Brüssel, den 1.7.2016

COM(2016) 437 final

2016/0200(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts zu bestimmten Vorschlägen, die der 17. Konferenz der Vertragsparteien (CoP 17) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), Johannesburg, Südafrika, 24. September – 5. Oktober 2016, vorgelegt werden


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die 17. Konferenz der Vertragsparteien (CoP 17) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) wird vom 24. September – 5. Oktober 2016 in Johannesburg, Südafrika, stattfinden. Das CITES-Übereinkommen soll gewährleisten, dass der internationale Handel mit freilebenden Tieren und Pflanzen keine Bedrohung für das Überleben der Arten in freier Wildbahn darstellt. Im CITES-Übereinkommen ist der internationale Handel mit mehr als 35 000 Pflanzen- und Tierarten geregelt, die durch diesen Handel gefährdet sind oder werden könnten. Die Konferenz der CITES-Vertragsparteien (CoP) ist das Leitungsgremium des Übereinkommens, das in der Regel alle drei Jahre zusammentritt.

Auf der CoP 17 werden die CITES-Vertragsparteien über Vorschläge für i) Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens und ii) die Auslegung und Durchführung des Übereinkommens beraten und entscheiden. Viele Punkte auf der Tagesordnung der CoP 17 sind das Ergebnis der Arbeiten, die auf vorausgegangenen Konferenzen der Vertragsparteien eingeleitet und von den Tier- und Pflanzenauschüssen sowie vom Ständigen Ausschuss des CITES umgesetzt wurden. Weitere Tagesordnungspunkte wurden von den CITES-Vertragsparteien hinzugefügt. Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben dem CITES-Sekretariat am 26. April 2016 eine Reihe von Vorschlägen für CITES-Entschließungen und -Beschlüsse sowie Vorschläge zur Änderung der Anhänge des CITES-Übereinkommens zur Aufnahme in die Tagesordnung der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien vorgelegt. Insgesamt umfasst die Tagesordnung der Konferenz 180 Tagesordnungspunkte.

Die Union ist seit Juli 2015 Vertragspartei des Übereinkommens. Das Übereinkommen wird in der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates 1 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und die zugehörigen Verordnungen der Kommission umgesetzt. Angesichts der Zuständigkeit der EU in Handels- und Umweltfragen und der Auswirkungen von Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien auf die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates muss die Union einen Standpunkt zu den der Konferenz unterbreiteten Vorschlägen festlegen.

In dem vorliegenden Dokument wird der Vorschlag der Kommission für einen Standpunkt der EU zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten der CoP dargelegt. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der ehrgeizigen Politik der EU zum Schutz der biologischen Vielfalt sowie zur Förderung des nachhaltigen Handels und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, die sich vor allem in der EU-Biodiversitätsstrategie, der EU-Strategie „Handel für alle“, der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU, den Aktionsplänen der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände und der von der EU-finanzierten Studie „Larger than Elephants. Input for an EU strategic approach to a wildlife conservation in Africa“ widerspiegelt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Verfahrensrechtlich stützt sich der vorgeschlagene Ratsbeschluss auf Artikel 218 Absatz 9 AEUV, der die angemessene Grundlage für einen Rechtsakt zur Festlegung des Standpunktes des EU darstellt, der in einem „durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium“ zu vertreten ist, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat.

Artikel 207 sowie Artikel 192 Absatz 1 AEUV bilden die materiellen Rechtsgrundlagen, da die im Rahmen des CITES-Übereinkommens vereinbarten Maßnahmen trotz ihrer umweltpolitischen Zielsetzung zu einem großen Teil handelsbezogenen Charakter haben.

3.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Kommission steht in regelmäßigem Kontakt mit Interessenträgern, für die die Themen des CITES-Übereinkommens von Belang sind, darunter etwa im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen, mit Erzeugnissen aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten handelnde Wirtschaftszweige und Jagdorganisationen. Am 23. Mai 2016 hatten die Dienststellen der Kommission Interessenträger zu einer speziellen Konsultationssitzung eingeladen, um ihre Sicht der auf der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien zu behandelnden Themen zu erfahren. Am 24. Mai 2016 fand ein informelles Treffen der Dienststellen der Kommission mit Experten der Mitgliedstaaten statt, auf dem die Punkte besprochen wurden, die auf der Vertragsstaatenkonferenz zur Sprache kommen sollten. Die Kommission hat bei der Ausarbeitung des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses die Beiträge der Interessenträger und Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigt.

