EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.12.2016
COM(2016) 786 final
2016/0389(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben
und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2016) 429 final}
{SWD(2016) 430 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Politische Entscheidungsträger benötigen zusätzliche statistische Informationen über die Landwirtschaft, um Planungen, Kontrollen sowie Bewertungen hinsichtlich der Auswirkungen und der Effizienz gegenwärtiger Maßnahmen sowie im Hinblick auf mögliche Änderungen dieser Maßnahmen vornehmen zu können. Solche Änderungen stehen beispielsweise mit den Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt sowie mit nachhaltigen Methoden der landwirtschaftlichen Produktion im Zusammenhang. Im Rahmen einer Bewertung des europäischen agrarstatistischen Systems („EASS“) wurde der Schluss gezogen, dass, obgleich die wichtigsten Nutzer von Agrarstatistiken mit dem Detailgrad und der Qualität der Agrarstatistik insgesamt zufrieden sind, sie das Fehlen von Daten zu spezifischen Punkten (Versorgungsbilanzen, Landpreise und Pachten, Nährstoffflüsse, umweltbezogene Daten u. a.) bemängeln und unzufrieden mit der zu großen Starrheit des Systems sind, das eine schnelle Einführung neuer Datenerhebungen nicht zulässt.
Die auf Unionsebene verwendeten Agrarstatistiken stammen aus vielfältigen Quellen: Statistische Erhebungen, Verwaltungsdaten, Daten aus Agrarbetrieben und anderen Unternehmen sowie agrarbetriebliche Daten in Form von Landwirtschaftszählungen und Stichproben. Der vorliegende Vorschlag bezieht sich auf die letztgenannte Quelle agrarstatistischer Daten.
Das aktuelle System zur Erstellung europäischer Statistiken auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe und Haushalte beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Daten werden aus Stichproben sowie alle zehn Jahre aus einer Zählung erhoben. Die letzte Erhebung, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt wurde, ist die Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (Farm Structure Survey – „FSS“) im Jahr 2016.
Diese Initiative ist Teil des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) und stellt den ersten Schritt der Agrarstatistikstrategie für 2020 und darüber hinaus dar, mit der das EASS als Ganzes rationalisiert und das Verfahren zur Datenerhebung effizienter und zweckdienlicher gestaltet werden soll. Mit den zwei in der Strategie vorgesehenen Verordnungsvorschlägen soll die Vergleichbarkeit und Konsistenz der Agrardaten langfristig sichergestellt werden; der erste dieser Verordnungsvorschläge geht aus dem vorliegenden Dokument hervor. Das EASS soll hinreichend robust und effizient sein und sicherstellen, dass die hohe Qualität der Statistiken gewahrt bleibt – was angesichts des ständigen Wandels in diesem Bereich eine anspruchsvolle Aufgabe sein kann. Mit dieser ersten Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Erhebungsreihe über europäische Betriebsstrukturen weitergeführt und somit die Konsistenz der Zeitreihen gesichert werden kann und gleichzeitig der neu entstehende Bedarf an Daten auf Betriebsebene gedeckt werden kann.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Damit politische Entscheidungsträger, Unternehmen und die Öffentlichkeit in der Lage sind, sachgerechte Entscheidungen auf der Grundlage von Fakten zu treffen, bedarf es zuverlässiger und qualitativ hochwertiger Statistiken. Die Bereitstellung von Statistiken auf diesem Qualitätsniveau stellt für das Europäische Statistische System (ESS) jedoch eine anspruchsvolle Aufgabe dar, da die Produktion von Statistiken gleichzeitig dem Druck von mehreren Seiten ausgesetzt ist: der ständig zunehmenden Nachfrage nach Daten und den Forderungen der Auskunftgeber statistischer Erhebungen nach einer Verringerung ihrer Belastung. Folglich wurde bei statistischen Initiativen in jüngerer Zeit versucht, die Koordinierung und Zusammenarbeit innerhalb des ESS zu vereinfachen und zu verbessern, um so die Erstellung europäischer Statistiken effizienter zu gestalten und die Belastung für die Auskunftgeber zu verringern. Ein Beispiel hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, die 2015 geändert wurde, um die Steuerung des ESS zu klären, und die Instrumente für Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene zu verbessern. Weitere Modernisierungsinitiativen, wie etwa der vorliegende Vorschlag, sind Bestandteil der Kommissionsinitiative REFIT (Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung) und auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Erstellung europäischer Statistiken innerhalb bestimmter Zielbereiche ausgerichtet.
Eine von Eurostat verfasste und mit dem Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) abgestimmte Strategie für die Agrarstatistik, definiert die folgenden spezifischen Ziele:
die Erstellung qualitativ hochwertiger Statistiken, die den Bedarf der Nutzer auf effiziente und wirksame Weise decken;
die Erhöhung der Flexibilität und Reaktionsfähigkeit des agrarstatistischen Systems;
die verstärkte Integration von Agrar-, Forst, Flächennutzungs- und Umweltstatistiken;
die Entwicklung einer reaktionsfähigen und verantwortungsvollen Koordinierungsstruktur für die Agrarstatistik;
eine stärkere Harmonisierung und Kohärenz der europäischen Agrarstatistik;
die Erhebung einer größeren Zahl von Statistiken bei gleichzeitiger Verringerung der Belastung der Auskunftgeber durch eine Prüfung alternativer Datenquellen und die Suche nach Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Statistiken zur Unterstützung der europäischen Politik ist der Hauptantrieb des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017. Die Umwelt- und Agrarstatistik ist einer der drei Pfeiler der im Rahmen dieses Programms geleisteten Statistikproduktion. Zu den relevanten Zielsetzungen des Programms gehört „die Überarbeitung und Vereinfachung der Agrardatensammlung im Einklang mit der Überprüfung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2013 und die Neukonzipierung der Verfahren zur Agrardatenerfassung, insbesondere mit dem Ziel der Verbesserung von Qualität und Aktualität der bereitgestellten Daten.“ Mit der vorliegenden Initiative wird dieses Ziel umgesetzt.
Das künftige europäische agrarstatistische System wird darüber hinaus zu mindestens vier der zehn Prioritäten der Kommission beitragen, namentlich
„1. Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen“;
„3. Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik“;
„4. Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis“ und
„9. Mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“,
indem bessere Daten für Beschäftigungs-, Wachstums-, Investitions-, Vorbeuge- und Eindämmungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Klimawandel, Bioenergie und Maßnahmen zum Umweltschutz zur Verfügung gestellt werden und ein Betrag zum besseren Verständnis globaler Nahrungsmittelströme, -entwicklungen und -risiken geleistet wird. Agrarstatistiken können auch für andere Prioritäten der Union oder der Mitgliedstaaten, die die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung beeinflussen oder durch diese beeinflusst werden, zweckdienlich sein.
Agrarstatistiken liefern qualitativ hochwertige statistische Nachweise für die Durchführung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2014-2020. Die GAP ist ein wichtiger Motor für Beschäftigung und intelligentes und integratives Wachstum in der Union. Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zielt als wesentlicher Bestandteil der GAP darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion zu verbessern. Auf die GAP entfallen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 mehr als 37 % des Gesamthaushalts der Union.
Agrarstatistiken werden zunehmend auch für andere zentrale Politikbereiche der Union wie die Sozialpolitik, Umwelt- und Klimaschutzpolitik, Handelspolitik, Regionalpolitik usw. benötigt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies erforderlich ist, damit die Union ihre Aufgabe erfüllen kann. In Artikel 338 sind auch die Anforderungen an die Erstellung der europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Das ESS stellt die Infrastruktur für die statistischen Informationen bereit. Das System ist dafür ausgelegt, den Bedarf mehrerer Nutzer für die Entscheidungsfindung in demokratischen Gesellschaften zu decken. Der Vorschlag für diese Verordnung wurde mit dem Ziel formuliert, Kerntätigkeiten der ESS-Partner zu bewahren und gleichzeitig so weit wie möglich die Effizienz zu verbessern und sicherzustellen, dass vermeidbare Änderungen und Doppelarbeit vermieden werden.
Gegenwärtig erfolgt die mit diesem Vorschlag erfasste Erhebung von Statistiken auf Unionsebene nach unterschiedlichen Regeln. Mit diesem Vorschlag soll die Erhebung agrarbetrieblicher Statistiken innerhalb eines einzigen Rahmens gestrafft und modernisiert werden, während alle sonstigen Agrarstatistiken in eine weitere Rahmenverordnung gefasst werden sollen. Die Bereitstellung unionsweiter vergleichbarer Statistiken zu politischen Zwecken ist nur durch Tätigwerden auf Unionsebene möglich.
Zu den von statistischen Daten zu erfüllenden Hauptkriterien gehören die Konsistenz und die Vergleichbarkeit. Die Mitgliedstaaten können die erforderliche Konsistenz und Vergleichbarkeit ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. Rechtsvorschriften der Union für gemeinsame statistische Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen, nicht gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten können das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Straffung der europäischen Agrarstatistiken, nicht zufriedenstellend erreichen, wenn sie unabhängig voneinander handeln. Auf der Grundlage eines Rechtsakts der Union, der die Konsistenz und Vergleichbarkeit statistischer Information auf Unionsebene in den von dem vorgeschlagenen Rechtsakt erfassten statistischen Bereichen sicherstellt, kann auf Unionsebene wirksamer vorgegangen werden. Indessen kann die eigentliche Datenerhebung von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Die Union kann in diesem Bereich daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Mit dem Vorschlag wird die Qualität und Vergleichbarkeit europäischer Agrarstatistiken aus Stichprobenerhebungen dadurch sichergestellt, dass in allen Mitgliedstaaten dieselben Grundsätze angewendet werden. Gleichermaßen wird damit sichergestellt, dass europäische Agrarstatistiken relevant bleiben und so angepasst werden, dass sie dem Nutzerbedarf gerecht werden. Durch die Verordnung wird die Erstellung von Statistiken kostengünstiger, während gleichzeitig die Besonderheiten der Systeme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
Die geltenden Rechtsvorschriften der Union für die Agrarstatistik sind seit den 1950er-Jahren entwickelt worden. Eine Bewertung des europäischen agrarstatistischen Systems hat ergeben, dass ein gemeinsamer Rahmen zur Abwicklung der Erhebung, Verarbeitung und Verbreitung von statistischen Daten zur Landwirtschaft zu effizienteren (Verhältnis von Kosten/Nutzen) und wirksameren Prozessen beitragen kann und festgestellte Qualitätsprobleme reduzieren kann.
Durch die Verordnung wird sich voraussichtlich die finanzielle und Verwaltungsbelastung für die Auskunftgeber, die nationalen, regionalen und örtlichen Behörden, die Unternehmen und die Allgemeinheit verringern. Dies wird insbesondere auf folgende Weise erreicht: Vereinheitlichung von Konzepten und Methoden, Vermeidung von Doppelarbeit, Verringerung der Häufigkeit, mit der Daten in einigen Bereichen übermittelt werden müssen, sowie, zusätzlich zu Erhebungen, die bessere Nutzung einer Kombination von Datenquellen.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorgeschlagene Verordnung auf die zur Erreichung ihres Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Angesichts des Ziels und des Gegenstands des Vorschlags ist eine Verordnung das angemessenste Instrument. Bedeutende gemeinschaftliche EU-Politikbereiche wie die GAP sind von Natur aus auf vergleichbare, harmonisierte und hochwertige Agrarstatistiken auf europäischer Ebene angewiesen. Diese können am besten durch Verordnungen gewährleistet werden, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten und nicht zunächst durch einzelstaatliche Rechtsakte umgesetzt werden müssen. Sie ermöglichen eine Datenerhebung mit dem gleichen Detaillierungsgrad in allen Mitgliedstaaten und setzen die Anwendung gemeinsamer Standards, Definitionen und Methoden durch. So wird die effiziente und zügige Erstellung vergleichbarer und qualitativ hochwertiger Statistiken im Dienste der EU-Politik sichergestellt. Durch Richtlinien wäre es nicht möglich, die angestrebte Harmonisierung in einem ähnlichen Grad zu gewährleisten, da die Qualität der Daten von Beschlüssen 28 unterschiedlicher Gesetzgeber abhängig wäre.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Obgleich die vorliegende Initiative vor der Annahme der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (COM(2015) 215) eingeleitet wurde, wurde eine Bewertung der aktuellen Lage auf der Grundlage bereits verfügbarer Informationen und Dokumente vorgenommen. Zusätzlich bildete das Standardsystem von Eurostat zur Evaluierung bestehender Rechtsakte einen zentralen Bestandteil des Verfahrens.
•Konsultation der Interessenträger
Aufbauend auf einer langjährigen Partnerschaft zwischen Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) sowie weiteren relevanten Behörden wird die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischer Agrarstatistiken von Eurostat durch eine enge, koordinierte und laufende Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Statistischen Systems erreicht.
Die Hauptgruppen der Interessenträger im Bereich der europäischen Agrarstatistik sind Datenproduzenten (NSÄ und sonstige nationale Stellen sowie Eurostat), Auskunftgeber (Landwirte, Landwirtschaftsverbände und Unternehmen) und Nutzer (öffentliche und private Entscheidungsträger, insbesondere andere Generaldirektionen der Kommission, Wissenschaftler und Journalisten). Wie aus der nachstehenden Überblicktabelle hervorgeht, sind diese jeweils umfassend zu Problemen und gewünschten Änderungen am Status quo, ihrem Datenbedarf und ihren Datenprioritäten, möglichen Politikoptionen zur Lösung der Probleme, den Auswirkungen vorgeschlagener Maßnahmen und der Ausarbeitung der Strategie befragt worden. Die wichtigsten Foren für diese Anhörungen waren die Sitzungen und Seminare des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses und seines Nachfolgegremiums, der Direktorengruppe für Agrarstatistik (DGAS) (für die für Agrarstatistiken zuständigen Direktoren der NSÄ, internationale Organisationen, Auskunftgeber und Nutzer der Daten und andere), der Sitzungen des AESS (für die Generaldirektoren der NSÄ) sowie regelmäßig angesetzte Beratungen und Anhörungen (für die GD der Kommission).
Überblick über die Konsultationen der Interessenträger zur Agrarstatistikstrategie 2020
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Konsultation über Probleme und Veränderungen
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Konsultation über Anforderungen und Prioritäten
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Konsultation über Optionen und Auswirkungen
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Erzeuger
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Sitzung des AESS, Mai 2014
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Sitzungen und Seminare des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses seit 2009
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Sitzung des DGAS, Juli 2015, Sitzung des AESS, November 2015
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Auskunftgeber
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Seminare des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses seit 2009
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Öffentliche Konsultation, August - November 2015
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Nutzer
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Öffentliche Konsultation, August – November 2015
Schriftliche Konsultationen und Anhörungen seit 2014
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Die öffentliche Konsultation wurde von August bis November 2015 durchgeführt, und die Ergebnisse sind in einem Sonderbericht ausführlich dargestellt.
Aus den oben genannten Konsultationen gehen drei wesentliche Ergebnisse hervor, die den Kern der Agrarstatistikstrategie 2020 und dementsprechend auch der vorliegenden Verordnung bilden:
Die gegenwärtige Gesetzgebung der Union im Bereich der Agrarstatistik deckt den neu aufkommenden Datenbedarf nicht in angemessener Weise ab, da die Rechtsvorschriften eine entsprechende Bereitstellung nicht vorsehen und nicht hinreichend flexibel oder in einem Maße integriert sind, um eine zeitnahe Berücksichtigung der neuen Anforderungen zu ermöglichen. Darüber hinaus werden über die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008, die das Kernstück des derzeitigen EASS bildet, ab dem Jahr 2018 keine statistischen Informationen mehr bereitgestellt werden.
Dieser neue Datenbedarf ergibt sich hauptsächlich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, überarbeiteten Rechtsvorschriften und wechselnden politischen Prioritäten, insbesondere aus der kürzlich reformierten GAP.
Die Datenerhebungen sind nicht harmonisiert und kohärent, weil neuer Datenbedarf entsteht, Rechtsvorschriften über viele Jahre hinweg gesondert entwickelt wurden und in verschiedenen Bereichen der Agrarstatistik teilweise unterschiedliche Definitionen und Konzepte verwendet werden.
Die aus der Bereitstellung der Daten erwachsende Belastung wird als zu hoch angesehen, weil der Datenbedarf zunimmt, die Datenerhebung nicht harmonisiert ist und sowohl auf der Ebene der Union wie auf nationaler Ebene zunehmend weniger Mittel zur Verfügung stehen. Es hat sich bestätigt, dass diese Belastung die Erhebung und Qualität der Daten beeinträchtigt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Eurostat hat den Vorschlag mit den NSÄ umfassend erörtert. Eurostat hat Arbeitsgruppen, Taskforces und Direktorengruppen eingerichtet, die in regelmäßigen Sitzungen über den Vorschlag beraten haben. Der Vorschlag wurde ferner dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System vorgelegt.
•Folgenabschätzung
Mit diesem Vorschlag wird eine Folgenabschätzung vorgelegt. In ihr werden die gegenwärtig bestehenden Probleme genannt, Optionen zur Lösung dieser Probleme dargestellt und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Optionen bewertet.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab zu der Folgenabschätzung im März 2016 eine positive Stellungnahme ab.
Bei der Folgenabschätzung wurden drei wesentliche Faktoren ermittelt, die den Problemen zugrunde liegen, die sich im Bereich des EASS stellen:
(1)nicht angemessen abgedeckter, neu aufkommender Datenbedarf,
(2)nicht ausreichend harmonisierte und kohärente Datenerhebungen und
(3)eine als zu hoch wahrgenommene Belastung im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Daten.
Die folgenden Optionen wurden als Möglichkeiten zur Lösung der identifizierten Probleme bewertet.
Option
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Beschreibung
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1.
Basisszenario – Keine Unionsmaßnahmen im Hinblick auf Agrarstrukturdaten
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Werden keine Unionsmaßnahmen ergriffen, liefe das darauf hinaus, dass die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 ausläuft und die Erhebung von Strukturdaten über die Landwirtschaft im Ermessen der Mitgliedstaaten bleibt. Die übrigen Rechtsakte über Agrarstatistiken blieben unverändert in Kraft, wobei die Sicherung der Qualität in geringerem Maße gewährleistet wäre, da eine Landwirtschaftszählung häufig durchgeführt wird, um die Betriebsregister zu aktualisieren, die im Rahmen von Stichproben zur Schichtung herangezogen werden.
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2.
Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008
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Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008, die im Jahr 2018 außer Kraft tritt. Dies würde bedeuten, dass das gegenwärtige, seit 1966 in Kraft befindliche System ohne Änderungen bestehen bliebe. Die anderen Rechtsakte zur Agrarstatistik blieben in Kraft, der Status quo würde bestehen bleiben.
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3.
Ein einheitlicher Rechtsrahmen für die gesamte Agrarstatistik
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Die Schaffung eines neuen rechtlichen Rahmens für die gesamte Agrarstatistik der Union. Sämtliche Rechtsakte, die Agrarstatistik betreffen, würden in eine einheitliche Rahmenverordnung integriert werden.
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4.
Zweistufige Integration der Agrarstatistik
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Durch eine zweistufige Integration der Agrarstatistik würde die Weiterführung und Modernisierung der strukturellen Statistiken über die Landwirtschaft gesichert werden. Zwei neue Rahmenverordnungen würden stufenweise eingeführt werden: Eine Verordnung über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben (integrated farm statistics – IFS) und eine weitere Rahmenverordnung über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung (statistics on agricultural input and output – SAIO).
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Nach eingehender Bewertung der Auswirkungen der unterschiedlichen Optionen wurden folgende Schlussfolgerungen gezogen:
Option 1 „Basisszenario“ bringt hinsichtlich fast aller Aspekte die schlechtesten Ergebnisse, insbesondere auf lange Sicht, wenn Datenbedarf und Ressourcenzwänge noch dringlicher werden. Option 2 „Verlängerung“ bietet auf kurze Sicht nur eingeschränkten Nutzen und ist langfristig für das Funktionieren des EASS äußerst schädlich, das zunehmend überholt und schwerfälliger werden wird. Option 3 „Eine Rahmenverordnung“ und Option 4 „Zweistufige Integration“ erfordern zwar einige Anlaufinvestitionen und neue EU-Verordnungen, bieten aber die besten Chancen, die bereits erläuterten Zielstellungen auf kostenwirksame Art und Weise zu erreichen, stellen das vergleichsweise geringste Risiko dar und genügen am besten den Anforderungen der Interessenträger. Sie erfüllen auch die Ziele der REFIT-Initiative, wonach die Rechtsvorschriften der Union aktualisiert werden sollen, um Verbesserungen hinsichtlich ihres Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erreichen und die Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verringern. Option 4 bietet zusätzliche Vorteile, nämlich ein geringeres Risiko bezüglich der zeitlichen Planung des Gesetzgebungsverfahrens (da eine neue Verordnung zur Landwirtschaftszählung bis spätestens Ende 2018 durch den Rat und das Parlament angenommen werden muss) und etwas mehr Flexibilität angesichts einer weniger sperrigen legislativen Architektur. Aus diesem Grund präferiert Eurostat Option 4 gegenüber Option 3.
Die wichtigsten Interessenträger des EASS, z. B. die Kommission als Nutzerin der Daten, die NSÄ und andere nationale Stellen als Datenproduzenten und die Landwirte als Auskunftgeber der Daten ziehen Option 4 ebenfalls vor.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Das REFIT-Ziel des Vorschlags ist es, die bereitgestellten Informationen bestmöglich zu nutzen, um den jetzigen und künftigen Bedarf an europäischen Agrarstatistiken zu decken und zugleich den Beantwortungsaufwand zu begrenzen. Diese Ziele werden dadurch erreicht, dass die einzelnen, derzeit durch besondere Verordnungen geregelten europäischen statistischen Datenerhebungen in einem Rechtsrahmen zusammengefasst werden.
Einzelangaben zur Verringerung der anhand von Musterszenarien berechneten Kosten für Datenproduzenten und Lieferanten enthält die Folgenabschätzung (Abschnitt 5 „Folgenabschätzung“ und Anhang IV „Methodik der Folgenabschätzung“).
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Belastung für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen durch eine Anhebung der Erhebungsschwellen zu verringern.
Mit dem Vorschlag wird die Interoperabilität und Wiederverwendbarkeit der unterstützenden Informations- und Kommunikationstechnologie folgendermaßen gefördert:
Die Verwendung derselben technischen Spezifikationen für die Datensätze. Die Spezifikationen werden die Anzahl und die Beschreibung der Variablen umfassen; die Nutzung der statistischen Klassifikationen; die Nutzung der Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten, der statistischen Einheiten und der Auskunftgeber; die Nutzung der Bezugszeiträume und Bezugsdaten sowie die Anforderungen an die geographische Abdeckung, die Stichprobenmerkmale und technische Aspekte der Feldarbeit, der Bearbeitung und Imputation, der Gewichtung, Schätzung und Varianzschätzung.
Die Verwendung derselben Normen für die Datenübermittlung und den Informationsaustausch zwischen Eurostat und den Mitgliedstaaten sowie deren gemeinsame Nutzung. Die Normen werden Konzepte, Verfahren und Produkte, einschließlich Daten und Metadaten, umfassen.
Entspricht die Qualität der Daten den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 angegebenen Qualitätskriterien, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Daten aus mehreren Quellen, einschließlich Methoden oder innovativer Ansätze, zu liefern, sofern sie die Erstellung von Daten sicherstellen, die vergleichbar sind und den einzelnen Anforderungen der Verordnung genügen.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte. In Bezug auf den Vorschlag sind vor allem die möglichen Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten zu bedenken (für den in Artikel 8 der Grundrechtscharta der Union, in Artikel 16 AEUV und im abgeleiteten Recht die Ansprüche festgeschrieben sind). Keine der ausgewählten Optionen sieht jedoch eine Änderung von Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten vor. Gemäß den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten sind die NSÄ gehalten, den Datenschutz zu garantieren. Sie haben durchgreifende Maßnahmen erlassen, um beispielsweise die Vertraulichkeit der Auskunftgeber zu sichern, Datensätze zu anonymisieren und den Datenschutz für Antworten auf Fragebogen zu gewährleisten.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat für die Jahre 2019 bis 2020 Auswirkungen auf den Haushalt (sowie, je nach Ausstattung des nächsten MFR, eine mögliche Verlängerung der Auswirkungen auf den Haushalt bis 2028).
Die Gesamtmittelzuweisung im Rahmen des aktuellen MFR wird auf 40 Mio. EUR geschätzt. Näheres zu den Auswirkungen auf den Haushalt ist dem Finanzbogen zu entnehmen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die vorgeschlagene Verordnung wird voraussichtlich 2017 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden, und der Erlass von Durchführungsmaßnahmen durch die Kommission wird kurz danach erfolgen.
Mit dem Beginn der Übermittlung von Daten nach der neuen Verordnung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission wird für 2022 gerechnet.
Die vorgeschlagene Rechtsvorschrift ist Teil des EASS, das einer umfassenden Prüfung unterzogen wird, um unter anderem zu bewerten, wie wirksam und effizient es zur Erreichung der Ziele beigetragen hat, und um zu entscheiden, ob neue Maßnahmen oder Anpassungen notwendig sind.
Jährliche Überwachung der Einhaltung in der Statistikerstellung
Eurostat führt jährliche Bewertungen zur Überprüfung der Einhaltung durch. Diese Bewertungen umfassen eine Kontrolle der Verfügbarkeit, Qualität und Aktualität der Daten sowie der Folgemaßnahmen im Falle einer Nichteinhaltung.
Entsprechend den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union müssen die Mitgliedstaaten der Kommission maßgebliche Zahlen über Agrarstatistiken vorlegen. Für diese Angaben gelten strenge Übermittlungsfristen, die für eine gute Verwaltung, Verbreitung und Nutzbarkeit der Statistiken der Union eingehalten werden müssen, denn fehlende oder unvollständige Daten führen zu Mängeln hinsichtlich der Verfügbarkeit von Informationen (das heißt die Berechnung der Unionsaggregate und die Veröffentlichung der Daten innerhalb der vorgesehenen Zeitpläne ist nicht möglich).
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009, die den grundlegenden Rechtsrahmen für die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems und für alle sektoralen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Erstellung europäischer Statistiken bildet, wurde am 29. April 2015 abgeändert.
Während Aktualität, Pünktlichkeit und Vollständigkeit im Blick auf eine zeitnahe Verbreitung der Agrarstatistiken bereits wesentliche Faktoren bei den jährlichen Bewertungen zur Überprüfung der Einhaltung sind, wird den genannten sowie weiteren Qualitätsmaßstäben zusätzliche Aufmerksamkeit geschenkt werden, um das Vertrauen in die durch das EASS erstellten Statistiken zu sichern.
Fortlaufende Verbesserung des EASS: Feststellung von neuem Datenbedarf und neuer Datenquellen, Verbesserung der Kohärenz, Verringerung der Belastung
Gegenwärtig führt Eurostat jährliche Anhörungen mit anderen Dienststellen der Kommission durch. Ein wichtiges Element dieser Anhörungen ist der Informationsaustausch über die jeweiligen Arbeitsprogramme. Sie bieten ein offizielles Forum, in dessen Rahmen Bedarf für neue Statistiken dargelegt werden kann und der Nutzen vorhandener Statistiken überprüft werden kann.
Die weitere Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen der Kommission, NSÄ und anderen nationalen Stellen wird auf unterschiedlichen Hierarchieebenen im Rahmen von regelmäßigen Sitzungen und Seminaren der Arbeitsgruppe, in Sitzungen der Direktorengruppe, des AESS und über einen häufigen bilateralen Austausch stattfinden. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Ermittlung von Verwaltungsdaten und übriger, den Rechtsvorschriften der Union entsprechend, vorgehaltener Informationsquellen sowie ihrer Bewertung hinsichtlich einer möglichen Eignung für die Erstellung von Statistiken, im Hinblick auf den Abschluss von auf ihre Stabilität, Zugänglichkeit und mögliche Anpassung abzielende Vereinbarungen, gelten, damit sie besser an die Anforderungen der Statistik angepasst werden können. Ferner werden periodische Erhebungen und Analysen durchgeführt, um Potenziale zur Verbesserung der europäischen Agrarstatistik und zur Verringerung der Belastungen zu ermitteln, beispielsweise durch die Streichung von Variablen mit einem ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis. Der neue, flexiblere Rechtsrahmen wird Anpassungen ermöglichen.
Diese Anpassungen und die allgemeine Funktionsweise des Rechtsrahmens werden insbesondere im Hinblick auf die oben aufgeführten Ziele der Strategie kontrolliert und bewertet werden.
Dreijährliche Monitoringberichte
Um die Funktionsweise des erneuerten EASS zu kontrollieren und sicherzustellen, dass es die REFIT-Ziele der Vereinfachung und Verringerung von Verwaltungslasten erreicht, wird alle drei Jahre eine regelmäßige Berichterstattung über die Funktionsweise des Gesamtsystems durchgeführt werden.
Bewertung
Anstelle des zweiten Dreijahresmonitoringberichts wird eine rückblickende, den Evaluierungsleitlinien der Kommission entsprechende Bewertung des erneuerten EASS vorgenommen werden. Gegebenenfalls könnten auch weitere Überarbeitungen der Rechtsvorschriften auf dieser Grundlage vorgenommen werden.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die vorgeschlagene Verordnung besteht aus 19 Artikeln und fünf Anhängen.
Im Einklang mit Artikel 1 besteht der Zweck der Verordnung darin, einen Rahmen für die europäische Agrarstatistik auf betrieblicher Ebene einzurichten, und die Integration struktureller Informationen mit anderen Informationen, wie etwa Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekte und weitere, zu ermöglichen. Eine Beschreibung der wichtigsten Begriffsbestimmungen findet sich in Artikel 2. Umfang und Geltungsbereich werden in Artikel 3 beschrieben. Der Einsatz neuer Formen der Datenerhebung und alternativer Datenquellen einschließlich der Verwaltungsdaten und anderer Quellen wird mit diesem Vorschlag ermöglicht und gefördert (Artikel 4).
Die von dieser Verordnung für spezifische Bezugsjahre und -zeiträume (Artikel 10) erfassten Statistiken werden in den Artikeln 5, 6 und 7 benannt. Es wird vorgeschlagen, die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Abänderung der in Anhang III aufgeführten Kernmerkmale zu ermächtigen (Artikel 5), wobei die Befugnis auf die Angleichung mit Verwaltungsregistern und die Einzelthemen zu den in Anhang IV aufgeführten Modulen (Artikel 8) begrenzt ist, um die erhobenen Daten an den Bedarf künftiger Nutzer anzupassen sowie um Ad-hoc-Erhebungen durchführen zu können, um spezifische Nutzeranforderungen abzudecken (Artikel 9).
Die Kommission sollte auch zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen bezüglich der technischen Spezifikationen, die für die Datenreihen (Artikel 8) und die Qualitätsberichterstattung (Artikel 11) erforderlich sind, ermächtigt werden. Die Anforderungen an die Qualitätsberichterstattung befinden sich im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, die einen Bezugsrahmen vorsieht und gemäß der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien jener Verordnung einzuhalten.
Die Daten müssen innerhalb vorab festgelegter Fristen übermittelt werden (Artikel 12).
Der Verordnungsentwurf enthält Bestimmungen zur Bereitstellung finanzieller Unterstützung an die Mitgliedstaaten (Artikel 13 und 14) zu folgenden Zwecken:
die Einhaltung von Datenanforderungen und Entwicklungsmethoden, die auf Qualitätssteigerungen und/ oder Kostensenkungen, sowie verringerte Verwaltungsbelastungen im Rahmen der Erhebung und Erstellung integrierter Statistiken zu Agrarbetrieben abzielen;
die Kosten der Datenerhebungen;
Ad-hoc-Datenerhebungen.
Zusätzlich enthält die Verordnung die erforderlichen Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union (Artikel 15) sowie zur Ausübung der Befugnisübertragung (Artikel 16).
Die abschließenden Artikel beziehen sich auf das Ausschussverfahren (Artikel 17) und auf die Aufhebung zweier bestehender Verordnungen, welche die Verordnung vollständig ersetzt (Artikel 18).
In den fünf Anhängen werden detaillierte Informationen über die Koeffizienten für Großvieheinheiten, die Liste physischer Schwellenwerte für Kernstrukturdaten, die in den Modulen zu erfassenden Merkmale und die Genauigkeitsanforderungen angegeben.
2016/0389 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben
und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rahmen für europäische Statistiken zur Struktur von Agrarbetrieben bis 2016 festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 sollte daher aufgehoben werden.
(2)Das Programm für europäische Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, das seit 1966 in der Union durchgeführt wird, sollte fortgesetzt werden, damit die Entwicklungstendenzen hinsichtlich der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe auf Unionsebene untersucht werden können und die zur Gestaltung, Durchführung, Überwachung und Bewertung verwandter Politikbereiche, insbesondere der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Politik zum Schutz der Umwelt und zur Anpassung und Eindämmung des Klimawandels, benötigte statistische Wissensgrundlage bereitgestellt wird.
(3)Ausgehend von einer internationalen Bewertung der Agrarstatistik wurde die Globale Strategie zur Erweiterung der Statistiken über die Landwirtschaft und den Ländlichen Raum („Global Strategy to Improve Agricultural and Rural Statistics“) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) entworfen, welche 2010 von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen (UNSC) gebilligt wurde. Die europäische Agrarstatistik sollte, wo dies angezeigt ist, die Empfehlungen der Globalen Strategie zur Erweiterung der Statistiken über die Landwirtschaft und den Ländlichen Raum, ebenso wie jene des Weltprogramms für den Landwirtschaftszensus 2020 („World Programme for the Census of Agriculture 2020“) der FAO befolgen.
(4)Für das nächste Jahrzehnt sollte ein multidimensionales Erhebungsprogramm über Agrarbetriebe eingerichtet werden, um einen Rahmen für harmonisierte, vergleichbare und kohärente Statistiken zu bilden.
(5)Nach der im November 2015 durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) erarbeiteten Agrarstatistikstrategie für 2020 und darüber hinaus ist die Annahme von zwei Rahmenverordnungen vorgesehen, mit denen alle Aspekte der Agrarstatistik, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung, abgedeckt werden sollen. Die vorliegende Verordnung über integrierte Statistiken zu Agrarbetrieben ist eine dieser Rahmenverordnungen.
(6)Für die Zwecke der Harmonisierung und Vergleichbarkeit von Informationen über die Struktur von Agrarbetrieben, und um den aktuellen Erfordernissen der einheitlichen Marktordnung und insbesondere des Obst- und Weinsektors Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und Rates ab einschließlich 2023 mit den Strukturinformationen auf der Ebene der Agrarbetriebe integriert sein. Die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 sollte daher aufgehoben werden.
(7)Vergleichbare Statistiken aus allen Mitgliedstaaten über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind für die Ausrichtung der Gemeinsamen Agrarpolitik von Bedeutung. Daher sollten für die Erhebungsmerkmale nach Möglichkeit einheitliche Klassifikationen und gemeinsame Definitionen verwendet werden.
(8)Um die Basisregister der landwirtschaftlichen Betriebe und die übrigen für die Schichtung von Stichproben erforderlichen Angaben auf den neuesten Stand zu bringen, sollte mindestens alle zehn Jahre eine Zählung der landwirtschaftlichen Betriebe in der Union durchgeführt werden. Die jüngste Zählung wurde 2009 bis 2010 durchgeführt.
(9)Um eine unnötige Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und nationalen Verwaltungen zu vermeiden, sollten Schwellenwerte festgelegt werden, durch die nicht relevante Untersuchungseinheiten von denjenigen Grundeinheiten ausgeschlossen werden, für die Statistiken zu erheben sind.
(10)Die gesamten zur landwirtschaftlichen Produktion genutzten Flächen sollten von der Agrarstatistik erfasst werden, einschließlich Flächen, die von mehreren Agrarbetrieben genutzt werden, weil gemeinsame Rechte bestehen (Allmende).
(11)Um den Aufwand für die Auskunftgeber möglichst gering zu halten, sollten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und andere einzelstaatliche Stellen Zugang zu Verwaltungsdaten haben, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.
(12)Im Blick auf die Flexibilität des europäischen agrarstatistischen Systems und zur Vereinfachung und Modernisierung der Agrarstatistik sollten die zu erhebenden Variablen verschiedenen Erhebungsgruppen zugeordnet werden (Kerndaten und Module), die sich in Bezug auf Periodizität und/oder Repräsentativität unterscheiden.
(13)Die Erfassung von Daten über den Nährstoff- und Wassereinsatz und die in Agrarbetrieben eingesetzten landwirtschaftlichen Produktionsmethoden sollte verbessert werden, um zusätzliche statistische Daten für die Weiterentwicklung der Agrarumweltpolitik bereitzustellen und die Qualität der Agrarumweltindikatoren zu stärken.
(14)Zur Georeferenzierung der Betriebe sollte das europäische geografische Gittersystem gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates als gemeinsamer Referenzrahmen verwendet werden.
(15)Die Kommission hat die Vertraulichkeit der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten zu wahren. Der Schutz vertraulicher Daten sollte unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass die Verwendung der Standortparameter auf die räumliche Analyse der Informationen beschränkt wird, und indem die Daten in den Veröffentlichungen der Statistiken angemessen aggregiert werden. Aus diesem Grund sollte ein harmonisierter Ansatz zum Schutz der Vertraulichkeit und zur Berücksichtigung qualitativer Gesichtspunkte im Rahmen der Verbreitung von Daten entwickelt werden.
(16)Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie 95/46/EG und ihrer einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(17)Zum Zwecke der Bestimmung der betreffenden Grundgesamtheiten der Agrarbetriebe legt die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eine statistische Systematik der in dieser Verordnung genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Europäischen Union fest.
(18)Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten Gebietseinheiten der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Klassifikation) entsprechend definiert werden.
(19)Zur Durchführung der Erhebungen ist es angebracht, die Bereitstellung von Finanzmitteln über einen mehrjährigen Zeitraum sowohl durch die Mitgliedstaaten als auch durch die Union vorzuschreiben. Zur Förderung des Erhebungsprogramms durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte daher eine Finanzhilfe der Union vorgesehen werden.
(20)In dieser Verordnung wird für den maßgeblichen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit in Haushaltsangelegenheiten und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. Die Verordnung enthält eine Bestimmung zur Berücksichtigung künftiger Erhebungen bei der Aufstellung des Haushalts im Rahmen des kommenden Finanzrahmens.
(21)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Agrarbetriebe in der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aus Gründen der Konsistenz und Vergleichbarkeit besser auf der Unionsebene zu verwirklichen ist, sollte die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(22)Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bietet einen Referenzrahmen für europäische Statistiken und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien jener Verordnung einzuhalten. Qualitätsberichte sind wesentlich für die Bewertung und Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken und die entsprechende Kommunikation. Der AESS hat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ein Muster des europäischen statistischen Systems (ESS) für den Aufbau von Qualitätsberichten gebilligt. Dieses ESS-Muster dürfte zur Harmonisierung der Qualitätsberichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen.
(23)Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen, um das durch diese Verordnung aufgestellte Erhebungsprogramm auf das Erfordernis der Wirksamkeit im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele auszurichten und bereits im Stadium der Konzeption des Erhebungsprogramms die Knappheit der Haushaltsmittel zu berücksichtigen.
(24)Um einheitliche Bedingungen bei der Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse mit Blick auf die Festlegung der Beschreibungen der in Anhang III aufgeführten Merkmale und der technischen Aspekte der bereitzustellenden Daten übertragen werden, mit denen die auf Ad-hoc-Basis zu übermittelnden Informationen sowie die Modalitäten und Inhalte der Qualitätsberichte festlegt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 ausgeübt werden.
(25)Zur Berücksichtigung des neu entstehenden Datenbedarfs, der sich hauptsächlich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, überarbeiteten Rechtsvorschriften und wechselnden politischen Prioritäten ergibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IV aufgeführten Einzelthemen zu erlassen. Im Interesse der Kompatibilität und der leichteren Verwendung anderer Datenquellen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III aufgeführten Merkmale zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Damit insbesondere das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, sollten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(26)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört.
(27)Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt einen Rahmen für europäische Statistiken auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe fest und sieht die Integration von Strukturinformationen mit Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekten und sonstigen Informationen vor.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„landwirtschaftlicher Betrieb“ („Agrarbetrieb“, „Betrieb“) eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die auf dem Wirtschaftsgebiet der Union, entweder als Haupt- oder als Nebentätigkeit, wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 und den Gruppen A.01.1, A.01.2, A.01.3, A01.4, A.01.5 oder der „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ aus Gruppe A.01.6 zugehörend ausführt. Hinsichtlich der Tätigkeiten aus Klasse A.01.49 sind nur die Tätigkeiten „Zucht und Haltung von halbdomestizierten Tieren oder sonstigen lebenden Tieren“ (mit Ausnahme der Insektenzucht) und „Bienenzucht und Erzeugung von Honig und Bienenwachs“ erfasst;
b)„Gemeindelandeinheit“ eine Flächeneinheit, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende) und die von mehreren landwirtschaftlichen Betrieben zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt wird, ohne dass sie unter ihnen aufgeteilt ist;
c)
„Region“ die Gebietseinheit gemäß der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Einklang mit der Definition der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
d)
„Großvieheinheit“ eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt; Die Koeffizienten zur Ermittlung der Großvieheinheiten für einzelne Viehbestandskategorien sind im Anhang I aufgeführt.
e)
„Erhebungsreferenzjahr“ ein Kalenderjahr, auf das sich die Bezugszeiträume beziehen.
f)
„Haus- und Nutzgarten“ Flächen, die zur Nahrungsmittelerzeugung für den Eigenverbrauch vorgesehen sind.
Artikel 3
Geltungsbereich
1.Die im Rahmen dieser Verordnung angeforderten Daten umfassen 98 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche (ohne Haus- und Nutzgärten) sowie 98 % der Großvieheinheiten des Mitgliedstaats.
2.Um diese Anforderungen zu erfüllen, übermitteln die Mitgliedstaaten Daten, die für die landwirtschaftlichen Betriebe und landwirtschaftlichen Gemeindelandeinheiten repräsentativ sind und mindestens einen der in Anhang II aufgeführten physischen Schwellenwerte im Hinblick auf die Größe der Agrarfläche oder die Zahl der Tiere erreichen.
3.Abweichend können Mitgliedstaaten, falls die in Absatz 2 festgelegte Haupterhebungsgrundlage, gemessen anhand des Standardoutputs entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission, mehr als 98 % der nationalen landwirtschaftlichen Produktion abbildet und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission (Eurostat), einen höheren physischen oder entsprechenden ökonomischen Schwellenwert festlegen, um die Erhebungsgrundlage zu verkleinern, sofern die Abdeckung von 98 % der landwirtschaftlichen genutzten Gesamtfläche (ohne Haus- und Nutzgärten) und 98 % der Großvieheinheiten der Mitgliedstaaten hierdurch erreicht wird.
4.Bildet die in Absatz 2 festgelegte Haupterhebungsgrundlage nicht 98 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche und 98 % der Großvieheinheiten ab, erweitern die Mitgliedstaaten die Grundlage, indem sie niedrigere als die in Absatz 2 genannten Schwellenwerte beziehungsweise zusätzliche Schwellenwerte festlegen oder beides.
Artikel 4
Datenquellen
1.Die Mitgliedstaaten führen für die Gewinnung der in dieser Verordnung genannten Daten statistische Erhebungen durch.
2.Die Mitgliedstaaten können auf Informationen aus dem in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates [] festgelegten System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates festgelegten System zur Identifizierung und Registrierung von Schafen und Ziegen, auf die gemäß Artikel 145 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Weinbaukartei und die der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates entsprechend festgelegten Verzeichnisse über den ökologischen Landbau zurückgreifen, sofern diese mindestens von gleicher Qualität wie die aus statistischen Erhebungen gewonnen Informationen sind. Mitgliedstaaten können ebenfalls Verwaltungsquellen verwenden, die Informationen über Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung enthalten.
3.Die Mitgliedstaaten haben das Recht, andere als die in Absatz 2 genannten Informationsquellen zu verwenden, sofern diese von mindestens gleicher Qualität wie die durch statistische Erhebungen gewonnenen Informationen sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, andere Quellen zu verwenden, unterrichtet im Jahr vor dem Erhebungsreferenzjahr die Kommission (Eurostat) und übermittelt Einzelheiten über die Qualität der durch diese Quelle gewonnenen Daten sowie über die Methoden, welche zur Erhebung der Daten eingesetzt werden sollen.
4.Die nationalen Behörden, die für die Erfüllung der Pflichten dieser Verordnung zuständig sind, haben das Recht, auf Daten zeitnah und unentgeltlich zugreifen und diese entsprechend nutzen zu können, einschließlich auf Einzeldaten über landwirtschaftliche Betriebe und Personendaten über ihre Inhaber aus den in ihrem Staatsgebiet entsprechend Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geführten Verwaltungsregistern. Die nationalen Behörden und die Inhaber der Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.
Artikel 5
Kernstrukturdaten
1.Für die in Anhang III aufgeführten Erhebungsreferenzjahre 2020, 2023 und 2026 erheben und übermitteln die Mitgliedstaaten Kernstrukturdaten (im Folgenden „Kerndaten“) zu den in Artikel 3 Absatz 2 und 3 genannten landwirtschaftlichen Betrieben. Die Erhebung der Kerndaten für das Erhebungsreferenzjahr 2020 wird in Form einer Zählung vorgenommen.
2.Die Erhebungen der Kerndaten zu den Erhebungsreferenzjahren 2023 und 2026 können als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Erhebungsergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region sind und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang V entsprechen.
3.Kommt ein im Anhang III aufgeführtes Merkmal in einem Mitgliedstaat selten oder gar nicht vor, kann das Merkmal aus der Datenerhebung ausgenommen werden, vorausgesetzt der betreffende Mitgliedstaat legt im Kalenderjahr vor dem Erhebungsreferenzjahr gegenüber der Kommission (Eurostat) Informationen vor, die den Ausschluss gebührend begründen.
4.Die Kommission ist befugt, zur Festlegung der Beschreibungen der in Anhang III aufgeführten Merkmale Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
5.Die Durchführungsrechtsakte werden für das Erhebungsreferenzjahr 2020 spätestens zum [Publications Office, please insert the exact date: entry into force of this Regulation+6 months, or 31 December 2018, whichever is the latest], für das Erhebungsreferenzjahr 2023 spätestens zum 31. Dezember 2021 und für das Erhebungsreferenzjahr 2026 spätestens zum 31. Dezember 2024, gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
6.Die Kommission wird ermächtigt, im Hinblick auf Änderungen der im Anhang III aufgeführten Informationen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, falls dies zum Zweck der Harmonisierung mit den in Artikel 4 Absatz 2 für die Jahre 2023 und 2026 festgelegten Datenquellen erforderlich wird. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass durch derartige delegierte Rechtsakte nur die in Anhang III aufgeführten Merkmale ersetzt werden, welche von den festgelegten Datenquellen nicht mehr direkt abgeleitet werden können. Sie stellt ferner sicher, dass durch derartige delegierte Rechtsakte keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgeber verursacht werden und dass höchstens 10 % (gerundet auf die nächste Ganzzahl) der im Anhang III aufgeführten Merkmale geändert werden können.
7.Diese delegierten Rechtsakte werden für das Erhebungsreferenzjahr 2023 zum 30. September 2021 und für das Erhebungsreferenzjahr 2026 zum 30. September 2024 erlassen.
Artikel 6
Erweiterung der Auswahlgrundlage
1.Die Mitgliedstaaten, die die Auswahlgrundlage gemäß Artikel 3 Absatz 4 erweitern, übermitteln die in Anhang III festgelegten Kerndaten für die Betriebe, die für das Erhebungsreferenzjahr 2020 in jener Auswahlgrundlage enthalten sind.
2.Die Daten über die in der Erweiterung der Auswahlgrundlage enthaltenen Betriebe können als Stichproben erhoben werden. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Erhebungsergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region sind und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang V entsprechen.
Artikel 7
Moduldaten
1.Die Mitgliedstaaten erheben und übermitteln die Moduldaten (im Folgenden „Module“) bezüglich der im Anhang IV aufgeführten Einzelthemen und Themenbereiche für die folgenden Erhebungsreferenzjahre:
a) Modul „Arbeitskräfte und sonstige Erwerbstätigkeiten“ für die Jahre 2020, 2023 und 2026;
b) Modul „Ländliche Entwicklung“ für die Jahre 2020, 2023 und 2026;
c) Modul „Unterbringung der Tiere und Düngewirtschaft“ für die Jahre 2020 und 2026;
d) Modul „Bewässerung“ für das Jahr 2023;
e) Modul „Bodenbearbeitungsmethoden“ für das Jahr 2023;
f) Modul „Maschinen und Einrichtungen“ für das Jahr 2023;
c) Modul „Obstanlagen“ für das Jahr 2023;
h) Modul „Rebanlagen“ für das Jahr 2026.
2.Der Umfang dieser Datenerhebungen umfasst die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Agrarbetriebe.
3.Die Erhebung der Module kann durch Stichproben vorgenommen werden. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Erhebungsergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region sind und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang V entsprechen.
4.Die Module werden aus Teilstichproben der Agrarbetriebe erhoben, die für die Kerndaten desselben Bezugsjahres erfassten wurden. Jeder Unterlage mit Informationen zu den Modulen werden stets die im Anhang III aufgeführten Kerndaten beigefügt.
5.Mitgliedstaaten, in denen weniger als 1000 Hektar einer der in den Einzelthemen des Moduls zu Obstanlagen im Anhang IV genannten einzelnen Kulturen vollständig oder hauptsächlich für den Markt bewirtschaftet werden, sind von der Durchführung des Moduls zu Obstanlagen für die jeweilige Kultur ausgenommen.
6.Mitgliedstaaten, in denen weniger als 1000 Hektar Rebanlagen vollständig oder hauptsächlich für den Markt mit Keltertrauben bewirtschaftet werden, sind von der Durchführung des Moduls zu Rebanlagen ausgenommen.
7.Mitgliedstaaten, in denen weniger als 2 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche bewässerbare Fläche darstellt, und ohne NUTS-2-Regionen, in denen wenigstens 5 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche bewässerbare Fläche darstellt, sind von der Durchführung des Moduls zu Bewässerung ausgenommen.
8.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) bis zum Ende des Monats Juni des Jahrs vor dem jeweiligen Erhebungsreferenzjahres über die in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Fälle.
9.Kommt ein Merkmal in einem Mitgliedstaat selten oder gar nicht vor, kann das Merkmal aus der Datenerhebung ausgenommen werden, vorausgesetzt der betreffende Mitgliedstaat legt in dem Kalenderjahr vor dem Erhebungsreferenzjahr der Kommission (Eurostat) Informationen vor, die den Ausschluss gebührend begründen.
Artikel 8
Technische Spezifikationen zu den Moduldaten
1.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zweck der Festlegung der folgenden technischen Elemente zu den für jedes Modul und den dazugehörigen, in Anhang IV aufgelisteten Themenbereich und das dazugehörige Einzelthema zu übermittelnden Daten Durchführungsrechtsakte zu erlassen:
a) der Liste der Merkmale und die dazugehörigen Maßeinheiten;
b) die Beschreibungen der Merkmale.
2.Diese Durchführungsrechtsakte werden für das Erhebungsreferenzjahr 2020 spätestens zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das genaue Datum eintragen: Inkrafttreten dieser Verordnung + 6 Monate oder 31. Dezember 2018; maßgebend ist das spätere Datum], für das Erhebungsreferenzjahr 2023 spätestens zum 31. Dezember 2021 und für das Erhebungsreferenzjahr 2026 spätestens zum 31. Dezember 2024, gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
3.Für die Jahre 2023 und 2026 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu Abänderungen bezüglich der im Anhang IV aufgeführten Einzelthemen zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass durch derartige delegierte Rechtsakte keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgeber verursacht werden und dass für jedes Modul höchstens 25 % (gerundet auf die nächste Ganzzahl) der im Anhang IV aufgeführten Einzelthemen durch delegierte Rechtsakte geändert werden.
4.Diese delegierten Rechtsakte werden für das Erhebungsreferenzjahr 2023 zum 30. September 2021 und für das Erhebungsreferenzjahr 2026 zum 30. September 2024 erlassen.
Artikel 9
Ad-hoc-Daten
1.Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der zu übermittelnden Informationen Durchführungsrechtsakte auf Ad-hoc-Basis zu erlassen, indem sie folgendes bestimmt:
a) eine Liste der an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Merkmale mit höchstens 40 Variablen und die dazugehörigen Maßeinheiten;
b) die Beschreibungen der Merkmale,
c) die Genauigkeitsanforderungen,
d) das Erhebungsreferenzjahr,
e) die Bezugszeiträume,
f) mögliche Datenquellen und andere methodische Aspekte;
g) die Termine zur Übermittlung.
2.Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens 12 Monate vor dem Beginn des Erhebungsreferenzjahrs gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 10
Bezugszeiträume
Die erhobenen Informationen beziehen sich auf ein einzelnes Referenzjahr, das für alle Mitgliedstaaten identisch ist; es ist auf die Lage während der folgenden spezifischen Zeitspannen Bezug zu nehmen:
a) Für Merkmale auf Betriebsflächen: (i) die hauptsächliche Flächennutzung bezieht sich auf das Erhebungsreferenzjahr; (ii) zur Ermittlung der Flächenparzellen legt jeder Mitgliedstaat einen Referenztag innerhalb des Erhebungsreferenzjahres fest.
b) Für Merkmale zu den Bewässerungs- und Bodenbearbeitungsmethoden besteht der Bezugszeitraum aus einem 12-monatigen, innerhalb des Erhebungsreferenzjahres auslaufenden Zeitraum, der von den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Erfassung der zugehörigen Produktionszyklen festzulegen ist.
c) Für Merkmale zum Viehbestand, der Unterbringung der Tiere und der Düngewirtschaft legt jeder Mitgliedstaat einen gemeinsamen Referenztag innerhalb des Erhebungsreferenzjahres fest. Die Merkmale zur Düngewirtschaft beziehen sich auf den 12-Monatszeitraum, der an jenem Datum endet.
d) Für Merkmale zu den Arbeitskräften legt jeder Mitgliedstaat einen 12-Monatsbezugszeitraum fest, der an einem Referenztag innerhalb des Erhebungsreferenzjahres endet.
e) Für Merkmale zu Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, die auf einzelbetrieblicher Ebene umgesetzt werden, gilt als Bezugszeitraum der Dreijahreszeitraum, der am 31. Dezember des Erhebungsreferenzjahres endet.
f) Für alle übrigen Merkmale legt jeder Mitgliedstaat einen gemeinsamen Referenztag innerhalb des Erhebungsreferenzjahres fest.
Artikel 11
Qualität
1.Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.
2.Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
3.Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten.
4.Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten für jedes von dieser Verordnung erfasste Erhebungsreferenzjahr einen Qualitätsbericht, in dem das statistische Verfahren beschrieben wird und insbesondere:
a) die in Absatz 2 genannten Qualitätskriterien,
b) die Einbeziehungs- und Ausschlusskriterien, die angewandt wurden, um den in dieser Verordnung genannten Erfassungsanforderungen zu entsprechen,
c) die Organisation und die angewandte Methodik,
d) die Auswahlgrundlage der Erhebungen,
e) die Genauigkeitsniveaus, die bei den Stichprobenerhebungen erzielt wurden,
f) die Bezugszeiträume gemäß Artikel 10,
g) Informationen über die Qualität der neben statistischen Erhebungen herangezogenen Datenquellen,
h) Informationen über die Datenvalidierung, die der Mitgliedstaat vor Übermittlung des Datensatzes an die Kommission (Eurostat) durchgeführt hat.
Die Kommission ist befugt, die Modalitäten und die Inhalte der Qualitätsberichte in Durchführungsrechtsakten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
5.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle erheblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken könnten.
6.Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr zusätzliche Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
Artikel 12
Übermittlung der Daten und Metadaten
1.Für das Erhebungsreferenzjahr 2020 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb von 15 Monaten nach dem Abschluss des Erhebungsreferenzjahres validierte Kern- und Moduldaten sowie einen Qualitätsbericht.
2.Für die Erhebungsreferenzjahre 2023 und 2026 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb von 9 Monaten nach dem Abschluss des Erhebungsreferenzjahres validierte Kerndaten, Daten für das Modul zu Arbeitskräften und sonstigen Erwerbstätigkeiten sowie einen Qualitätsbericht. Die Daten zu anderen Modulen und die dazugehörigen Metadaten werden innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Erhebungsreferenzjahres übermittelt.
3.Die an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten sind auf der einzelbetrieblichen Ebene angesiedelt. Die Modul- und die Ad-hoc-Daten werden auf einzelbetrieblicher Ebene mit den in Anhang III aufgeführten Kerndaten für dasselbe Bezugsjahr verknüpft. Die Unterlagen, die übermittelt werden, umfassen die Extrapolationsfaktoren.
4.Zur Übermittlung der Daten und der Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden über den zentralen Dateneingangsdienst an die Kommission (Eurostat) übermittelt.
Artikel 13
Unionsbeitrag
1.Für die Durchführung dieser Verordnung kann die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu folgenden Zwecken Finanzhilfen gewähren:
a)
Entwicklung oder Umsetzung von Datenanforderungen oder beides;
b)
Entwicklung von Methoden, die entweder auf Qualitätssteigerungen oder auf Kostensenkungen sowie verringerte Verwaltungsbelastungen im Rahmen der Erhebung und Erstellung integrierter Statistiken zu Agrarbetrieben abzielen oder auf beide Aspekte gleichzeitig.
2.Zur Kostendeckung der Datenerhebungen gemäß Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 7 können den Mitgliedstaaten im Rahmen der Finanzausstattung gemäß Artikel 14 Finanzhilfen gewährt werden.
3.Der Finanzbeitrag der Union darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen, wobei die Maximalbeträge gemäß Absatz 4 und 5 gelten.
4.Für die Gesamtkosten der Kern- und Moduldatenerhebungen für das Jahr 2020 ist der Finanzbeitrag der Union auf die nachstehenden Maximalbeträge beschränkt:
a) jeweils 50 000 EUR für Luxemburg und Malta,
b) jeweils 1 000 000 EUR für Österreich, Kroatien, Irland und Litauen,
c) jeweils 2 000 000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Portugal und das Vereinigte Königreich,
d) jeweils 3 000 000 EUR für Griechenland, Spanien und Frankreich,
e) jeweils 4 000 000 EUR für Italien, Polen und Rumänien und
f) jeweils 300 000 EUR für alle anderen Mitgliedstaaten.
5.Für die Kern- und Moduldatenerhebungen in den Jahren 2023 und 2026 werden die Maximalbeträge gemäß Absatz 4 um 50 % reduziert, wobei die Bestimmungen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020 gelten.
6.Für die Erhebung der Ad-hoc-Daten gemäß Artikel 9 kann die Union den nationalen statistischen Ämtern und weiteren nationalen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Finanzhilfen zur Kostendeckung der Durchführung einer Ad-hoc-Datenerhebung gewähren. Diese finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
7.
Der Finanzbeitrag der Union wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 gewährt.
Artikel 14
Finanzausstattung
1.Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms zur Datenerhebung für das Erhebungsreferenzjahr 2020, einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2018-2020 auf 40 000 000 EUR, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 gedeckt werden.
2.Nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020 wird der Betrag für den Zeitraum nach 2020 auf Vorschlag der Kommission durch die Haushalts- und Rechtsetzungsbehörde festgelegt.
Artikel 15
Schutz der finanziellen Interessen der Union
1.Bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen stellt die Kommission durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch konsequente und wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicher.
2.Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Dritten, die direkt oder indirekt Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
3.Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates niedergelegt sind, bei allen mittelbar oder unmittelbar durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieser Verordnung direkt oder indirekt finanzierten Vertrag Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.
4.Der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ist in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
5.Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, schließen der Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Auftragnehmers oder des Begünstigten ein, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, des Rechnungshofes und des OLAF zu verlangen.
6.Die Absätze 4 und 5 gelten unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3.
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission ab [Amt für Veröffentlichungen: Bitte genaues Datum des Inkrafttretens der Verordnung eintragen] auf unbestimmte Zeit übertragen.
3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6.Delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieser Rechtsakte an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 17
Ausschussverfahren
1.Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 18
Aufhebung
1.Die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.
2.Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2019 aufgehoben.
3.Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
1.3Art des Vorschlags/der Initiative
1.4Ziel(e)
1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.6Laufzeit der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen
1.7Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMEN
2.1Überwachung und Berichterstattung
2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
3.2Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.2Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.3Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen
1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
3403 – Erstellung europäischer Statistiken
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
◻ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme
◻ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Harmonisierte und vergleichbare statistische Daten zur Struktur der Agrarbetriebe werden zur Priorität 4 („Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis“) der zehn wichtigsten Prioritäten der Kommission beitragen, aber sie können auch mindestens zu den folgenden weiteren Prioritäten beitragen: 1 („Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen“), 3 („Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik“) und 9 („Mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“).
1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel Nr.
Arbeitsprogramm der Kommission 2016, REFIT-Initiative Nr. 26 – Statistikpaket
ABM/ABB-Tätigkeit(en)
3403 – Erstellung europäischer Statistiken
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die weitere finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erhebung von Daten über die Struktur von Agrarbetrieben sicherzustellen, indem die Finanzausstattung für den Zeitraum 2019-2020 mit einer möglichen Verlängerung bis 2028 festgesetzt wird.
Als Reaktion auf Veränderungen in der globalen Landwirtschaft wie die Globalisierung und den Klimawandel und die sich daraus ergebenden Veränderungen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und anderer, im Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehender EU-Politikbereiche, durch die neuer Datenbedarf entsteht, und auch um die Inkohärenz innerhalb der agrarstatistischen Daten sowie den Aufwand bei den Datenerhebungen zu verringern, zielt diese Initiative darauf ab, neue Rechtsvorschriften zur Erhebung struktureller Statistiken auf Betriebsebene zu schaffen. Qualitativ hochwertige und unter den einzelnen Mitgliedstaaten vergleichbare Daten sind von Bedeutung für die Gestaltung, Umsetzung, Kontrolle und Bewertung der Prioritäten der EU, wie etwa der GAP und verwandter Politikbereiche, die über beinahe 40 % des Gesamthaushaltes der EU verfügen.
Da die Rechtsvorschriften im Bereich der Statistik in erster Linie aus Verwaltungsvorschriften bestehen, die die Nutzer der Daten (z.B. andere Dienststellen der Kommission), Datenproduzenten (nationale statistische Ämter) und die Auskunftgeber der Daten (Landwirte) betreffen, sind die unmittelbaren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen begrenzt. Der Hauptteil der für die Interessenträger anfallenden direkten Kosten ergibt sich aus der Anpassung an neue statistische, organisatorische und technische Systeme, aber es ist zu erwarten, dass sich diese Kosten und Belastungen auf mittlere und lange Sicht durch eine Verringerung der Belastungen im Rahmen der Erhebung der Daten und durch Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen in verschiedener Hinsicht bezahlt machen.
Es wird erwartet, dass weiterhin ein Finanzbeitrag der EU für nationale Datenerhebungen im Zusammenhang mit der Agrarstatistik geleistet wird, der hinsichtlich seiner Höhe und seines Ausmaßes mit dem Status Quo innerhalb des neuen Systems vergleichbar sein wird, und dass einzelstaatliche Ausgaben ebenfalls etwa auf der derzeitigen Höhe bleiben werden. Die Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung und Kosten, nachdem sie vollständig realisiert sind, sowie der (auf Grundlage der beobachteten Entwicklungstendenzen) zu erwartende Rückgang der Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe können zu einem verringerten Finanzbedarf für die Datenerhebung führen.
|
1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.
Jährliche Bewertungen zur Überprüfung der Einhaltung, ein fortlaufender Austausch mit Interessenträgern zur Verbesserung des europäischen agrarstatistischen Systems (EASS) sowie auf der Grundlage verschiedener Leistungsindikatoren und Ziele alle drei Jahre abgefasste Monitoringberichte werden der Überprüfung der Maßnahme dienen.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Die Betriebsstrukturerhebungen (die Landwirtschaftszählung 2020 und die Stichprobenerhebungen 2023 und 2026) werden durch den Verordnungsvorschlag erfasst und zum Teil finanziert.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU
Harmonisierte EU-Politikbereiche wie die GAP sind bereits durch diesen Umstand auf qualitativ hochwertige und zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten vergleichbare Daten angewiesen, damit Interventionen innerhalb des Politikfeldes so gezielt, effizient, wirksam und fair wie möglich ausgerichtet werden können. Dies kann nur durch ein gemeinsames und koordiniertes Tätigwerden innerhalb des Europäischen Statistischen Systems (ESS) gewährleistet werden. Dies ist für einen Politikbereich, der über nahezu 40 % des Gesamthaushaltes der EU – die größte Einzelzuweisung innerhalb des Haushalts – verfügt, von besonderer Bedeutung.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Betriebsstrukturerhebungen wurden seit den Jahren 1966/1967 auf einer EU-Grundlage durchgeführt und bilden weiterhin einen Eckpfeiler der europäischen Agrarstatistik. Aber ihre Rechtsgrundlage muss aktualisiert werden, um den oben erläuterten Herausforderungen gerecht zu werden und um die in einer Ex-post-Bewertung des aktuellen EASS ermittelten Hauptprobleme zu bewältigen. Dabei handelt es sich um Folgendes:
1. Mit den derzeitigen Rechtsvorschriften im Bereich der Agrarstatistik wird neu aufkommender Datenbedarf nicht angemessen abgedeckt.
2. Die Flexibilität des EASS und seine Fähigkeit, ausreichend schnell auf neu aufkommende Erfordernisse reagieren zu können, ist nicht genügend.
3. Die Harmonisierung und Kohärenz der Datenerhebungen ist nicht zufriedenstellend.
4. Die Erstellung der Statistiken könnte effizienter gestaltet werden.
5. Die Belastung im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Daten wird als zu hoch wahrgenommen.
1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Der Verordnungsvorschlag ist Teil der von Eurostat erarbeiteten Agrarstatistikstrategie für 2020 und darüber hinaus, die sich planmäßig aus zwei Rahmenverordnungen zusammensetzen soll: Integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben (integrated farm statistics – IFS) und Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung (statistics on agricultural input and output – SAIO). Die beiden Verordnungen sollen einen gemeinsamen Geltungsbereich einbeziehen, technische und methodische Unterlagen gemeinsam verwenden und im Verbund alle Aspekte der Agrarstatistikstrategie erfassen.
1.6.Laufzeit der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen
X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer
–X
Vorschlag/Initiative in Kraft bis zum 31.12.2028
–X
Auswirkungen auf den Haushalt für die Jahre 2019 bis 2020 (sowie, je nach Ausstattung des nächsten MFR, eine mögliche Verlängerung der Auswirkungen auf den Haushalt bis 2028)
◻ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
X Direkte Verwaltung durch die Kommission
–X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen,
–◻ Internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben),
–◻ Die EIB und den Europäischen Investitionsfonds,
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung,
–◻ Öffentliche Einrichtungen,
–◻ Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten,
–◻ Privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten,
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
2.BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Empfänger von Finanzhilfen müssen die erhobenen Daten und die damit zusammenhängenden Qualitätsberichte vorlegen.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.Ermittelte Risiken
Potenzielle Probleme im Zusammenhang mit der Datenqualität und der Aktualität.
2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle
Technische und methodische Unterlagen und Leitlinien, die den Mitgliedstaaten vorab zur Verfügung gestellt werden. Die Einhaltung der Fristen wird überwacht. Die Qualitätsberichte werden für jede Erhebung überprüft.
2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos
Die Kontrollen verursachen keine zusätzlichen Kosten, da sie von den Bediensteten im Rahmen ihrer regulären Aufgaben ausgeführt werden. Ihre Vorteile bestehen in einer erhöhten Qualität und Vergleichbarkeit der Daten. Das erwartete Fehlerrisiko ist niedrig, da die Datenerhebung für die Agrarstatistik seit den 1950er Jahren in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Die Anpassung technischer Systeme und sonstiger Erhebungssysteme könnte kurzfristig zu einem leichten Anstieg des Fehlerrisikos führen, aber es ist zu erwarten, dass dieses mittel- und langfristig auf den Durchschnittswert zurückgeht.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.
Zusätzlich zur Anwendung aller regulatorischer Kontrollmechanismen wird Eurostat, den allgemeinen Antibetrugsmaßnahmen der Kommission entsprechend, eine Antibetrugsstrategie anwenden. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Ansatz bezüglich der Betrugsrisikosteuerung auf die Ermittlung von Betrugsrisikobereichen ausgerichtet wird. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen eingerichtet und geeignete IT-Instrumente für die Analyse von Betrugsfällen geschaffen.
Eurostat hat für die Ausführung der Ausgaben eine programmbegleitende Kontrollstrategie entwickelt. Die Maßnahmen und Instrumente im Rahmen dieser Strategie sind auf die vorgeschlagene Verordnung in vollem Maße anwendbar. Mit weniger komplexen Abläufen sowie anhand von kostenwirksamen Monitoringverfahren und risikobasierten Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen sollen die Betrugswahrscheinlichkeit reduziert und die Betrugsprävention verbessert werden. Die Kontrollstrategie schließt besondere Maßnahmen zur Sensibilisierung und entsprechende Schulungen im Hinblick auf die Betrugsprävention ein.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Beitrag
|
|
Nummer […]
[Rubrik…………]
|
GM/NGM.
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
aus Drittstaaten
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
2
|
05 08 02
„Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe“
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Beitrag
|
|
Nummer […]
[Rubrik…………]
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
aus Drittstaaten
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
Keine
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)
Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens
|
2
|
05 08 02 „Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe“
|
GD: AGRI
|
|
|
Jahr
2019
|
Jahr
2020
|
INSGESAMT
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie 05 08 02
|
Mittel für Verpflichtungen
|
(1)
|
39,000
|
1,000
|
40,000
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
19,200
|
0,900
|
20,100
|
Nummer der Haushaltslinie
|
Mittel für Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für GD AGRI
|
Mittel für Verpflichtungen
|
=1+1a +3
|
39,000
|
1,000
|
40,000
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3
|
19,200
|
0,900
|
20,100
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Mittel für Verpflichtungen
|
(4)
|
39,000
|
1,000
|
40,000
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
19,200
|
0,900
|
20,100
|
• Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 2
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Mittel für Verpflichtungen
|
= 4+6
|
39,000
|
1,000
|
40,000
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
19,200
|
0,900
|
20,100
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Mittel für Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
• Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Mittel für Verpflichtungen
|
= 4+6
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
|
|
|
Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens
|
5
|
„Verwaltungsausgaben“
|
in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)
GD: ESTAT 29 01
|
• Personal
|
0,549
|
0,549
|
1,098
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,045
|
0,030
|
0,075
|
GD ESTAT INSGESAMT
|
Mittelzuweisungen
|
0,594
|
0,579
|
1,173
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,594
|
0,579
|
1,173
|
in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)
|
2019
|
2020
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Mittel für Verpflichtungen
|
39,594
|
1,579
|
40,573
|
|
Zahlungen
|
19,794
|
1,479
|
21,273
|
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt
–X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
2019
|
2020
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Nein
|
Anschaffungskosten
|
Nein
|
Anschaffungskosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
EINZELZIEL Nr. 1 …
|
|
- Ergebnis
|
Datenbasis
|
|
|
0,600
|
|
1,000
|
|
1,600
|
- Ergebnis
|
Mikrodaten über Agrarbetriebe
|
|
|
38,400
|
|
0
|
|
38,400
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
39,000
|
|
1,000
|
|
40,000
|
GESAMTKOSTEN
|
|
39,000
|
|
1,000
|
|
40,000
|
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.Zusammenfassung
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)
RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
Personal
|
0,549
|
0,549
|
1,098
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,045
|
0,030
|
0,075
|
Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,594
|
0,579
|
1,173
|
Außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
Sonstige Ausgaben
Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
Zwischensumme
Außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,594
|
0,579
|
1,173
|
Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden
.
3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
2019
|
2020
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
29 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
4,1
|
4,1
|
XX 01 01 02 (in den Delegationen)
|
|
|
XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
|
|
|
10 01 05 01 (direkte Forschung)
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)
|
XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)
|
|
|
XX 01 04 jj
|
- am Sitz
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
INSGESAMT
|
4,1
|
4,1
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
|
- Verwaltung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Initiative
- Datenvalidierung
- Unterstützungstätigkeiten und Arbeiten zur Methodik
- Analyse von Berichten
- Verbreitung der Daten
|
- Externes Personal
|
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–X
Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
–◻
Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
Keine
–◻
Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
Keine
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
–Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
Mittel in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)
|
Jahr
N
|
Jahr
N + 1
|
Jahr
N + 2
|
Jahr
N + 3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
Insgesamt
|
Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die sonstigen Einnahmen
in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)
Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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Jahr
N
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Jahr
N + 1
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Jahr
N + 2
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Jahr
N + 3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
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Artikel ………….
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.