23.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/323


P8_TA(2017)0135

Hybride Gestaltungen mit Drittländern *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (COM(2016)0687 — C8-0464/2016 — 2016/0339(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2018/C 298/47)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0687),

gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0464/2016),

unter Hinweis auf die von der niederländischen Ersten und Zweiten Kammer und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die vom tschechischen Senat, dem deutschen Bundesrat, dem spanischen Parlament und dem portugiesischen Parlament eingereichten weiteren Beiträge zu dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem Bericht des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (3),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 30. August 2016 über die Beihilferegelung SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple, sowie unter Hinweis auf die laufenden Ermittlungen der Kommission zu den Beihilfen, die McDonald's und Amazon von Luxemburg erhalten haben sollen,

unter Hinweis auf die laufenden Arbeiten seines Untersuchungsausschusses zur Prüfung behaupteter Verstöße gegen das Unionsrecht und von Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung;

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0134/2017),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 schafft einen Rahmen für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen.

(4)

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 schafft einen ersten Rahmen für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen , durch den diesen Praktiken nicht umfassend und systematisch ein Ende bereitet wird und dessen Anwendungsbereich auf die Europäische Union beschränkt ist;

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Der BEPS-Initiative liegt zudem die von den Staats- und Regierungschefs der G20 am 5./6. September 2013 bei ihrem Treffen in Sankt Petersburg abgegebene Erklärung zugrunde, in der diese ihren Wunsch zum Ausdruck bringen, dass Gewinne dort besteuert werden sollten, wo die wirtschaftlichen Aktivitäten, aus denen sie hervorgehen, ausgeübt werden und die Wertschöpfung stattfindet. In der Praxis hätte dies die Einführung einer einheitlichen Besteuerung mit einer formelbasierten Aufteilung der Steuereinnahmen auf die Staaten erfordert. Dieses Ziel wurde nicht erreicht.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Erforderlich sind Vorschriften, mit denen hybride Gestaltungen umfassend neutralisiert werden. Da die Richtlinie (EU) 2016/1164 nur für hybride Gestaltungen gilt, die sich aus den Wechselwirkungen zwischen den Körperschaftsteuersystemen der Mitgliedstaaten ergeben, hat der Rat (Wirtschaft und Finanzen) die Kommission am 20. Juni 2016 in einer Erklärung ersucht, bis Oktober 2016 einen Vorschlag über hybride Gestaltungen, an denen Drittländer beteiligt sind, vorzulegen, damit Vorschriften vorgesehen werden können, die mit den im BEPS-Bericht der OECD in Bezug auf Aktionspunkt 2 empfohlenen Vorschriften in Einklang stehen und nicht weniger wirksam sind als diese, sodass bis Ende 2016 Einigung erzielt werden kann.

(5)

Es werden unbedingt Vorschriften benötigt , mit denen hybride Gestaltungen und Inkongruenzen bei Zweigniederlassungen umfassend neutralisiert werden. Da die Richtlinie (EU) 2016/1164 nur für hybride Gestaltungen gilt, die sich aus den Wechselwirkungen zwischen den Körperschaftsteuersystemen der Mitgliedstaaten ergeben, hat der Rat (Wirtschaft und Finanzen) die Kommission am 20. Juni 2016 in einer Erklärung ersucht, bis Oktober 2016 einen Vorschlag über hybride Gestaltungen, an denen Drittländer beteiligt sind, vorzulegen, damit Vorschriften vorgesehen werden können, die mit den im BEPS-Bericht der OECD in Bezug auf Aktionspunkt 2 empfohlenen Vorschriften in Einklang stehen und nicht weniger wirksam sind als diese, sodass bis Ende 2016 Einigung erzielt werden kann.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Die Auswirkungen hybrider Gestaltungen sollten auch aus der Sicht von Entwicklungsländern berücksichtigt werden, und die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten das Ziel verfolgen, Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, mit solchen Auswirkungen umzugehen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Da es [wie unter anderem in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2016/1164 ausgeführt wird] entscheidend ist, dass weitere Arbeiten zu anderen hybriden Gestaltungen (z. B. solchen, die Betriebsstätten betreffen) durchgeführt werden, müssen in dieser Richtlinie auch hybride Gestaltungen bei Betriebsstätten behandelt werden.

