2.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/65 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Besteuerung der kollaborativen Wirtschaft (Sharing Economy) — Analyse möglicher steuerpolitischer Maßnahmen zur Entwicklung der kollaborativen Wirtschaft“
(Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des estnischen Ratsvorsitzes)
(2018/C 081/09)
Berichterstatter: |
Giuseppe GUERINI |
Mitberichterstatter: |
Krister ANDERSSON |
Befassung |
Sondierungsstellungnahme (auf Ersuchen des estnischen Ratsvorsitzes), 17.3.2017 |
Rechtsgrundlage |
Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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Zuständige Fachgruppe |
Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt |
Annahme in der Fachgruppe |
5.10.2017 |
Verabschiedung auf der Plenartagung |
19.10.2017 |
Plenartagung Nr. |
529 |
Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
168/0/1 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1. |
Nach Auffassung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) bietet die kollaborative Wirtschaft mittels Schaffung von sozialem Mehrwert im Bereich der digitalen Wirtschaft Wachstums- und Entwicklungschancen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, da mit ihr ungenutzte Potenziale mobilisiert und die Initiative der Einzelpersonen geweckt werden können. Der EWSA unterscheidet klar zwischen kollaborativer Wirtschaft, digitaler Wirtschaft oder plattformbasierter Wirtschaft nach der unterschiedlichen Intensität und Umfang ihrer inklusiven und kollaborativen Dimension. |
1.2. |
Wenngleich die Verbreitung der kollaborativen Wirtschaft durch die Ausbreitung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien begünstigt und potenziert wird und insbesondere in den digitalen Plattformen und der immer höheren Smartphone-Dichte wirkungsvolle Verbreitungsinstrumente findet, ist der EWSA doch der Auffassung, dass das Phänomen der kollaborativen Wirtschaft als Ganzes bewertet werden muss und nicht völlig mit der digitalen Wirtschaft gleichgesetzt werden darf. |
1.3. |
Der EWSA ist der Auffassung, dass die EU die Chancen der kollaborativen Wirtschaft für die Erneuerung des Beziehungsgeflechts zwischen Institutionen, Unternehmen, Bürgern und Märkten nicht verstreichen lassen darf. Angesichts der besonderen Veränderungsfähigkeit und raschen Entwicklung dieses Sektors ist es jedoch unerlässlich, das Steuerrecht und die Steuersysteme intelligent und flexibel an das neue wirtschaftliche Umfeld der kollaborativen Wirtschaft — und an das der digitalen Wirtschaft im Allgemeinen — anzupassen. |
1.4. |
Der EWSA hält ein neues und spezifisches Steuersystem für die Unternehmen der kollaborativen Wirtschaft nicht für erforderlich. Vielmehr erachtet er es für unerlässlich, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den verschiedenen einschlägigen Behörden innerhalb der verschiedenen Mitgliedstaaten zu stärken, damit die staatlichen Verwaltungen mit der Geschwindigkeit und der Dynamik der digitalen sowie der kollaborativen Wirtschaft Schritt halten können. |
1.5. |
Nach Dafürhalten des EWSA muss das Steuersystem für die kollaborative Wirtschaft dem Grundsatz der Neutralität gerecht werden (d. h., die Entwicklung des Marktes darf nicht beeinträchtigen werden). Es sind Mechanismen für eine angemessene und gerechte Besteuerung der verschiedenen Unternehmensformen festzulegen, die im Bereich der kollaborativen Wirtschaft oder in traditionellen Formen tätig sind. |
1.6. |
Der EWSA tritt dafür ein, rasch ein einheitliches und integriertes europäisches System zu konzipieren, das in den verschiedenen Mitgliedstaaten gemeinsame Vorschriften für das Phänomen der digitalen Wirtschaft sicherstellt, zumal den digitalen Netzen die natürliche Tendenz innewohnt, in einem grenzüberschreitenden Kontext zu operieren. Es wäre kontraproduktiv, wenn jeder Mitgliedstaat eine andere Regelung treffen würde, weshalb ein echter europäischer Ansatz erforderlich ist. |
