EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.7.2016
COM(2016) 456 final
2016/0213(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über einen Vorschlag zur Festlegung der Liste von Energieinfrastrukturprojekten der Energiegemeinschaft
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.7.2016
COM(2016) 456 final
2016/0213(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über einen Vorschlag zur Festlegung der Liste von Energieinfrastrukturprojekten der Energiegemeinschaft
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Am 16. Oktober 2015 hat der Ministerrat der Energiegemeinschaft einen Beschluss über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur 1 erlassen. Ziel dieser Maßnahme war es, einen Rechtsrahmen für die vorrangige Behandlung zentraler Energieinfrastrukturprojekte von Vertragsparteien sowie von Vertragsparteien und EU-Mitgliedstaaten zu schaffen.
Die von der Energiegemeinschaft angenommene Verordnung (EU) Nr. 347/2013 enthält einen umfassenden Rahmen zur Straffung der Genehmigungs-, Regulierungs- und Kostenteilungsverfahren der Vertragsparteien. Zudem wird der Ministerrat verpflichtet, gemäß Titel III des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft anhand einer Reihe von Kriterien einen Beschluss zur Festlegung einer Liste vorrangiger Infrastrukturprojekte – der sogenannten Projekte von Interesse für die Energiegemeinschaft (PECI) – zu fassen. Die Frist für die Umsetzung der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung sowie für die Festlegung der Liste von PECI endet am 31. Dezember 2016.
Die in Anhang 2 dieses Beschlusses aufgeführten Projekte wurden von den Projektentwicklern eingereicht und vom Sekretariat 2 der Energiegemeinschaft einer öffentlichen Konsultation unterzogen. Sie werden derzeit im Einklang mit der Verordnung von den Organen der Energiegemeinschaft geprüft. Die Kommission unterrichtet den Rat über alle Entwicklungen im Laufe dieses Verfahrens. Sie wird den endgültigen Standpunkt der Europäischen Union hinsichtlich des Beschlusses des Ministerrates zur Festlegung der Liste von Projekten von Interesse für die Energiegemeinschaft im Zuge der Vorbereitungen für die Tagung des Ministerrates vorlegen, die am 14. Oktober 2016 in Sarajevo stattfindet.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 besteht die Möglichkeit, die Bestimmungen der Verordnung auch auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PMI) anzuwenden. Dabei handelt es sich um Vorhaben, von denen zwei Nachbarstaaten (eine Vertragspartei und ein Mitgliedstaat) profitieren, die aber nicht den Rechtsstatus eines Projekts von Interesse für die Energiegemeinschaft haben. Diese Vorhaben werden von den beteiligten Vertragsparteien und dem jeweiligen Mitgliedstaat unterstützt. Hinsichtlich dieser Vorhaben schlägt die Kommission vor, dem Ministerrat der Energiegemeinschaft neben dem Vorschlag für einen verbindlichen Beschluss zu PECI auch einen Vorschlag der EU für eine Empfehlung vorzulegen, um politische Impulse zu setzen und dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Regulierungsmaßnahmen getroffen werden, um die Umsetzung von PMI zu unterstützen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a des Beschlusses des Ministerrats über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 3 legt der Ministerrat die Liste von Projekten von Interesse für die Energiegemeinschaft in einem Beschluss gemäß Titel III des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft fest.
Nach Artikel 82 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft trifft der Ministerrat Maßnahmen gemäß Titel III auf Vorschlag einer Partei oder des Sekretariats. Die Kommission schlägt vor, dem Ministerrat der Energiegemeinschaft im Namen der Europäischen Union einen solchen Vorschlag zu übermitteln.
Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie im Einklang mit dem Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft muss die Europäische Union einen Standpunkt zu dem Beschluss des Ministerrates festlegen.
Nach Artikel 76 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sind Empfehlungen des Ministerrates nicht verbindlich und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 AEUV. Der Wortlaut der Empfehlung ist diesem Beschluss zur Information beigefügt.
Nach dem Verfahrensakt für die Verfahren des Ministerrates 4 sind Unterlagen für die Sitzung des Ministerrates zwei Monate im Voraus, d. h. bis zum 13. August 2016, einzureichen.
