23.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/323 |
P8_TA(2017)0135
Hybride Gestaltungen mit Drittländern *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (COM(2016)0687 — C8-0464/2016 — 2016/0339(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2018/C 298/47)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0687), |
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gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0464/2016), |
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unter Hinweis auf die von der niederländischen Ersten und Zweiten Kammer und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
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unter Hinweis auf die vom tschechischen Senat, dem deutschen Bundesrat, dem spanischen Parlament und dem portugiesischen Parlament eingereichten weiteren Beiträge zu dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem Bericht des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (3), |
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unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 30. August 2016 über die Beihilferegelung SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple, sowie unter Hinweis auf die laufenden Ermittlungen der Kommission zu den Beihilfen, die McDonald's und Amazon von Luxemburg erhalten haben sollen, |
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unter Hinweis auf die laufenden Arbeiten seines Untersuchungsausschusses zur Prüfung behaupteter Verstöße gegen das Unionsrecht und von Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung; |
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gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0134/2017), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: |
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„Artikel - 9a gilt auch für alle Unternehmen, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.“ |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 4 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 4 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hybride Gestaltungen treten nur insoweit auf, als dieselben in zwei Steuergebieten abgezogenen Zahlungen , angefallenen Aufwendungen oder entstandenen Verluste den Betrag der Einkünfte übersteigen , der in beiden Steuergebieten in der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt wird und derselben Quelle zugeordnet werden kann . |
Hybride Gestaltungen , die auf Unterschiede bei der Anerkennung von Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten eines hybriden Unternehmens oder einer Betriebsstätte oder Unterschiede bei der Anerkennung einer fiktiven Zahlung zwischen zwei Teilen desselben Steuerzahlers zurückzuführen sind, treten nur insoweit auf, als der resultierende Abzug im Ursprungssteuergebiet mit einem Posten verrechnet wird, der nicht in beiden Steuergebieten einbezogen wird , in denen die Inkongruenz aufgetreten ist. Führt die Zahlung, die zu dieser hybriden Gestaltung führt, jedoch auch zu einer hybriden Gestaltung, die auf Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung eines Finanzinstruments oder einer in dessen Rahmen erfolgten Zahlung oder auf Unterschiede bei der Anerkennung von Zahlungen an ein hybrides Unternehmen oder eine Betriebsstätte zurückzuführen ist, tritt nur insoweit eine hybride Gestaltung auf, als die Zahlung zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt. |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 9 — Unterabsatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Als hybride Gestaltung gilt auch die Übertragung eines Finanzinstruments im Rahmen einer strukturierten Vereinbarung mit einem Steuerpflichtigen, wenn der zugrunde liegende Ertrag aus dem übertragenen Finanzinstrument für Steuerzwecke als gleichzeitig mehr als einer der an der Vereinbarung beteiligten, in unterschiedlichen Steuergebieten steuerlich ansässigen Parteien zugeflossen behandelt wird, mit einem der folgenden Ergebnisse: |
Als hybride Gestaltung gilt auch die Übertragung eines Finanzinstruments unter Beteiligung eines Steuerpflichtigen, wenn der zugrunde liegende Ertrag aus dem übertragenen Finanzinstrument für Steuerzwecke als gleichzeitig mehr als einer der an der Vereinbarung beteiligten, in unterschiedlichen Steuergebieten steuerlich ansässigen Parteien zugeflossen behandelt wird, mit einem der folgenden Ergebnisse: |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b b (neu)
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe c
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe c a (neu)
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 2 — Absatz 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, wird der Abzug nur in dem Mitgliedstaat gewährt , aus dem die Zahlungen stammen bzw . in dem die Aufwendungen oder Verluste entstanden sind. |
(1) Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Investors ist, verweigert . |
Sofern eine hybride Gestaltung, an der ein Drittland beteiligt ist , zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen , Aufwendungen oder Verluste, sofern dies das Drittland nicht bereits getan hat . |
Wenn der Abzug im Steuergebiet des Investors nicht verweigert wird , wird der Abzug im Steuergebiet des Zahlenden verweigert. Sofern ein Drittland beteiligt ist, liegt die Beweislast dafür , dass ein Abzug von diesem Drittland verweigert wurde, beim Steuerpflichtigen . |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 9 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, verweigert der Mitgliedstaat des Zahlenden den Abzug der entsprechenden Zahlung. |
(2) Sofern eine hybride Gestaltung zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, wird der Abzug in dem Mitgliedstaat , der das Steuergebiet des Zahlenden ist, verweigert. Wenn der Abzug im Steuergebiet des Zahlenden nicht verweigert wird, schreibt der betroffene Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen vor, den Betrag der Zahlung , der andernfalls zu einer Inkongruenz führen würde, bei den Einkünften im Steuergebiet des Zahlungsempfängers zu berücksichtigen . |
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Sofern eine hybride Gestaltung, an der ein Drittland beteiligt ist, zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 9 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten, an der eine Betriebsstätte beteiligt ist , zu Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, fordert der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, den Steuerpflichtigen dazu auf , die der Betriebsstätte zugeordneten Einkünfte in der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. |
(3) Sofern an einer hybriden Gestaltung Einkünfte einer unberücksichtigten Betriebsstätte beteiligt sind , die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, nicht der Steuer unterliegen, schreibt dieser Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen vor, die Einkünfte , die andernfalls der unberücksichtigten Betriebsstätte zugeordnet würden, bei seinen steuerpflichtigen Einkünften zu berücksichtigen. |
Sofern eine hybride Gestaltung, an der eine in einem Drittland belegene Betriebsstätte beteiligt ist, zu Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, fordert der betreffende Mitgliedstaat den Steuerpflichtigen auf, die der in einem Drittland belegenen Betriebsstätte zugeordneten Einkünfte in der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 9 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten verweigern jeden Abzug für eine Zahlung durch einen Steuerzahler, soweit mit dieser Zahlung direkt oder indirekt abzugsfähige Aufwendungen finanziert werden, die über eine Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen zu einer hybriden Gestaltung führen. |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 9 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Sofern eine Zahlung eines Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt mit Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten verrechnet wird, die aufgrund einer hybriden Gestaltung in zwei unterschiedlichen Steuergebieten außerhalb der Union abzugsfähig sind, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug dieser Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der in zwei unterschiedlichen Steuergebieten abzugsfähigen Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste bereits verweigert. |
(4) Sofern eine Zahlung eines Steuerpflichtigen an ein Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt mit Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten verrechnet wird, die aufgrund einer hybriden Gestaltung in zwei unterschiedlichen Steuergebieten außerhalb der Union abzugsfähig sind, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug dieser Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der in zwei unterschiedlichen Steuergebieten abzugsfähigen Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste bereits verweigert. |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 9 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Sofern eine steuerlich entsprechend berücksichtigte abzugsfähige Zahlung eines Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt mit einer Zahlung verrechnet wird, die der Zahlungsempfänger aufgrund einer hybriden Gestaltung nicht in seiner Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug dieser Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der nicht berücksichtigten Zahlung bereits verweigert. |
(5) Sofern eine steuerlich entsprechend berücksichtigte abzugsfähige Zahlung eines Steuerpflichtigen in einem Drittland direkt oder indirekt mit einer Zahlung verrechnet wird, die der Zahlungsempfänger aufgrund einer hybriden Gestaltung nicht in seiner Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug dieser Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der nicht berücksichtigten Zahlung bereits verweigert. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel - 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Artikel - 9a |
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Umgekehrte hybride Gestaltungen |
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Wenn ein oder mehrere verbundene nichtansässige Unternehmen, die eine Beteiligung an einem hybriden Unternehmen halten, das in einem Mitgliedstaat eingetragen oder niedergelassen ist, in einem Steuergebiet oder in Steuergebieten angesiedelt sind, das bzw. die das hybride Unternehmen als Steuerpflichtigen betrachtet/betrachten, wird das hybride Unternehmen als in dem genannten Mitgliedstaat ansässig betrachtet und werden seine Einkünfte insoweit besteuert, wie diese Einkünfte nicht anderweitig nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder eines anderen Steuergebiets besteuert werden.“ |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie (EU) 2016/1164
Artikel 9 a — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sofern Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste eines Steuerpflichtigen, der sowohl in einem Mitgliedstaat als auch einem Drittland steuerlich ansässig ist, gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats und dieses Drittlandes in beiden Steuergebieten von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig sind, und diese Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden können, die in dem Drittland nicht berücksichtigt werden, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern das Drittland dies nicht bereits getan hat. |
Sofern Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste eines Steuerpflichtigen, der sowohl in einem Mitgliedstaat als auch einem Drittland steuerlich ansässig ist, gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats und dieses Drittlandes in beiden Steuergebieten von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig sind, und diese Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden können, die in dem Drittland nicht berücksichtigt werden, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern das Drittland dies nicht bereits getan hat. Eine solche Verweigerung des Abzugs gilt auch für Fälle, in denen der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke „staatenlos“ ist. Die Beweislast dafür, dass ein Drittland den Abzug einer Zahlung, einer Aufwendung oder eines Verlusts verweigert hat, liegt beim Steuerpflichtigen. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0408.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0457.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.