Brüssel, den 5.12.2016

COM(2016) 771 final

2016/0383(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

In seinen Schlussfolgerungen über den ökologischen Landbau der 3237. Tagung des Landwirtschafts- und Fischereirates hat der Rat der Europäischen Union die Kommission aufgefordert, die bestehenden Mechanismen zu verbessern, um den internationalen Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu erleichtern, und Gegenseitigkeit und Transparenz bei allen Handelsabkommen zu fordern.

Am 16. Juni 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung von Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

Auf der Grundlage der Verhandlungsdirektiven des Rates hat die Kommission mit Chile ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen Vorschriften und Kontrollsysteme für den ökologischen/biologischen Landbau in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse ausgehandelt.

Das Abkommen mit Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zielt auf die Förderung des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zwischen der EU und Chile, die Gewährleistung eines hohen Maßes an Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung sowie den gegenseitigen Schutz der Öko/Bio-Siegel ab.

Das Abkommen über Gleichwertigkeit ermöglicht es, nach Unionsvorschriften erzeugte und kontrollierte Produkte direkt auf dem chilenischen Markt in Verkehr zu bringen und umgekehrt. Es sieht auch ein System der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Beilegung von Streitigkeiten im Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen vor.

Chile erkennt alle ökologischen/biologischen Erzeugnisse der Union, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, als gleichwertig an, und zwar: unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse, lebende Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse (einschließlich Honig), Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (einschließlich Wein), verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau.

Auf der anderen Seite erkennt die Union die folgenden Erzeugnisse aus Chile als gleichwertig an: unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse, Honig, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (einschließlich Wein), vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau.

Die chilenischen Produktionsvorschriften für andere tierische Erzeugnisse als Imkereierzeugnisse sowie Futtermittel wurden nicht als gleichwertig angesehen und könnten möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt als gleichwertig anerkannt werden, wenn Chile seine Rechtsvorschriften für diese Erzeugnisse ausgearbeitet hat. Obwohl es keine chilenischen Vorschriften für die ökologische/biologische Aquakultur gibt, hat Chile akzeptiert, aus ökologischer/biologischer Produktion stammende Aquakulturerzeugnisse und Meeresalgen der Union anzuerkennen.

Während für die Union keine Bedingungen für die eingeführten Zutaten vorgesehen sind, müssen für in Chile verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, aus chilenischer ökologischer/biologischer Produktion stammende Zutaten oder Zutaten verwendet werden, die entweder aus der Union oder aus einem von der Union (nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007) als gleichwertig anerkannten Drittland nach Chile eingeführt wurden, ausgenommen aus Drittländern, bei denen die Union nur Kontrollbehörden oder -stellen (gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007) anerkannt hat.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Die Verhandlungen über dieses Abkommen wurden von der Kommission gemäß dem Beschluss vom 16. Juni 2014 geführt, mit dem der Rat die Kommission zur Aushandlung von Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen ermächtigt und die entsprechenden Verhandlungsdirektiven erlassen hat.

Die Handelspolitik fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Folglich wurde dieses Abkommen im Einklang mit den Artikeln 207 und 218 AEUV ausgehandelt und abgeschlossen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Entfällt.    

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Entfällt.

2016/0383 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Beschluss [XXX] des Rates vom […] wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“) am […] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)In diesem Abkommen erkennen die Union und die Republik Chile die Gleichwertigkeit ihrer Vorschriften über den ökologischen/biologischen Landbau und ihrer Kontrollverfahren für ökologische/biologische Erzeugnisse an.

(3)Das Abkommen zielt darauf ab, den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu fördern, zu Entwicklung und Ausbau des ökologischen/biologischen Sektors in der Union und in der Republik Chile beizutragen sowie ein hohes Maß an Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung, der Garantie der Kontrollsysteme und der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu erreichen. Der Schutz der jeweiligen Öko-/Bio-Siegel sollte ebenfalls verbessert werden. Das Abkommen zielt auch auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Regulierungsbereich bei Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Erzeugung ab.

(4)Der mit Artikel 8 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden „der Gemischte Ausschuss“) wird sich mit bestimmten Aspekten der Durchführung des Abkommens befassen. Insbesondere ist der Gemischte Ausschuss befugt, die Liste von Erzeugnissen in Anhang I oder II des Abkommens zu ändern. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Union im Gemischten Ausschuss zu vertreten.

(5)Zur Erleichterung der Genehmigung von Änderungen der Liste von Erzeugnissen in Anhang I oder II sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Änderungen nach vorheriger Unterrichtung der Vertreter der Mitgliedstaaten zu genehmigen. Die Kommission sollte die Vertreter der Mitgliedstaaten über die Änderungen von Anhang I oder II unterrichten, die sie im Gemeinsamen Ausschuss zu genehmigen beabsichtigt, und den Vertretern der Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen vorlegen, aufgrund deren die Kommission der Auffassung ist, dass die Gleichwertigkeit anerkannt werden kann.

(6)Damit im Falle, dass die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit nicht mehr erfüllt sind, rasch reagiert werden kann, sollte die Kommission zudem die Befugnis erhalten, die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach vorheriger Unterrichtung der Vertreter der Mitgliedstaaten einseitig auszusetzen.

(7)Sollten die Vertreter von Mitgliedstaaten, die eine Sperrminorität darstellen, Einwände gegen den von der Kommission dargelegten Standpunkt erheben, so sollte es der Kommission nicht gestattet sein, Änderungen der Liste von Erzeugnissen in Anhang I oder II zu genehmigen oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit auszusetzen. In diesem Fall sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags unterbreiten.

(8)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

(2)Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 8 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse.

Artikel 4

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens vorgenommene Änderungen von Anhang I oder II des Abkommens werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt.

Bevor die Kommission Änderungen von Anhang I oder II des Abkommens genehmigt, unterrichtet sie die Vertreter der Mitgliedstaaten über den vorgesehenen Standpunkt der Union durch eine Informationsunterlage, in der die Ergebnisse der Bewertung der Gleichwertigkeit, die für die neue bzw. aktualisierte Liste von Erzeugnissen in Anhang I oder II vorgenommen wurde, dargestellt sind; diese Unterlage enthält u. a.

a)die Liste der betreffenden Erzeugnisse mit Angabe der Mengen, die voraussichtlich in die Union ausgeführt werden;

b)die in der Republik Chile für die betreffenden Erzeugnisse angewendeten Produktionsvorschriften unter Angabe, wie etwaige wesentliche Unterschiede gegenüber den einschlägigen Unionsbestimmungen bereinigt wurden;

c)gegebenenfalls das neue bzw. aktualisierte für die betreffenden Erzeugnisse angewendete Kontrollsystem unter Angabe, wie etwaige wesentliche Unterschiede gegenüber den einschlägigen Unionsbestimmungen bereinigt wurden;

d)sonstige von der Kommission als relevant erachtete Informationen.

Sollten mehrere Mitgliedstaaten, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 des Vertrags darstellen, Einwände erheben, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags.

Artikel 5

Der Beschluss der Union, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Anhang IV, einschließlich ihrer aktualisierten und konsolidierten Fassungen gemäß Anhang V, im Einklang mit Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens einseitig auszusetzen, wird von der Kommission gefasst.

