Brüssel, den 30.11.2016

SWD(2016) 419 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Begleitunterlage zum

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

{COM(2016) 767 final}
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Zusammenfassung

Folgenabschätzung zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

A. Handlungsbedarf

Worin besteht das Problem und warum ist ein Tätigwerden auf EU-Ebene erforderlich?

Die Richtlinie 2009/28/EG („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) schafft einen europäischen Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit verbindlichen nationalen Zielvorgaben für jeden Mitgliedstaat in Bezug auf den Energieanteil aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020. Im Oktober 2014 vereinbarte der Europäische Rat ein rechtsverbindliches Ziel von mindestens 27 % Energieanteil aus erneuerbaren Quellen auf EU-Ebene im Jahr 2030, das ohne verbindliche nationale Zielvorgaben erreicht werden sollte. Prognosen zufolge wird die anhaltende Wirkung aktueller politischer Strategien zusammen mit besserer Kostenwettbewerbsfähigkeit aufgrund des technologischen Fortschritts sowie Initiativen zum Emissionshandelssystem (EHS) und zu Nicht-EHS-Sektoren, zur Gestaltung des Strommarkts, zu Governance und Energieeffizienz den Energieanteil aus erneuerbaren Quellen wachsen lassen. Dieser Anstieg ist ohne zusätzliche EU-Maßnahmen jedoch nicht kostenwirksam und bleibt nach wie vor hinter dem auf EU-Ebene vereinbarten Energieanteil aus erneuerbaren Quellen zurück.

Zielsetzung 

Die Überprüfung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Zusammenhang mit der Strategie für die Energieunion hat vier Hauptzielsetzungen: i) einen Beitrag zur Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf maximal 2° C leisten im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels von 1,5° C im Einklang mit den Zusagen der EU hinsichtlich der COP21-Ziele von Paris; ii) eine kostenwirksame Umsetzung eines Energieanteils aus erneuerbaren Quellen in der EU von mindestens 27 % bis 2030 erreichen; iii) die Energieversorgungssicherheit für die EU-Wirtschaft erhöhen, indem ihre Abhängigkeit von Energieimporten verringert wird; iv) einen Beitrag dazu leisten, dass die EU weltweit die Führungsrolle bei der Energie aus erneuerbaren Quellen übernimmt und zum globalen Zentrum für die Entwicklung fortschrittlicher und wettbewerbsfähiger Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien wird.

Worin besteht der Mehrwert des Tätigwerdens auf EU-Ebene (Subsidiarität)? 

Aufgrund bestimmter Marktdefizite und hindernisse sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten das Ziel von mindestens 27 % Energieanteil aus erneuerbaren Quellen gemeinsam auf die kostenwirksamste Weise und mit geringstmöglicher Wettbewerbsverzerrung erreichen. Ein Tätigwerden der EU wird den Investoren durch einen EU-weit gültigen Rechtsrahmen, eine kohärente und kostenwirksame Verbreitung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der gesamten EU und ein effizientes Funktionieren des Energiebinnenmarkts Sicherheit geben und gleichzeitig dem Potenzial der Mitgliedstaaten gerecht werden, entsprechend dem Energiemix ihrer Wahl unterschiedliche Formen erneuerbarer Energie zu erzeugen.

B. Lösungen

Worin bestehen die Optionen zur Verwirklichung der Ziele? Wird eine dieser Optionen bevorzugt? Wenn nicht, warum nicht?  

Legislative und nichtlegislative Politikoptionen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurden erwogen. Im Rahmen der Folgenabschätzung wurde eine umfassende Analyse der einzelnen politischen Optionen von einem Basisszenario (Option 0) hin zu EU-weiten Maßnahmen durchgeführt. Es wurden keine bevorzugten Optionen ausgewählt, um die politische Entscheidungsfreiheit der Kommission zwischen Optionen in den folgenden fünf Bereichen zu wahren:

i) Optionen zur stärkeren Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitätssektor

Ein gemeinsamer europäischer Rahmen für Förderregelungen: 1 ausschließliche Nutzung von Marktmechanismen, 2 Verdeutlichung der Vorschriften mithilfe eines Toolkits, 3 verpflichtender Übergang zu Investitionsbeihilfen.