(6)

Da es [wie unter anderem in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2016/1164 ausgeführt wird] entscheidend ist, dass weitere Arbeiten zu anderen hybriden Gestaltungen (z. B. solchen, die Betriebsstätten , einschließlich unberücksichtigter Betriebsstätten, betreffen) durchgeführt werden, müssen in der Richtlinie (EU) 2016/1164 auch hybride Gestaltungen bei Betriebsstätten behandelt werden. Bei der Behandlung solcher Gestaltungen sollte den in dem öffentlichen Diskussionspapier der OECD vom 22. August 2016 über BEPS Aktionspunkt 2 — Inkongruente Strukturen bei Zweigniederlassungen — enthaltenen empfohlenen Vorschriften Rechnung getragen werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Zur Gewährleistung eines umfassenden Rahmens, der mit dem BEPS-Bericht der OECD über hybride Gestaltungen im Einklang steht, sollte die Richtlinie (EU) 2016/1164 auch Vorschriften für hybride Übertragungen, eingeführte Inkongruenzen und Inkongruenzen bei doppelter Ansässigkeit enthalten , um die Steuerpflichtigen davon abzuhalten, verbleibende Schlupflöcher ausnutzen .

(7)

Zur Gewährleistung eines Rahmens, der mit dem BEPS-Bericht der OECD über hybride Gestaltungen im Einklang steht und nicht weniger wirksam ist als die dort empfohlenen Vorschriften , sollte die Richtlinie (EU) 2016/1164 auch Vorschriften für hybride Übertragungen und eingeführte Inkongruenzen enthalten und die gesamte Bandbreite der doppelten Abzüge angehen , um die Steuerpflichtigen davon abzuhalten, verbleibende Schlupflöcher auszunutzen. Diese Vorschriften sollten so weit standardisiert und koordiniert werden, wie das zwischen den Mitgliedstaaten möglich ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Einführung von Sanktionen gegen Steuerpflichtige, die hybride Gestaltungen ausnutzen, in Erwägung ziehen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Es müssen Vorschriften eingeführt werden, mit denen der Anwendung unterschiedlicher Zeiträume für die steuerliche Rechnungslegung in den einzelnen Steuergebieten ein Ende gesetzt wird, da diese zeitlichen Unterschiede zu Inkongruenzen bei den steuerlichen Ergebnissen führen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Steuerpflichtigen Zahlungen innerhalb einer angemessenen Frist in allen beteiligten Steuergebieten angeben. Die nationalen Behörden sollten außerdem sämtliche Gründe für hybride Gestaltungen prüfen und sollten etwaige Lücken schließen und aggressive Steuerplanung verhindern, anstatt sich lediglich darauf zu konzentrieren, Steuereinnahmen zu erzielen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Da die Richtlinie (EU) 2016/1164 Vorschriften zu hybriden Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten enthält, ist es angemessen, in dieser Richtlinie auch Vorschriften zu hybriden Gestaltungen mit Drittländern vorzusehen. Folglich sollten diese Vorschriften für alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der Betriebsstätten von in Drittländern ansässigen Unternehmen. Zu erfassen sind alle hybriden Gestaltungen, bei denen mindestens eine der beteiligten Parteien in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig ist.

(8)

Da die Richtlinie (EU) 2016/1164 Vorschriften zu hybriden Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten enthält, ist es angemessen, in dieser Richtlinie auch Vorschriften zu hybriden Gestaltungen mit Drittländern vorzusehen. Folglich sollten diese Vorschriften für alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der Betriebsstätten von in Drittländern ansässigen Unternehmen. Zu erfassen sind alle hybriden Gestaltungen oder damit zusammenhängende Vereinbarungen , bei denen mindestens eine der beteiligten Parteien in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig ist.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Mit den Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollte gegen Inkongruenzen vorgegangen werden , die sich aus den widersprüchlichen Steuervorschriften in zwei ( oder mehr) Steuergebieten ergeben. Diese Vorschriften sollten jedoch keine Auswirkungen auf die allgemeinen Merkmale des Steuersystems eines Steuergebiets haben.

