Brüssel, den 30.9.2016

COM(2016) 624 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2016


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 1 („MFR-Verordnung“) sieht als letztes Mittel die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der EU-28 vor, damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann. In der technischen Anpassung des MFR für 2016 2 , die auf Artikel 6 der MFR-Verordnung beruht, wurde der absolute Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2016 auf 4438,2 Mio. EUR festgesetzt.

Gemäß Artikel 13 der MFR-Verordnung schlägt die Kommission nach Prüfung aller Möglichkeiten zur Finanzierung des zusätzlichen und unvorhergesehenen Bedarfs an Mitteln für Verpflichtungen vor, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2016 im Betrag von 240,1 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen und dadurch die Mittel für Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Rubrik 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 über die Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen von 2546 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) hinaus zu ergänzen.

Im Einklang mit Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 3 hat die Kommission die Möglichkeiten der Umschichtung eines erheblichen Betrags innerhalb des geltenden Haushaltsplans geprüft.

Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 3 der MFR-Verordnung schlägt die Kommission vor, die Aufstockung der Ausgabenobergrenzen der Rubrik 3 gegen den bis zu den Ausgabenobergrenzen der Rubrik 5 Verwaltung im Jahr 2016 verfügbaren verbleibenden Spielraum aufzurechnen.

Dieser Vorschlag ergänzt den Beschluss (EU) 2016/253 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die vollständige Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments 4 für 2017 (520 Mio. EUR), 2016 (510 Mio. EUR) und 2015 (500 Mio. EUR) zur Deckung der Kosten haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise.

2.BEGRÜNDUNG DER INANSPRUCHNAHME

2.1.EINLEITUNG

Die internen Maßnahmen im Zuge der Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise werden aus der Rubrik 3 finanziert, genauer gesagt über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) sowie über spezialisierte Agenturen wie Frontex, EASO, eu-LISA und Europol. Ferner hat der Rat am 15. März 2016 ein neues Instrument zur Bereitstellung von humanitärer Soforthilfe 5 im Kontext des verstärkten Zustroms von Flüchtlingen und Migranten in die Union angenommen.

Wie im diesbezüglichen Vorschlag der Kommission 6 dargelegt, wurde der Mittelbedarf für dieses neue Soforthilfeinstrument im Jahr 2016 auf Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 300 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 241 Mio. EUR veranschlagt 7 . 199 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 130,2 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen wurden aus dem AMIF umgeschichtet, zunächst im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2016, der am 13. April 2016 angenommen wurde 8 (100 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 80,2 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen) und dann im Wege einer im August durchgeführten Mittelübertragung der Kommission im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung (99 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 50 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen).

Die Finanzierung des voraussichtlichen Mittelbedarfs im Zusammenhang mit dem neuen Soforthilfeinstrument, der sich nach derzeitigen Schätzungen auf 50 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 10 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen beläuft, steht 2016 noch aus. Ferner hat sich aus der jüngsten Überprüfung des Mittelbedarfs des AMIF bis zum Jahresende ergeben, dass die genannten Umschichtungen teilweise durch neue Zuweisungen in Höhe von 130 Mio. EUR ausschließlich an Mitteln für Verpflichtungen ausgeglichen werden müssen. Diese teilweise Aufstockung der Mittel des AMIF wird kombiniert mit einer Aufstockung der Mittel an Verpflichtungen für den Bereich Außengrenzen des Fonds für die innere Sicherheit (ISF – Grenzen) um 70 Mio. EUR, um dem kürzlich von Bulgarien gestellten Antrag auf Soforthilfe zu entsprechen. Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die derzeit im Haushaltsplan 2016 verfügbaren ISFMittel für Soforthilfe fast vollständig ausgeschöpft worden sind.

Nach Berücksichtigung der möglichen Umschichtungen aus anderen Haushaltslinien der Rubrik 3 (9,9 Mio. EUR) hat die Kommission im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016 9 beantragt, die Mittel für Verpflichtungen um 240,1 Mio. EUR über die Obergrenze dieser Rubrik hinaus aufzustocken.

Die Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 liegt 2016 bei 2546 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. Die im Haushaltsplan 2016 für die Rubrik 3 bewilligten Mittel für Verpflichtungen belaufen sich auf 4052 Mio. EUR, was bereits die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (1 506 Mio. EUR) über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der MFR-Verordnung erfordert hat.

Die Ausgaben im Zusammenhang mit Migration, Flüchtlingen und Sicherheit machen mehr als 70 % der Gesamtausgaben unter der Obergrenze der Rubrik 3 aus. Die Kommission hat alle Möglichkeiten für Mittelumschichtungen sorgfältig geprüft. Angesichts der geringen Manövriermasse unter dieser Rubrik kann jedoch nur ein geringer Prozentsatz des beschriebenen Bedarfs an Mitteln für Verpflichtungen gedeckt werden, ohne das reibungslose Funktionieren der anderen kleineren Programme zu gefährden.

Dies hat zur Folge, dass der Bedarf an Mitteln für Verpflichtungen nur durch Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gedeckt werden kann. Da in anderen Rubriken Spielräume verbleiben, kann die Inanspruchnahme 2016 vollständig ausgeglichen werden.

Der Bedarf an Mitteln für Zahlungen kann im Rahmen der Obergrenze für Mittel für Zahlungen 2016 gedeckt werden, so dass eine Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben sich hier erübrigt.

2.2.DER SPIELRAUM FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN ALS LETZTES MITTEL

In Artikel 13 Absatz 1 der MFR-Verordnung wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben als letztes Mittel definiert, um auf unvorhersehbare Umstände zu reagieren. Da im Haushaltsplan 2016 die Spielräume im Rahmen der Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 3 bereits ausgeschöpft wurden, hat die Kommission alle Umschichtungsmöglichkeiten innerhalb der Rubrik 3 geprüft.

Das Flexibilitätsinstrument wurde im Haushaltsplan 2016 bereits in vollem Umfang (1530 Mio. EUR) in Anspruch genommen, so dass die Lücke zwischen der Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 und dem für 2016 geschätzten zusätzlichen und unvorhergesehenen Bedarf nur geschlossen werden kann, indem 240,1 Mio. EUR aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für 2016 in Anspruch genommen werden.

2.3.AUSWIRKUNGEN UNVORHERSEHBARER UMSTÄNDE AUF DEN HAUSHALT IM JAHR 2016

Wenngleich die Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise bereits 2015 begann, zeigen sich tagtäglich neue Auswirkungen und Folgen. Aufgrund politischer Entscheidungen in Drittländern über die Aufnahme von Flüchtlingen in ihrem Staatsgebiet und der Öffnung oder Schließung von Grenzen war sowohl die kurzfristige als auch die langfristige Entwicklung auf diesem Gebiet sehr schwer abzuschätzen. Die Unberechenbarkeit dieser Krise rechtfertigt die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehen Ausgaben als letztes Mittel, um die unvorhergesehene Entwicklung des Ausgabenbedarfs in der Rubrik 3 aufgrund der Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise zu bewältigen.

3.AUFRECHNUNG DES SPIELRAUMS FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN GEGEN DIE MFR-OBERGRENZEN

In Artikel 13 Absatz 3 der MFR-Verordnung ist festgelegt, dass die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge in vollem Umfang gegen die Spielräume für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden müssen.

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der MFR-Verordnung dürfen die aufgerechneten Beträge nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden, damit die Obergrenzen der im MFR für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre festgesetzten Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen insgesamt nicht überschritten werden. Dementsprechend muss mit den durch den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben unter der Rubrik 3 bereitgestellten Mitteln für Verpflichtungen im Jahr 2016 und der diesbezüglichen Aufrechnung die Gesamtobergrenze der Mittel für Verpflichtungen für die Jahre 2017 bis 2020 eingehalten werden.

Da 2016 bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 5 hinreichend Spielraum verfügbar ist, schlägt die Kommission vor, 2016 den vollständigen Betrag aufzurechnen, damit der Ermittlung des Bedarfs an Mitteln für Verpflichtungen für die Jahre 2017 bis 2020 nicht vorgegriffen werden muss. In der Rubrik 5 wird ein Betrag von 240,1 Mio. EUR aufgerechnet; damit verbleibt 2016 ein Spielraum in Höhe von 291,9 Mio. EUR. Die Gesamtobergrenze für Mittel für Verpflichtungen für 2016 und den MFR insgesamt bleibt unverändert.

4.ZUSÄTZLICHE ELEMENTE

Das Europäische Parlament und der Rat werden daran erinnert, dass die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union nach dem letzten Satz von Artikel 13 Absatz 1 der MFR-Verordnung spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016 erfolgen muss.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2016

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 10 , insbesondere auf Nummer 14 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates 11 wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet.

(2) Gemäß Artikel 6 dieser Verordnung hat die Kommission den absoluten Betrag dieses Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2016 berechnet. 12

(3) Nach Prüfung aller anderen finanziellen Möglichkeiten zur Reaktion auf die unvorhergesehenen Umstände innerhalb der Ausgabenobergrenzen der Rubrik 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft für 2016 und nachdem vorgeschlagen wurde, das Flexibilitätsinstrument für Rubriken 3 und 4 im Jahr 2016 in vollem Umfang (1 530 Mio. EUR) in Anspruch zu nehmen, muss der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommen werden, damit der Bedarf im Zusammenhang mit der Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise gedeckt werden kann; dazu werden die Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 3 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 über die Obergrenzen dieser Rubrik hinaus aufgestockt.

(4) Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation ist die Bedingung des „letzten Mittels“ gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 erfüllt —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2016 wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommen, damit über die Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 240,1 Mio. EUR bereitgestellt werden können.

Artikel 2

Die Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 240,1 Mio. EUR, die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für das Haushaltsjahr 2016 bereitgestellt werden, werden in vollem Umfang gegen die Spielräume der Rubrik 5 Verwaltung aufgerechnet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) COM(2015) 320 vom 22.5.2015.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) ABl. L 47 vom 24.2.2016, S. 6.
(5) ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1.
(6) COM(2016) 115 vom 2.3.2016.
(7) Vorfinanzierung zu 80 %.
(8) ABl. L 143 vom 31.5.2016.
(9) COM(2016) 623 vom 30.9.2016.
(10) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(12) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 22. Mai 2015 über die technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2015) 320 vom 22.5.2015).