28.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/22


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005“

(COM(2016) 825 final — 2016/0413 (COD))

(2017/C 246/04)

Berichterstatter:

Javier DOZ ORRIT

Ko-Berichterstatter:

Mihai IVAȘCU

Befassung

Europäisches Parlament, 19.1.2017

Rat der Europäischen Union, 19.1.2017

Rechtsgrundlage

Artikel 114 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Annahme in der Fachgruppe

6.4.2017

Verabschiedung auf der Plenartagung

27.4.2017

Plenartagung Nr.

525

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

154/4/4

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ist der Auffassung, dass die Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung sowie der Geldwäsche und anderer, damit im Zusammenhang stehender Formen von Wirtschaftskriminalität eine ständige Priorität der EU-Politik sein sollte.

1.2.

Der EWSA unterstützt die Maßnahmen, die im Kommissionsvorschlag genannt werden, mit dem die vorherige Verordnung von 2005 aufgehoben wird, und deren Ziel es ist, den ordnungspolitischen Rahmen an die aktuelle Situation anzupassen und die in verschiedenen Studien zur Umsetzung der Verordnung festgestellten Mängel zu beheben.

1.3.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Ausweitung des Umfangs der Kontrollen und der Befugnisse der Behörden zur Durchführung von Kontrollen und zur Beschlagnahme im Falle begründeter Hinweise auf unrechtmäßige Tätigkeiten die Aufdeckung einer größeren Zahl von Betrugsfällen sowie die Erfassung zusätzlicher Informationen ermöglichen wird.

1.4.

Der EWSA hält es für erforderlich, die Zusammenarbeit sowohl zwischen den zuständigen Behörden als auch zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, damit die Anwendung der neuen Verordnung größtmögliche Wirkung zeitigt. Der Ausschuss fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Datenbanken im Bereich der Terrorismusbekämpfung Europol zur Verfügung zu stellen. Die Kommission sollte auch Maßnahmen der Zusammenarbeit fördern, damit alle Mitgliedstaaten über die notwendigen Mittel für eine wirksame Kontrolle der verschiedenen Arten von Bargeld und ihres Transfers verfügen.

1.5.

Der EWSA schlägt vor, dass die Kommission im Anschluss an eine Untersuchung und ausführliche Konsultationen einen Plan zur Reduzierung der Verwendung von Barmitteln in der EU ausarbeitet. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob der Schwellenwert für die obligatorische Anmeldung von Barmitteln in Höhe von 10 000 EUR angemessen ist.

1.6.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Festlegung der Sanktionen bei Verstößen gegen die Anmeldepflicht noch weiter gehen sollte. Notwendig sind auch die Harmonisierung der nationalen Strafen und deren kohärente Meldung an die Kommission, damit keine Opportunitätseffekte für Betrüger geschaffen werden.

1.7.

Der EWSA verweist auf seine Bedenken, die er in der Stellungnahme ECO/408 (1) in Bezug auf eine Reihe von Faktoren zum Ausdruck gebracht hat, die die Wirksamkeit der Verordnung erheblich schmälern können. Das Hauptproblem ist, dass die Steueroasen, in denen die Geldwäsche vorrangig erfolgt und deren Barmittelbewegungen mit der EU ganz besonders überwacht werden sollten, nicht auf der Liste der Länder und Regionen auftauchen, die von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung vom 14. Juli 2016 als Länder mit hohem Risiko eingestuft werden.

1.8.

Die Untersuchung krimineller Barmittelbewegungen steht im Zusammenhang mit anderen Straftaten, insbesondere Steuerdelikten. Der EWSA schlägt deshalb vor, dass die Steuerbehörden auch Zugang zu Informationen haben sollten, die im Zuge der Überwachungen von Barmittelbewegungen erfasst werden.

1.9.

Der EWSA ist der Auffassung, dass mit der Annahme der neuen Verordnung außer Gold auch andere hochliquide Rohstoffe in die Definition des Begriffs „Barmittel“ aufgenommen werden sollten.

1.10.

Der EWSA räumt zwar ein, dass Guthabenkarten überall in der EU von sozialer Bedeutung sind, weist jedoch darauf hin, dass die ihre Verwendung durch Kriminelle und Terroristen zur verdeckten Finanzierung ihrer Tätigkeit gefährlich ist.

1.11.

Angesichts der Zunahme der Menge an Daten, die erfasst und zwischen den Behörden ausgetauscht werden, empfiehlt der EWSA, den Schutz dieser Daten zu stärken und die Möglichkeit zu prüfen, strengere verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen gegen Beamte und Privatpersonen anzuwenden, die diese Daten in unangemessener oder rechtswidriger Weise verwenden.

1.12.

Das Problem ist internationalen Ausmaßes, weshalb sich die EU-Institutionen auch umfassend in die Arbeit der internationalen Organisationen einbringen müssen, die auf diesem Gebiet aktiv sind.

1.13.

Der EWSA begrüßt, dass 500-EUR-Banknoten ab 2018 aus dem Verkehr gezogen werden, die nachgewiesenermaßen für Barzahlungen im illegalen Handel verwendet werden, weil sie sich in großen Mengen problemlos und platzsparend transportieren und aufbewahren lassen.

1.14.

Der EWSA erinnert die Kommission daran, dass der Schutz der europäischen Bürger weiterhin oberste Priorität haben muss, ungeachtet aller Kosten und Mühen, die dafür aufzuwenden sind.

2.   Hintergrund des Kommissionsvorschlags

2.1.

Gemäß dem Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung (2) legt die Kommission eine neue Verordnung über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der geltenden Verordnung von 2005 (3) vor.

2.2.

Im Mai 2015 nahm die EU das vierte Paket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an, das unter anderem die vierte Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AMLD4) sowie die Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (4) umfasste. Beide Rechtvorschriften werden gegenwärtig umgesetzt. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seinen Standpunkt zum Legislativpaket in seiner Stellungnahme zum Thema „Paket zur Bekämpfung von Geldwäsche“ (5) dargelegt.

2.3.

Im Februar 2016 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung (6), der legislativ in zwei Phasen umgesetzt wurde. In der ersten Phase (Juli 2016) veröffentlichte die Kommission zwei Richtlinienvorschläge — die fünfte Geldwäscherichtlinie zur Änderung verschiedener Aspekte der vierten Geldwäscherichtlinie und die Richtlinie bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche (7) — und eine Delegierte Verordnung (8) bezüglich der Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko (Steueroasen) zur Ergänzung der vierten und fünften Geldwäscherichtlinie (9). Der Ausschuss hat Stellungnahmen zur fünften Geldwäscherichtlinie und zur Verordnung sowie zu der zweiten Richtlinie verabschiedet (10).

2.4.

In der zweiten Phase (Dezember 2016) hat die Kommission zusätzlich zu dem Verordnungsvorschlag, auf den sich diese Stellungnahme bezieht, einen Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (11) und eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (12) vorgelegt.

2.5.

Mit der Verordnung von 2005 werden die Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie ergänzt, und zu diesem Zweck sollen Bewegungen von Barmitteln in Höhe von 10 000 EUR oder mehr überwacht werden. Mit dem hier behandelten Vorschlag (13) will die Kommission die Mängel in den bestehenden Regelungen, die auf der Grundlage der Ermittlungen der Zoll-, Polizei- und Justizbehörden festgestellt wurden, abstellen, die vierte (14) und die fünfte (15) Geldwäscherichtlinie weiterentwickeln und ergänzen und die EU-Rechtsvorschriften an die internationalen Standards und Empfehlungen anpassen, insbesondere an die insbesondere der Empfehlung Nr. 32 der FATF.

2.6.

Der vorliegende Vorschlag soll Abhilfe bei folgenden Problemen schaffen: unvollständige Erfassung der grenzüberschreitenden Bewegungen von Barmitteln; Schwierigkeiten beim Austausch von Informationen zwischen den Behörden, fehlende Möglichkeit, Beträge unter dem Schwellenwert (weniger als 10 000 EUR) vorübergehend einzubehalten; unzulängliche Definition des Begriffs „Barmittel“; unterschiedliche Sanktionen bei Nichtanmeldung je nach Mitgliedstaat und unterschiedliche Umsetzung je nach Mitgliedstaat.

2.7.

Der Vorschlag für eine neue Verordnung, die die derzeit geltenden Vorschriften ersetzen soll, wird die Definition des Begriffs „Barmittel“ ausgeweitet und präzisiert, indem vier Kategorien geschaffen werden: Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere (Schecks, Reiseschecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen) Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel (Goldmünzen und Goldbarren) und Guthabenkarten.

