11.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/167


P8_TA(2017)0476

Änderungen an mehreren Verordnungen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2016)0605 — C8-0404/2017 — 2016/0282B(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 369/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0605),

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 16. November 2017, den Vorschlag der Kommission aufzuspalten und die Ausarbeitung eines separaten Legislativberichts durch den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die in seiner Zuständigkeit liegenden Bestimmungen — d. h. die Artikel 267 bis 270 und Artikel 275 des Vorschlags der Kommission — zu genehmigen;

gestützt auf Artikel 294 Absätze 2 und 3, Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 1/2017 des Rechnungshofs vom 26. Januar 2017 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016 (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. Mai 2017 (3),

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A8-0211/2017),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. November 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0380/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

betont, dass mit der Aufspaltung des Vorschlags der Kommission ermöglicht werden soll, dass die Bestimmungen, die in der Zuständigkeit des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung liegen, ab dem 1. Januar 2018 gelten, und hebt hervor, dass der verbleibende Teil des Vorschlags der Kommission (4) zu einem späteren Zeitpunkt geprüft wird;

5.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 91 vom 23.3.2017, S. 1.

(2)  ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 63.

(3)  ABl. C 306 vom 15.9.2017, S. 64.

(4)  Verfahren 2016/0282A(COD).


P8_TC1-COD(2016)0282B

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2393.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Die neuen Bestimmungen für Erzeugerorganisationen und Wettbewerbsrecht (GMO)

Das Europäische Parlament weist darauf hin, dass die Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nur insoweit auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung finden, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gemäß Artikel 39 desselben Vertrags bestimmen.

Im Einklang mit dem Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (1) genießen die Ziele der GAP Vorrang gegenüber den Zielen der europäischen Wettbewerbspolitik. Trotzdem gilt das Wettbewerbsrecht auch auf den Agrarmärkten. Die Anpassung der Wettbewerbsbestimmungen an die besonderen Gegebenheiten in der Landwirtschaft gehört zu den Befugnissen der Rechtsetzungsinstanzen, nämlich des Europäischen Parlaments und des Rates.

In diesem Zusammenhang schlägt das Europäische Parlament im Wege dieser Verordnung eine Klarstellung des Verhältnisses zwischen den GAP-Bestimmungen — insbesondere der Rolle und der Aufgabe von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen — und der Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts vor. Eine solche Klarstellung ist aufgrund der bestehenden Ungewissheiten hinsichtlich der Umsetzung dieser Bestimmungen notwendig und eine Grundvoraussetzung dafür, dass das Ziel der Union, die Position der Landwirte in der Lebensmittelkette zu stärken, verwirklicht werden kann. Die Vorschläge des Europäischen Parlaments knüpfen an die Empfehlungen des Berichts der Task Force „Agrarmärkte“ (AMTF) vom 14. November 2016 an. Diese Empfehlungen beruhen auf mehreren Anhörungen und Beiträgen von sämtlichen Akteuren (Erzeugern, Verarbeitern und Einzelhändlern) der Lebensmittelkette.

Das Europäische Parlament zielt darauf ab, die Bedingungen zu vereinfachen und zu verdeutlichen, unter denen Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen in all den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelisteten Sektoren im Namen ihrer Mitglieder Aktivitäten im Bereich der Produktionsplanung, des Inverkehrbringens, der Aushandlung von Verträgen über die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Optimierung der Produktionskosten durchführen dürfen. Diese Aufgaben erfordern prinzipiell, dass bestimmte Praktiken angewendet werden, zu denen unter anderem interne Konsultationen und der Austausch kaufmännischer Informationen innerhalb dieser Stellen gehören. Deshalb wird vorgeschlagen, dass das in Artikel 101 Absatz 1 AEUV verankerte Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen nicht für diese Praktiken gilt und dass dieser Artikel im Wege einer Ausnahmeregelung keine Anwendung auf Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die mindestens eine wirtschaftliche Aktivität durchführen, findet. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht bedingungslos: Die Wettbewerbsbehörden können auch weiterhin eingreifen, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Aktivitäten den Wettbewerb ausschließen oder die Ziele der GAP gefährden könnten.

