8.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/12


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

(2016/C 248/07)

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1), erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Website der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

KROATIEN

Änderung der in ABl. C 269 vom 18.9.2013 veröffentlichten Angaben

Ein Drittstaatsangehöriger hat nachzuweisen, dass er/sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines/ihres Lebensunterhalts sowohl für die Dauer seines/ihres Aufenthalts in der Republik Kroatien als auch für seine/ihre Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügt.

Bei Einreise eines Drittstaatsangehörigen in die Republik Kroatien ist eine mit der Kontrolle der Staatsgrenze betraute Stelle ermächtigt, ihn/sie dazu aufzufordern, die für die Bestreitung seines/ihres Lebensunterhalts während seines/ihres Aufenthalts in der Republik Kroatien sowie für die Rückreise in das Herkunftsland oder für die Durchreise in einen Drittstaat erforderlichen finanziellen Mittel vorzuweisen.

Der festgesetzte Betrag der finanziellen Mittel entspricht 70 EUR (in Worten: siebzig Euro) für jeden Tag des voraussichtlichen Aufenthalts in der Republik Kroatien.

Falls ein Drittstaatsangehöriger über eine beglaubigte Verpflichtungserklärung einer natürlichen oder juristischen Person aus der Republik Kroatien, eine touristische Reservierungsbestätigung oder ein ähnliches Dokument verfügt, muss er/sie nachweisen, dass er/sie einen 30 EUR (in Worten: dreißig Euro) entsprechenden Betrag für jeden Tag des voraussichtlichen Aufenthalts in der Republik Kroatien besitzt.

Falls ein Drittstaatsangehöriger über eine beglaubigte Verpflichtungserklärung einer natürlichen oder juristischen Person aus der Republik Kroatien verfügt, aus der hervorgeht, dass der Bürge sämtliche Kosten für den Aufenthalt und das Verlassen der Republik Kroatien vollständig übernimmt, ist der Drittstaatsangehörige von der Pflicht, den Besitz der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mittel nachzuweisen, ausnahmsweise entbunden.

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22.

 

ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18.

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19.

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8.

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7.

 

ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5.

 

ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6.

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8.

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16.

 

ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13.

 

ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44.

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 8.

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 3.

 

ABl. C 56 vom 26.2.2013, S. 13.

 

ABl. C 98 vom 5.4.2013, S. 3.

 

ABl. C 269 vom 18.9.2013, S. 2.

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 1.

 

ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 25.

 

ABl. C 224 vom 15.7.2014, S. 31.

 

ABl. C 434 vom 4.12.2014, S. 3.

 

ABl. C 447 vom 13.12.2014, S. 32.

 

ABl. C 38 vom 4.2.2015, S. 20.

 

ABl. C 96 vom 11.3.2016, S. 7.

 

ABl. C 146 vom 26.4.2016, S. 12.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.