1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/19


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2016/1755 des Rates, und der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1752 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen

(2016/C 363/02)

Den Personen, die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2016/1755 des Rates (2), und in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1752 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 und der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/44) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)  ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 85.

(3)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(4)  ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 77.