28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/3


ÄNDERUNG DES ETHIK-RAHMENS DER EZB

(Dieser Text ersetzt Artikel 36a des im Amtsblatt C 204 vom 20. Juni 2015, Seite 3, veröffentlichten Textes)

(2016/C 31/04)

In Teil I der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (EZB) in Bezug auf den Ethik-Rahmen erhält Artikel 36a folgende Fassung:

„Artikel 36a

Gemäß den in den Dienstvorschriften festgelegten Voraussetzungen haben Mitarbeiter, denen es nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der EZB infolge einer Cooling-off-Zeit untersagt ist, eine bestimmte berufliche Tätigkeit aufzunehmen und die keine geeignete Alternativtätigkeit finden können und infolgedessen arbeitslos sind, Anspruch auf folgende Leistungen, solange das Verbot zur Aufnahme der neuen Tätigkeit andauert und sie arbeitslos bleiben:

a)

eine monatliche Sonderleistung in Höhe von:

80 % ihres letzten Grundgehalts für das erste Jahr,

60 % ihres letzten Grundgehalts für das darauffolgende Jahr;

b)

Haushaltszulagen und Kinderzulagen;

c)

Versicherungsschutz im Rahmen der Kranken- und Unfallversicherung der EZB;

d)

eine Ausbildungszulage gemäß Artikel 19 beschränkt auf die Erstattung von höchstens 299 EUR pro Monat mit Ausnahme von Kindern mit bescheinigten zwingenden Lernbedürfnissen, wie sie in den Dienstvorschriften definiert sind, bei denen die Erstattung auf einen Höchstbetrag von 588 EUR steigt. Die Zulage wird nur bis zum Ende des akademischen Jahres gezahlt, in dem der Mitarbeiter arbeitslos wird, und nur solange das Kind in der gleichen Bildungseinrichtung für den Rest des betreffenden akademischen Jahres verbleibt;

e)

die Anrechnung pensionsfähiger Zeiten in dem in Buchstabe a genannten Zeitraum. In diesem Zeitraum bleiben sie Mitglieder des Pensionsplans und der ‚EZB-Beitrag‘, der ‚verpflichtende Beitrag‘ und der ‚freiwillige Beitrag‘, soweit zutreffend, werden anhand des Arbeitslosengeldes gemäß Buchstabe a anstelle des Grundgehalts berechnet.

Die vorgenannten Leistungen treten, soweit zutreffend, an die Stelle der in Artikel 36 vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit und ergänzen alle anderweitig gewährten Leistungen ähnlicher Art aus anderen Quellen, einschließlich der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Mitarbeiter haben solche Leistungen geltend zu machen und anzugeben; die Leistungen werden von den seitens der EZB zu zahlenden Leistungen abgezogen.

Die vorgenannten Leistungen gelten nicht für pensionierte Mitarbeiter.“