Die Sichtweisen anderer Sachverständiger, wie der Standpunkt des CITES-Sekretariats und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur (IUCN) sowie des Artenschutznetzes TRAFFIC, und alle zur 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien eingereichten Vorschläge sowie die Änderungsvorschläge der Expertengruppe der FAO zur Bewertung der Listung von CITES-Arten, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie für den Vorschlag der Kommission nicht rechtzeitig vorlagen; sie dürften jedoch bei der Erörterung des Vorschlags mit den Mitgliedstaaten im Rat in vollem Umfang Berücksichtigung finden.

Änderungen an den Anhängen des CITES-Übereinkommens müssen durch entsprechende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in den EU-Besitzstand aufgenommen werden. Dies wird dazu führen, dass für die von diesen Änderungen betroffenen Arten Beschränkungen für den Handel aus der und in die EU sowie innerhalb der EU eingeführt oder aufgehoben werden. Umfang und Wert des die EU betreffenden Handels, der durch die Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge auf der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien betroffen sein könnte, sind begrenzt, so dass die Umsetzung der Vorschläge mit geringen sozioökonomischen und Verwaltungskosten verbunden sein wird.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Als Vertragspartei muss die EU einen jährlichen Beitrag zum CITES-Treuhandfonds leisten. Dieser Beitrag wird sich nach den Schlussfolgerungen der Gespräche über den Haushalt für den Zeitraum 2017-2019 auf der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien richten. Der jährliche Beitrag der EU für 2016 belief sich auf 140 000 EUR und war durch die verfügbaren Mittel gedeckt.

5.WEITERE ANGABEN

Eine große Zahl der Dokumente für die 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien (insbesondere die Arbeitsunterlagen – siehe Anhang II Abschnitt 1 des vorliegenden Dokuments) war nicht rechtzeitig verfügbar, so dass die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt keinen Standpunkt der Union vorschlagen kann. Die Kommission schlägt daher vor, den Standpunkt zu diesen Punkten auf Grundlage der Einschätzung der Kommission während der Gespräche in der Arbeitsgruppe des Rates oder – für jene Dokumente, die erst während der Konferenz verfügbar werden – im Einklang mit Artikel 2 des Entwurfs eines Beschlusses des Rates während der CoP 17 auszuarbeiten.



2016/0200 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts zu bestimmten Vorschlägen, die der 17. Konferenz der Vertragsparteien (CoP 17) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), Johannesburg, Südafrika, 24. September – 5. Oktober 2016, vorgelegt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Europäische Union ist Vertragspartei des CITES-Übereinkommens, und die CITES-Bestimmungen werden in der Union durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 2 umgesetzt.

(2)Auf der CoP 17 wird über eine große Anzahl von Tagesordnungspunkten entschieden, von denen sich viele auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU auswirken und in einigen Fällen Änderungen erforderlich machen werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Union ist in den Anhängen dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Soweit sich neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die nach der Annahme dieses Beschlusses sowie vor oder während der 17. Konferenz der Vertragsparteien vorgelegt werden, auf den Standpunkt gemäß Artikel 1 auswirken könnten oder auf dieser Tagung neue Vorschläge zu Fragen unterbreitet werden, zu denen die Union noch keinen Standpunkt festgelegt hat, so ist durch Koordinierung an Ort und Stelle ein Standpunkt zu den betreffenden Vorschlägen zu vereinbaren, bevor die Konferenz der Vertragsparteien darüber entscheidet. In derartigen Fällen muss der Standpunkt der Union mit den Grundsätzen gemäß Anhang I dieses Beschlusses in Einklang stehen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
(2) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

Brüssel, den 1.7.2016

COM(2016) 437 final

ANHÄNGE

zu dem

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts zu bestimmten Vorschlägen, die der 17. Konferenz der Vertragsparteien (CoP 17) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), Johannesburg, Südafrika, 24. September - 5. Oktober 2016, vorgelegt werden


ANHANG I

Standpunkt der Union zu wichtigen Diskussionspunkten für die 17. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), Johannesburg, Südafrika, 24. September – 5. Oktober 2016

A.Allgemeine Erwägungen

1.    Die Union betrachtet CITES als ein wichtiges internationales Übereinkommen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels.

2.    Die Union sollte auf der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien einen ehrgeizigen Standpunkt vertreten, der mit den einschlägigen Maßnahmen der Union und ihren internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, insbesondere mit den Zielen für wildlebende Tier- und Pflanzenarten gemäß dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 15, dem im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) vereinbarten Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020, der auch die Ziele von Aichi umfasst, der CITES-Strategieplanung 1 und der UNGA-Resolution 69/314 über den illegalen Artenhandel im Einklang steht. Der Standpunkt der EU sollte auch zur Verwirklichung der EU-Ziele beitragen, die mit der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020, dem EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, dem Konzept der EU zur Förderung des Handels und der nachhaltigen Entwicklung gemäß der Strategie „Handel für alle“ und dem EU-Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände festgelegt wurden.

3.    Die Prioritäten der Union auf der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien sollten Folgende sein:

-    umfassende Nutzung der CITES-Instrumente zur Regulierung des internationalen Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, die von unkontrolliertem internationalen Handel betroffen sind, unter Verfolgung eines wissenschaftlich fundierten Ansatzes;

-    stärkeres Engagement der internationalen Staatengemeinschaft für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels und

-    Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht im Rahmen des CITES-Übereinkommens und Gewähr, dass angemessene Modalitäten vereinbart werden, die dem neuen Status der EU als Vertragspartei des Übereinkommens entsprechen.

4.    Der Standpunkt der EU zu Vorschlägen für Änderungen der Anhänge sollte sich am Erhaltungszustand der betreffenden Arten sowie daran orientieren, wie sich der Handel nachweislich auf ihren Zustand auswirkt bzw. auswirken kann. Zu diesem Zweck sollten bei der Bewertung der Aufnahmeanträge die relevantesten und verlässlichsten wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt werden.

5.    Der Standpunkt der Union sollte berücksichtigen, welchen Beitrag die CITES-Kontrollen zur Verbesserung des Erhaltungszustands leisten können, und zugleich die Bemühungen jener Staaten und internationalen Gremien anerkennen, die wirksame Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben. Die Union sollte sicherstellen, dass die Beschlüsse der 17. Konferenz die Wirksamkeit des Übereinkommens maximieren, indem unnötiger Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß beschränkt wird und praktikable, kosteneffiziente und funktionierende Lösungen für Probleme bei der Durchführung und der Überwachung gefunden werden.

6.    Die Vertragsstaatenkonferenz ist das Leitungsgremium des CITES-Übereinkommens und einige der auf der CoP 17 gefassten Beschlüssen werden vom Ständigen Ausschuss als wichtigstes der Konferenz nachgeordnetes Gremium umgesetzt. Der Standpunkt der Union für die 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien sollte daher auch für die Herangehensweise der EU an die Sitzungen des Ständigen Ausschusses nach der CoP 17 die Richtung weisen.

B.Spezifische Fragen

1.    Im Jahr 2015 trat die Union als erste regionale Organisation für wirtschaftliche Integration dem CITES-Übereinkommen als Vertragspartei bei. Die Modalitäten der Teilnahme der Union an der CoP müssen vor allem mit Blick auf Abstimmungen in der Geschäftsordnung der CoP-Tagung festgeschrieben werden. Die Union ist der Auffassung, dass die Geschäftsordnung dem Wortlaut des CITES-Übereinkommens (Artikel XXI Absätze 2 bis 6) entsprechen und keine Bestimmungen enthalten sollte, durch die die Ausübung ihrer Rechte als Vertragspartei Bedingungen unterliegt, die in dem Übereinkommen nicht vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang plädiert die Union dafür, dass der Wortlaut der Geschäftsordnung in Bezug auf regionale Organisationen für wirtschaftliche Integration an die Bestimmungen der Geschäftsordnung zahlreicher anderer internationaler Übereinkommen angepasst wird (Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Montrealer Protokoll, Stockholmer, Baseler und Rotterdamer Übereinkommen). Da dieses Thema bei Dritten Fragen aufwirft, sollte die Union im Vorfeld der CoP Informationen darüber vorlegen, wie die Stimmrechte zwischen der Union und den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die Union sollte ferner bereit sein, bei den Beratungen über die Geschäftsordnung eine gewisse Flexibilität zu zeigen, sofern weder die Rechte der Union als Vertragspartei noch die Verteilung der Zuständigkeiten gemäß AEUV untergraben werden.

