29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/368


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1748 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2015 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2015,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0096/2017),

A.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR (das „gemeinsame Unternehmen“) im Februar 2007 gegründet wurde, um das Programm für die Forschung zum Flugverkehrsmanagement für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) zu verwalten, mit dem das Verkehrsmanagement in Europa modernisiert werden soll;

B.

in der Erwägung, dass die Laufzeit des gemeinsamen Unternehmens SESAR mit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates (1) durch das gemeinsame Unternehmen SESAR 2 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde;

C.

in der Erwägung, dass die SESAR-Projekte in eine „Definitionsphase“ (2004–2007) unter der Leitung von Eurocontrol, eine erste, aus dem Programmplanungszeitraum 2008–2013 finanzierte und von dem gemeinsamen Unternehmen verwaltete „Entwicklungsphase“ (2008–2016) und eine parallel zur „Entwicklungsphase“ laufende „Errichtungsphase“ (2014–2020) unterteilt sind; in der Erwägung, dass die Errichtungsphase unter der Leitung der Industrie und einschlägiger Akteure durchgeführt werden soll und der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen Flugverkehrsmanagement-Infrastruktur dient;

D.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit dem Jahr 2007 selbstständig arbeitet;

E.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen als öffentlich-private Partnerschaft gegründet wurde und die Union sowie Eurocontrol Gründungsmitglieder sind;

F.

in der Erwägung, dass sich die Mittel für die Entwicklungsphase 2008–2015 des SESAR-Projekts auf 2 100 000 000 EUR belaufen und zu gleichen Teilen von der Europäischen Union, von Eurocontrol und von den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern aufzubringen sind und sich die Haushaltsmittel der Union für die Errichtungsphase 2014–2024 des SESAR-2-Programms, die über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation („Horizont 2020“) bereitgestellt werden, auf 585 000 000 EUR belaufen; in der Erwägung, dass sich der Beitrag von Eurocontrol gemäß den neuen Mitgliedsvereinbarungen im Rahmen von Horizont 2020 voraussichtlich auf etwa 500 000 000 Euro und der Beitrag der anderen Partner aus der Luftfahrtindustrie voraussichtlich auf etwa 720 700 000 Euro belaufen wird;

G.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen für das erste Programm (2007–2016, im Rahmen der Förderung über das Siebte Rahmenprogramm/TEN-V-Mittel (SESAR 1)) und das zweite Programm (2014–2024 im Rahmen der Förderung über Horizont 2020 (SESAR 2)) (gemeinsam „SESAR 2020“) getrennte Bücher führen muss;

Allgemeines

1.

stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs die Jahresrechnung des gemeinsamen Unternehmens dessen Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2015 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

2.

stellt fest, dass die Übergangsphase des gemeinsamen Unternehmens und des SESAR-Entwicklungsprogramms als Abschluss von SESAR 1 2015 abgeschlossen werden sollte, die Forschung und Innovation im Bereich Luftverkehrsmanagement (ATM) allerdings über den ursprünglichen Finanzrahmen 2007–2013 hinaus im Rahmen des Finanzrahmens 2014–2020 über das Programm Horizont 2020 weitergeführt wurde; nimmt die Übergangsphase des SESAR-2-Programms und die Einleitung und Durchführung der Projekte im Rahmen der Orientierungsforschung und der industriellen Forschung und Innovation im Rahmen von SESAR 2020 zur Kenntnis;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.

nimmt zur Kenntnis, dass 2015 das erste Jahr des echten Übergangs von SESAR 1 (das über Mittel aus dem Siebten Rahmenprogramm und dem TEN-V-Programm finanziert wurde) auf SESAR 2 (das über Mittel aus dem Programm Horizont 2020 finanziert wird) darstellt, da die Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen von Horizont 2020 und die bilateralen Vereinbarungen mit Eurocontrol und der Luftfahrtindustrie Ende 2015 noch nicht abgeschlossen worden waren;

4.

stellt fest, dass gemäß dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement der endgültige Haushalt für das Programm SESAR 1 für das Haushaltsjahr 2015 auf Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 30 229 774 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 126 733 842 EUR belief, und stellt ferner fest, dass sich der endgültige Haushalt für das Programm SESAR 2020 für das Haushaltsjahr 2015 auf Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 51 470 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 10 300 000 belief;