(9)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Vorschriften zu hybriden Gestaltungen immer dann automatisch Anwendung finden, wenn Zahlungen die Grenze überschreiten, die beim Zahlenden abgezogen wurden, ohne dass ein Motiv der Steuervermeidung nachgewiesen werden muss, und dass damit gegen Inkongruenzen vorgegangen wird , die sich aus doppelten Abzügen, Konflikten bei der rechtlichen Einordnung von Finanzinstrumenten, Zahlungen oder Unternehmen oder Konflikten bei der Zuordnung von Zahlungen ergeben. Da hybride Gestaltungen zu einem doppelten Abzug oder zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen könnten, sind Vorschriften erforderlich, nach denen der betreffende Mitgliedstaat entweder den Abzug von Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten verweigert oder dem Steuerpflichtigen vorschreibt, die Zahlung in seinen steuerpflichtigen Einkünften zu berücksichtigen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Inkongruenzen bei Betriebsstätten liegen vor, wenn unterschiedliche Vorschriften für die Zuordnung der Einkünfte und Aufwendungen zwischen verschiedenen Teilen desselben Unternehmens im Steuergebiet der Betriebsstätte und im Steuergebiet der steuerlichen Ansässigkeit zu Inkongruenzen bei den steuerlichen Ergebnissen führen. Dazu gehören Fälle, in denen eine Inkongruenz dadurch entsteht, dass eine Betriebsstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets der Zweigniederlassung unberücksichtigt bleibt. Die so entstandenen Inkongruenzen könnten zu Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung, doppeltem Abzug oder einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen und sollten daher beseitigt werden. Im Falle von unberücksichtigten Betriebsstätten sollte der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, dem Steuerpflichtigen vorschreiben, die Einkünfte, die andernfalls der Betriebsstätte zugeordnet würden, bei seinen steuerpflichtigen Einkünften zu berücksichtigen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte nur gegen die Fälle vorgegangen werden, in denen eine erhebliche Gefahr besteht, dass durch Nutzung hybrider Gestaltungen eine Besteuerung vermieden wird. Erfasst werden sollten daher hybride Gestaltungen zwischen einem Steuerpflichtigen und seinem verbundenen Unternehmen und hybride Gestaltungen, die sich aus einer strukturierten Vereinbarung mit einem Steuerpflichtigen ergeben.

entfällt

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Eine hinreichend umfassende Definition des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ für die Zwecke der Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollte auch Unternehmen erfassen, die derselben zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehören, Unternehmen, in denen der Steuerpflichtige maßgeblich Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt, und umgekehrt auch Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Steuerpflichtigen.

entfällt

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Gegen Inkongruenzen, die vor allem die Hybridität von Unternehmen betreffen, sollte nur dann vorgegangen werden, wenn eines der verbundenen Unternehmen mindestens die tatsächliche Kontrolle über die anderen verbundenen Unternehmen ausübt. In diesen Fällen sollte folglich das verbundene Unternehmen an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an dem Unternehmen eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital halten oder einen Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Gewinne haben.

entfällt

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Da hybride Gestaltungen bei Unternehmen, an denen Drittländer beteiligt sind, zu einem doppelten Abzug oder zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen können , sind Vorschriften erforderlich, nach denen der betreffende Mitgliedstaat je nach Fall entweder den Abzug von Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten verweigert oder den Steuerpflichtigen auffordert , die Zahlung in seinen steuerpflichtigen Einkünften zu berücksichtigen.