Die Rolle und die Aufgaben der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen und ihr Verhältnis zum Wettbewerbsrecht sind somit klargestellt. Unbeschadet der institutionellen Befugnisse der Kommission ist das Europäische Parlament der Ansicht, dass die neuen Bestimmungen keiner weiteren Klarstellung in Form von Leitlinien der Kommission bedürfen.

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Zu Artikel 1 — Ländliche Entwicklung

   Verlängerung der Laufzeit von Plänen für die Entwicklung des ländlichen Raums

Ausgaben für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigt wurden, werden weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn sie bis spätestens 31. Dezember 2023 an die Begünstigten ausgezahlt werden. Die Kommission wird die Fortsetzung der Stützung für die Entwicklung des ländlichen Raums nach 2020 im Rahmen ihres Vorschlags für den nächsten MFR behandeln.

   Risikomanagement

Die Kommission bestätigt ihre Absicht, die Funktionsweise und die Wirksamkeit der Risikomanagementinstrumente, die zurzeit in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthalten sind, im Rahmen ihres Vorschlags zur Modernisierung und Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überprüfen.

   Sanktionen für Leader

Die Kommission bestätigt ihre Absicht, die Wirksamkeit und die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen für LEADER gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zu überprüfen.

Zu Artikel 2 — Horizontale Verordnung

   Krisenreserve

Die Kommission bestätigt, dass die Funktionsweise der Reserve für Krisen im Agrarsektor und die Erstattung der im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin übertragenen Mittel gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Vorbereitungen des nächsten MFR im Hinblick auf eine effiziente und rechtzeitige Intervention in Krisenzeiten überprüft werden.

   Einzige Prüfung

Die Kommission befürwortet den Ansatz der „Einzigen Prüfung“, was durch ihren Vorschlag für Artikel 123 der neuen Haushaltsordnung bestätigt wird. Die Kommission bestätigt auch, dass ein solcher Ansatz bereits nach dem derzeitigen Rechtsrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Verwaltung und Kontrolle von Agrarausgaben zulässig ist und dies in ihrer Prüfungsstrategie für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt wurde. Wird die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgegebene Stellungnahme der Bescheinigenden Stelle als zuverlässig erachtet, berücksichtigt die Kommission diese Stellungnahme bei der Beurteilung, ob Prüfungen der betreffenden Zahlstelle erforderlich sind.

Zu Artikel 3 — Direktzahlungen

   Eiweißplan

Die Kommission bestätigt ihre Absicht, die Situation von Angebot und Nachfrage bei Eiweißpflanzen in der EU zu überprüfen und die Möglichkeit der Aufstellung einer „Europäischen Pflanzeneiweißstrategie“ in Betracht zu ziehen mit dem Ziel, die wirtschaftlich tragfähige und umweltfreundliche Erzeugung von pflanzlichem Eiweiß in der EU weiter zu fördern.

Zu Artikel 4 — GMO

   Regelungen zur freiwilligen Produktionskürzung

Die Kommission bestätigt, dass die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse in ihren Artikeln 219 und 221 bereits die erforderliche Rechtsgrundlage enthält, die ihr gestattet, — vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln — Marktstörungen und andere spezifische Probleme auch auf regionaler Ebene zu beheben und ihr auch die Möglichkeit gibt, Landwirten direkte finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Darüber hinaus wird der Vorschlag der Kommission, die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch ein sektorspezifisches Einkommensstabilisierungsinstrument zu ergänzen, den Mitgliedstaaten gestatten, in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die Möglichkeit vorzusehen, Landwirte in einem spezifischen Sektor im Falle eines erheblichen Einkommensrückgangs zu entschädigen.