Ein stärker koordinierter regionaler Ansatz: 1 verbindliche regionale Förderung, 2 verbindliche teilweise Öffnung der Förderregelungen für die grenzüberschreitende Beteiligung.

Ein auf Energie aus erneuerbaren Quellen ausgerichtetes Finanzinstrument: 1 ein Finanzinstrument auf EU-Ebene mit weit gefassten Förderfähigkeitskriterien; 2 ein Finanzinstrument auf EU-Ebene zur Förderung von risikoreicheren Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen.

Vereinfachung der Verwaltungsverfahren: 1 Stärkung der Vorschriften, darunter jene für eine zentrale Anlaufstelle, Zeiträume und vereinfachte Verfahren für das Repowering, 2 Genehmigungsverfahren wären durch automatische Genehmigung und einfache Mitteilung für kleine Projekte zeitlich begrenzt.

ii) Optionen zur stärkeren Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme und Kältesektor:

Einbeziehung erneuerbarer Energie in die Wärmeund Kälteversorgung: 1 Verpflichtung der Anbieter fossiler Brennstoffe zur Einbeziehung erneuerbarer Energie in die Wärmeund Kälteversorgung, 2 gleiche Verpflichtung für alle Brennstoffanbieter.

Einfachere Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme in Fernwärme‑ und kältesystemen: 1 Austausch bewährter Verfahren, 2 Energieeffizienzausweise und Schaffung eines Zugangs für lokal erzeugte Wärme und Kälte, 3 Maßnahmen nach Option 2 im Zusammenspiel mit einem zusätzlich verstärkten Verbraucherschutzrahmen.

iii) Optionen zur stärkeren Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor:

Einbeziehung erneuerbarer Energie im Verkehrssektor: 1 Verpflichtung zur Beimischung moderner Biokraftstoffe in der EU, 2 Verpflichtung zur Beimischung aller im Verkehrssektor eingesetzten Biokraftstoffe sowie schrittweiser Ausstieg aus Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen (Unteroptionen: 2A partieller schrittweiser Ausstieg aus Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bis 2030, 2B vollständiger schrittweiser Ausstieg aus Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bis 2030, 2C schnellerer schrittweiser Ausstieg aus Biodiesel auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen und größere Treibhausgaseinsparungen bis 2030), 3 vorhergehende Optionen sowie spezifische Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoffen im Luft‑ und Seeverkehr, 4 Verpflichtung zur Einsparung von Treibhausgasemissionen (Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen) (Unteroptionen: 4B Verpflichtung zur Einsparung von Treibhausgasemissionen für alle Kraftstoffe und im Bereich der Elektrizität, 4C Verpflichtung zur Einsparung von Treibhausgasemissionen für moderne Kraftstoffe und im Bereich der Elektrizität, 4D Verpflichtung zur Verringerung von Treibhausgasemissionen für moderne Kraftstoffe, Elektrizität und herkömmliche Kraftstoffe).

iv) Optionen zur Stärkung und Sensibilisierung von Verbrauchern von Energie aus erneuerbaren Quellen:

Stärkung der Verbraucher hinsichtlich der Erzeugung, des Eigenverbrauchs und der Speicherung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen: 1 EU-Leitlinien für den Eigenverbrauch, 2 Stärkung der Verbraucher hinsichtlich des Eigenverbrauchs und der Speicherung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, 3 Ferneigenverbrauch für Gemeinden.

Offenlegung von Informationen für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen: 1 Stärkung des Systems für Herkunftsnachweise; 2 Maßnahmen nach Option 1 sowie Verpflichtung zur Nutzung von Herkunftsnachweisen für Zwecke der Offenlegung, 3 Maßnahmen nach Option 2 sowie Ausweitung der Herkunftsnachweise auf alle Elektrizitätserzeugungsquellen.

Rückverfolgung von Brennstoffen aus erneuerbaren Quellen zur Verwendung in der Wärme und Kälteerzeugung sowie im Verkehrssektor: 1 Ausweitung der Herkunftsnachweise auf gasförmige Brennstoffe aus erneuerbaren Quellen, 2 Ausweitung der Herkunftsnachweise auf flüssige und gasförmige Brennstoffe aus erneuerbaren Quellen, 3 Entwicklung alternativer Rückverfolgungssysteme für flüssige und gasförmige Brennstoffe aus erneuerbaren Quellen.

v) Optionen, um die Verwirklichung eines Energieanteils von mindestens 27 % aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2030 sicherzustellen:

nationale Ziele für 2020: nationale Ziele für 2020 als Grundlage vs. Ausgangswert.

Zielpfad: linear vs. nichtlinear.

Mechanismen zur Vermeidung fehlender Ambitioniertheit gegenüber dem EU-Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen: 1 Überprüfung der Ambitioniertheit der nationalen Pläne, 2 Einführung einer Überprüfungsklausel, um zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls zusätzliche Umsetzungsmechanismen vorzuschlagen, 3 ambitioniertere EU-weite Maßnahmen, 4 Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben.

Vermeidung und Schließung einer Umsetzungslücke: 1 Überprüfung der nationalen Pläne, 2 Einführung einer Überprüfungsklausel, um zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls zusätzliche Umsetzungsmechanismen vorzuschlagen, 3 ambitioniertere EU-weite Maßnahmen, 4 Einführung verbindlicher nationaler Zielvorgaben.

Welchen Standpunkt vertreten die verschiedenen Interessenträger? Wer unterstützt welche Option?

Vom 18. November 2015 bis zum 10. Februar 2016 wurde eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt. Diese bestätigt die weitgehende Einigkeit der Mitgliedstaaten, NRO und Think-Tanks, Investoren und Verbände über die Notwendigkeit eines stabilen und vorhersehbaren EU-Rechtsrahmens für erneuerbare Energien, über die Wichtigkeit der Festlegung von Maßnahmen mit Blick auf Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitätssektor, im Wärme‑ und Kältesektor sowie im Verkehrssektor, eine bessere Verbraucherbeteiligung am Energiebinnenmarkt, die Beseitigung administrativer Hindernisse und die Verwirklichung des verbindlichen EU-weiten Ziels von mindestens 27 %. Im Allgemeinen waren sich alle Interessenträger einig, dass die Infrastrukturentwicklung verbessert werden muss, insbesondere in Bezug auf intelligente Netze und Speichersysteme.

Die Mitgliedstaaten betonten ihr Engagement zur Verringerung von Treibhausgasemissionen; daneben hoben sie die Notwendigkeit der Entkoppelung des Wirtschaftswachstums und die Rentabilität von Energie aus erneuerbaren Quellen hervor. Einige Mitgliedstaaten unterstrichen die Rolle der erneuerbaren Energieträger im Hinblick auf die Versorgungssicherheit und die Abhängigkeit von Energieimporten. Die Industrie stellte heraus, dass ein für Energie aus erneuerbaren Quellen geeigneter Markt erforderlich sei – durch Marktintegration und auf lange Sicht ein stärkeres Investitionsschutzsystem –, und forderte einen stabilen Regulierungsrahmen, um Innovationen zu fördern, die Wirtschaftlichkeit sicherzustellen und den Wettbewerb auf EU-Ebene zu stärken. Die NRO betonten, wie wichtig die Schaffung von Rechten für die Bürger sei, um die Dezentralisierung voranzutreiben, lokale Gemeinschaften zu stärken und die Akzeptanz künftiger Regelungen in der Öffentlichkeit zu begünstigen.