(15)

Da hybride Gestaltungen bei Unternehmen, an denen Drittländer beteiligt sind, in einigen Fällen zu einem doppelten Abzug oder zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen, sind Vorschriften erforderlich, nach denen der betreffende Mitgliedstaat je nach Fall entweder den Abzug von Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten verweigert oder dem Steuerpflichtigen vorschreibt , die Zahlung in seinen steuerpflichtigen Einkünften zu berücksichtigen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Hybride Übertragungen können zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen, wenn infolge der Übertragung eines Finanzinstruments im Rahmen einer strukturierten Vereinbarung der zugrunde liegende Ertrag dieses Finanzinstrument so behandelt wird, als sei er gleichzeitig mehr als einer der an der Vereinbarung beteiligten Parteien zugeflossen. Der zugrunde liegende Ertrag ist gleichbedeutend mit den Einkünften im Zusammenhang mit und aus dem übertragenen Instrument. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung kann zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung oder zu einer Steuergutschrift in zwei verschiedenen Steuergebieten für dieselbe Quellensteuer führen. Solche Inkongruenzen sollten daher beseitigt werden. Im Falle eines Abzugs bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung sollten die gleichen Vorschriften gelten wie für die Neutralisierung hybrider Gestaltungen bei Finanzinstrumenten oder Unternehmen, die zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen. Im Falle einer doppelten Steuergutschrift sollte der betreffende Mitgliedstaat den sich aus der Steuergutschrift ergebenden Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Ertrag begrenzen.

(17)

Hybride Übertragungen können zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen, wenn infolge der Übertragung eines Finanzinstruments der zugrunde liegende Ertrag dieses Finanzinstrument so behandelt wird, als sei er gleichzeitig mehr als einer der an der Vereinbarung beteiligten Parteien zugeflossen. Der zugrunde liegende Ertrag ist gleichbedeutend mit den Einkünften im Zusammenhang mit und aus dem übertragenen Instrument. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung kann zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung oder zu einer Steuergutschrift in zwei verschiedenen Steuergebieten für dieselbe Quellensteuer führen. Solche Inkongruenzen sollten daher beseitigt werden. Im Falle eines Abzugs bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung sollten die gleichen Vorschriften gelten wie für die Neutralisierung hybrider Gestaltungen bei Finanzinstrumenten oder Unternehmen, die zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen. Im Falle einer doppelten Steuergutschrift sollte der betreffende Mitgliedstaat den sich aus der Steuergutschrift ergebenden Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Ertrag begrenzen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Bei eingeführten Inkongruenzen werden die Auswirkungen einer hybriden Gestaltung zwischen Parteien in Drittländern unter Verwendung eines nicht hybriden Instruments in das Steuergebiet eines Mitgliedstaates verlagert und damit die Wirksamkeit der Vorschriften zur Neutralisierung hybrider Gestaltungen untergraben. Eine in einem Mitgliedstaat abzugsfähige Zahlung kann verwendet werden, um Aufwendungen im Rahmen einer strukturierten Vereinbarung mit einer hybriden Gestaltung zwischen Drittländern zu finanzieren. Um gegen solche eingeführten Inkongruenzen vorzugehen, sind Vorschriften erforderlich, nach denen der Abzug einer Zahlung nicht zugelassen ist, wenn die entsprechenden Einkünfte aus dieser Zahlung direkt oder indirekt mit einem Abzug verrechnet werden, der sich aus einer zu einem doppelten Abzug oder zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlichen Nichtberücksichtigung führenden Vereinbarung mit einer hybriden Gestaltung zwischen Drittländern ergibt.

(19)