2.    Die Union ist der Auffassung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht im Rahmen des CITES-Übereinkommens weiter verbessert werden sollten, um die Legitimität des Übereinkommens und die Integrität des Beschlussfassungsprozesses zu verbessern, und wird sich für dementsprechende Vorschläge einsetzen. In diesem Zusammenhang befürwortet die Union insbesondere die Entschließung, mit der die Unterstützung der Teilnahme von Delegierten aus Entwicklungsländern an Konferenzen der CITES-Vertragsparteien durch Sponsoren im Rahmen eines transparenten, vom CITES-Sekretariat durchgeführten Programms (im Folgenden „Sponsored Delegates Project“) konsolidiert werden soll, und fordert gleichzeitig Transparenz seitens der Sponsoren, die die Teilnahme von Delegierten aus Drittländern außerhalb dieses Programms direkt finanzieren.

3.    62 Änderungsvorschläge zu den CITES-Anhängen wurden zur 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien eingereicht. Der Standpunkt der EU zu derartigen Vorschlägen sollte sich am Erhaltungszustand der betreffenden Arten sowie daran orientieren, wie sich der Handel auf diese Arten auswirkt bzw. auswirken kann. Zu diesem Zweck sollte die Union den geltenden Bestimmungen der Entschließung Konf. 9.24 zu den Kriterien für Änderungen der Anhänge I und II Rechnung tragen. Insbesondere die Meinungen der Arealstaaten der von den Vorschlägen betroffenen Arten sollten von der Union berücksichtigt werden. Die Union ist darüber hinaus der Auffassung, dass Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge, die auf die Arbeiten der CITES-Tier- und Pflanzenausschüsse zurückzuführen sind, im Allgemeinen unterstützt werden sollten. Die Bewertung der Vorschläge durch das CITES-Sekretariat und die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) bzw. durch das Artenschutznetzwerk TRAFFIC 2 sowie – im Falle von Meeresarten – durch die spezielle Sachverständigengruppe der FAO wird ebenfalls berücksichtigt, und es sei angemerkt, dass auch den Bestandsabschätzungen und einschlägigen Daten der regionalen Fischereiorganisationen Rechnung getragen wird.

4.    Die Aufnahme neuer Meeresarten und Holzarten in die CITES-Anhänge stellt für die Union ein zentrales Thema dieser CoP-Tagung dar.

5.    Im Einklang mit ihrem etablierten Standpunkt bekräftigt die EU, dass das CITES-Übereinkommen ein geeignetes Instrument zur Regulierung des internationalen Handels mit Meeresarten ist, wenn diese Arten durch den Handel beeinträchtigt werden und vom Aussterben bedroht sind oder in Zukunft sein könnten, wobei zu bedenken ist, dass die Erhaltung der biologischen Meeresschätze in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

6.    Die EU stellt fest, dass in den letzten Jahren u. a. mit ihrer finanziellen Unterstützung der Union beträchtliche Anstrengungen unternommen worden sind, um Kapazitäten für die Umsetzung des CITES-Übereinkommens in Bezug auf Meeresarten zu schaffen. Diese Anstrengungen sollten in Zukunft gegebenenfalls im Rahmen des CITES-Übereinkommens fortgeführt werden. Die Union sieht den Berichten über die Umsetzung und Einhaltung der CITES-Anforderungen für Meeresarten und insbesondere für Haie und Rochen, die die Vertragsparteien und das CITES-Sekretariat nach der CoP 17 zur Verfügung stellen werden, erwartungsvoll entgegen. Des Weiteren befürwortet die Union auch eine stärkere Koordinierung zwischen dem CITES-Übereinkommen und regionalen Fischereiorganisationen im Rahmen ihres jeweiligen Mandats, um Governance und Komplementarität zu verbessern und gleichzeitig Überschneidungen und Unstimmigkeiten zu vermeiden. Die Union fördert und unterstützt die Einbeziehung gelisteter Hai- und Rochenarten sowie anderer Meeresarten in die einschlägigen CITES-Bewertungsgremien, insbesondere den Tierausschuss des CITES, damit deren Bewertung vor der 18. Konferenz der Vertragsparteien vorliegt. In Erwartung der neuesten wissenschaftlichen Gutachten befürwortet die Union außerdem die Aufnahme einiger Arten von Haien und Rochen (Seidenhaie (Carcharhinus falciformis) und Fuchshaie (Alopias spp.) sowie Mobularochen (Mobula spp.)) in Anhang II des CITES-Übereinkommens. Die Union wird die jüngsten wissenschaftlichen Gutachten der Sachverständigengruppe der FAO, von IUCN/TRAFFIC oder aus anderen wissenschaftlichen Quellen prüfen. Angesichts der Bedenken in Bezug auf die Erhaltung von Aalarten weltweit und der Auswirkungen des internationalen Handels auf ihr Überleben befürwortet die Union außerdem, dass der CITES-Tierausschuss mehr einschlägige Informationen über den Handel mit diesen Arten zusammenträgt und prüft, um auf der 18. Konferenz der CITES-Vertragsparteien Empfehlungen vorlegen zu können. Die Union unterstützt jedoch keine Vorschläge, die dazu führen könnten, dass der Europäische Aal auf der 17. Konferenz der Vertragsparteien in Anhang I des CITES aufgenommen wird.

7.    Der internationale Handel mit Tropenholzarten zur Versorgung des Marktes für Erzeugnisse aus Palisander hat in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen. Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass ein großer Teil dieses Handels ein untragbares Ausmaß erreicht hat und sich aus illegalem Holzeinschlag speist. Dies geht so weit, dass der illegale Handel mit Palisander heutzutage als eine der häufigsten Formen des illegalen Handels mit wildlebenden Pflanzenarten gilt. Einige Palisanderarten sind derzeit durch das CITES-Übereinkommen geschützt, und die EU sollte die Vorschläge zur Aufnahme zusätzlicher Palisanderarten (Pterocarpus erinaceus, drei Guibourtia-Arten und Dalbergia spp.) in Anhang II des CITES-Übereinkommens unterstützen. Die Union ist der Auffassung, dass diese Aufnahmen auf Grundlage der verfügbaren Informationen und unter Anwendung des Vorsorgeprinzips (durch entsprechende Anmerkungen) genau definiert werden sollten, damit der Großteil der aus den betroffenen Arealstaaten ausgeführten Erzeugnisse abgedeckt ist.

8.    Der Standpunkt der Union zu Vorschlägen im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sollten mit den drei folgenden im Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels festgelegten Prioritäten im Einklang stehen:

-    Unterbindung des illegalen Artenhandels und Bekämpfung seiner Ursachen;

-    Durchführung und Durchsetzung bestehender Vorschriften und wirksamere Bekämpfung der organisierten Artenschutzkriminalität und

-    Stärkung der globalen Partnerschaft der Ursprungs-, Zielmarkt- und Transitländer gegen den illegalen Artenhandel.

9.    Im Einklang mit der ersten Priorität unterstützt die Union den besseren Schutz der Arten, die derzeit in einem untragbaren Ausmaß oder illegal in die EU eingeführt werden (dies betrifft insbesondere den Handel mit exotischen Heimtieren), durch das CITES-Übereinkommen. Die Union befürwortet daher die Vorschläge zur Änderung der Anhänge in Bezug auf den Berberaffen (Macaca sylvanus), den Graupapagei (Psittacus erithacus) und verschiedene Reptilienarten. Die Union unterstützt auch die Aufnahme des Banggai-Kardinalbarschs (Pterapogon kauderni) in Anhang II, da die verfügbaren Informationen darauf hinzudeuten scheinen, dass die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllt sind. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass weitere Beratungen mit Indonesien – dem einzigen Arealstaat für diese Art – stattfinden sollten, um festzustellen, ob ein gemeinsamer Ansatz für den nachhaltigen Handel mit dieser Art vereinbart werden kann.

10.    Im Rahmen der ersten Priorität spricht sich die Union außerdem für die Annahme einer Entschließung zur Bekämpfung korruptionsfördernder Tätigkeiten aus, die einen Verstoß gegen das CITES-Übereinkommen darstellen, sowie für zusätzliche Empfehlungen und Leitlinien zur Verringerung der Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Sie wird darauf achten, dass die auf der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien gefassten Beschlüsse den Bedürfnissen und Interessen der ländlichen Gemeinschaften, die sie betreffen könnten, Rechnung tragen.