1.7. |
Der EWSA fordert die europäischen Behörden auf, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um Formen der internationalen Zusammenarbeit auf außereuropäischer Ebene aufzubauen mit dem Zweck, Grundregeln für die digitale Wirtschaft aufzustellen. Denn die digitalen Netze ermöglichen es mittlerweile, Dienstleistungen und den Tausch von Waren überall in der Welt zu organisieren mithilfe einer digitalen Plattform, die weltweit nur einen Standort hat. |
1.8. |
Der EWSA hält es auch für notwendig, die existierenden Vorschriften und Grundsätze an die neuen Gegebenheiten anzupassen, die sich im Vergleich zu früher u. a. aufgrund der Möglichkeiten der neuen Technologien verändert haben. Es gilt, eine einheitliche und angemessene Behandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, die bestimmte Tätigkeiten in herkömmlicher Form oder in der digitalen Wirtschaft ausüben. |
1.9. |
Der EWSA fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Annahme eines allgemeinen Rechtsrahmen für die digitale Wirtschaft zusammenzuarbeiten, mit dem die für diese neuen Wirtschaftsformen gültigen Steuerregelungen koordiniert und vereinheitlicht werden können. |
1.10. |
Nach Auffassung des EWSA könnte sich — auch im Sinne einer einfacheren Steuerverwaltung und vor allem zur erleichterten Anwendung der MwSt. — die Erprobung des Konzepts einer „virtuellen Betriebsstätte“ (in einem zusehends grenzüberschreitenden und immer weniger durch territoriale Bindung geprägten Kontext, in dem sich die digitale und die kollaborative Wirtschaft entwickeln) als sinnvoll erweisen. |
1.11. |
Der EWSA möchte ferner betonen, dass nicht nur ein angemessenes Steuersystem erforderlich ist, sondern dass auch Folgendes sichergestellt werden muss: a) Schutz der Verbraucherrechte; b) Schutz und Wahrung der Privatsphäre und personenbezogener Dateien; c) Schutz der Arbeitnehmer und der Erbringer von Dienstleistungen im Rahmen neuer Unternehmensformen und Aktivitäten der kollaborativen Plattformen. |
2. Einführung
2.1. |
Die kollaborative Wirtschaft wird immer wichtiger und wächst rasant, wie verschiedene Daten deutlich belegen. Für das Jahr 2015 wurden die Erträge aus der kollaborativen Wirtschaft in der Europäischen Union auf etwa 28 Mrd. EUR geschätzt (im Vorjahr lag dieser Betrag nur bei der Hälfte). |
2.1.1. |
Seit 2015 wird die Entwicklung des Sektors außerdem durch beträchtliche Investitionen seitens großer Plattformen beschleunigt: Die kollaborative Wirtschaft könnte Schätzungen zufolge in der EU in Zukunft auf einen Umsatz zwischen 160 und 572 Mrd. EUR kommen. |
2.2. |
Die Zahlen belegen, dass sich die kollaborative Wirtschaft auf immer mehr Sektoren ausbreitet und das Potenzial hat, Mehrwert zu erzeugen, Arbeitsplätze auf verschiedenen Ebenen zu schaffen und für effiziente Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen für die europäischen Verbraucher zu sorgen. |
2.3. |
Gleichzeitig stellt die kollaborative Wirtschaft den europäischen Gesetzgeber vor etliche Herausforderungen, muss er doch die Einhaltung der Grundsätze und Regeln für einen klaren und berechenbaren Rechtsrahmen (1) sicherstellen, ohne indes das große Innovationspotenzial, das der Sektor bislang bewiesen hat, dadurch zu beeinträchtigen. |
2.4. |
Der Begriff „kollaborative Wirtschaft“ wird häufig gleichbedeutend mit dem Begriff „Sharing Economy“ (Wirtschaft des Teilens) verwendet: „Sharing Economy“ wurde 2015 in das Oxford English Dictionary als neuer Eintrag aufgenommen und definiert als ein Wirtschaftssystem, in dem Vermögenswerte oder Dienstleistungen von Privatpersonen typischerweise über das Internet unentgeltlich oder entgeltlich geteilt werden. |