C. Auswirkungen der bevorzugten Option

Worin bestehen die Vorteile der bevorzugten Option bzw. der wesentlichen Optionen?  

Derzeit lassen sich die Auswirkungen nicht in vollem Maße quantitativ bestimmen, da keine bevorzugten Optionen ausgewählt wurden. Durch die genannten Optionen 1 bis 4 wird die Investitionsunsicherheit bekämpft, die Kostenwirksamkeit gesteigert und der bestehende Regulierungsrahmen aktualisiert; außerdem werden Marktdefizite abgebaut und die Bürger stärker eingebunden.

Die Umsetzung der Hauptmaßnahmen wird die EU dabei unterstützen, ihre Zielsetzungen für die Verringerung von Treibhausgasemissionen zu erreichen (indem sie zu der zusätzlichen Reduzierung von Treibhausgasemissionen um 5 % beiträgt, die laut den Prognosen des Referenzszenarios erforderlich ist). Außerdem kann ein Beitrag zur Verringerung der Ausgaben für Energieimporte geleistet werden (die kumulativen Auswirkungen der Umsetzung der Ziele für 2030 würden eine Einsparung von 221 Mrd. EUR im Zeitraum 2021–2030 bedeuten) sowie zur Schaffung zusätzlicher positiver Nebeneffekte (Beitrag zur allgemeinen Verringerung der Umwelt- und Gesundheitskosten um 12,3–19,5 Mrd. EUR pro Jahr).

Worin bestehen die Kosten der bevorzugten Option bzw. der wesentlichen Optionen? 

Die Hauptoptionen, die entwickelt wurden, könnten soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen auf Ebene der Mitgliedstaaten haben. Diese Auswirkungen wurden, wo möglich, quantifiziert.

Worin bestehen die Auswirkungen auf KMU und die Wettbewerbsfähigkeit?

Die Folgenabschätzung umfasst spezifische Ausnahmen für KMU, um zu gewährleisten, dass durch die Maßnahmen zur Verwirklichung des EU-weiten Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 ihre Wettbewerbsfähigkeit gefördert wird (z. B. durch Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, spezifische Vorschriften für die öffentliche Förderung, weiter gefasste Maßnahmen im Bereich Eigenverbrauch).

Wird es nennenswerte Auswirkungen auf nationale Haushalte und Behörden geben? 

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu den gemeinsamen Anstrengungen beizutragen, um das für 2030 auf EU-Ebene vereinbarte Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen mithilfe eines Maßnahmenpakets zu verwirklichen, das möglicherweise Auswirkungen auf die nationalen Haushalte und Verwaltungen haben wird.

D. Folgemaßnahmen

Wann wird die Strategie überprüft?

Einige Bestimmungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie werden im Dezember 2020 unwirksam, insbesondere die verbindlichen nationalen Ziele. Die Folgenabschätzung zielt auf Maßnahmen ab, die in die Erneuerbare-Energien-Richtlinie für die Zeit nach 2020 aufgenommen werden sollten. Bei einigen Optionen muss dafür gesorgt werden, dass in der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie Überprüfungsklauseln festgelegt werden, sodass die Umstellung von verbindlichen nationalen Zielen auf ein gemeinsames Ziel für das Jahr 2030 auf EU-Ebene ordnungsgemäß überwacht und umgesetzt wird.


Brüssel, den 30.11.2016

SWD(2016) 419 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Nachhaltigkeit von Bioenergie

Begleitunterlage zum

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

{COM(2016) 767 final}
{SWD(2016) 416 final}
{SWD(2016) 417 final}
{SWD(2016) 418 final}


Zusammenfassung

Folgenabschätzung zur Nachhaltigkeit von Bioenergie

A. Handlungsbedarf

Warum? Um welche Problematik geht es?

Eine gesteigerte Erzeugung von Bioenergie spielt eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der klima- und energiepolitischen Ziele der EU; mit ihrer verstärkten Nutzung im Wärme- und Kältesektor sind jedoch eine Reihe Probleme und potenzielle Risiken verbunden. Die öffentliche Konsultation hat verdeutlicht, dass die Öffentlichkeit hinsichtlich der Vorteile und Risiken von Bioenergie gespaltener Meinung ist; dies kann Investitionen in den Bereich untergraben, insbesondere wenn ein solider politischer Rahmen fehlt.

Auf Grundlage der Beiträge der Interessenträger, von Studien und anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen haben die Kommissionsdienststellen drei Hauptproblembereiche bzw. potenzielle Risiken in Verbindung mit der Nutzung von fester Biomasse zur Erzeugung von Wärme und Kälte bestimmt: i) die Klimaleistung von Bioenergie; ii) die Umweltauswirkungen auf Biodiversität, Boden- und Luftqualität; iii) vermehrte Verbrennung großer Mengen an Biomasse in Anlagen mit geringer Effizienz.

Diese Folgenabschätzung bietet eine ergänzende Analyse neben der Folgenabschätzung zur vorgeschlagenen Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, in der auf die spezifischen Fragen in Verbindung mit der Nutzung von Biokraftstoffen eingegangen wird, insbesondere auf Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und die Entwicklung moderner Biokraftstoffe.

Was soll mit dieser Initiative erreicht werden?

Mit dieser Initiative soll vor allem die Nachhaltigkeit der Erzeugung von Bioenergie und ihrer Nutzung zur Erzeugung von Wärme und Kälte sichergestellt werden. Hierzu ist es von wesentlicher Bedeutung, die genannten Probleme und Risiken durch einen klaren politischen Rahmen auszuräumen, in dem etwaige neue Maßnahmen bereits bestehende Strategien und Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene wirksam ergänzen.

Die Initiative soll Vorteile in puncto Klima- und Umweltschutz, Ressourceneffizienz und Funktionieren des Binnenmarkts bringen und gleichzeitig die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis gegenüber dem Ausmaß der Probleme und Risiken halten. Des Weiteren sollte die Initiative einen Beitrag zu den übergeordneten Zielen der Kommission leisten, also zur Förderung i) von Arbeitsplätzen, Wachstum und Investitionen und ii) der Führungsrolle der EU im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen.

Was ist der Mehrwert des Tätigwerdens auf EU-Ebene? 

Die Ziele für den Klimaschutz und die Energie aus erneuerbaren Quellen sind auf EU-Ebene festgelegt; vor allem die Vorgaben für die erneuerbare Energie haben in den letzten zehn Jahren den Verbrauch von Biomasse für die Energieerzeugung in der EU in die Höhe getrieben. Daher ist es erforderlich, auf EU-Ebene dafür zu sorgen, dass die Nutzung von Bioenergie zur Verwirklichung der Ziele für die Energie aus erneuerbaren Quellen auch das allgemeine Klimaschutzziel mitträgt. Einige der Risiken für die Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit der Entwicklung der Bioenergie haben eine grenzübergreifende Dimension und können daher wirksamer auf EU-Ebene bekämpft werden. Dies betrifft insbesondere Umweltauswirkungen wie den Klimawandel, den Biodiversitätsverlust und die Luftverschmutzung. Marktvermittelte Effekte können ebenfalls über Grenzen hinaus gehen, wie z. B. im Falle von Fragen des Wettbewerbs in Bezug auf Biomasse-Rohstoffe.

B. Lösungen

Welche gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmenoptionen wurden erwogen? Wird eine davon bevorzugt? Warum? 

Im Verlauf des Konsultationsverfahrens und der Prüfung der Anhaltspunkte ergab sich das folgende Dilemma:

- einerseits sind zahlreiche Interessenträger der Auffassung, dass die künftige Entwicklung der Bioenergie, die als Ersatz für fossile Brennstoffe eine wichtige Rolle spielt, durch Zweifel der Öffentlichkeit in Bezug auf die Umweltvorteile bestimmter Biomasseverwendungen zur Energieerzeugung behindert wird;

gleichzeitig lassen die wissenschaftlichen Erkenntnisse eindeutig darauf schließen, dass die Gesamtauswirkungen der Nutzung von Biomasse zur Energieerzeugung auf Treibhausgasemissionen und die Biodiversität zu vielen Variablen unterliegen und daher nicht mittels allgemeinen Vorschriften bewertet oder sichergestellt werden können. Stattdessen sollten sie lieber im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Fläche geprüft werden.

Daher lässt sich auf EU-Ebene nicht zuverlässig zwischen „nachhaltigen“ und „nicht nachhaltigen“ Bioenergiequellen für den Wärme- und Kältesektor differenzieren und diese Differenzierung in der Gesetzgebung erfassen. Stattdessen sollen die Ursachen der genannten Probleme und Risiken mithilfe einer nicht legislativen und vier legislativer Optionen bekämpft werden. Die Basisoption (Option 1) beruht auf einer Einbeziehung der Lösungen in andere Elemente des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 sowie sonstige bestehende Strategien. Die erheblichen Auswirkungen dieser Strategien ohne zusätzliche spezifische Bestimmungen würden diese Option zur effizientesten Vorgehensweise bezüglich des Gleichgewichts zwischen Ergebnissen und Verwaltungsbelastung machen. Allerdings bestünden keine rechtlichen Garantien, sollten sich Praktiken, die die Probleme verschlimmern, stärker entwickeln als in den Modellen ausgewiesen. Dies ist im Hinblick auf den Ungewissheitsgrad bezüglich der künftigen Entwicklung von Biomasse, einschließlich Handelspraktiken und Rohstoffwahl, von Bedeutung. Die zusätzlichen vier Politikoptionen bieten eine Reihe von Garantien gegen die bestimmten Risiken, wobei insbesondere das spezielle Problem der Klimaauswirkungen von Biomasse („biogenes Kohlendioxid“) schwer zu lösen ist. Vor diesem Hintergrund waren die Kommissionsdienststellen nicht in der Lage, eine Politikoption zu herauszufiltern, die eindeutig den anderen vorzuziehen wäre.

Wer unterstützt welche Option? 

Bei der Konsultation der Interessenträger waren 35 % der Befragten der Auffassung, dass die derzeitigen EU- und nationalen Maßnahmen ausreichten, um die fraglichen Probleme anzugehen. Unterdessen forderten 59 % ein neues politisches Instrument auf EU-Ebene. Option 2, mit der die Nachhaltigkeitsanforderungen, die derzeit den Status einer Empfehlung der Kommission haben, formalisiert würden, erhielt keine eindeutige Unterstützung in erheblichem Umfang. Option 3 wurde durch eine Reihe von Bioenergieerzeugern und nutzern sowie durch mehrere Mitgliedstaaten unterstützt. Zahlreiche holzverarbeitende Branchen, die nicht in der Energieerzeugung tätig sind, sowie Organisationen der Zivilgesellschaft würden es befürworten, wenn die Frage des Umwandlungswirkungsgrads (Option 4) angegangen würde. Letztere würden ebenfalls weitgehend eine Gesamtobergrenze für Bioenergie unterstützen.

C. Auswirkungen der bevorzugten Option

Worin bestehen die Vorteile der bevorzugten Option bzw. der wesentlichen Optionen?

Aus der Analyse geht hervor, dass die Politikoptionen unter den durch die Modelle prognostizierten Bedingungen sich nur in begrenztem Maße – aber dennoch positiv – auf die bestimmten Probleme auswirken würden. Sie würden eher als „Sicherungen“ dienen, sollten sich Praktiken, die die Probleme verschlimmern, stärker entwickeln als in den Modellen prognostiziert.

Zwar ist Bioenergie von wesentlicher Bedeutung, um das Ziel eines Energieanteils von 27 % aus erneuerbaren Quellen am EU-Energiemix bis 2030 zu erreichen, jedoch wird ein gegenüber anderen erneuerbaren Energiequellen geringfügig höherer Bioenergieanteil den Anreiz zur Entwicklung neuer Technologien leicht verringern. Die Optionen, die die Nutzung von Bioenergie einschränken (1, 3, 4 und 5), werden daher den Fokus des Energiesektors indirekt in Richtung anderer erneuerbarer Energiequellen lenken und somit für zusätzliche Investitionen und Arbeitsplätze im Erneuerbare-Energien-Sektor sorgen. Da alle Optionen nur eine recht eingeschränkte quantifizierte Auswirkung auf die künftigen Bioenergiemengen haben werden, sind auch die Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung gering.

Worin bestehen die Kosten der bevorzugten Option bzw. der wesentlichen Optionen?

Infolge der neuen gesetzlichen Anforderungen gemäß den Optionen 2–5 würden Erzeugern landwirtschaftlicher Biomasse, Waldbesitzern und der Holzwertschöpfungskette sowie Bioenergieanlagen zusätzliche Verwaltungskosten entstehen. Schätzungen zufolge würden sich diese auf einmalige Kosten in Höhe von 63–150 Mio. EUR und jährlich wiederkehrende Kosten in Höhe von 31–51 Mio. EUR belaufen (für die Betreiber insgesamt). Diese Zusatzkosten würden wahrscheinlich an den Endverbraucher (sofern es keine öffentlichen Zuschüsse gibt), die Gesellschaft im Allgemeinen (falls öffentliche Zuschüsse zur Anwendung kommen) oder beide zusammen weitergegeben. Die Optionen würden in der beschriebenen Form einen geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil durch die leichte Verlagerung auf andere erneuerbare Energiequellen mit sich bringen.

Wie wirkt sich dies auf Unternehmen, KMU und Kleinstunternehmen aus?

KMU und Kleinstunternehmen sind in der Bioenergieerzeugung und nutzungskette stark vertreten, insbesondere in Form von kleinen Waldbesitzern und Bioenergieanlagen. Letztere wären allerdings nur in Abhängigkeit von der Größe der Anlagen, die den Nachhaltigkeitsanforderungen unterliegen würden, betroffen (1–5 MW, 5–10 MW, 10–20 MW oder über 20 MW). Kleine Waldbesitzer könnten durch die erwogenen Politikoptionen betroffen sein, jedoch weniger stark im Falle eines risikobasierten Ansatzes (Option 3).

Wird es nennenswerte Auswirkungen auf nationale Haushalte und Behörden geben? 

Den nationalen Behörden würden durch die Umsetzung der Rechtsvorschriften und die entsprechenden Berichts-, Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben nur begrenzte Verwaltungskosten entstehen. Dazu gehören einmalige Kosten in Höhe von 60 000–200 000 EUR sowie jährlich wiederkehrende Kosten zwischen 400 000 EUR und 1 Mio. EUR.

Wird es andere spürbare Folgen geben?

Nein.

D. Folgemaßnahmen

Wann wird die Strategie überprüft?  

Die Politik wird in regelmäßigen Abständen im Zusammenhang mit dem Governance-Rahmen der Energieunion überprüft werden. Dabei wird die Überwachung der Gesamtmengen und Art der zur Energieerzeugung eingesetzter Biomasse, die Art des Rohstoffs, sein geografischer Ursprung und die Endnutzung besonders wichtig sein, um die Entwicklung der in der Folgenabschätzung bestimmten Probleme und Risiken zu beurteilen. Es ist keine spezielle Überprüfungsklausel vorgesehen.