5.

stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs die Verwendungsraten für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen 100 % bzw. 82,3 % betrugen; betont, dass aus der Antwort des gemeinsamen Unternehmens hervorgeht, dass die Verwendungsrate von 82,3 % bei den Mitteln für Zahlungen darauf zurückzuführen ist, dass es bei dem Programm Horizont 2020 zu einer Verzögerung von zwei Monaten kam, worauf das gemeinsame Unternehmen keinen Einfluss hatte; nimmt zur Kenntnis, dass die 2015 dafür vorgesehenen, aber nicht verwendeten Mittel für Zahlungen vollständig in den Haushalt 2016 eingeführt wurden;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei 29 % der im Jahr 2015 insgesamt vorgenommenen operativen Mittelbindungen (74 500 000 EUR) um Einzelmittelbindungen für abgeschlossene Finanzhilfegewährungs- und Auftragsvergabeverfahren handelte und die verbleibenden 71 % globale Mittelbindungen waren, bei denen das Gewährungs-/Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen war; nimmt zur Kenntnis, dass der Grund für das hohe Volumen globaler Mittelbindungen im Jahr 2015 die Tatsache war, dass die ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zum Programm Horizont 2020 über Finanzhilfen in Höhe von 51 470 000 Mio. EUR im zweiten Halbjahr 2015 eingeleitet wurden und die entsprechenden Finanzhilfevereinbarungen im Jahr 2016 geschlossen wurden;

7.

stellt fest, dass im Zuge der Prüfung im Jahr 2015 257 Kostenaufstellungen von allen Mitgliedern geprüft wurden, die sich auf 61 000 000 EUR bzw. 11 % der Gesamtkosten von 560 800 000 EUR beliefen, wobei die Restfehlerquote 0,70 % betrug;

Übertragungen

8.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen 2015 zwei Mittelbindungen in Höhe von insgesamt 79 500 EUR vornahm; nimmt zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der 2015 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens, namentlich deren Artikel 26 Absatz 1, bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

9.

stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs der Verwaltungshaushalt 2015 einen Stellenplan mit 39 Zeitbediensteten und drei abgeordneten nationalen Sachverständigen umfasste, woraus sich insgesamt 42 Stellen ergeben, von denen am Jahresende 2015 41 besetzt waren;

10.

weist darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen 13 Vergabeverfahren im Wert von etwa 76 700 000 EUR durchführte und dabei seiner Finanzordnung Rechnung trug, was den fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten und eine möglichst effiziente Nutzung der Mittel des gemeinsamen Unternehmens anging; stellt darüber hinaus fest, dass das gemeinsame Unternehmen 28 Verträge unterzeichnete, die sich in 20 Einzelverträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen und 8 Verträge, die aus Ausschreibungen des Jahres 2014 bzw. 2015 hervorgingen, unterteilten;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

11.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat 2015 die Strategie des gemeinsamen Unternehmens zur Betrugsbekämpfung annahm, in deren Rahmen die Prioritäten berücksichtigt wurden, die die Kommission im Rahmen des gemeinsamen Konzepts zu den dezentralen Agenturen dargelegt hatte, und in der der Ansatz des gemeinsamen Unternehmens in diesem Bereich dargelegt wird und die Ziele des Exekutivdirektors und des Verwaltungsrats in Bezug auf die Betrugsbekämpfung für die kommenden zwei bis drei Jahre festgelegt wurden;

12.

begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen 2015 einen breitgefächerten Ansatz zur wirksamen Überprüfung, Steuerung und Abmilderung der Risiken beschloss und Überwachungsmechanismen einführte, um Interessenkonflikte verhindern und in geeigneter Form mit ihnen umgehen zu können, und erwartet, dass das Parlament, der Rat und die Öffentlichkeit jährlich über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sowie alle Folgemaßnahmen unterrichtet werden;

13.

stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs die Kommission den gemeinsamen Unternehmen im Juli 2015 Leitlinien über Regeln zu Interessenkonflikten an die Hand gab, einschließlich eines gemeinsamen Formulars für die Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten; fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, diesen Leitlinien in seinen Verfahren Rechnung zu tragen und die Entlastungsbehörde entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald diese Erklärungen abgegeben wurden;