2.5. |
In der vorliegenden Stellungnahme wird der Begriff „kollaborative Wirtschaft“ im Sinne der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ vom 2. Juni 2016 verwendet. |
2.6. |
Genauer gesagt, bezieht sich der Begriff „kollaborative Wirtschaft“ auf Geschäftsmodelle, bei denen kollaborative Plattformen eine Katalysatorrolle spielen. Sie ermöglichen die zeitweilige Nutzung von Waren oder Dienstleistungen, die häufig von Privatpersonen angeboten werden. |
2.6.1. |
In der kollaborativen Wirtschaft treten drei Kategorien von Akteuren auf: a) Dienstleistungsanbieter, die ihre Güter, ihre Ressourcen, ihre Zeit und/oder ihre Fähigkeiten anbieten — hierbei kann es sich um Privatpersonen oder gewerbsmäßige Anbieter handeln; b) Nutzer dieser Dienstleistungen; c) Mittler, die — über eine Online-Plattform („kollaborative Plattformen“) — Anbieter und Nutzer zusammenbringen. Transaktionen in der kollaborativen Wirtschaft sind im Allgemeinen nicht mit Eigentumsübertragung verbunden und können mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden. |
2.7. |
Insbesondere ermöglicht die kollaborative Wirtschaft einen einfacheren und effizienteren Zugang zu Gütern und Dienstleistungen durch vernetzende und kollaborative Plattformen als in der Vergangenheit. Dadurch kann die Verbrauchernachfrage leichter mit dem Angebot von Gütern und Dienstleistungen seitens Privatpersonen oder gewerbsmäßig auftretenden Anbietern in Einklang gebracht werden. |
2.8. |
Der Einsatz effizienter Technologien und Vernetzungsplattformen hat verschiedene Sektoren wie den Nah- und Fernverkehr, die Hotelbranche oder die Vermietung von Wohnungen oder Zimmern revolutioniert. Sie ermöglichen die Erbringung hocheffizienter und schneller Dienstleistungen für die Vermittlung von Angebot und Nachfrage. |
2.8.1. |
In diesem Zusammenhang haben sich einige Großbetreiber etabliert, die meistens außerhalb der EU niedergelassen sind, und die eindeutige Beispiele für das wachsende Aufkommen der kollaborativen Wirtschaft darstellen. Diese haben einerseits das große Wachstumspotenzial des Sektors verdeutlicht, aber andererseits auch die Herausforderungen offenbart, vor die kollaborative Plattformen den Gesetzgeber bezüglich rechtlicher, steuerspezifischer und beschäftigungsregulatorischer Fragen sowie in Bezug auf den Sozialschutz und die Versicherung der Arbeitnehmer stellen. |
2.9. |
Zusätzlich zu diesen Sektoren breitet sich die kollaborative Wirtschaft zunehmend auch auf weitere Sektoren wie bestimmte Finanzdienstleistungen, die Pflege und Gesundheitsdienstleistungen aus. In den nächsten Jahren werden weitere Sektoren folgen, wodurch die kollaborative Wirtschaft weiter an Bedeutung gewinnen wird: Demzufolge ist es klar, dass eine umfassende Debatte über ihre regulatorischen und steuerlichen Aspekte nicht nur sinnvoll, sondern auch geboten ist. |
3. Die kollaborative Wirtschaft und neue Geschäftsmodelle
3.1. |
Die Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologien und des sogenannten Internets der Dinge hat zur Entstehung zahlreicher neuer Technologieunternehmen geführt. Heute zeichnen sich vielfältige Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit dem Sektor der digitalen und der kollaborativen Wirtschaft ab. Solche Modelle unterscheiden sich je nach Funktion ihrer Struktur und Unternehmensgröße bzw. unter Verweis auf die Größe ihrer Referenzmärkte, auf die Modalitäten der Technologienutzung und auf das organisatorische Modell. In Bezug auf die steuerliche Behandlung lassen sich drei Gruppen unterscheiden:
|
3.2. |
Was das Modell der großen allgemeinen Suchplattformen im Internet betrifft, ermöglicht die Plattform die Datenverarbeitung und die Schaffung eines Mehrwerts, der dann an die spezifische Verbrauchernachfrage angepasst und verkauft werden kann. |
3.3. |
In diesem Kontext möchte der EWSA auf den spezifischen Wert der Daten aufmerksam machen, die sogar bereits als „die neue Währung“ (2) bezeichnet werden. Der Mehrwert unterliegt der Mehrwertsteuer, und es gilt das Bestimmungslandprinzip. Es kann jedoch schwierig sein, den Umfang der Wertschöpfung in den verschiedenen Phasen zu ermitteln und die Steuerpflichten entsprechend aufzuteilen. |
3.4. |
Das schnelle Wachstum neuer Geschäftsmodelle macht eine allgemeine Bewertung der Wertschöpfung und der Steuerpflichten erforderlich. |
3.5. |
In Bezug auf das Modell der Plattformen für die Vermittlung von Angebot und Nachfrage (Uber-Modell) muss unbedingt vorab geklärt werden, inwiefern Voraussetzungen für den Marktzugang im Wege von Vorschriften für digitale Plattformen in der kollaborativen Wirtschaft — vor allem für Anbieter, die diese Plattformen nutzen — festgelegt werden können. |
3.5.1. |
Die Voraussetzungen für den Marktzugang können eine offizielle Genehmigung für den Betrieb des Unternehmens, eine Lizenz oder Mindestqualitätsanforderungen (z. B. Größe der Räumlichkeiten oder Art des Fahrzeugs, Versicherungs- oder Einlagenanforderungen usw.) beinhalten. Die erzielten Einnahmen werden häufig bewertet und einer Person oder einer Geschäftseinheit zugewiesen, die der Körperschaftsteuer unterliegt. |
3.6. |
In der Dienstleistungsrichtlinie ist festgelegt, dass die Anforderungen für den Marktzugang in den verschiedenen Mitgliedstaaten begründet und verhältnismäßig sein müssen, und dabei das jeweilige Geschäftsmodell und die beteiligten innovativen Dienstleistungen berücksichtigen müssen, ohne einem Geschäftsmodell oder Modell für die Dienstleistungsverwaltung gegenüber anderen den Vorzug zu geben (Grundsatz der Neutralität). |
3.7. |
Der EWSA stimmt der Bemerkung der Kommission in ihrem Jahreswachstumsbericht 2016 zu, wonach eine flexiblere Regulierung des Dienstleistungsmarktes einschließlich der kollaborativen Wirtschaft zu einer höheren Produktivität führen, den Marktzugang für neue Akteure erleichtern, dabei die Preise für Dienstleistungen senken und eine größere Auswahl für die Verbraucher sicherstellen würde. |
3.8. |
Daher ist zu hoffen, dass die für die kollaborative Wirtschaft geltenden Voraussetzungen für den Marktzugang, so wie und soweit sie in den verschiedenen einzelstaatlichen Rechtssystemen existieren, im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie liegen und Folgendes sicherstellen: a) einheitliche Wettbewerbsvoraussetzungen für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer in Sektoren, in denen Akteure der traditionellen und der kollaborativen Wirtschaft koexistieren, b) klare regulatorischen Anforderungen, um das Innovationspotenzial und die Chancen der kollaborativen Wirtschaft für einen immer größeren Personenkreis zu fördern. |
4. Institutioneller Rahmen
4.1. |
Da im Sektor der kollaborativen Wirtschaft Online-Dienstleistungen auf digitalen Plattformen angeboten werden, wird das bei den herkömmlichen Wirtschaftsaktivitäten vorherrschende Territorialitätsprinzip zumindest teilweise aufgehoben. Daher ist es wichtig, dass auch für die kollaborative Wirtschaft ein geeigneter und klarer regulatorischer Rahmen entwickelt wird, der dem allgemeinen Ziel der Kommission entspricht, Gewinne am Ort ihrer Entstehung zu besteuern. |
4.2. |