3.KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER
Im Einklang mit der angenommenen Verordnung wurden zwei Arbeitsgruppen eingesetzt und mit der Vorbereitung der PECI-Liste beauftragt. Die von den Projektentwicklern eingereichten Projekte wurden einer öffentlichen Konsultation unterzogen, die das Sekretariat der Energiegemeinschaft am 2. Mai 2016 einleitete. Im Laufe des Jahres 2016 wurde geprüft, welche Vorhaben für den PECI- oder PMI-Status in Betracht kommen. Jedes Projekt wurde einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen und anschließend auf der Grundlage des Ergebnisses, das auf einer Reihe von Kriterien beruhte, in eine Rangfolge eingeordnet. Nach dem bis Ende September 2016 erwarteten Abschluss werden die Gruppen dem Entscheidungsgremium, der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (PHLG), einvernehmlich einen vorläufigen Entwurf der PECI-Liste vorlegen. Nach einer positiven Stellungnahme des Regulierungsausschusses der Energiegemeinschaft soll der endgültige Entwurf der PECI-Liste dann vom Entscheidungsgremium auf seiner Sitzung am 13. Oktober 2016 verabschiedet werden. Die endgültige Liste der Energiegemeinschaft wird dem Ministerrat anschließend am 14. Oktober 2016 zur Beschlussfassung vorgelegt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Entfällt.
2016/0213 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über einen Vorschlag zur Festlegung der Liste von Energieinfrastrukturprojekten der Energiegemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 und Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf den Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft 5 , insbesondere auf die Artikel 4 und 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Beschluss des Ministerrates der Energiegemeinschaft 6 über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur enthält ein Verfahren zur Festlegung der Liste von Projekten von Interesse für die Energiegemeinschaft und sieht die Möglichkeit vor, die Bestimmungen der Verordnung auf freiwilliger Basis auch auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse anzuwenden.
(2)Die Europäische Union sollte gemäß Titel III und Artikel 82 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einen Vorschlag zur Festlegung dieser Liste vorlegen.
(3)Der Anhang des im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Vorschlags mit der endgültigen Liste von Projekten kann erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt werden, da die Prüfung der einzelnen Projekte noch nicht abgeschlossen ist. Der vorliegende Beschluss sollte daher alle Projekte enthalten, aus denen die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt die in die Liste aufzunehmenden Projekte auswählen kann –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang 1 dieses Beschlusses enthält den Wortlaut des Vorschlags der Europäischen Union für einen Beschluss des Ministerrates der Energiegemeinschaft zur Festlegung einer Liste von Projekten von Interesse für die Energiegemeinschaft.
Artikel 2
Der Anhang des in Artikel 1 genannten Vorschlags wird auf der Grundlage der in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Projekte erstellt. Anhang 2 umfasst die Projekte, die gemäß dem Beschluss 2015/09/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur zur Prüfung und endgültigen Entscheidung eingereicht wurden.
Die Kommission kann im Namen der Europäischen Union jedes der in Anhang 2 aufgeführten Projekte für die Aufnahme in die endgültige Liste vorschlagen, sofern die Kriterien des Beschlusses 2015/09/MC-EnC des Ministerrates erfüllt sind. Es können jedoch nur Projekte ausgewählt werden, die in Anhang 2 aufgeführt sind.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.7.2016
COM(2016) 456 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über einen Vorschlag zur Festlegung der Liste von Energieinfrastrukturprojekten der Energiegemeinschaft
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über einen Vorschlag zur Festlegung der Liste von Energieinfrastrukturprojekten der Energiegemeinschaft
BEGRÜNDUNG
1. Einleitung
Am 16. Oktober 2015 hat der Ministerrat der Energiegemeinschaft einen Beschluss über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur 1 erlassen. Ziel dieser Maßnahme war es, einen Rechtsrahmen für die vorrangige Behandlung zentraler Energieinfrastrukturprojekte von Vertragsparteien sowie von Vertragsparteien und EU-Mitgliedstaaten zu schaffen.
Die von der Energiegemeinschaft angenommene Verordnung (EU) Nr. 347/2013 enthält einen umfassenden Rahmen zur Straffung der Genehmigungs-, Regulierungs- und Kostenteilungsverfahren der Vertragsparteien. Zudem wird der Ministerrat verpflichtet, gemäß Titel III des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft anhand einer Reihe von Kriterien einen Beschluss zur Festlegung einer Liste vorrangiger Infrastrukturprojekte – der sogenannten Projekte von Interesse für die Energiegemeinschaft (PECI) – zu fassen. Die Frist für die Umsetzung der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung sowie für die Festlegung der Liste von PECI endet am 31. Dezember 2016.
Im Einklang mit der angenommenen Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wurden zwei Arbeitsgruppen eingesetzt und mit der Vorbereitung der PECI-Liste beauftragt. Die von den Projektentwicklern eingereichten Projekte wurden einer öffentlichen Konsultation unterzogen, die das Sekretariat der Energiegemeinschaft am 2. Mai 2016 einleitete. Im Laufe des Jahres 2016 wurde geprüft, welche Projekte für den PECI-Status in Betracht kommen. Jedes Projekt wurde einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen und anschließend auf der Grundlage des Ergebnisses, das anhand einer Reihe von Kriterien ermittelt wurde, in eine Rangfolge eingeordnet. Nach Abschluss dieses Verfahrens wird dem Entscheidungsgremium, der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft (PHLG), der Entwurf einer vorläufigen PECI-Liste vorgelegt. Nach einer positiven Stellungnahme des Regulierungsausschusses der Energiegemeinschaft muss der endgültige Entwurf der Liste von PECI vom Entscheidungsgremium verabschiedet werden.
Der Anhang mit der Liste von Projekten wird nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren erstellt.
2. Rechtsgrundlage des Vorschlags
Nach Artikel 82 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft trifft der Ministerrat Maßnahmen gemäß Titel III auf Vorschlag einer Partei oder des Sekretariats. Die Kommission hat dem Ministerrat der Energiegemeinschaft im Namen der Europäischen Union einen solchen Vorschlag übermittelt.
Nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a des Beschlusses des Ministerrats legt der Ministerrat die Liste von Projekten von Interesse für die Energiegemeinschaft in einem Beschluss gemäß Titel III des Vertrags fest.
Vorschlag der Europäischen Union für einen
BESCHLUSS DES
MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
zur Festlegung der Liste von Projekten von Interesse für die Energiegemeinschaft („Liste der Energiegemeinschaft“)
DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“), insbesondere auf die Artikel 2, 26, 27 und 82,
gestützt auf den Beschluss D/2015/09/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in der von der Energiegemeinschaft angenommenen Fassung,
auf Vorschlag der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 16. Oktober 2015 hat der Ministerrat der Energiegemeinschaft einen Beschluss 2 über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur erlassen.
(2) Nach Artikel 82 des Vertrags werden Maßnahmen von einer Partei oder dem Sekretariat vorgeschlagen.
(3) Die für die Aufnahme in die Liste von Projekten von Interesse für die Energiegemeinschaft („PECI“) vorgeschlagenen Projekte wurden von den Gruppen geprüft und erfüllen die in der Verordnung festgelegten Kriterien.
(4) Die Gruppen haben die vorläufige Liste von PECI bei Sitzungen auf Fachebene beschlossen. Nach einer positiven Stellungnahme des Regulierungsausschusses der Energiegemeinschaft („ECRB“) zur einheitlichen Anwendung der Beurteilungskriterien und der Kosten-Nutzen-Analyse wurde die vorgeschlagene Liste auf der [XX.] Sitzung der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft („PHLG“) am [XXXX] 2016 erörtert und vereinbart, und dieser Beschluss wurde von der PHLG in ihrer Funktion als Entscheidungsgremium fertiggestellt und bestätigt.
(5) Zudem wurden Organisationen der relevanten Interessengruppen, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten sowie Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen, zu den für die Liste der Energiegemeinschaft vorgeschlagenen Projekten konsultiert.
(6) Das Ergebnis der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungsverfahren bleibt von der Aufnahme in die PECI-Liste unberührt. Nach Artikel 5 Absatz 8 der angenommenen Verordnung kann ein Vorhaben, das nicht den Rechtsvorschriften der Energiegemeinschaft entspricht, aus der Liste der Energiegemeinschaft gestrichen werden. Die Umsetzung der PECI sowie ihre Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Energiegemeinschaft sollten gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung überwacht werden.
(7) Nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der angenommenen Verordnung wird die Liste der Energiegemeinschaft alle zwei Jahre in einem Beschluss gemäß Titel III des Vertrags festgelegt –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Liste von PECI wird verabschiedet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Dieser Beschluss ist an die beteiligten Parteien, die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo und an die in Artikel 27 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft genannten Mitgliedstaaten gerichtet.
…, den … 2016.
Im Namen des Ministerrates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.7.2016
COM(2016) 456 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über einen Vorschlag zur Festlegung der Liste von Energieinfrastrukturprojekten der Energiegemeinschaft
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über einen Vorschlag zur Festlegung der Liste von Energieinfrastrukturprojekten der Energiegemeinschaft
Liste der Projekte, die von den Projektentwicklern auf der Grundlage des Beschlusses 2015/09/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur eingereicht wurden
GAS (17 Projekte):
Projekte von Interesse für die Energiegemeinschaft (PECI)
- Gasverbund-Fernleitung der EJRM mit dem Kosovo* 1 , Albanien und Serbien
- Infrastruktur Gasfernleitung EJRM – albanische Grenze
- Gasverbindungsleitung Serbien – EJRM, Abschnitt auf serbischem Gebiet
- Gasverbindungsleitung Serbien – Montenegro (einschl. Kosovo* 2 ) – Abschnitt Nis (Doljevac) – Pristina
- Albanien-Kosovo* 3 Gasfernleitung (ALKOGAP)
- Gasverbund-Fernleitung Serbien – Bulgarien, Abschnitt auf serbischem Gebiet (PCI-Status für die gesamte Gasverbindungsleitung)* 4
- EJRM-Teil des TESLA-Vorhabens*
Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PMI)
- Gasverbund-Fernleitung BiH-HR (Slobodnica-Bosanski Brod-Zenica)
- Gasverbund-Fernleitung BiH-HR (Licka Jesenica-Trzac-Bosanska Krupa)
- Gasverbund-Fernleitung BiH-HR (Zagvozd-Posusje-Novi Travnik/Ploce-Mostar –Sarajewo)
- Gasverbindungsleitung der EJRM mit Bulgarien und Griechenland
- Gasverbindungsleitung Serbien – Rumänien – serbischer Abschnitt
- Gasverbund-Fernleitung Serbien – Kroatien – serbischer Abschnitt
- Gasverbund-Fernleitung Polen – Ukraine
- Gasverbund-Fernleitung Ungarn – Ukraine (Entwicklung einer festen Kapazität)
- Gas-Fernleitung Ionisches Meer – Adria
- EAGLE LNG und Gasfernleitung
STROM (12 Projekte):
Projekte von Interesse für die Energiegemeinschaft (PECI)
- Transbalkan-Korridor – Phase 1 (Rumänien, Serbien, Montenegro, BiH)*
- Transbalkan-Korridor – Phase 2, 400-kV-Freileitung Bajina Basta – Kraljevo 3 (Serbien)
- Transbalkan-Stromkorridor, Netzabschnitt in Montenegro
- 400-kV-Freileitung für die Verbindung Bitola (FYROM) – Elbasan (AL)
- 400-kV-Freileitung für die Verbindung Skopje 5 (FYROM) – Neues Wärmekraftwerk im Kosovo* (KS)
Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PMI)
- Verbindungsleitung zwischen Banja Luka (BA) und Lika (HR) mit internen Hilfseinrichtungen
- Verbindungsleitung zwischen Balti (MD) and Suceava (RO)
- Umspannwerk für die 400-kV-Freileitung Vulcanesti (MD) Isaccea (RO) und die neue Freileitung (MD)
- 400-kV-Freileitung zur Verbindung von Straseni (MD) mit Iasi (RO) und dem Umspannwerk in Straseni (MD)
- Asynchrone Verbindung des ENTSO-E-Systems mit dem ukrainischen Stromnetz über die 750-kV-Freileitung zwischen dem Kernkraftwerk Khmelnytska (UA) und Rzeszow (PL) mit Gleichstromübertragung
- Sanierung der 400-kV-Freileitung zwischen Mukacheve (UA) und V.Kapusany (SK)
- Sanierung der 750-kV-Freileitung zwischen dem Kernkraftwerk Süd-Ukraine (UA) und Isaccea (RO) sowie Modernisierung der 400-kV-Freileitung zwischen Primorska (UA) und Isaccea (RO)
Projekte für intelligente Stromnetze (2 Projekte)
- Verringerung der Netzverluste (EJRM)
- Kosovo* – Projekte für intelligente Stromzähler
- Nachfragesteuerung, Energiespeicherung und dezentrale Energieressourcen zur Optimierung des Energiesystems der Republik Serbien
ÖL (1 Projekt):
- Bau der Ölpipeline Brody–Adamowo