18.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/15


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2016/C 384/07)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde von Taylor Wessing im Namen von American & Efird (A&E Europe) (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, einem Einführer bestimmter Typen hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“).

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Warendefinition in Bezug auf die Klarstellung, ob bestimmte Warentypen, nämlich rohe Garne zum Nähen, unter die Antidumpingmaßnahmen fallen, die für Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung im betroffenen Land gelten.

2.   Zu überprüfende Ware

Diese Überprüfung betrifft hochfeste Garne aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates (2) eingeführt wurde.

Am 28. November 2015 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung des Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China (3). Bis zum Abschluss der betreffenden Auslaufüberprüfung bleiben die Maßnahmen in Kraft.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller fordert den Ausschluss von rohen Garnen zum Nähen aus der Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen und verlangt eine entsprechende Änderung der Ausschlusskriterien: „hochfeste Garne aus Polyestern (ausgenommen Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, auf Spulen, mit einem Gewicht (einschließlich Spule) von höchstens 2 000 g), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex, die derzeit unter dem KN-Code ex 5402 20 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben“.

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung basiert auf vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen, aus denen hervorgeht, dass die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften der auszuschließenden Waren erheblich von denen der zu überprüfenden Ware abweichen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen; daher leitet sie eine auf die Warendefinition beschränkte Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Etwaige aus dieser Überprüfung hervorgehende Verordnungen gelten möglicherweise rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der bestehenden Maßnahmen oder ab einem späteren Zeitpunkt wie beispielsweise dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Alle interessierten Parteien — insbesondere Einführer — werden gebeten, ihren Standpunkt in dieser Angelegenheit darzulegen und Angaben mit entsprechenden sachdienlichen Nachweisen vorzulegen.

5.1.   Schriftliche Beiträge

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweise darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

Die Kommission wird dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Einführer einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Auch interessierten Parteien, die sich bei ihr gemeldet haben, übermittelt sie möglicherweise Fragebogen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.2.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.3.   Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben sollten nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle schriftlichen Beiträge, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, sollten den Vermerk „Limited“ (4) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Anträge auf vertrauliche Behandlung müssen ordnungsgemäß begründet sein.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die Informationen auf vertraulicher Basis übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, so erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-R653-HTY-PRODUCT-SCOPE@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem Gelegenheit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen vorzutragen, die unter anderem die Warendefinition der geltenden Maßnahmen betreffen, und diesbezügliche Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan (ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 1.).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China (2015/C 397/05) (ABl. C 397 vom 28.11.2015, S. 10.)

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ wird nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.