Nach Auffassung des EWSA würde die Rechtssicherheit dadurch gestärkt, dass Unternehmen, die Dienstleistungen der kollaborativen Wirtschaft anbieten oder vertreiben, so eingestuft werden, als ob sie einen steuerlichen Bezug zu Europa hätten. Bezüglich der spezifischen Merkmale der digitalen Wirtschaft wird die Möglichkeit erörtert, eine neue Form der virtuellen Ansiedlung der Unternehmen als „virtuelle Betriebsstätte“ festzulegen. Dabei handelt es sich um eine interessante Formulierung, um die Probleme bei der Bestimmung der Ansässigkeit solcher Aktivitäten deutlich zu machen. Dies macht jedoch tiefere Überlegungen und eine angemessene Untersuchung erforderlich, die in den nächsten Jahren durchzuführen ist. Dadurch wäre es möglich, einen Sitz in der EU für auf dem digitalen Markt durchgeführte Tätigkeiten auszumachen und sicherzustellen, dass der wirtschaftliche Wert der Transaktion in Europa bzw. im Allgemeinen dort besteuert wird, wo die Wertschöpfung entsteht. |
4.3. |
Die kollaborative Wirtschaft könnte die Arbeit der nationalen Steuerbehörden durch die Digitalisierung der Zahlungen über kollaborative Plattformen und die vollständige Rückverfolgbarkeit der Zahlungen teilweise vereinfachen. Der Aufbau der Zahlungssysteme könnte es den Akteuren des Sektors erleichtern, ihren Steuerpflichten nachzukommen, wie z. B. in Estland, wo das Verfahren der Steuererklärung für Kraftfahrer und einige Dienstleistungsanbieter in Zusammenarbeit mit digitalen Plattformen vereinfacht wurde. |
4.4. |
Im Allgemeinen hofft der EWSA, dass der Austausch genauer und rückverfolgbarer Informationen zwischen den Steuerbehörden, den Akteuren und den kollaborativen Plattformen sowie die einfachere und sicherere Gestaltung der Zusammenarbeit dank der technologischen Umgebung, in der die Transaktionen stattfinden, zu einem Abbau des Verwaltungsaufwands in Bezug auf die Steuerzahlungen im Sektor der kollaborativen Wirtschaft sowie des Aufwands zur Durchsetzung bei den Finanzbehörden beitragen wird. |
5. Besteuerung der kollaborativen Wirtschaft
5.1. |
In Bezug auf die Besteuerung der kollaborativen Wirtschaft ist zu erwähnen, dass die von der Kommission eingerichtete Expertengruppe zum Thema „Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ in ihrem Bericht vom 28. Mai 2014 zu dem Schluss kam, dass für die digitale Wirtschaft oder digitale Unternehmen keine besonderen Steuerregelungen eingeführt werden sollten. Für sinnvoller hingegen wurde erachtet, die Rechtsvorschriften und geltenden Steuermodelle an die neuen Gegebenheiten anzupassen und bei der Steuerverwaltung von der umfassenden Rückverfolgbarkeit von Transaktionen, die auf den Plattformen der kollaborativen Wirtschaft abgewickelt werden, zu profitieren. |
5.2. |
In der Praxis benötigen neue Geschäftsmodelle besondere Aufmerksamkeit seitens der Kommission und der nationalen Steuerbehörden, zumal wenn der Sitz der Plattformen außerhalb der EU liegt, um die Steuerlast gerecht und verhältnismäßig auf den von den verschiedenen Akteuren (Anbieter, Nutzer und Vermittlerplattformen) erzeugten wirtschaftlichen Wert zu verteilen. |
5.3. |
Der EWSA vertritt die Auffassung, dass bei der Anpassung der allgemeinen Vorschriften und Grundsätze für Steuersachen im Sektor der kollaborativen Wirtschaft ein angemessener und verhältnismäßiger Ansatz gewählt werden muss. Dieser Ansatz sollte klare und berechenbare Vorschriften für die Wirtschaftsteilnehmer des Sektors bieten, damit keine übermäßigen Befolgungskosten entstehen, die das Wachstum eines kürzlich entstandenen Sektors mit vielversprechenden Zukunftsaussichten beeinträchtigen könnten, die jedoch noch nicht vollständig absehbar oder messbar sind. |
5.4. |
Eine eventuelle künftige europäische Initiative zur Besteuerung der Geschäftsmodelle der digitalen Wirtschaft sollte den verschiedenen von der Kommission in den letzten Jahren ergriffenen Initiativen zur Bekämpfung der Steuervermeidung Rechnung tragen, damit die verschiedenen regulatorischen Maßnahmen im Rahmen eines einheitlichen und kohärenten Aktionsrahmens koordiniert werden. |
5.5. |