2.8.

Mit dem Vorschlag wird eine Offenlegungspflicht für nicht von Personen mitgeführte Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr, also Barmittel in Fracht- oder Postsendungen eingeführt. Einige Mitgliedstaaten nehmen auch an den Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten Kontrollen von Barmittelbewegungen vor.

2.9.

Mit dem Vorschlag erhalten die zuständigen Behörden die Befugnis, die Bewegung von Barmitteln in Höhe von weniger als 10 000 EUR zu kontrollieren, Bericht zu erstatten und bei Vorliegen ernstzunehmender Hinweise auf kriminelle Tätigkeiten Ermittlungen durchzuführen.

2.10.

Es soll möglich sein, Mittel einzubehalten, wenn Barmittelbewegungen in Höhe von 10 000 EUR oder mehr nicht angemeldet werden bzw. wenn im Zusammenhang mit Barmittelbewegungen gleich welcher Höhe Hinweise auf kriminelle Tätigkeiten vorliegen.

2.11.

Mit dem Vorschlag wird der Informationsaustausch verbessert, indem eine aktive Kommunikation mit der zentralen Meldestelle für Geldwäschefälle vorgeschrieben wird. Gegenwärtig sind die zuständigen Behörden lediglich gehalten, Informationen bereitzustellen. Auch müssen Informationen über nicht ordnungsgemäße Vorgänge den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt werden, wenn Hinweise auf kriminelle Tätigkeiten vorliegen. Diese Informationen können unter bestimmten Voraussetzungen auch an Drittländer weitergegeben werden.

2.12.

Der Vorschlag sieht die Einführung von Sanktionen in allen Mitgliedstaaten bei Verstoß gegen die Anmeldepflicht vor, die die gesetzlich vorgesehenen Strafen für kriminelle Tätigkeiten ergänzen. Die Kommission ist über die Sanktionen in allen Mitgliedstaaten zu unterrichten.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Der EWSA begrüßt die anhaltenden Bemühungen der Kommission im Rahmen des weltweiten Kampfes gegen Geldwäsche und Terrorismus. Der EWSA unterstützt auch die in dem Vorschlag enthaltenen Änderungen, die auf die Verbesserung der geltenden Vorschriften abzielen.

3.2.

Die Kommission und die anderen Institutionen der Europäischen Union müssen der europäischen Öffentlichkeit in geeigneter Weise vermitteln, dass sie gewillt sind, gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit allen gesetzlichen Instrumenten und allen erforderlichen Mitteln der Polizei, Nachrichtendienste und Justiz vorzugehen. Das Wissen, dass die Institutionen bei ihren diesbezüglichen Anstrengungen mit allen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, wird ihre Glaubwürdigkeit und Legitimität stärken. Es gibt bereits eine Reihe von Indikatoren in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, obgleich diese nicht alle veröffentlicht werden können.

3.3.

Der EWSA fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terrorismus, Geldwäsche und schweren Straftaten, die damit in Zusammenhang stehen, zu fördern. Alle EU-Institutionen sollten sich dafür einsetzen, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen auch auf internationaler Ebene angenommen werden. Dies ist eine Möglichkeit, sie effizienter zu gestalten.

3.4.

Mit dem Vorschlag für eine neue Verordnung sollen illegale Bewegungen von Barmitteln zwischen der EU und Drittländern unterbunden werden. Um dabei Erfolg zu haben, sollte die Kommission mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden über die wirksamsten technischen, personellen und sonstigen Mittel (z. B. Spürhunde) verfügen.

3.5.

Es gibt die verschiedensten Systeme zur Terrorismusfinanzierung, angefangen beim Missbrauch legaler Unternehmen bzw. gemeinnütziger Organisationen bis hin zu kriminellen Tätigkeiten oder dem Missbrauch der internationalen Handelssystems. Da terroristische Organisationen ihre Finanzierungsmethoden immer wieder weiterentwickeln, um rechtliche Auflagen zu umgehen, muss der Rechtsrahmen ständig aktualisiert werden. Gewöhnlich werden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten von Kriminellen und Terroristen ausgenutzt, die sich für ihre finanziellen Transaktionen die Länder mit den schwächsten Rechtsvorschriften aussuchen.

3.6.

Im Zuge der Weiterentwicklung der europäischen Sicherheitsagenda (16) und als Reaktion auf die Terroranschläge in Europa und anderen Teilen der Welt sowie im Hinblick auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für große Geldwäsche-, Betrugs- und Steuerdelikte, die über Steueroasen abgewickelt werden, hat die Europäische Kommission in den vergangenen beiden Jahren zahlreiche Legislativinitiativen auf den Weg gebracht.

3.7.

Dem Bericht (17) der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ zufolge wird Bargeld häufig im Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität verwendet und ist nach wie vor das wichtigste Mittel der Terrorismusfinanzierung. Das Volumen des dabei „gewaschenen“ Geldes lässt sich nur schwer beziffern, beläuft sich jedoch dem FATF-Bericht zufolge auf mehrere hundert Milliarden bis zu einer Billion USD pro Jahr.

3.8.

Eine Analyse der Wirksamkeit der derzeitigen Verordnung hat gezeigt, dass das Niveau der Bargeldtransfers in die bzw. aus der Union nach wie vor hoch ist. Es gibt jedoch nur wenige Kontrollen auf Bargeldbewegungen (ca. 100 000 pro Jahr in der gesamten EU), wobei deren Zahl und die Zahl der untersuchten Verdachtsfälle von Land zu Land sehr unterschiedlich sind. An der letzten diesbezüglichen Konsultation haben nur neun Länder teilgenommen, wobei nur wenige Daten über die Zahl der Fälle übermittelt wurden und die Analyse uneinheitlich ausfiel.

3.9.

Die Lücken in der bestehenden Verordnung machen es möglich, dass Bargeld über Kanäle wie die Post, Kurierdienste oder Frachtsendungen verbracht werden kann, ohne dass es ausreichende spezifische Kontrollen gibt. Es gab mehrfach den Fall, dass die zuständigen Behörden nicht über die erforderlichen Instrumente verfügten, um angemessene Kontrollen durchzuführen.

3.10.

Da nun mehr Kanäle kontrolliert werden und die zuständigen Behörden bei Verdacht einer kriminellen Tätigkeit auch unterhalb der Schwelle von 10 000 EUR Kontrollen und Beschlagnahmen vornehmen können, dürften mehr Betrugsfälle aufgedeckt und mehr Informationen erfasst werden. Bislang ist die Weiterverwendung der erfassten Informationen nicht zufriedenstellend. Die Daten werden nämlich in bestimmten Mitgliedstaaten nur passiv zur Verfügung gestellt, ohne dass Maßnahmen vorgesehen sind, die ihre ordnungsgemäße Verarbeitung gewährleisten. Die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden muss schneller und flexibler werden. Dies betrifft die Kommunikation zwischen den Zollbehörden, die üblicherweise die Kontrollen durchführen, und den zentralen Meldestellen für Geldwäschefälle, die die Information erhalten und analysieren, den Informationsfluss zwischen diesen Meldestellen und den Staatsanwaltschaften und Gerichten, und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und in Drittländern, insbesondere jenen Staaten, die für größere illegale Bargeldströme aus der und in die EU verantwortlich sind, wie zum Beispiel Steueroasen.

3.11.

Die gemäß der geltenden Verordnung verhängten Sanktionen bei Nichtanmeldung von Barmitteln sind uneinheitlich, wobei die vorgenommenen Evaluierungen darauf schließen lassen, dass sie nicht die angestrebte Abschreckungswirkung erzielen. Nach der neuen Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei Nichtanmeldung von Barmitteln Sanktionen zu verhängen, ohne dass dafür Indizien für eine Straftat oder ein Zusammenhang mit Ermittlungen anderer Straftaten oder Verstöße vorliegen müssen, und die Kommission über die Sanktionen zu unterrichten. Der EWSA schlägt vor, für die Übermittlung dieser Informationen ein einheitliches Verfahren für alle Mitgliedstaaten festzulegen. Die Festsetzung der Sanktionen bleibt allerdings den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Die in Artikel 13 genannten Sanktionen sollten harmonisiert werden, damit keine Schlupflöcher für Betrüger entstehen, die ihre Geschäfte über bestimmte Länder abwickeln.

3.12.

Durch die Anwendung der Verordnung und der übrigen bereits genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche wird das Volumen personenbezogener Daten, die erfasst, gespeichert und den für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, erheblich zunehmen. Im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger und insbesondere auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten muss geprüft werden, ob neue Verfahren für den Schutz dieser Rechte notwendig sind (die es ggf. einzuführen gilt) und ob die strafrechtlichen Sanktionen für Privatpersonen oder Beamte, die diese Informationen unrechtmäßig verwenden, verschärft werden müssen.

3.13.

Angesichts der bei der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwendeten Kanäle und Verfahren, wozu auch illegale Bargeldtransfers gehören, sah sich die Kommission zu Recht veranlasst, gemeinsame Rechtsvorschriften für beide Arten von Straftaten zu erlassen. In beiden Fällen gehen diese Straftaten mit anderen ebenso schweren oder noch erheblicheren Delikten einher. Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Verordnung und der anderen einschlägigen Rechtsvorschriften ist eine enge Koordinierung zwischen allen beteiligten nationalen Behörden und den Mitgliedstaaten durch geeignete Mechanismen unerlässlich. Die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden und Institutionen — Polizei, Nachrichtendienste, Justiz, Zoll, Finanzämter — der Mitgliedstaaten lässt nämlich noch viel zu wünschen übrig. Der EWSA ist insbesondere besorgt über die mangelnde Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeikräften und Europol, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten Europol noch nicht ihre Datenbanken für die Terrorismusbekämpfung zur Verfügung gestellt hat. Der EWSA fordert deshalb die zuständigen Stellen der EU und die Mitgliedstaaten auf, dieser Situation abzuhelfen.

3.14.

Ein weiteres großes Hindernis für eine wirksame Anwendung der Verordnung und der anderen einschlägigen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung liegt darin, dass es am politischen Willen zur Beseitigung von Steueroasen mangelt. Der beste Beweis dafür ist die Liste der „Drittländer mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen“ im Anhang der Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der vierten und fünften Geldwäscherichtlinie. Sie enthält nicht eine einzige der Steueroasen, auf die sich die meisten illegalen Transaktionen und insbesondere die Barmittelströme konzentrieren, denen die vorgeschlagene Verordnung gilt. Der EWSA muss die in seiner Stellungnahme ECO/408 formulierte Forderung bekräftigen: Die Kommission sollte eine neue Liste von Steueroasen vorschlagen und in eine Einheitsliste der Rechtsgebiete aufnehmen, die bei der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität und Terrorismusfinanzierung nicht kooperieren.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.

Die Finanzierung des Terrorismus hat eindeutig globales Ausmaß erreicht, was bedeutet, dass terroristische Aktivitäten in einem bestimmten Land oft mit kriminellen Aktivitäten in einem anderen Land finanziert werden. Erforderlich sind Barmittelkontrollen und tiefgreifende legislative Änderungen, um die Bewegungen von Barmitteln zu unterbinden, Finanztransaktionen zu überwachen und zu begrenzen sowie wichtige Erkenntnisse über die Terroristen und ihre Geldgeber zu erhalten. Der EWSA ist sich der externen Dimension der Terrorismusfinanzierung bewusst und empfiehlt, dass alle Organe der Union umfassend in allen einschlägigen internationalen Organisationen, in denen sie einen Sitz haben, darauf hinwirken, dass ähnliche Maßnahmen in der ganzen Welt zur Anwendung kommen.

4.2.

Die Verwendung von Bargeld ist nach wie vor der Hauptkanal für die Geldwäsche und andere Finanzdelikte (18). Der EWSA empfiehlt der Kommission, zunächst eine umfassende Untersuchung durchzuführen und alle Interessenträger zu konsultieren sowie eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der EZB und den nationalen Zentralbanken der einzelnen Länder einzurichten und anschließend einen Plan zur Verringerung der Bargeldverwendung in der Europäischen Union zu erarbeiten. Die Abschaffung der 500 EUR-Banknoten ist ein Schritt in die richtige Richtung. Im Rahmen dieser Untersuchung sollte geprüft werden, ob der Schwellenwert von 10 000 EUR für die obligatorische Anmeldung von Barmitteln angemessen ist.

4.3.

Der EWSA fordert die Europäische Kommission auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, damit die Ergebnisse des Warschauer Übereinkommens (19) in der gesamten Union in kohärenter Weise ratifiziert werden. Bis heute wurde das Übereinkommen von sechsundzwanzig Mitgliedstaaten unterzeichnet, aber nur von siebzehn ratifiziert.

4.4.

Der EWSA stellt fest, dass die vorgeschlagene Verordnung deutliche Verbesserungen der Instrumente für die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung bringt und nur minimale Auswirkungen auf die europäischen KMU hat.

4.5.

Der EWSA hält politische Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Finanzbereich mit den Nachbarländern und anderen Ländern, über die größere Migrationsströme in die Union kommen, für unverzichtbar, um transparente Geldüberweisungen zu erleichtern und die Kosten dafür zu senken. Die Hindernisse und hohen Kosten für Geldüberweisungen aus und in diese Länder führen zu Bargeldtransporten und undurchsichtigen Transaktionen, was der Verwendung dieser Methoden für kriminelle Zwecke Vorschub leistet.

4.6.

Bei den jüngsten Anschlägen in der EU zeigte sich, dass die Terroristen Guthabenkarten für die Bezahlung z. B. von Hotelzimmern verwendet haben (so bei den Anschlägen vom 13. November 2015 in Paris). Obgleich diese Zahlungsinstrumente einen sozialen Nutzen haben, da sie auch schwachen und marginalisierten Menschen Online- und Offline-Zahlungen ermöglichten, möchte der Ausschuss auf die Gefahr hinweisen, das Kriminelle oder Terroristen weiter auf solche Instrumente zurückgreifen können.

4.7.

Die illegale Verbringung von Barmitteln geht oft mit anderen Delikten wie Steuerdelikten, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung einher. Der Verordnungsvorschlag der Kommission sieht keinen Austausch der Daten vor, die in Steuererklärungen in Bezug auf Bargeld enthalten sind. Der EWSA ist der Auffassung, dass diese Straftaten mit einem Gesamtansatz verfolgt werden müssen. Insbesondere ist er der Ansicht, dass der Austausch der genannten Daten ermöglicht werden muss, da zwischen Steuerbetrug und Geldwäsche ein klarer Zusammenhang besteht, der oft mittels Bargeldtransport realisiert wird.

4.8.

In Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 14 des Vorschlags für eine Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, insbesondere in Bezug auf den Abschnitt, in dem es um „als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe“ geht. Der EWSA ist diesbezüglich allerdings der Ansicht, dass kein Grund besteht, diese Kategorie nur auf Gold zu beschränken. In die erste Liste, die das Parlament und der Rat annehmen, könnten auch andere besonders wertvolle Rohstoffe wie Edelmetalle oder Halbedelsteine (roh oder geschliffen) aufgenommen werden.

4.9.

Der EWSA weist erneut darauf hin, dass die Gewährleistung der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger eines der wichtigsten Ziele der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten bleiben muss, ungeachtet aller Kosten und Mühen, die dafür aufzuwenden sind.

Brüssel, den 27. April 2017

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 121.

(2)  COM(2016) 50 final.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9).

(4)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) und Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

(5)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 31.

(6)  COM(2016) 50 final.

(7)  COM(2016) 450 final, 2016/0208 (COD) und COM(2016) 452 final, 2016/0209 (CNS).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).

(9)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 121.

(10)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 127.

(11)  COM(2016) 826 — 2016/0414 (COD).

(12)  COM(2016) 819 — 2016/0412 (COD).

(13)  COM(2016) 825 final — 2016/0413 (COD).

(14)  Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(15)  Vorschlag für die fünfte Geldwäscherichtlinie.

(16)  COM(2015) 185 final.

(17)  GAFI-Bericht „Money Laundering: Through the Physical Transportation of Cash“ (Geldwäsche durch die physische Verbringung von Barmitteln) (2015).

(18)  „Why is cash still king? — A strategic report on the use of cash by criminal groups as a facilitator for money laundering“ (König Bargeld: Strategischer Bericht über die Bargeldverwendung durch kriminelle Gruppen mit dem Ziel der Geldwäsche), Financial Intelligence Group, Europol, 2015.

(19)  Übereinkommen Nr. 198 des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, 2005.