Interne Kontrolle

14.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Einleitung des Programms SESAR 2020 auf das System der internen Kontrolle ausgewirkt hat, da ein anderer Ansatz erforderlich war, und dass die Einführung neuer Verfahren im Rahmen des Programms Horizont 2020 noch nicht abgeschlossen ist; nimmt zur Kenntnis, dass das Programm und die Mittelverwaltung von SESAR 2020 2015 den für das Programm Horizont 2020 geltenden Verordnungen und Grundsätzen unterstellt wurden, was eine Reihe von Änderungen an der Verwaltungs- und Betriebsstruktur sowie dem Umfeld des gemeinsamen Unternehmens erforderlich machte;

Interne Prüfung

15.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission im Oktober 2015 die Leitungsstrukturen einer Prüfung unterzogen und den Generalplan aktualisiert hat; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS 9 Empfehlungen darlegte, darunter eine Empfehlung mit dem Vermerk „sehr wichtig“ und sechs mit dem Vermerk „wichtig“; ist zufrieden darüber, dass die als sehr wichtig eingestufte Empfehlung und fünf der sechs als wichtig eingestuften Empfehlungen umgesetzt wurden; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Umsetzung der verbleibenden Empfehlungen zu erstatten;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass aus der IAS-Prüfung des Generalplans drei Empfehlungen von wesentlicher Bedeutung hervorgingen, deren Umsetzung das gemeinsame Unternehmen zum Gegenstand eines ausführlichen Maßnahmenplans machte; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans zu erstatten;

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

17.

nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Finanzierung über das Programm Horizont 2020 im Jahr 2015 drei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet wurden, die zwei Maßnahmenarten betrafen, und zwar im Wesentlichen Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation, allerdings auch Innovationsmaßnahmen; nimmt zur Kenntnis, dass die Aufforderungen alle 28 Themen abdeckten und die eingereichten Angebote anhand der Kriterien Exzellenz, Wirkung sowie Qualität und Effizienz der Durchführung bewertet wurden; weist darauf hin, dass die dritte Aufforderung Bewerbungen für eine endgültige Mitgliedschaft betraf;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen das Mehrjahresprogramm SESAR 2020 — das das Gesamtarbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens darstellt — annahm und dabei den Prioritäten des aktualisierten europäischen ATM-Generalplans Rechnung trug, zumal es die verschiedenen operativen, technischen und interdisziplinären Maßnahmen umfasst, die notwendig sind, damit das SESAR 2020 umgesetzt werden kann;

Sonstiges

19.

stellt fest, dass der Verwaltungsrat im Dezember 2015 den ATM-Masterplan (Ausgabe 2015) annahm, der sowohl die Entwicklung als auch die Errichtung von SESAR betrifft; begrüßt die Entwicklung einer „Vision 2035+“ für SESAR, in der ambitionierte Leistungsziele festgelegt und vorläufige wirtschaftliche Erwartungen dargelegt sind;

20.

begrüßt, dass die von der Kommission in Auftrag gegebenen Arbeiten im Zusammenhang mit der Definitionsphase für ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS) erfolgreich abgeschlossen wurden; betont, dass vorab eine Vereinbarung mit dem Luftfahrtsektor insgesamt über die sichere Integrierung von Drohnen in den zivilen Luftraum getroffen werden muss; stellt ferner fest, dass im Dezember 2015 eine Studie über die Zukunft von Drohnen („Drones outlook study“) in Angriff genommen wurde, die die Grundlage für die angemessene Einbeziehung der Tätigkeiten im Rahmen der RPAS in den ATM-Masterplan bilden soll;

21.

stellt fest, dass der Leistungsvergleich im Hinblick auf die Humanressourcen 2015 zu folgenden Ergebnissen führte: 54 % operative Stellen, 44 % Verwaltungsstellen und 2 % neutrale Stellen;

22.

betont, dass das gemeinsame Unternehmen eine wichtige Rolle spielt, was die Koordinierung und Durchführung der Forschungsarbeiten des SESAR-Projekts angeht, das eine Säule des einheitlichen europäischen Luftraums darstellt.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).