Eine Initiative zur konzertierten Besteuerung der digitalen Wirtschaft ist notwendig, um den europäischen Binnenmarkt zu stärken und sein Wachstum zu fördern. Denn es handelt sich um einen Sektor, der bereits ein wichtiger Teil der europäischen Wirtschaft ist und der erwartungsgemäß in den kommenden Jahren eine noch größere Rolle spielen wird. |
5.5.1. |
Diesbezüglich bieten Artikel 113 und 115 des Vertrags für den Entwurf von Vorschriften sowohl für die direkte als auch die indirekte Besteuerung der kollaborativen Wirtschaft eine solide Rechtsgrundlage, um den Binnenmarkt zu konsolidieren und seine Funktionsweise zu optimieren. |
5.6. |
Einige Mitgliedstaaten haben beschlossen, Maßnahmen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft durch neue, verbindliche Rechtsvorschriften zu ergreifen, während andere Leitlinien für die Wirtschaftsteilnehmer des Sektors erlassen haben. Wie bereits erwähnt, wäre gleichwohl eine Initiative zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf europäischer Ebene erforderlich. |
5.7. |
Der EWSA hofft daher, dass auf europäischer Ebene eine Rechtsvorschrift zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft erlassen werden kann, die eine angemessene Koordinierung und Einbeziehung der Mitgliedstaaten mit dem Ziel vorsieht, den Binnenmarkt zu stärken und die Möglichkeiten der kollaborativen Wirtschaft umfassend zu nutzen. |
5.8. |
Die Wirtschaftsteilnehmer der kollaborativen Wirtschaft unterliegen ohne Zweifel der Steuerpflicht. Jedoch ist es mitunter schwierig, die Steuerpflichtigen zu ermitteln, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sie ihre Aktivitäten sowohl professionell (z. B. eine Leistung kontinuierlich anbieten), als auch sporadisch (als Einkommensunterstützung, ohne dass dies ein Beruf würde) anbieten können. Zusätzlich zu dieser Schwierigkeit bei der Bestimmung der Steuerpflichtigen ist die genaue Messung der steuerpflichtigen Einkünfte sehr komplex. |
5.9. |
Diesbezüglich betrachtet der EWSA die Festlegung von Mindesteinkommensgrenzen als eventuell hilfreich für die Entscheidung, ob eine bestimmte Aktivität als professionell oder nicht professionell zu betrachten ist. Er hofft jedoch, dass die Festlegung dieser Grenzen durch empirische Nachweise oder berechtigte Gründe untermauert wird. |
5.10. |
In Bezug auf neue Geschäftsmodelle ist eine EU-weite Koordinierung erforderlich, um Doppelbesteuerung und Steuermissbrauch zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten bewährte Verfahren bei der Besteuerung — insbesondere von Unternehmen, die einer Vermittlung von Nachfrage und Angebot über digitale Plattformen ermöglichen und verwalten — einführen und anwenden. Die Europäische Kommission muss die Koordinierung zwischen den Vorschriften sicherstellen und mithilfe einer Richtlinie einige gemeinsamen Regeln ausmachen. |
5.11. |
Gleichzeitig fordert der EWSA die nationalen Finanzverwaltungen nachdrücklich auf, spezielle Leitlinien zu veröffentlichen, damit die Dienstleister der kollaborativen Wirtschaft klare Angaben erhalten. Da es sich bei den Dienstleistern häufig um Privatpersonen handelt, müssen in der Tat Informationen über die Steuerpflichten erteilt werden, da diese sich häufig nicht darüber im Klaren sind, wann sie steuerpflichtig werden. |
5.12. |
Der EWSA hofft, dass bei den europäischen und einzelstaatlichen Vorschriften Verfahren zur Zusammenarbeit unter den Akteuren der kollaborativen Wirtschaft und den Finanzbehörden vorgesehen werden. Dank der umfangreichen Verwendung sicherer und rückverfolgbarer Daten könnten dank dieser Zusammenarbeit die Steuern vereinfacht und transparenter werden. Für einige Aktivitäten könnte sogar die Möglichkeit ins Auge gefasst werden, die digitalen Plattformen in Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden mit der Quellenbesteuerung zu betrauen. |
5.12.1. |