Die Kommission bestätigt ferner, dass sie nach Artikel 219 bei bestehenden oder drohenden Marktstörungen Regelungen, nach denen Erzeugern, die sich zur freiwilligen Verringerung ihrer Erzeugung verpflichten, eine Unionsbeihilfe gewährt wird, sowie die notwendigen Einzelheiten zur Funktionsweise einer solchen Regelung einführen kann (Beispiel: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission, ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 4).

   Anerkennung länderübergreifender Branchenverbände

Die Kommission weist darauf hin, dass Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen Erzeugern auf dem Gebiet der Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen, länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Branchenverbände einschließlich der erforderlichen Verwaltungszusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten zurzeit in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission festgelegt sind. Die Funktionsweise und Eignung dieser Vorschriften wird im Rahmen des laufenden Prozesses der Modernisierung und Vereinfachung der GAP geprüft werden.

   Unlautere Handelspraktiken

Die Kommission bestätigt, dass sie eine Initiative für die Lebensmittelkette eingeleitet hat, die nun die verschiedenen Phasen durchläuft, die nach den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung erforderlich sind. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist, möglichst in der ersten Jahreshälfte 2018, wird sie über einen möglichen Legislativvorschlag entscheiden.

   Zusammenarbeit zwischen Erzeugern

Die Kommission nimmt die Einigung von Parlament und Rat über die Änderungen der Artikel 152, 209, 222 und 232 zur Kenntnis. Die Kommission stellt fest, dass die von Parlament und Rat vereinbarten Änderungen wesentlicher Art sind und ohne die nach Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung erforderliche Folgenabschätzung aufgenommen wurden. Dies führt zu Rechts- und Verfahrensunsicherheit in einem nicht wünschenswerten Ausmaß und mit unbekannten Auswirkungen und Implikationen.

Da die Änderungen am ursprünglichen Vorschlag der Kommission insgesamt betrachtet eine beträchtliche Änderung des Rechtsrahmens nach sich ziehen, stellt die Kommission mit Besorgnis fest, dass einige der neuen Bestimmungen zugunsten der Erzeugerorganisationen die Rentabilität und das Wohlergehen von landwirtschaftlichen Kleinbetrieben gefährden und die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen könnten. Die Kommission bestätigt, dass sie dafür eintritt, einen wirksamen Wettbewerb im Agrarsektor aufrechtzuerhalten und die Ziele der GAP, die in Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt sind, in vollem Umfang umzusetzen. In diesem Kontext stellt die Kommission fest, dass die von den gesetzgebenden Organen vereinbarten Änderungen nur eine sehr begrenzte Rolle für die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs vorsehen.

Die generelle Zustimmung der Kommission zum „Omnibus-Vorschlag“, einschließlich der von Parlament und Rat vereinbarten Änderungen, erfolgt unbeschadet etwaiger künftiger Vorschläge, welche die Kommission in diesen Bereichen im Kontext der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Zeit nach 2020 vorlegen könnte, und anderer Initiativen, die insbesondere einige der Fragen behandeln sollen, die in dem nun vom Europäischen Parlament und vom Rat vereinbarten Text angesprochen werden.

Die Kommission bedauert, dass die gesetzgebenden Organe die Frage der sehr begrenzten Rolle der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden bei Maßnahmen zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs nicht zufriedenstellen behandelt haben, und äußert ihre Besorgnis bezüglich der möglichen Auswirkungen dieser Begrenzung für Landwirte und Verbraucher. Die Kommission stellt fest, dass der Rechtstext auf mit dem Vertrag im Einklang stehende Weise auszulegen ist, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, dass die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden eingreifen, wenn eine Erzeugerorganisation mit einem großen Marktanteil versucht, den Handlungsspielraum ihrer Mitglieder einzuschränken. Die Kommission bedauert, dass diese Möglichkeit im Rechtstext nicht ausdrücklich festgelegt ist.


(1)  Urteil Maizena, 139/79, EU:C:1980:250, Randnummer 23; Urteil Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Randnummer 61.