24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/23


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Optische Laufwerke

(AT.39639)

(2016/C 484/09)

Einleitung

(1)

Der Beschlussentwurf betrifft ein Kartell, an dem eine Reihe weltweiter Anbieter von optischen Laufwerken beteiligt war. Dem Beschlussentwurf zufolge haben diese Anbieter ihr Verhalten bei Ausschreibungen über die Zulieferung optischer Laufwerke, die von den beiden Herstellern von Personal-Computern Dell Inc. („Dell“) und Hewlett Packard („HP“) durchgeführt worden waren, untereinander abgestimmt.

(2)

Bei den Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen, die dem Beschlussentwurf zufolge an diesem Kartell beteiligt waren, handelt es sich um: Philips (2), Lite-On (3), Philips-Lite-On (4), Hitachi-LG (5), Toshiba-Samsung (6), Sony (7), Sony Optiarc (8) und Quanta Storage Inc.

Ermittlungsphase

(3)

Der Fall resultiert aus einem gemeinsam von Philips, Lite-On und Philips & Lite-On eingereichten Antrag auf Geldbußenerlass. Die Kommission hat in der Folge einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von Hitachi-LG erhalten. Keine der übrigen betroffenen Parteien hat die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt.

(4)

Die Kommission hat keine Inspektionen durchgeführt. Im Juni 2009 hat die Kommission zielgerichtete Auskunftsersuchen an mehrere Unternehmen gerichtet, die im Bereich optische Laufwerke tätig sind.

Die Mitteilungen der Beschwerdepunkte der Kommission

(5)

Die Kommission hat am 18. Juli 2012 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte („im Folgenden Mitteilung der Beschwerdepunkte“) angenommen. Diese wurde verschiedenen Einheiten der Unternehmen, die Gegenstand des Beschlussentwurfs sind, sowie einem weiteren Unternehmen offiziell zur Kenntnis gebracht.

(6)

Am 18. Februar 2014 hat die Kommission zwei ergänzende Mitteilungen der Beschwerdepunkte (im Folgenden „ergänzende Mitteilungen von Februar 2014“) angenommen: Eine davon war an Koninklijke Philips N.V., Lite-On IT Corporation und Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation, die andere an ein anderes Unternehmen gerichtet. Die ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 dienten dem Zweck, die gegen die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Adressaten erhobenen Beschwerden in Bezug auf die Haftbarkeit der Adressaten für die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen klarzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.

(7)

Am 1. Juni 2015 verabschiedete die Kommission eine weitere ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte (9) (im Folgenden „ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015“), die allein dazu diente, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 dahingehend zu ergänzen, dass dieselben Beschwerden an weitere juristische Personen gerichtet wurden, deren Muttergesellschaften (oder Vorgängerorganisationen) bereits zu den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gehört hatten. Die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015 wurde ferner an die Muttergesellschaften dieser drei weiteren juristischen Personen gerichtet. Weitere Adressaten dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte waren von dieser ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015, welche die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen sie erhobenen Beschwerden weder änderte noch ausweitete, nicht betroffen.

(8)

In ihren schriftlichen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte kritisierten zwei betroffene Parteien allgemeine Verweise auf einen Anhang zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, in welchem konkrete Beispiele für die mutmaßlichen Absprachen in einer Tabelle dargelegt waren. Ich habe die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den fraglichen Anhang geprüft. Im Unterschied zu dem, was die Parteien behaupteten, eröffnete der Anhang den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Möglichkeit, von konkreten Vorfällen und Beweismitteln, die sie belasteten, Kenntnis zu nehmen und aus diesen die Schlussfolgerungen abzuleiten, welche die Kommission aus den einzelnen im Anhang aufgeführten Kontakten zu ziehen vorsah. Diese Beurteilung wird von den betroffenen Parteien gestützt, die Gelegenheit hatten, Argumente zu ihrer Verteidigung in Bezug auf alle in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Beschwerden vorzubringen. Dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015 mit Ausnahme der Liste der Adressaten nahezu miteinander übereinstimmen — unter anderem auch mit Bezug auf den fraglichen Anhang —, legt eine ähnliche Beurteilung in Bezug auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015 nahe.

Fristen für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und zu den darauf folgenden ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte

(9)

Die Generaldirektion Wettbewerb („GD Wettbewerb“) gewährte mehreren Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte Verlängerungen der achtwöchigen Frist, die sie ursprünglich für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzt hatte. Ich erhielt begründete Anträge von zwei weiteren Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf Verlängerung dieser Frist, nachdem die GD Wettbewerb diese Anträge zuvor abschlägig beschieden hatte. Ich gewährte Verlängerungen von einer Woche und einem Arbeitstag.

(10)

Die Adressaten der ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 antworteten innerhalb der Frist (von vier Wochen ab Eingang), die für ihre schriftlichen Stellungnahmen festgelegt worden war.

(11)

Die GD Wettbewerb setzte eine Frist von fast fünf Wochen ab dem Eingang der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015, innerhalb derer diese ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu beantworten war. Alle Adressaten antworteten innerhalb dieser Frist.

Akteneinsicht

(12)

Nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte machten die Adressaten von ihrer Gelegenheit Gebrauch, Zugang zu denjenigen Teilen der Akte der Kommission zu erhalten, welche nur in den Räumlichkeiten der Kommission eingesehen werden konnten. Die GD Wettbewerb stellte die übrigen, zugänglichen Elemente der Akte besagten Adressaten auf einem elektronischen Speichermedium zur Verfügung.

(13)

Die GD Wettbewerb setzte sich mit verschiedenen Anträgen auf zusätzliche Akteneinsicht auseinander.

(14)

In einem Begleitschreiben zu den ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 erläuterte die GD Wettbewerb, dass die gegen die jeweiligen Adressaten gerichteten Beweismittel, auf die sie sich bei diesen Beschwerdepunkten stützte, entweder von den Adressaten zur Verfügung gestellt worden waren oder im Rahmen einer Akteneinsicht nach Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Verfügung gestanden hatten. Von daher erachtete die GD Wettbewerb eine weitere Akteneinsicht nach Annahme der ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 nicht für notwendig.

(15)

Die Adressaten der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015 machten von ihrem Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission Gebrauch.

Sachverhaltsschreiben von Juni 2015

(16)

Am 13. März 2015 sandte die GD Wettbewerb ein Schreiben an die betreffenden Parteien, dem sie zusätzliche von Dell und HP erhaltene Dokumente beifügte. Mit einem vom 3. Juni 2015 datierten Sachverhaltsschreiben stellte die GD Wettbewerb diesen Parteien Informationen dazu zur Verfügung, in welcher Weise die Kommission diese Dokumente im vorliegenden Falle zu nutzen gedachte.

(17)

Die GD Wettbewerb setzte eine zweiwöchige Frist vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Sachverhaltsschreibens per E-Mail an gerechnet, innerhalb derer die Parteien schriftlich zu diesem Schreiben Stellung nehmen konnten. Alle Parteien bis auf eine reagierten innerhalb dieser Frist. Die GD Wettbewerb gewährte der verbliebenen Partei eine Nachfrist von einer Woche für die Übermittlung einer Antwort.

Interessierter Dritter: Dell

(18)

Am 31. Oktober 2012 erhielt ich von Dell den begründeten Antrag, gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (10) und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (11) als interessierter Dritter angehört zu werden. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU stellte ich fest, dass Dell ein „hinreichendes Interesse“ im Sinne dieser Bestimmungen belegt hatte. Ich ließ Dell daher als interessierten Dritten zu.

(19)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 informierte die GD Wettbewerb Dell schriftlich von der Art und dem Gegenstand des Verfahrens, und Dell brachte in der Folge seine Auffassungen schriftlich zur Kenntnis.

Mündliche Anhörung

(20)

Die mündliche Anhörung einer Dauer von anderthalb Tagen fand am 29. und 30. November 2012 statt. Alle Unternehmen, an welche die Mitteilung der Beschwerdepunkte adressiert war, nahmen daran teil. Es gab keine nichtöffentliche Sitzung.

(21)

Ich lehnte den Antrag von Dell auf Teilnahme an der mündlichen Anhörung ab. Im Sinne von Artikel 6 von Beschluss 2011/695/EU erachtete ich dies für nicht zweckdienlich (12). Zunächst einmal hätte die Anwesenheit von Dell die Antragsteller auf Geldbußenerlass oder Anwendung der Kronzeugenregelung vermutlich davon abgehalten, sich umfassend und aktiv an der mündlichen Anhörung zu beteiligen. Z Zweitens und ganz allgemein betrachtet hätte die Zulassung eines potentiellen Schadenersatzanspruchsberechtigten zur Teilnahme an einer mündlichen Anhörung möglicherweise eine negative Wirkung auf die Kronzeugenregelung der Kommission gehabt. Drittens hätte die Anwesenheit von Dell die Offenheit des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte beeinträchtigt und somit potentiell die Fähigkeit der betroffenen Parteien unterminiert, eine wirksame Verteidigung darzulegen. Viertens hielt ich es für unwahrscheinlich, dass Dell, dem gegenüber die unterstellten Absprachen verborgen worden waren, sich in einer Position befunden hätte, bei der mündlichen Anhörung einen signifikanten Beitrag zur Klärung der Fakten des Falls zu leisten (13). Fünftens hatte Dell keinen Zugang zur Mitteilung der Beschwerdepunkte oder zur Ermittlungsakte erhalten, während absehbar war, dass die Diskussionen bei der Anhörung um die Auslegung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und um die in dieser Akte genannten Beweismittel kreisen würden. Schließlich noch ist zu berücksichtigen — wenn dies auch keinen entscheidenden Grund für meine Entscheidung darstellte —, dass Anträge von Dritten wie Dell in einem fortgeschrittenen Stadium der Vorbereitung zur mündlichen Anhörung die Organisation der mündlichen Anhörung möglicherweise gestört hätten (14).

(22)

Bei der Anhörung stellte die GD Wettbewerb eine Frage an ein Gemeinschaftsunternehmen zu einer in der Fusionskontrollanmeldung (Formular CO) formulierten Erklärung, die von seinen Mutterunternehmen nach den Fusionskontrollbestimmungen der EU, die zum Zeitpunkt der Gründung dieses Gemeinschaftsunternehmens in Kraft waren, abgegeben worden war. Ich habe die betreffende Partei darauf hingewiesen, dass diese Frage meiner Ansicht nach einem Verfahrensfehler gleichkam und diese Partei sich dafür entscheiden konnte, nicht darauf zu antworten. Nach den Fusionskontrollbestimmungen der EU kann die Kommission keine Kenntnisse, die im Rahmen von Fusionskontrollverfahren erlangt worden sind, in gesonderten (kartellrechtlichen) Verfahren verwenden sind (15). Da die betreffende Partei sich dafür entschied, auf die Frage zu antworten, bin ich zu dem Schluss gelangt, dass die wirksame Ausübung ihres Rechts auf Verteidigung hiervon nicht beeinträchtigt wurde.

(23)

In ihren schriftlichen Erwiderungen auf die ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 und auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015 beantragten die betroffenen Adressaten nicht, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung darzulegen (16).

Der Beschlussentwurf

(24)

Nach Anhörung der betroffenen Parteien hat die Kommission die Ermittlungen gegen eines der Unternehmen eingestellt. Mit Bezug auf zwei Unternehmen und ein Gemeinschaftsunternehmen werden im Beschluss die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, den ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 und der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015 (im Folgenden zusammen die „Mitteilungen der Beschwerdepunkte“) vorgebrachten Beschwerdepunkte insoweit nicht aufrecht erhalten, als sie sich auf das Verhalten gegenüber einem der beiden in Rede stehenden Kunden aus dem Bereich optischer Laufwerke bezogen.

