18.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/343


P8_TA(2017)0025

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — EGF/2016/005 NL/Drenthe Overijssel Einzelhandel

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag aus den Niederlanden — EGF/2016/005 NL/Drente Overijssel Einzelhandel) (COM(2016)0742 — C8-0018/2017 — 2017/2014(BUD))

(2018/C 252/37)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0742 — C8-0018/2017),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0036/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, wobei hinsichtlich der Beschlussfassung über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 gebührend zu beachten ist;

C.

in der Erwägung, dass im Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat zum Ausdruck kommt, das Kriterium der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds wiedereinzuführen, den Finanzbeitrag der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erhöhen, für eine effizientere Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat zu sorgen, indem die Fristen für die Bewertung und Genehmigung verkürzt werden, die förderfähigen Maßnahmen und den Begünstigtenkreis auszudehnen, indem Selbständige und junge Menschen einbezogen werden, und Anreize zur Unternehmensgründung zu finanzieren;

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande den Antrag EGF/2016/005 NL/Drente Overijssel Einzelhandel auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 47 (Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) insbesondere in den NUTS-2-Regionen Drente (NL13) und Overijssel (NL21) eingereicht haben, und in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass 800 der 1 096 entlassenen Arbeitnehmer, die für die Beteiligung des EGF in Betracht kommen, an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag mit Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien übermittelt wurde, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen derselben NACE-Rev.2-Abteilung in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in einem Mitgliedstaat in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

F.

in der Erwägung, dass sich das Verbraucherverhalten deutlich geändert hat, was beispielsweise anhand der sinkenden Verkaufszahlen im mittleren Preissegment und der wachsenden Beliebtheit des Onlineshoppings zu erkennen ist; in der Erwägung, dass die Erschließung neuer Einkaufsareale in vielen niederländischen Städten abseits der Stadtzentren und das schwindende Vertrauen der Verbraucher in die Wirtschaft (4) sich ebenfalls negativ auf die Stellung des konventionellen Einzelhandels ausgewirkt haben;

G.

in der Erwägung, dass die Niederlande anführen, dass der niederländische Finanzsektor als globaler Akteur an internationale Regeln, auch solche für Finanzreserven, gebunden ist, und dass die Banken aufgrund der Notwendigkeit, die neuen internationalen Standards einzuhalten, im Vergleich zu früher über geringere Mittel für die Finanzierung der Wirtschaft verfügen;

H.

in der Erwägung, dass es in den niederländischen Regionen Drente und Overijssel zwischen dem 1. August 2015 und dem 1. Mai 2016 zu 1 096 Entlassungen im Einzelhandel kam;

I.

in der Erwägung, dass der Groß- und Einzelhandel immer noch unter der Krise leidet, obwohl er für 11 % des BIP der Union verantwortlich ist und 15 % aller Arbeitnehmer in diesem Sektor beschäftigt sind;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass die Niederlande daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 818 750 EUR — das sind 60 % der Gesamtkosten in Höhe von 3 031 250 EUR — gemäß dieser Verordnung haben;

2.

stellt fest, dass die Niederlande den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 12. Juli 2016 gestellt haben und dass die Bewertung dieses Antrags von der Kommission am 29. November 2016 abgeschlossen und das Europäische Parlament am 23. Januar 2017 darüber in Kenntnis gesetzt wurde;

3.

stellt fest, dass für die Branche „Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen“ sechs weitere EGF-Anträge gestellt wurden, die alle auf der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gründeten (5);

4.

weist darauf hin, dass die größeren Kaufhäuser aufgrund ihrer schwachen Finanzlage nicht in andere Geschäftsmodelle investieren konnten, die für die Umsetzung der notwendigen Änderungen und die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit notwendig gewesen wären;

5.

weist darauf hin, dass sich der Arbeitsmarkt in den Niederlanden nur langsam von der Krise erholt und die Auswirkungen in bestimmten Wirtschaftszweigen noch immer spürbar sind und dass einige Branchen wie etwa der Einzelhandel erst seit Kurzem tatsächlich unter den Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise zu leiden haben;

6.

stellt fest, dass es im niederländischen Einzelhandel in den vergangenen Monaten zu zahlreichen Entlassungen kam, da die größten Kaufhäuser dieses Wirtschaftszweiges mit Insolvenzen zu kämpfen haben, die im Zeitraum von 2011 bis 2015 zu insgesamt 27 052 Entlassungen führten (6); stellt mit Bedauern fest, dass das Volumen der im Einzelhandel verkauften Waren mit einem Minus von 4 % im Jahr 2013 gegenüber einem Minus von 2 % im Jahr 2011 diesem Trend folgte und dass die Verkaufszahlen nach wie vor 2,7 % unter dem Niveau von 2008 liegen (7);

