ausbrachen und eine Fläche von mehr als 2600 Hektar Staatsforst verwüsteten, ihren traurigen Höhepunkt.

(2)Da die Dürre und die Brände natürlichen Ursprungs sind, fallen sie in den Hauptanwendungsbereich des EUSF.

(3)Der Antrag Zyperns ging am 5. September 2016 ein, also innerhalb der Frist von 12 Wochen nach Feststellung der ersten Schäden am 14. Juni 2016, als die ersten amtlichen Maßnahmen gegen die Dürre ergriffen wurden. Auf Ersuchen der Kommission wurde am 21. Oktober 2016 bestätigt, dass dieses Datum korrekt angegeben wurde. Der Antrag ging daher innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist ein.

(4)In seinem Antrag ersuchte Zypern um eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a der Verordnung. Am 17. November 2016 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2016) 7572 an, in dem Zypern ein Vorschuss in Höhe von 10 % des voraussichtlichen Finanzbeitrags aus dem Fonds gewährt wurde; diese 729 876 EUR wurden anschließend vollständig an Zypern ausgezahlt.

(5)Die zyprischen Behörden schätzen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 180,803 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 1,78 % des BNE Zyperns und übersteigt damit den Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds bei Katastrophen größeren Ausmaßes, der sich 2016 im Falle Zyperns auf 100,412 Mio. EUR beläuft (d. h. 0,6 % des BNE, bei Zugrundelegung von Daten des Jahres 2014). Da der geschätzte direkte Gesamtschaden den Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes übersteigt, ist die Katastrophe als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ einzustufen.

(6)Was die Auswirkungen und Folgen der Katastrophe anbelangt, so wurde gemeldet, dass die Wasserknappheit schwere Schäden in der Landwirtschaft, für Haushalte und in der Umwelt verursachte. Insgesamt waren 374 Ortschaften betroffen. Weite Teile der Bezirke Nikosia, Larnaca und Famagusta verzeichneten bei den Regenfeldkulturen (Gerste, Weizen und andere nicht bewässerte Futterpflanzen) eine Schadensquote von 100 %. Der Wasserzustrom zu Wasserreservoirs ging massiv zurück, insbesondere beim Staudamm „Kouris“, die wichtigste Wasserquelle für Kläranlagen und die Bewässerung, wurde das Wasser knapp. Historische Daten seit dem Jahr 1901 zeigen, dass es in der Zeit von Oktober 2015 bis Juni 2016 die sechstgeringsten Niederschläge in den letzten 104 Jahren und die viertgeringsten Niederschläge in den letzten 50 Jahren gab. Zusätzlich zu den oben genannten Auswirkungen der Dürre brach Mitte Juni 2016 eine Hitzewelle in Zypern aus, die zwei große Waldbrände auslöste. Das erste Feuer in Argaka verbrannte eine Fläche von 763 ha des Pafos-Staatsforsts. Das zweite Feuer in Solea verwüstete eine Fläche von 1897 ha, die überwiegend im Adelfoi-Staatsforst lag.

(7)Die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von den zyprischen Behörden mit 49 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Der größte Posten bei diesen Maßnahmen (mehr als 46, 082 Mio. EUR) entfällt auf die Kosten des Einsatzes der Notfalldienste bei der Bekämpfung der Waldbrände. Der zweitgrößte Posten betrifft die unverzügliche Wiederherstellung der betroffenen Naturräume, um die unmittelbaren Auswirkungen der Bodenerosion zu vermeiden, für die 2,484 Mio. EUR angesetzt wurden.

(8)Die betroffene Region gilt im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) (2014-2020) als „stärker entwickelte Region“. Die zyprischen Behörden haben der Kommission nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den Programmen der ESI-Fonds für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.

(9)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Waldbrände sind im Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union enthalten, insbesondere sind die Bestimmungen des Artikels 6 (Risikomanagement) relevant. Um die Auflagen der Union zu erfüllen wurde im Rahmen der Kooperationsvereinbarung Nr. 21283-2003-10 SOSC ISP CY zwischen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission und dem Forstamt der Republik Zypern eine Brandrisikokarte für Zypern erstellt. Das Katastrophenrisikomanagement bei Dürren in der Landwirtschaft nach Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Einrichtung und Inanspruchnahme eines Instruments zur Einkommensstabilisierung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vor. Zypern erklärte, dass es nicht beabsichtigt, das Instrument zur Einkommensstabilisierung einzusetzen.

(10)Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen Zypern kein Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Art der Katastrophe.

(11)Die zyprischen Behörden gaben an, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

2.3.Portugal – Brände auf Madeira 2016

(1)Im Zeitraum zwischen dem 8. und 13. August 2016 wüteten auf der portugiesischen Insel Madeira große Waldbrände auf einer Fläche von 6000 Hektar. Die Brände wurden durch hohe Temperaturen, sehr starke Winde und extrem niedrige Luftfeuchtigkeit ausgelöst. Die Folge waren die Zerstörung wichtiger öffentlicher Infrastruktur, öffentlicher Gebäude, Wohnhäuser, Unternehmen und Schäden in der Landwirtschaft.

(2)Da die Brände natürlichen Ursprungs sind, fallen sie in den Hauptanwendungsbereich des EUSF.

(3)Der Antrag Portugals ging am 21. September 2016 ein, also innerhalb der Frist von 12 Wochen nach Feststellung der ersten Schäden am 8. August 2016. Der Antrag ging daher innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist ein.

(4)In seinem Antrag ersuchte Portugal um eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a der Verordnung. Am 9. November 2016 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2016) 7250 an, in dem ein Vorschuss in Höhe von 10 % des voraussichtlichen Finanzbeitrags aus dem Fonds gewährt wurde; diese 392 500 EUR wurden anschließend vollständig an Portugal ausgezahlt.

(5)Die portugiesischen Behörden schätzen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 157 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht nur 15 % des Schwellenwerts für die Inanspruchnahme des EUSF bei Katastrophen größeren Ausmaßes, der sich im Falle Portugals im Jahr 2016 auf 1026,714 Mio. EUR beläuft (d. h. 0,6 % von 171 119 Mio. EUR zu Preisen von 2014).

(6)Da der direkte Gesamtschaden unter dem Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds bei Katastrophen größeren Ausmaßes lag, wurde der Antrag auf der Grundlage der Kriterien für regionale Katastrophen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vorgelegt und geprüft, demzufolge als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe gilt, die in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des BIP dieser Region führt. Der portugiesische Antrag bezieht sich auf die Insel Madeira (PT30 - Região Autónoma da Madeira), die ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt. Deshalb gilt ein BIP-Schwellenwert von 1 %. Der festgestellte direkte Schaden in Höhe von 157 Mio. EUR entspricht 3,84 % des regionalen BIP (4085 Mio. EUR bei Zugrundelegung von Daten aus dem Jahr 2014) und liegt somit über dem Schwellenwert von 1 % gemäß Artikel 2 Absatz 3 Verordnung. Der Antrag Portugals kommt somit für einen Finanzbeitrag aus dem Solidaritätsfonds in Frage.

(7)Zu den Auswirkungen und den Folgen zählen, dass die Hauptstadt Funchal und die Gemeinde Calheta stark betroffen waren, mit einer starken Beeinträchtigung des Alltags und des Eigentums der Bevölkerung; es kam zudem zu drei Todesfällen. Die verbrannte Fläche erstreckt sich auf 6000 Hektar, von denen 560 Hektar geschützte Gebiete betreffen, die zum „Natura 2000“-Netz gehören. Auch die „Quinta do Monte“, ein berühmtes historisches Anwesen im Staatsbesitz, wurde beschädigt. Zudem meldete Portugal Schäden an 233 Häusern, von denen 154 vollständig zerstört wurden. Mehrere landwirtschaftliche Betriebe, 24 Unternehmen und 5 Hotels wurden ebenso beschädigt wie eine dort ansässige Schule und ein Krankenhaus. Darüber hinaus war grundlegende Infrastruktur, wie Stromleitungen für 400 Kunden, betroffen.

(8)Die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von den portugiesischen Behörden mit 7,347 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Der größte Posten bei diesen Maßnahmen (mehr als 1,816 Mio. EUR) entfällt auf Kosten für die vorübergehende Unterbringung. Der zweitgrößte Posten betrifft die Aufräumungsmaßnahmen (1,756 Mio. EUR).

(9)Die betroffene Region gilt im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) (2014-2020) als „weniger entwickelte Region“. Die portugiesischen Behörden haben der Kommission signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den Programmen der ESI-Fonds für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.

(10)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig. In dem Antrag Portugals wird eine detaillierte Übersicht über die eingeführten Präventionsmaßnahmen gegeben. Beispielsweise hat der portugiesische Ministerrat 2015 in seiner Entschließung Nr. 56/2015, die im Amtsblatt der Portugiesischen Republik Nr. 147 vom 30. Juli 2015 veröffentlicht wurde, den strategischen Rahmen für die Klimapolitik, das nationale Programm zum Klimawandel und die nationale Strategie für die Anpassung an den Klimawandel verabschiedet, bei denen es sich um strategische Dokumente handelt, die im Einklang mit den EU-Vorschriften für den Katastrophenschutz und das Katastrophenmanagement im Zusammenhang mit Waldbränden als Naturkatastrophen stehen.

(11)Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen Portugal kein Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Art der Katastrophe.

(12)Die portugiesischen Behörden gaben an, dass für die geltend gemachten Schäden mit Ausnahme der bereits angegebenen Kosten in Höhe von 360 000 EUR kein Versicherungsschutz besteht.

3.Finanzierung

Die Methode für die Berechnung der Hilfen aus dem Solidaritätsfonds ist im Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt.

Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des Fonds war, sollte die Unterstützung aus dem Fonds nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Dies bedeutet, dass in Anlehnung an die bisherige Praxis der Schadensanteil, der den Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Fonds bei einer Katastrophe größeren Ausmaßes (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, stärker bezuschusst werden sollte als der unter diesem Schwellenwert liegende Teil. Bislang wurden für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens unterhalb der einschlägigen Schwelle und ein Satz von 6 % auf den über den Schwellenwert hinausgehenden Schaden angewandt. Für regionale Katastrophen und Katastrophen, die gemäß der Nachbarstaat-Bestimmung anerkannt werden, gilt ein Satz von 2,5 %.

Die Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds darf die in den einschlägigen Absätzen (5) vorgenannten geschätzten Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal nicht übersteigen.

Bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Unterstützung aus dem EUSF wurde bei dem Vereinigten Königreich und bei Portugal ein Satz von 2,5 % anwendet, da der Direktschaden insgesamt unter dem jeweiligen Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes liegt. Bei Zypern wurde ein Satz von 2,5 % bis zum Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes angewendet, während auf den Anteil des gesamten Direktschadens, der über dem Schwellenwert liegt, ein Satz von 6 % angewendet wurde.

Die Kommission schlägt daher vor, die vorgenannten Sätze anzuwenden und die folgenden Beträge für die Unterstützung in Anspruch zu nehmen:



Katastrophe

Direkte Schäden insgesamt

(in Mio. EUR)

Schwellenwert für regionale Katastrophen

(in Mio. EUR)

Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes

(in Mio. EUR)

2,5 % des gesamten direkten Schadens bis zum Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes



(in EUR)

6 % des gesamten direkten Schadens über dem Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes



(in EUR)

Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung

(in EUR)

Vereinigtes Königreich – Überschwemmungen 2016 (regionale Katastrophe)

2 412,042

626,764

k. A.

60 301 050

-

60 301 050

Zypern – Dürre und Brände 2016 (Katastrophe größeren Ausmaßes)

180,803

k. A.

101,412

2 535 300

4 763 460

7 298 760

Portugal – Brände auf Madeira 2016 (regionale Katastrophe)

157,000

40,850

k. A.

3 925 000

-

3 925 000

GESAMT

71 524 810

Dies ist der erste Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EUSF im Jahr 2017. Insgesamt steht zu Beginn des Jahres 2017 ein Betrag von 1 115 121 612 EUR für die Inanspruchnahme des EUSF zur Verfügung. Das ist die Summe aus der Zuweisung für das Jahr 2017 in Höhe von 563 081 210 EUR (d. h. 500 000 000 zu Preisen von 2011) nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen 5 (MFR-Verordnung) und der gesamten Zuweisung für das Jahr 2016 in Höhe von 552 040 402 EUR (d. h. 500 000 000 zu Preisen von 2011), die nicht in Anspruch genommen wurde und nach Artikel 10 Absatz 2 der MFR-Verordnung auf das Folgejahr übertragen wird.

Da der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung niedriger ist als der insgesamt 2017 für die Inanspruchnahme des EUSF verfügbare Betrag, werden die in der MFR-Verordnung festgelegten Obergrenzen eingehalten.

4.Schlussfolgerung 

Die Kommission schlägt vor, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union für die vorstehend dargelegten Fälle betreffend das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal in Anspruch zu nehmen und den Haushaltsplan 2017 zu ändern, indem der Haushaltsartikel 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen um 71 524 810 EUR aufgestockt wird.

Da der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, wie in der MFR-Verordnung definiert, ein besonderes Instrument ist, sollten die entsprechenden Mittel außerhalb der entsprechenden Obergrenzen des MFR ausgewiesen werden.

Die Kommission ist davon überzeugt, dass der Betrag von 71 524 810 EUR an Mitteln für Zahlungen innerhalb des Haushaltsplans 2017 umgeschichtet werden kann. Zu diesem frühen Zeitpunkt der Ausführung des Haushaltsplans kann die Kommission jedoch noch nicht absehen, wo genau die Mittel entnommen werden können. Daher schlägt die Kommission in diesem EBH vor, eine negative Reserve in Höhe von 71 524 810 EUR an Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsartikel 40 03 01 einzustellen.

Unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 47 der Haushaltsordnung 6 wird die Kommission die negative Reserve so bald wie möglich durch Mittelübertragungen von anderen Haushaltslinien nach den Verfahren der Artikel 26 und 27 derselben Verordnung ausgleichen.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L XX vom XX.XX.2017.
(3)      Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143).
(4)  UKC2-Northumberland, UKD1-Cumbria, UKD3-Great Manchester, UKD4-Lancashire, UKE2-North Yorkshire, UKE4-West Yorkshire, UKL1-West Wales and the Valleys, UKM2-Eastern Scotland, UKM3-South Western Scotland, UKM5-North Eastern Scotland und UKN0-Northern Ireland.
(5) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.