Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 591 final

2016/0286(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 303}
{SWD(2016) 304}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In ihrer Mitteilung Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa 1 vom Mai 2015 beabsichtigte die Kommission, im Jahr 2016 Vorschläge für eine ambitionierte Reform des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation vorzulegen. Das Ziel der Reform besteht unter anderem darin, im Zuge der Schaffung der richtigen Rahmenbedingungen für den digitalen Binnenmarkt durch einen wirksameren institutionellen Rechtsrahmen bedarfsgerechte Telekommunikationsvorschriften zu gewährleisten. Dazu gehören der Ausbau von noch leistungsfähigeren Netzen mit sehr hoher Kapazität, eine besser koordinierte Verwaltung der Funkfrequenzen für Drahtlosnetze und die Schaffung gleicher Voraussetzungen für moderne digitale Netze und innovative Dienste. In der Mitteilung wurde hervorgehoben, dass aufgrund des sich wandelnden technologischen Umfelds und der sich verändernden Marktgegebenheiten der institutionelle Rahmen durch Aufwertung der Rolle des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden das „GEREK“) gestärkt werden muss.

In seiner Entschließung „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ 2 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, zwecks Fortsetzung der Integration des digitalen Binnenmarkts dafür Sorge zu tragen, dass ein effizienterer institutioneller Rahmen geschaffen wird. Dies könne geschehen, indem die Aufgaben, die Kapazität und die Entscheidungsbefugnisse des GEREK ausgeweitet werden, damit es i) den Regelungsrahmen für die elektronische Kommunikation einheitlich umsetzen, ii) die Aufsicht über die Weiterentwicklung des Binnenmarkts effizient ausüben und iii) zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten beitragen kann. Das Europäische Parlament betont in diesem Zusammenhang auch, dass die finanziellen und personellen Ressourcen des GEREK aufgestockt und seine Verwaltungsstrukturen entsprechend erweitert werden müssen.

Dieser Vorschlag ist in Verbindung mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden die „Richtlinie“) zu sehen. Mit diesem Vorschlag wird das GEREK mit zusätzlichen Aufgaben betraut, um sicherstellen zu können, dass der Rechtsrahmen einheitlich umgesetzt wird. Dies würde sich wiederum positiv auf die Entwicklung des Marktes der elektronischen Kommunikation in der gesamten Union auswirken. Darüber hinaus würde das GEREK einen Beitrag leisten, um den Zugang zu und die Nutzung von Datenverbindungen mit sehr hoher Kapazität, den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste sowie die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zu fördern. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die institutionelle Rolle des GEREK gestärkt und seine Verwaltungsstruktur durch die Umwandlung in eine Agentur erweitert werden, damit es für die Wahrnehmung seiner Aufgaben künftig bestens gewappnet ist.

Seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 2010 und Erreichung seiner vollen Funktionsfähigkeit im Jahr 2011 hat das GEREK gemeinsam mit dem Büro des GEREK (im Folgenden das „GEREK-Büro“) einen positiven Beitrag zur einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens geleistet. Ferner haben beide den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden die „NRB“) und den EU-Organen wertvolles Fachwissen bereitgestellt. In der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 wurden kürzlich zusätzliche Aufgaben für das GEREK festgelegt. Hierbei handelt es sich um die Veröffentlichung von Leitlinien für die Erfüllung der Verpflichtungen der NRB in Bezug auf den Zugang zum offenen Internet sowie um die Veröffentlichung von Stellungnahmen zu Entwürfen der von der Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das unionsweite Roaming sowie bestimmte Berichterstattungspflichten. Mit dem Richtlinienvorschlag, der diesen Vorschlag ergänzt, wird das GEREK mit weiteren neuen Aufgaben betraut; so wird es einen größeren Einfluss auf den Konsultationsmechanismus für Abhilfemaßnahmen bei der Marktregulierung haben, Leitlinien zu geografischen Erhebungen für die NRB bereitstellen, gemeinsame Herangehensweisen zur Deckung der länderübergreifenden Nachfrage der Endnutzer ausarbeiten, Stellungnahmen zu den Entwürfen nationaler Maßnahmen für die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen („Peer-Review“ zu Funkfrequenzen) abgeben und ein Register der exterritorial genutzten Nummern und grenzübergreifenden Verfahrensweisen sowie ein Register der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und dienste erstellen.

Die Rolle des GEREK und des GEREK-Büros hat in der Vergangenheit, insbesondere in grenzübergreifenden Fragen (wie der Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M) oder der länderübergreifenden Nachfrage der gewerblichen Endkunden), immer mehr an Bedeutung gewonnen. Zudem haben das Gremium und das Büro wertvolle Erfahrungen bei der Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens gesammelt. Daher erscheint es angemessen und erforderlich, auf diesen Erfahrungen aufzubauen, indem das GEREK und das GEREK-Büro in einer eigenständigen Agentur zusammengeführt werden. Die neue Agentur, die über ein erweitertes Mandat verfügen wird, sollte die Arbeit des GEREK fortsetzen und auch weiterhin das Fachwissen der NRB bündeln. Angesichts der Tatsache, dass sich das GEREK bereits einen Namen gemacht hat und fest etabliert ist, worauf aufgebaut werden soll, sowie unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Kosten, die eine Namensänderung mit sich bringen würde, sollte die Bezeichnung GEREK auch für die neue Agentur beibehalten werden.

Durch die Stärkung der Rolle des GEREK im Bereich der elektronischen Kommunikation und das Bestreben, Struktur und Verwaltung, Betrieb, Planung und Berichterstattung des GEREK an die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen (im Folgenden das „Gemeinsame Konzept“) 3 anzugleichen, wird gewährleistet, dass der Vorschlag die Prioritäten der Union unterstützt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Durch die klare Zielsetzung des GEREK werden in diesem Vorschlag große Synergien mit anderen Initiativen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa hergestellt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellten Netzdienste das Rückgrat für den Vertrieb von digitalen Produkten und Diensten bilden.

Der Vorschlag ergänzt die bestehende bereichsspezifische Regulierung. Bei den vorgeschlagenen Aufgaben des GEREK im Bereich der Funkfrequenzen finden die bestehenden Instrumente, insbesondere die Frequenzentscheidung Nr. 676/2002/EG, der Beschluss 2002/622/EG zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik und der Beschluss Nr. 243/2012/EU über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) Berücksichtigung.

Durch den Vorschlag werden ferner die dem GEREK in der kürzlich angenommenen Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 übertragenen Aufgaben in die GEREK-Verordnung aufgenommen. In dieser Verordnung werden Vorschriften zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet und zur Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge festgelegt.

Bis Ende 2016 wird die Kommission voraussichtlich einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vorlegen 4 . Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des anstehenden Vorschlags für eine Überarbeitung muss der Anwendungsbereich des vorliegenden Vorschlags möglicherweise angepasst werden.

Ziel dieses Vorschlags ist es, das GEREK mit einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur, einem Mandat und den Instrumenten auszustatten, die es zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens benötigt. In diesem Zusammenhang ergänzt der Vorschlag andere Rechtsvorschriften und politische Instrumente im Bereich der elektronischen Kommunikation.

Das GEREK kann seine Aufgaben erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Agenturen, Büros und Beratungsgruppen der Union, insbesondere mit der Gruppe für Frequenzpolitik, dem Europäischen Datenschutzausschuss, der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit sowie mit bestehenden Ausschüssen (wie dem Kommunikationsausschuss und dem Funkfrequenzausschuss) ausführen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa ist eine der zehn Prioritäten, die die neue Kommission im Jahr 2014 festgelegt hat. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit anderen vorrangigen Prioritäten der Kommission, insbesondere mit anderen Initiativen für einen vertieften und faireren Binnenmarkt, die Förderung von Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Unterstützung eines nachhaltigen Wachstums.

Einige Aufgaben des GEREK basieren auf bestehenden Rechtsvorschriften der Union in mehreren Bereichen und ergänzen diese. Eine solche Aufgabe ist die Abgabe von Stellungnahmen zu den Entwürfen nationaler Maßnahmen im Zusammenhang mit Binnenmarktverfahren für die Marktregulierung. Diese beruhen nach wie vor auf den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts. Eine weitere Aufgabe besteht darin, Leitlinien für geografische Erhebungen zum Netzausbau bereitzustellen. Diese liefern auch nützliche Informationen im Hinblick auf die Vergabe staatlicher Beihilfen und stärken so die Kohärenz zwischen den beiden Politikbereichen.

Ferner zielt der Vorschlag darauf ab, das GEREK in eine dezentrale Agentur der Europäischen Union zu überführen und es mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Konzepts in Einklang zu bringen.

Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verpflichtungen

Falls bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich, kann das GEREK mit den zuständigen Behörden von Drittländern und/oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte auf der Grundlage von Arbeitsvereinbarungen erfolgen, die den internationalen Beziehungen der Union Rechnung tragen und für die Union und ihre Mitgliedstaaten keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich bringen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da er sich auf die Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation bezieht.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Union muss handeln, um die Inkonsistenzen bei der Anwendung des derzeit geltenden Rechtsrahmens sowie die Mängel des bestehenden institutionellen Gefüges und die Unstimmigkeiten bei der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, den NRB und der Kommission zu beseitigen. Die Fragmentierung des Marktes ist nicht nur auf den derzeitigen Regulierungsrahmen in der Union zurückzuführen. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die mangelnde Kohärenz in den Telekommunikationsvorschriften zumindest teilweise im derzeitigen institutionellen Gefüge und in der Art und Weise begründet liegt, wie die verschiedenen institutionellen Akteure (vor allem die NRB, das GEREK und die Kommission) miteinander interagieren und die Ergebnisse der Regulierung beeinflussen können. Die gestärkten Befugnisse des GEREK im Bereich der Vorab-Marktregulierung werden zu mehr Rechtssicherheit und Einheitlichkeit bei der Regulierung führen.

Mit der Markt- und Technologieentwicklung gehen auch eine Reihe von grenzübergreifenden Aspekten einher, die eine einheitliche Regulierung in allen Mitgliedstaaten erforderlich machen. Eine Einrichtung der Union kann mit diesen Aspekten besser umgehen als die einzelnen Mitgliedstaaten. Dies gilt insbesondere für Dienste wie M2M. Diese Dienste sollten in einer Weise bereitgestellt werden, dass sie über nationale Grenzen hinweg nahtlos ineinandergreifen können. Darüber hinaus gibt es noch immer nationale Hindernisse, die der Erbringung grenzübergreifender kommerzieller Kommunikationsdienste im Wege stehen. Dies bedeutet, dass das Potenzial für einen besser funktionierenden und vertieften Binnenmarkt bei weitem unausgeschöpft bleibt.

Es ist von allgemeinem und gemeinsamem Interesse, mit der Unterstützung des GEREK für eine harmonisierte, einheitliche und effiziente Umsetzung des Rechtsrahmens zu sorgen. Daher können die Ziele des Vorschlags auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Sie können besser auf Unionsebene erreicht werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere in Bezug auf die Ziele und Aufgaben des GEREK. Er soll die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens gewährleisten und damit zur Entwicklung des Marktes für elektronische Kommunikation in der gesamten Union, zur Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Festnetz- und Mobilfunk-Datenverbindungen mit sehr hoher Kapazität, zum Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste sowie zur Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union beitragen. Das GEREK sollte die Kommission und die NRB unterstützen, Leitlinien zur Gewährleistung der Kohärenz von Maßnahmen der NRB bereitstellen, Stellungnahmen zu den Entwürfen nationaler Maßnahmen im Rahmen effizienter Binnenmarktverfahren abgeben, Register der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und dienste sowie der exterritorial genutzten Nummern führen, verbindliche Beschlüsse zu den folgenden beiden grenzübergreifenden Sachverhalten fassen: die Festlegung länderübergreifender Märkte und die Erstellung eines Musters für Vertragszusammenfassungen. Das GEREK würde die Befugnis erhalten, quasi bindende Beschlüsse zu fassen, und zwar in Bezug auf die Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen zur Marktregulierung („Doppeleinspruch“) und die Festlegung eines maximal zulässigen, EU-weiten Zustellungsentgelts.

Die neue Agentur sollte die Arbeit des GEREK fortsetzen und auch weiterhin das Fachwissen der NRB bündeln, die nach wie vor im Mittelpunkt der Arbeiten der Agentur stehen und Mitglieder ihres Verwaltungsrats sein werden. Die meisten Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rechtsrahmens werden auch weiterhin von den NRB ausgeführt werden.

Die NRB werden insbesondere in Bezug auf die Zugangsregulierung weiterhin dafür zuständig sein, bei Marktversagen geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen, dass mit dieser Regulierung die gemeinsamen politischen Ziele erreicht werden. Die vorgeschlagenen Regelungen bieten den Regulierungsbehörden zusätzliche Instrumente zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen in Bezug auf die Netzanbindung. Wie jedoch diese Instrumente zu verwenden sind, hängt von den nationalen Gegebenheiten ab, die von den nationalen Regulierungsbehörden bewertet werden. Der Grund für die gezielte Stärkung der Regulierungsaufsicht, vor allem durch die gewichtigere Rolle des GEREK, ist der offensichtliche Mangel an Einheitlichkeit bei der Anwendung der geltenden Vorschriften, obwohl eine einheitliche Anwendung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung ist.

Auch die Verwaltung der Funkfrequenzen verbleibt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die vorgeschlagenen Regelungen bieten einen Gesamtrahmen für eine kohärente Frequenzverwaltung in der EU, wobei die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Vorschriften nationale Gegebenheiten berücksichtigen können. In Anbetracht der erheblichen grenzübergreifenden Auswirkungen der Frequenzverwaltung und ihrer weiteren Auswirkungen auf die Netzanbindung im Binnenmarkt sind bestimmte Koordinierungsverfahren auf EU-Ebene erforderlich.

Da es sich bei dem vorgeschlagenen Instrument um eine Verordnung handelt, gilt sie als solche unmittelbar in der Union. Die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure werden daher so gering wie möglich gehalten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen des Vorschlags stehen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit verbessert der Vorschlag die gegenwärtige Situation, in der eine Agentur der Europäischen Union in erster Linie eingerichtet wurde, um das GEREK zu unterstützen. Er gewährleistet, dass durch die neue Agentur ein zusätzlicher Mehrwert geboten wird und steht im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union, insbesondere der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa.

Im Hinblick auf ihre Ziele und entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Die Einrichtung einer dezentralen Agentur der Europäischen Union und die Festlegung ihrer Aufgaben und Ziele kann nur durch eine Verordnung, die als solche unmittelbar gilt und somit das für die Umsetzung des Rechtsrahmens erforderliche Maß an Effizienz und Einheitlichkeit bietet, erreicht werden.

Dieses Instrument wurde auch für die Einrichtung des GEREK und des Büros (Verordnung (EG) Nr. 1211/2009) gewählt. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 sollen im Wege dieser Verordnung geändert und erweitert werden. Da es sich um wesentliche Änderungen handelt, sollte der genannte Rechtsakt aus Gründen der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat eine Ex-post-Bewertung („REFIT“) zur Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und des EU-Mehrwerts der GEREK-Verordnung und anderer Bestandteile des Rechtsrahmens durchgeführt. Dabei wurden Bereiche genannt, in denen Vereinfachungspotenzial besteht, ohne die in diesem Bereich bestehenden Ziele zu beeinträchtigen. In den Jahren 2012 und 2013 wurde bereits eine Bewertung des GEREK und des Büros 5 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 durchgeführt. Ihre Ergebnisse wurden in die Ex-post-Bewertung einbezogen.

Die dem Vorschlag beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in der die Eignung der bestehenden Rechtsvorschriften bewertet wird, kommt zu dem Schluss, dass der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation im Großen und Ganzen sein allgemeines Ziel, für einen wettbewerbsorientierten Sektor zu sorgen, der erhebliche Vorteile für die Endnutzer bietet, erreicht hat. Die besonderen Ziele des Rechtsrahmens – nämlich die Förderung des Wettbewerbs, die Entwicklung des Binnenmarkts und die Förderung der Interessen der Endnutzer – sind nach wie vor relevant. Allerdings erscheint eine Überarbeitung des Rechtsrahmens, einschließlich der GEREK-Verordnung, erforderlich, um dem steigenden Bedarf an verbesserter Netzanbindung im digitalen Binnenmarkt gerecht zu werden und die Vorschriften unter Berücksichtigung der Markt- und Technologieentwicklung zu straffen.

Die anhand der spezifischen Bewertungskriterien festgestellten Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Relevanz – In Bezug auf die Rolle und die Arbeitsweise anderer wichtiger institutioneller Akteure muss das GEREK, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, die Ziele des Rechtsrahmens verfolgen. Insbesondere muss es für eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens sorgen, um zur Entwicklung und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Mit dieser Zielsetzung und seinem erweiterten Mandat nimmt die Bedeutung des GEREK zu, auch wenn in der öffentlichen Konsultation kein Konsens darüber herrschte, wie dieser Erweiterung im rechtlichen Sinne Rechnung getragen werden kann.

Wirksamkeit – In der öffentlichen Konsultation zur Überarbeitung der Telekommunikationsvorschriften gingen die Ansichten über die Fähigkeit des GEREK, kohärente Ergebnissen zu erzielen, auseinander. Einige Interessenträger sehen die unabhängige fachliche Beratung durch das GEREK und seine Rolle bei der Marktprüfung in einem positiven Licht. Andere sind der Ansicht, dass für das GEREK aufgrund seiner Struktur als Gruppe von NRB ohne Rechtspersönlichkeit kaum Anreize bestehen, auf die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts statt auf die individuellen oder gemeinsamen Ziele seiner nationalen Mitglieder hinzuarbeiten. Nach Meinung der Befragten sollte das GEREK bei zentralen Themen eine proaktivere Haltung einnehmen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich das GEREK infolge seiner derzeitigen institutionellen Struktur oft für mehr Flexibilität oder den kleinsten gemeinsamen Nenner entscheidet, statt einen harmonisierten Ansatz für den Binnenmarkt anzuwenden.

In Bezug auf seine derzeitigen Aufgaben und in Anbetracht der Stellungnahme zur Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation 6 hat das GEREK einige Bereiche benannt, in denen es eine größere Rolle spielen könnte. Hierzu gehören zum Beispiel die Ausweitung des Geltungsbereichs von GEREK-Stellungnahmen nach Artikel 7 und 7a, grenzübergreifende Angelegenheiten (wie das internationale Roaming), die Aufstellung von Richtwerten für die Qualität von Internetzugangsdiensten auf Unionsebene und die Erstellung technischer Leitlinien.

Im Hinblick auf die Angleichung der Ziele des GEREK-Büros als Agentur der Europäischen Union an die derzeitigen Prioritäten der Union kam die Bewertung zu dem Schluss, dass das GEREK-Büro, indem es die Arbeit des GEREK unterstützt, mit seinen gegenwärtigen Aufgaben letztendlich zur Entwicklung des Binnenmarkts und zur einheitlichen Umsetzung der Vorschriften beitragen dürfte. Dennoch handelt es sich um einen einzigartigen Fall, bei dem eine Agentur eingerichtet wurde, deren Aufgabe ausschließlich darin besteht, eine andere nach Unionsrecht eingerichtete Regulierungsstelle zu unterstützen. Dies stellt eine gewisse Herausforderung dar, da das GEREK-Büro trotz seines relativ begrenzten Aufgabenbereichs die gleichen detaillierten Vorschriften befolgen muss, die für alle dezentralen Agenturen gelten (Haushaltsvorschriften, Personalstatut, Durchführungsbestimmungen, Vergabeverfahren, Berichterstattung usw.).

Effizienz – Eine präzise Kostenberechnung konnte zwar nicht aufgestellt werden, die Bewertung hat aber gezeigt, dass die Vorteile des Rechtsrahmens – für die meisten Betreiber, die Endnutzer und die Gesellschaft insgesamt – die Kosten seiner Umsetzung bei Weitem überwiegen.

Das GEREK-Büro steht in vielerlei Hinsicht nicht mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Konzepts im Einklang. Der begrenzte Aufgabenbereich und die Größe des Büros wirken sich im Vergleich zu anderen Agenturen der Union negativ auf die Einstellung und den längerfristigen Verbleib von Personal sowie auf organisatorische Aspekte aus. Die derzeitige zweigeteilte Struktur beeinträchtigt zudem die Effizienz. Obwohl es schwierig ist, diese Ineffizienzen zu quantifizieren, verkompliziert die zweigeteilte Struktur die Arbeit und erhöht den Verwaltungsaufwand; so müssen zwei separate Jahresberichte und zwei Arbeitsprogramme angenommen werden – einerseits vom Regulierungsrat des GEREK und andererseits vom Verwaltungsausschuss des Büros.

Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass eine Reihe von Aspekten vereinfacht und gestrafft werden könnte (Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, längere oder verlängerbare Mandate für den Vorsitz, Regeln zur Mehrheitsbeschlussfassung, angemessene Ressourcen, Straffung des Verwaltungsausschusses und längere Konsultationsphasen oder ein zweistufiges Konsultationsverfahren für die wichtigsten politischen Bereiche).

EU-Mehrwert – Der durch die Einrichtung des GEREK entstehende EU-Mehrwert, insbesondere im Hinblick auf die Beratung der EU-Organe, steht in engem Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation. Dies wird im Allgemeinen positiv wahrgenommen, lediglich die Wirksamkeit des GEREK wird zeitweise in Frage gestellt. Eine höhere Wirksamkeit würde gleichzeitig auch den Mehrwert des GEREK erhöhen. Der Mehrwert des Büros als Agentur der Europäischen Union, die das GEREK unterstützt, ist ein weiterer wichtiger Aspekt.

Kohärenz – Die verschiedenen Rechtsinstrumente, die den Rechtsrahmen bilden, haben sich insgesamt gegenseitig ergänzt. Bei der Bewertung wurden jedoch einige wenige interne Unstimmigkeiten festgestellt, wie zum Beispiel Diskrepanzen zwischen den Aufgaben der unabhängigen NRB und den Aufgaben des GEREK. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das GEREK manchmal Stellungnahmen auf europäischer Ebene in Bereichen abgeben muss, für die nicht alle NRB auf nationaler Ebene zuständig sind. Außerdem hat die Bewertung gezeigt, dass sich in einigen Fällen die Koordinierung zwischen dem GEREK und der Kommission als schwierig erwiesen hat. Dies war der Fall beim Austausch von Informationen über Zustellungsentgelte und Roaming zwischen der Kommission und dem GEREK bzw. GEREK-Büro. Es besteht Verbesserungspotenzial, wenn jede Organisation ihre Aufgaben effizient erfüllen soll.

Konsultation der Interessenträger

Am 11. September 2015 wurde eine öffentliche Konsultationsphase von zwölf Wochen eingeleitet, um Beiträge für das Verfahren zur Bewertung der geltenden Vorschriften zu sammeln und Meinungen zu möglichen Anpassungen des Rechtsrahmens vor dem Hintergrund der Markt- und Technologieentwicklung einzuholen. Die Konsultation umfasste eine allgemeine Bewertung des geltenden Rahmens und eine genaue Bewertung und Überprüfung der einzelnen Teile des Rechtsrahmens. Dabei handelt es sich um folgende Bereiche:

Netzzugangsregulierung,

Frequenzverwaltung und drahtlose Netzanbindung,

sektorspezifische Regulierung der Kommunikationsdienste,

Vorschriften über den Universaldienst,

institutionelle Struktur und Verwaltung.

Die breit angelegte und umfassende Konsultation ergab ausführliche Beiträge von Verbrauchern, Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und dienste, nationalen und europäischen Betreiberverbänden, Organisationen der Zivilgesellschaft, Rundfunkveranstaltern, Technologieanbietern, Anbietern von Internet- und Onlinediensten, auf Netzanbindungen angewiesenen Unternehmen und anderen Akteuren der digitalen Wirtschaft, nationalen Behörden aller Ebenen, nationalen Regulierungsbehörden und anderen interessierten Kreisen. Beiträge kamen von Interessenträgern, auf die sich die Maßnahme auswirkt, von denjenigen, die sie umsetzen müssen und denjenigen mit berechtigtem Interesse an der Maßnahme. Im Rahmen der Online-Konsultation gingen insgesamt 244 Antworten von Interessenträgern aus allen Mitgliedstaaten und aus Ländern außerhalb der Union ein. Nach der ersten Hälfte der Konsultationsphase fand am 11. November 2015 eine öffentliche Anhörung statt.

Zusätzlich zur öffentlichen Konsultation trug das GEREK selbst zur Bewertung und Überarbeitung bei, indem es im Dezember 2015 seine Stellungnahme 7 veröffentlichte. Die Gruppe für Frequenzpolitik gab ebenfalls ihre Stellungnahme zur Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa und zur Überarbeitung des Rechtsrahmens 8  ab.

Im Rahmen der Konsultation haben sich die folgenden Trends abgezeichnet:

Eine gute Netzanbindung wird als notwendige Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt betrachtet. Viele Befragte hoben die Notwendigkeit politischer Maßnahmen und möglicher Anpassungen der derzeitigen politischen und regulatorischen Instrumente hervor, die dem Ausbau der Infrastruktur entsprechend dem künftigen Bedarf dienen.

Eine Reihe von Befragten gab an, dass der geltende Rechtsrahmen dem Binnenmarkt nicht sonderlich zugutekomme. Es herrscht allgemein die Auffassung, dass der Rechtsrahmen an die gegenwärtige Marktdynamik angepasst werden muss. Trotzdem gaben viele Befragte an, dass die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte die Situation verbessert habe, insbesondere in Bezug auf die Vorteile für Endnutzer und den Wettbewerb auf den meisten nationalen Märkten.

In Bezug auf die Funkfrequenzen verwiesen die Befragten auf die hohe Bedeutung der drahtlosen Netzanbindung und des drahtlosen Breitbandzugangs. Im Allgemeinen möchte die Wirtschaft, die sich für einen besser koordinierten Ansatz ausspricht, zusätzliche Sicherheit für Investitionen und Möglichkeiten zur Entwicklung neuer Formen der Drahtlos- und Mobilfunkkommunikation in der gesamten Union, einschließlich 5G-Einführung.

Während die aktuelle Rolle der NRB und der Frequenzverwaltungsbehörden weitgehend anerkannt wird, betont fast die Hälfte der Befragten, dass die institutionelle Struktur auf Unionsebene angepasst werden sollte, damit eine bessere Rechtssicherheit und Rechenschaftspflicht gewährleistet werden kann. Sie sprachen sich für die folgenden Änderungen aus:

Die Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Einrichtungen sollten (zur Vermeidung von Überschneidungen) klarer abgegrenzt werden.

Es sollte sichergestellt werden, dass diese Einrichtungen die politische und rechtliche Verantwortung für ihre Entscheidungen tragen.

Es sollte ein hohes Maß an Transparenz bei der Entscheidungsfindung herrschen (stärkere Einbeziehung der Interessenträger).

Im Rahmen des Bewertungsverfahrens hat die Kommission auch eine Reihe von Studien in Auftrag gegeben. Diese umfassten auch öffentliche Workshops, in denen die Interessenträger die Möglichkeit hatten, sich zu den laufenden Bewertungsarbeiten zu äußern.

Am 6. April 2016 fand ein öffentlicher Workshop zur Validierung der vorläufigen Ergebnisse einer von WIK, IDATE und Deloitte ausgearbeiteten Studie zum Thema „Regelungen, insbesondere Zugangsregelungen, für Netzinvestitionsmodelle in Europa“ (Regulatory, in particular access, regimes for network investments models in Europe, SMART 2015/0002) statt.

Am 2. Mai 2016 fand ein öffentlicher Workshop zur Validierung der vorläufigen Ergebnisse einer von WIK, CRIDS und Cullen ausgearbeiteten Studie zum Thema „Grundlegende Fragen für eine Überarbeitung in den Bereichen Marktzutritt, Verwaltung knapper Ressourcen und allgemeine Endnutzerprobleme“ (Substantive issues for review in the areas of market entry, management of scarce resources and general end-user issues, SMART 2015/0003) statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat den folgenden externen fachlichen Rat eingeholt:

Empfehlungen der anderen EU-Organe, insbesondere des Europäischen Parlaments 9  und des Rates 10 .

Drei Studien für die Überprüfung

„Unterstützung bei der Vorbereitung der Folgenabschätzung für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation“ (Support for the preparation of the impact assessment accompanying the review of the regulatory framework for e-communications, SMART 2015/0005)

„Regelungen, insbesondere Zugangsregelungen, für Netzinvestitionsmodelle in Europa“ (SMART 2015/0002)

„Grundlegende Fragen für eine Überarbeitung in den Bereichen Marktzutritt, Verwaltung knapper Ressourcen und allgemeine Endnutzerprobleme“ (SMART 2015/0003)

Zudem wurde eine Reihe anderer Studien bei der Überarbeitung berücksichtigt. Diese Studien sind in Abschnitt 6.1.4 der Folgenabschätzung aufgeführt.

Stellungnahme einer hochrangigen Sachverständigengruppe als Teil der Studie SMART 2015/0005 11 .

Folgenabschätzung

Die Zusammenfassung der Folgenabschätzung und die positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle sind auf der Website der Kommission 12 abrufbar:

Folgende Verwaltungsoptionen wurden geprüft. Die bevorzugte Option ist Option 3, obwohl die Angleichung der Struktur des GEREK an das Gemeinsame Konzept auch in Option 2 13 vorgesehen ist.

Option 1 – keine Änderung –Basisszenario

Diese Option basiert auf den derzeitigen Bestimmungen. Das Fehlen einer angemessenen Harmonisierung der Zuständigkeiten der NRB zeigt Auswirkungen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber dem GEREK eine Rolle in Bereichen zugewiesen hat, in denen die Zuständigkeit seiner Mitglieder auf nationaler Ebene nicht harmonisiert ist, wie im Falle der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten.

Option 2 – Stärkere beratende Rolle und erweiterte Zuständigkeiten

Diese Option sieht einige Anpassungen der geltenden Bestimmungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung des Rechtsrahmens in den vergangenen Jahren und der REFIT-Prüfung vor, insbesondere die Stärkung der Rolle unabhängiger NRB durch die Festlegung eines Mindestkatalogs von Zuständigkeiten für diese NRB in der gesamten Union.

Auf Unionsebene sollte die beratende Rolle des GEREK auf die Bereiche ausgedehnt werden, in denen die unabhängigen NRB zuständig sind, um seine Aufgaben mit denen der NRB in Einklang zu bringen. Für eine effizientere Gestaltung und eine stabilere Verwaltungsstruktur des GEREK würde seine Verwaltungsstruktur angepasst werden, um sie stärker mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen. Dies bedeutet, dass eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit die Regulierungsaufgaben unter der Schirmherrschaft des GEREK wahrnehmen würde.

Ein neuer Verwaltungsrat würde eingesetzt werden, der die Einhaltung der allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur überwacht und an die Stelle des derzeitigen Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses tritt. Durch die Ernennung eines Vorsitzenden (aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats) für eine längere Amtszeit (derzeit ein Jahr) soll eine solidere Verwaltungsstruktur geschaffen werden. Der Exekutivdirektor wird mehr Befugnisse haben als der derzeitige Verwaltungsdirektor des Büros und wird aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt, die von der Kommission nach einem allgemeinen Auswahlverfahren, wie es im Gemeinsamen Konzept vorgesehen und in anderen Agenturen üblich ist, vorgeschlagen werden.

Option 3 – Beratende Rolle mit bestimmten pränormativen Befugnissen und bessere Marktprüfung und Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen

Diese Option beinhaltet die meisten Aspekte der Option 2, insbesondere den Mindestkatalog harmonisierter Zuständigkeiten (einschließlich der Zuständigkeit für die Festlegung regulatorischer und marktgestalterischer Aspekte bei der im Umfeld elektronischer Kommunikationsnetze und dienste erfolgenden Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen) und die Angleichung der Aufgaben der NRB und des GEREK sowie die grundlegende Anpassung der Verwaltungsstruktur des GEREK an das Gemeinsame Konzept.

Dem GEREK werden einige zusätzliche Aufgaben übertragen, wie die Befugnisse zum Erlass verbindlicher Beschlüsse zur Festlegung länderübergreifender Märkte und zur Erstellung eines Musters für Vertragszusammenfassungen; ferner die Befugnis, quasi bindende Beschlüsse in Bezug auf die Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen zur Marktregulierung („Doppeleinspruch“ – siehe unten) und die Festlegung eines maximal zulässigen, EU-weiten Zustellungsentgelts zu fassen, und der Erlass von Leitlinien in einer Reihe von Bereichen: geografische Erhebungen, gemeinsame Herangehensweisen zur Deckung der länderübergreifenden Nachfrage, Mindestkriterien für Standardangebote, gemeinsame Kriterien für die Verwaltung von Nummerierungsressourcen, Parameter für die Dienstqualität, anzuwendende Messverfahren und technische Einzelheiten des von den NRB bei der Festlegung der maximal zulässigen symmetrischen Zustellungsentgelte anzuwendenden Kostenrechnungsmodells. Zudem wird ihm die Befugnis übertragen, Informationen direkt vom Betreiber anzufordern.

Das GEREK wird zudem für die Erstellung eines Registers der exterritorial genutzten Nummern und grenzübergreifenden Verfahrensweisen sowie für die Erstellung eines Registers der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und dienste zuständig sein. Ferner wird es die Kommission und die NRB im Bereich der Normung unterstützen, indem es ihnen hilft, Bedrohungen für die durchgehende Konnektivität oder für den effektiven Zugang zu Notdiensten zu ermitteln. Dies ließe sich durch die Verpflichtung zur Anwendung bereits bestehender Normen und die Festlegung neuer Normen erreichen.

Zur Verbesserung der aktuellen Situation, in der die Kommission und das GEREK lediglich nicht bindende Beschlüsse in Bezug auf Abhilfemaßnahmen fassen können, wird ein System des „Doppeleinspruchs“ vorgeschlagen. Stimmen das GEREK und die Kommission in Bezug auf einen von einer NRB vorgeschlagenen Entwurf einer Abhilfemaßnahme überein, könnte die Kommission im Rahmen eines solchen Systems die betreffende NRB auffordern, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, und gegebenenfalls die Marktanalyse erneut zu notifizieren. Im Rahmen des GEREK wird zudem ein „Peer-Review-System“ als ein neuer Koordinierungsmechanismus eingeführt werden, um die Effizienz und Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Marktregulierungsaspekte bei der Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen zu verbessern.

Option 4 – EU-Regulierungsbehörde mit bestimmten Durchführungsbefugnissen

Diese Option sieht die Schaffung einer Europäischen Regulierungsbehörde als einer gestärkten Agentur vor, die über die erforderlichen Ressourcen verfügt, um die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse, einschließlich Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse, ausüben zu können. Sie würde die Befugnis zur Fassung bindender Beschlüsse in Bereichen haben, in denen eine einheitliche Umsetzung der EU-Vorschriften sichergestellt werden muss. Einen solchen Bereich stellen die neuen EU-weiten bzw. globalen Dienste dar, die derzeit weitgehend unreguliert sind oder unklaren Rechtsrahmen unterliegen (M2M, OTT und andere Bereiche von großer Bedeutung für die Union, wie das Roaming oder die länderübergreifenden Märkte).

In Bezug auf Funkfrequenzen würde zudem ein vorläufiger Peer-Review-Mechanismus greifen, in den die EU-Regulierungsbehörde einbezogen wäre und die Kommission möglicherweise über ein Vetorecht verfügen würde. Die EU-Regulierungsbehörde könnte außerdem verbindliche EU-weite Verfahren für die Zuteilung bestimmter Frequenzbänder koordinieren. Schließlich würde die Agentur auch als institutionalisierte Mediationsstelle für grenzübergreifende Angelegenheiten in den Bereichen funktechnische Störungen und Regulierungsfragen fungieren.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die im Rahmen der bevorzugten Option vorgeschlagenen politischen Maßnahmen stehen im Einklang mit den REFIT-Zielen, weil sie die Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands im Einklang mit den Ergebnissen der Bewertung des REFIT-Potenzials der Überprüfung bezwecken. Einige der vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Verwaltung und in anderen Politikbereichen zielen darauf ab, die Regeln klarer zu gestalten, den Beteiligten zu ermöglichen, ihre Rechte und Pflichten problemlos überblicken zu können und eine Überregulierung sowie Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Im Hinblick auf eine effizientere und straffere institutionelle Struktur sowie unter Berücksichtigung der REFIT-Bewertung enthält der Vorschlag eine Reihe von Änderungen, die das GEREK mit dem Gemeinsamen Konzept und der Struktur anderer Agenturen der Europäischen Union in Einklang bringen würde. Der Vorschlag, das GEREK in eine dezentrale Agentur der Europäischen Union umzuwandeln, sollte ein gewisses Maß an Effizienzgewinnen und Synergien mit sich bringen, um die Notwendigkeit zusätzlicher Ressourcen für die Erfüllung der neuen Aufgaben des GEREK teilweise auszugleichen.

– Es wird eine dezentrale Agentur der Europäischen Union mit einer geeigneten Struktur und Verwaltung, einem Mandat und bestimmten Befugnissen eingerichtet. Dies wird die rechtliche und politische Rechenschaftspflicht stärken, da nun alle Beschlüsse (zu Regulierung, Verwaltung, Finanzierung usw.) von einer Agentur der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit erlassen werden.

– Die Verwaltungsstruktur wird vereinfacht, indem die beiden bestehenden Verwaltungsstrukturen (der Regulierungsrat für Regulierungsbeschlüsse und der Verwaltungsausschusses für Verwaltungs- und Finanzierungsbeschlüsse) durch einen einzigen Verwaltungsrat ersetzt werden. Dadurch wird sich der Verwaltungsaufwand verringern, da Agenden, Arbeitsprogramme, Jahresberichte, Dokumentenregister, Ernennungen der Mitglieder usw. nicht mehr doppelt vorliegen bzw. durchgeführt werden müssen.

– Ein Exekutivdirektor wird zum Leiter der Agentur ernannt, die rechtliche Vertretung des GEREK übernehmen und die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben tragen, die der Agentur zugewiesen werden. Ihm werden insbesondere die „Befugnisse der Anstellungsbehörde“ übertragen. Dies würde die Verwaltung des Personals der Agentur effizienter gestalten (im Rahmen der derzeitigen GEREK-Verordnung liegen diese Befugnisse, die jedoch nicht übertragen bzw. weiterübertragen werden können, bei dem stellvertretenden Vorsitzenden, dessen Amtszeit ein Jahr beträgt).

– Der Vorsitz des Verwaltungsrats (Amtszeit vier Jahre, derzeit um ein Jahr verlängerbar) und der Exekutivdirektor (Amtszeit fünf Jahre, derzeit um drei Jahre verlängerbar) werden für eine längere Amtszeit ernannt, damit die erforderliche Kontinuität und Stabilität gewährleistet ist.

Abschließend kann festgestellt werden, dass das GEREK besser ausgestattet wäre, um die Kommission und die NRB zu unterstützen. Zudem könnten in den oben genannten Bereichen Effizienzgewinne erzielt werden. Dieser Vorschlag trägt zu einem effizienten EU-System der Regulierungsbehörden im digitalen Binnenmarkt bei und dürfte die erforderliche Unterstützung für eine effiziente Umsetzung des überarbeiteten Rechtsrahmens für die Telekommunikation bieten.

Grundrechte

In dem Vorschlag wird auch den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen uneingeschränkt Rechnung getragen. Insbesondere zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen, einschließlich der Einrichtung des GEREK, auf eine verbesserte Netzanbindung mit modernisierten Vorschriften zum Schutz der Endnutzer ab. Dadurch wird wiederum ein diskriminierungsfreier Zugang zu allen Inhalten und Diensten, auch öffentlichen Diensten, sichergestellt. Der Vorschlag wird zudem zur Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung und der unternehmerischen Freiheit beitragen und den Mitgliedstaaten zukünftig die Einhaltung der Charta zu wesentlich geringeren Kosten ermöglichen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dem GEREK, das aus dem bereits bestehenden GEREK und dem GEREK-Büro hervorgehen soll, werden eine Reihe von Aufgaben übertragen, die darauf abzielen, die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und damit zur Entwicklung des Marktes für die elektronische Kommunikation in der gesamten Union, zur Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Datenverbindungen mit sehr hoher Kapazität für alle Bürger und Unternehmen der Union, zum Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste sowie zur Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union beizutragen.

Zur Erfüllung seines Auftrags werden für das GEREK im Zeitraum 2019-2020 14 insgesamt Finanzmittel in Höhe von 14 135 Mio. EUR benötigt. Zusätzlich zum Beitrag der Union kann das GEREK Gebühren für Veröffentlichungen oder andere Dienstleistungen erheben, Beiträge von Drittländern oder Regulierungsbehörden für die elektronische Kommunikation in Drittländern, die sich an der Arbeit des GEREK beteiligen, einfordern und freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten und der NRB 15 entgegennehmen.

Die neue Agentur soll auch in Zukunft die derzeitigen Dienstleistungsvereinbarungen mit der Kommission (Rechnungsführer und Nutzung bestimmter Anwendungen und Instrumente) und anderen Agenturen der Europäischen Union (insbesondere mit der ENISA in Bezug auf die externe Speicherung von Back-up-Daten und den Koordinator für interne Kontrolle) fortführen, die möglicherweise auf neue Bereiche ausgedehnt werden könnten, um weitere Effizienzgewinne und Synergien zu erzielen.

Zudem sollte die gegenwärtige Zahl der Bediensteten des GEREK um elf Vertragsbedienstete und sieben abgeordnete nationale Sachverständige erhöht werden, sodass die Agentur zum Ende des Zeitraums 2019-2020 16 über insgesamt 44 Mitarbeiter verfügt. Auf der Grundlage der Folgenabschätzung und unbeschadet des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens wird die Zahl zusätzlicher Bediensteter, die für die Erfüllung der neuen Aufgaben des GEREK im Rahmen des erweiterten Mandats erforderlich ist, mit 34 Vollzeitäquivalenten veranschlagt, wobei die Gesamtmitarbeiterzahl bis zum Ende des Durchführungszeitraums 2019-2022 auf 60 Vollzeitäquivalente geschätzt wird.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der vorliegende Vorschlag sieht im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept vor, dass die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre eine Bewertung durchführen muss, um gemäß den Leitlinien der Kommission die Leistung des GEREK in Bezug auf seine Ziele, sein Mandat, seine Aufgaben und seine(n) Standort(e) zu beurteilen. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere das etwaige Erfordernis, das Mandat des GEREK zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben des GEREK sein Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen. Die Kommission muss dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat einen Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorlegen. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden öffentlich gemacht.

Das GEREK würde zudem jährliche Tätigkeitsberichte erstellen, in denen die Ergebnisse seiner im Verlauf eines Jahres ausgeführten Tätigkeiten bewertet werden. Die jährlichen Tätigkeitsberichte sind dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und müssen veröffentlicht werden.

Darüber hinaus wird die Kommission weiterhin dafür Sorge tragen, dass die Umsetzung des Rechtsrahmens wie folgt überwacht wird.

Bericht über den Stand der Digitalisierung in Europa

Der Bericht über dem Stand der Digitalisierung in Europa bietet umfassende Daten und Analysen zu den Entwicklungen in Bezug auf die Märkte, die Regulierung und die Lage der Verbraucher im Bereich der digitalen Wirtschaft der 28 Mitgliedstaaten. In diesem Bericht werden die Berichte und alle im Rahmen des Fortschrittsanzeigers 17 veröffentlichten Erkenntnisse mit dem Bericht über die Umsetzung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation kombiniert und mit den Länderberichten ergänzt. Dieser Bericht stützt sich auf:

den Fortschrittsanzeiger für die Digitale Agenda (Digital Scoreboard). Der Fortschrittsanzeiger ermittelt, welche Fortschritte im Bereich der digitalen Wirtschaft in der EU gemacht wurden. Dabei stützt er sich auf von den NRB und Eurostat bereitgestellte Daten sowie zusätzliche relevante Quellen und bezieht Daten über die allgemeine Situation in Bezug auf alle Aspekte des EU-Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft in den EU-Mitgliedstaaten mit ein 18 . Die in dem Bericht enthaltenen Indikatoren ermöglichen sowohl einen Vergleich der Fortschritte der einzelnen europäischen Länder als auch einen Vergleich im Zeitverlauf.

Telekommunikationsberichte über die europäischen Vorschriften und Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation. Diese Berichte beinhalten umfassende Daten und Analysen zu den Entwicklungen in Bezug auf die Märkte, die Regulierung und die Lage der Verbraucher in diesem Bereich.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Nicht zutreffend

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 wurden das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und das Büro eingerichtet und ihre jeweiligen Aufgaben festgelegt. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird das laufende Mandat des GEREK erweitert und das Gremium in eine eigenständige Agentur umgewandelt, die mit den erforderlichen Instrumenten und angemessenen Mitteln ausgestattet ist, um ihre Ziele zu erreichen und ihre Aufgaben zu erfüllen.

1) Einrichtung, Geltungsbereich und Ziele:

Kapitel I „Ziele und Aufgaben“

Mit Artikel 1 wird das GEREK eingerichtet und der Geltungsbereich der Verordnung, die Begriffsbestimmungen sowie die Ziele des GEREK festgelegt, das die gleichen Ziele anstreben sollte wie die NRB.

In Artikel 2 sind die Aufgaben des GEREK aufgeführt. Falls erforderlich, kann das GEREK gemäß diesem Artikel außerdem mit Einrichtungen, Agenturen, Büros und Beratungsgruppen der Union, mit den zuständigen Behörden von Drittländern und/oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten und sollte gegebenenfalls interessierte Kreise konsultieren.

Kapitel II „Verwaltungs- und Leitungsstruktur“

Artikel 3 betrifft die Verwaltungs- und Leitungsstruktur des GEREK, die einen Verwaltungsrat, einen Exekutivdirektor, Arbeitsgruppen und eine Beschwerdekammer umfasst.

In den Artikeln 4 und 5 wird festgelegt, dass sich der Verwaltungsrat aus den Vorsitzenden oder je einem Kollegiumsmitglied der NRB und zwei Vertretern der Kommission zusammensetzt, die alle stimmberechtigt sind. Außerdem werden seine Aufgaben festgelegt. Insbesondere sollte der Verwaltungsrat dem Exekutivdirektor die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen. Der Exekutivdirektor sollte diese Befugnisse weiterübertragen können, jedoch werden Voraussetzungen festgelegt, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann.

Gemäß Artikel 6 wählt der Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, deren Amtszeit vier Jahre beträgt und einmal verlängert werden kann.

In den Artikeln 7 und 8 werden die Mindestzahl der jährlichen ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats (zwei) und die Abstimmungsregeln (grundsätzlich mehrheitlich) festgelegt.

In Artikel 9 sind die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors geregelt, der die Agentur leiten und ihr gesetzlicher Vertreter sein sollte. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig, erstattet dem Europäischen Parlament Bericht über die Erfüllung seiner Aufgaben und kann aufgefordert werden, auch dem Rat einen solchen Bericht vorzulegen.

In Artikel 10 wird festgelegt, dass der Verwaltungsrat bei Bedarf Arbeitsgruppen einrichten kann, die von einem Bediensteten des GEREK koordiniert und geleitet werden. Zur Einrichtung bestimmter Arbeitsgruppen sollten Listen qualifizierter Sachverständiger im Vorfeld verfügbar sein.

Mit den Artikeln 11 bis 14 werden die Beschwerdekammer eingerichtet und Festlegungen zu ihrer Zusammensetzung sowie zur Ernennung ihrer Mitglieder getroffen, die unabhängig sein und keine anderen Aufgaben innerhalb des GEREK wahrnehmen sollten. Jede natürliche oder juristische Person einschließlich der NRB kann gegen einen bindenden Beschluss des GEREK Beschwerde einlegen. Eine solche Beschwerde sollte keine aufschiebende Wirkung haben, jedoch kann die Beschwerdekammer die Anwendung des Beschlusses aussetzen.

Kapitel III „Jährliche und mehrjährige Programmplanung“

In Artikel 15 wird das Verfahren für die Annahme des jährlichen und mehrjährigen Programmplanungsdokuments festgelegt. Dieses Dokument sollte auch die Strategie für die Beziehungen zu Einrichtungen, Agenturen, Büros und Beratungsgruppen der Union, zu den zuständigen Behörden von Drittländern und/oder internationalen Organisationen enthalten.

Die Artikel 16 und 17 betreffen die Aufstellung des Haushaltsplans des GEREK und seine Einnahmen- und Ausgabenstruktur.

Mit den Artikeln 18 bis 20 wird verfügt, dass der Exekutivdirektor für die Ausführung des Haushaltsplans des GEREK verantwortlich ist, und das Verfahren für die Rechnungslegung und Entlastung festgelegt. Der Verwaltungsrat sollte die für die das GEREK geltende Finanzregelung erlassen.

Kapitel IV „Personal“

Gemäß Artikel 21 gelten für das Personal des GEREK das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesen.

In Artikel 22 ist das Verfahren beschrieben, nach dem der Verwaltungsrat den Exekutivdirektor für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren aus einer Liste von Bewerbern ernennt, die von der Kommission vorgeschlagen werden, sowie die Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung des Exekutivdirektors.

Artikel 23 besagt, dass das GEREK auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht vom GEREK selbst beschäftigtes Personal zurückgreifen kann, für das das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht gelten.

Kapitel V „Allgemeine Bestimmungen“

In den Artikeln 24 und 25 ist festgehalten, dass das GEREK eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit sein sollte. Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das GEREK und sein Personal Anwendung.

Gemäß Artikel 26 kann das GEREK – falls erforderlich – mit den zuständigen Einrichtungen, Agenturen, Büros und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und/oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte auf der Grundlage von Arbeitsvereinbarungen erfolgen, die der vorherigen Genehmigung durch die Kommission bedürfen. Im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept sollten die Kommission und die Agentur eine entsprechende Arbeitsvereinbarung treffen, um zu gewährleisten, dass das GEREK im Rahmen seines Mandats und des vorhandenen institutionellen Rahmens handelt. Ferner ist in diesem Artikel festgelegt, dass das GEREK der Beteiligung von für die elektronische Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern offen steht, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben.

Gemäß Artikel 27 gilt für Dokumente im Besitz des GEREK die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das GEREK der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Außerdem kann das GEREK innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs von sich aus Kommunikationstätigkeiten durchführen.

Artikel 28 enthält die vom GEREK zu befolgenden Vertraulichkeitsvorschriften.

Artikel 29 betrifft die vom GEREK zu verabschiedenden Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen.

Nach Artikel 30 liefern die Kommission und die NRB dem GEREK Informationen (und umgekehrt). Gemäß diesem Artikel kann das GEREK die erforderlichen Informationen außerdem als letzte Möglichkeit bei anderen Behörden und Unternehmen anfordern.

In Artikel 31 ist festgelegt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstiges nicht vom GEREK selbst beschäftigtes Personal eine Verpflichtungserklärung abgeben müssen, aus der auch hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Sie müssen außerdem, ebenso wie die in den Arbeitsgruppen mitwirkenden Sachverständigen, eine Erklärung über alle Interessen abgeben, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten.

Nach Artikel 32 tritt das GEREK der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt geeignete Bestimmungen, die für alle Mitarbeiter des GEREK gelten.

Artikel 33 enthält Bestimmungen zur vertraglichen Haftung des GEREK.

Nach Artikel 34 wird die Tätigkeit des GEREK vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kontrolliert.

Artikel 35 sieht vor, dass für das GEREK die Verordnung Nr. 1/58 gilt und dass das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union die für die Arbeit des GEREK erforderlichen Übersetzungsleistungen erbringt.

Artikel 36 betrifft das Verfahren zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer, für das der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

Kapitel VI „Übergangs- und Schlussbestimmungen“

Artikel 37 sieht vor, dass zwischen dem GEREK und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, ein Sitzabkommen geschlossen werden muss. Der Sitzmitgliedstaat des GEREK gewährleistet die erforderlichen Voraussetzungen für das reibungslose und effiziente Funktionieren des GEREK, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

In Artikel 38 ist festgelegt, dass die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre eine Bewertung durchführen muss, um im Einklang mit den Leitlinien der Kommission die Leistung des GEREK in Bezug auf seine Ziele, sein Mandat, seine Aufgaben und seine(n) Standort(e) zu beurteilen. Die Kommission muss dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat einen Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorlegen, der außerdem zu veröffentlichen ist.

Gemäß Artikel 39 ist das GEREK in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger des mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 errichteten Büros. Dieser Artikel enthält auch Übergangsbestimmungen, die die Tätigkeit des Verwaltungsdirektors als Interimsexekutivdirektor, den Vertrag des Verwaltungsdirektors, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und das Entlastungsverfahren betreffen.

Artikel 40 besagt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 aufgehoben wird und Verweise auf die aufgehobene Verordnung sowie auf das GEREK-Büro als Verweise auf die vorliegende Verordnung und auf das GEREK gelten.

Artikel 41 enthält die Standardklausel über das Inkrafttreten der Verordnung und regelt die aufgeschobene Anwendung einiger Bestimmungen.

2016/0286 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 19 ,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen 20 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Richtlinie [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 21 (im Folgenden die „Richtlinie“), mit der für das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) eine Reihe von Aufgaben festgelegt werden, und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 22 dienen dem Ziel, in der Union einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu schaffen, wobei durch stärkeren Wettbewerb ein hohes Niveau an Investitionen, Innovation und Verbraucherschutz gewährleistet werden soll.

(2)Mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 werden in Bezug auf das unionweite Roaming die Regeln, die mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurden, ergänzt und flankiert und bestimmte Aufgaben für das GEREK festgelegt.

(3)Mit der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 werden gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und damit verbundener Rechte der Endnutzer geschaffen sowie ein neuer Mechanismus für die Endkundenpreise für unionsweite regulierte Roamingdienste festgelegt. Mit dieser Verordnung erhält das GEREK zusätzliche Aufgaben, zu denen insbesondere der Erlass von Leitlinien für die Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden (NRB) in Bezug auf den Zugang zum offenen Internet zählen sowie die Berichterstattung und Konsultation zu den Entwürfen der von der Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakte zum unionsweiten Roaming.

(4)Das GEREK und das Büro (im Folgenden das „GEREK-Büro“) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 eingerichtet. Das GEREK hat die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) 26 ersetzt und sollte einen Beitrag zur Entwicklung und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und dienste leisten, indem es für eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation sorgt. Das GEREK-Büro wurde als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, um die in der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 genannten Aufgaben wahrzunehmen und insbesondere das GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht zu unterstützen.

(5)In ihrer Mitteilung „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ 27 vom 6. Mai 2015 äußerte die Kommission die Absicht, im Jahr 2016 Vorschläge für eine ambitionierte Reform des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation vorzulegen, deren Schwerpunkt unter anderem auf einem wirksameren institutionellen Rechtsrahmen liegen sollte, um im Zuge der Schaffung der richtigen Bedingungen für den digitalen Binnenmarkt für bedarfsgerechte Telekommunikationsvorschriften zu sorgen. Dazu gehören der Ausbau von noch leistungsfähigeren Netzen mit sehr hoher Kapazität, die besser koordinierte Verwaltung der Funkfrequenzen für Drahtlosnetze und die Schaffung gleicher Voraussetzungen für moderne digitale Netze und innovative Dienste. In der Mitteilung wurde hervorgehoben, dass aufgrund des sich wandelnden technologischen Umfelds und der sich verändernden Marktgegebenheiten der institutionelle Rahmen durch Aufwertung der Rolle des GEREK gestärkt werden muss.

(6)In seiner Entschließung „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ vom 19. Januar 2016 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, zwecks Fortsetzung der Integration des digitalen Binnenmarkts dafür Sorge zu tragen, dass ein effizienterer institutioneller Rahmen geschaffen wird. Dies könne geschehen, indem die Aufgaben, die Kapazität und die Entscheidungsbefugnisse des GEREK ausgeweitet werden, damit es den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation einheitlich umsetzen, die Aufsicht über die Weiterentwicklung des Binnenmarkts effizient ausüben und zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten beitragen kann. Das Europäische Parlament betont in diesem Zusammenhang auch, dass die finanziellen und personellen Ressourcen des GEREK aufgestockt und seine Führungsstrukturen entsprechend erweitert werden müssen.

(7)Das GEREK und das GEREK-Büro haben einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation geleistet. Dennoch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Regulierungspraxis. Darüber hinaus ist die Verwaltungsstruktur des GEREK und des GEREK-Büros schwerfällig und verursacht unnötigen Verwaltungsaufwand. Um Effizienzgewinne und Synergien zu erzielen und weiterhin einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation in der gesamten Union wie auch zur Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Datenverbindungen mit sehr hoher Kapazität, des Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste und zugehöriger Einrichtungen sowie zur Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union zu leisten, zielt diese Verordnung darauf ab, die Rolle des GEREK zu stärken und seine Verwaltungsstruktur zu verbessern, indem das GEREK als dezentrale Agentur der Union eingerichtet wird. Damit wird auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, der deutlich größeren Rolle des GEREK gerecht zu werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 mit Aufgaben im Bereich des unionsweiten Roamings, durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zugang zum offenen Internet und dem unionsweiten Roaming und durch die Richtlinie mit einer ganzen Reihe neuer Aufgaben betraut wird, wie beispielsweise der Veröffentlichung von Beschlüssen und Leitlinien zu verschiedenen Themen, der Berichterstattung zu technischen Fragen, dem Führen von Registern und der Abgabe von Stellungnahmen zu den Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen zur Marktregulierung sowie zur Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen.

(8)Die erforderliche einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation in allen Mitgliedstaaten ist eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Entwicklung eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikation in der gesamten Union sowie für die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Datenverbindungen mit sehr hoher Kapazität, des Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste und zugehöriger Einrichtungen sowie der Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union. In Anbetracht der Markt- und Technologieentwicklung, die häufig eine zunehmend grenzübergreifende Dimension mit sich bringt, sowie angesichts der bisherigen Erfahrungen bei der Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation ist es erforderlich, auf die Arbeit des GEREK und des GEREK-Büros aufzubauen und sie zu einer eigenständigen Agentur auszubauen.

(9)Für die Leitung und Geschäftstätigkeit der Agentur sollten die Grundsätze der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen (im Folgenden „Gemeinsames Konzept“) gelten 28 . Aufgrund des bestehenden Images des GEREK und der mit einer Namensänderung verbundenen Kosten sollte die neue Agentur den Namen des GEREK weiterführen.

(10)Als technisches Gremium mit Fachkompetenz auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation, das sich aus Vertretern der NRB und der Kommission zusammensetzt, ist das GEREK für bestimmte Aufgaben am besten geeignet, beispielsweise, um über bestimmte Fragen mit grenzübergreifender Dimension zu entscheiden, zu effizienten Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen (sowohl zur Marktregulierung als auch zur Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen) beizutragen, den NRB die erforderlichen Leitlinien zur Gewährleistung gemeinsamer Kriterien und eines kohärenten Regulierungsansatzes bereitzustellen und auf Unionsebene bestimmte Register zu führen. Nicht dazu gehören jedoch die Aufgaben der NRB, die mit den Märkten für elektronische Kommunikation und ihren lokalen Gegebenheiten am engsten verbunden sind. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben würde die Agentur angemessene finanzielle und personelle Ressourcen benötigen und zudem weiterhin das Fachwissen der NRB bündeln.

(11)Unbeschadet der Rolle anderer Einrichtungen, Agenturen, Büros und Beratungsgruppen der Union sollte das GEREK mit diesen erforderlichenfalls zusammenarbeiten dürfen, insbesondere mit der Gruppe für Funkfrequenzpolitik 29 , dem Europäischen Datenschutzausschuss 30 , der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste 31 und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit 32 , sowie auch mit bestehenden Ausschüssen (wie dem Kommunikationsausschuss und dem Funkfrequenzausschuss). Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte das GEREK außerdem mit den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten dürfen, insbesondere mit den für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden und/oder Gruppen dieser Behörden sowie mit internationalen Organisationen.

(12)Die Tatsache, dass es nur einen Verwaltungsrat geben wird, der die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeiten des GEREK vorgibt und sowohl über regulatorische und operative Fragen als auch über Verwaltungsangelegenheiten und Fragen der Haushaltsführung entscheidet, sollte im Vergleich zu der Zeit, als ein Regulierungsrat und ein Verwaltungsausschuss parallel zueinander arbeiteten, zu einer Verbesserung der Effizienz, der Kohärenz und der Leistungen der Agentur beitragen. Zu diesem Zweck sollte der Verwaltungsrat die entsprechenden Funktionen innehaben und sich neben zwei Vertretern der Kommission aus den Vorsitzenden oder je einem Kollegiumsmitglied der NRB zusammensetzen, die nur unter bestimmten Bedingungen entlassen werden können.

(13)In der Vergangenheit wurden die Befugnisse der Anstellungsbehörde vom stellvertretenden Vorsitz des Verwaltungsausschusses des GEREK-Büros ausgeübt. Der Verwaltungsrat der neuen Agentur sollte die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen, der zur Weiterübertragung dieser Befugnisse ermächtigt wäre. Dies würde zu einer effizienten Verwaltung des GEREK-Personals beitragen und gewährleisten, dass sich der Verwaltungsrat sowie der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende auf ihre Aufgaben konzentrieren können.

(14)In der Vergangenheit betrug die Amtszeit des Vorsitzes und der stellvertretenden Vorsitze des Regulierungsrats ein Jahr. Angesichts der zusätzlichen Aufgaben, mit denen das GEREK betraut wurde, und um die jährliche und mehrjährige Programmplanung für seine Tätigkeit sicherzustellen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende über ein stabiles und langfristiges Mandat verfügen.

(15)Der Verwaltungsrat sollte jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen abhalten. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen und aufgrund der größeren Rolle des GEREK wird der Verwaltungsrat möglicherweise zusätzliche Sitzungen abhalten müssen.

(16)Die Rolle des Exekutivdirektors, der das GEREK gesetzlich vertritt, ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der neuen Agentur und die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben entscheidend. Der Verwaltungsrat sollte ihn auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Liste im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ernennen, um eine strenge Bewertung der Bewerber und ein hohes Maß an Unabhängigkeit zu gewährleisten. In der Vergangenheit betrug die Amtszeit des Verwaltungsdirektors des GEREK-Büros drei Jahre. Das Mandat des Exekutivdirektors muss hinreichend lang sein, um Stabilität und die Umsetzung einer langfristigen Strategie für die Agentur zu gewährleisten.

(17)Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Aufgaben des GEREK besser in Arbeitsgruppen ausgeführt werden können und der Verwaltungsrat daher für die Einrichtung der Arbeitsgruppen und die Ernennung ihrer Mitglieder zuständig sein sollte. Um einen ausgewogenen Ansatz zu gewährleisten, sollten die Arbeitsgruppen von Bediensteten des GEREK koordiniert und geleitet werden. Zur raschen Einrichtung bestimmter Arbeitsgruppen, insbesondere der Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit den Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen zur Marktregulierung und zur Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen sollten aufgrund der Fristen für diese Verfahren im Vorfeld Listen qualifizierter Sachverständiger vorbereitet werden.

(18)Da das GEREK Beschlüsse mit bindender Wirkung fassen kann, muss gewährleistet werden, dass jede natürliche oder juristische Person, die einem Beschluss des GEREK unterliegt oder von ihm betroffen ist, das Recht hat, Beschwerde bei einer Beschwerdekammer einzulegen, die Teil der Agentur, jedoch unabhängig von ihrer Verwaltungs- und Rechtsstruktur ist. Die Entscheidungen der Beschwerdekammer sollen gegenüber Dritten rechtliche Wirkung entfalten, wobei vor dem Gericht der Europäischen Union Klage auf Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit erhoben werden kann. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen in Bezug auf die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 ausgeübt werden.

(19)Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission 34 sollte auf das GEREK Anwendung finden.

(20)Um die Eigenständigkeit des GEREK zu gewährleisten, sollte es mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Union bestehen. Die Finanzierung des GEREK sollte einer Einigung gemäß Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 35 unterliegen.

(21)Das GEREK sollte in operativen und technischen Fragen unabhängig sowie rechtlich, administrativ und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und sinnvoll, das GEREK als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit zu errichten, die die ihr übertragenen Befugnisse ausübt.

(22)Als dezentrale Agentur der Union sollte das GEREK im Rahmen seines Mandats und des vorhandenen institutionellen Rahmens handeln. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass es nach außen hin einen Standpunkt der Union vertritt oder im Namen der Union rechtliche Verpflichtungen eingeht.

(23)Um den Bereich der einheitlichen Umsetzung der Bestimmungen des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation im Rahmen des GEREK weiter zu vergrößern, sollte die neue Agentur der Teilnahme der für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern offen stehen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben, insbesondere den Regulierungsbehörden der EWR/EFTA-Staaten und Kandidatenländer.

(24)Das GEREK sollte innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs Kommunikationstätigkeiten durchführen können, die sich nicht nachteilig auf Hauptaufgaben des GEREK auswirken und mit den einschlägigen Kommunikations- und Verbreitungsplänen des Verwaltungsrats im Einklang stehen sollten. Der Inhalt und die Umsetzung der Kommunikationsstrategie des GEREK sollten kohärent, sachdienlich und mit den Strategien und Tätigkeiten der Kommission und der anderen Institutionen abgestimmt sein, um dem Bild der EU in seiner Gesamtheit gerecht zu werden.

(25)Zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte das GEREK das Recht haben, bei der Kommission, den NRB und als letzte Möglichkeit bei anderen Behörden und Unternehmen Informationen einzuholen. Informationsersuchen sollten angemessen sein und für die Adressaten keine unzumutbare Belastung darstellen. Die NRB, die den Märkten für elektronische Kommunikation am nächsten sind, sollten mit dem GEREK zusammenzuarbeiten und ihm zeitnah und präzise Informationen bereitstellen, um zu gewährleisten, dass das GEREK in der Lage ist, sein Mandat zu erfüllen. Das GEREK sollte die erforderlichen Informationen außerdem nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit an die Kommission und die NRB weitergeben.

(26)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation innerhalb des festgelegten Geltungsbereichs, insbesondere in Bezug auf grenzübergreifende Aspekte und durch effiziente Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Ebene der Union zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sollen im Wege dieser Verordnung geändert und erweitert werden. Da es sich um wesentliche Änderungen handelt, sollte der genannte Rechtsakt aus Gründen der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf diese Verordnung.

(28)Das GEREK ist in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger des durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit errichteten GEREK-Büros. Das GEREK sollte das Personal des GEREK-Büros übernehmen, dessen Rechte und Pflichten nicht beeinträchtigt werden sollten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Ziele und Aufgaben

Artikel 1

Einrichtung und Ziele

(1) Es wird das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) eingerichtet.

(2) Das GEREK wird im Geltungsbereich der Richtlinie [...], der Richtlinie 2002/58/EG, der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 und des Beschlusses 243/2012/EU 36 (Programm für die Funkfrequenzpolitik) tätig.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der genannten Richtlinien, Verordnungen und des genannten Beschlusses.

(3) Die vom GEREK verfolgten Ziele entsprechen den in Artikel 3 der Richtlinie genannten Zielen der nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden die „NRB“). Das GEREK gewährleistet insbesondere eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation innerhalb des in Absatz 2 genannten Geltungsbereichs und leistet damit einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarkts. Es fördert ferner den Zugang zu und die Nutzung von Datenverbindungen mit sehr hoher Kapazität, den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste und zugehöriger Einrichtungen und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union.

Artikel 2

Aufgaben

(1) Das GEREK hat folgende Aufgaben:

a)Unterstützung, Beratung und Zusammenarbeit mit der Kommission sowie den NRB bei allen technischen Fragen im Rahmen seines Mandats auf Antrag oder von Amts wegen sowie Unterstützung und Beratung des Europäischen Parlaments und des Rates auf Antrag;

b)Erlass von Beschlüssen

zur Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 63 der Richtlinie;

über ein Muster für Vertragszusammenfassungen gemäß Artikel 95 der Richtlinie;

c)Entwicklung eines Wirtschaftsmodells zur Unterstützung der Kommission bei der Festlegung der maximal zulässigen Zustellungsentgelte in der Union gemäß Artikel 73 der Richtlinie;

d)Abgabe von Stellungnahmen gemäß der Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, insbesondere

zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten gemäß Artikel 27 der Richtlinie;

zu Entwürfen nationaler Maßnahmen im Zusammenhang mit den Binnenmarktverfahren für die Marktregulierung gemäß den Artikeln 32, 33 und 66 der Richtlinie;

zu Entwürfen nationaler Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Peer-Review zu Funkfrequenzen gemäß Artikel 35 der Richtlinie;

zu Entwürfen von Beschlüssen und Empfehlungen zur Harmonisierung gemäß Artikel 38 der Richtlinie;

e)Erstellung von Leitlinien gemäß der Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120:

für die Umsetzung der Verpflichtungen der NRB hinsichtlich der geografischen Erhebungen gemäß Artikel 22 der Richtlinie;

für gemeinsame Vorgehensweisen bei der Ermittlung des Netzabschlusspunkts in verschiedenen Netztopologien gemäß Artikel 59 der Richtlinie;

für gemeinsame Vorgehensweisen zur Deckung der länderübergreifenden Nachfrage der Endnutzer gemäß Artikel 64 der Richtlinie;

zu den Mindestkriterien für Standardangebote gemäß Artikel 67 der Richtlinie;

zu den technischen Einzelheiten des von den NRB bei der Festlegung der maximal zulässigen symmetrischen Zustellungsentgelte anzuwendenden Kostenrechnungsmodells gemäß Artikel 73 der Richtlinie;

zu den gemeinsamen Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit zur Verwaltung von Nummerierungsressourcen sowie des Risikos einer Erschöpfung dieser Ressourcen gemäß Artikel 87 der Richtlinie;

zu den einschlägigen Parametern für die Dienstqualität und die anzuwendenden Messverfahren gemäß Artikel 97 der Richtlinie;

für die Umsetzung der Verpflichtungen der NRB hinsichtlich des Zugangs zum offenen Internet gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120;

zum Großkundenroamingzugang gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012.

(2) Das GEREK nimmt außerdem die folgenden Aufgaben wahr:

a)Überwachung und Koordinierung der Maßnahmen der NRB in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene zu Inlandspreisen im Interesse der Endnutzer;

b)Berichterstattung über technische Fragen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, insbesondere

über die praktische Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Stellungnahmen und Leitlinien;

über den Grad der Interoperabilität zwischen den interpersonellen Kommunikationsdiensten und Bedrohungen für den effektiven Zugang zu Notdiensten oder für die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern gemäß Artikel 59 der Richtlinie;

über die Entwicklung der Großkunden- und Endkundenentgelte für Roamingdienste und über die Transparenz und Vergleichbarkeit der Tarife gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;

über die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 von den NRB zu erstellenden jährlichen Berichte durch Veröffentlichung eines jährlichen Syntheseberichts;

c)Bereitstellung von Empfehlungen und bewährten Praktiken für die NRB, um das einheitliche Vorgehen bei allen technischen Fragen im Rahmen seines Mandats zu fördern;

d)Führen eines Registers der

Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und dienste gemäß Artikel 12 der Richtlinie. Das GEREK wird außerdem standardisierte Erklärungen zu Notifizierungen von Unternehmen gemäß Artikel 14 der Richtlinie abgeben;

der Nummern mit Rechten zur exterritorialen Nutzung gemäß Artikel 87 der Richtlinie;

e)Wahrnehmung anderer Aufgaben, die ihm durch Rechtsakte der Union, insbesondere die Richtlinie, die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 übertragen werden.

(3) Unbeschadet der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts halten sich die NRB an alle Beschlüsse und tragen weitestgehend allen Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation innerhalb des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Geltungsbereichs zu gewährleisten.

(4) Das GEREK kann gemäß Artikel 26 mit den zuständigen Einrichtungen, Agenturen, Büros und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und/oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten, sofern dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Kapitel II

Organisation

Artikel 3

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

(1) Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur des GEREK umfasst

einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 5 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 9 vorgesehenen Zuständigkeiten wahrnimmt;

Arbeitsgruppen;

eine Beschwerdekammer.

Abschnitt 1

Verwaltungsrat

Artikel 4

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind. Die NRB sind dafür zuständig, entweder ihren Vorsitzenden oder eines ihrer Kollegiumsmitglieder als ihren Vertreter zu benennen.

In den Mitgliedstaaten, in denen nach der Richtlinie mehr als eine NRB zuständig ist, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter und gewährleisten die notwendige Koordinierung zwischen den NRB.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Das Mitglied wird bei Abwesenheit durch den Stellvertreter vertreten. Die NRB sind dafür zuständig, entweder ihren Vorsitzenden, eines ihrer Kollegiumsmitglieder oder einen ihrer Bediensteten für die Stellvertretung zu benennen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich der elektronischen Kommunikation unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden.

Artikel 5

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat

a)erlässt nach Artikel 15 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit des GEREK und erlässt jedes Jahr das einzige Programmplanungsdokument des GEREK mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder;

b)beschließt mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan des GEREK und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf den Haushaltsplan GEREK gemäß Kapitel III wahr;

c)nimmt den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht des GEREK an, bewertet diesen und übermittelt ihn zusammen mit der Bewertung bis spätestens 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;

d)erlässt nach Artikel 20 die für das GEREK geltende Finanzregelung;

e)nimmt eine Betrugsbekämpfungsstrategie an, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist;

f)ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF);

g)beschließt Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 31, unter anderem in Bezug auf die Mitglieder der Beschwerdekammer;

h)beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 27 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne und aktualisiert sie regelmäßig;

i)gibt sich eine Geschäftsordnung;

j)übt im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das GEREK-Personal die Befugnisse aus, die im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten 37 der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

k)erlässt nach Artikel 110 des Beamtenstatuts Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;

l)genehmigt nach Artikel 26 den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Einrichtungen, Agenturen, Büros und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und/oder internationalen Organisationen;

m)ernennt gemäß Artikel 22 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes;

n)ernennt einen Rechnungsführer, der dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Das GEREK kann den Rechnungsführer der Kommission zum Rechnungsführer des GEREK ernennen;

o)ernennt die Mitglieder der Beschwerdekammer(n);

p)trifft unter Berücksichtigung der tätigkeitsbedingten Erfordernisse des GEREK sowie im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sämtliche Entscheidungen zur Schaffung und, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen des GEREK.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiterübertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Artikel 6

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner die Mitgliedstaaten vertretenden stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

(2) Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre, mit Ausnahme der ersten Amtszeit des ersten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewählten stellvertretenden Vorsitzenden, die zwei Jahre beträgt. Die Amtszeit kann einmal verlängert werden.

Artikel 7

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2) Der Exekutivdirektor des GEREK nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(4) Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom GEREK geführt.

Artikel 8

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und des Artikels 22 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.

(3) Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil.

(4) Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

(5) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Abstimmungsmodalitäten festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

Abschnitt 2

Exekutivdirektor

Artikel 9

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1) Der Exekutivdirektor leitet das GEREK. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über seine Tätigkeit Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.

(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des GEREK.

(5) Der Exekutivdirektor trägt die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben des GEREK. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,

a)die laufenden Geschäfte des GEREK zu führen;

b)die Durchführungsbeschlüsse des Verwaltungsrats umzusetzen;

c)das einzige Programmplanungsdokument auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat vorzulegen;

d)das einzige Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;

e)den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit des GEREK auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorzulegen;

f)einen Aktionsplan auf der Grundlage der Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF zu erstellen und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

g)die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Maßnahmen einschließlich finanzieller Sanktionen zu schützen;

h)eine Betrugsbekämpfungsstrategie für das GEREK auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;

i)den Entwurf der für das GEREK geltenden Finanzregelung auszuarbeiten;

j)einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des GEREK auszuarbeiten und den Haushaltsplan des GEREK auszuführen.

(6) Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit das GEREK seine Aufgaben in effizienter und wirksamer Weise wahrnehmen kann. Der Beschluss zur Einrichtung einer Außenstelle bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten. In dem Beschluss wird der Umfang der in dieser Außenstelle durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen des GEREK vermieden werden.

Abschnitt 3

Arbeitsgruppen

Artikel 10

Arbeitsweise der Arbeitsgruppen

(1) In begründeten Fällen und insbesondere zur Umsetzung des Arbeitsprogramms des GEREK kann der Verwaltungsrat die notwendigen Arbeitsgruppen einrichten.

(2) Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder der Arbeitsgruppen, in denen Sachverständige der NRB, der Kommission, des GEREK-Personals und der an der Arbeit des GEREK beteiligten NRB von Drittländern mitarbeiten können.

Bei den Arbeitsgruppen, die zur Ausführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d dritter Spiegelstrich genannten Aufgaben eingerichtet werden, erfolgt die Ernennung der Mitglieder auf der Grundlage der von den NRB, der Kommission und dem Exekutivdirektor zur Verfügung gestellten Listen qualifizierter Sachverständiger.

Bei den Arbeitsgruppen, die zur Ausführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d zweiter Spiegelstrich genannten Aufgaben eingerichtet werden, erfolgt die Ernennung der Mitglieder ausschließlich auf der Grundlage der von den NRB und dem Exekutivdirektor zur Verfügung gestellten Listen qualifizierter Sachverständiger.

Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat einzelne auf dem betreffenden Gebiet als sachkundig anerkannte Sachverständige auffordern, im Einzelfall in den Arbeitsgruppen mitzuarbeiten.

(3) Die Arbeitsgruppen werden von einem Bediensteten des GEREK koordiniert und geleitet, der gemäß den internen Verfahrensvorschriften zu benennen ist.

(4) Der Verwaltungsrat nimmt interne Verfahrensvorschriften an, in denen die praktischen Modalitäten für die Arbeit der Arbeitsgruppen festgelegt sind.

(5) Das GEREK unterstützt die Arbeitsgruppen.

Abschnitt 4

Beschwerdekammer

Artikel 11

Einrichtung und Zusammensetzung der Beschwerdekammer

(1) Das GEREK richtet eine Beschwerdekammer ein.

(2) Die Beschwerdekammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied der Beschwerdekammer hat einen Stellvertreter. Das Mitglied wird bei Abwesenheit durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat anhand einer von der Kommission festgelegten Liste qualifizierter Kandidaten ernannt.

(4) Die Beschwerdekammer kann den Verwaltungsrat ersuchen, zwei zusätzliche Mitglieder und deren Stellvertreter von der in Absatz 3 genannten Liste zu ernennen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Art der Beschwerde dies erfordert.

(5) Auf Vorschlag des GEREK legt die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrats und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 36 Absatz 2 die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer fest.

Artikel 12

Mitglieder der Beschwerdekammer

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Beschwerdekammer und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat um jeweils vier Jahre verlängert werden.

(2) Die Mitglieder der Beschwerdekammer sind unabhängig und nehmen keine anderen Aufgaben innerhalb des GEREK wahr. Bei ihren Entscheidungen dürfen sie Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen während ihrer jeweiligen Amtszeit nur aus schwerwiegenden Gründen auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat mit einem entsprechenden Beschluss ihres Amtes enthoben oder von der Liste qualifizierter Bewerber gestrichen werden.

Artikel 13

Ausschluss und Ablehnung

(1) Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie zuvor als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, der Gegenstand der Beschwerde ist.

(2) Ist ein Mitglied einer Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 aufgeführten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, an einem Beschwerdeverfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Beschwerdekammer mit.

(3) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann ein Mitglied einer Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der am Beschwerdeverfahren Beteiligte Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung darf nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.

(4) Die Beschwerdekammer entscheidet über das Vorgehen in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betreffenden Mitglieds. Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter in der Beschwerdekammer ersetzt.

Artikel 14

Beschwerdefähige Beschlüsse

(1) Bei der Beschwerdekammer kann Beschwerde gegen vom GEREK gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gefasste Beschlüsse eingelegt werden.

Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der NRB, kann gegen einen in diesem Absatz genannten Beschluss, der an sie gerichtet ist sowie gegen einen Beschluss, der an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betrifft, Beschwerde einlegen.

(2) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdekammer kann jedoch die Anwendung des Beschlusses aussetzen, gegen den Beschwerde eingelegt wurde.

Kapitel III

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

Abschnitt 1

EINZIGES PROGRAMMPLANUNGSDOKUMENT

Artikel 15

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Programmplanungsdokuments mit der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung (im Folgenden „einziges Programmplanungsdokument“) im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission und unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien. 38

Der Verwaltungsrat nimmt bis zum 31. Januar den Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments an und leitet ihn zur Stellungnahme an die Kommission weiter. Der Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission nimmt der Verwaltungsrat anschließend das einzige Programmplanungsdokument an. Der Verwaltungsrat übermittelt das einzige Programmplanungsdokument und danach jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das einzige Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.

(2) Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Ferner enthält es eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 im Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

(3) Der Verwaltungsrat ändert das angenommene jährliche Arbeitsprogramm, wenn dem GEREK eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.

(4) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung, einschließlich der Mehrjahreshaushalts- und personalplanung.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 38 genannten Bewertung.

(5) Die jährliche und/oder mehrjährige Programmplanung umfasst die in Artikel 26 genannte Strategie für die Beziehungen zu den zuständigen Einrichtungen, Agenturen, Büros und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und/oder internationalen Organisationen und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.

Artikel 16

Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des GEREK für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

(2) Auf der Grundlage dieses vorläufigen Entwurfs nimmt der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des GEREK für das folgende Haushaltsjahr an.

(3) Der Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des GEREK wird der Kommission vom Exekutivdirektor bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt. Die Angaben im Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des GEREK und die Angaben im Entwurf des in Artikel 15 Absatz 1 genannten einzigen Programmplanungsdokuments müssen kohärent sein.

(4) Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

(5) Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag für das GEREK.

(7) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan des GEREK.

(8) Der Haushaltsplan des GEREK wird vom Verwaltungsrat erlassen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(9) Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt des GEREK haben, gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission.

Abschnitt 2

AUSFÜHRUNG, DARSTELLUNG UND KONTROLLE DES HAUSHALTSPLANS

Artikel 17

Gliederung des Haushaltsplans

(1) Für jedes Haushaltsjahr – das dem Kalenderjahr entspricht – wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des GEREK erstellt und im Haushaltsplan des GEREK ausgewiesen.

(2) Der Haushalt des GEREK muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des GEREK

a)einen Beitrag der Union;

b)etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder der NRB;

c)Entgelte für Veröffentlichungen und andere vom GEREK erbrachte Dienstleistungen;

d)etwaige Beiträge von Drittländern oder von für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern, die sich nach Artikel 26 an der Arbeit des GEREK beteiligen.

(4) Die Ausgaben des GEREK umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Artikel 18

Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des GEREK aus.

(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

Artikel 19

Rechnungslegung und Entlastung

(1) Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer des GEREK dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss.

(2) Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt das GEREK dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

(3) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zum vorläufigen Rechnungsabschluss des GEREK erstellt der Rechnungsführer des GEREK in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss des GEREK. Der Exekutivdirektor legt den endgültigen Rechnungsabschluss dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(4) Der Verwaltungsausschuss gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss des GEREK ab.

(5) Bis zum 1. Juli nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.

(6) Bis zum 15. November des folgenden Jahres veröffentlicht das GEREK den endgültigen Rechnungsabschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

(7) Bis zum 30. September übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(8) Im Einklang mit Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung 39 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle Informationen, die für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.

Artikel 20

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das GEREK geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb des GEREK eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

Kapitel IV

Personal

Artikel 21

Allgemeine Bestimmung

Für das Personal des GEREK gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

Artikel 22

Ernennung des Exekutivdirektors

(1) Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter des GEREK gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren vorgeschlagen werden.

Für den Abschluss des Vertrages mit dem Exekutivdirektor wird das GEREK durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des GEREK.

(4) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(5) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(6) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(7) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 23

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

(1) Das GEREK kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht vom GEREK selbst beschäftigtes Personal zurückgreifen. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum GEREK.

Kapitel V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 24

Rechtsstatus

(1) Das GEREK ist eine Einrichtung der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Das GEREK besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Das GEREK wird vom Exekutivdirektor vertreten.

(4) Das GEREK verfügt über die alleinige Verantwortung für die ihm zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.

Artikel 25

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das GEREK und sein Personal Anwendung.

Artikel 26

Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Union, Drittländern und internationalen Organisationen

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann das GEREK kann mit den zuständigen Einrichtungen, Agenturen, Büros und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und/oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten, sofern dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Zu diesem Zweck kann das GEREK nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission Arbeitsvereinbarungen treffen. Diese Vereinbarungen schaffen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union und ihre Mitgliedstaaten.

(2) Das GEREK steht der Beteiligung von für die elektronische Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden insbesondere Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung dieser Regulierungsbehörden der betreffenden Drittländer an der Arbeit des GEREK vereinbart; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen des GEREK, Finanzbeiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen in jedem Fall mit dem Beamtenstatut vereinbar sein.

(3) In Rahmen des einzigen Programmplanungsdokuments verabschiedet der Verwaltungsrat eine Strategie für die Beziehungen zu den zuständigen Einrichtungen, Agenturen, Büros und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und/oder internationalen Organisationen in Angelegenheiten, für die das GEREK zuständig ist. Die Kommission und die Agentur treffen eine entsprechende Arbeitsvereinbarung, um zu gewährleisten, dass das GEREK im Rahmen seines Mandats und des vorhandenen institutionellen Rahmens handelt.

Artikel 27

Transparenz und Kommunikation

(1) Für Dokumente im Besitz des GEREK gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 . Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die ausführlichen Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das GEREK unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 . Der Verwaltungsrat trifft binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das GEREK und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten des GEREK. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

(3) Das GEREK kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs von sich aus Kommunikationstätigkeiten durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationstätigkeiten darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung genannten Aufgaben auswirken. Die Kommunikationstätigkeiten müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen.

Artikel 28

Vertraulichkeit

(1) Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 gibt das GEREK Informationen, die bei ihm eingehen oder von ihm verarbeitet werden und die auf begründetes Ersuchen ganz oder teilweise vertraulich behandelt werden sollen, nicht an Dritte weiter.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, die Mitglieder der Beschwerdekammer, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, das sonstige nicht vom GEREK selbst beschäftigte Personal und die in den Arbeitsgruppen mitwirkenden Sachverständigen unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsvorschriften nach Artikel 339 des Vertrags.

(3) Der Verwaltungsrat legt die praktischen Maßnahmen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regelungen über die Vertraulichkeit fest.

Artikel 29

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Das GEREK erlässt eigene Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 42 und (EU, Euratom) 2015/444 43 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören, gleichwertig sind. Alternativ kann das GEREK beschließen, entsprechend die Sicherheitsvorschriften der Kommission anzuwenden.

Artikel 30

Informationsaustausch

(1) Auf ein hinreichend begründetes Ersuchen des GEREK stellen die Kommission und die NRB dem GEREK zeitnah und präzise alle Informationen zur Verfügung, die dieses zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, vorausgesetzt, sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen und das Informationsersuchen ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich.

Das GEREK kann außerdem darum ersuchen, dass ihm die Informationen von den NRB in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Für diese Ersuchen werden soweit möglich gemeinsame Berichtsformate verwendet.

(2) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit stellt das GEREK auf ein hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder einer NRB zeitnah und präzise alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit die Kommission oder die NRB ihre Aufgaben wahrnehmen können.

(3) Bevor das GEREK Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt es zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten alle einschlägigen öffentlich zugängigen Informationen.

(4) Stehen keine Informationen zur Verfügung oder werden die Informationen von den NRB nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt bzw. in Fällen, in denen ein direktes Ersuchen durch das GEREK effizienter und weniger aufwendig wäre, kann das GEREK ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen an andere Behörden oder direkt an die betreffenden Unternehmen richten, die elektronische Kommunikationsnetze und dienste sowie zugehörige Einrichtungen anbieten.

Das GEREK unterrichtet die zuständigen NRB über Ersuchen nach diesem Absatz.

Auf Ersuchen des GEREK unterstützen die NRB das GEREK bei der Einholung der Informationen.

Artikel 31

Interessenerklärung

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstiges nicht vom GEREK selbst beschäftigtes Personal geben eine Verpflichtungserklärung ab, aus der auch hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Die Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein, sind schriftlich abzugeben und müssen, wann immer erforderlich, aktualisiert werden. Die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie des Exekutivdirektors werden veröffentlicht.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, das sonstige nicht vom GEREK selbst beschäftigte Personal und die in den Arbeitsgruppen mitwirkenden Sachverständigen geben spätestens zu Beginn jeder Sitzung eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten, und beteiligen sich nicht an den Diskussionen und den Abstimmungen über solche Punkte.

(3) Der Verwaltungsrat legt die Regeln für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und insbesondere die praktischen Maßnahmen für die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen fest.

Artikel 32

Betrugsbekämpfung

(1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 tritt das GEREK innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des OLAF bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage der Institutionellen Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für sämtliche Beschäftigten des GEREK gelten.

(2) Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom GEREK Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 45 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit vom GEREK finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse des GEREK Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 33

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung des GEREK bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom GEREK geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das GEREK die von ihren Dienststellen oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4) Für Streitigkeiten über den in Absatz 3 genannten Schadenersatz ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem GEREK bestimmt sich nach den Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 34

Verwaltungsuntersuchungen

Die Tätigkeit des GEREK wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 des Vertrags kontrolliert.

Artikel 35

Sprachenregelung

(1) Für das GEREK gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/58 46 .

(2) Die für die Arbeit des GEREK erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 36

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Kommunikationsausschuss“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt.

Kapitel VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1) Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung des GEREK im Sitzmitgliedstaat und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal des GEREK und die Familienangehörigen dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zwischen dem GEREK und dem Sitzmitgliedstaat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wird.

(2) Der Sitzmitgliedstaat des GEREK gewährleistet die erforderlichen Voraussetzungen für das reibungslose und effiziente Funktionieren des GEREK, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 38

Bewertung

(1) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre führt die Kommission im Einklang mit den Leitlinien der Kommission eine Bewertung durch, um die Leistung des GEREK in Bezug auf seine Ziele, sein Mandat, seine Aufgaben und seine(n) Standort(e) zu beurteilen. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere das etwaige Erfordernis, das Mandat des GEREK zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung.

(2) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben des GEREK sein Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat einen Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vor. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

Artikel 39

Rechtsnachfolge des mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichteten Büros

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 ist das GEREK in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger des durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 errichteten Büros (im Folgenden „GEREK-Büro“).

Diese Verordnung berührt insbesondere nicht die Rechte und Pflichten des Personals des mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichteten Büros. Die Arbeitsverträge des Personals können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen sowie nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel des GEREK verlängert werden.

(2) Mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 22 seine Amtstätigkeit aufnimmt, fungiert der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ernannte Verwaltungsdirektor für die restliche Dauer seiner Amtszeit als Interimsexekutivdirektor und nimmt die Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahr. Die sonstigen Bedingungen des Vertrages des Verwaltungsdirektors bleiben unverändert.

Als Interimsexekutivdirektor übt er die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus. Er kann nach Zustimmung des Verwaltungsrats alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt des GEREK gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans des GEREK Verträge einschließlich Anstellungsverträgen abschließen.

(3) Der Anstellungsvertrag des auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ernannten Verwaltungsdirektors endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit oder dem Tag, an dem der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 22 seine Amtstätigkeit aufnimmt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Ein auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ernannter Verwaltungsdirektor, dessen Amtszeit verlängert worden ist, darf nicht am Auswahlverfahren für die Stelle des Exekutivdirektors nach Artikel 22 teilnehmen.

(4) Der in Artikel 4 genannte Verwaltungsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 zusammen, bis neue Vertreter benannt werden.

(5) Das Haushaltsentlastungsverfahren für den auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 genehmigten Haushaltsplan erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009.

Artikel 40

Inkrafttreten

Die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 und auf das GEREK-Büro gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und auf das GEREK.

Artikel 41

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem […].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 47

Politikbereich: Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

Tätigkeit: Rechtsrahmen für die Digitale Agenda für Europa

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 48

◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

☑ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen ergänzen die Überarbeitung des geltenden Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation als ein Baustein der im Mai 2015 auf den Weg gebrachten Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa 49 .

Der Vorschlag sieht die Überprüfung des derzeitigen Rechtsrahmens im Hinblick auf seine Aktualisierung und Anpassung an die Technologie- und Marktentwicklung vor und strebt eine größere Konvergenz der nationalen und europäischen Vorschriften, eine einheitliche Umsetzung der EU-Vorschriften sowie einen breiten Zugang zu und eine weit verbreitete Nutzung von Datenverbindungen mit sehr hoher Kapazität an.

Bei der Schaffung eines vom Wettbewerb geprägten Sektors und der Herausbildung erheblicher Vorteile für die Endnutzer hat der bestehende Rechtsrahmen insgesamt zwar Wirkung gezeigt, jedoch fallen die Ergebnisse in Bezug auf die Verwirklichung der Binnenmarktziele eher bescheiden aus. Eine einheitliche Regulierung ist nur in begrenztem Umfang erreicht worden, was den Betrieb grenzüberschreitend tätiger Anbieter beeinträchtigt und die Planbarkeit für alle Betreiber und Investoren verringert.

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll die Entwicklung eines wirklichen Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation in der Union gefördert werden, vor allem durch eine stärkere Koordinierung der Abhilfemaßnahmen und durch Kohärenz in der Regulierung und Konzipierung von Zugangsprodukten, die erforderlich sind, um einen echten europaweiten Telekommunikationsbinnenmarkt zu fördern, der besonders für gewerbliche Endkunden von Bedeutung ist. Zudem sind Maßnahmen zur Belebung des Wettbewerbs vorgesehen, um Investitionen in Datenverbindungen mit sehr hoher Kapazität in der gesamten Union zu fördern und sicherzustellen, dass beim Netzausbau alle geografischen Gebiete berücksichtigt werden, damit die digitale Kluft überwunden werden kann. Außerdem sollen gleiche Ausgangsbedingungen für herkömmliche Telekommunikationsbetreiber und Anbieter von Internetkommunikationsdiensten geschaffen, einige neue Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer vor bestimmten kommunikationsspezifischen Risiken eingeführt und überflüssig gewordene oder sich überschneidende Bestimmungen zum Verbraucherschutz gestrichen werden.

Eine angemessene und effiziente institutionelle Struktur ist Voraussetzung für eine positive und kohärente Umsetzung des allgemeinen Telekommunikationsrechtsrahmens und zudem von entscheidender Bedeutung für den digitalen Binnenmarkt. Die Zuständigkeiten der NRB werden gestärkt und harmonisiert, und bestimmte Aufgaben werden besser auf europäischer Ebene geregelt. In der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund des sich wandelnden technologischen Umfelds und der sich verändernden Marktgegebenheiten der institutionelle Rahmen auch durch Aufwertung der Rolle des GEREK gestärkt werden muss.

Das GEREK wird eine wichtige, größere Rolle bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des vorgeschlagenen Legislativpakets spielen und mit einer Reihe zusätzlicher Aufgaben betraut, einschließlich einiger „pränormativer Aufgaben“ und der Befugnis zur Fassung bindender Beschlüsse, der Erstellung von Leitlinien und Berichten und dem Führen von Registern.

Das in eine eigenständige Agentur umgewandelte GEREK würde somit zu einem wichtigen Akteur bei der Verwirklichung eines Telekommunikationsbinnenmarkts in der Union. Das GEREK soll sich in Zukunft noch stärker auf seine Aufgabe konzentrieren, zur Ausformung technischer und politischer Entwicklungsrichtungen beizutragen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden daher die Struktur des GEREK stärken, wozu auch die Tatsache beiträgt, dass ihm Rechtspersönlichkeit verliehen und eine zusätzliche Stabilität für sein strategisches Management geboten wird. Zudem würde dem GEREK auch die Befugnis übertragen, Informationen direkt vom Betreiber anzufordern.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

Das GEREK trägt zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts bei, was sowohl den Verbrauchern als auch den Unternehmen zugutekommt. Die vorgeschlagene Maßnahme, mit der eine erhebliche Angleichung der neuen Agentur an das Gemeinsame Konzept 50 vorgenommen wird, stärkt die Struktur des GEREK und macht es zu einem Eckpfeiler eines effizienten EU-Systems der Regulierungsbehörden. Außerdem wird dem GEREK eine koordinierende Rolle in allen Zuständigkeitsbereichen der NRB zugewiesen, wodurch seine Rolle bei der Gestaltung des Binnenmarkts gestärkt und eine effiziente Durchführung und Erfolgskontrolle in Bezug auf die verschiedenen vom GEREK zu erbringenden Leistungen gewährleistet wird.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die Initiative wird voraussichtlich folgende Auswirkungen haben:

Das GEREK soll zu einer eigenständigen Agentur umgewandelt werden, die (im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept) in der Lage ist, zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und dienste beizutragen, insbesondere zur Entwicklung der grenzübergreifenden elektronischen Kommunikationsdienste, und die ihm übertragenen Aufgaben wirksam auszuführen.

Weitere Einzelheiten finden sich in der beigefügten Folgenabschätzung.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Überwachung erfolgt anhand folgender Indikatoren:

– Anzahl der Fälle, in denen das GEREK die Kommission, auf Ersuchen und von Amts wegen, unterstützt

– Anzahl der Fälle, in denen das GEREK nationale Regulierungsbehörden, auf Ersuchen und von Amts wegen, unterstützt

– Anzahl der vom GEREK in den einschlägigen Bereichen verabschiedeten wichtigen bindenden Beschlüsse

– Anzahl der vom GEREK abgegebenen Stellungnahmen, insbesondere in Bezug auf die Binnenmarktverfahren zur Marktregulierung und für den Peer-Review zu Funkfrequenzen

– Anzahl der vom GEREK in den einschlägigen Bereichen bereitgestellten Leitlinien

– Anzahl der vom GEREK in den einschlägigen Bereichen erstellten Berichte

– Anzahl der vom GEREK für die NRB herausgegebenen Empfehlungen und bewährten Verfahrensweisen

– Anzahl der mit Partnern und Interessenträgern durchgeführten Tätigkeiten

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Unbeschadet der Besonderheiten des Sektors muss das GEREK an das Gemeinsame Konzept angeglichen werden. Um das allgemeine Ziel der Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis in der gesamten Union verwirklichen zu können, müssen die Aufgaben des GEREK alle Bereiche abdecken, die sich auf den Binnenmarkt auswirken, wie beispielsweise marktgestalterische Aspekte der Frequenzzuteilungsverfahren oder Allgemeingenehmigungen, und die den nationalen Regulierungsbehörden übertragenen Aufgaben widerspiegeln, da diese nunmehr harmonisiert werden. Seine Verwaltungskapazität muss erhöht werden, damit die angestrebten Ziele der ihm zugewiesenen neuen Aufgaben erreicht werden können.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Das GEREK trägt zur Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und zur einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation bei. Aufgrund seiner derzeitigen institutionellen Struktur entscheidet sich das GEREK jedoch oft für mehr Flexibilität oder den kleinsten gemeinsamen Nenner, statt einen harmonisierten Ansatz für den Binnenmarkt zu verfolgen. Durch die neuen Maßnahmen wird das GEREK nun verstärkt dazu aufgefordert werden, einen Beitrag zur Ausformung technischer und politischer Entwicklungsrichtungen zu leisten. In den kommenden Jahren wird das GEREK maßgeblich daran beteiligt sein, den digitalen Binnenmarkt voranzubringen. Daher zielt die vorgeschlagene Maßnahme darauf ab, seine Struktur zu stärken, seine Zuständigkeiten auszuweiten, seine Regulierungskapazität zu erhöhen und die Kontinuität seiner Tätigkeit sicherzustellen. Die Arbeit des GEREK wird sich auch weiterhin auf das Fachwissen der Vertreter der NRB in den verschiedenen Arbeitsgruppen stützen, und die Leiter der NRB werden nach wie vor Beschlüsse auf Verwaltungsratsebene fassen. In Anbetracht des technischen Charakters der vom GEREK zu fassenden Beschlüsse sowie im Hinblick auf die gegenwärtige Ressourcenknappheit der Agenturen ist eine Verwurzelung des GEREK in den NRB erforderlich.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die gegenwärtige Struktur besteht aus einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (dem GEREK-Büro), bei dem es sich um die kleinste Agentur in der Union handelt, und dem Regulierungsrat des GEREK, der keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, aber Stellungnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich abgeben kann. Diese Struktur ist an ihre Grenzen gestoßen.

Sie konnte nicht verhindern, dass Unklarheiten bei der Umsetzung von EU-Vorschriften herrschen, und es ist nicht gelungen, den Verwaltungsaufwand, mit dem jede Agentur ungeachtet ihrer Größe konfrontiert ist, zu beseitigen. Vielmehr ist durch diese Struktur unnötiger Verwaltungsaufwand entstanden (z. B. Verdoppelung der Verfahren zur Programmplanung und Berichterstattung für das GEREK und das GEREK-Büro, Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses ohne Möglichkeit der Übertragung an den Verwaltungsdirektor und der Weiterübertragung). Außerdem konnte das GEREK nur teilweise die zur Erreichung seiner Hauptziele erforderliche Regulierungskapazität entwickeln.

Die Zusammenführung des GEREK und des GEREK-Büros würde einerseits die genannten Ineffizienzen beseitigen und andererseits die neue Agentur mit zusätzlichen Ressourcen für ein reibungsloses Funktionieren ausstatten.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag ist Teil der Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation, die einen Beitrag zu einer der Säulen der im Mai 2015 auf den Weg gebrachten Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa leistet; der Vorschlag fügt sich logisch in diese Maßnahme ein: Er ist einer der Hauptbestandteile eines Pakets, das einen Eckpfeiler der EU-Rechtsvorschriften zur Förderung des Wettbewerbs, des Binnenmarkts, der Interessen der Endnutzer sowie zur Förderung eines breiten Zugangs zu und einer weit verbreiteten Nutzung von Datenverbindungen mit sehr hoher Kapazität bildet. Der Vorschlag steht mit der Politik der Union in den Bereichen Wettbewerb und Binnenmarkt im Einklang.

Im Zusammenhang mit dem Vorschlag wurden mögliche Effizienzgewinne und Synergien mit anderen bestehenden Agenturen der Europäischen Union analysiert, der Gedanke jedoch letztendlich verworfen (weitere Informationen siehe Folgenabschätzung).

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2019 bis 2022 51

Anschließend folgt der normale Dienstbetrieb.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 52

Direkte Verwaltung durch die Kommission

   durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Monitoringsystem

Gemäß der Gründungsverordnung (EG) Nr. 1211/2009 veröffentlicht die Kommission innerhalb von drei Jahren, nachdem das GEREK seine Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat, einen Bewertungsbericht über die im Zuge der Tätigkeit des GEREK und des GEREK-Büros gesammelten Erfahrungen.

53 Unter Beachtung der allgemeinen Ziele des GEREK und der sich daraus ergebenden Rollen und Aufgaben des GEREK und des GEREK-Büros konzentrierte sich der Bewertungsbericht von 2012 darauf, wie effizient das GEREK auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen seiner Rolle im Hinblick auf die Entwicklung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation gerecht geworden ist. Gegenstand des Berichts war es, eine Bewertung der Arbeitsweise, der Organisation und des Mandats des GEREK und des GEREK-Büros abzugeben und, sofern angemessen, Empfehlungen für Verbesserungen auszusprechen. Die Bewertung wurde im Dezember 2012 abgeschlossen und veröffentlicht. Sie wurde auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Das Europäische Parlament verabschiedete dazu eine Entschließung mit seiner Stellungnahme. 

54 55 56 In jüngerer Zeit hat die Kommission im Zusammenhang mit der Überprüfung drei Studien zu den folgenden Themen in Auftrag gegeben: „Grundlegende Fragen für eine Überarbeitung in den Bereichen Marktzutritt, Verwaltung knapper Ressourcen und allgemeine Endnutzerprobleme“, „Regelungen, insbesondere Zugangsregelungen, für Netzinvesitionsmodelle in Europa“ und „Folgenabschätzung zur Überprüfung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation“. Im Rahmen der beiden letztgenannten Studien wurde auch die Struktur des GEREK und die Art und Weise, wie es bisher seine grundlegenden Aufgaben ausgeführt hat, untersucht.

Die neue Agentur wird regelmäßig überprüft und evaluiert werden. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung und danach alle fünf Jahre führt die Kommission im Einklang mit den Leitlinien der Kommission eine Bewertung durch, um die Leistung des GEREK in Bezug auf seine Ziele, sein Mandat, seine Aufgaben und seine(n) Standort(e) zu beurteilen. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere das etwaige Erfordernis, das Mandat des GEREK zu ändern, sowie die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung. Die Kommission muss dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat einen Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorlegen. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden öffentlich gemacht.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Die ermittelten Risiken sind gering. Es gibt bereits eine Agentur der Europäischen Union, die jedoch umgewandelt und mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang gebracht wird sowie neue Zuständigkeiten und Aufgaben erhält. Der Vorschlag würde daher zur Stärkung ihrer organisatorischen Funktionen und zu Effizienzgewinnen führen. Die Ausweitung der operativen Zuständigkeiten und Aufgaben stellt kein reales Risiko dar, sofern angemessene Ressourcen vorgesehen werden. Die wesentlichen neuen Zuständigkeiten im Hinblick auf die Beratung betreffen Bereiche, in denen die nationalen Regulierungsbehörden über Erfahrung verfügen, auf die sich das GEREK aufgrund seiner auf Zusammenarbeit ausgerichteten Struktur stützen kann, während die Beschlussfassungsbefugnisse und pränormativen Zuständigkeiten Bereiche betreffen, in denen das GEREK bereits über Erfahrung in der Beratungstätigkeit verfügt, wenngleich der Umfang dieser Aufgaben zunehmen wird.

Ferner wird durch die gemäß dem Gemeinsamen Konzept vorgeschlagene Struktur, Verwaltung und Arbeitsweise der Agentur eine ausreichende Kontrolle sichergestellt, die gewährleistet, dass das GEREK auf seine Ziele hinarbeitet. Die operativen und finanziellen Risiken der vorgeschlagenen Änderungen dürften begrenzt sein.

2.2.2.Vorgesehene Kontrollen

Siehe Abschnitte 2.1 und 2.2.

Die Rechnungsführung der Agentur wird dem Rechnungshof zur Genehmigung vorgelegt und ist Gegenstand des Entlastungsverfahrens. Rechnungsprüfungen sind vorgesehen.

Zudem unterliegt die Tätigkeit der Agentur der Aufsicht des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Präventions- und Schutzmaßnahmen des GEREK finden insbesondere in folgenden Fällen Anwendung:

– Vor jeglicher Zahlung für Dienstleistungen oder Studien werden diese von der Agentur unter Berücksichtigung vertraglicher Verpflichtungen, wirtschaftlicher Grundsätze und einer guten Finanz- und Verwaltungspraxis überprüft. In alle Vereinbarungen und Verträge zwischen der Agentur und den Zahlungsempfängern werden Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung (Überwachung, Verpflichtung zur Berichterstattung usw.) aufgenommen.

– Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung Anwendung.

– Die Agentur tritt innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Bestimmungen nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.



3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer / Bezeichnung

GM/NGM
( 57 )

von EFTA-Ländern 58

von Kandidatenländern 59

von Drittländern

nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

09 02 04 Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) – das Büro – Zuschuss

GM...

JA

NEIN

NEIN

NEIN

5. Verwaltungsausgaben

09 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

09 01 02 Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

09 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben

NGM

NGM

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GEREK

 

 

Ausgangswert

Jahr

Jahr

INSGESAMT

2019-2020

 

 

2017 60

2019

2020

 

 

Personalausgaben (Titel 1) 

Verpflichtungen

-1

2,302

3,410

4,064

7,474

Zahlungen

-2

2 302

3 410

4 064

7 474

Infrastruktur & operative Ausgaben (Titel 2)

Verpflichtungen

(1a)

0,359

0,444

0,579

1,023

Zahlungen

(2a)

0,359

0,444

0,579

1,023

Operative Ausgaben (Titel 3)

Verpflichtungen

(1b)

1,585

2,054

2,812

4,866

Zahlungen

(2b)

1,585

2,054

2,812

4,866

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+1a+1b

4,246

5,908

7,455

13,363

für das GEREK

Zahlungen

=2+2a+2b

4,246

5,908

7,455

13,363 61



Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ausgangswert
2017
62

3

Jahr
2019

3

Jahr
2020

3

INSGESAMT

2019-2020 63

GD CNECT

Personalausgaben

0,356

0,356

0,356

0,712

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,030

0,030

0,030

0,060

GD CNECT INSGESAMT

0,386

0,386

0,386

0,772

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt)

0,386

0,386

0,386

0,772

Ausgangswert
2017
64

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

2019-2020

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

4,632

6,294

7,841

14,135

Zahlungen

4,632

6,294

7,841

14,135

   

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der Agentur

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben 65

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

2019-2020

Spezielle Tätigkeiten

Pränormative Aufgaben und Befugnis zur Fassung bindender Beschlüsse

0,226

0,309

0,535

Regulatorische Unterstützung

0,698

0,956

1,654

Marktprüfungen

0,103

0,141

0,244

Peer-Review zu Funkfrequenzen

0,041

0,056

0,097

Registerfunktionen

0,021

0,028

0,049

Horizontale Tätigkeiten

Tätigkeiten des Verwaltungsrats

0,308

0,422

0,730

Unterstützung und Beratung der Kommission und anderer EU-Organe

0,410

0,563

0,973

Unterstützung und Hilfe für NRB

0,041

0,056

0,097

Internationale Zusammenarbeit

0,144

0,197

0,341

Weiterbildung für NRB in regulatorischen und fachlichen Fragen

0,062

0,084

0,146

GESAMTKOSTEN

2,054

2,812

4,866

Das GEREK wird eine wichtige, größere Rolle bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des vorgeschlagenen Legislativpakets spielen und mit einer Reihe zusätzlicher Aufgaben betraut. Diese Aufgaben sind technischer Art und werden sich auf Bereiche mit grenzübergreifender Dimension oder auf Bereiche konzentrieren, in denen das GEREK die NRB bei der Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation unterstützen kann.

Dem GEREK werden vor allem einige „pränormative Aufgaben“ (insbesondere in Bezug auf die Berechnung der maximal zulässigen Zustellungsentgelte) sowie Befugnisse zum Erlass bindender Beschlüsse übertragen, und zwar Beschlüsse zur Festlegung länderübergreifender Märkte und zur Erstellung eines Musters für Vertragszusammenfassungen (diese neuen Aufgaben fallen unter den Punkt „Pränormative Aufgaben und Befugnis zur Fassung bindender Beschlüsse“, siehe Tabelle oben).

Ferner wird es Leitlinien für die Umsetzung der Verpflichtungen der NRB hinsichtlich geografischer Erhebungen zu Infrastrukturen/Investitionen sowie Leitlinien für gemeinsame Herangehensweisen zur Deckung der länderübergreifenden Nachfrage der Endnutzer erstellen. Das GEREK wird zudem Leitlinien zu den Mindestkriterien für Standardangebote, zu Kostenmodellen für die Festlegung der Zustellungsentgelte, zu den Anforderungen an die Rufnummernverwaltung und zu den einschlägigen Parametern für die Dienstqualität und die anzuwendenden Messverfahren annehmen. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Bedarfs an Normen erstattet das GEREK zudem Bericht über mögliche Bedrohungen für die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern oder Bedrohungen für den effektiven Zugang zu Notdiensten (diese neuen Aufgaben fallen unter den Punkt „Regulatorische Unterstützung“).

Die Rolle des GEREK in Bezug auf die Binnenmarktverfahren für die Marktregulierung wird gestärkt. Die Stellungnahme des GEREK wird nun eine maßgebliche Rolle bei der Entscheidung der Kommission spielen, ob eine bestimmte NRB einen Maßnahmenentwurf zurückziehen sollte. Es wird vorgeschlagen, dass die Kommission eine NRB nur zur Rücknahme eines notifizierten Maßnahmenentwurfs auffordern kann, wenn das GEREK in dieser Angelegenheit die ernsten Bedenken der Kommission teilt (diese neuen Aufgaben fallen unter den Punkt „Marktprüfungen“).

Außerdem wird das GEREK für ein neues Peer-Review-Verfahren in Bezug auf das Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen zuständig sein. Dies betrifft in erster Linie die Überprüfung der nationalen Maßnahmen bei der Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die die Funktionsweise der Märkte für Drahtloskommunikation beeinflussen oder anderenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung von Funkfrequenzressourcen haben können. Das GEREK wird auf der Grundlage einer technischen und wirtschaftlichen Bewertung (unverbindliche) Stellungnahmen zu Maßnahmenentwürfen abgeben (diese neuen Aufgaben fallen unter den Punkt „Peer-Review zu Funkfrequenzen“).

Das GEREK wird zudem mit dem Führen eines Registers der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste und eines Registers exterritorial genutzter Nummern betraut (diese neuen Aufgaben fallen unter den Punkt „Registerfunktionen“).

Darüber hinaus werden einige der dem GEREK mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (Roamingverordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 (der Telekommunikationsbinnenmarkt-Verordnung) übertragenen Aufgaben (d. h. Erlass von Leitlinien zur Netzneutralität, Input zu Entwürfen von Durchführungsrechtsakten der Kommission zum Roaming usw.) nun im Rahmen der neuen Agentur ausgeführt und bestimmte zusätzliche Ressourcen 66 erforderlich machen (siehe „Regulatorische Unterstützung“ und „Unterstützung und Beratung der Kommission und anderer EU-Organe“).

Durch die Schaffung einer eigenständigen Agentur werden auch einige horizontale Tätigkeiten, die derzeit hauptsächlich von den NRB durchgeführt werden, bis zu einem gewissen Grad von der neuen Agentur übernommen (z. B. die Ausarbeitung des GEREK-Arbeitsprogramms – einschließlich der Regulierungstätigkeiten – das derzeit von der NRB ausgearbeitet wird, die den nächsten Vorsitzenden stellt, Vorbereitung von Arbeitsvereinbarungen für die Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern usw.).

Aufgrund der erheblichen Zunahme der Aufgaben müssen dem GEREK zusätzliche Ressourcen (einschließlich Humanressourcen) zugewiesen werden, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Agentur und die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt werden können.

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der Agentur

3.2.3.1Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Humanressourcen

Ausgangswert
2017 67

Jahr
2019

Jahr
2020

Ausgangswert

26

26

26

Änderungen

0

9

18

Geänderter Ausgangswert

26

35

44

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen in Kopfzahlen (AD/AST)

14

14

14

Externes Personal (VZÄ)

12

21

30

davon Vertragsbedienstete

8

13

19

davon abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) 

4

8

11

Personal insgesamt

26

35

44 68

Personalausgaben 69  

Ausgangswert
2017

Jahr
2019

Jahr
2020

Im Stellenplan vorgesehene

Planstellen (Kopfzahlen)

-

1,876

1,876

Externes Personal (VZÄ)

- davon

Vertragsbedienstete

-

0,910

1,330

- davon abgeordnete nationale Sachverständige

-

0,624

0,858

Personal insgesamt

2,302

3,410

4,064

Zur Erfüllung seiner neuen Aufgaben im Rahmen des neuen Mandats im Jahr 2020 zusätzlich benötigtes GEREK-Personal 70  

(aufgeschlüsselt nach Aufgabe)

Personal insgesamt

(VZÄ)

Neue Aufgaben

4

Pränormative Aufgaben und Befugnis zur Fassung bindender Beschlüsse

5

Regulatorische Unterstützung

2

Marktprüfungen

1

Peer-Review zu Funkfrequenzen

1

Registerfunktionen

1

Internationale Zusammenarbeit

2

Unterstützung und Beratung der Kommission und anderer EU-Organe

2

Unterstützung bei Management und Verwaltung

18

3.2.3.2Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

Jahr
2019

Jahr
2020

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

3

3

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) 71

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

INSGESAMT

3

3

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Vertretung der Kommission im Verwaltungsrat der Agentur. Ausarbeitung einer Stellungnahme der Kommission zum einzigen Programmplanungsdokument des GEREK und Überwachung dessen Umsetzung. Überwachung der Erstellung des Haushaltsplans der Agentur und dessen Ausführung. Unterstützung der Agentur bei der Entwicklung ihrer Tätigkeiten gemäß den EU-Strategien, u. a. durch Teilnahme an Arbeitsgruppensitzungen.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 72 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

   Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

⌧ Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

EFTA 

p.m. 73

p.m.

Sonstige Beteiligungen (Mitgliedstaaten, NRB usw.)

p.m.

p.m.

Kofinanzierung INSGESAMT

p.m.

p.m.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

(1) COM(2015) 192 final.
(2) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ (TA(2016)0009).
(3) Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen.
(4) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(5) Diese Bewertung wurde gemäß den in Artikel 15 der GEREK-Verordnung festgelegten Anforderungen durchgeführt: „Study on the evaluation of BEREC and the BEREC Office“ (Studie zur Bewertung des GEREK und des GEREK-Büros) von PricewaterhouseCoopers (PwC) vom September 2012, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom April 2013 (SWD(2013) 152 final), gefolgt vom Bericht des Europäischen Parlaments vom November 2013 (2013/2053(INI), A7-0378/2013). Die Ergebnisse dieser Bewertung sollten mit Vorsicht behandelt werden, da einige der Aufgaben des GEREK zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt wurden. Eine mögliche Angleichung des GEREK-Büros an das Gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen war nicht Gegenstand der Bewertung.
(6) Stellungnahme des Regulierungsrats vom 10. Dezember 2015, (BoR) (15) 206.
(7) http://berec.europa.eu/eng/document_register/subject_matter/berec/opinions/5577-berec-opinion-on-the-review-of-the-eu-electronic-communications-regulatory-framework
(8) http://rspg-spectrum.eu/wp-content/uploads/2013/05/RSPG 16-001-DSM_opinion.pdf
(9) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ (2015/2147(INI)) .
(10) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2016 (EUCO 26/16).
(11) Die Profile der Sachverständigen und ein Bericht über die Beratungen sind in Anhang 13 der Folgenabschätzung aufgeführt.
(12) http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm
(13) Die Möglichkeit für die Sondierung von Effizienzgewinnen und Synergien mit anderen bestehenden Agenturen der Europäischen Union, insbesondere mit der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, wurde analysiert. Aus verschiedenen Gründen (Mangel an Übereinstimmungen bei den Mandaten, ferner Mandatserweiterungen seit 2007, unterschiedliche Aufgabenbereiche, unterschiedliche Beteiligung auf der Leitungsebene usw.) wurde eine mögliche Fusion der beiden Agenturen jedoch verworfen.
(14) Im Finanzbogen zu Rechtsakten sind die Beträge des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens angegeben, der im Jahr 2020 ausläuft. Der weitere Personalbedarf des GEREK wird im Rahmen der Vorschläge der Kommission für die Zeit nach 2020 geprüft werden.
(15) Die Option, das GEREK (vollständig oder teilweise) durch Gebühren zu finanzieren, wurde aufgrund der Art der Aufgaben der Agentur verworfen, die im Wesentlichen darin bestehen, die NRB und die EU-Organe zu beraten, um eine größere Kohärenz der Regulierung der elektronischen Kommunikation in der gesamten Union sicherzustellen, statt im direkten Kontakt mit den Marktteilnehmern zu stehen.
(16) Im Finanzbogen zu Rechtsakten sind die Beträge des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens angegeben, der im Jahr 2020 ausläuft. Die Umsetzungsphase für die neue Agentur wird voraussichtlich bis zum Jahr 2022 dauern.
(17) Die Berichte sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/digital-scoreboard .
(18) Alle einschlägigen Informationen sind verfügbar unter: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/download-scoreboard-reports.
(19) ABl. C [].
(20) ABl. C […].
(21) Richtlinie [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L []).
(22) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(23) Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).
(24) Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).
(25) Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337, 18.12.2009, S. 1).
(26) Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38).
(27) COM(2015) 192 final.
(28) Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen.
(29) Beschluss 2002/622/EG der Kommission zur Einrichtung einer Gruppe für Funkfrequenzpolitik (ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49).
(30) Eingerichtet nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(31) Richtlinie [...].
(32) Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41).
(33) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(34) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
(35) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(36) Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).
(37) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(38) Mitteilung der Kommission über die Leitlinien für das Programmplanungsdokument für dezentrale Agenturen und das Muster für den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht dezentraler Agenturen (C(2014) 9641).
(39)

   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012).

(40) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(41) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(42) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(43) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(44)

   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(45) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(46) Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(47) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(48) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(49) Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015) 192 final).
(50) Siehe: http://europa.eu/agencies/documents/joint_statement_and_common_approach_2012_de.pdf
(51) Die Umsetzung wird 2019 beginnen und im Rahmen des nächsten MFR bis 2022 fortgesetzt.
(52) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
(53) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7- TA-2013-0536&language=EN
(54)

   Substantive issues for review in the areas of market entry, management of scarce resources and general end-user issues, SMART 2015/0003.

(55) Regulatory, in particular access, regimes for network investments models in Europe, SMART 2015/0002.
(56) Support for the preparation of the impact assessment accompanying the review of the regulatory framework for e-communications, SMART 2015/0005.
(57) GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.
(58) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(59) Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.
(60) Das Basisszenario 2017 dient nur zu Vergleichszwecken und spiegelt die Zahlen im Entwurf des Haushaltsplans 2017 (GEREK-Büro) wider. 220 000 EUR dieses Betrags sind zweckgebundene Einnahmen.
(61) Die potenziellen Effizienzgewinne und Einsparungen für die Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die erweiterten Befugnisse, die der Agentur übertragen werden sollen, sowie für die Kommission wurden im Rahmen der Folgenabschätzung analysiert. Die neue Agentur soll auch in Zukunft die derzeitigen Dienstleistungsvereinbarungen mit der Kommission (Rechnungsführer und Nutzung bestimmter Anwendungen und Instrumente) und anderen Agenturen der Europäischen Union (insbesondere mit der ENISA in Bezug auf die externe Speicherung von Back-up-Daten und den Koordinator für interne Kontrolle) fortführen, die möglicherweise auf neue Bereiche ausgedehnt werden könnten.
(62) Das Basisszenario 2017 dient nur zu Vergleichszwecken.
(63) Der gegenwärtige Mittelumfang der GD CNECT wird beibehalten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass das GEREK weniger Unterstützung seiner übergeordneten Generaldirektion bei administrativen Aufgaben und der Einhaltung der EU-Vorschriften für die dezentralen Agenturen und mehr Unterstützung im Hinblick auf die neuen operativen Bereiche sowie die verstärkte Beteiligung auf der Ebene des Verwaltungsrats (zwei Vertreter statt einem) benötigt.
(64) Das Basisszenario 2017 dient nur zu Vergleichszwecken.
(65) Diese Tabelle enthält nur die operativen Ausgaben gemäß Titel 3.
(66) Wurden dem GEREK in der Vergangenheit neue Aufgaben zugewiesen, blieben die dem GEREK-Büro (Agentur der Europäischen Union zur Unterstützung des Regulierungsrats) zur Verfügung stehenden Ressourcen unverändert.
(67) Das Basisszenario 2017 dient nur zu Vergleichszwecken.
(68) Wie in Abschnitt 1.6 angegeben, wird die Umsetzung 2019 beginnen und im Rahmen des nächsten MFR bis 2022 fortgesetzt. Aufgrund der gegenwärtigen Ressourcenknappheit handelt es sich bei den für den Zeitraum 2019-2022 vorgeschlagenen Humanressourcen um Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige. Basierend auf der Folgenabschätzung wird die Gesamtzahl der für die Erfüllung der neuen Aufgaben des GEREK im Rahmen seines erweiterten Mandats erforderlichen Mitarbeiter bis zum Ende des Durchführungszeitraums 2019-2022 auf 60 Vollzeitäquivalente geschätzt.
(69) Das Basisszenario 2017 dient nur zu Vergleichszwecken. Die Berechnung der Personalausgaben für die Jahre 2019 und 2020 wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Personalkosten zuzüglich der mit den Diensträumlichkeiten zusammenhängenden Kosten („Habillage“, Ares(2015)5703479 vom 9. Dezember 2015) vorgenommen, was den Anstieg der Ausgaben von 2017-2019 teilweise erklären würde.
(70) Auf der Grundlage der Folgenabschätzung und unbeschadet des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens wird die Zahl zusätzlicher Bediensteter, die für die Erfüllung der neuen Aufgaben des GEREK im Rahmen des erweiterten Mandats erforderlich ist, mit 34 Vollzeitäquivalenten veranschlagt, wobei bis zum Ende des Durchführungszeitraums 2019-2022 eine Gesamtmitarbeiterzahl von 60 Vollzeitäquivalente angestrebt wird.
(71) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(72) Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
(73) Der genaue Betrag für die Folgejahre kann erst vorliegen, wenn der EFTA-Proportionalitätsfaktor für das betreffende Jahr festgesetzt wurde.