9.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/6


Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das eine Verpflichtungsvereinbarung gilt

(2016/C 49/08)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 des Rates (1) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat, das unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird, mit Ursprung in Russland ein (2).

Mit dem Beschluss 2008/577/EG (3) nahm die Europäische Kommission unter anderem von den russischen Herstellern Open Joint Stock Company (JSC, auf Russisch OAO) Acron und JSC Dorogobuzh, beide Unternehmen der Acron Holding Group, Verpflichtungsangebote mit einer Höchstmenge an. Nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (4) wurden die geltenden Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission (5) um weitere fünf Jahre verlängert. Nach der Verlängerung der Maßnahmen gilt die Verpflichtung nach wie vor.

Bei JSC Dorogobuzh handelt es sich um ein Unternehmen der „Acron“ Holding Company mit Sitz in Russland, dessen Ammoniumnitratausfuhren in die Europäische Union unter die Verpflichtung im Sinne des genannten Beschlusses fallen. Das Unternehmen unterrichtete die Kommission darüber, dass es am 24. August 2015 seinen Namen in Public Joint Stock Company (PJSC auf Englisch und ПАО auf Russisch) Dorogobuzh geändert hat. Nach Auffassung des Unternehmens bleibt sein Recht auf Inanspruchnahme der Verpflichtung, die unter dem früheren Namen JSC Dorogobuzh eingegangen wurde, durch die Umfirmierung unberührt.

Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 und im Beschluss 2008/577/EG der Kommission in keiner Weise berührt. Daher sollte die Bezugnahme auf JSC Acron, Veliky Novgorod, Russland, und JSC Dorogobuzh, Dorogobuzh, Russland, Mitglieder der „Acron“ Holding Company in Artikel 1 des Beschlusses 2008/577/EG verstanden werden als Bezugnahme auf JSC Acron, Veliky Novgorod, Russland, und PJSC Dorogobuzh, Dorogobuzh, Russland, Mitglieder der „Acron“ Holding Company.

Der TARIC-Zusatzcode A532, der seinerzeit „JSC Acron“ und „JSC Dorogobuzh“ zugewiesen wurde, gilt für „JSC Acron“ bzw. „PJSC Dorogobuzh“.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2022/95 vom 16. August 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1).

(2)  Zu den vollständigen Angaben zur Entwicklung der Maßnahmen siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 19).

(3)  Beschluss 2008/577/EG der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 19).