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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/209 |
P8_TA(2017)0471
Mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (COM(2016)0757 — C8-0004/2017 — 2016/0370(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2018/C 356/52)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0757), |
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gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0004/2017), |
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gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0307/2017), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung - 1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 14 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Der Mitgliedstaat der Identifizierung legt den Zeitraum fest, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige diese Aufzeichnungen führen muss.“ |
„Die Aufzeichnungen sind vom Ende des Kalenderjahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, fünf Jahre lang aufzubewahren.“ |
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2021 |
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. April 2021 |
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert: |
Mit Wirkung vom 1. April 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert: |
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Titel V — Kapitel 3 a — Artikel 59 c — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 143 — Absatz 1 — Buchstabe c a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369 b — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten gestatten Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, sowie nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben , diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen . Diese Regelung gilt für alle derartigen Gegenstände oder Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden. |
Die Mitgliedstaaten gestatten Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, sowie nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen jedweder Art an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die Sonderregelung gemäß diesem Kapitel in Anspruch zu nehmen, wobei es keine Rolle spielt, wo die Nichtsteuerpflichtigen ansässig sind oder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Diese Regelung gilt für alle derartigen Gegenstände oder Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden. |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 29
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369 l — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 30
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369 y — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Entscheidet sich die Person, für die die in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR eingeführten Gegenstände bestimmt sind, nicht für die Anwendung der Standardregelungen für die Einfuhr von Gegenständen , einschließlich der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes gemäß Artikel 94 Absatz 2 , so gestattet der Mitgliedstaat der Einfuhr der Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen in Anspruch zu nehmen, deren Versendung oder Beförderung in diesem Mitgliedstaat endet. |
Wird für die Einfuhr von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR die Sonderregelung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 4 nicht in Anspruch genommen , so gestattet der Mitgliedstaat der Einfuhr der Person , die die Gegenstände im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen in Anspruch zu nehmen, deren Versendung oder Beförderung in diesem Mitgliedstaat endet. |
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 30
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369 z — Absatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 30
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369 z — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt , geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, den richtigen Steuerbetrag entrichtet. |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft gegenüber dem Zoll deklariert , geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, den richtigen Steuerbetrag entrichtet. |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wird Abschnitt IV der Richtlinie 2009/132/EG gestrichen. |
Mit Wirkung vom 1. April 2021 wird Abschnitt IV der Richtlinie 2009/132/EG gestrichen. |
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Unterabsatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. Januar 2021 an. |
Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. April 2021 an. |