11.    Im Einklang mit der zweiten und dritten Priorität unterstützt die Union energische Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens durch seine Vertragsparteien und spricht sich für einen klaren Zeitrahmen mit Überwachungsmechanismen (einschließlich etwaiger Handelssanktionen) mit Blick auf jene Vertragsparteien aus, die wiederholt ihren Verpflichtungen gemäß dem CITES-Übereinkommen nicht nachkommen. Dies ist besonders wichtig, um die Wilderei und den illegalen Handel mit Elefanten (siehe unten), Nashörnern, asiatischen Großkatzen, Palisander und Schuppentieren zu bekämpfen. In dieser Hinsicht sollte sich die Union zudem für den Vorschlag für eine Entschließung einsetzen, mit der genauer überwacht werden soll, dass wildlebende Tiere nicht in betrügerischer Weise als in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gehandelt werden.

12.    Die Wilderei von Elefanten und Nashörnern sowie der illegale Handel mit Elfenbein und Nashornhorn sind noch immer besorgniserregend weit verbreitet. Die EU betrachtet dies nach wie vor mit erheblicher Sorge und sollte bei allen Elefanten betreffenden Tagesordnungspunkte prioritär Maßnahmen fördern, die unmittelbar zur Lösung dieses Problems beitragen, wobei insbesondere die in der EU-finanzierten Studie „Larger than elephants – input for an EU strategic approach to wildlife conservation in Africa“ hervorgehobenen Prioritäten zu berücksichtigen sind. In Bezug auf Elefanten wurden in einigen Areal-, Transit- und Zielländern gute Fortschritte erzielt. Die nationalen Elfenbein-Aktionspläne, die infolge der Beschlüsse der letzten Konferenz der CITES-Vertragsparteien in 19 Ländern ausgearbeitet wurden, haben zu dieser positiven Entwicklung beigetragen. Vor allem in Ländern, die weiterhin „Hotspots“ für Elefantenwilderei und den illegalen Handel mit Elfenbein sind, bleibt jedoch noch viel zu tun. Zu diesem Zweck sollte die Union eine Verschärfung der Elfenbein-Aktionspläne sowie eine verstärkte Kontrolle ihrer Umsetzung durch die betroffenen Parteien unterstützen und auch Handelssanktionen verhängen, sollten wiederholt keine geeignete Maßnahmen gegen Elefantenwilderei und den illegalen Handel mit Elfenbein ergriffen werden.

13.    Die Union weist darauf hin, dass die Vertragsparteien zahlreiche, oft widersprüchliche Vorschläge in Bezug auf den Handel mit Elfenbein eingebracht haben. Gemäß dem CITES-Übereinkommen ist der internationale Handel mit Elfenbein derzeit verboten. Die Union ist der Auffassung, dass die Bedingungen für die erneute Zulassung eines solchen Handels nicht erfüllt sind, und wird auf der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien keine Vorschläge zur Wiederaufnahme dieses Handels unterstützen. Sie stellt fest, dass bisher keine Fortschritte bei der Entwicklung des Beschlussfassungsmechanismus für die künftige Abwicklung des Elfenbeinhandels erzielt worden sind, und ist der Ansicht, dass eine Einigung über einen solchen Mechanismus auf der CoP 17 nicht unbedingt erforderlich ist. Die Union lehnt eine Wiederaufnahme dieser Diskussion in Zukunft nicht ab, sie sollte aber erst geführt werden, nachdem die Elefantenwilderei und der illegale Handel mit Elfenbein erheblich zurückgegangen sind. Die Union sollte auch alle Arealstaaten des afrikanischen Elefanten anregen, in einen Dialog einzutreten, damit in dieser Frage eine Einigung auf einen gemeinsamen Standpunkt erreicht wird.