Diesbezüglich betont der EWSA, dass in Zeiten schneller Entwicklung und rasanten Wachstums neuer Geschäftsmodelle, die — vor allem im Kontext der internationalen Besteuerung (3) — zu einer zunehmenden Besorgnis über Unsicherheiten in Steuersachen und ihre Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel und Investitionen führen, der Steuersicherheit besondere Aufmerksamkeit zu widmen. |
5.13. |
Der EWSA hebt hervor, dass die kollaborative Wirtschaft die nationale Steuerbasis möglicherweise verbreitert, da neue Arbeitsplätze und neue wirtschaftliche Ressourcen geschaffen werden. Im Hinblick auf die Erschließung dieser neuen Basis sollten die zuständigen einzelstaatlichen Behörden effizientere Systeme für den Informationsaustausch entwickeln. Diese Daten könnten in Verbindung mit den neuen technologischen Möglichkeiten zu größerer Steuersicherheit bei geringeren Kosten sowohl für die Dienstleister als auch für die Steuerbehörden führen. Da sich die digitale Plattform, der Dienstleister und der Kunde in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden können, sollte die Frage letztlich auf Unionsebene behandelt werden, um dem grenzüberschreitenden Datenschutz angemessene Aufmerksamkeit zu schenken. |
6. Mehrwertsteuer
6.1. |
Im Hinblick auf die Tätigkeiten der kollaborativen Wirtschaft und die Frage, ob diese der MwSt. unterliegen, muss zunächst zwischen den im Rahmen verschiedener neuer Geschäftsmodelle durchgeführten Tätigkeiten unterschieden werden, d. h. zwischen direkt von kollaborativen Plattformen und einzelnen Dienstleistern ausgeführten Aktivitäten, die auf diesen Plattformen registriert sind, und solchen Modellen, die auf der Basis der Plattformen verschiedene Aktivitäten entwickeln, z. B. den Verkauf von Raum oder Nutzerdaten für Werbeanzeigen. |
6.2. |
Im letzteren Fall unterliegen die Unternehmen bereits der Körperschaftsteuer. Sie sammeln Informationen von Nutzern; bei jeder Suchanfrage eines Nutzers sammeln die Unternehmen Informationen. Dann können sie die Informationen an Werbetreibende und andere interessierte Parteien verkaufen, und bei einer Wertschöpfung sollte auf den Datenaustausch MwSt. erhoben werden (Beschaffung und Verkauf von Informationen). |
6.3. |
Bei den Modellen, die auf der Vermittlung zwischen Angebot und Nachfrage basieren, kann davon ausgegangen werden, dass Mehrwert entsteht, indem eine Dienstleistung erbracht wird und eine Transaktion/ein Austausch zwischen Kunden und Fahrern ermöglicht wird; dieser Mehrwert sollte daher der MwSt. unterliegen. |
6.4. |
Im Allgemeinen muss für Mehrwertsteuerzwecke zwischen Situationen in Bezug auf die Zahlungsmethoden für die in der kollaborativen Wirtschaft erbrachten Dienstleistungen unterschieden werden: a) Situationen, in denen die Dienstleistungen gegen Zahlung eines Geldbetrags erbracht werden, b) Situationen, in denen die Vergütung für diese Dienstleistung nicht aus einem Geldbetrag besteht, sondern aus einer anderen Dienstleistung oder einer nicht monetären Vergütung, und c) Situationen, in denen die Dienstleistung unentgeltlich ohne jedwede Gegenleistung erbracht wird. |
6.5. |
Die bei a) anwendbaren MwSt.-Vorschriften können aus den Vorschriften und Grundsätzen der geltenden Rechtsvorschriften abgeleitet werden, die vom Gerichtshof der EU festgelegt wurden, während c) nicht unter die derzeit bestehenden MwSt.-Vorschriften fallen könnte. |
6.5.1. |
In Bezug auf die praktischen Umstände, die möglicherweise unter b) fallen, fordert der EWSA eine detaillierte Überprüfung der Frage, ob die Tätigkeiten der kollaborativen Plattformen der MwSt.-Meldepflicht unterliegen. Der Rechtsrahmen in diesem Bereich ist derzeit in der Tat unklar, insbesondere in Bezug auf Dienstleistungen, für die, wie bereits erwähnt, keine monetäre Zahlung erforderlich ist, sondern bei denen Daten über die Nutzer sowie deren Vorzüge und Gewohnheiten für kommerzielle Zwecke verwendet werden. |
