4.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 356/209


P8_TA(2017)0471

Mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (COM(2016)0757 — C8-0004/2017 — 2016/0370(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2018/C 356/52)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0757),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0004/2017),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0307/2017),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)

Im Jahr 2015 belief sich der Unterschied zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen und den tatsächlichen Einnahmen (Mehrwertsteuerlücke) in der Union auf etwa 152 Milliarden EUR; grenzübergreifende Betrügereien führen zudem in der Union jährlich zu einem Ausfall von etwa 50 Milliarden EUR an Mehrwertsteuereinnahmen, woraus sich ergibt, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um ein wichtiges Thema handelt, das auf Unionsebene angegangen werden muss, und dass die Verabschiedung eines endgültigen, auf dem Bestimmungslandprinzip basierenden Mehrwertsteuersystems von grundlegender Bedeutung ist.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Bei der Bewertung dieser am 1. Januar 2015 eingeführten Sonderregelungen wurden einige Bereiche mit Verbesserungsbedarf ermittelt. Zunächst sollte für Kleinstunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die gelegentlich solche Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die mit der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung verbundene Belastung verringert werden. Daher ist die Einführung eines gemeinschaftsweiten Schwellenwerts erforderlich, bis zu dem diese Dienstleistungen weiterhin der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Niederlassung unterliegen. Zweitens ist die Einhaltung der Vorschriften für die Rechnungstellung und das Führen von Aufzeichnungen über alle Mitgliedstaaten, in die Waren geliefert und in denen Dienstleistungen erbracht werden, sehr aufwändig. Um die Belastung der Unternehmen zu verringern, sollten daher die Vorschriften für die Rechnungsstellung und das Führen von Aufzeichnungen anwendbar sein, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers gelten, der die Sonderregelungen in Anspruch nimmt. Drittens können nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die jedoch über eine Mehrwertsteuer-Registrierung in einem Mitgliedstaat verfügen (weil sie z. B. gelegentlich in diesem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen), weder die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige noch die Sonderregelung für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige nutzen. Folglich wird vorgeschlagen, dass es solchen Steuerpflichtigen gestattet sein soll, die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige in Anspruch zu nehmen.

(3)

Bei der Bewertung dieser am 1. Januar 2015 eingeführten Sonderregelungen wurden einige Bereiche mit Verbesserungsbedarf ermittelt. Zunächst sollte für Kleinstunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die gelegentlich solche Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die mit der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung verbundene Belastung verringert werden. Daher ist die Einführung eines gemeinschaftsweiten Schwellenwerts erforderlich, bis zu dem diese Dienstleistungen weiterhin der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Niederlassung unterliegen. Zweitens ist die Einhaltung der Vorschriften für die Rechnungstellung über alle Mitgliedstaaten, in die Waren geliefert und in denen Dienstleistungen erbracht werden, sehr aufwändig. Um die Belastung der Unternehmen zu verringern, sollten daher die Vorschriften für die Rechnungsstellung anwendbar sein, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers gelten, der die Sonderregelungen in Anspruch nimmt. Drittens können nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die jedoch über eine Mehrwertsteuer-Registrierung in einem Mitgliedstaat verfügen (weil sie z. B. gelegentlich in diesem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen), weder die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige noch die Sonderregelung für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige nutzen. Folglich wird vorgeschlagen, dass es solchen Steuerpflichtigen gestattet sein soll, die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige in Anspruch zu nehmen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Obgleich die Bewertung der kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA) bislang weitgehend positiv ausfällt, werden doch 99 % der Mehrwertsteuern, die über die KEA abgewickelt werden, von lediglich 13 % der registrierten Unternehmen deklariert, was zeigt, dass die Mitgliedstaaten die KEA gegenüber einem breiteren Spektrum kleiner und mittlerer Unternehmen bekannt machen müssen, damit die für den grenzübergreifenden elektronischen Handel bestehenden Hindernisse überwunden werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Diese Änderungsrichtlinie könnte dazu führen, dass die Verwaltungskosten für Kleinsendungen steigen, da die entsprechenden Pakete eine Kennzeichnung erfordern, aus der hervorgeht, dass die Mehrwertsteuer-Einfuhrregelung in Anspruch genommen wurde; in der Zustellbranche müssen die Pakete zudem danach sortiert werden, ob die Mehrwertsteuer-Einfuhrregelung in Anspruch genommen wird. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten besonders darauf achten, welche Folgen sich für die Zustellbranche ergeben.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

In Bezug auf den Geltungsbeginn der Bestimmungen dieser Richtlinie ist gegebenenfalls der Zeitraum zu berücksichtigen , der für die Festlegung der zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen notwendig ist und den die Mitgliedstaaten benötigen, um ihre IT-Systeme für die Registrierung sowie die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer anzupassen.

(14)

In Bezug auf den Geltungsbeginn der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte gegebenenfalls der Zeitraum berücksichtigt werden , der für die Festlegung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen notwendig ist und den die Mitgliedstaaten und die Unternehmen benötigen, um ihre IT-Systeme für die Registrierung sowie die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer anzupassen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Beim Vorschlag der Kommission handelt es sich nur um einen Baustein zum Schließen der Mehrwertsteuerlücke; weitere Maßnahmen sind notwendig, um den Mehrwertsteuerbetrug in der Union wirksam zu bekämpfen;

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 14 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)

In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„3a.     Steuerpflichtige, die im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen, die einen Sachwert von weniger als 150 EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung nicht überschreiten, tätigen und einen Jahresumsatz von mehr als 1 000 000  EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung im laufenden Kalenderjahr aufweisen, einschließlich der Fälle, in denen ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal für Fernverkäufe verwendet wird, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.“

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Dienstleistungen werden an Dienstleistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Buchstabe a genannten Mitgliedstaat erbracht;

(b)

die Dienstleistungen werden an Dienstleistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Buchstabe a genannten Mitgliedstaat erbracht und

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — solcher Dienstleistungen überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10 000 EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

(c)

der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — solcher Dienstleistungen überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 35 000 EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 369 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Mitgliedstaat der Identifizierung legt den Zeitraum fest, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige diese Aufzeichnungen führen muss.“

„Die Aufzeichnungen sind vom Ende des Kalenderjahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, fünf Jahre lang aufzubewahren.“

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2021

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1.  April 2021

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

Mit Wirkung vom 1.  April 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6

Richtlinie 2006/112/EG

Titel V — Kapitel 3 a — Artikel 59 c — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter diese Bestimmungen fallen, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10 000 EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

(c)

der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter diese Bestimmungen fallen, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 35 000 EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 143 — Absatz 1 — Buchstabe c a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(ca)

die Einfuhr von Gegenständen, für die die Mehrwertsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 angemeldet wird, und für die spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung die gemäß Artikel 369q zugeteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder des in seinem Auftrag handelnden Vermittlers der zuständigen Zollstelle im Mitgliedstaat der Einfuhr vorgelegt wurde;“

„(ca)

die Einfuhr von Gegenständen, für die die Mehrwertsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 angemeldet wird, und für die spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung die gemäß Artikel 369q zugeteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder des in seinem Auftrag handelnden Vermittlers der zuständigen Zollstelle im Mitgliedstaat der Einfuhr vorgelegt wurde , wobei die Kommission in einem Rechtsakt die genaue Ausgestaltung der Einfuhranmeldung festlegt ;“

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 369 b — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gestatten Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, sowie nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben , diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen . Diese Regelung gilt für alle derartigen Gegenstände oder Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden.

Die Mitgliedstaaten gestatten Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, sowie nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen jedweder Art an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die Sonderregelung gemäß diesem Kapitel in Anspruch zu nehmen, wobei es keine Rolle spielt, wo die Nichtsteuerpflichtigen ansässig sind oder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Diese Regelung gilt für alle derartigen Gegenstände oder Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 29

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 369 l — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Der Sachwert, der gemäß diesem Absatz 150 EUR nicht überschreiten darf, wird, sofern die Gegenstände in Fremdwährungen gehandelt werden, nach der Währungsumrechnung laut Artikel 53 des Zollkodex der Union festgelegt.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 30

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 369 y — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Entscheidet sich die Person, für die die in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR eingeführten Gegenstände bestimmt sind, nicht für die Anwendung der Standardregelungen für die Einfuhr von Gegenständen , einschließlich der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes gemäß Artikel 94 Absatz 2 , so gestattet der Mitgliedstaat der Einfuhr der Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen in Anspruch zu nehmen, deren Versendung oder Beförderung in diesem Mitgliedstaat endet.

Wird für die Einfuhr von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR die Sonderregelung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 4 nicht in Anspruch genommen , so gestattet der Mitgliedstaat der Einfuhr der Person , die die Gegenstände im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen in Anspruch zu nehmen, deren Versendung oder Beförderung in diesem Mitgliedstaat endet.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 30

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 369 z — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt , ist zuständig für die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind.

(b)

die Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft gegenüber dem Zoll deklariert , ist zuständig für die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 30

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 369 z — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt , geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, den richtigen Steuerbetrag entrichtet.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft gegenüber dem Zoll deklariert , geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, den richtigen Steuerbetrag entrichtet.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wird Abschnitt IV der Richtlinie 2009/132/EG gestrichen.

Mit Wirkung vom 1.  April 2021 wird Abschnitt IV der Richtlinie 2009/132/EG gestrichen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 1 — Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. Januar 2021 an.

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1.  April 2021 an.