EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.7.2016
COM(2016) 460 final
2016/0218(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
on certain procedures for applying the Stabilisation and Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community, of the one part, and Kosovo* of the other part
BEGRÜNDUNG
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits („das Abkommen“) wurde am 27. Oktober 2015 unterzeichnet und trat am 1. April 2016 in Kraft.
Nun müssen Regeln für die Umsetzung einiger Bestimmungen des Abkommens und Verfahren für die Annahme von Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Abkommens sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Da die Durchführungsmaßnahmen unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, sollte ihre Annahme nach dem Prüfverfahren erfolgen.
Sofern das Abkommen die Möglichkeit vorsieht, unter besonderen und kritischen Umständen dringende Maßnahmen zu ergreifen, die die jeweilige Situation erfordert, sollte die Kommission solche Durchführungsrechtsakte unverzüglich erlassen. Bei Maßnahmen für Agrar- und Fischereierzeugnisse sollte die Kommission in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit unverzüglich solche Durchführungsrechtsakte erlassen.
Im Abkommen ist vorgesehen, dass bestimmte Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher müssen Vorschriften für die Verwaltung und Überprüfung dieser Zollkontingente festgelegt werden, damit diese eingehend bewertet werden können.
Die Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen für das Abkommen und sollte daher ab dem Inkrafttreten des Abkommens gelten, um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Abkommens gewährten Zollkontingente sowie Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Erhebung von Zöllen sicherzustellen.
2016/0218 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits („das Abkommen“) wurde am 27. Oktober 2015 unterzeichnet. Das Abkommen trat am 1. April 2016 in Kraft.
(2)
Es müssen Regeln für die Umsetzung einiger Bestimmungen des Abkommens und Verfahren für die Annahme von Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
(3)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Abkommens sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Da die Durchführungsmaßnahmen unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, sollte ihre Annahme nach dem Prüfverfahren erfolgen. Sofern das Abkommen die Möglichkeit vorsieht, unter besonderen und kritischen Umständen dringende Maßnahmen zu ergreifen, die die jeweilige Situation erfordert, sollte die Kommission unverzüglich solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Bei Maßnahmen für Agrar- und Fischereierzeugnisse sollte die Kommission in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit unverzüglich solche Durchführungsrechtsakte erlassen.
(4)Im Abkommen ist vorgesehen, dass bestimmte Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher müssen Vorschriften für die Verwaltung und Überprüfung dieser Zollkontingente festgelegt werden, damit diese eingehend bewertet werden können.
(5)Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates erlassen werden.
(6)Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Angaben über einen etwaigen Betrug oder eine etwaige Verweigerung der Amtshilfe, so finden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates.
(7)Die Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen für das Abkommen und sollte daher ab Inkrafttreten des Abkommens gelten.
(8)Um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Abkommens gewährten Zollkontingente sicherzustellen und Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Erhebung von Zöllen zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind die Regeln und Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits („das Abkommen“) festgelegt.
Artikel 2
Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse
Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften zu Artikel 31 des Abkommens und über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 3
Zollsenkungen
1.Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.
2.Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:
(a)Wertzollsatz von 1 % oder weniger;
(b)im Falle spezifischer Zollsätze mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.
Artikel 4
Technische Anpassungen
Die Kommission erlässt Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Unterpositionen des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und dem Kosovo ergeben, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 5
Allgemeine Schutzklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 43 des Abkommens ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen, sofern in Artikel 43 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 6
Knappheitsklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 44 des Abkommens ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7
Besondere und kritische Umstände
Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 43 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 44 Absatz 4 des Abkommens kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 41 bzw. 42 des Abkommens gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren ergreifen.
Artikel 8
Schutzklausel für Agrar- und Fischereierzeugnisse
1.Muss die Union eine Maßnahme für Agrar- oder Fischereierzeugnisse nach Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 43 des Abkommens ergreifen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 41 des Abkommens vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat. Die Kommission erlässt diese Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 dargelegten Falles, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
2.Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen
(a)innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 43 des Abkommens vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, oder
(b)innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Artikel 43 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens genannten Frist von dreißig Tagen, wenn das in Artikel 43 des Abkommens vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet.
Die Kommission teilt dem Rat mit, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.
Artikel 9
Überwachungsmaßnahmen
Zur Durchführung des Artikels 34 des Abkommens werden Maßnahmen der Union zur Überwachung der Einfuhr der in Anhang V des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen aufgeführten Waren ergriffen. Das in Artikel 308 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vorgesehene Verfahren findet Anwendung.
Artikel 10
Dumping und Subventionen
Im Falle einer Praktik, die der Union Anlass geben könnte, die in Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wird über die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 beschlossen.
Artikel 11
Wettbewerb
1.Im Falle einer Praktik, die nach Ansicht der Kommission nicht mit Artikel 75 des Abkommens vereinbar ist, entscheidet die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles über eine angemessene Maßnahme nach Artikel 75 des Abkommens.
Die in Artikel 75 Absatz 9 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 getroffen.
2.Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 75 des Abkommens Maßnahmen von Kosovo auf die Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Abkommen festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.
Artikel 12
Betrug und Verweigerung der Amtshilfe
1.Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 48 des Abkommens erfüllt sind, so wird sie unverzüglich wie folgt tätig:
(a)Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat und
(b)notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den dazugehörigen objektiven Informationen dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.
2.Bekanntmachungen nach Artikel 48 Absatz 5 des Abkommens werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 48 Absatz 4 des Abkommens vorübergehend auszusetzen.
Artikel 13
Ausschussverfahren
1.Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 12 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet das in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehene Prüfverfahren Anwendung.
4.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 14
Notifizierung
Ist nach dem Abkommen eine Notifizierung an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss erforderlich, so wird sie von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident