Brüssel, den 22.9.2016

COM(2016) 621 final

2016/0301(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zu dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zum Flugverkehrsmanagement als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit vertritt


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.Ziele des Anhangs zur Kooperationsvereinbarung über das Flugverkehrsmanagement (ATM)

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen und als weltweites Forum für die Zivilluftfahrt tätig. Die ICAO arbeitet auf eine sichere und nachhaltige Entwicklung der Zivilluftfahrt durch Zusammenarbeit zwischen ihren derzeit 191 Mitgliedstaaten hin. Ihre Rechtsgrundlage ist das Chicagoer Abkommen von 1944 über die internationale Zivilluftfahrt.

Die Europäische Union arbeitet eng mit der ICAO zusammen, in erster Linie weil die meisten Aspekte des Abkommens von Chicago in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union fallen; die ICAO trifft Festlegungen in den Politikbereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umwelt und Flugverkehrsmanagement (ATM). Zweitens bilden Richtlinien und Anforderungen der ICAO die Grundlage für bestimmte Rechtsvorschriften der EU. Darüber hinaus werden internationale Richtlinien, etwa im Bereich der Luftsicherheit, in EU-Recht übernommen. Für die EU ist es daher wichtig, sich in der Arbeit und Entscheidungsfindung der ICAO zu engagieren, um einen Beitrag zu einer konstruktiven globalen Luftfahrtpolitik zu leisten. Auch geht es um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Zivilluftfahrtbranche. Andere globale Akteure beteiligen sich aus ähnlichen Gründen aktiv an den Tätigkeiten der ICAO.

Die EU und die ICAO haben eine Kooperationsvereinbarung zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit geschlossen 1 . In der Kooperationsvereinbarung wird das Flugverkehrsmanagement als einer der Bereiche der Zusammenarbeit genannt, der ausführlicher in einem entsprechenden Anhang geregelt werden soll. Der Anhang soll zu einer stärkeren Harmonisierung von Standards, zur globalen Interoperabilität neuer Technologien und Systeme und zu einer engeren Koordinierung der Tätigkeiten für das Flugverkehrsmanagement (ATM) beitragen. Zu diesem Zweck werden darin Bereiche für die Zusammenarbeit u. a. in Form eines regelmäßigen Austauschs einschlägiger ATM-Daten/Informationen, der mögliche Austausch von technischen Sachverständigen für das Flugverkehrsmanagement und die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung und Umsetzung des globalen ICAO-Luftfahrtnavigationsplans (ICAO Global Air Navigation Plan, GANP) dargelegt.

Anhänge zur Flugsicherheit und Luftsicherheit wurden bereits ausgearbeitet, so dass der Anhang zum Flugverkehrsmanagement den dritten Anhang der Kooperationsvereinbarung bildet. Seine Annahme erfolgt unbeschadet der Rechte und Pflichten der EU-Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago und der Beziehungen mit der ICAO aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Organisation.

1.2.Verfahrensfragen

Am 17. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung der Kooperationsvereinbarung. Sie trat am 29. März 2012 nach der Notifizierung durch die Vertragsparteien, dass sie die erforderlichen internen Verfahren (Unterzeichnung 2 und Abschluss 3 im Fall der EU) abgeschlossen hatten, in Kraft.

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV) ist ein Beschluss des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zur Festlegung der Standpunkte erforderlich, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat.

Artikel 3 des Beschlusses 2012/243/EU des Rates 4 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmt, dass der Rat den von der Union im nach Nummer 7.1 der Kooperationsvereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festlegt, soweit er die Annahme neuer Anhänge zu der Kooperationsvereinbarung sowie diesbezüglicher Änderungen gemäß Nummer 7.3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung betrifft.

Daher ist ein Beschluss des Rates zu dem von der EU im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt bezüglich des Beschlusses zur Annahme eines Anhangs zum Flugverkehrsmanagement erforderlich.

1.3.Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Anhang zum Flugverkehrsmanagement dient den grundlegenden Zielen des einheitlichen europäischen Luftraums und der EU-Luftfahrtaußenpolitik durch die Formalisierung der Zusammenarbeit mit der ICAO in diesem Bereich.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Auf der dritten Tagung des Gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO zur Kooperationsvereinbarung (Montreal, 2. Februar 2015) vereinbarten die Parteien, mit der Annahme eines Anhangs der Kooperationsvereinbarung zum Flugverkehrsmanagement fortzufahren und, wenn möglich bis Ende 2015, einen Dialog zwischen ihren Dienststellen zur Einigung auf einen Text aufzunehmen.

Die Mitgliedstaaten wurden von dem Ergebnis der Sitzung im Wege des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum in Kenntnis gesetzt und die Kommission (GD MOVE) arbeitete einen Entwurf des Anhangs aus, der von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und dem Gemeinsamen Unternehmen für ATM-Forschung im einheitlichen europäischen Luftraum (SJU) geprüft und anschließend mit dem ICAO Air Navigation Bureau erörtert und abgestimmt wurde.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Anhang zum Flugverkehrsmanagement wird die Zusammenarbeit mit der ICAO stärken im Hinblick auf die Schaffung eines Diskussionsforums zum Flugverkehrsmanagement (ATM), den Austausch einschlägiger ATM-Informationen, die Förderung von ATM-Maßnahmen und einer regionalen Zusammenarbeit sowie die mögliche Entsendung von Sachverständigen.

3.2.Rechtsgrundlage

Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

3.3.Subsidiaritätsprinzip

Der Anhang zum Flugverkehrsmanagement deckt Bereiche ab, in denen die Zuständigkeit der EU gegeben ist und in denen die Beziehungen mit der ICAO auf EU-Ebene aufrechterhalten werden müssen.

3.4.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Nur mit einem solchen Anhang ist es möglich, die Anstrengungen der EU zusammenzufassen und eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Anhang zum Flugverkehrsmanagement hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2016/0301 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zu dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zum Flugverkehrsmanagement als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit vertritt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit 5 (im Folgenden die „Kooperationsvereinbarung“) trat am 29. März 2012 in Kraft.

(2)Gemäß Nummer 7.3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung kann der nach Nummer 7.1 der Kooperationsvereinbarung eingesetzte Gemeinsame Ausschuss Anhänge zu der Kooperationsvereinbarung annehmen.

(3)Es ist angezeigt, den von der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zum Flugverkehrsmanagement, der der Kooperationsvereinbarung angefügt werden soll, festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO gemäß Nummer 7.3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (die „Kooperationsvereinbarung“) hinsichtlich der Annahme eines Anhangs der Kooperationsvereinbarung zum Flugverkehrsmanagement vertritt, wird der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO zugrunde gelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 2 und ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16.
(2) ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 1.
(3) ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16.
(4) ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16.
(5) ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16.

Brüssel, den 22.9.2016

COM(2016) 621 final

ANHANG

des Vorschlags für einen

Beschluss des Rates

zu dem Standpunkt, der im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zum Flugverkehrsmanagement als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit zu vertreten ist


ANHANG

Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO
vom

über die Annahme eines Anhangs zum Flugverkehrsmanagement als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS EU/ICAO —

gestützt auf die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit (die „Kooperationsvereinbarung“), die am 29. März 2012 in Kraft getreten ist, insbesondere auf Nummer 7.3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angezeigt, einen Anhang zum Flugverkehrsmanagement in die Kooperationsvereinbarung aufzunehmen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Anhang dieses Beschlusses wird hiermit angenommen und ist Bestandteil der Kooperationsvereinbarung.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am

Für den Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO

Die Vorsitzenden



ANHANG

BETREFFEND

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

1.    Ziele

1.1Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherung (im Folgenden „ATM/ANS“) im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (die „Kooperationsvereinbarung“), die in Montreal am 28. April 2011 und in Brüssel am 4. Mai 2011 unterzeichnet wurde, zusammenzuarbeiten.

1.2Im Einklang mit ihrem festen Willen zur weltweiten Harmonisierung der Anforderungen in den internationalen Richtlinien und Empfehlungen (SARP) für ATM/ANS und der globalen Interoperabilität neuer Technologien und Systeme im Bereich ATM/ANS, kommen die Vertragsparteien überein, im Geiste der Transparenz und des Dialogs zur Koordinierung ihrer ATM/ANS-Aktivitäten eng zusammenzuarbeiten.

2.    Anwendungsbereich

2.1In Verfolgung der in Nummer 1.2 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

-Durchführung eines regelmäßigen Dialogs in ATM/ANS-Fragen von beiderseitigem Interesse;

-Erzielung von Transparenz durch den regelmäßigen Austausch einschlägiger ATM/ANS-Informationen;

-Beteiligung an ATM/ANS-Aktivitäten;

-Überwachung und Analyse der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und Befolgung von ICAO-Empfehlungen im Bereich ATM/ANS durch die Staaten;

-Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Regulierung und Festlegung von Vorschriften;

-Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung und der Umsetzung des globalen ICAO-Luftfahrtplans (ICAO Global Air Navigation Plan, GANP) und seiner Methodik zur Modernisierung der Blöcke des Luftfahrtsystems (Aviation System Block Upgrade, ASBU);

-Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen zur technischen Unterstützung;

-Förderung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der ICAO-Region Europa (EUR) mit besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Entwicklung und Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) und der Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) in ATM/ANS-Angelegenheiten; und

-Austausch technischer Sachverständiger in den einschlägigen ATM/ANS-Bereichen.

3.    Durchführung

3.1Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die Kooperationstätigkeiten, die in Nummer 2.1 festgelegt sind, wirksam durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden von dem gemäß Nummer 7 der Kooperationsvereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss angenommen.

3.2Die Durchführung von Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Anhangs erfolgt im Namen der Parteien durch das ICAO Air Navigation Bureau (ANB) und die Europäische Kommission. Die Europäische Kommission kann gegebenenfalls andere europäische Organisationen, einschließlich der EASA, des gemeinsamen Unternehmens SESAR, des SESAR-Errichtungsmanagements und EUROCONTROL beteiligen.

4.    Dialog

4.1Die Vertragsparteien beraumen regelmäßig Sitzungen und/oder Telekonferenzen an, um ATM/ANS-Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse zu erörtern und, wo nötig und angebracht, Aktivitäten zu koordinieren.

5.    Transparenz und Informationsaustausch

5.1Die Vertragsparteien fördern vorbehaltlich ihrer einschlägigen Vorschriften die Transparenz im Bereich ATM/ANS in ihren Beziehungen mit Dritten.

5.2Die Vertragsparteien gewährleisten Transparenz bei ihrer Kooperation und Zusammenarbeit bei ATM/ANS-Aktivitäten, unbeschadet ihrer jeweiligen Vorschriften, durch Austausch relevanter und geeigneter Daten, Informationen und Unterlagen und erleichtern die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen.

5.3Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien Verfahren für den Informationsaustausch fest, die die Vertraulichkeit der von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen gemäß Nummer 6 der Kooperationsvereinbarung gewährleisten.

6.    Beteiligung an ATM/ANS-Aktivitäten

6.1Für die Umsetzung dieses Anhangs laden die Vertragsparteien die jeweils andere Vertragspartei ein, sich im Einklang mit festgelegten Verfahrensregeln an ATM/ANS-bezogenen Aktivitäten und Sitzungen als Beobachter zu beteiligen, um eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten.

7.    Austausch von ATM/ANS-Informationen und Analysen

7.1Unbeschadet ihrer jeweiligen Vorschriften und im Einklang mit geeigneten auszuarbeitenden Arbeitsvereinbarungen tauschen die Vertragsparteien einschlägige ATM/ANS-Informationen und -Daten sowie Analysen auf der Grundlage dieser Informationen und Daten aus.

7.2Die Vertragsparteien arbeiten eng bei Maßnahmen zusammen, die zur Gewährleistung einer wirksameren Einhaltung der SARP in der EU und in anderen Staaten getroffen werden. Zu dieser Zusammenarbeit zählen der Informationsaustausch, die Erleichterung des Dialogs zwischen den betreffenden Parteien und die Koordinierung technischer Unterstützungstätigkeiten.

7.3Auf der Grundlage ihrer Tätigkeiten im Bereich der Leistungsüberprüfung und Zielvorgabe sowie bei der Überwachung der Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans unterstützt die EU die ICAO bei der Entwicklung eines globalen leistungsbasierten Ansatzes und eines globalen Überwachungskonzepts für die Umsetzung des GANP der ICAO und der darin vorgesehenen ASBU-Methodik. Die ICAO nutzt bei der Entwicklung ihrer globalen Ansätze auf geeignete und optimale Weise vorhandenes EU-Material oder sich in der Entwicklung befindendes Material, das aus der Entwicklung und Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums herrührt.

8.    Angelegenheiten der Regulierung und Festlegung von Vorschriften

8.1Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über alle einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, die sich auf die Umsetzung dieses Anhangs auswirken können, sowie über Änderungen derselben unterrichtet wird.

8.2Die Vertragsparteien notifizieren einander rechtzeitig alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, insoweit diese Änderungen sich auf die Anwendung dieses Anhangs auswirken können. Entsprechende Notifizierungen können gegebenenfalls auch den Austausch entsprechender Planungsinstrumente (z. B. jährliche und mehrjährige Programme) umfassen. Im Lichte solcher Änderungen kann der Gemeinsame Ausschuss erforderlichenfalls Änderungen dieses Anhangs gemäß Nummer 7 der Kooperationsvereinbarung annehmen.

8.3Im Hinblick auf die globale Harmonisierung von ATM/ANS-Vorschriften und -Standards konsultieren die Vertragsparteien einander in technischen Regulierungsangelegenheiten im ATM/ANS-Bereich während der entsprechenden Verfahren zum Erlass der Vorschriften oder Ausarbeitung der SARP und werden gegebenenfalls zur Beteiligung in den betreffenden technischen Gremien eingeladen.

8.4Zu diesem Zweck straffen die EU und die ICAO ihre Zusammenarbeit weiter im Hinblick auf die rechtzeitige Überprüfung der EU-Vorschriften nach Änderungen der Anhänge des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt durch die ICAO („Abkommen von Chicago“) und rechtzeitige Vorlagen an die ICAO, wenn Änderungen der Anhänge, die für ATM/ANS von Belang sind, in Erwägung gezogen werden.

8.5Die ICAO übermittelt der EU rechtzeitig Informationen zu ICAO-Entscheidungen und Empfehlungen, die ATM/ANS-bezogene SARP betreffen, indem sie vollständigen Zugang zu ICAO-State-Letters und elektronischen Bulletins gewährt.

8.6Die EU ist bestrebt, gegebenenfalls zu gewährleisten, dass einschlägige EU-Rechtsvorschriften mit den ATM/ANS-bezogenen SARP der ICAO in Einklang stehen.

8.7Da der europäische ATM-Masterplan eng mit dem GANP der ICAO und der darin enthaltenen ASBU-Methodik verknüpft ist, unterstützt die EU in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedstaaten die ICAO bei der Entwicklung von SARP und unterstützenden Materialien bezüglich neuer ATM/ANS-Anforderungen auf der Grundlage ihrer Erfordernisse und Erfahrungen mit der Errichtung von SESAR. Desgleichen unterstützt die ICAO die EU bei der Aktualisierung ihrer Standards für die globale Interoperabilität neuer ATM/ANS-Anforderungen auf der Grundlage ihres GANP, der ASBU-Methodik und der damit verbundenen Aktionspläne.

8.8Ungeachtet der Verpflichtungen von EU-Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago führt die EU erforderlichenfalls einen Dialog mit der ICAO, um technische Informationen in Fällen bereitzustellen, in denen sich infolge der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und der Befolgung von ICAO-Empfehlungen ergeben.

8.9Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen in Regulierungsangelegenheiten und bei der Festlegung von Vorschriften steht nicht im Widerspruch zu geltenden Verfahren der ICAO für die Festlegung von Vorschriften, noch schafft sie neue rechtliche Verpflichtungen oder Berichtspflichten für die ICAO gegenüber der EU oder ihren Mitgliedstaaten.

9.    Projekte und Programme zur technischen Unterstützung

9.1Die Vertragsparteien koordinieren die Unterstützung für Staaten in dem Bemühen, die wirksame Nutzung begrenzter Mittel zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, und tauschen Informationen, einschließlich Daten, zu ATM/ANS-bezogenen Projekten und Programmen zur technischen Unterstützung aus.

10.    Regionale Zusammenarbeit

10.1Die Vertragsparteien räumen Tätigkeiten Vorrang ein, die die beschleunigte Errichtung des einheitlichen europäischen Luftraums zum Ziel haben, einschließlich der einschlägigen Tätigkeiten der EASA im Bereich ATM/AN, wo das regionale Konzept Chancen für eine erhöhte Kosteneffizienz sowie verbesserte Aufsichts- und/oder Harmonisierungsverfahren bietet.

10.2Besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf Nummer 10.1 wird dem regionalen leistungsbasierten Ansatz, europäischen technischen Vorschriften zu ATM/ANS, den funktionalen Luftraumblöcken, der Verwaltung der Netzfunktionen (darunter die europäische Krisenkoordinationszelle für die Luftfahrt (European Aviation Crisis Coordination Cell, EACCC)) sowie der Umsetzung und Überwachung neuer ATM/ANS Konzepte auf der Grundlage von SESAR und des europäischen ATM-Masterplans gewidmet.

10.3Um die genannten Erwartungen zu erfüllen, wird eine enge Arbeitsbeziehung zwischen der EU und dem ICAO-Regionalbüro in Paris, darunter auch die gegenseitige Teilnahme an entsprechenden Sitzungen (z. B. Ausschuss für den einheitlichen Luftraum), gepflegt.

10.4Die EU wird die Koordinierung zwischen europäischen Organisationen, EU-Mitgliedstaaten und dem ICAO-Regionalbüro in Anbetracht des Anwendungsbereichs dieses Anhangs organisieren, insbesondere bezüglich Beiträgen zu regionalen ICAO-Plänen.

10.5Da die EU in der ICAO durch die Europäische Kommission vertreten wird, aber auch die EASA und das gemeinsame Unternehmen SESAR einschließt, und da die EU eine hochrangige Vereinbarung mit EUROCONTROL geschlossen hat, wird die Europäische Kommission die EASA und das gemeinsame Unternehmen SESAR unmittelbar oder EUROCONTROL über die hochrangige Vereinbarung an der Ausführung in diesem Anhang vereinbarten Tätigkeiten beteiligen, wenn und wo dies erforderlich ist.

11.    Unterstützung durch Sachverständige

11.1Unbeschadet der Regelungen für die Unterstützung durch Sachverständige, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Anhangs entwickelt wurden, ist die EU bestrebt, Sachverständige mit technischem Sachverstand in einschlägigen Bereichen auf dem Gebiet ATM/ANS der ICAO auf Antrag zur Verfügung zu stellen, um Aufgaben durchzuführen und an Tätigkeiten teilzunehmen, die in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallen. Die Bedingungen einer solchen Unterstützung durch Sachverständige werden in einer Arbeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

12.    Überprüfung

12.1Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieses Anhangs regelmäßig und berücksichtigen gegebenenfalls alle relevanten politischen oder regulatorischen Entwicklungen.

12.2Überprüfungen dieses Anhangs werden von dem gemäß Nummer 7 der Kooperationsvereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss durchgeführt.

13.Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung

13.1Dieser Anhang tritt am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft und bleibt bis zu einer Kündigung in Kraft.

13.2Gegebenenfalls erforderliche Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang vereinbart wurden, treten am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft.

13.3Alle Änderungen von Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang angenommen wurden, oder deren Kündigung werden im Gemeinsamen Ausschuss vereinbart.

13.4Dieser Anhang kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Kündigungsnotifizierung an die andere Vertragspartei, wobei die genannte Kündigungsnotifizierung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.

13.5Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels werden bei Beendigung der Kooperationsvereinbarung dieser Anhang und etwaige im Rahmen des Anhangs angenommene Arbeitsvereinbarungen gleichzeitig beendet.