25.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/168


P8_TA(2017)0066

Quecksilber ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (COM(2016)0039 — C8-0021/2016 — 2016/0023(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 263/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0039),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0021/2016),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Mai 2016 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die von dem zuständigen Ausschuss gebilligte vorläufige Einigung und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und Artikel 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0313/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Europäischen Parlaments;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder entscheidend zu ändern beabsichtigt;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 122.


P8_TC1-COD(2016)0023

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/852.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZU DEM ENTWURF EINER VERORDNUNG ÜBER QUECKSILBER UND ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/2008 (2016/0023(COD))

Die Tatsache, dass das Europäische Parlament Durchführungsrechtsakte für Genehmigungen neuer Produkte oder Verfahren im Zusammenhang mit den interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung über Quecksilber (2016/0023(COD)) akzeptiert, darf nicht als Präzedenzfall für vergleichbare Dossiers gelten und greift den anstehenden interinstitutionellen Verhandlungen über abgrenzende Kriterien für die Anwendung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten nicht vor.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT MIT BLICK AUF QUECKSILBER

Das Übereinkommen von Minamata und die neue Quecksilber-Verordnung leisten sowohl weltweit als auch in der EU einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bürger vor Quecksilberverunreinigungen.

Im Interesse einer erfolgreichen Umsetzung des Übereinkommens durch alle Vertragsparteien und einer zusätzlichen Stärkung seiner Bestimmungen sollte die internationale Zusammenarbeit dauerhaft fortgesetzt werden.

Die Kommission verpflichtet sich daher, eine fortdauernde Zusammenarbeit im Einklang mit dem Übereinkommen und den anwendbaren Strategien, Regelungen und Verfahren der EU zu unterstützen, indem sie unter anderem in folgenden Bereichen tätig wird:

Schließung der Lücken zwischen dem EU-Recht und den Bestimmungen des Übereinkommens durch die Überprüfungsklausel der Liste verbotener mit Quecksilber versetzter Produkte;

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über Finanzierung, Kapazitätsaufbau und Technologietransfer: Tätigkeiten wie zum Beispiel die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von gehandeltem und verwendetem Quecksilber, Förderung der Zertifizierung von quecksilberfreiem handwerklichem und kleingewerblichem Goldbergbau und von Kennzeichnungen für quecksilberfreies Gold sowie Verbesserung der Kapazitäten von Entwicklungsländern, unter anderem im Bereich der Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen.