4.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 365/3 |
Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
(2016/C 365/04)
ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE ABGABE VON ANGEBOTEN FÜR EINE KONZESSION ZUR PROSPEKTION UND EXPLORATION VON ERDÖL- UND ERDGASLAGERSTÄTTEN UND FÖRDERUNG VON ERDÖL UND ERDGAS IM GEBIET „PROSZOWICE“
ABSCHNITT I: RECHTSGRUNDLAGE
1. |
Artikel 49h Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes (Prawo geologiczne i górnicze) (Polnisches Gesetzblatt (Dz. U.) 2015, Nr. 196, in der geänderten Fassung) |
2. |
Verordnung des Ministerrats vom 28. Juli 2015 über die Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und Konzessionen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen (Dz.U. 2015, Nr. 1171) |
3. |
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3. Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 06, Band 002, S. 262) |
ABSCHNITT II: VERGABEBEHÖRDE
Name: Ministerstwo Środowiska (Umweltministerium) |
Postanschrift: ul. Wawelska 52/54, 00-922 Warszawa, POLEN |
Tel. +48 223692449, +48 223692447; Fax +48 223692460 |
Internetadresse: www.mos.gov.pl |
ABSCHNITT III: VERFAHRENSGEGENSTAND
1. Art der Tätigkeiten, für die die Konzession erteilt werden soll
Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Proszowice“, Konzessionsblöcke 373, 374 und 393.
2. Gebiet, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen
Die Grenzen des Gebiets, für das diese Ausschreibung gilt, sind durch Linien festgelegt, die Punkte mit den folgenden Koordinaten im Bezugssystem PL-1992 verbinden:
Punkt Nr. |
X [PL-1992] |
Y [PL-1992] |
1 |
265 797,369 |
606 784,682 |
2 |
256 877,580 |
606 993,250 |
3 |
256 866,895 |
601 531,158 |
4 |
265 972,196 |
601 470,879 |
5 |
265 785,258 |
594 508,986 |
6 |
256 792,099 |
594 610,492 |
7 |
256 861,670 |
598 860,040 |
8 |
251 837,130 |
598 803,240 |
9 |
245 959,166 |
604 332,289 |
10 |
240 684,937 |
604 381,020 |
11 |
240 244,081 |
603 139,260 |
12 |
238 495,594 |
597 181,464 |
13 |
238 486,801 |
597 044,425 |
14 |
254 726,425 |
579 328,472 |
15 |
265 370,279 |
579 332,115 |
16 |
269 669,762 |
596 654,081 |
17 |
284 288,245 |
596 762,366 |
18 |
284 357,997 |
606 534,408 |
19 |
266 162,867 |
623 612,266 |
Die Oberfläche der senkrechten Projektion des Gebiets, für das diese Ausschreibung gilt, beträgt 818,29 km2.
Das Gebiet, für das diese Ausschreibung gilt, befindet sich in folgenden Bezirken und Gemeinden in der
Woiwodschaft Małopolskie:
|
Bezirk Krakau, Gemeinden Słomniki (2,04 % des Gebiets), Kocmyrzów-Luborzyca (3,97 %), Igołomia-Wawrzeńczyce (6,30 %), |
|
Bezirk Krakau, urbaner Gemeindeteil Krakau (0,29 %), |
|
Bezirk Proszowice, Gemeinden Radziemice (3,57 %), Pałecznica (2,74 %), Koniusza (10,81 %), Proszowice (7,17 %), Nowe Brzesko (2,94 %), Koszyce (0,18 %) |
|
Bezirk Wieliczka, Gemeinden Niepołomice (3,86 %), Kłaj (2,29 %), |
|
Bezirk Bochnia, Gemeinden Drwinia (7,05 %), Bochnia (0,98 %), |
|
Bezirk Dąbrowa, Gemeinde Gręboszów (0,01 %); |
Woiwodschaft Świętokrzyskie:
|
Bezirk Pińczów, Gemeinden Michałów (0,04 %), Pińczów (1,47 %), Działoszyce (5,47 %), Złota (3,43 %), |
|
Bezirk Kazimierza, Gemeinden Skalbmierz (8,81 %), Czarnocin (8,43 %), Kazimierza Wielka (12,44 %), Bejsce (1,80 %), Opatowiec (3,91 %), |
|
Bezirk Busko, Gemeinde Wiślica (< 0,01 %). |
Ziel der Arbeiten in den Jura- und Kreideformationen ist der Nachweis von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas in dem genannten Gebiet.
