Brüssel, den 10.8.2016

COM(2016) 506 final

2013/0297(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)


2013/0297 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat

COM(2013) 611 final – 2013/297 (COD)

30. August 2013

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

entfällt

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

11. März 2014

Übermittlung des geänderten Vorschlags:

entfällt

Festlegung des Standpunkts des Rates:

18. Juli 2016

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Gegenstand des Vorschlag der Kommission ist die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 1 , um den bestehenden rechtlichen Rahmen für die europäische Statistik des Eisenbahnverkehrs zu aktualisieren, zu vereinfachen und zu optimieren und ihn mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Hinblick auf delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse in Einklang zu bringen.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung würde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Definitionen und Schwellenwerte für die Berichterstattung und den Inhalt der Anhänge anzupassen und die bereitzustellenden Informationen festzulegen.

Ferner würden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, damit sie einheitliche Bedingungen für die Einzelheiten der Daten, die zur Erstellung der Berichte über die Qualität und Vergleichbarkeit der Ergebnisse nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 2 genannten Prüfverfahren zu übermitteln sind, sicherstellen kann.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

3.1Allgemeine Bemerkungen

Der Standpunkt des Rates spiegelt einerseits die Einigung wider, die zwischen dem Rat, dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments und der Kommission bei der dreiseitigen Beratung am 24. Mai 2016 erzielt wurde, und andererseits die neue Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 3 .

Das Dossier wurde hauptsächlich durch die Notwendigkeit der Erzielung eines Einvernehmens mit dem Europäischen Parlament über die Formalisierung der gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen Eurostat, der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) 4 und der Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE) durch bilaterale Absichtserklärungen blockiert. 

Letztendlich wurde mit der Unterzeichnung von zwei Absichtserklärungen, eines zwischen Eurostat und der GD MOVE und eines zwischen Eurostat und der ERA, ein Konsens erreicht. Diese Absichtserklärungen gaben dem Parlament die Garantie, dass die von ihm verlangten Daten verarbeitet und bereitgestellt werden.

Der Text nimmt nicht ausdrücklich auf Absichtserklärungen Bezug, aber in einem Erwägungsgrund werden „angemessene Kooperationsvereinbarungen über statistische Aktivitäten “ erwähnt.

Der Rat legte seinen Standpunkt in erster Lesung am 18. Juli 2016 fest.

Der Standpunkt des Rates ist für Kommission annehmbar.

3.2Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

3.2.1.Abänderungen des Europäischen Parlaments, die vollständig, in Teilen oder vom Grundsatz her in den Standpunkt des Rates in erster Lesung eingegangen sind

Am 11. März 2014 nahm das Europäische Parlament eine legislative Entschließung mit 23 Abänderungen an. Die Kommission lehnte die meisten davon ab, darunter die Forderungen nach zusätzlichen Variablen. Das Europäische Parlament war insbesondere der Auffassung, dass die Datensammlung auf Schieneninfrastrukturdaten erweitert werden sollte und dass mehr Messvariablen für die Statistik der Personenbeförderung, insbesondere im Hinblick auf grenzübergreifende Verbindungen, die seiner Meinung nach im Zentrum der EU-Verkehrspolitik stehen sollten, vorhanden sein sollten.

3.2.2.Abänderungen des Europäischen Parlaments, die nicht in den Standpunkt des Rates in erster Lesung eingegangen sind

Die wichtigsten Abänderungen hinsichtlich der ausdrücklichen Aufnahme neuer Variablen wurden nicht in den Standpunkt des Rates übernommen.

3.3Vom Rat geänderte Bestimmungen und Standpunkt der Kommission

Der neue Erwägungsgrund 3a geht auf die Frage weiterer Datensammlungen zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Optimierung der Nutzung vorhandener Informationen ein. Darüber hinaus wird darin festgelegt, dass „angemessene Kooperationsvereinbarungen über statistische Aktivitäten zwischen den Dienststellen der Kommission und den einschlägigen Einrichtungen, auch auf internationaler Ebene, geschlossen werden sollten“.

Artikel 3 Absatz 2 bezieht sich auf die der Kommission übertragene ausschließliche Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um bestehende fachliche Begriffsbestimmungen anzupassen und neue fachliche Begriffsbestimmungen einzuführen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Kommission bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse sicherstellt, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

Zwar bedauert die Kommission den begrenzten Umfang der erteilten Befugnis im Verhältnis zum ursprünglichen Vorschlag, sie kann die derzeitige Bestimmung im Interesse einer Einigung jedoch annehmen.

Zwei weitere Änderungen wurden vorgenommen.

Artikel 7 erhält einen neuen Absatz über anzunehmende Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse.

Im neuen Artikel 9 über die Berichterstattung wird festgelegt, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle vier Jahre Bericht erstattet anstatt dies, wie in der derzeitigen Verordnung festgelegt, lediglich einmal zu tun.

Der Standarderwägungsgrund und Artikel 10 über die Ausübung der Befugnisübertragung stehen im Einklang mit der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung.

Die Kommission unterstützt dies.



4.Schlussfolgerung

Die Kommission unterstützt den Kompromiss, da er dem ursprünglichen Vorschlägen der Kommission sehr nahe kommt. Darüber hinaus bedeutet er keine übermäßige Belastung der Datenlieferanten und steht somit im Einklang mit dem Ziel, den bestehenden rechtlichen Rahmen für die europäische Statistik des Eisenbahnverkehrs zu vereinfachen. Was die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 an den AEUV angeht, so stellt der Kompromiss trotz einiger Beschränkungen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten her. Der Text ist ein Beispiel für eine erfolgreiche Anwendung der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung.

(1) Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(3) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(4)