6.6. |
Der EWSA vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Mehrwertsteuerfrage in der kollaborativen Wirtschaft im Rahmen ihres Aktionsplans behandeln und klären muss, möglichst durch Anwendung vereinfachter Vorschriften und Grundsätze unterhalb bestimmter Umsatzgrenzen, wie dies bereits in einigen Ländern der Fall ist. Dadurch sollen die Befolgungskosten, insbesondere für KMU und gelegentliche Dienstleister, begrenzt werden. |
6.7. |
Die Kommission und die einzelstaatlichen Steuerverwaltungen sollten die Zusammenarbeit und Koordination bei der Anwendung der Mehrwertsteuer-Vorschriften für die kollaborative Wirtschaft fördern. |
7. Schlussbemerkungen
7.1. |
Der EWSA unterstützt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu der Europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft. Darin stellt das EP fest, dass „europäische Unternehmer der Einrichtung kollaborativer Plattformen zu gesellschaftlichen Zwecken sehr offen gegenüberstehen und das Interesse an einer kollaborativen Wirtschaft auf der Grundlage von kooperativen Geschäftsmodellen wächst“ (4). |
7.2. |
Die spezifischen Eigenschaften der kollaborativen Wirtschaft, ihr Innovationspotenzial und die Notwendigkeit, die Steuervorschriften mit dem exponentiellen Wachstum des Sektors in Einklang zu bringen, sprechen dafür, die organisierte Zivilgesellschaft an den von der Europäischen Kommission durchgeführten Konsultations- und Untersuchungsaktivitäten zu beteiligen. Die Kommission möchte die Interessenträger des Sektors, die Vertreter der EU-Institutionen, der nationalen Finanzverwaltungen sowie Wissenschaftler zusammenzubringen, um eine gemeinsame Debatte über die Fragen in Bezug auf die Besteuerung der kollaborativen Wirtschaft ins Leben zu rufen. |
7.3. |
Der EWSA fordert die Europäische Kommission auf, weitere Empfehlungen für einen besseren Informationsaustausch zwischen den nationalen Steuerbehörden und für eine steuerliche Gleichbehandlung der Dienstleister auszusprechen. Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass eine ergänzende Stellungnahme erarbeitet werden sollte, um die Anforderungen an die steuerlichen Maßnahmen sowie die Auswirkungen und Ergebnisse der Besteuerung der digitalen Wirtschaft weiter zu untersuchen. |
7.4. |
In Bezug auf die Rechte von Arbeitnehmern und Verbrauchern im Zusammenhang mit der kollaborativen Wirtschaft verweist der EWSA auf seine Stellungnahme Sharing Economy und Selbstregulierung (5). Gleichwohl muss in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass die kollaborative Wirtschaft erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat. Deshalb muss dem Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere mit Blick auf die Zahlung der Sozial- und Gesundheitsversicherungsbeiträge, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden. |
7.4.1. |
Diesbezüglich bekräftigt der EWSA, dass die Auswirkungen der kollaborativen Wirtschaft auf den Arbeitsmarkt berücksichtigt werden müssen, und hebt hervor, dass der umfassende Schutz von Arbeitnehmern und Dienstleistern ein Ziel ist, das die Gesetzgeber der EU und der Mitgliedstaaten stets im Blick haben sollten. |
Brüssel, den 19. Oktober 2017
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Georges DASSIS
(1) ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 36, Ziffer 8.2.4.
(2) Weitere Informationen finden sich in dem Artikel des Weltwirtschaftsforums unter https://www.weforum.org/agenda/2015/08/is-data-the-new-currency/.
(3) Weitere Informationen finden sich in dem IWF/OECD-Bericht für die Finanzminister der G20 über Steuersicherheit.
(4) Bericht über eine Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft (2017/2003(INI), 11. Mai 2017.
(5) ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 36, Ziffer 8.2.4.