3. Frist für die Angebotsabgabe (mindestens 90 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung) und Ort der Angebotsabgabe:
Die Angebote müssen am Sitz des Umweltministeriums bis spätestens 16.00 Uhr MEZ/MESZ am letzten Tag des 91-Tage-Zeitraums abgegeben werden, der an dem auf das Datum der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag beginnt.
4. Detaillierte Spezifikationen, einschließlich der Kriterien für die Bewertung der Angebote und die Gewichtung der Kriterien, um die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 49k des Gesetzes vom 9. Juni 2011 (Geologie- und Bergbaugesetz) zu gewährleisten:
Angebote können von Unternehmen, die laut Beschluss ein Qualifikationsverfahren gemäß Artikel 49a Absatz 16 Nummern 1 und 2 Geologie- und Bergbaugesetz erfolgreich durchlaufen haben, allein oder als Betreiber, falls mehrere Unternehmen sich gemeinsam um die Konzession bewerben, eingereicht werden.
Die eingegangenen Angebote werden vom Bewertungsausschuss nach folgenden Kriterien bewertet:
30 % |
— |
finanzielle Leistungsfähigkeit, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsquellen und -methoden für die geplanten Tätigkeiten einschließlich des Anteils der Eigenmittel und der Fremdfinanzierung; |
25 % |
— |
technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und der Förderung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere die Verfügbarkeit des geeigneten technischen, organisatorischen, logistischen und personellen Potenzials; |
20 % |
— |
Umfang und Zeitplan der geologischen Arbeiten, einschließlich der vorgeschlagenen geologischen Tätigkeiten oder Gewinnungstätigkeiten; |
10 % |
— |
Erfahrung mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Gewährleistung eines sicheren Betriebs, des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes; |
10 % |
— |
vorgeschlagene Technologie zur Durchführung der geologischen Arbeiten, einschließlich geologischer Tätigkeiten oder Gewinnungstätigkeiten, unter Nutzung für dieses Projekt entwickelter innovativer Elemente; |
5 % |
— |
Umfang und Zeitplan der obligatorischen Entnahme von Proben während der geologischen Tätigkeiten, einschließlich Bohrkernen. |
Haben nach der Bewertung der Angebote anhand der vorstehend genannten Kriterien zwei oder mehr Angebote die gleiche Punktzahl erzielt, wird für die endgültige Entscheidung zwischen den betreffenden Angeboten die Höhe des in der Prospektions- und Explorationsphase anfallenden Entgelts für die bergbaulichen Nießbrauchsrechte als zusätzliches Kriterium herangezogen.
5. Mindestumfang der geologischen Informationen:
Konzession |
Name des Gebiets: Proszowice Lage: Festland, Konzessionsblöcke 373, 374 und 393 |
Art der Lagerstätte |
konventionelle Erdöl- und Erdgaslagerstätten |
Schichten |
känozoisch mesozoisch paläozoisch |
Kohlenwasserstoffvorkommen |
paläozoisch-mesozoisch |
Grundgestein |
ordovizisches, silurisches, devonisches, karbonisches und mitteljurassisches Gestein |
Speichergestein |
Cenomanischer und glaukonitischer Sandstein (Obere Kreide) und detritischer litoraler Kalkstein (Oberjura, untere Stufe des oberen Oxfordium) |
Undurchlässige Gesteinsschichten |
Senonischer Mergel (oberste Stufe der Oberen Kreide) und Formationen der karpatischen Vortiefe (krakowische Schichten) |
Dicke des Deckgesteins |
350-750 m |
Art der Falle |
strukturell |
In der Nähe festgestellte Lagerstätten (G — Erdgas; Ö — Erdöl) |
Pławowice (Ö) — entdeckt 1964; kumulative Produktion über 50 Jahre: 610 710 Tonnen; Produktion 2014: 4 580 Tonnen; Reserven und Ressourcen: 92 490 Tonnen (industriell: 20 130 Tonnen); Grobla (Ö) — entdeckt 1962; kumulative Produktion über 52 Jahre: 2 822 590 Tonnen und 145 020 000 m3 Begleitgas; Produktion 2014: 4 430 Tonnen; Reserven und Ressourcen: 48 300 Tonnen (industriell: 21 050 Tonnen); Mniszów (Ö) — entdeckt 1966, keine Produktion Dąbrówka (G) — entdeckt 1976; kumulative Produktion über 38 Jahre: 425 350 000 m3; Produktion 2014: 1 230 000 m3; Reserven und Ressourcen: 30 850 000 m3 (industriell: 8 020 000 m3) Grądy Bocheńskie (G) — entdeckt 1985; kumulative Produktion über 18 Jahre: 166 900 000 m3; Produktion 2014: keine; Reserven und Ressourcen: 39 170 000 m3 (industriell: 14 050 000 m3) Rajsko (G) — entdeckt 1997; kumulative Produktion über 3 Jahre: 20 630 000 m3; Produktion 2014: 6 730 000 m3; Reserven und Ressourcen: 142 370 000 m3 (industriell: 54 370 000 m3) Rylowa (G) — entdeckt 1988; kumulative Produktion über 4 Jahre: 66 460 000 m3; Produktion 2014: 27 110 000 m3; Reserven und Ressourcen: 478 540 000 m3 (industriell: 175 160 000 m3) Rysie (G) — entdeckt 1985; kumulative Produktion über 25 Jahre: 75 810 000 m3; Produktion 2014: 740 000 m3; Reserven und Ressourcen: 15 960 000 m3 (industriell: 1 470 000 m3) Szczepanów (G) — entdeckt 1990; kumulative Produktion über 16 Jahre: 707 240 000 m3; Produktion 2014: 9 870 000 m3; Reserven und Ressourcen: 206 960 000 m3 (industriell: 116 620 000 m3) Łazy (G) — entdeckt 1995; kumulative Produktion über 7 Jahre: 12 480 000 m3; Produktion 2014: keine; Reserven und Ressourcen: 13 400 000 m3 (industriell: keine) Łętowice-Bogumiłowice (G) — entdeckt 1993; kumulative Produktion über 18 Jahre: 137 580 000 m3; Produktion 2014: 400 000 m3; Reserven und Ressourcen: 110 870 000 m3 (industriell: 21 150 000 m3) |
Seismische Erhebungen abgeschlossen (Eigentümer) |
1975 Kazimierza Wielka-Dąbrowa Tarnowska 2D (Staatskasse) 1977-1978 Bochnia-Czchów-Pilzno 2D (Staatskasse) 1987-1988 Kazimierza Wielka-Pińczów-Nowy Korczyn 2D (Staatskasse) 1987-1988 Niepołomice-Gdów-Myślenice 2D (Staatskasse) 1989-1990 Kazimierza Wielka-Pińczów-Nowy Korczyn 2D (PGNiG) 1991-1993 Słomniki-Pińczów 2D (PGNiG) 1993 Liplas-Grobla-Żukowice 2D (PGNiG) 2003 Puszcza-Krzeczów-Borek 2D (Staatskasse) |
Benchmarkbohrungen (TVD) |
Puszcza-14 (1 642 m), Dodów 2 (1 267 m), Kózki 1 (800 m) |
6. Beginn der Tätigkeiten:
Die unter die Konzession fallenden Tätigkeiten beginnen innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Erteilung der Konzession rechtskräftig wird.
7. Bedingungen für die Konzessionserteilung insbesondere in Bezug auf Höhe, Umfang und Art der Leistung der Sicherheit nach Artikel 49x Absatz 1 Geologie- und Bergbaugesetz und gegebenenfalls Höhe, Umfang und Art der Leistung der Sicherheit nach Artikel 49x Absatz 2 Geologie- und Bergbaugesetz:
Der erfolgreiche Bieter muss eine Sicherheit leisten für den Fall der Nichterfüllung bzw. unzureichenden Erfüllung der in der Konzession festgelegten Bedingungen sowie zur Finanzierung der Stilllegung von Förderanlagen, wenn die Konzession abläuft, entzogen oder ungültig wird. Die Sicherheit ist für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Erteilung der Konzession bis zum Ende der Prospektions- und Explorationsphase zu leisten. Die Höhe der Sicherheit beläuft sich auf 100 000 PLN. Form und Frist ihrer Zahlung sind in Artikel 49x Absätze 4 und 5 Geologie- und Bergbaugesetz geregelt.
8. Mindestumfang der geologischen Arbeiten, einschließlich der vorgeschlagenen geologischen Tätigkeiten oder Gewinnungstätigkeiten:
Das Mindestprogramm der für die Prospektions- und Explorationsphase vorgeschlagenen geologischen Arbeiten umfasst Folgendes:
Dauer der Stufe I: 12 Monate
Umfang: Interpretation und Analyse historischer geologischer Daten
Dauer der Stufe II: 12 Monate
Umfang: seismische 2D-Erhebungen (100 km) oder Bohrung eines Bohrlochs bis in eine Tiefe von höchstens 2 000 m mit obligatorischer Kernbohrung in prospektiven Intervallen
Dauer der Stufe III: 24 Monate
Umfang: Bohrung eines Bohrlochs bis in eine Tiefe von höchstens 2 000 m mit obligatorischer Kernbohrung in prospektiven Intervallen
Dauer der Stufe IV: 12 Monate
Umfang: Analyse der gewonnenen Daten
9. Zeitraum, für den die Konzession erteilt werden soll:
Die Konzession hat eine Laufzeit von zehn Jahren und umfasst:
— |
eine Prospektions- und Explorationsphase von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konzession erteilt wird, |
— |
eine Förderungsphase ab dem Datum der Erlangung einer Investitionsentscheidung. |
10. Spezifische Bedingungen für die Ausführung der Tätigkeiten und die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, des Umweltschutzes sowie der rationellen Bewirtschaftung der Lagerstätten:
Die Durchführung des Arbeitsprogramms im Rahmen der Konzession darf nicht gegen die Rechte der Grundeigentümer verstoßen und sie enthebt nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung weiterer in Rechtsvorschriften, insbesondere im Geologie- und Bergbaugesetz, festgelegter Anforderungen sowie von Vorschriften für Raumplanung, Umweltschutz, Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen, Natur, Wasser und Abfälle.
11. Mustervertrag für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts:
Der Mustervertrag ist im Anhang beigefügt.
12. Angaben zur Höhe des Entgelts für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts:
Die Mindestentgelthöhe für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für das Gebiet „Proszowice“ während des Basiszeitraums von fünf Jahren beträgt 173 902,99 PLN (in Worten: einhundertdreiundsiebzigtausendneunhundertzwei Zloty und neunundneunzig Groszy) pro Jahr. Das jährliche Entgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zum Zweck der Prospektion und Exploration von Mineralien ist an den Index der durchschnittlichen Verbraucherpreise für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bis zu dem Jahr, das dem Datum der Zahlung des Entgeltes vorausgeht, gekoppelt, entsprechend der Bekanntmachung durch den Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes im Amtsblatt, dem „Monitor Polski“ (Artikel 49h Absatz 3 Nummer 12 Geologie- und Bergbaugesetz).
13. Angaben zu den Anforderungen an die Angebote und den von den Bietern einzureichenden Unterlagen:
1. |
Das Angebot muss Folgendes enthalten:
|
2. |
Im Rahmen einer Ausschreibung eingereichte Angebote müssen den in der Bekanntmachung der Ausschreibung festgelegten Anforderungen und Bedingungen genügen. |
3. |
Dem Angebot sind folgende Unterlagen beizufügen:
|
4. |
Die Bieter können auf eigene Initiative zusätzliche Informationen oder weitere Unterlagen beifügen. |
5. |
Die Bieter sollten gemäß dem Kodex für Verwaltungsverfahren Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen einreichen. Diese Anforderung gilt nicht für Kopien der Unterlagen, die dem Angebot beizufügen sind und von der Konzessionsvergabestelle erstellt wurden. |
6. |
In einer Fremdsprache abgefassten Unterlagen ist eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung ins Polnische beizufügen. |
7. |
Die Angebote sind in einem geschlossenen Umschlag oder einem geschlossenen Paket einzureichen, auf dem der Name (Unternehmensname) des Bieters und der Gegenstand der Ausschreibung angegeben sind. |
8. |
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote eingereichte Angebote werden ungeöffnet zurückgesandt. |
14. Angaben zur Hinterlegung einer Sicherheit, zu deren Höhe und zur Zahlungsfrist:
Die Bieter müssen vor Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe eine Sicherheit in Höhe von PLN 1 000 (in Worten: eintausend Zloty) hinterlegen.
ABSCHNITT IV: VERWALTUNGSINFORMATIONEN
IV.1) Bewertungsausschuss
Zur Durchführung der Ausschreibung und Auswahl des günstigsten Angebots setzt die Konzessionsbehörde einen Bewertungsausschuss ein. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Bewertungsausschusses sind in der Verordnung des Ministerrats vom 28. Juli 2015 über die Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und Konzessionen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen (Dz.U. 2015, Nr. 1171) festgelegt. Der Bewertungsausschuss legt der Konzessionsbehörde einen Bericht über die Ausschreibung zur Genehmigung vor. Dieser Bericht sowie die Angebote und alle mit der Ausschreibung zusammenhängenden Unterlagen können andere Unternehmen, die Angebote einreichen, einsehen.
VI.2) Zusätzliche Erläuterungen
Innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung können interessierte Unternehmen die Konzessionsbehörde um Erläuterungen zu den Einzelheiten der Aufforderung zur Angebotsabgabe ersuchen. Binnen sieben Tagen nach Eingang des Antrags veröffentlicht die Konzessionsbehörde die Erläuterungen im Öffentlichen Informationsbulletin (Biuletyn Informacji Publicznej) auf der Seite der dieser Behörde unterstehenden Verwaltungsstelle.
VI.3) Zusätzliche Informationen
Die vollständigen Angaben zu dem Gebiet, für das die Ausschreibung gilt, wurden vom polnischen Geologischen Dienst im „Pakiet danych geologicznych“ (Geologiedatenpaket) zusammengestellt, das verfügbar ist auf der Website des Umweltministeriums unter www.mos.gov.pl und bei
Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen) |
Ministerstwo Środowiska (Umweltministerium) |
ul. Wawelska 52/54 |
00-922 Warszawa |
POLSKA/POLEN |
Tel. +48 223692449 |
Fax +48 223692460 |
ANHANG
VERTRAG
zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Proszowice“
geschlossen in Warschau am … 2016 zwischen:
der Staatskasse, vertreten durch den Umweltminister, für die und in deren Namen Herr Mariusz Orion Jędrysek, Staatssekretär im Umweltministerium und Leitender staatlicher Geologe, auf der Grundlage der Vollmacht Nr. 5 vom 27. Januar 2016 handelt, im Folgenden die „Staatskasse“,
und
XXX mit Sitz in: … (vollständige Anschrift) …
im Folgenden der „Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts“,
mit folgendem Wortlaut:
§ 1
1. |
Die Staatskasse als ausschließliche Eigentümerin der Substrata der Erdkruste in dem Gebiet der Gemeinden Kocmyrzów-Luborzyca, Igołomia-Wawrzeńczyce, Radziemice, Pałecznica, Koniusza, Koszyce, Kłaj, Drwinia, Bochnia und Gręboszów, sowie der Städte und Gemeinden Słomniki, Proszowice, Nowe Brzesko und Niepołomice, der Stadt Krakau in der Woiwodschaft Małopolskie und der Gemeinden Michałów, Złota, Czarnocin, Bejsce, Opatowiec und Wiślica, sowie der Städte und Gemeinden Pińczów, Działoszyce, Skalbmierz und Kazimierza Wielka in der Woiwodschaft Świętokrzyskie, dessen Grenzen durch die Linien festgelegt sind, die die Punkte 1 bis 19 mit den folgenden Koordinaten im Bezugssystem PL-1992 miteinander verbinden:
gewährt hiermit dem Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das bergbauliche Nießbrauchsrecht in dem vorstehend beschriebenen Gebiet, das nach oben hin durch die untere Begrenzung der Bodenoberfläche und nach unten hin durch die untere Begrenzung der Juraformationen begrenzt ist, vorausgesetzt, dass der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Vertrags zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts eine Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Proszowice“ erhält. |
2. |
Wird die in Absatz 1 festgelegte Bedingung hinsichtlich des Erhalts einer Konzession nicht erfüllt, erlöschen die Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag. |
3. |
Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts darf innerhalb der Gesteinsmasse in dem in Absatz 1 festgelegten Gebiet
|
4. |
Die Oberfläche der senkrechten Projektion des vorstehend beschriebenen Gebiets beträgt 818,29 km2. |
§ 2
1. |
Der Vertrag zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Konzession erlangt wird. |
2. |
Das bergbauliche Nießbrauchsrecht gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 für einen Zeitraum von zehn Jahren, wovon fünf Jahre auf die Prospektions- und Explorationsphase und fünf Jahre auf die Förderungsphase entfallen. |
3. |
Das bergbauliche Nießbrauchsrecht endet an dem Tag, an dem die Konzession ausläuft. |
§ 3
1. |
Das bergbauliche Nießbrauchsrecht berechtigt den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, das in § 1 festgelegte Gebiet exklusiv zur Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und zur Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Proszowice“ zu nutzen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere dem Geologie- und Bergbaugesetz vom 9. Juni 2011 („Prawo geologiczne i górnicze“, Dziennik Ustaw (Polnisches Gesetzblatt) 2015, Nr. 196, in der geänderten Fassung, im Folgenden „Geologie- und Bergbaugesetz“) sowie im Einklang mit gemäß diesem Gesetz erlassenen Beschlüssen alle hierfür erforderlichen Tätigkeiten in jenem Gebiet auszuüben. Während der Phase der Prospektion und Exploration darf der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts die explorierten Mineralien nur in dem Umfang abbauen, der für die Erstellung von Dokumentationsmaterial für geologische und für Investitionszwecke erforderlich ist. |
2. |
Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts verpflichtet sich, die Staatskasse schriftlich über alle Änderungen zu unterrichten, die eine Änderung seines Namens oder seiner Unternehmensform, seiner Registrier- oder Identifikationsnummer, eine Aufstockung oder Reduzierung des Grundkapitals, die Übertragung der Konzession an ein anderes Unternehmen von Rechts wegen, das Stellen eines Konkursantrags, die Konkurseröffnung, die Einleitung eines Vergleichsverfahrens oder die Einleitung eines Liquidationsverfahrens beinhalten. In solchen Fällen darf die Staatskasse die Vorlage ausführlicherer Erläuterungen verlangen. Die Mitteilungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum erfolgen, an dem die vorstehend genannten Änderungen eingetreten sind. |
§ 4
Der Vertrag wird unbeschadet der Rechte von Dritten, insbesondere Grundeigentümern, geschlossen, und der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts ist verpflichtet, die geltenden Gesetze — insbesondere in Bezug auf die Prospektion und Exploration von Mineralien sowie den Schutz und die verantwortungsvolle Nutzung von Umweltressourcen — einzuhalten.
§ 5
Die Staatskasse behält sich das Recht vor, in dem in § 1 Absatz 1 beschriebenen Gebiet bergbauliche Nießbrauchsrechte für andere als die im vorliegenden Vertrag festgelegten Zwecke in einer Weise zu vergeben, die die Rechte des Inhabers des bergbaulichen Nießbrauchsrechts in keiner Weise beeinträchtigt.
§ 6
1. |
Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts entrichtet an die Staatskasse für das bergbauliche Nießbrauchsrecht in dem in § 1 Absatz 1 beschriebenen Gebiet während der fünfjährigen Prospektions- und Explorationsphase für jedes Nutzungsjahr (von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten) ein Entgelt in folgender Höhe:
– vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2. |
2. |
Liegt der Termin für die Zahlung des Entgelts für ein bestimmtes Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zwischen dem 1. Januar und dem 1. März, so muss der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das Entgelt bis zum 1. März entrichten. Unterliegt das Entgelt der Indexierung gemäß den Absätzen 3 bis 5, so hat der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das Entgelt unter Berücksichtigung des Indexes frühestens an dem Tag zu entrichten, an dem der Index gemäß Absatz 3 bekanntgegeben wird. |
3. |
Die Höhe des Entgelts gemäß Absatz 1 ist an den Index der durchschnittlichen Verbraucherpreise für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bis zu dem Jahr, das dem Datum der Zahlung des Entgeltes vorausgeht, gekoppelt. Der Index wird vom Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes im Amtsblatt der Republik Polen, dem „Monitor Polski“, bekanntgegeben. |
4. |
Fällt der Termin für die Zahlung des Entgelts in dasselbe Kalenderjahr wie der Abschluss des Vertrags, so ist das Entgelt nicht zu indexieren. |
5. |
Wenn der Vertrag in dem Jahr geschlossen wurde und in Kraft trat, das dem Jahr, in das der Termin für die Zahlung des Entgeltes fällt, vorausgeht, so ist das Entgelt nicht zu indexieren, wenn der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts es bis zum Ende des Kalenderjahres zahlt, in dem der Vertrag geschlossen wurde und in Kraft trat. |
6. |
Verliert der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das in dem Vertrag festgelegte bergbauliche Nießbrauchsrecht vor Ablauf der Frist nach § 2 Absätze 1 und 2, so muss er ein Entgelt für das gesamte Nießbrauchsjahr zahlen, in welchem er dieses Recht verloren hat. Verliert er das bergbauliche Nießbrauchsrecht jedoch aufgrund des Entzugs der Konzession oder aus den in § 9 Absätze 1, 3 oder 4 genannten Gründen, muss der Inhaber das Entgelt für den gesamten Zeitraum des Nießbrauchs nach § 2 Absätze 1 und 2 zahlen, wobei die Indexierung für das der Beendigung des Vertrags vorausgehende Jahr vorzunehmen ist. Die Zahlung des Entgelts hat innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Verlustes des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zu erfolgen. Der Verlust des bergbaulichen Nießbrauchsrechts entbindet den Inhaber nicht von seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Gegenstand des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, insbesondere die Verpflichtungen zum Schutz der Lagerstätten. |
7. |
Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zahlt zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts in Verbindung mit der Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und der Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Proszowice“ das Entgelt für das bergbauliche Nießbrauchsrecht auf das Bankkonto des Umweltministeriums bei der Zweigstelle Warschau der Polnischen Nationalbank mit der Nummer 07 1010 1010 0006 3522 3100 0000 ein. Als Zahlungsdatum gilt das Datum der Gutschrift des Betrags auf das Konto der Staatskasse. |
8. |
Das Entgelt nach Absatz 1 unterliegt nicht der Steuer auf Güter und Dienstleistungen (Mehrwertsteuer). Werden die Rechtsvorschriften dahingehend geändert, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Vertrags sind, besteuert werden, so ist das Entgelt um den Betrag der fälligen Steuer anzuheben. |
9. |
Die Staatskasse teilt dem Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts Änderungen der Kontonummer nach Absatz 7 schriftlich mit. |
10. |
Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts übermittelt binnen sieben Tagen nach der Zahlung des Entgelts nach Absatz 1 Kopien der Zahlungsnachweise an die Staatskasse. |
§ 7
Sobald der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts eine Investitionsentscheidung erlangt hat, in der die Bedingungen für die Förderung von Erdöl und Erdgas festgelegt sind, unterzeichnen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung einen Anhang zum Vertrag, in dem die Bedingungen für die Durchführung des Vertrags in der Förderungsphase festgelegt sind.
§ 8
Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts darf das erteilte bergbauliche Nießbrauchsrecht nach § 1 Absatz 1 nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Staatskasse ausüben.
§ 9
1. |
Verstößt der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Staatskasse vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts Eigentumsansprüche geltend machen kann. Der Vertrag wird jedoch nicht gekündigt, wenn der Verstoß des Inhabers des bergbaulichen Nießbrauchsrechts gegen die vertraglichen Verpflichtungen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. |
2. |
Im Fall einer Kündigung des Vertrags aus den in Absatz 1 genannten Gründen hat der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Entgelts für die gesamte Nießbrauchszeit nach § 2 Absätze 1 und 2 an die Staatskasse zu zahlen, wobei die Indexierung für das der Beendigung des Vertrags vorausgehende Jahr vorzunehmen ist. |
3. |
Verzögert der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts die Zahlung des Entgelts um mehr als sieben Tage bezogen auf die Fristen nach § 6 Absätze 1 oder 2, fordert die Staatskasse den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zur Zahlung des ausstehenden Entgelts innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung auf, andernfalls der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt wird. |
4. |
Die Staatskasse kann den Vertrag als Ganzes oder Teile des Vertrags mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende des Kalendermonats kündigen, wenn der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts die Staatskasse nicht binnen 30 Tagen über die in § 3 Absatz 2 genannten Umstände unterrichtet. |
5. |
Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts ist bis zum Ablaufdatum der Konzession an den Vertrag gebunden und kann diesen nicht kündigen. |
6. |
Die Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. |
7. |
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Fall einer Kündigung des Vertrags durch die Staatskasse das nach § 6 Absatz 1 gezahlte Entgelt für das bergbauliche Nießbrauchsrecht nicht erstattet wird. |
8. |
Die Staatskasse behält sich das Recht vor, als Schadenersatz einen Betrag geltend zu machen, der über die Höhe der nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Vertragsstrafen hinausgeht, wenn der der Staatskasse entstandene Schaden die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt. |
§ 10
Im Fall höherer Gewalt ergreifen die Vertragsparteien unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um das weitere Vorgehen zu vereinbaren. Unter „höherer Gewalt“ ist ein unerwartetes Ereignis zu verstehen, das den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts unmittelbar betrifft, die Ausübung der Tätigkeiten, auf die sich der Vertrag bezieht, verhindert und weder vorhergesehen noch vermieden werden kann.
§ 11
Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts kann die Verlängerung der Laufzeit des Vertrags als Ganzes oder von Teilen des Vertrags beantragen; dieser Antrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform.
§ 12
Wird der Vertrag gekündigt, so ist der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts nicht berechtigt, gegenüber der Staatskasse Ansprüche in Bezug auf den Wertzuwachs des Gegenstands des bergbaulichen Nießbrauchsrechts geltend zu machen.
§ 13
Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist bei dem für den Sitz der Staatskasse zuständigen Gericht.
§ 14
Bei Angelegenheiten, die nicht in diesem Vertrag geregelt sind, finden das Geologie- und Bergbaugesetz (Prawo geologiczne i górnicze) und das polnische Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny), insbesondere die Vorschriften über Miete oder Pacht, Anwendung.
§ 15
Die mit dem Abschluss des Vertrags verbundenen Kosten trägt der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts.
§ 16
Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§ 17
Dieser Vertrag wurde in drei Exemplaren ausgefertigt (ein Exemplar für den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts und zwei Exemplare für das Umweltministerium).
Staatskasse
Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts