4.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/27


Bekanntmachung über die Einstellung der teilweisen Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

(2016/C 365/06)

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1036/2010 vom 15. November 2010 (1) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver (im Folgenden „Zeolith“) mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „BH“) ein, und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates (2) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf diese Einfuhren eingeführt.

(2)

Nach dem Erlass der endgültigen Verordnung nahm die Kommission mit einem Beschluss vom 13. Mai 2011 (3) eine Preisverpflichtung an, die der mitarbeitende ausführende Hersteller in BH, Alumina d.o.o. Zvornik (im Folgenden „Alumina“), zusammen mit dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der Union, AB Kauno Teikimas filialas befindlich in Kaunas, Litauen, angeboten hatte.

(3)

Auf Antrag von Alumina vom 16. Juni 2011 erklärte das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) mit seinem Urteil vom 30. April 2013 in der Rechtssache T-304/11 (4) die endgültige Verordnung für nichtig, soweit sie Alumina betrifft. Am 11. Juli 2013 legte der Rat der Europäischen Union Rechtsmittel ein und beantragte, das Gerichtsurteil aufzuheben. Am 1. Oktober 2014 erließ der Gerichtshof sein Urteil (5) und wies das vom Rat eingelegte Rechtsmittel zurück.

(4)

Am 20. Januar 2015 beschloss die Kommission nach der Unterrichtung der Mitgliedstaaten, die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Zeolith teilweise wiederaufzunehmen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen (6).

(5)

Im August 2015 wurde eine Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahme (7) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Da nach dieser Veröffentlichung kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung einging, ist die ursprüngliche Maßnahme am 15. Mai 2016 außer Kraft getreten (8).

(6)

Da die Maßnahme außer Kraft getreten ist, ist es angezeigt, das laufende Verfahren einzustellen. Die teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens wird somit eingestellt.


(1)  ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 27.

(2)  ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 26.

(4)  Rechtssache T-304/11, Alumina gegen Rat.

(5)  Rechtssache C-393/13 P, Rat gegen Alumina, noch nicht veröffentlicht.

(6)  ABl. C 17 vom 20.1.2015, S. 26.

(7)  ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 5.

(8)  Am 13. Mai 2016 wurde eine Bekanntmachung des Außerkrafttretens veröffentlicht (ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 8).