Brüssel, den 1.12.2016

COM(2016) 757 final

2016/0370(CNS)

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen

{SWD(2016) 379 final}
{SWD(2016) 382 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Kommission hat sich verpflichtet, den freien Verkehr von Gegenständen und Dienstleistungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass „Privatpersonen und Unternehmen unter fairen Wettbewerbsbedingungen nahtlos Online-Aktivitäten nachgehen und Internetanwendungen nutzen können“. Was die geltenden Mehrwertsteuervorschriften betrifft, so wurde mit der Mitteilung „Eine Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa“ 1 vom Mai 2015 und der Mitteilung der Kommission vom April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer: „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum – Weichenstellungen für die Zukunft“ 2 der Überwindung der Hindernisse für den grenzübergreifenden elektronischen Handel – die auf erhebliche mehrwertsteuerliche Pflichten sowie einen inhärenten, die Geschäftstätigkeit in der EU schädigenden Mangel an Neutralität zurückzuführen sind – hohe Priorität eingeräumt. Es wird vorgeschlagen, die derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr zu modernisieren und die Mehrwertsteuer zukunftsfähig zu machen.

Im Wesentlichen gibt es drei Gründe, tätig zu werden:

Erstens wurde die Komplexität der mehrwertsteuerlichen Pflichten wiederholt als einer der wichtigsten Gründe ermittelt, warum ein Unternehmen nicht im grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr tätig wird; als Folge davon ist der Binnenmarkt für viele Unternehmen nicht zugänglich. Schätzungen zufolge belaufen sich die Kosten für die Befolgung mehrwertsteuerlicher Pflichten für jeden Mitgliedstaat, in den ein Unternehmen Gegenstände liefert oder in dem es Dienstleistungen erbringt, auf durchschnittlich 8000 EUR jährlich. Dies ist ein erheblicher Kostenfaktor für Unternehmen, insbesondere für KMU.

Zweitens ist das gegenwärtige System nicht neutral, da die Unternehmen in der EU gegenüber Unternehmen aus Drittländern eindeutig benachteiligt sind, die rechtmäßig und häufig unter Missbrauch der Vorschriften mehrwertsteuerfrei Gegenstände in die EU liefern und dort Dienstleistungen erbringen können. Angesichts der Tatsache, dass die Mehrsteuersätze bis zu 27 % betragen können, kommt es zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zugunsten außereuropäischer Unternehmen, wenn keine Mehrwertsteuer erhoben wird.

Drittens führen die Komplexität des bestehenden Systems sowie die derzeitigen Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Kleinsendungen dazu, dass den Mitgliedstaaten wertvolle Steuereinnahmen entgehen. Schätzungsweise belaufen sich die durch entgangene Mehrwertsteuer und Nichteinhaltung im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr verursachten Verluste derzeit jährlich auf 5 Mrd. EUR.

Die Kommission hat bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung die regulatorische Eignung der kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA), die für elektronische Dienstleistungen für Privatkunden gilt, sowie der Änderungen der Vorschriften über den Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen aus dem Jahr 2015 geprüft. Der Vorschlag trägt dieser Bewertung gebührend Rechnung. Insbesondere wird auf die Beseitigung der Mängel und Hindernisse für KMU und Kleinstunternehmen eingegangen. In quantitativer Hinsicht werden durch die im Jahr 2018 vorgesehene Einführung eines Schwellenwerts für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU 6500 Unternehmen von dem gegenwärtigen KEA-System ausgenommen, was zu potenziellen Kosteneinsparungen für diese Unternehmen in Höhe von 13 Mio. Euro führen könnte. Die Einführung vereinfachter Beweisanforderungen im Jahr 2018 wird weiteren 1000 Unternehmen zugutekommen. Von dem Schwellenwert, der im Zuge der Erweiterung der KEA im Jahr 2021 auch für Gegenstände gelten soll, werden 430 000 Unternehmen mit potenziellen Einsparungen von bis zu 860 Mio. EUR profitieren.

Der REFIT-Aspekt der Maßnahme – nämlich die Minimierung des durch unterschiedliche Mehrwertsteuersysteme entstehenden Aufwands im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr – steht auch im Zusammenhang mit den wichtigsten Zielen der neuen Initiative. Es wird erwartet, dass sich die mehrwertsteuerlichen Befolgungskosten der Unternehmen durch den Vorschlag ab 2021 jährlich um 2,3 Mrd. EUR verringern werden, während die Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten um 7 Mrd. EUR steigen. Außerdem werden durch die Erweiterung des KEA-Systems im Jahr 2021 bestimmte im Rahmen der REFIT-Bewertung 2015 ermittelte Mängel berücksichtigt, darunter die Notwendigkeit von Herkunftslandvorschriften für Rechnungsstellungsanforderungen, die Koordinierung der Prüfungen, die Kommunikation mit den Steuerpflichtigen sowie die Einführung eines Schwellenwerts für die Anbieter von Gegenständen und Dienstleistungen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die allgemeinen Ziele des Vorschlags sind das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU und die Notwendigkeit, eine effektive Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu gewährleisten. Der Vorschlag steht im Einklang mit der künftigen Anwendung des Bestimmungslandprinzips für die Mehrwertsteuer gemäß dem jüngst vom Rat unterstützten Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer 3 .

Neben dem Mehrwertsteueraktionsplan wurde der Vorschlag auch als wichtige Initiative im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa 4 sowie der Binnenmarktstrategie 5 und des Aktionsplans für elektronische Behördendienste 6 ermittelt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.

Subsidiarität

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, da die wichtigsten ermittelten Probleme (Marktverzerrungen, hohe Verwaltungskosten usw.) durch die Vorschriften der geltenden Mehrwertsteuerrichtlinie und den damit verbundenen Rechtsakten verursacht werden. Da die Mehrwertsteuer eine auf EU-Ebene harmonisierte Steuer ist, können die Mitgliedstaaten von sich aus keine unterschiedlichen Vorschriften festlegen. Um eine Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel zu initiieren, ist daher ein Vorschlag der Kommission zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlich. Mit dem Vorschlag wird eindeutig ein Mehrwert gegenüber dem erzielt, was auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden kann, da die wesentliche Vereinfachung darin besteht, dass das KEA-System in allen Mitgliedstaaten gilt und den Unternehmen zur Verfügung steht, um in allen Mitgliedstaaten fällige Steuer einfach und effizient zu berechnen. Ein „Soft-Law-Ansatz“, wie die freiwillige Anwendung der KEA durch die Mitgliedstaaten, ist nicht möglich, da es sich um eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln handelt und somit ein koordiniertes Vorgehen mit der entsprechenden IT-Infrastruktur notwendig ist.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, d. h. er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge, insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus. Ebenso wie für die Subsidiaritätsprüfung gilt, dass die Mitgliedstaaten die Probleme und die Problemursachen ohne einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht lösen können. Die Verhältnismäßigkeit des Vorschlags umfasst eine Reihe wichtige Aspekte. Erstens wird durch die zweistufige Umsetzung des Vorschlags anerkannt, dass bestimmte Maßnahmen, wie der Schwellenwert und vereinfachte Anforderungen, im Jahr 2018 eingeführt werden können, ohne dass eine IT-Entwicklung erforderlich ist. Mit der für das Jahr 2021 geplanten Umsetzung der wichtigsten Elemente trägt der Vorschlag der Tatsache Rechnung, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Zeitraum benötigen, um dafür zu sorgen, dass die erforderlichen IT-Systeme entwickelt und getestet werden können. Dies ermöglicht auch weitere Konsultationen der Wirtschaft. Zweitens wird anerkannt, dass die Zollbehörden zwar vor Herausforderungen gestellt werden, da die Aufhebung der Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen zu einer erheblichen Zunahme der Anzahl der Pakete führen wird, auf die Mehrwertsteuer erhoben werden muss, dies aber durch die Vereinfachung im Rahmen der KEA-Einfuhrregelung für alle Pakete bis zu einem Wert von 150 EUR, den Anstieg der Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten von 7 Mrd. EUR jährlich und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die gegenwärtig benachteiligten Unternehmen aus der EU ausgeglichen wird.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag erfordert eine Änderung von vier Rechtsakten. Die Änderungen werden in erster Linie die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 7 (im Folgenden „Mehrwertsteuerrichtlinie“) und die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 8 betreffen. Relativ geringfügige Änderungen werden an der Richtlinie 2009/132/EG zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen 9 und der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 10 vorgenommen werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Konsultationsstrategie hatte zwei Hauptziele: Zum einen sollte sie die REFIT-Analyse der Umsetzung der im Jahr 2015 vorgenommenen Änderungen der Vorschriften über den Ort der Dienstleistungserbringung und der KEA unterstützen, und zum anderen sollten die Standpunkte der Interessenträger hinsichtlich der Zusage der Kommission im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, das Mehrwertsteuer-Regelwerk für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu modernisieren, eingeholt werden.

Das Konsultationsverfahren umfasste vier Hauptkomponenten:

(1)von Deloitte durchgeführte Konsultationen und Workshops mit Interessenträgern im Rahmen einer Studie zu dem Thema „Optionen für die Modernisierung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs“ (Februar 2015–Juli 2016);

(2)das Fiscalis-Seminar (September 2015, Dublin) mit den Mitgliedstaaten und der Wirtschaft;

(3)gezielte Konsultationen wichtiger Interessenträger;

(4)eine offene öffentliche Konsultation 11 .

Die Auswirkung der verschiedenen Optionen auf KMU war ein zentrales Anliegen dieser Folgenabschätzung. Es wurden spezielle Maßnahmen durchgeführt, die sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht in diese Bewertung eingeflossen sind, um die Probleme von KMU zu erkennen und in Angriff zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde eine Online-Umfrage speziell an kleine und Kleinstunternehmen sowie deren repräsentative Gruppen gerichtet, und die Kommission sorgte dafür, dass KMU auf der Konferenz der Interessenträger vertreten waren.

Weitere Einzelheiten finden sich in Anhang 2 „Zusammenfassung der Konsultation der Interessenträger“ der Folgenabschätzung.

Die im Rahmen des Konsultationsverfahrens von Unternehmen und Unternehmensverbänden, einschließlich kleinen und mittleren Unternehmen, geäußerten Bedenken beziehen sich in erster Linie auf die Vorschriften über den Ort der Dienstleistungserbringung aus dem Jahr 2015 und die Anwendung der KEA auf die betreffenden Dienstleistungen (erforderlicher Schwellenwert, Anwendung der Herkunftslandvorschriften auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten wie Rechnungsstellung und Buchführung, Prüfungskoordinierung usw.). Sie werden in diesem Vorschlag weitgehend berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission nutzte die von Deloitte für die Studie „Mehrwertsteuerrechtliche Aspekte des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs – Optionen für die Modernisierung“ (Februar 2015 – Juli 2016) durchgeführte Analyse, Los 1, Los 2 und Los 3. Die Studie wurde auf der Website der Kommission veröffentlicht: http://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/vat-reports-published_de .

Die Studie diente einem dreifachen Zweck: 1. wirtschaftliche Analyse der mehrwertsteuerlichen Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs unter den derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften (Los 1); 2. Prüfung der Auswirkungen der für die Modernisierung der mehrwertsteuerlichen Aspekte des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs erwogenen Optionen (Los 2); 3. Bewertung der Umsetzung der Änderungen der Vorschriften über den Ort der Dienstleistungserbringung für Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen (im Folgenden „elektronische Dienstleistungen“) und der damit verknüpften KEA, die im Januar 2015 in Kraft traten (Los 3).

Darüber hinaus fanden zwei Sitzungen mit Sachverständigen statt. An einem Fiscalis-2020-Seminar im September 2015 in Irland nahmen Mehrwertsteuerexperten aus den Mitgliedstaaten und der Wirtschaft teil. Hauptziel des Seminars war die Bewertung der Vorschriften zum Ort der Dienstleistungserbringung und der KEA aus dem Jahr 2015 sowie der Optionen für eine Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr, die in die Folgenabschätzung in der Anfangsphase des Vorschlags aufgenommen wurden. Ein zweites Fiscalis-2020-Seminar und ein Customs-2020-Workshop fanden im April 2016 mit Steuer- und Zollexperten der Mitgliedstaaten in Schweden statt, um in erster Linie den Einfuhraspekt des Vorschlags zu prüfen (Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen und Erweiterung der KEA auf Einfuhren von Kleinsendungen mit einem Wert von bis zu 150 EUR).

Beide Sitzungen führten zu guten Ergebnissen, und dieser Vorschlag trägt den in diesen Sitzungen ausgesprochenen Empfehlungen Rechnung.

Folgenabschätzung

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte die Folgenabschätzung zu dem Vorschlag am 22. Juni 2016. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag ab sowie einige Empfehlungen, die berücksichtigt wurden. Die Stellungnahme des Ausschusses sowie die Empfehlungen finden sich in Anhang 1 zum Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist. Die Zusammenfassung ist auf folgender Website abrufbar: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/digital-single-market-modernising-vat-cross-border-ecommerce_de .

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag ist Teil des REFIT-Programms – vor diesem Hintergrund wurde eine Bewertung der Umsetzung der im Jahr 2015 vorgenommenen Änderungen der Regeln über den Ort der Dienstleistungserbringung für elektronische Dienstleistungen sowie der Umsetzung des KEA-Systems für diese Dienstleistungen durchgeführt. Diese Bewertung ergab, dass das KEA-System den Unternehmen Einsparungen von 500 Mio. EUR im Vergleich zu einem direkten Registrierungs- und Zahlungsverfahren gebracht hat – durchschnittlich 41 000 EUR pro Unternehmen. Dies bedeutet eine Verringerung der Kosten um 95 % im Vergleich zur Alternative der direkten Registrierung.

Die Bewertung der KEA hat sich ferner als sehr nützlich erwiesen, um sicherzustellen, dass im Rahmen der neuen Initiative die positiven Aspekte anerkannt und etwaige Nachteile der Änderungen aus dem Jahr 2015 angegangen werden. Dieser Vorschlag beinhaltet beispielsweise die für 2018 vorgesehene Einführung eines grenzüberschreitenden Schwellenwerts für von den Änderungen 2015 erfasste Dienstleistungen sowie eine Lockerung der verpflichtenden Vorlage von zwei Beweismitteln für Anbieter elektronischer Dienstleistungen, deren Umsatz weniger als 100 000 Mio. EUR beträgt (die so genannte „sanfte Landung“).

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag dürfte zu einem Anstieg der Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten bis 2021 um 7 Mrd. EUR jährlich führen. Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag die Verwaltungslasten für Unternehmen um 2,3 Mrd. Euro jährlich reduzieren wird.

Die finanziellen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten sollten begrenzt sein, da für die Erweiterung der KEA ein vorhandenes IT-System weiterentwickelt wird.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Durchführung wird von dem Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) überwacht. Wie auch bei den Änderungen im Jahr 2015 wird der SCAC durch den Ständigen Ausschuss für Informationstechnologie (SCIT) unterstützt.

Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des Vorschlags

Die wesentlichen Bestimmungen des Vorschlags sind:

(1)Erweiterung der bestehenden KEA auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe materieller Güter und Dienstleistungen mit Ausnahme elektronischer Dienstleistungen sowie auf Fernverkäufe von Gegenständen aus Drittländern;

(2)Einführung vereinfachter Modalitäten für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr für Importeure von für Endverbraucher bestimmten Gegenständen, für die nicht über das KEA-System Mehrwertsteuer entrichtet wurde;

(3)Abschaffung der für innergemeinschaftliche Fernverkäufe geltenden Schwellenwerte, die Verzerrungen auf dem Binnenmarkt verursachen;

(4)Aufhebung der für die Einfuhr von Kleinsendungen von Anbietern aus Drittländern geltenden Mehrwertsteuerbefreiung, die Verkäufer in der EU benachteiligt;

(5)Einführung einer gemeinsamen EU-weiten Vereinfachungsmaßnahme, einschließlich einer Mehrwertsteuerschwelle für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und elektronischen Dienstleistungen zur Unterstützung kleiner Start-ups im elektronischen Geschäftsverkehr sowie vereinfachter Vorschriften für die Identifizierung der Kunden;

(6)Einführung der Möglichkeit für Verkäufer in der EU, die in ihrem Land geltenden Vorschriften in Bereichen wie Rechnungsstellung und Führung von Aufzeichnungen anzuwenden und

(7)stärkere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Prüfung grenzüberschreitender Unternehmen, die das Mehrwertsteuersystem nutzen, um einen hohen Befolgungsgrad zu erzielen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 – Änderungen der MwSt-Richtlinie – Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Januar 2018

Mit Artikel 1 Nummer 1 wird eine Klarstellung des Artikels 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgeschlagen, die den Beratungen im Mehrwertsteuerausschuss Rechnung trägt. Die Worte „einschließlich der Fälle, in denen ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal für diesen Zweck verwendet wird“ werden der Bestimmung hinzugefügt, um klarzustellen, dass dieser Artikel auch dann Anwendung findet, wenn eine elektronische Dienstleistung über einen Vermittler oder einem Dritten erbracht wird, der im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter handelt und eine elektronische Schnittstelle zur Erbringung der Leistung nutzt.

Mit Artikel 1 Nummern 2 bis 7 wird eine Reihe von Verbesserungen der derzeitigen Sonderregelungen für die Besteuerung elektronischer Dienstleistungen durch nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige an Nichtsteuerpflichtige gemäß Abschnitt XII Kapitel 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgeschlagen. Diese Verbesserungen, die keine Änderung des elektronischen Registrierungs- und Zahlungssystems (KEA) erfordern, das es solchen Dienstleistungen erbringenden Unternehmen ermöglicht, sich zu registrieren und Mehrwertsteuer in einem einzigen Mitgliedstaat für alle Lieferungen an in der Gemeinschaft ansässige Dienstleistungsempfänger („kleine einzige Anlaufstelle“ oder „KEA“) anzumelden und zu entrichten, und die auf der Bewertung der KEA, einschließlich einer Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten beruhen, sind folgende:

(1)Nummer 2: In Artikel 58 der Mehrwertsteuerrichtlinie werden die Absätze 2 bis 5 angefügt, um einen Schwellenwert von 10 000 EUR einzuführen, unterhalb dessen der Ort der Dienstleistungserbringung, der unter die innergemeinschaftliche Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen fallen kann, im Mitgliedstaat des Dienstleistungserbringers verbleibt. Dies sollte jedoch den Steuerpflichtigen freigestellt sein, damit sie in jedem Fall die KEA nutzen können, auch wenn z. B. ihr Umsatz im Laufe eines Kalenderjahres ausnahmsweise unterhalb des Schwellenwerts liegt.

(2)Nummer 3: Artikel 219a der Mehrwertsteuerrichtlinie wird dahingehend geändert, dass die Rechnungsstellungsvorschriften des Mitgliedstaats der Identifizierung gelten. Folglich sollten Dienstleistungserbringer die Vorschriften für die Rechnungsstellung eines einzigen Mitgliedstaats einhalten, anstatt, wie derzeit der Fall, jedes Bestimmungsmitgliedstaats, an den Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden.

(3)Nummern 4 und 5: Nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die jedoch über eine Mehrwertsteuer-Registrierung in einem Mitgliedstaat verfügen (weil sie z. B. gelegentlich in diesem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen), können weder die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (im Folgenden „Nicht-EU-Regelung“) noch die Sonderregelung für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (im Folgenden „EU-Regelung“) nutzen. Sie können derzeit daher nicht von den Vereinfachungen der KEA profitieren und müssen sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie elektronische Dienstleistungen erbringen, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren. Um solchen Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der Nicht-EU-Regelung zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, die Worte „und der nicht anderweitig verpflichtet ist, sich für mehrwertsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen“ in der Definition des Begriffs „nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger“ in Artikel 358a der Mehrwertsteuerrichtlinie zu streichen und Artikel 361 Absatz 1 Buchstabe e der Mehrwertsteuerrichtlinie entsprechend anzupassen.

(4)Nummern 6 und 7: Artikel 369 Absatz 2 und Artikel 369k Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie werden dahin gehend geändert, dass der Zeitraum für das Führen der Aufzeichnungen sowohl im Rahmen der Nicht-EU-Regelung als auch der EU-Regelung vom Mitgliedstaat der Identifizierung des Steuerpflichtigen festgelegt wird; der derzeit geltende Zeitraum von 10 Jahren geht weit über die Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen der meisten Mitgliedstaaten hinaus.

Artikel 2 – Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie – Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Januar 2021 – Erweiterung der KEA

Dieser Artikel enthält die erforderlichen Bestimmungen für die Erweiterung der Anwendung der derzeitigen Sonderregelungen für die Besteuerung „elektronischer Dienstleistungen“ gemäß Titel XII Kapitel 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie auf andere Dienstleistungen sowie auf Fernverkäufe von Gegenständen, die sowohl von innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft geliefert werden. Daher können die Begriffsbestimmungen für elektronische Dienstleistungen in Artikel 358 der Mehrwertsteuerrichtlinie gestrichen werden, während eine Definition des Begriffs Fernverkäufe hinzugefügt werden muss (Nummer 11). In diesem Artikel wird ferner eine Reihe weiterer Verbesserungen der derzeitigen Sonderregelungen vorgeschlagen. Als Datum des Inkrafttretens wird der 1. Januar 2021 vorgeschlagen, da diese Veränderungen auch die Festlegung ausführlicher Durchführungsvorschriften und Anpassungen an das IT-System für die Registrierung und die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer (KEA) erfordern.

1.    Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige in der Gemeinschaft (Nicht-EU-Regelung) erbringen

Es wird eine Erweiterung der Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige in der Gemeinschaft (Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie) erbringen, auf sonstige Dienstleistungen vorgeschlagen. Dies erfordert folgende Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie:

Aufnahme einer Begriffsbestimmung für „Mitgliedstaat des Verbrauchs“ in Artikel 358a, sofern es sich dabei um den Mitgliedstaat handelt, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Dienstleistung als erbracht gilt (Nummer 13).

Ersetzen der Bezugnahme auf „Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen“ durch „Dienstleistungen“ in der Überschrift des Abschnitts 2 (Nummer 12) sowie in den Artikeln 359, 363, 364 und 365 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Nummern 14, 16 und 17).

Darüber hinaus werden zwei weitere Verbesserungen dieses Systems vorgeschlagen, deren Notwendigkeit aus der Bewertung der KEA hervorgegangen ist (Nummer 17):

eine Änderung von Artikel 364 der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Verlängerung der Frist zur Einreichung der Mehrwertsteuererklärung von 20 auf 30 Tage nach Ende des Steuerzeitraums;

eine Änderung von Artikel 365 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Nummern 14, 16 und 17), so dass Berichtigungen vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen in einer späteren Erklärung und nicht in den Erklärungen der Besteuerungszeiträume, auf die sich die Berichtigungen beziehen, vorgenommen werden können.

2.    Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen (EU-Regelung)

Es wird eine Erweiterung der Sonderregelung für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte elektronische Dienstleistungen (Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie) auf sonstige an nichtsteuerpflichtige Personen erbrachte Dienstleistungen sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen vorgeschlagen. Dies erfordert folgende Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie:

Aufnahme einer Begriffsbestimmung für „innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen“ in Artikel 369a der Mehrwertsteuerrichtlinie (Nummer 20a). Der Begriff wird durch einen Verweis auf Artikel 33 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie definiert. Der Vorschlag enthält ferner eine Klarstellung von Artikel 33 Absatz 1 im Einklang mit den Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses. Da die Dienstleistungserbringer innergemeinschaftlicher Fernverkäufe die Möglichkeit haben werden, die KEA in Anspruch zu nehmen und für alle ihre Verkäufe Mehrwertsteuer in einem einzigen Mitgliedstaat anzumelden und zu entrichten, wird vorgeschlagen, die in Artikel 34 der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten Schwellenwerte, unterhalb deren Fernverkäufe in dem Mitgliedstaat der Mehrwertsteuer unterliegen, in dem die Beförderung oder der Versand beginnt, zu streichen (Nummern 3 und 4). Diese Schwellenwerte werden durch einen Schwellenwert von 10 000 EUR für Kleinstunternehmen ersetzt, unterhalb dessen der Ort der Dienstleistungserbringung, der unter die Sonderregelung fällt, im Mitgliedstaat des Dienstleistungserbringers verbleibt (Nummern 5 und 6). Gemäß Artikel 1 Nummer 2 des Vorschlags sollte dieser Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018 ausschließlich für die Erbringung elektronischer Dienstleistungen gelten. Ab 2021 sollte dieser Schwellenwert ein allgemeiner Schwellenwert für elektronische Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Fernverkäufe werden. Er sollte daher in Artikel 58 gestrichen und in ein neues Kapitel 3a (neuer Artikel 59c) in Titel V der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgenommen werden. Schließlich sollte bei Inanspruchnahme dieser Sonderregelung (Nummer 9) die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe gemäß Artikel 220 Absatz 1 Nummer 2 aufgehoben werden, da diese mit der derzeitigen Regelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, die die Beachtung der nationalen Schwellenwerte vorsieht, verknüpft ist.

Aufnahme einer Begriffsbestimmung für „Mitgliedstaat des Verbrauchs“ in Artikel 369a der Mehrwertsteuerrichtlinie (Nummer 20b). Dabei handelt es sich um den Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Dienstleistung als erbracht gilt oder, im Falle von Fernverkäufen, den Mitgliedstaat, in dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden;

Änderung der Überschrift des Abschnitts 3 sowie der Artikel 369b, 369c, 369e, 369f, 369h, 369i, 369j und 369k der Mehrwertsteuerrichtlinie infolge der Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Abschnitts (Nummern 19, 21 und 23 bis 28). Insbesondere werden Verweise auf „den Steuerpflichtigen, der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig ist“ durch „den Steuerpflichtigen, der diese Regelung in Anspruch nimmt“, ersetzt, da das Erfordernis, nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig zu sein, nicht für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen gilt;

Erweiterung der in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369g Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie anzugebenden Daten, sodass auch Angaben über Fernverkäufe von Gegenständen gemacht werden müssen (Nummer 24). Steuerpflichtige, die im Rahmen dieser Sonderregelung sowohl Dienstleistungen erbringen als auch Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, sollten beide Arten von Leistungen in derselben Mehrwertsteuererklärung angeben können. Der neue Artikel 369g Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor, dass in Fällen, in denen ein einziger Steuerpflichtiger im Rahmen dieser Sonderregelung Gegenstände aus verschiedenen Mitgliedstaaten liefert, diese Lieferungen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Abgangsmitgliedstaat angegeben werden. Diese Bestimmung ähnelt der bestehenden Regelung für elektronische Dienstleistungen in Artikel 369g Absatz 2 der geltenden Mehrwertsteuerrichtlinie, der künftig Artikel 369g Absatz 3 sein wird.

Darüber hinaus wird – wie für die Nicht-EU-Regelung – in Artikel 369f der Mehrwertsteuerrichtlinie eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung von 20 auf 30 Tage nach Ablauf des Steuerzeitraums vorgeschlagen und in Artikel 369g Absatz 4 der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegt, dass Berichtigungen vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen in einer späteren Erklärung und nicht in den Erklärungen der Besteuerungszeiträume, auf die sich die Berichtigungen beziehen, vorgenommen werden können (Nummer 24).

Schließlich wird eine Klarstellung zu Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Mehrwertsteuerrichtlinie (Nummer 1) vorgeschlagen, die der für Artikel 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Artikel 1 Nummer 1) vorgeschlagenen Klarstellung ähnelt und derzufolge dieser Artikel auch dann Anwendung findet, wenn eine elektronische Dienstleistung über einen Vermittler oder einem Dritten, der im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter handelt und eine elektronische Schnittstelle (z. B. eine elektronische Plattform) zur Erbringung der Leistung nutzt, erbracht wird.

3.    Sonderregelung für Fernverkäufe von Gegenständen, die aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden und deren Sachwert 150 EUR nicht übersteigt (Einfuhrregelung)

Ein neuer Abschnitt 4 wird in Titel XII Kapitel 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgenommen, um eine Sonderregelung für Fernverkäufe von Gegenständen festzulegen, die aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden (Nummer 29). Dieser Abschnitt hat dieselbe Struktur und beruht auf denselben Grundsätzen wie die Sonderregelungen in Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3.

Artikel 369l enthält die Begriffsbestimmungen für diesen Abschnitt. Durch die Begriffsbestimmung für „Fernverkäufe von Gegenständen, die aus Drittländern eingeführt werden“ wird der Geltungsbereich dieser Sonderregelung festgelegt, der Verkäufe von Gegenstände in Sendungen abdeckt, deren Sachwert 12 150 EUR nicht übersteigt; der Ort der Dienstleistungserbringung ist in Artikel 33 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt. Derzeit sieht dieser Absatz Folgendes vor: Werden durch „Fernverkäufe“ verkaufte Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung der Beförderung an den Erwerber eingeführt, gilt eine Lieferung von Gegenständen als in diesem Mitgliedstaat erfolgt. Um die Inanspruchnahme der Sonderregelung auch in Fällen zu ermöglichen, in denen der Mitgliedstaat, in dem der Erwerber ansässig ist, gleichzeitig Mitgliedstaat der Einfuhr ist, wird ein zweiter Unterabsatz in Artikel 33 Absatz 2 hinzugefügt, um einen Steuertatbestand in dem Mitgliedstaat zu schaffen, indem die Sonderregelung angewendet wird (Nummer 2 Buchstabe b). Eine Bestimmung des Begriffs „Vermittler“ ist nicht erforderlich, da es nicht in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufern möglich sein sollte, eine in der Gemeinschaft ansässige Person zur Erfüllung ihrer mehrwertsteuerlichen Pflichten im Rahmen dieser Sonderregelung in ihrem Namen und für ihre Rechnung zu benennen. Welcher Mitgliedstaat „Mitgliedstaat der Identifizierung“ sein kann, hängt davon ab, ob der Verkäufer in der Gemeinschaft ansässig ist oder dort eine feste Niederlassung hat und ob der Verkäufer einen Vermittler bestimmt hat. Schließlich handelt es sich bei dem „Mitgliedstaat des Verbrauchs“ um den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung an den Erwerber endet.

In Artikel 369m ist festgelegt, wer diese Sonderregelung in Anspruch nehmen darf. Es wird vorgeschlagen, dass ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Verkäufer einen Vermittler bestimmen sollte, es sei denn, er ist von dem Mitgliedstaat der Identifizierung ordnungsgemäß anerkannt oder er ist in einem Land ansässig, mit denen die EU ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat. Die Liste der betreffenden Länder sollte anschließend in einer Durchführungsverordnung der Kommission festgelegt werden.

Gemäß Artikel 369n kann der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, an dem die Zahlung angenommen wurde. Diese Bestimmung ist erforderlich, um festzustellen, welche Lieferungen in die periodische Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen sind.

Die Artikel 369o bis 369x enthalten die Bestimmungen betreffend Identifizierung, Mehrwertsteuererklärungen, Mehrwertsteuerzahlungen und Führen von Aufzeichnungen, die auch für die beiden anderen Sonderregelungen gelten. Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 369s eine spezifische Bestimmung zur Einfuhrregelung enthält, derzufolge die Mitgliedstaaten keine weiteren Erklärungspflichten zusätzlich zur periodischen Mehrwertsteuererklärung auferlegen sollten.

Wird die Mehrwertsteuer gemäß dieser Sonderregelung angemeldet, sollte bei der Einfuhr der Gegenstände keine Mehrwertsteuer mehr erhoben werden. Für solche Einfuhren muss daher eine Befreiung vorgesehen werden. Diese Befreiung wird in Artikel 143 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgenommen. Damit die Zollbehörden diese Sendungen bei der Einfuhr identifizieren können, sollte ihnen spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung eine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vorgelegt werden, anhand deren nachgewiesen wird, dass die Mehrwertsteuer im Rahmen der Sonderregelung erklärt wird (Nummer 7).

Selbst wenn diese Regelung in erster Linie auf Fernverkäufe an Endverbraucher ausgerichtet ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Steuerpflichtige für Geschäftszwecke Gegenstände außerhalb der Gemeinschaft von einem Verkäufer online erwerben, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt. Um diesen Steuerpflichtigen die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug der auf solche Käufe gezahlten Mehrwertsteuer zu ermöglichen, wird in Artikel 178 ein neuer Buchstabe g hinzugefügt, in dem die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug festgelegt sind (Nummer 8).

4.    Besondere Modalitäten für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr für Fernverkäufe von Gegenständen aus Drittländern oder Drittgebieten bei Nichtinanspruchnahme der Einfuhrregelung

Es werden Vereinfachungen für Gegenstände in Sendungen bis zu einem bestimmten Wert eingeführt, für die keine Mehrwertsteuer über die Einfuhrregelung gemäß Abschnitt 3 berechnet wird (Nummer 30). Für solche Einfuhren sollten die Mitgliedstaaten es der Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt (in der Regel den Postbetreibern oder Eilbotendiensten), erlauben, die für diese Sendungen anfallende Mehrwertsteuer für die Einfuhr elektronisch auf der Grundlage einer monatlichen Erklärung im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, anzumelden und zu entrichten. Zur weiteren Vereinfachung der Mehrwertsteuererklärung sollten diese Gegenstände grundsätzlich dem Mehrwertsteuer-Normalsatz unterliegen, es sei denn, die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, fordert ausdrücklich die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. In diesem Fall jedoch ist eine Standard-Zollanmeldung erforderlich.

Artikel 3 – Änderung der Richtlinie 2009/132/EG

Titel IV (Artikel 23 und 24) der Richtlinie 2009/132/EG sieht eine Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen von geringem Wert vor, deren Gesamtwert mehr als 10 EUR beträgt, jedoch 22 EUR nicht übersteigt (dieser Betrag wird von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt). Da die Inanspruchnahme der Sonderregelung (und somit der KEA) die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer auf eingeführte online bestellte Gegenstände ermöglicht und so die Erhebung der Mehrwertsteuer deutlich vereinfachen wird, besteht keine Notwendigkeit, diese Mehrwertsteuerbefreiung beizubehalten. Daher wird die Aufhebung dieser Befreiung ab dem 1. Januar 2021, dem Datum des Inkrafttretens der Einfuhrregelung, vorgeschlagen.

2016/0370 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 13 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 14 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 15 sieht eine Sonderregelung für die Erhebung der Mehrwertsteuer für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige vor, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige erbringen.

2.Die Richtlinie 2009/132/EG des Rates 16 sieht eine Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen von geringem Wert vor.

3.Bei der Bewertung dieser am 1. Januar 2015 eingeführten Sonderregelungen wurden einige Bereiche mit Verbesserungsbedarf ermittelt. Zunächst sollte für Kleinstunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die gelegentlich solche Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die mit der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung verbundene Belastung verringert werden. Daher ist die Einführung eines gemeinschaftsweiten Schwellenwerts erforderlich, bis zu dem diese Dienstleistungen weiterhin der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Niederlassung unterliegen. Zweitens ist die Einhaltung der Vorschriften für die Rechnungstellung und das Führen von Aufzeichnungen über alle Mitgliedstaaten, in die Waren geliefert und in denen Dienstleistungen erbracht werden, sehr aufwändig. Um die Belastung der Unternehmen zu verringern, sollten daher die Vorschriften für die Rechnungsstellung und das Führen von Aufzeichnungen anwendbar sein, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers gelten, der die Sonderregelungen in Anspruch nimmt. Drittens können nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die jedoch über eine Mehrwertsteuer-Registrierung in einem Mitgliedstaat verfügen (weil sie z. B. gelegentlich in diesem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen), weder die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige noch die Sonderregelung für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige nutzen. Folglich wird vorgeschlagen, dass es solchen Steuerpflichtigen gestattet sein soll, die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige in Anspruch zu nehmen.

4.Darüber hinaus hat die Prüfung der am 1. Januar 2015 eingeführten Sonderregelungen für die Besteuerung von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen gezeigt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des von der Erklärung abgedeckten Steuerzeitraums zu kurz ist, insbesondere für über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbrachte Dienstleistungen, bei denen die durch dieses Netz, diese Schnittstelle oder dieses Portal erbrachten Dienstleistungen als von dem Betreiber des Netzes, der Schnittstelle oder des Portals erbracht gelten, der von jedem einzelnen Dienstleistungserbringer die für das Ausfüllen der Mehrwertsteuererklärung erforderlichen Daten einholen muss. Des Weiteren hat die Bewertung ergeben, dass die Anforderung, Berichtigungen in der Mehrwertsteuererklärung für den betreffenden Besteuerungszeitraum vorzunehmen, für Steuerpflichtige sehr aufwändig ist, da sie möglicherweise mehrere Mehrwertsteuererklärungen für ein Quartal abgeben müssen. Folglich sollte die Frist für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung von 20 auf 30 Tage nach Ende des Steuerzeitraums verlängert werden, und Steuerpflichtigen sollte es gestattet sein, vorangegangene Mehrwertsteuererklärungen in einer späteren Erklärung und nicht in den Erklärungen der Besteuerungszeiträume, auf die sich die Berichtigungen beziehen, zu berichtigen.

5.Um zu vermeiden, dass Steuerpflichtige, die andere Dienstleistungen als Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen an nichtsteuerpflichtige Personen erbringen, für Mehrwertsteuerzwecke in jedem Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, identifiziert werden müssen, sollten die Mitgliedstaaten es Steuerpflichtigen, die solche Dienstleistungen erbringen, gestatten, das IT-System für die Registrierung sowie für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer zu nutzen, so dass die Mehrwertsteuer auf diese Dienstleistungen in einem einzigen Mitgliedstaat erklärt und entrichtet werden kann.

6.Um den Geltungsbereich der Bestimmungen im Zusammenhang mit den Fällen klarzustellen, in denen Gegenstände oder Dienstleistungen erworben werden und an nachfolgende Käufer geliefert bzw. erbracht werden, sollte auf neue Formen elektronischer Mittel für den Abschluss von Transaktionen verwiesen und so der technologischen Entwicklung Rechnung getragen werden.

7.Die Verwirklichung des Binnenmarkts, die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einer explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und somit der Fernverkäufe von Gegenständen geführt, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft geliefert werden. Die relevanten Bestimmungen der Richtlinien 2006/112/EG und 2009/132/EG sollten an diese Entwicklung angepasst werden, wobei der Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsland sowie die Notwendigkeit, die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen zu schaffen und deren Verwaltungsaufwand zu verringern, berücksichtigt werden müssen. Die Sonderregelung für Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden, sollte deshalb um innergemeinschaftliche Fernverkäufe erweitert werden, und eine ähnliche Sonderregelung sollte für Fernkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen eingeführt werden.

8.Um die Verwaltungslasten für Unternehmen zu verringern, die die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen in Anspruch nehmen, sollte die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung für diese Verkäufe gestrichen werden. Um solchen Unternehmen Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte aus den Regeln zur Bestimmung des Ortes der Lieferung von Gegenständen deutlich hervorgehen, dass sie auch dann gelten, wenn die Gegenstände indirekt im Namen des Lieferers befördert oder versendet werden.

9.Der Anwendungsbereich der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sollte auf Verkäufe Gegenstände begrenzt werden, deren Sachwert 150 EUR nicht übersteigt, da ab diesem Wert bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollständige Zollanmeldung verlangt wird. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sollte eine Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr der unter dieser Sonderregelung angemeldeten Gegenstände festgelegt werden. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Lieferern innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft und den Verlust von Steuereinnahmen zu vermeiden, ist es außerdem notwendig, die Befreiung bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen von geringem Wert gemäß der Richtlinie 2009/132/EG aufzuheben.

10.Einem Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Anspruch nimmt, sollte es gestattet sein, einen in der Gemeinschaft niedergelassenen Vermittler als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer zu ernennen, der die Pflichten gemäß der Sonderregelung in seinem Namen und für seine Rechnung erfüllt.

11.Um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, sollte ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, zur Benennung eines Vermittlers verpflichtet sein. Diese Verpflichtung sollte nicht gelten, wenn er von dem Mitgliedstaat der Identifizierung ordnungsgemäß anerkannt oder in einem Land ansässig ist, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat. Solche Genehmigungen sollten strengen und klar definierten Kriterien unterliegen.

12.Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf die Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, deren Geltungsbereich der Richtlinie 2008/55/EG des Rates 17 und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates 18 ähnelt, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 ausgeübt werden. Da die Erstellung der Liste der Drittländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer steht, ist es angezeigt, dass der Ständige Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Kommission unterstützt.

13.Infolge der explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und der daraus resultierenden Zunahme der Anzahl von Kleinsendungen mit einem Wert von nicht mehr als 150 EUR, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten systematisch die Inanspruchnahme von Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gestatten. Dies kann zum Tragen kommen, wenn die Sonderregelung für Fernkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen nicht in Anspruch genommen wird und wenn der Endkunde sich nicht für ein Standard-Einfuhrverfahren entschieden hat, um einen potenziell ermäßigten Mehrwertsteuersatz für sich geltend zu machen.

14.In Bezug auf den Geltungsbeginn der Bestimmungen dieser Richtlinie ist gegebenenfalls der Zeitraum zu berücksichtigen, der für die Festlegung der zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen notwendig ist und den die Mitgliedstaaten benötigen, um ihre IT-Systeme für die Registrierung sowie die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer anzupassen.

15.Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflichten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

16.Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 20  haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

17.Die Richtlinien 2006/112/EG und 2009/132/EG sollten daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2018

Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

1.    Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, auch in Fällen, in denen zu diesem Zweck ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal verwendet wird, werden behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.“

2.Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

1.    Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder, in Ermangelung eines solchen Sitzes, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat:

a)Telekommunikationsdienstleistungen;

b)Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;

c)elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II genannten Dienstleistungen.

Kommunizieren Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger über E-Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienstleistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre.

2.    Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)der Dienstleistungserbringer ist in nur einem Mitgliedstaat ansässig oder hat, in Ermangelung einer solchen Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in nur einem Mitgliedstaat;

b)die Dienstleistungen werden an Dienstleistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Buchstabe a genannten Mitgliedstaat erbracht;

c)der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – solcher Dienstleistungen überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10 000 EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

3.    Wenn in einem Kalenderjahr der Schwellenwert gemäß Absatz 2 Buchstabe c überschritten wird, gilt ab diesem Zeitpunkt Absatz 1.

4.    Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die in Absatz 2 genannten Dienstleistungserbringer ansässig sind oder, in Ermangelung einer Niederlassung, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, gewährt diesen Dienstleistungserbringern das Recht, sich für eine Bestimmung des Orts der Dienstleistungserbringung gemäß Absatz 1 zu entscheiden.

5.    Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen durch den Steuerpflichtigen zu überprüfen.“

3.Artikel 219a erhält folgende Fassung:

„Artikel 219a

1.    Die Rechnungsstellung unterliegt den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung nach Maßgabe des Titels V als ausgeführt gilt.

2.    Abweichend von Absatz 1 unterliegt die Rechnungsstellung folgenden Bestimmungen:

a)den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Lieferung oder Dienstleistung durchgeführt wird, oder – in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung – des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn

i)der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als ausgeführt gilt, oder seine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a Buchstabe b nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist;

ii)die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als nicht innerhalb der Gemeinschaft ausgeführt gilt.

b)den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer eine der Sonderregelungen gemäß Titel XII Kapitel 6 in Anspruch nimmt.

Ist der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung als ausgeführt gilt, und der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger die Rechnung ausstellt (Selbstfakturierung) oder in Fällen, in denen die Sonderregelungen gemäß Titel XII Kapitel 6 nicht in Anspruch genommen werden, findet Absatz 1 Anwendung.

3.    Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten unbeschadet der Artikel 244 bis 248.“

4.Artikel 358 a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.„nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat;“

5.Artikel 361 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)Erklärung, dass er im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat;“

6.Artikel 369 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Mitgliedstaat der Identifizierung legt den Zeitraum fest, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige diese Aufzeichnungen führen muss.“

7.Artikel 369k Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Mitgliedstaat der Identifizierung legt den Zeitraum fest, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige diese Aufzeichnungen führen muss.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2021

Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

1.    Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)die Übertragung eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission, einschließlich der Fälle, in denen ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal für diesen Zweck genutzt wird.“

2.Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 32 gilt als Ort einer Lieferung von Gegenständen, die durch den Lieferer oder direkt bzw. indirekt für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung der Versendung oder Beförderung aus versandt oder befördert werden, der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:“

b)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Werden die Gegenstände von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus versandt oder befördert und vom Lieferer in den Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung eingeführt, so gelten sie als in diesem Mitgliedstaat geliefert, sofern die Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände unter der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 erklärt wird.“

3.Artikel 34 wird gestrichen.

4.Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Artikel 33 gilt nicht für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sowie für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 3, die der Mehrwertsteuer gemäß den Sonderregelungen für diese Bereiche unterliegen.“

5.Artikel 58 Absätze 2 bis 5 werden gestrichen.

6.In Titel V wird folgendes Kapitel 3a eingefügt:

„KAPITEL 3a

Schwellenwert für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Gegenstände liefern und Dienstleistungen gemäß Artikel 58 erbringen

Artikel 59c

1.    Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 58 gelten nicht in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ist in nur einem Mitgliedstaat ansässig oder, in Ermangelung einer solchen Niederlassung, hat seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in nur einem Mitgliedstaat;

b)die Dienstleistungen werden an Dienstleistungsempfänger erbracht bzw. die Gegenstände an Erwerber versandt oder befördert, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Buchstabe a genannten befinden;

c)der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter diese Bestimmungen fallen, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10 000 EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

2.    Wenn in einem Kalenderjahr der Schwellenwert gemäß Absatz 1 Buchstabe c überschritten wird, gelten ist ab diesem Zeitpunkt Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 58.

3.    Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich die Gegenstände bei Beginn der Versendung oder Beförderung befinden, oder in dem die Steuerpflichtigen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen erbringen, ansässig sind, räumen Steuerpflichtigen, die Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß Absatz 1 tätigen oder erbringen, das Recht ein, sich für eine Bestimmung des Orts der Lieferung oder Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 58 zu entscheiden.

4.    Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen durch den Steuerpflichtigen zu überprüfen.“

7.In Artikel 143 Absatz 1 wird folgender Buchstabe ca eingefügt:

„ca)die Einfuhr von Gegenständen, für die die Mehrwertsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 angemeldet wird, und für die spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung die gemäß Artikel 369q zugeteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder des in seinem Auftrag handelnden Vermittlers der zuständigen Zollstelle im Mitgliedstaat der Einfuhr vorgelegt wurde;“

8.In Artikel 178 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)für die Entrichtung der Mehrwertsteuer als Erwerber gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 muss er eine Rechnung oder einen entsprechenden Beleg besitzen, die bzw. der durch den Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls seinen Vermittler ausgestellt wurde und aus der bzw. dem die entrichtete Mehrwertsteuer und die gemäß Artikel 369q zugeteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer klar hervorgehen.“

9.    Artikel 220 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.er liefert in Artikel 33 genannte Gegenstände, es sei denn, der Steuerpflichtige nimmt die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 in Anspruch;“.

10.Titel XII Kapitel 6 erhält folgende Überschrift:

„Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die an Nichtsteuerpflichtige in der Gemeinschaft Dienstleistungen erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen tätigen“

11.Artikel 358 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1, 2 und 3 werden gestrichen.

b)Folgender Absatz 3a wird angefügt:

„3a.„Fernverkäufe von Gegenständen“: Verkäufe Gegenstände, deren Ort der Lieferung in Artikel 33 Absatz 1 geregelt ist, und Gegenstände in Sendungen, deren Sachwert 150 EUR nicht übersteigt und deren Ort der Lieferung in Artikel 33 Absatz 2 oder 3 geregelt ist;“.

12.Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen“

13.In Artikel 358a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.„Mitgliedstaat des Verbrauchs“: der Mitgliedstaat, der gemäß Titel V Kapitel 3 als Ort der Erbringung der Dienstleistungen gilt;“

14.Artikel 359 erhält folgende Fassung:

„Artikel 359

Die Mitgliedstaaten gestatten nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden.“

15.Der zweite Satz von Artikel 362 wird gestrichen.

16.Artikel 363 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)dieser mitteilt, dass er keine Dienstleistungen mehr erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen;“

17.Die Artikel 364 und 365 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 364

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, erbracht wurden oder nicht. Die Erklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.

Artikel 365

In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der während des Steuerzeitraums erbrachten Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.

Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Datum, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 364 abgegeben werden musste, aufgenommen.“

18.Artikel 368 erhält folgende Fassung:

„Artikel 368

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, nimmt keinen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 168 der vorliegenden Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 86/560/EWG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die unter die vorliegende Sonderregelung fallen.

Führt der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, im Mitgliedstaat des Verbrauchs auch nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten aus, für die er verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen, zieht er die Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.“

19.In Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen“

20.Artikel 369 a wird wie folgt geändert:

a)Folgender Absatz 1a wird angefügt:

„1a.„innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen“: Verkäufe von Gegenständen, die durch den Lieferer oder direkt bzw. indirekt für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung der Versendung oder Beförderung aus versandt oder befördert werden und deren Ort der Lieferung in Artikel 33 Absatz 1 geregelt ist;“

b)Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„3.„Mitgliedstaat des Verbrauchs“: Der Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 die Dienstleistung als erbracht gilt, oder, im Falle innergemeinschaftlicher Fernverkäufe von Gegenständen, der Mitgliedstaat, in dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.“

21.Die Artikel 369b und 369c erhalten folgende Fassung:

„Artikel 369b

Die Mitgliedstaaten gestatten Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, sowie nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung gilt für alle derartigen Gegenstände oder Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden.

Artikel 369c

Der Steuerpflichtige hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit als Steuerpflichtiger sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, zu melden. Diese Meldung erfolgt elektronisch.“

22.Artikel 369d Absatz 2 wird gestrichen.

23.Artikel 369e wird wie folgt geändert:

a)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Der Mitgliedstaat der Identifizierung schließt den Steuerpflichtigen von dieser Sonderregelung in folgenden Fällen aus:“

b)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)wenn dieser mitteilt, dass er keine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen mehr tätigt und keine Dienstleistungen mehr erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen;“

24.Die Artikel 369f und 369g erhalten folgende Fassung:

„Artikel 369f

Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen durchgeführt oder Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, erbracht wurden oder nicht. Die Erklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.

Artikel 369g

1.    In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der während des Steuerzeitraums getätigten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und erbrachten Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben. Die Erklärung enthält auch Änderungen in Bezug auf frühere Steuerzeiträume.

2.    Werden bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen, die unter diese Sonderregelung fallen, Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtwert dieser Verkäufe für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Waren versandt oder befördert werden, sowie die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesene Steuerregisternummer anzugeben. Die Mehrwertsteuerklärung enthält diese Angaben für jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats der Identifizierung, aufgegliedert nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

3.    Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallende Verkäufe tätigt oder Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Verkäufe getätigt oder die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat der Niederlassung auch der Gesamtbetrag dieser Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.

4.    Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Datum, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 369f abgegeben werden musste, aufgenommen.“

25.In Artikel 369h Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Wurden für die Lieferungen oder Dienstleistungen Beträge in anderen Währungen berechnet, hat der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden.“

26.Artikel 369i Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist.“

27.Artikel 369j erhält folgende Fassung:

„Artikel 369j

Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für im Mitgliedstaat des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 und des Artikels 3 der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen insoweit eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt.

Führt der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, im Mitgliedstaat des Verbrauchs auch nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten aus, für die er verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen, zieht er die Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.“

28.Artikel 369k Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.“

29.In Titel XII Kapitel 6 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:

„Abschnitt 4
Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen

Artikel 369l

Für Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen“: Verkäufe von Gegenständen in Sendungen, deren Sachwert 150 EUR nicht übersteigt und deren Ort der Lieferung in Artikel 33 Absatz 2 geregelt ist;

2.„nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat;

3.„Vermittler“: eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die von dem Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen benannt wird.

4.„Mitgliedstaat der Identifizierung“:

a)sofern der Steuerpflichtige nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, der von ihm gewählte Mitgliedstaat;

b)sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in der Gemeinschaft hat, dort jedoch über mehr als eine feste Niederlassung verfügt, der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt;

c)sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, dieser Mitgliedstaat;

d)sofern der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, dieser Mitgliedstaat;

e)sofern der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in der Gemeinschaft hat, dort jedoch über mehr als eine feste Niederlassung verfügt, der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Vermittler die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt;

5.„Mitgliedstaat des Verbrauchs“: Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder die Beförderung an den Erwerber endet;

Artikel 369m

1.    Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen:

a)in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen;

b)Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft ansässig sind oder nicht, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen und durch einen in der Gemeinschaft ansässigen Vermittler vertreten werden;

c)nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen und von dem Mitgliedstaat der Identifizierung ordnungsgemäß anerkannt sind, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

i)Der Steuerpflichtige hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;

ii)der Steuerpflichtige weist ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zoll- und Steuerkontrollen ermöglicht, nach;

iii)Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Steuerpflichtige sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen.

d)Steuerpflichtigen mit Sitz in einem Drittland, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/55/EG des Rates* und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, und die Fernverkäufe von aus diesem Drittland eingeführten Gegenständen tätigen.

2. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um die Liste der Drittländer gemäß Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festzulegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verabschiedet, und der zuständige Ausschuss ist der durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingesetzte Ausschuss.

Artikel 369n

Bei Fernverkäufen von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, für die die Mehrwertsteuer gemäß dieser Sonderregelung angemeldet wird, tritt der Steuertatbestand zum Zeitpunkt der Lieferung ein, und der Steueranspruch kann dann geltend gemacht werden. Die Gegenstände gelten zu dem Zeitpunkt als geliefert, an dem die Zahlung angenommen wurde.

Artikel 369o

Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder ein in seinem Auftrag handelnder Vermittler hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner Tätigkeit unter dieser Sonderregelung sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, zu melden. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Weg.

Artikel 369p

1.    Der ohne Vermittler tätige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung folgende Angaben zu seiner Identität:

a)Name;

b)Postanschrift;

c)E-Mail-Adresse und Websites;

d)Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer.

2.    Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines oder mehrerer Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität:

a)Name;

b)Postanschrift;

c)E-Mail-Adresse und Websites;

d)Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;

e)eine Liste der Steuerpflichtigen, die er vertritt, zusammen mit deren Postanschrift, E-Mail-Adresse und Websites, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationaler Steuernummer.

3.    Ein Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls sein Vermittler, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.

Artikel 369q

1. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt dem diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen eine individuelle Identifikationsnummer für die Mehrwertsteuer zu, die er dem Betreffenden elektronisch mitteilt.

2. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt einem im Auftrag eines Steuerpflichtigen, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, tätigen Vermittler eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu, die er dem Betreffenden elektronisch mitteilt. Wird ein Vermittler im Auftrag von mehr als einem Steuerpflichtigen tätig, so gilt diese Nummer für alle seine Tätigkeiten im Rahmen dieser Regelung.

3. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 zugeteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer darf nur für die Zwecke dieser Sonderregelung verwendet werden.

Artikel 369r

1.    Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen aus dem Register, wenn

a)er dem Mitgliedstaat der Identifizierung mitteilt, dass er keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;

b)aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass er keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;

c)er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;

d)er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.

2.    Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Vermittler aus dem Register, wenn

a)er während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen diese Sonderregelung nicht als Vermittler im Auftrag eines Steuerpflichtigen in Anspruch genommen hat;

b)er nicht die übrigen Voraussetzungen für ein Tätigwerden als Vermittler nicht mehr erfüllt;

c)er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.

Artikel 369s

Der Steuerpflichtige oder sein Vermittler, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen getätigt wurden oder nicht. Die Erklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.

Wurde eine Mehrwertsteuererklärung gemäß Absatz 1 abgegeben, so erheben die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Mehrwertsteuer keine zusätzlichen Verpflichtungen oder sonstigen Formalitäten bei der Einfuhr.

Artikel 369t

1.    In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 369q und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, für die während des Steuerzeitraums der Steueranspruch entstanden ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.

2.    Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Datum, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 369s abgegeben werden musste, aufgenommen.“

3.    Ein von mehr als einem Steuerpflichtigen benannter Vermittler, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, ist nicht verpflichtet, in der Mehrwertsteuererklärung die Lieferungen jedes Steuerpflichtigen anzugeben, deren Mehrwertsteuerschuldner er ist.

Artikel 369u

1.    Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Wurden für die Dienstleistungen Beträge in anderen Währungen berechnet, hat der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder sein Vermittler für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden.

2.    Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

Artikel 369v

Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder sein Vermittler entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist.

Der Betrag wird auf ein auf Euro lautendes Bankkonto überwiesen, das vom Mitgliedstaat der Identifizierung angegeben wird. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass der Betrag auf ein auf ihre Landeswährung lautendes Bankkonto überwiesen wird.

Artikel 369w

Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für in den Mitgliedstaat des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG und des Artikels 2 Nummer 1 sowie des Artikels 3 der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die unter die vorliegende Sonderregelung fallen.

Ist der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, im Mitgliedstaat der Identifizierung auch in Bezug auf nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten für Mehrwertsteuerzwecke erfasst, so zieht er die Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.

Artikel 369x

1.    Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen. Ein Vermittler führt für jeden der von ihm vertretenen Steuerpflichtigen Aufzeichnungen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.

2.    Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat des Verbrauchs und dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung legt den Zeitraum fest, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige diese Aufzeichnungen führen muss.

_________________

*    Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28).“

30. In Titel XII wird folgendes Kapitel 7 angefügt:

„KAPITEL 7

Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Artikel 369y

Entscheidet sich die Person, für die die in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR eingeführten Gegenstände bestimmt sind, nicht für die Anwendung der Standardregelungen für die Einfuhr von Gegenständen, einschließlich der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes gemäß Artikel 94 Absatz 2, so gestattet der Mitgliedstaat der Einfuhr der Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen in Anspruch zu nehmen, deren Versendung oder Beförderung in diesem Mitgliedstaat endet.

Artikel 369z

1.Für die Zwecke dieser Sonderregelung gilt Folgendes:

a)die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, für die die Gegenstände bestimmt sind;

b)die Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, ist zuständig für die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind.

2.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, den richtigen Steuerbetrag entrichtet.

Artikel 369za

Abweichend von Artikel 94 Absatz 2 ist der im Mitgliedstaat der Einfuhr geltende Mehrwertsteuer-Normalsatz bei Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anwendbar.

Artikel 369zb

1.Die Mitgliedstaaten sollten gestatten, dass die im Rahmen dieser Sonderregelung erhobene Mehrwertsteuer in einer monatlichen Erklärung elektronisch angemeldet wird. Aus der Erklärung muss der Gesamtbetrag der während des betreffenden Monats erhobenen Mehrwertsteuer hervorgehen.

2.Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannte Mehrwertsteuer bis zum Ende des Monats nach der Einfuhr zu entrichten ist.

3.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Personen, die diese Sonderregelung in Anspruch nehmen, während eines durch den Mitgliedstaat der Einfuhr zu bestimmenden Zeitraums Aufzeichnungen über die Umsätze im Rahmen dieser Sonderregelung führen. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die erklärte Mehrwertsteuer korrekt ist, und auf Ersuchen des Mitgliedstaats der Einfuhr elektronisch verfügbar gemacht werden.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2009/132/EG

Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wird Abschnitt IV der Richtlinie 2009/132/EG gestrichen.

Artikel 4

1.Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2017 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. Januar 2018 an.

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. Januar 2021 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) COM(2015) 192 final.
(2) COM(2016) 148 final.
(3) http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2016/05/25-conclusions-vat-action-plan/  
(4) COM(2015) 192 final.
(5) COM(2015) 550 final.
(6) COM(2016) 179 final.
(7) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(8) ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.
(9) ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5.
(10) ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.
(11) http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax/2015_vat_cross_border_ecommerce_de.htm .
Bei der Kommission gingen rund 370 Beiträge ein. Alle öffentlichen Beiträge können auf der Website der GD TAXUD eingesehen werden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/consultations/tax/public-consultation-results_en.xlsx
(12) Der Sachwert ist der Wert des Gegenstands an sich und umfasst nicht die Versicherungs- und Frachtkosten.
(13) ABl. C … vom …, S. ….
(14) ABl. C … vom …, S. ….
(15) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(16) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).
(17) Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28).
(18) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 10).
(19) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(20) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.