Brüssel, den 19.7.2016

COM(2016) 477 final

2016/0229(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben


BEGRÜNDUNG

 1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) 1 sollen sowohl der rechtmäßige Handel erleichtert als auch eine angemessene zollamtliche Überwachung und die Bekämpfung von Betrug sichergestellt werden.

Der UZK ist am 30. Oktober 2013 in Kraft getreten, aber wird in vollem Umfang ab dem 1. Mai 2016 angewendet.

Mit diesem Vorschlag soll Artikel 136 UZK geändert werden, um die wirksame Anwendung anderer Vorschriften des UZK, insbesondere über die zollamtliche Überwachung, sicherzustellen. Diese Änderung sollte so bald wie möglich in Kraft treten und zu einer wirksamen zollamtlichen Überwachung beitragen.

Zur Erleichterung der Handelsströme ist in Artikel 136 UZK verfügt, dass einige Bestimmungen (insbesondere über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, zur Beförderung der Waren zu einer Zollstelle und zu ihrer Gestellung beim Entladen oder Umladen und zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen der Waren sowie über die vorübergehende Verwahrung) nicht für Waren gelten, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt. Allerdings kann die Nichtanwendung dieser Vorschriften die wirksame zollamtliche Überwachung dieser Waren gefährden.

Nach Artikel 136 UZK wird nicht von der Anforderung gemäß Artikel 134 UZK abgesehen, dass Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, der zollamtlichen Überwachung unterliegen und Zollkontrollen unterzogen werden können. Der derzeitige Wortlaut des Artikels 136 UZK hat jedoch zur Folge, dass es keine klare Rechtsgrundlage gibt, nach der diese Waren bei den Zollbehörden gestellt werden müssen. Ohne eine solche Gestellung kann die zollamtliche Überwachung von Nicht-Unionswaren und von Unionswaren, deren zollrechtlicher Status nachgewiesen werden muss, schwieriger werden.

Die Zollbehörden in den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen müssen die vollständige und korrekte Erhebung von Einfuhrzöllen und anderen Abgaben, die ordnungsgemäße Anwendung von nicht-steuerlichen Maßnahmen (z. B. Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen) sowie die Ermittlung von Risiken im Zusammenhang mit Waren, die in ihren Häfen oder Flughäfen ankommen, sicherstellen können.

Um die ordnungsgemäße Anwendung anderer UZK-Bestimmungen, insbesondere über die zollamtliche Überwachung, sicherzustellen, muss daher eine Änderung des Geltungsbereichs des Artikels 136 UZK vorgeschlagen und wie folgt zwischen Nicht-Unionswaren und Unionswaren unterschieden werden:

(1)Werden Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union wiederverbracht, nachdem sie es auf dem direkten See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben, so sollten nur die folgenden Bestimmungen nicht gelten:

(1)Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 127 bis 130 UZK) und

(2)die Vorschriften über die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs bei der ersten Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union (Artikel 133 UZK).

(3)Hingegen sollten die Bestimmungen über die Verpflichtung, die Waren zu einem bestimmten Ort zu befördern, sie den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen zu gestellen und vor dem Entladen oder Umladen eine Genehmigung abzuwarten, sowie die Bestimmungen über die vorübergehende Verwahrung in diesen Fällen gelten, damit eine angemessene zollamtliche Überwachung möglich ist.

(2)Des Weiteren sollte die Situation für Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 UZK nachgewiesen werden muss, insofern ähnlich sein, als die Zollbehörden in der Lage sein müssen, den Nachweis ihres zollrechtlichen Status zu prüfen.

(3)Außerdem können die Bestimmungen, die für Unionswaren, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 behalten haben, nicht gelten, die Bestimmungen über die Verpflichtung zur zollamtlichen Gestellung der Waren beim Entladen oder Umladen sowie die Verpflichtung zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen der Waren (Artikel 139 und 140 UZK) einschließen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich der zollrechtliche Status der Waren, auch wenn sie das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben, nicht geändert hat und nicht nachgewiesen werden muss.

(4)Schließlich sollten bestimmte Verweise in Artikel 136 UZK gestrichen werden:

(1)Der Verweis auf Artikel 135 Absatz 1 und auf Artikel 137 UZK sollte gestrichen werden, weil die Waren in jedem Fall zu bestimmten von den Zollbehörden bezeichneten Orten befördert werden sollten;

(2)der Verweis auf Artikel 141 UZK sollte gestrichen werden, weil Artikel 141 Absatz 1 weiterhin für Waren gelten sollte, die bei ihrer Wiedereinfuhr in die Zollunion im Versandverfahren befördert werden.

(3)Der Verweis auf die Artikel 144 bis 149 UZK sollte gestrichen werden, weil die Bestimmungen über die vorübergehende Verwahrung in keinem Fall für Unionswaren gelten und ihre Gültigkeit für Nicht-Unionswaren irrtümlich ausgeschlossen wurde.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit dem Vorschlag soll die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gewährleistet werden, die mit den bestehenden Maßnahmen und Zielen für den Handel mit Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

 

Subsidiarität

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

 

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag enthält keine neuen politischen Aspekte gegenüber dem Rechtsetzungsakt, der geändert werden soll; es wird lediglich eine einzige Bestimmung geändert, um die ordnungsgemäße Anwendung der übrigen Bestimmungen der betreffenden Verordnung sicherzustellen. Da die Verordnung (EG) Nr. 952/2013 ein Rechtsakt der EU ist, kann sie nur durch einen entsprechenden Rechtsakt geändert werden. Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln handeln.

 

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der interessierten Kreise

Diese Änderung sieht keine inhaltliche Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vor, sodass die vor der Annahme der Verordnung durchgeführte Konsultation der interessierten Kreise nach wie vor relevant ist.

Die betreffende Änderung wurde auch mit den Mitgliedstaaten und Vertretern der Wirtschaft in mehreren gemeinsamen Sitzungen der Sachverständigengruppe für Zollfragen und der Wirtschaftskontaktgruppe erörtert, wobei Einvernehmen über den Inhalt der vorgeschlagenen Fassung erzielt wurde.

Folgenabschätzung

Es besteht keine Notwendigkeit für eine weitere Folgenabschätzung. Dieser Vorschlag ändert lediglich eine einzige Bestimmung, um sie in Übereinstimmung mit anderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, einer Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 der Kommission, zu der die Kommission eine Folgenabschätzung durchgeführt hat, zu bringen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Änderung sollte zwar keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt haben, wird aber die Einziehung der Eigenmittel erleichtern.

2016/0229 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Zur Erleichterung der Handelsströme schließt Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 die Anwendung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung für Waren aus, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Häfen oder Flughäfen dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung ohne Zwischenstopp außerhalb der Union erfolgt. Diese Bestimmungen betreffen die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, die Vorschriften über die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, die Vorschriften über die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu bestimmten Orten und zu ihrer Gestellung bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen sowie die Vorschriften über die vorübergehende Verwahrung.

(2)Folglich gibt es keine Rechtsgrundlage, nach der die Waren, die entladen oder umgeladen werden, an dem Ort gestellt werden müssen, an dem sie wieder in das Zollgebiet der Union, das sie vorläufig verlassen haben, verbracht werden. Ohne eine Gestellung kann es für die Zollbehörden schwieriger sein, die Überwachung der Waren sicherzustellen, und es besteht die Gefahr, dass sowohl Einfuhrzölle und andere Abgaben nicht ordnungsgemäß erhoben als auch nicht-steuerliche Maßnahmen wie Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen nicht richtig angewendet werden.

(3)Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher geändert werden, um den unterschiedlichen Situationen bei Nicht-Unionswaren und Unionswaren Rechnung zu tragen.

(4)Um eine wirksame zollamtliche Überwachung von Nicht-Unionswaren sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu bestimmten Orten, zu ihrer Gestellung bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen, zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen sowie die Bestimmungen über die vorübergehende Verwahrung für Nicht-Unionswaren weiterhin gelten. Artikel 136 sollte daher vorsehen, dass nur die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Anmeldung und über die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs für Nicht-Unionswaren nicht gelten.

(5)Um eine wirksame Überwachung von Unionswaren sicherzustellen, sollte in Artikel 136 unterschieden werden zwischen der Situation von Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nachgewiesen werden muss, und Unionswaren, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung behalten haben.

(6)In Bezug auf Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nachgewiesen werden muss, sollte nur die Anwendung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Anmeldung und die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs ausgeschlossen werden, damit eine angemessene zollamtliche Überwachung möglich ist.

(7)Die in Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung zur Gestellung der Waren bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen und die Verpflichtung zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen der Waren gemäß Artikel 140 der genannten Verordnung sollten auch nicht für Unionswaren gelten, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung behalten haben, da sich der zollrechtliche Status der Waren, auch wenn sie das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben, nicht geändert hat und nicht nachgewiesen werden muss.

(8)Die Verweise in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf Artikel 135 Absatz 1 und Artikel 137 der genannten Verordnung sollten gestrichen werden, damit die Person, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, verpflichtet ist, die Waren zu dem von den Zollbehörden bezeichneten Ort zu befördern und die Zollbehörden erforderlichenfalls überprüfen können, ob es sich bei den Waren um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt.

(9)Der Verweis in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf Artikel 141 der genannten Verordnung sollte gestrichen werden, damit klargestellt ist, dass Artikel 141 Absatz 1, der die Anwendung bestimmter Vorschriften für im Versandverfahren beförderte Waren ausschließt, auch dann gilt, wenn die Waren wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie es auf dem direkten See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben.

(10)Der Verweis in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf die Artikel 144 bis 149 der genannten Verordnung über die vorübergehende Verwahrung sollte ebenfalls gestrichen werden. Diese Vorschriften gelten in keinem Fall für Unionswaren, und ihr Ausschluss für Nicht-Unionswaren ist ein Irrtum, der berichtigt werden sollte.

(11)Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten, um unverzüglich eine wirksame Überwachung der Waren zu gewährleisten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

 Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erhält die folgende Fassung:

„Artikel 136

Waren, die das Zollgebiet der Union auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben 

1.    Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.

2.    Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Unionswaren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren gemäß Artikel 153 Absatz 2 nachgewiesen werden muss, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.

3.    Die Artikel 127 bis 130 und die Artikel 133, 139 und 140 gelten nicht, wenn Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 befördert werden, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).