Brüssel, den 10.8.2016

COM(2016) 507 final

2013/0226(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)


2013/0226 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat

COM(2013) 484 final – 2013/0226 (COD)

28. Juni 2013

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

entfällt

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

11. März 2014

Übermittlung des geänderten Vorschlags:

entfällt

Festlegung des Standpunkts des Rates:

18. Juli 2016

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Einziger Gegenstand des Vorschlags der Kommission ist die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 1 in Bezug auf delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Mit der vorgeschlagenen Verordnung würde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte für folgende Zwecke zu erlassen: i) Anpassung der Schwelle für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs, Anpassung der bestehenden Begriffsbestimmungen und Annahme zusätzlicher Begriffsbestimmungen und ii) Anpassung des Datenerhebungsbereichs und des Inhalts der Anhänge.

Darüber hinaus würden der Kommission damit Durchführungsbefugnisse übertragen, damit sie einheitliche Bedingungen sicherstellen kann, die es ihr ermöglichen: i) Standardvorschriften für die Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat), einschließlich der Datenaustauschformate, und für die Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat) festzulegen und ii) nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 2 genannten Prüfverfahren methodische Anforderungen und Kriterien zur Sicherung der Qualität der erstellten Daten zu entwickeln und zu veröffentlichen.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

3.1Allgemeine Bemerkungen

Der Standpunkt des Rates spiegelt einerseits die Einigung wider, die zwischen dem Rat, dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments und der Kommission bei der dreiseitigen Beratung erzielt wurde, und andererseits die neue Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 3 .

Der Rat legte seinen Standpunkt in erster Lesung am 18. Juli 2016 fest.

Der Standpunkt des Rates ist für die Kommission annehmbar.

3.2Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

3.2.1.Abänderungen des Europäischen Parlaments, die vollständig, in Teilen oder vom Grundsatz her in den Standpunkt des Rates in erster Lesung eingegangen sind

In den interinstitutionellen Erörterungen ging es hauptsächlich um die Einführung von Pilotstudien und deren Art. Solche Studien waren als Reaktion auf den Antrag des Europäischen Parlaments, zusätzliche Variablen zur Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen in die Verordnung aufzunehmen, als Kompromiss vorgeschlagen worden.

Der neue Artikel 4a sieht vor, dass die Kommission freiwillige Pilotstudien in die Wege leiten wird, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen und die Informationen über die Verfügbarkeit statistischer Daten zur Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen und zu grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten auf Binnenwasserstraßen bereitstellen sollen. Die Kommission (Eurostat) wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die geeignete statistische Methodik festlegen. Darüber hinaus soll der Gesamthaushalt zur Finanzierung dieser Pilotstudien beitragen, sofern diese angemessen sind, und den Mehrwert für die Union berücksichtigen. Der neue Artikel ist daher für die Kommission annehmbar.

Abänderung 10 (Artikel 7, neue Absätze 3a und 3b) betreffend die Vorschriften über Qualitätskriterien ist inhaltlich für die Kommission annehmbar, da diese mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 4 übereinstimmen. Darüber hinaus ist die Annahme im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Festlegung der Modalitäten, Struktur, Periodizität und Vergleichbarkeitselemente für die Standardqualitätsberichte vorgesehen.

Abänderung 11 (Artikel 8) verlangt, dass die Kommission dem EP und dem Rat alle fünf Jahre, anstatt wie vom Europäischen Parlament vorgeschlagen alle drei Jahre, einen Bericht vorlegt.

3.2.2.Abänderungen des Europäischen Parlaments, die nicht in den Standpunkt des Rates in erster Lesung eingegangen sind

Die wichtigsten Abänderungen im Zusammenhang mit der expliziten Aufnahme neuer Variablen waren nicht im Standpunkt des Rates enthalten.

3.3Vom Rat neu eingeführte Bestimmungen und Standpunkt der Kommission

Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 hängen mit der Befugnisübertragung zusammen. Die Übertragung von Befugnissen an die Kommission wird beibehalten, jedoch mit bestimmten Beschränkungen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nur zu folgenden Zwecken zu erlassen: i) Heraufsetzen der Schwellenwerte; ii) Anpassung der bestehenden Begriffsbestimmungen oder Annahme neuer Begriffsbestimmungen, um Änderungen von Begriffsbestimmungen auf internationaler Ebene widerzuspiegeln und ii) Anpassung der Anhänge, um Änderungen von Codierung und Nomenklatur auf internationaler Ebene oder in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union widerzuspiegeln.

Darüber hinaus ist im Standpunkt des Rates festgelegt, dass die Kommission bei der Wahrnehmung dieser Befugnis sicherstellt, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Ferner begründet die Kommission die in den delegierten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf eine Analyse ihrer Kostenwirksamkeit, die auch Bewertungen des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält.

Der Standarderwägungsgrund und Artikel 9 über die Ausübung der Befugnisübertragung stehen in Einklang mit der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung.

Die Kommission unterstützt dies.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission unterstützt den Kompromiss, da er im Einklang mit den Bemühungen der Kommission zur Angleichung der vor dem Vertrag von Lissabon erlassenen Rechtsvorschriften steht. Trotz einiger Einschränkungen stellt er ein ausgewogenes Verhältnis zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten her. Darüber hinaus sind die Pilotstudien eine geeignete Antwort auf den ursprünglichen Antrag des Europäischen Parlaments. Der Text ist ein Beispiel für die erfolgreiche Anwendung der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung.

(1) Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen, ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(3) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).