1.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/72


BERICHT

über die Jahresrechnung 2015 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, zusammen mit der Antwort der Behörde

(2016/C 449/13)

EINLEITUNG

1.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (nachstehend „die Behörde“, auch „EBA“) mit Sitz in London wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingesetzt. Aufgabe der Behörde ist es, einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken sowie zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union zu leisten, die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden anzuregen und zu erleichtern, Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen und zu bewerten und den Einleger- und Anlegerschutz zu fördern.

2.

Die Tabelle enthält die wichtigsten Zahlenangaben zur Behörde (2).

Tabelle

Wichtigste Zahlenangaben zur Behörde

 

2014

2015

Haushalt (Millionen Euro)

33,6

33,4

Personalbestand insgesamt am 31. Dezember (1)

146

156

AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

3.

Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Behörde. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben, sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

4.

Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

a)

die Jahresrechnung der Behörde bestehend aus dem Jahresabschluss (3) und den Berichten über den Haushaltsvollzug (4) für das am 31. Dezember 2015 endende Haushaltsjahr,

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

Verantwortung des Managements

5.

Das Management ist verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung der Jahresrechnung der Behörde sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5):

a)

Die Verantwortung des Managements für die Jahresrechnung der Behörde umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (6) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Exekutivdirektor genehmigt die Jahresrechnung der Behörde, nachdem der Rechnungsführer der Behörde sie auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zur Jahresrechnung abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass die Jahresrechnung in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Behörde vermittelt.

b)

Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

Verantwortung des Prüfers

6.

Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (7) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die Jahresrechnung der Behörde frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

7.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen in der Jahresrechnung sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung der Jahresrechnung relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Gemäß Artikel 208 Absatz 4 der EU-Haushaltsordnung (8) berücksichtigte der Hof bei Erstellung dieses Berichts und der Zuverlässigkeitserklärung die Prüfungsarbeiten des unabhängigen externen Prüfers zur Jahresrechnung der Behörde.

8.

Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

9.

Nach Beurteilung des Hofes stellt die Jahresrechnung der Behörde ihre Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2015 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge

10.

Nach Beurteilung des Hofes sind die der Jahresrechnung der Behörde für das am 31. Dezember 2015 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

Hinweis — Ereignis nach dem Abschlussstichtag

11.

Am 23. Juni 2016 stimmten die Bürger des Vereinigten Königreichs (UK) für den Austritt aus der Europäischen Union. Gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union teilt ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Die Union handelt mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen. Die Jahresrechnung der Behörde, die ihren Sitz in London (UK) hat, und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der bei Unterzeichnung der Jahresrechnung verfügbaren Informationen erstellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Ausgang des Referendums noch nicht bekannt und die Auslösung von Artikel 50 noch nicht förmlich mitgeteilt worden (9).

12.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG

13.

Mit 1 487 794 Euro bzw. 28 % der bei Titel II (Verwaltungsausgaben) insgesamt gebundenen Mittel (2014: 3 431 070 Euro bzw. 48 %) war die Rate der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei diesem Titel hoch. Diese Übertragungen betreffen eine ungeklärte Frage zur MwSt., die auf den Differenzbetrag (balancing charge) für das neue Gebäude der Behörde zu entrichten ist, und eine Rechnung des Valuation Office des Vereinigten Königreichs über Gewerbegrundsteuern (business rates); der kumulierte Wert beläuft sich auf 538 938 Euro.

14.

Schwachstellen wurden bei der Schätzung des IT-Bedarfs, insbesondere der externen Leistungen, festgestellt, was sich auf die Bewirtschaftung der entsprechenden Ausgaben durch die Behörde auswirkt.

WEITERVERFOLGUNG VON BEMERKUNGEN AUS VORJAHREN

15.

Der Anhang enthält einen Überblick über die aufgrund von Bemerkungen des Hofes aus Vorjahren ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Baudilio TOMÉ MUGURUZA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 4. Oktober 2016 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner LEHNE

Präsident


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(2)  Weitere Informationen über die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Behörde sind auf ihrer Website www.eba.europa.eu verfügbar.

(1)  Das Personal umfasst Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete sowie abgeordnete nationale Sachverständige.

Quelle: Daten von der Behörde bereitgestellt.

(3)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

(4)  Die Berichte über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(5)  Artikel 39 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(6)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

(7)  Artikel 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(9)  Der Rechnungsführer der Behörde unterzeichnete die Jahresrechnung am 24. Mai 2016.


ANHANG

Weiterverfolgung von Bemerkungen aus Vorjahren

Jahr

Bemerkung des Hofes

Stand der Korrekturmaßnahme

(abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.)

2012

Zur Deckung der höheren Schulgebühren gewährt die Behörde Bediensteten, deren Kinder die Primar- oder Sekundarschule besuchen, einen Erziehungsbeitrag zusätzlich zu der im Statut vorgesehenen Erziehungszulage (1). Im Jahr 2012 beliefen sich die Erziehungsbeiträge auf insgesamt rund 76 000  Euro. Sie sind durch das Statut nicht gedeckt und daher vorschriftswidrig.

Im Gange (2)

2014

Bei Titel II (Verwaltungsausgaben) wurden mit 3 431 070  Euro bzw. 48 % (2013: 1 974 511  Euro bzw. 35 %) gebundene Mittel in hohem Umfang übertragen. Diese Mittelübertragungen wurden hauptsächlich wegen des Umzugs der Behörde in ihre neuen Räumlichkeiten Mitte Dezember 2014 vorgenommen.

n. z.


(1)  In Artikel 3 Anhang VII des Statuts ist das Doppelte der Grundzulage von 252,81 Euro, d. h. 505,62 Euro, vorgesehen.

(2)  Ende 2015 hatte die Behörde mit 20 der 21 Schulen, die von Kindern der Mitarbeiter besucht werden, Verträge geschlossen.


ANTWORT DER BEHÖRDE

11.

Die Agentur hat den Bericht des Hofes zur Kenntnis genommen.

13.

Die EBA unternimmt erhebliche Anstrengungen, um Mittelübertragungen auf gerechtfertigten Bedarf beschränkt zu minimieren. Die erwähnte Übertragung war gerechtfertigt.

14.

Externe Leistungen werden durch ordnungsgemäß ausgeschriebene Rahmenverträge geregelt. Die Nutzung dieser Leistungen ist durch das Arbeitsprogramm der EBA bedingt und wird von den Referaten IT und Finanzen ständig überwacht. Die EBA hat die Dokumentation ihrer Bedarfsschätzung für Vergabeverfahren weiter verbessert. Im Vergleich zu den ursprünglichen für IT-Ausgaben zugewiesenen Haushaltsmitteln 2015 hat die EBA die IT-Mittel im Jahresverlauf um nur 4,3 % gesenkt.