20.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 476/3


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien aufgrund der Empfehlungen und Feststellungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation im Streitfall „EU — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel“ (DS473)

(2016/C 476/04)

Diese Bekanntmachung wird gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (1) (im Folgenden „WTO-Ermächtigungsverordnung“) veröffentlicht.

Am 26. Oktober 2016 nahm das WTO-Streitbeilegungsgremium den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung (im Folgenden „Berichte“) (2) im Streitfall „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien“ (DS473) an.

Im Bericht des Berufungsgremiums wurde unter anderem festgestellt, dass die EU gegen folgende Artikel verstoßen hat:

gegen Artikel 2.2.1.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens (im Folgenden „ADA“), weil sie die Produktionskosten der untersuchten Ware nicht anhand der Aufzeichnungen der Hersteller berechnet hat;

gegen Artikel 2.2 ADA und Artikel VI:1 Buchstabe b Ziffer ii GATT 1994, weil sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Biodiesel nicht die Produktionskosten in Argentinien herangezogen hat;

gegen Artikel 9.3 ADA und Artikel VI:2 GATT 1994, weil sie Antidumpingzölle eingeführt hat, die die Dumpingspanne übersteigen, welche nach Artikel 2 ADA beziehungsweise Artikel VI:1 GATT 1994 zu ermitteln gewesen wäre.

Im Panelbericht wurde unter anderem festgestellt, dass die EU gegen folgende Artikel verstoßen hat:

gegen Artikel 3.1 und Artikel 3.4 ADA, und zwar bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen heimischen Wirtschaftszweig, soweit es um Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung geht.

1.   Einleitung einer Überprüfung

Nachdem sie die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 3 der WTO-Ermächtigungsverordnung entsprechend informiert hat, leitet die Kommission hiermit auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 3 der WTO-Ermächtigungsverordnung eine Überprüfung ein. Zweck dieser Überprüfung ist es, die gegenüber Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien eingeführten Antidumpingmaßnahmen mit den genannten Empfehlungen und Feststellungen aus den Berichten in Einklang zu bringen. Die Kommission merkt an, dass die gegenüber Biodieseleinfuhren aus Indonesien eingeführten Antidumpingmaßnahmen Gegenstand des anhängigen WTO-Streitfalls „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Indonesien“ (DS480) sind. Indonesien hat in dieser Streitsache im Wesentlichen dieselben Argumente vorgebracht wie Argentinien in der Streitsache DS473. Da die in den Berichten enthaltenen Rechtsauslegungen auch im Hinblick auf die Untersuchung betreffend Indonesien relevant zu sein scheinen, hält die Kommission es für angezeigt, im Rahmen der Überprüfung auch die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodieseleinfuhren aus Indonesien zu analysieren. Bei der Maßnahme, die es mit dem WTO-Recht in Einklang zu bringen gilt, handelt es sich um die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (3). Der Gegenstand der eingeleiteten Überprüfung beschränkt sich auf den Aspekt der Produktionskosten der untersuchten Ware bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sowie auf den Aspekt der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung bei der Ermittlung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen heimischen Wirtschaftszweig. Dies gilt unbeschadet der Konsequenzen, die die Überprüfung im Hinblick auf andere Elemente der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 haben könnte. Grundlage der Überprüfung wird die faktische Situation sein, die während des in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 festgelegten Untersuchungszeitraums, d. h. vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012, bestand sowie während des für die Untersuchung der schadensrelevanten Entwicklungen maßgeblichen Zeitraums, d. h. vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2012 (Bezugszeitraum).

Es ist möglich, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 aufgehoben oder geändert wird, um den Empfehlungen, Feststellungen und Rechtsauslegungen des Streitbeilegungsgremiums nachzukommen. Gemäß Artikel 3 der WTO-Ermächtigungsverordnung werden etwaige Maßnahmen, die aufgrund der Überprüfung getroffen werden, jedoch nicht rückwirkend gelten, d. h. sie sind erst ab ihrem Inkrafttreten wirksam und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass.

2.   Verfahren

Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 der WTO-Ermächtigungsverordnung fordert die Kommission die interessierten Parteien, unter anderem die ausführenden Hersteller in Argentinien und Indonesien sowie den Wirtschaftszweig der Union, hiermit auf, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 führte. Deshalb werden alle interessierten Parteien gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und beim Überprüfungsverfahren mitzuarbeiten.

Außerdem kann jede interessierte Partei eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Überprüfung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

3.   Unterrichtung

Alle interessierten Parteien werden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage eine Aufhebung oder Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 erfolgen soll, und werden Gelegenheit erhalten, innerhalb eines Zeitraums von mindestens 10 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

4.   Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (4) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: Trade-R658-Biodiesel@ec.europa.eu

5.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

6.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

7.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 6.

(2)  WTO, Report of the Appellate Body, AB-2016-4, WT/DS473/AB/R, 6. Oktober 2016 (im Folgenden „Bericht des Berufungsgremiums“). WTO, Report of the Panel, WT/DS473/R, 29. März 2016 (im Folgenden „Panelbericht“).

(3)  ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2.

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung“) (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und des Artikels 6 ADA. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.