7.

betont, dass der Einzelhandel mit 17 %–19 % einen beträchtlichen Anteil an der Beschäftigung in den NUTS-2-Regionen Drente und Overijssel hat; weist darauf hin, dass seit Beginn der Krise 5 200 Einzelhandelsgeschäfte Konkurs angemeldet haben und die größten Kaufhäuser erst seit Kurzem betroffen sind; bedauert, dass diese Vorgänge dazu beigetragen haben, dass die Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld im Einzelhandelssektor dieser Regionen zwischen Januar 2015 und März 2016 auf 3 461 gestiegen ist (8);

8.

bedauert, dass insbesondere junge Arbeitnehmer — der Anteil der Unter-30-Jährigen beträgt 67,1 % — betroffen sind;

9.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die als Begünstigte in Frage kommenden Personen seit geraumer Zeit weder arbeiten noch an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilnehmen; weist ebenfalls mit Nachdruck auf die große Zeitspanne von einem Jahr hin, die zwischen der letzten Entlassung (am 1 Mai 2016) und dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Zahlung der EGF-Unterstützung an den antragstellenden Mitgliedstaat beginnt;

10.

weist darauf hin, dass der Antrag, insbesondere das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, den Angaben der niederländischen Behörden zufolge nach Anhörung der Interessenvertreter, Sozialpartner sowie Vertreter des Einzelhandels und der betroffenen Regionen ausgearbeitet wurde;

11.

weist darauf hin, dass der Antrag keine der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erwähnten Beihilfen oder Anreize umfasst; begrüßt den Beschluss, die Kosten für die technische Unterstützung auf 4 % der Gesamtkosten zu begrenzen, wodurch 96 % für das Paket personalisierter Dienstleistungen verwendet werde können;

12.

fordert die Kommission auf, nach neuen Möglichkeiten zu suchen, mit denen die Verzögerungen bei der Zahlung der EGF-Unterstützung reduziert werden können, etwa durch den Abbau der Bürokratie im Zusammenhang mit den Antragsverfahren;

13.

weist darauf hin, dass die durch den EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer unter anderem folgende Maßnahmen umfassen: Bewertung der Fähigkeiten, des Potenzials und der Aussichten der Teilnehmer auf einen Arbeitsplatz; Unterstützung bei der Arbeitssuche und Fallmanagement; eine flexible Börse für Arbeitsuchende und Arbeitgeber, die befristete Stellen anbieten; Unterstützung für Outplacement; Schulungen und Umschulungen einschließlich Schulungen, Beratung und finanziellen Hilfen zur Förderung der Unternehmerschaft;

14.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

15.

weist darauf hin, dass die niederländischen Behörden zugesichert haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird, dass jegliche Doppelfinanzierung verhindert wird, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu den Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, sind und dass die nationalen und Unionsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten werden;

16.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

17.

weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder ganzer Branchen sein darf;

18.

fordert die Kommission auf, die mit den EGF-Fällen zusammenhängenden Unterlagen offenzulegen;

19.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  https://www.cbs.nl/nl-nl/nieuws/2016/11/consumentenvertrouwen-daalt-opnieuw

(5)  EGF/2010/010 CZ/Unilever, COM(2011)0061; EGF/2010/016 ES/Aragón Einzelhandel, COM(2010)0615; EGF/2011/004 EL/ALDI Hellas, COM(2011)0580; EGF/2014/009_EL/Sprider stores, COM(2014)0620; EGF/2014/013_EL/Odyssefs Fokas, COM(2014)0702; EGF/2015/011_GR/Supermarket Larissa, COM(2016)0210.

(6)  http://www.consultancy.nl/nieuws/11992/de-25-grootste-faillissementen-van-retailketens-en-winkels

(7)  Verbrauch im Fokus, Wirtschaftsagentur ABN-AMRO Mathijs Deguelle und Nico Klene. Volumenentwicklung Einzelhandel. 24. Januar 2014. Prognosen für den Einzelhandel, Wirtschaftsagentur ABN-AMRO Sonny Duijn, Absatz 1. 22. Januar 2016.

(8)  Zahlen des niederländischen Anbieters für Arbeiterversicherungen UWV, April 2016.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nach dem Antrag der Niederlande EGF/2016/005 NL/Drente Overijssel Retail

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/559.)