Bevor die Kommission einen solchen Beschluss fasst, unterrichtet sie die Vertreter der Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 4 festgelegten Verfahren.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident


Brüssel, den 5.12.2016

COM(2016) 771 final

ANHANG

zum

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen


Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits und

DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“,

andererseits,

im folgenden „Parteien“ genannt,

IN ANERKENNUNG ihrer langjährigen, starken Handelspartnerschaft auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze und Wertvorstellungen, die sich im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits widerspiegeln,

ENTSCHLOSSEN, durch die Schaffung neuer Ausfuhrmöglichkeiten zur Entwicklung und Ausweitung ihrer ökologischen/biologischen Erzeugung beizutragen,

IN DEM FESTEN WILLEN, den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu fördern, und überzeugt, dass dieses Abkommen den Handel zwischen den Parteien mit ökologisch/biologisch angebauten und erzeugten Produkten erleichtert,

IN DEM BEMÜHEN um ein hohes Maß an Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung, der Garantie der Kontrollsysteme und der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse,

IN DER ABSICHT, die Zusammenarbeit im Regulierungsbereich bei Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Erzeugung zu verstärken,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung von Gegenseitigkeit und Transparenz im internationalen Handel für alle Beteiligten,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass gemäß dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse die WTO-Mitglieder wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften anderer Mitglieder prüfen sollten, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass durch diese Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass ein dauerhaftes Vertrauen in die gleich bleibende Zuverlässigkeit der Bewertungsverfahren und des Kontrollsystems der anderen Partei ein wesentliches Element für eine solche Akzeptanz der Gleichwertigkeit ist,

GESTÜTZT auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und aus anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen, bei denen sie Vertragspartei sind —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieses Abkommen zielt darauf ab, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel zwischen der Union und Chile mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus ökologischem/biologischem Landbau zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)„Gleichwertigkeit“: die Eignung unterschiedlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Kontroll- und Zertifizierungssysteme zur Verwirklichung derselben Ziele.

(2)„Zuständige Behörde“: eine für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Anhang III bzw. Anhang IV zuständige amtliche Stelle, die mit der Anwendung dieses Abkommens beauftragt ist.

(3)„Kontrollbehörde“: die Behörde eines Mitgliedstaats der Union, der die maßgebliche Behörde ihre Zuständigkeit für die Kontrolle und Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion im Einklang mit den in Anhang III aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ganz oder teilweise übertragen hat.

(4)„Kontrollstelle“: eine unabhängige private Stelle, die die Inspektion und Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang III bzw. Anhang IV vornimmt.

Artikel 3

Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1)Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse erkennt die Union die chilenischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang IV als den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang III gleichwertig an.

(2)Für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse erkennt Chile die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union in Anhang III als den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang IV gleichwertig an.

(3)Im Falle einer Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Ergänzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang III oder IV gelten die neuen Vorschriften als den Vorschriften der anderen Partei gleichwertig, es sei denn, die andere Partei erhebt Einspruch nach dem Verfahren gemäß Absatz 4.

(4)Ist eine Partei der Auffassung, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsverfahren und -praktiken der anderen Partei nicht mehr den Anforderungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit entsprechen, richtet sie ein mit Gründen versehenes Ersuchen an die andere Partei, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsverfahren und -praktiken innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, zu ändern, um die Gleichwertigkeit zu gewährleisten. Ist die betreffende Partei nach Ablauf dieser Frist nach wie vor der Auffassung, dass die Anforderungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit nicht erfüllt sind, kann sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in Anhang III bzw. IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse in Anhang I bzw. II einseitig aussetzen.

(5)Der Beschluss, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in Anhang III bzw. IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse in Anhang I bzw. II einseitig auszusetzen, kann nach Ablauf einer dreimonatigen Mitteilungsfrist auch getroffen werden, wenn eine Partei die nach Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben nicht geliefert hat oder nicht akzeptiert, dass eine Begutachtung (Peer-Review) gemäß Artikel 7 durchgeführt wird.

(6)Für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I bzw. II aufgeführt sind, prüft der gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingesetzte Gemischte Ausschuss die Gleichwertigkeit auf Antrag einer der Parteien gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b.

Artikel 4

Einfuhr und Inverkehrbringen

(1)Die Union gibt ihre Zustimmung dazu, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse den in Anhang IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Chiles entsprechen und von einer Kontrollbescheinigung gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission begleitet sind, die von einer gemäß Absatz 3 von Chile anerkannten und der Union angegebenen Kontrollstelle ausgestellt wurde.

(2)Chile gibt seine Zustimmung dazu, dass die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse in sein Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse den in Anhang III aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union entsprechen und von einer Kontrollbescheinigung begleitet sind, die von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle der Union im Einklang mit dem Beschluss Nr. 7880/2011 der Nationalen Direktion des Amtes für Landwirtschaft und Viehzucht ausgestellt wurde.

(3)Jede Partei erkennt die von der anderen Partei angegebenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen als zuständig dafür an, in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse die einschlägigen Kontrollen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 3 durchzuführen und die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 bzw. 2 im Hinblick auf die Einfuhr und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der anderen Partei auszustellen.

Die einführende Partei weist in Zusammenarbeit mit der anderen Partei jeder von dieser angegebenen Kontrollbehörde und Kontrollstelle eine Codenummer zu.

Artikel 5

Kennzeichnung

(1)Erzeugnisse, die im Rahmen dieses Abkommens von einer Partei aus der anderen Partei eingeführt werden, müssen die Kennzeichnungsanforderungen der in Anhang III bzw. Anhang IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei erfüllen. Diese Erzeugnisse dürfen das Öko-/Bio-Logo der Union, das chilenische Bio-Logo oder beide Logos gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften tragen, sofern sie die Kennzeichnungsanforderungen für das jeweilige Logo bzw. beide Logos erfüllen.

(2)Die Parteien verpflichten sich, jede widerrechtliche Verwendung von Begriffen mit Bezug auf die ökologische/biologische Erzeugung, daraus abgeleiteten Bezeichnungen und Diminutiven wie „Bio-“ und „Öko-“ im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 3 fallen, zu verhindern.

(3)Die Parteien verpflichten sich, das Öko-/Bio-Logo der Union und das chilenische Bio-Logo gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen jede widerrechtliche Verwendung oder Nachahmung zu schützen. Die Parteien stellen sicher, dass das Öko-/Bio-Logo der Union und das chilenische Bio-Logo nur bei der Kennzeichnung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse verwendet werden, die den in Anhang III bzw. IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen.

Artikel 6

Informationsaustausch

Die Parteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens betreffen. Insbesondere bis zum 31. März des zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und in der Folge bis zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt jede Partei der anderen:

einen Bericht mit Informationen über die Arten und Mengen der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die von Januar bis Dezember des Vorjahres im Rahmen dieses Abkommens ausgeführt wurden, und

einen Bericht für den Zeitraum von Januar bis Dezember des Vorjahres über die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten der zuständigen Behörde, die erzielten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen.

Jede Partei teilt der anderen Partei jederzeit unverzüglich Folgendes mit:

Aktualiserungen der Liste der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen, einschließlich der entsprechenden Kontaktdaten (insbesondere Anschrift und Internetadresse),

geplante Änderungen oder Aufhebungen der in Anhang III bzw. IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vorschläge für neue Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie Änderungen einschlägiger Verwaltungsverfahren und -praktiken im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die in Anhang I bzw. II aufgeführt sind,

beschlossene Änderungen oder Aufhebungen der in Anhang III bzw. IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, neue Rechtsvorschriften oder einschlägige Änderungen der Verwaltungsverfahren und -praktiken im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die in Anhang I bzw. II aufgeführt sind, und

Aktualisierungen der in Anhang V angegebenen Internetadressen, unter denen die in den Anhängen III und IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich Änderungen, Aufhebungen, Ersetzungen und Ergänzungen sowie konsolidierte Fassungen, und neue Bestimmungen für die in Anhang I bzw. II gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse abrufbar sind.

Artikel 7

Peer-Reviews

(1)Nach vorheriger Benachrichtigung von mindestens drei Monaten gestattet jede Partei Beamten oder Sachverständigen, die von der anderen Partei hierzu beauftragt wurden, in ihrem Gebiet Peer-Reviews durchzuführen, um zu überprüfen, ob die zuständigen Kontrollbehörden und Kontrollstellen die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebenen Kontrollen durchführen.

(2)Soweit dies nach geltendem Recht möglich ist, arbeiten die Parteien zusammen und unterstützen einander bei der Durchführung der Peer-Reviews gemäß Absatz 1, die gegebenenfalls Besuche in den Räumlichkeiten der zuständigen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, Verarbeitungsanlagen und zertifizierten Unternehmen einschließen.

Artikel 8

Gemischter Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse

(1)Die Parteien setzen einen Gemischten Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) ein, der sich aus den ordnungsgemäß benannten Vertretern der Union einerseits und Vertretern der Regierung Chiles andererseits zusammensetzt.

(2)Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern und seine Ziele zu fördern.

(3)Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

(a)Verwaltung dieses Abkommens, Annahme von Beschlüssen, die für seine Anwendung und sein reibungsloses Funktionieren erforderlich sind;

(b)Prüfung von Anträgen einer Partei, die Liste der Erzeugnisse in Anhang I bzw. II zu aktualisieren oder neue Erzeugnisse in die Liste aufzunehmen, und Annahme eines Beschlusses zur Änderung von Anhang I bzw. II, wenn die andere Partei die Gleichwertigkeit anerkennt;

(c)Verbesserung der Zusammenarbeit in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren für die ökologische/biologische Produktion; zu diesem Zweck prüft er alle anderen technischen oder rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften und Kontrollsystemen, um die Konvergenz zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Normen zu erhöhen;

(d)Prüfung aller sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens.

(4)Die Parteien setzen die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäß Absatz 3 Buchstabe b im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um und unterrichten einander hierüber innerhalb von drei Monaten. 1

(5)Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befassen.

(6)Der Gemischte Ausschuss unterrichtet den Ausschuss für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung, der mit Artikel 88 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits eingesetzt wurde, über seine Beschlüsse und Tätigkeiten.

(7)Der Gemischte Ausschuss tritt einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Chile zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin zusammen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses können per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden, sofern beide Parteien zustimmen.

(8)Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den beiden Parteien geführt.

Artikel 9

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses geklärt. Zum Zwecke der Streitbeilegung legen die Parteien dem Gemischten Ausschuss sämtliche Informationen vor, die zur gründlichen Prüfung des Sachverhalts erforderlich sind.

Artikel 10

Vertraulichkeit

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Parteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

Artikel 11

Überprüfung

(1)Wünscht eine Partei die Überprüfung dieses Abkommens, so legt sie der anderen Partei einen begründeten Antrag vor.

(2)Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung des Antrags und gegebenenfalls der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen über Teile des Abkommens, die nicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b geändert werden können.

Artikel 12

Durchführung des Abkommens

Die Parteien treffen alle Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie enthalten sich aller Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Artikel 13

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 14

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Chiles andererseits.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation des Abschlusses der dazu erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Parteien folgt.

Dieses Abkommen wird zunächst für drei Jahre geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Union oder Chile der anderen Partei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert.

Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifikation wirksam.

Artikel 16

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in englischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu XXX am XX. XXX 2016.

Für die Europäische Union

Für die Regierung der

Republik Chile



ANHANG I

Ökologische/biologische Erzeugnisse aus Chile, für die die Union die Gleichwertigkeit anerkennt

Codes und Beschreibung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems

Bemerkungen

0409

Natürlicher Honig

 

06

LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

 

Die folgenden Codes dieses Kapitels sind nur einbezogen, wenn es sich um unverarbeitete Erzeugnisse handelt.

 

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

 

0603 90

andere

 

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

 

0604 90

andere

 

07

GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

 

08

GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

 

09

KAFFEE, TEE, MATE* UND GEWÜRZE

* Ausgeschlossen

10

GETREIDE

 

11

MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

 

12

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

 

Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen:

 

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

Nur einbezogen, wenn es sich um unverarbeitete Erzeugnisse oder verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt

1212 21

Algen und Tange

Ausgeschlossen

1212 21

genießbar

Ausgeschlossen

1212 29

andere

Ausgeschlossen

13

SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen:

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Ausgeschlossen

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt

1302 11

Opium

Ausgeschlossen

1302 19

andere

Ausgeschlossen

14

FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

 

15

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

 

Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen:

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt

1503

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

Ausgeschlossen

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Ausgeschlossen

1515 30

Rizinusöl und seine Fraktionen

Ausgeschlossen

1515 90

andere

Für dieses Unterkapitel ist Jojobaöl ausgeschlossen. Andere Erzeugnisse sind nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt.

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt

1518

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Ausgeschlossen

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Ausgeschlossen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

Ausgeschlossen, ausgenommen Pflanzenwachse, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt

17

ZUCKER UND ZUCKERWAREN

 

18

KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

 

19

ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

 

20

ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

 

21

VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

 

22

GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen:

 

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

Ausgeschlossen

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Ausgeschlossen

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Nur einbezogen, wenn zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt

Bedingungen:

Bei den in diesem Anhang aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen handelt es sich um in Chile erzeugte unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und in Chile verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind und für die aus chilenischer ökologischer/biologischer Produktion stammende Zutaten oder Zutaten verwendet wurden, die entweder aus der Union oder aus einem Drittland im Rahmen einer von der Union nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates als gleichwertig anerkannten Regelung nach Chile eingeführt wurden.



ANHANG II

Ökologische/biologische Erzeugnisse aus der Union, für die Chile die Gleichwertigkeit anerkennt

Codes und Beschreibung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems

Bemerkungen

01

LEBENDE TIERE

Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere gelten nicht als aus ökologischer/biologischer Produktion stammend.

02

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse der Jagd und der Fischerei auf wildlebende Tiere sind ausgeschlossen.

03

FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

Erzeugnisse der Fischerei auf wild lebende Tiere sind ausgeschlossen.

04

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

05

ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

 

Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen:

 

0501

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

 

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

 

0502 10

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

 

0502 90

andere

 

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

 

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

 

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

 

0510

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

 

0511 91

andere

0511 99

natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

06

LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

 

Die folgenden Codes dieses Kapitels sind nur einbezogen, wenn es sich um unverarbeitete Erzeugnisse handelt.

 

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

 

0603 90

andere

 

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604 90

andere

 

07

GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

 

08

GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

 

09

KAFFEE, TEE, MATE* UND GEWÜRZE

* Ausgeschlossen

10

GETREIDE

 

11

MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

 

12

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

 

Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen:

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

Nur einbezogen, wenn es sich um unverarbeitete Erzeugnisse oder verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt

13

SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

 

Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen:

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Ausgeschlossen

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt

1302 11

Opium

Ausgeschlossen

1302 19

andere

Ausgeschlossen

14

FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

 

15

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

 

Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen:

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt

1503

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

Ausgeschlossen

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Ausgeschlossen

1515 30

Rizinusöl und seine Fraktionen

Ausgeschlossen

1515 90

andere

Für dieses Unterkapitel ist Jojobaöl ausgeschlossen. Andere Erzeugnisse sind nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt.

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

Pflanzenwachse sind nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, handelt

16

ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

 

17

ZUCKER UND ZUCKERWAREN

 

18

KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

 

19

ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

 

20

ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

 

21

VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

 

22

GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

Die folgenden Codes dieses Kapitels sind ausgeschlossen oder unterliegen Beschränkungen:

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

Ausgeschlossen

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Ausgeschlossen

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Nur einbezogen, wenn es sich um verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, handelt

23

RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

 

Die folgenden Codes dieses Kapitels unterliegen Beschränkungen:

 

2307

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

Roher Weinstein ist ausgeschlossen.

3301    

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Nur einbezogen, wenn zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt

45

KORK UND KORKWAREN

Nur einbezogen, wenn es sich um unverarbeitete Erzeugnisse handelt

53

ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

Nur einbezogen, wenn es sich um unverarbeitete Erzeugnisse handelt

Bedingungen:

Bei den in diesem Anhang aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen handelt es sich um unverarbeitete und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der Union erzeugt oder verarbeitet werden.



ANHANG III

In der Union geltende Rechtsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 des Rates.

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission.

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 der Kommission. 



ANHANG IV

In Chile geltende Rechtsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion

Ley Num. 20.089 (17 de enero de 2006) - Crea Sistema Nacional de Certificación de Productos Orgánicos Agrícolas (Gesetz Nr. 20.089 vom 17. Januar 2006 zur Errichtung des nationalen Zertifizierungssystems für ökologische/biologische Erzeugnisse);

Decreto N° 03 del Ministerio de Agricultura (29 de enero de 2016) - Apruéba Reglamento de la Ley N° 20.089 que creó el Sistema Nacional de Certificación de Productos Orgánicos Agrícolas (Dekret Nr. 03 des Ministeriums für Landwirtschaft vom 29. Januar 2016 zur Genehmigung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 20.089 zur Errichtung des nationalen Zertifizierungssystems für ökologische/biologische Erzeugnisse);

Decreto N° 02 (22 de enero de 2016) - Apruéba Normas Técnicas de la Ley N° 20.089, que crea el Sistema Nacional de Certificación de Productos Orgánicos Agrícolas (Dekret Nr. 02 des Ministeriums für Landwirtschaft vom 22. Januar 2016 zur Genehmigung der technischen Vorschriften des Gesetzes Nr. 20.089 zur Errichtung des nationalen Zertifizierungssystems für ökologische/biologische Erzeugnisse);

Resolución N° 569 del Dirección Nacional del Servicio Agrícola y Ganadero (7 de febrero de 2007) - Fija estándares para la inscripción de certificadores de productos orgánicos (Beschluss Nr. 569 der Nationalen Direktion des Amtes für Landwirtschaft und Viehzucht vom 7. Februar 2007 - Festlegung von Normen für die Registrierung von Zertifizierungsstellen für ökologische/biologische Erzeugnisse);

Resolución N° 1110 del Dirección Nacional del Servicio Agrícola y Ganadero (4 de marzo de 2008) - Apruéba Manual de Marca Grafica de Sello Oficial para Productos Orgánicos y sus equivalentes (Beschluss Nr. 1110 der Nationalen Direktion des Amtes für Landwirtschaft und Viehzucht vom 4. März 2008 zur Genehmigung des amtlichen Siegels für ökologische/biologische Erzeugnisse und gleichwertige Siegel);

Resolución N° 7880 del Dirección Nacional del Servicio Agrícola y Ganadero (29 de noviembre de 2011) - Establece contenidos minímos de certificados para uso en agricultura orgánica en el marco de la ley N° 20.089 (Beschluss Nr. 7880 der Nationalen Direktion des Amtes für Landwirtschaft und Viehzucht vom 29. November 2011 zur Festlegung der Mindestangaben von Bescheinigungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft im Rahmen des Gesetzes Nr. 20.089).



ANHANG V

Internetadressen, unter denen die in den Anhängen III und IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich Änderungen, Aufhebungen, Ersetzungen und Ergänzungen sowie konsolidierte Fassungen, und neue Bestimmungen für die in Anhang I bzw. II gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse abrufbar sind:

Europäische Union     http://eur-lex.europa.eu

Chile:     http://www.sag.gob.cl/ambitos-de-accion/certificacion-de-productos-organicos-agricolas/132/normativas

(1) Chile setzt diese Beschlüsse des Gemischten Ausschusses durch Acuerdos de ejecución gemäß Artikel 54 Ziffer 1 Absatz 4 der politischen Verfassung der Republik Chile (Constitución Política de la República de Chile) um.