|
4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/168 |
P8_TA(2017)0456
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2017/003 GR/Attica retail
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands — EGF/2017/003 GR/Attica retail) (COM(2017)0613 — C8-0360/2017 — 2017/2229(BUD))
(2018/C 356/38)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0613 — C8-0360/2017), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12, |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13, |
|
— |
unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 7/2013 des Rechnungshofes, gemäß dem der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) einen EU-Mehrwert erbringt, wenn er für die Kofinanzierung von Dienstleistungen für entlassene Arbeitnehmer oder in den Arbeitslosenunterstützungssystemen der Mitgliedstaaten üblicherweise nicht vorgesehenen Beihilfen verwendet wird, |
|
— |
unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren, |
|
— |
unter Hinweis auf seine seit Januar 2007 angenommenen Entschließungen zur Inanspruchnahme des EGF, einschließlich der Anmerkungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zu den diesbezüglichen Anträgen, |
|
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
|
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0367/2017), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; |
|
B. |
in der Erwägung, dass Griechenland den Antrag EGF/2017/003 GR/Attica retail gestellt hat, um infolge von 725 Entlassungen bei neun im Einzelhandel tätigen Unternehmen in Attika und in zehn weiteren Regionen einen Finanzbeitrag aus dem EGF zu erhalten (4); |
|
C. |
in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung stützt; |
|
D. |
in der Erwägung, dass Griechenland den Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise damit begründet, dass sich seine Volkswirtschaft während eines Zeitraums von sechs aufeinanderfolgenden Jahren (2008–2013) in einer tiefen Rezession befand; in der Erwägung, dass das BIP und der öffentliche Verbrauch in Griechenland zwischen 2008 und 2016 um 26,2 % bzw. 22,8 % gesunken sind und das Land 700 000 Arbeitslose mehr zählt; in der Erwägung, dass die griechischen Regierungen seit 2008 die Steuersätze beträchtlich erhöhen, die öffentlichen Ausgaben straffen und die Gehälter und insbesondere die Renten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst kürzen mussten, um der Auslandsverschuldung zu begegnen, und dass auch die Löhne in der Privatwirtschaft infolge der verschiedenen Maßnahmen zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass sich die Kürzung der Gehälter in einem Rückgang des Verbrauchs niederschlägt, von dem der Einzelhandel stark betroffen ist; |
|
1. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Griechenland im Rahmen dieser Verordnung Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 949 150 EUR hat, was 60 % der sich auf 4 915 250 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht; |
|
2. |
stellt fest, dass die Kommission ihre Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags vorliegen, am 23. Oktober 2017, d. h. innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags der griechischen Behörden, abgeschlossen hat und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde; |
|
3. |
weist darauf hin, dass die neun betroffenen Unternehmen Geschäfte und Supermärkte besitzen, die Verbrauchsgüter des Einzelhandels zum Verkauf anbieten; bedauert den erheblichen Absatzrückgang im Einzelhandel im Zeitraum 2008–2015, der von 60 % für Haushaltswarengeschäfte bis zu 30 % für den Lebensmitteleinzelhandel und 23 % für Supermärkte reicht; |
|
4. |
erkennt an, dass die Entlassungen in direktem Zusammenhang mit der rückläufigen Entwicklung des Einzelhandels seit 2008 stehen; weist darauf hin, dass von 2008 bis 2015 im Einzelhandel, im verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe 164 000 Arbeitsstellen abgebaut wurden, was 64,2 % aller Arbeitsplätze, die verloren gingen, entspricht; |
|
5. |
weist darauf hin, dass durch die Wirtschaftskrise seit 2008 erheblicher Druck auf die Kaufkraft der griechischen Haushalte entstanden ist; stellt fest, dass sich die drastische Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen auf den Einzelhandel ausgewirkt hat; bedauert, dass der Index des Gesamtumsatzes der Unternehmen des Einzelhandels aufgrund dieser beiden Faktoren einen Rückgang verzeichnete und im Zeitraum 2008–2016 um mehr als 63 % zurückging; weist darauf hin, dass die Sparmaßnahmen, die seit 2008 durchgeführt wurden, insbesondere die Lohnminderungen, Neuverhandlungen von Mietverträgen und der Aufschub der Fälligkeit von Zahlungen, zu einer Verschlimmerung der Situation beigetragen haben; betont, dass dieser Fall zeigt, dass die angewandten Maßnahmen nicht geeignet waren, die Wirtschaftskrise wirksam und langfristig zu bewältigen; |
|
6. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in der Region Attika, auf die über 70 % der Entlassungen entfallen, bei 22,9 % liegt, während sie sich in den anderen 10 Regionen zwischen 19,5 % (in der Ägäisregion) und 26,8 % (in den Regionen Epirus und Westmakedonien) bewegt; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass Entlassungen dieser Größenordnung die Arbeitslosensituation, mit der diese Regionen seit Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise konfrontiert sind, weiter verschlimmern könnten; weist insbesondere darauf hin, dass 31,8 % der Bevölkerung Attikas von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind; |
|
7. |
stellt fest, dass Griechenland fünf verschiedene Arten von Maßnahmen plant, darunter Berufsberatung, (ii) Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, (iii) Beihilfe zur Unternehmensgründung, (iv) Beihilfe für die Arbeitssuche und für Schulungen und (v) Zuschuss zur Arbeitsplatzschaffung; |
|
8. |
hebt hervor, dass 85,2 % der potenziellen Begünstigten über 55 Jahre alt sind und dass wiederum 24,8 % über 64 sind; bedauert, dass es nicht möglich war, eine gangbare Lösung zur Vermeidung der Entlassungen zu finden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass ein hohes Berufsalter die Arbeitssuche zusätzlich erschwert; begrüßt die Entscheidung Griechenlands, Berufsausbildungskurse für Arbeitnehmer anzubieten, die ihrem Bedarf, insbesondere dem der älteren Beschäftigten, und den aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen; |
|
9. |
weist darauf hin und begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit dem Generalsekretär und den Vertretern des Instituts für Arbeit des Allgemeinen Gewerkschaftsbunds Griechenlands (GSEE) ausgearbeitet wurde; erinnert daran, dass ein fortlaufender sozialer Dialog, der auf gegenseitigem Vertrauen und geteilter Verantwortung beruht, das beste Instrument ist, um einvernehmliche Lösungen und gemeinsame Zielsetzungen betreffend die Ankündigung, Abwendung und Bewältigung von Umstrukturierungsprozessen zu finden; betont, dass dieser Dialog dazu beitragen würde, Arbeitsplatzverluste und somit die Inanspruchnahme des EGF zu vermeiden; |
|
10. |
stellt fest, dass sich die einkommensunterstützenden Maßnahmen auf 34,72 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen belaufen werden und damit nur knapp unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen, was einen weitaus höheren Prozentsatz darstellt als die für weitere aktuelle Fälle vorgeschlagenen Maßnahmen; weist erneut darauf hin, dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist; |
|
11. |
hebt hervor, dass die griechischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der EU in Anspruch genommen wird; |
|
12. |
erinnert daran, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das aus dem EGF finanziert wird, aus Initiativen bestehen sollte, die zur Verbesserung der Beschäftigungssituation, der Kompetenzen der Arbeitnehmer und der Nutzung ihrer Erwerbsbiografie zur Annäherung an die Unternehmenswelt, darunter Genossenschaften, beitragen, und mit den bestehenden Programmen der Union, einschließlich des Europäischen Sozialfonds, koordiniert werden sollte; ist davon überzeugt, dass durch eine kohärente Strategie die Gefahr einer Verlagerung verringert würde und günstige Bedingungen dafür geschaffen würden, dass es zu einer Rückkehr der industriellen Produktion in die Union kommt; hebt hervor, dass eine ernsthafte Strategie der Vorbeugung und Antizipation von Umstrukturierungen Vorrang vor der Inanspruchnahme des EGF haben sollte; hält es zudem für wichtig, eine echte Industriepolitik auf Unionsebene einzuführen, die nachhaltiges und integratives Wachstum ermöglicht; |
|
13. |
weist darauf hin, dass es bereits seine Besorgnis über die Diskrepanz zwischen den aus dem EGF beantragten Mitteln und den von den Mitgliedstaaten erstatteten Beträgen in seiner Entschließung vom 15. September 2016 zu den Tätigkeiten, den Auswirkungen und dem Mehrwert des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zwischen 2007 und 2014 (5) zum Ausdruck gebracht hat; ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten weiterhin zu ermutigen, realistischere Prognosen der voraussichtlichen Kosten zu erstellen, um die Notwendigkeit einer späteren Wiedereinziehung von Mitteln so weit wie möglich zu verringern; |
|
14. |
weist erneut darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; |
|
15. |
weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF Maßnahmen ersetzen darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf; |
|
16. |
fordert die Kommission erneut auf, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen; |
|
17. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
|
18. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
|
19. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Ostmakedonien und Thrakien (EL11), Zentralmakedonien (EL12), Westmakedonien (EL13), Thessalien (EL14), Epirus (EL21), Westgriechenland (EL23), Zentralgriechenland (EL24), Peloponnes (EL25), Südliche Ägäis (EL42), Kreta (EL43).
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0361.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Griechenlands — EGF/2017/003 GR/Attica retail
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/6.)