23.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 348/12


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 29. November 2013 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39861 — Yen-Zinsderivate

Berichterstatter: Niederlande

(2016/C 348/08)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen den in Rede stehenden Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen an.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer oder mehreren der sieben voneinander getrennten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens abzielten.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten bzw. zwischen Vertragsparteien des EWR erheblich zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlungen.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die im Beschlussentwurf dargelegte Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs Geldbußen verhängt werden sollten.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt der für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen festgestellten Dauer zu.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in diesem Fall keine erschwerenden Umstände vorliegen.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der mildernden Umstände in diesem Fall.

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006.

15.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Vergleichsmitteilung aus dem Jahr 2008.

16.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültigen Geldbußenbeträge.

17.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.