Bei eingeführten Inkongruenzen werden die Auswirkungen einer hybriden Gestaltung zwischen Parteien in Drittländern unter Verwendung eines nicht hybriden Instruments in das Steuergebiet eines Mitgliedstaates verlagert und damit die Wirksamkeit der Vorschriften zur Neutralisierung hybrider Gestaltungen untergraben. Eine in einem Mitgliedstaat abzugsfähige Zahlung kann verwendet werden, um Aufwendungen im Rahmen einer strukturierten Vereinbarung mit einer hybriden Gestaltung zwischen Drittländern zu finanzieren. Um gegen solche eingeführten Inkongruenzen vorzugehen, sind Vorschriften erforderlich, nach denen der Abzug einer Zahlung nicht zugelassen ist, wenn die entsprechenden Einkünfte aus dieser Zahlung direkt oder indirekt mit einem Abzug verrechnet werden, der sich aus einer zu einem doppelten Abzug oder zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlichen Nichtberücksichtigung führenden Vereinbarung mit einer hybriden Gestaltung oder einer damit zusammenhängenden Vereinbarung zwischen Drittländern ergibt.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber hybriden Gestaltungen zu stärken. Dies kann nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, wenn Mitgliedstaaten einzeln tätig werden, da die nationalen Körperschaftsteuersysteme unterschiedlich sind und das eigenständige Tätigwerden der Mitgliedstaaten nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren würde. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben. Die Folge wäre somit ein Mangel an Koordination. Dieses Ziel kann aufgrund des grenzübergreifenden Charakters hybrider Gestaltungen und der Notwendigkeit, Lösungen zu finden, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, auf Unionsebene besser verwirklicht werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Indem sie den erforderlichen Schutz für den Binnenmarkt vorsieht, wird mit der Richtlinie nur das Maß an Koordination innerhalb der Union angestrebt, das zur Erreichung ihrer Ziele notwendig ist.

(21)

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber hybriden Gestaltungen zu stärken. Dies kann nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, wenn Mitgliedstaaten einzeln tätig werden, da die nationalen Körperschaftsteuersysteme unterschiedlich sind und das eigenständige Tätigwerden der Mitgliedstaaten nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren würde. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben. Die Folge wäre somit ein Mangel an Koordination. Dieses Ziel kann aufgrund des grenzübergreifenden Charakters hybrider Gestaltungen und der Notwendigkeit, Lösungen zu finden, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, auf Unionsebene besser verwirklicht werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden , auch indem sie von dem Ansatz eigenständiger Unternehmen zu einem ganzheitlichen Ansatz bei der Besteuerung multinationaler Unternehmen übergeht . Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Indem sie den erforderlichen Schutz für den Binnenmarkt vorsieht, wird mit der Richtlinie nur das Maß an Koordination innerhalb der Union angestrebt, das zur Erreichung ihrer Ziele notwendig ist.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)

Um eine klare und wirksame Umsetzung sicherzustellen, sollte die Vereinbarkeit mit der OECD-Veröffentlichung mit dem Titel „Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen, Aktionspunkt 2 — Abschlussbericht 2015“ ein wesentlicher Faktor sein.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln –

(23)

Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie nach ihrem Inkrafttreten alle drei Jahre bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)

Die Mitgliedstaaten müssen verpflichtet sein, alle einschlägigen vertraulichen Informationen sowie bewährten Verfahren auszutauschen, damit Unstimmigkeiten zwischen den Steuersystemen bekämpft werden können und die einheitliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 sichergestellt werden kann –

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)     In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

 

„Artikel - 9a gilt auch für alle Unternehmen, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.“

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 4 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Artikels 9 fallen unter den Begriff ‚verbundenes Unternehmen‘ auch Unternehmen, die derselben zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehören wie der Steuerpflichtige, Unternehmen, in denen der Steuerpflichtige maßgeblich Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt, und Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Steuerpflichtigen. Ist an der hybriden Gestaltung ein hybrides Unternehmen beteiligt, wird diese Begriffsbestimmung dahin gehend geändert, dass die Anforderung von 25 % durch eine Anforderung von 50 % ersetzt wird“;

entfällt

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 4 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

in Nummer 4 wird Unterabsatz 3 gestrichen;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(9)

„hybride Gestaltung“ eine Situation zwischen einem Steuerpflichtigen und einem verbundenen Unternehmen oder eine strukturierte Vereinbarung zwischen Parteien in unterschiedlichen Steuergebieten, in der Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung eines Finanzinstruments oder Unternehmens oder bei der Einordnung einer gewerblichen Niederlassung als Betriebsstätte zu einem der folgenden Ergebnisse führen :

„(9)

„hybride Gestaltung“ eine Situation zwischen einem Steuerpflichtigen und einem anderen Unternehmen , in der Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung eines Finanzinstruments oder einer in dessen Rahmen geleisteten Zahlung zu einem der folgenden Ergebnisse führen oder diese auf Unterschiede bei der Anerkennung von Zahlungen, die an ein hybrides Unternehmen oder eine Betriebsstätte geleistet wurden, oder von Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten, die diesem entstanden sind, oder auf Unterschiede bei der Anerkennung einer fiktiven Zahlung zwischen zwei Teilen desselben Steuerpflichtigen oder bei der Anerkennung einer gewerblichen Niederlassung als Betriebstätte zurückzuführen sind :

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

eine Zahlung wird in dem Steuergebiet, aus dem sie stammt , von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen, ohne dass im anderen Steuergebiet eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung derselben Zahlung erfolgt („Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung“);

b)

eine Zahlung wird in einem Steuergebiet, in dem sie als getätigt angesehen wird („Steuergebiet des Zahlenden“) , von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen, ohne dass in einem anderen Steuergebiet , in dem die Zahlung als erhalten angesehen wird („Steuergebiet des Zahlungsempfängers“), eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung derselben Zahlung erfolgt („Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung“);

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

bei einer unterschiedlichen Einordnung einer gewerblichen Niederlassung als Betriebsstätte werden Einkünfte in dem Steuergebiet, aus dem sie stammen, nicht besteuert, ohne dass im anderen Steuergebiet eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung derselben Einkünfte erfolgt („Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung“).

c)

bei einer unterschiedlichen Anerkennung einer gewerblichen Niederlassung als Betriebsstätte werden Einkünfte in dem Steuergebiet, aus dem sie stammen, nicht besteuert, ohne dass im anderen Steuergebiet eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung derselben Einkünfte erfolgt („Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung“),

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

eine Zahlung an ein hybrides Unternehmen oder eine Betriebsstätte führt zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung, wobei die Inkongruenz auf Unterschiede bei der Anerkennung von an die Betriebsstätte oder das hybride Unternehmen geleisteten Zahlungen zurückzuführen ist;

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)

eine Zahlung als Ergebnis einer Zahlung an eine unberücksichtigte Betriebsstätte führt zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hybride Gestaltungen treten nur insoweit auf, als dieselben in zwei Steuergebieten abgezogenen Zahlungen , angefallenen Aufwendungen oder entstandenen Verluste den Betrag der Einkünfte übersteigen , der in beiden Steuergebieten in der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt wird und derselben Quelle zugeordnet werden kann .

Hybride Gestaltungen , die auf Unterschiede bei der Anerkennung von Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten eines hybriden Unternehmens oder einer Betriebsstätte oder Unterschiede bei der Anerkennung einer fiktiven Zahlung zwischen zwei Teilen desselben Steuerzahlers zurückzuführen sind, treten nur insoweit auf, als der resultierende Abzug im Ursprungssteuergebiet mit einem Posten verrechnet wird, der nicht in beiden Steuergebieten einbezogen wird , in denen die Inkongruenz aufgetreten ist. Führt die Zahlung, die zu dieser hybriden Gestaltung führt, jedoch auch zu einer hybriden Gestaltung, die auf Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung eines Finanzinstruments oder einer in dessen Rahmen erfolgten Zahlung oder auf Unterschiede bei der Anerkennung von Zahlungen an ein hybrides Unternehmen oder eine Betriebsstätte zurückzuführen ist, tritt nur insoweit eine hybride Gestaltung auf, als die Zahlung zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Als hybride Gestaltung gilt auch die Übertragung eines Finanzinstruments im Rahmen einer strukturierten Vereinbarung mit einem Steuerpflichtigen, wenn der zugrunde liegende Ertrag aus dem übertragenen Finanzinstrument für Steuerzwecke als gleichzeitig mehr als einer der an der Vereinbarung beteiligten, in unterschiedlichen Steuergebieten steuerlich ansässigen Parteien zugeflossen behandelt wird, mit einem der folgenden Ergebnisse:

Als hybride Gestaltung gilt auch die Übertragung eines Finanzinstruments unter Beteiligung eines Steuerpflichtigen, wenn der zugrunde liegende Ertrag aus dem übertragenen Finanzinstrument für Steuerzwecke als gleichzeitig mehr als einer der an der Vereinbarung beteiligten, in unterschiedlichen Steuergebieten steuerlich ansässigen Parteien zugeflossen behandelt wird, mit einem der folgenden Ergebnisse:

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

folgender Absatz wird angefügt:

„(9a)

‚hybrides Unternehmen‘ jedes Unternehmen oder jede Vereinbarung, die nach den Rechtsvorschriften eines Steuergebiets als Person für Steuerzwecke gilt, und dessen bzw. deren Einkünfte oder Aufwendungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets als Einkünfte oder Aufwendungen einer oder mehrerer anderer Personen behandelt werden;“

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b b (neu)

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)

folgender Absatz wird angefügt:

„(9b)

‚unberücksichtigte Betriebsstätte‘ jede Vereinbarung, die so behandelt wird, als führe sie zu einer Betriebsstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Hauptsitzes, und die nicht so behandelt wird, als führe sie zu einer Betriebsstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets, in dem sich die Betriebsstätte befindet;“

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe c

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

„strukturierte Vereinbarung“ eine Vereinbarung, die eine hybride Gestaltung umfasst, bei der die steuerlichen Folgen der Gestaltung in die Vereinbarung eingepreist sind, oder eine Vereinbarung, die so gestaltet wurde, dass eine hybride Gestaltung entsteht, es sei denn, es kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen oder einem verbundenen Unternehmen die hybride Gestaltung bewusst war und der sich aus der hybriden Gestaltung ergebende Steuervorteil nicht geteilt wurde.

entfällt

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe c a (neu)

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 2 — Absatz 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

folgender Absatz wird angefügt:

„(11a)

‚Steuergebiet des Zahlenden‘ das Steuergebiet, in dem eine hybride Gestaltung oder eine Betriebsstätte eingerichtet ist, oder das Steuergebiet, in dem eine Zahlung als getätigt angesehen wird;“

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, wird der Abzug nur in dem Mitgliedstaat gewährt , aus dem die Zahlungen stammen bzw . in dem die Aufwendungen oder Verluste entstanden sind.

(1)   Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Investors ist, verweigert .

Sofern eine hybride Gestaltung, an der ein Drittland beteiligt ist , zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen , Aufwendungen oder Verluste, sofern dies das Drittland nicht bereits getan hat .

Wenn der Abzug im Steuergebiet des Investors nicht verweigert wird , wird der Abzug im Steuergebiet des Zahlenden verweigert. Sofern ein Drittland beteiligt ist, liegt die Beweislast dafür , dass ein Abzug von diesem Drittland verweigert wurde, beim Steuerpflichtigen .

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, verweigert der Mitgliedstaat des Zahlenden den Abzug der entsprechenden Zahlung.

(2)   Sofern eine hybride Gestaltung zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, wird der Abzug in dem Mitgliedstaat , der das Steuergebiet des Zahlenden ist, verweigert. Wenn der Abzug im Steuergebiet des Zahlenden nicht verweigert wird, schreibt der betroffene Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen vor, den Betrag der Zahlung , der andernfalls zu einer Inkongruenz führen würde, bei den Einkünften im Steuergebiet des Zahlungsempfängers zu berücksichtigen .

Sofern eine hybride Gestaltung, an der ein Drittland beteiligt ist, zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt,

 

i)

verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug, wenn die Zahlung aus einem Mitgliedstaat stammt, oder

 

ii)

fordert der betreffende Mitgliedstaat den Steuerpflichtigen zur Berücksichtigung dieser Zahlung in der Steuerbemessungsgrundlage auf, wenn die Zahlung aus einem Drittland stammt, es sei denn, das Drittland hat den Abzug bereits verweigert oder zur Berücksichtigung in der Steuerbemessungsgrundlage aufgefordert.

 

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 9 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten, an der eine Betriebsstätte beteiligt ist , zu Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, fordert der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, den Steuerpflichtigen dazu auf , die der Betriebsstätte zugeordneten Einkünfte in der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(3)   Sofern an einer hybriden Gestaltung Einkünfte einer unberücksichtigten Betriebsstätte beteiligt sind , die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, nicht der Steuer unterliegen, schreibt dieser Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen vor, die Einkünfte , die andernfalls der unberücksichtigten Betriebsstätte zugeordnet würden, bei seinen steuerpflichtigen Einkünften zu berücksichtigen.

Sofern eine hybride Gestaltung, an der eine in einem Drittland belegene Betriebsstätte beteiligt ist, zu Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, fordert der betreffende Mitgliedstaat den Steuerpflichtigen auf, die der in einem Drittland belegenen Betriebsstätte zugeordneten Einkünfte in der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

 

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 9 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Mitgliedstaaten verweigern jeden Abzug für eine Zahlung durch einen Steuerzahler, soweit mit dieser Zahlung direkt oder indirekt abzugsfähige Aufwendungen finanziert werden, die über eine Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen zu einer hybriden Gestaltung führen.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 9 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Sofern eine Zahlung eines Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt mit Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten verrechnet wird, die aufgrund einer hybriden Gestaltung in zwei unterschiedlichen Steuergebieten außerhalb der Union abzugsfähig sind, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug dieser Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der in zwei unterschiedlichen Steuergebieten abzugsfähigen Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste bereits verweigert.

(4)   Sofern eine Zahlung eines Steuerpflichtigen an ein Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt mit Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten verrechnet wird, die aufgrund einer hybriden Gestaltung in zwei unterschiedlichen Steuergebieten außerhalb der Union abzugsfähig sind, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug dieser Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der in zwei unterschiedlichen Steuergebieten abzugsfähigen Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste bereits verweigert.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 9 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Sofern eine steuerlich entsprechend berücksichtigte abzugsfähige Zahlung eines Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt mit einer Zahlung verrechnet wird, die der Zahlungsempfänger aufgrund einer hybriden Gestaltung nicht in seiner Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug dieser Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der nicht berücksichtigten Zahlung bereits verweigert.

(5)   Sofern eine steuerlich entsprechend berücksichtigte abzugsfähige Zahlung eines Steuerpflichtigen in einem Drittland direkt oder indirekt mit einer Zahlung verrechnet wird, die der Zahlungsempfänger aufgrund einer hybriden Gestaltung nicht in seiner Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug dieser Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der nicht berücksichtigten Zahlung bereits verweigert.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel - 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel - 9a

 

Umgekehrte hybride Gestaltungen

 

Wenn ein oder mehrere verbundene nichtansässige Unternehmen, die eine Beteiligung an einem hybriden Unternehmen halten, das in einem Mitgliedstaat eingetragen oder niedergelassen ist, in einem Steuergebiet oder in Steuergebieten angesiedelt sind, das bzw. die das hybride Unternehmen als Steuerpflichtigen betrachtet/betrachten, wird das hybride Unternehmen als in dem genannten Mitgliedstaat ansässig betrachtet und werden seine Einkünfte insoweit besteuert, wie diese Einkünfte nicht anderweitig nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder eines anderen Steuergebiets besteuert werden.“

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie (EU) 2016/1164

Artikel 9 a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste eines Steuerpflichtigen, der sowohl in einem Mitgliedstaat als auch einem Drittland steuerlich ansässig ist, gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats und dieses Drittlandes in beiden Steuergebieten von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig sind, und diese Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden können, die in dem Drittland nicht berücksichtigt werden, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern das Drittland dies nicht bereits getan hat.

Sofern Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste eines Steuerpflichtigen, der sowohl in einem Mitgliedstaat als auch einem Drittland steuerlich ansässig ist, gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats und dieses Drittlandes in beiden Steuergebieten von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig sind, und diese Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden können, die in dem Drittland nicht berücksichtigt werden, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern das Drittland dies nicht bereits getan hat. Eine solche Verweigerung des Abzugs gilt auch für Fälle, in denen der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke „staatenlos“ ist. Die Beweislast dafür, dass ein Drittland den Abzug einer Zahlung, einer Aufwendung oder eines Verlusts verweigert hat, liegt beim Steuerpflichtigen.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0408.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0457.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.