EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.9.2016
COM(2016) 631 final
2016/0308(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von den Vertragsparteien in zwei Teilen unterzeichnet, und zwar im März und im Juni 2014. Einige Teile des Abkommens werden seit dem 1. November 2014 vorläufig angewandt. Die Bestimmungen zur vertieften und umfassenden Freihandelszone finden seit dem 1. Januar 2016 vorläufige Anwendung.
Eines der Ziele des Abkommens ist es, die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Ukraine in den Binnenmarkt der EU führen, unter anderem durch die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) vorgesehene Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, und die Anstrengungen der Ukraine zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden.
Zur Erhöhung der bestehenden Handelsströme bei Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Ukraine in die Union und zur Förderung des bilateralen Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit der Union ist es angezeigt, zusätzliche autonome Handelspräferenzen für die Ukraine zu gewähren.
Für die neuen autonomen Maßnahmen würden dieselben Grundprinzipien gelten, die im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine verankert wurden. So sind nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens mit der Ukraine die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips wesentliche Elemente des Abkommens.
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen autonomen Handelsmaßnahmen sind an die Achtung ebendieser Grundsätze durch die Ukraine geknüpft.
Es gelten die üblichen Schutzmechanismen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die neuen autonomen Handelsmaßnahmen stünden im Einklang mit der Durchführung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine und insbesondere mit der vorläufigen Anwendung des Titels IV über die vertiefte und umfassende Freihandelszone ab dem 1. Januar 2016.
Im Übrigen wurde auch in den jüngsten von der Europäischen Union ausgehandelten Freihandelsabkommen (namentlich den Abkommen mit Peru und Kolumbien, mit Zentralamerika, mit Vietnam und mit Kanada) ein uneingeschränkter zollfreier Zugang für einige der von der vorliegenden Verordnung erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Europäische Union unterstützt bereits die politische und wirtschaftliche Stabilisierung der Ukraine und die Konsolidierung der Reformen vor allem in den Bereichen Justiz und Korruptionsbekämpfung, Kapazitätsaufbau in der öffentlichen Verwaltung und Dezentralisierung. Es wurde ein umfassendes Hilfspaket mit einem Volumen von 12,8 Mrd. EUR geschnürt, das eine Makrofinanzhilfe, zahlreiche Projekte für technische und finanzielle Unterstützung im Rahmen jährlicher Sondermaßnahmen sowie Finanzhilfen der EIB und anderer internationaler Finanzinstitutionen für die Implementierung der vertieften und umfassenden Freihandelszone beinhaltet.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 3 AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagene Maßnahme ist mit Blick auf die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlich.
Wahl des Instruments
Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 207 Absatz 2 AEUV, der Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik vorsieht. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Konsultation der Interessenträger
Die Interessenträger wurden im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung konsultiert, die die GD Handel im Jahr 2007 in Auftrag gegeben hatte. Die Ergebnisse der Prüfung sind in die Verhandlungen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone eingeflossen. Zudem muss die Maßnahme im Mitentscheidungsverfahren verabschiedet werden. Somit ist sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament zur Prüfung vorzulegen.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Folgenabschätzung
Angesichts der schwierigen Wirtschaftslage in der Ukraine ist es wichtig, dass die Verordnung so bald wie möglich in Kraft tritt. Deshalb wurde für die in Rede stehende Maßnahme keine Folgenabschätzung vorgenommen. Die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Abkommens waren jedoch Gegenstand der oben erwähnten Nachhaltigkeitsprüfung. Die erstellte Studie bestätigte, dass die Umsetzung der Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen positive wirtschaftliche Auswirkungen sowohl für die EU als auch für die Ukraine haben dürfte.
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Durch die Maßnahme entsteht den Unternehmen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
Grundrechte
Für die neuen autonomen Maßnahmen würden dieselben Grundprinzipien gelten, die im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine verankert wurden. So sind nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens mit der Ukraine die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips wesentliche Elemente des Abkommens.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Europäische Union wird Zollmindereinnahmen zu verzeichnen haben, die sich auf weniger als 50 Mio. EUR pro Jahr belaufen und nur in sehr begrenztem Umfang auf die Eigenmittel der EU auswirken werden. Die nicht erhobenen Zölle auf Einfuhren von Industrieerzeugnissen werden dabei mit etwa 20 % des Gesamtbetrags zu Buche schlagen.
4.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Online-Informationen zur Inanspruchnahme von Zollkontingenten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind auf den einschlägigen Websites der Europäischen Kommission zu finden.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Angesichts der schwierigen Wirtschaftslage und der von der Ukraine unternommenen wirtschaftlichen Reformanstrengungen sowie im Interesse einer Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen zur Europäischen Union zielt die Maßnahme darauf ab, die Handelsströme bei den Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu erhöhen und zur Beschleunigung des Zollabbaus im Handel zwischen der Europäischen Union und der Ukraine Zugeständnisse in Form autonomer Handelsmaßnahmen bei ausgewählten Industrieerzeugnissen zu gewähren.
Die autonomen Handelsmaßnahmen sollen in Form von Nullzollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse – zusätzlich zu den im Abkommen vorgesehenen präferenziellen Zollkontingenten – sowie in Form einer teilweisen oder vollständigen Beseitigung der Einführzölle auf verschiedene Industrieerzeugnisse gewährt werden.
2016/0308 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Union und der Ukraine. Titel IV über Handel und Handelsfragen wird seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt. In der Präambel des Assoziierungsabkommens verleihen die Vertragsparteien ihrem Wunsch Ausdruck, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern.
(2)Angesichts der von der Ukraine unternommenen wirtschaftlichen Reformanstrengungen sowie im Interesse einer Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen zur Europäischen Union ist es angezeigt, die Handelsströme bei den Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu erhöhen und zur Beschleunigung des Zollabbaus im Handel zwischen der Europäischen Union und der Ukraine Zugeständnisse in Form autonomer Handelsmaßnahmen bei ausgewählten Industrieerzeugnissen zu gewähren.
(3)Die autonomen Handelsmaßnahmen sollen in Form von Nullzollkontingenten für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren – zusätzlich zu den im Abkommen vorgesehenen präferenziellen Zollkontingenten – sowie in Form einer teilweisen oder vollständigen Beseitigung der Einfuhrzölle auf die in Anhang III aufgeführten Industrieerzeugnisse gewährt werden.
(4)Damit jegliches Betrugsrisiko vermieden wird, sollten zusätzliche Nullzollkontingente nur gewährt werden, wenn die Ukraine die einschlägigen Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Europäischen Union eintritt, wie dies im Abkommen vorgesehen ist.
(5)Die Ukraine soll davon absehen, neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen. Wenn eine dieser Bedingungen nicht eingehalten wird, sollte die Europäische Kommission befugt sein, vorübergehend alle oder einen Teil der autonomen Handelsmaßnahmen auszusetzen.
(6)Es ist notwendig, für Einfuhren von Waren, die die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Europäischen Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, vorbehaltlich einer Untersuchung durch die Europäische Kommission die Möglichkeit der Wiedereinführung der Regelzollsätze nach dem Gemeinsamen Zolltarif vorzusehen.
(7)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, die mit dieser Verordnung eingeführten Präferenzregelungen vorübergehend auszusetzen und Korrekturmaßnahmen einzuführen, wenn der Unionsmarkt durch diese Verordnung beeinträchtigt wird. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(8)Die Zollkontingente werden von der Kommission nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet, mit Ausnahme der Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von der Kommission nach Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates verwaltet werden.
(9)Nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips wesentliche Elemente des Abkommens. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Präferenzen im Falle der Missachtung der Grundprinzipien der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit durch die Ukraine vorübergehend auszusetzen.
(10)Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Ukraine ist es wichtig, dass die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Präferenzregelungen und Zugang zu Zollkontingenten
1.Die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren sind im Rahmen der in diesen Anhängen genannten Unionszollkontingente zur Einfuhr in die Europäische Union zugelassen.
2.Die Zollkontingente für die in Anhang I aufgeführten Waren werden von der Kommission nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 verwaltet.
3.Die in Anhang II genannten Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden von der Kommission nach den gemäß Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Vorschriften verwaltet.
4.Präferenzzölle auf Einfuhren bestimmter Industrieerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine werden nach Anhang III angewandt.
Artikel 2
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelungen
Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Zollkontingente setzt voraus,
a)dass die Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren eingehalten werden, die im Assoziierungsabkommen vorgesehen sind, namentlich in Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie in Protokoll Nr. 2 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich;
b)dass die Ukraine ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen;
c)dass die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip geachtet werden, wie in Artikel 2 des Assoziierungsabkommens vorgesehen.
Artikel 3
Vorübergehende Aussetzung
Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen vorliegen, kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Prüfverfahren ganz oder teilweise aussetzen.
Artikel 4
Schutzklausel
1.Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die einen Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche Ware jederzeit wieder einführen.
2.Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können.
3.Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Ukraine und jegliche andere einschlägige Quelle wenden. Auf Antrag der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieser Mitgliedstaaten unterstützt werden.
4.Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Gemeinschaftshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:
–Marktanteil,
–Produktion,
–Lagerbestände,
–Produktionskapazität,
–Kapazitätsauslastung,
–Beschäftigung,
–Einfuhren,
–Preise.
5.Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem Verfahren des Artikels 5 verlängern.
6.Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 5. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
7.Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Präventivmaßnahme treffen.
Artikel 5
Ausschussverfahren
1.Mit Blick auf die Umsetzung des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 4 dieser Verordnung wird die Kommission von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 6
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die Dauer von drei Jahren.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN
1.BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens
2.HAUSHALTSLINIEN
Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120 (Zölle)
Für das Haushaltsjahr 2016 veranschlagter Betrag: 18 465,30 Mio. EUR
3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.
Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:
in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)
Einnahmenlinie
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2016
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2017
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Artikel 120
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0
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35,3
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Stand nach der Maßnahme
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Einnahmenlinie
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2016
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2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
Artikel 120
|
18 465,30
|
18 430
|
18 430
|
18 430
|
|
4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
Das EU-Zollrecht soll die ordnungsgemäße Anwendung aller zollrechtlichen Maßnahmen der EU gewährleisten, einschließlich der in dieser Verordnung festgelegten Zollpräferenzen. Die Verordnung sieht auch die Anwendung der erforderlichen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine und seines Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit und der jeweiligen Anhänge vor sowie die Möglichkeit, im Falle von Betrug und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Präferenzbehandlung die Zollpräferenzen nach Konsultationen vorübergehend zurückzunehmen.
5.SONSTIGE ANMERKUNGEN
Diese Schätzung beruht auf internen Berechnungen.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.9.2016
COM(2016) 631 final
ANHÄNGE
zum
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens
ANHÄNGE
ANHANG I
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnungen lediglich Hinweischarakter; maßgebend für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung nach diesem Anhang sind die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung geltenden KN-Codes.
Lfd. Nr.
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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Kontingentszeitraum
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Dauer von 36 Monaten
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Jährliche Kontingentsmenge
(Nettogewicht in Tonnen, sofern nicht anders angegeben)
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09.6750
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0409
|
Natürlicher Honig
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3 000
|
09.6751
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ex 1103 19 20
1103 19 90
1103 20 90
1104 19 10
1104 19 50
1104 19 61
1104 19 69
ex 1104 29
1104 30
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Grobgrieß von Gerste
Grobgrieß und Feingrieß von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste)
Pellets von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste)
Getreidekörner von Weizen, gequetscht oder als Flocken
Getreidekörner von Mais, gequetscht oder als Flocken
Getreidekörner von Gerste, gequetscht
Getreidekörner von Gerste, als Flocken
Getreidekörner, bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Hafer, Roggen und Mais
Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
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7 800
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09.6752
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2002
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Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
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5 000
|
09.6753
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2009 61 90
2009 69 11
2009 69 71 2009 69 79 2009 69 90
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Traubensaft (einschließlich Traubenmost) mit einem Brixwert von 30 oder weniger und mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Traubensaft (einschließlich Traubenmost) mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Traubensaft (einschließlich Traubenmost) mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67, und mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht
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500
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09.6754
|
1004
|
Hafer
|
|
4 000
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ANHANG II
Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 3
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnungen lediglich Hinweischarakter; maßgebend für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung nach diesem Anhang sind die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung geltenden KN-Codes.
Ware
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Zolltarifliche Einreihung
|
Menge
|
Weichweizen, Spelz und Mengkorn, Mehl, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets
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1001 99 00
1101 00 15, 1101 00 90
1102 90 90
1103 11 90, 1103 20 60
|
100 000 Tonnen/Jahr
|
Mais (anderer als zur Aussaat), Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und Körner
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1005 90 00
1102 20
1103 13
1103 20 40
1104 23
|
650 000 Tonnen/Jahr
|
Gerste (andere als zur Aussaat), Mehl und Pellets
|
1003 90 00
1102 90 10
ex 1103 20 25
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350 000 Tonnen/Jahr
|
ANHANG III
Präferenzzölle für bestimmte Waren nach Artikel 1 Absatz 4
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnungen lediglich Hinweischarakter; maßgebend für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung nach diesem Anhang sind die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung geltenden KN-Codes.
KN 2016
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BESCHREIBUNG
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Angewandter Zollsatz
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KAPITEL 31 – DÜNGEMITTEL
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3102 10 10
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Harnstoff, auch in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 GHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger)
|
3 %
|
3102 21 00
|
Ammoniumsulfat (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger)
|
0 %
|
3102 40 10
|
Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen, mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger)
|
0 %
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3102 50 00
|
Natriumnitrat (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger)
|
0 %
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3105 20 10
|
Mineralische oder chemische Düngemittel, die düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend, mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger)
|
0 %
|
3105 51 00
|
Andere mineralische oder chemische Düngemittel, Nitrate und Phosphate enthaltend
|
0 %
|
|
KAPITEL 32 – GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN
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|
3206 11 00
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Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz
|
0 %
|
|
KAPITEL 64 – SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON
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|
6402 91 90
|
Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, den Knöchel bedeckend
|
0 %
|
6402 99 98
|
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, für Frauen
|
0 %
|
6403 99 96
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Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstitutiertem Leder und Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel bedeckend), mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, für Männer (ausgenommen 6403 11 00 bis 6403 40 00, 6403 99 11, 6403 99 36, 6403 99 50)
|
0 %
|
6403 99 98
|
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, für Frauen
|
0 %
|
|
KAPITEL 74 – KUPFER UND WAREN DARAUS
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7407 21 10
|
Stangen (Stäbe) aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
|
0 %
|
7408 11 00
|
Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm
|
0 %
|
|
KAPITEL 76 – ALUMINIUM UND WAREN DARAUS
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7601 10 00
|
Aluminium in Rohform, nicht legiert
|
0 %
|
7601 20 20
|
Aluminium in Rohform, Legierungen, Barren und Bolzen
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0 %
|
7601 20 80
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Aluminium in Rohform, Legierungen (ausgenommen Barren und Bolzen)
|
0 %
|
7604 21 00
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Hohlprofile aus Aluminiumlegierungen
|
0 %
|
7604 29 90
|
Vollprofile aus Aluminiumlegierungen
|
0 %
|
7616 99 90
|
Waren aus Aluminium, nicht gegossen
|
0 %
|
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KAPITEL 85 – ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE
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8525 80 99
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Videokameraaufnahmegeräte, andere als nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes
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0 %
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8528 71 19
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Videotuner (ausgenommen zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen (sog. „Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“))
|
0 %
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8528 71 99
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Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder wiedergabegerät, der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet (ausgenommen Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion)
|
0 %
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8528 72 40
|
Fernsehempfangsgeräte, für mehrfarbiges Bild, mit LCD-Bildschirm
|
0 %
|