(25)

Im Unterschied zu den Mitteilungen der Beschwerdepunkte wurden den Adressaten des Beschlussentwurfs keine erschwerenden Umstände zur Last gelegt.

(26)

Aus dem Beschlussentwurf geht hervor, dass die Adressaten dieses Beschlusses an einem Kartell beteiligt waren, das vom 23. Juni 2004 bis zum 25. November 2008 währte. Dieser für die Gesamtdauer veranschlagte Zeitraum ist kürzer als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben. Die Zeiträume, über die einzelne Adressaten des Beschlussentwurfs haftbar gemacht werden, sind allesamt kürzer als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten entsprechenden Zeiträume. Die Verkürzungen der Haftungsdauer der für haftbar befundenen Unternehmenseinheiten reichen von ca. sieben Monaten bis zu knapp über vier Jahren und acht Monaten.

(27)

Überdies bot die Mitteilung der Beschwerdepunkte den betroffenen Parteien im Einklang mit Randnummer 85 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (17) die Gelegenheit, das vorgesehene Verfahren zur Festsetzung der Geldbußen zu kommentieren. Im Lichte der bei der Kommission eingegangenen diesbezüglichen Kommentare wird im Beschlussentwurf ein veränderter Ansatz zur Schätzung des Umsatzes zum Zwecke der Berechnung der Geldbußen verwendet.

Abschließende Bemerkungen

(28)

Gemäß Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob der Beschlussentwurf lediglich Beschwerden behandelt, bezüglich derer den Parteien Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Auffassungen zur Kenntnis zu bringen. Ich bin zu dem Schluss gelangt, dass dies der Fall ist.

(29)

Insgesamt gelange ich zu dem Schluss, dass die wirksame Ausübung der Verfahrensrechte im vorliegenden Falle gewahrt worden ist.

Brüssel, den 9. Oktober 2015

Wouter WILS


(1)  Gemäß Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Die Philips-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Koninklijke Philips N.V. und Philips Electronics North America Corporation.

(3)  Die Lite-On-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Lite-On Technology Corporation und Lite-On Sales & Distribution, Inc.

(4)  Die Philips-Lite-On-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation und Philips & Lite-On Digital Solutions USA, Inc.

(5)  Die Hitachi-LG-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Hitachi-LG Data Storage, Inc. und Hitachi-LG Data Storage Korea, Inc.

(6)  Die Toshiba-Samsung-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Toshiba Samsung Storage Technology Corporation und Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corporation.

(7)  Die Sony-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Sony Corporation und Sony Electronics Inc.

(8)  Die Sony-Optiarc-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Sony Optiarc Inc. und Sony Optiarc America Inc.

(9)  Gerichtet wurde diese an Koninklijke Philips N.V., Philips Electronics North America Corporation, Philips Taiwan Ltd., Lite-On Technology Corporation, Lite-On Sales & Distribution, Inc., Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation und Philips & Lite-On Digital Solutions USA, Inc.

(10)  Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) und Artikel 13.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 des Rates vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(12)  Vgl. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004.

(13)  Vgl. Erwägungsgrund 13 in Beschluss 2011/695/EU.

(14)  Dell hatte seit langer Zeit Kenntnis von den laufenden Ermittlungen besessen und dennoch erst einen Monat vor der mündlichen Anhörung den Status als interessierter Dritter beantragt. Sein förmlicher Antrag, der mündlichen Anhörung beiwohnen zu dürfen, traf weniger als eine Woche vor deren angesetztem Termin ein.

(15)  Vgl. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1). Eine identische Bestimmung war in den zuvor geltenden Fusionskontrollbestimmungen enthalten gewesen.

(16)  Vgl. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004.

(17)  ABl. C 308 vom 20.10.2011, S. 6.