14.    Die Union merkt an, dass es Fälle gegeben hat, in denen der legale inländische Handel mit Elfenbein in einigen CITES-Vertragsstaaten den internationalen illegalen Handel ermöglicht hat. In solchen Fällen sollte die Union bereit sein, Forderungen zu unterstützen, derartigen inländischen Handel zu verbieten. Die Union sollte Vorschlägen zu dieser Frage also offen gegenüberstehen, sofern ihr Geltungsbereich geklärt ist. Besteht zwischen dem legalen inländischen und dem illegalen Handel mit Elfenbein kein eindeutiger Zusammenhang (entweder direkt, wenn illegale Elfenbeinprodukte auf dem Inlandsmarkt „gewaschen“ werden, oder indirekt, wenn durch legalen Handel die Nachfrage nach illegalem Elfenbein angekurbelt wird), wäre es nicht angebracht, über das CITES-Übereinkommen ein Verbot des Elfenbeinhandels im Inland zu fordern, insbesondere für Elfenbeinprodukte, die vor der Aufnahme des afrikanischen Elefanten in Anhang I des CITES-Übereinkommens im Jahr 1990 erworben wurden.

15.    Die Union ist der Auffassung, dass im Rahmen des CITES-Übereinkommens internationale Leitlinien vereinbart werden sollten, um zu gewährleisten, dass Jagdtrophäen von in den Anhängen I und II des CITES-Übereinkommens aufgeführten Arten aus nachhaltigen und legalen Quellen stammen. Die Union unterstützt auch, dass der CITES-Tierausschuss bei der Festlegung von Ausfuhrquoten für Jagdtrophäen von Arten des Anhangs I, insbesondere für Leoparden und Löwen, mehr Kontrolle ausübt.

16.    Die Union sollte sich außerdem um einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure und Privatpersonen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von im CITES-Übereinkommen aufgeführten Produkten bemühen, sofern nur geringe Bedenken bestehen, dass solche Verbringungen nachteilige Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben könnten. Dies gilt insbesondere für Musiker und für den Handel mit Endprodukten aus einigen im Rahmen des CITES-Übereinkommens geschützten Arten.

17.    Die Krise infolge des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in Verbindung mit der Erweiterung des Geltungsbereichs des CITES-Übereinkommens auf neue Arten und Vertragsparteien hat dazu geführt, dass seit einigen Jahren mehr Tätigkeiten unter das CITES-Übereinkommen fallen und die Arbeitsbelastung des CITES-Sekretariats erheblich zugenommen hat. Die Union sollte diese Entwicklungen bei der Entscheidung über ihre Prioritäten auf der CoP 17 und über den künftigen Haushalt des CITES-Sekretariats berücksichtigen.

(1) Vgl. CITES-Entschließung Konf. 14.2.
(2) Die IUCN und TRAFFIC sind große Organisationen, die auf den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen spezialisiert sind und vor jeder CoP eine gründliche Bewertung der Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge abgeben.

Brüssel, den 1.7.2016

COM(2016) 437 final

ANHÄNGE

zu dem

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts zu bestimmten Vorschlägen, die der 17. Konferenz der Vertragsparteien (CoP 17) des Übereinkommens über den internationalen Handel freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), Johannesburg, Südafrika, 24. September - 5. Oktober 2016, vorgelegt werden


Standpunkt der Union zu bestimmten Vorschlägen, die der 17. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), Johannesburg, Südafrika, 24. September – 5. Oktober 2016, vorgelegt werden

1.Arbeitsunterlagen

Vorschlag Nr.

Antragsteller

Anmerkungen

Standpunkt

Eröffnungsfeier

Begrüßungsreden

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Fragen

1.

Wahl des Vorsitzenden, des alternierenden Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Tagung und der Vorsitzenden der Ausschüsse I und II

2.

Annahme der Tagesordnung

3.

Annahme des Arbeitsprogramms

4.

Annahme der Geschäftsordnung

4.1.

Bericht des Sekretariats

Sekretariat

Zustimmung zur vorgeschlagenen neuen Geschäftsordnung der CoP im Hinblick auf die Teilnahme der EU an der Tagung; allerdings enthalten die „praktischen Modalitäten“ im Anhang zu der Geschäftsordnung Bedingungen, die die Abstimmungsrechte der EU auf ungerechtfertigte Weise einschränken, und können daher in ihrer jetzigen Form nicht unterstützt werden.

+/-

4.2.

Vorschlag von Botsuana und Südafrika

BW, ZA

Auf der vorangegangenen CoP sprach sich die EU dagegen aus, dass für eine Änderung der Geschäftsordnung eine Zweidrittelmehrheit (anstatt einer einfachen Mehrheit) erforderlich sein sollte; sie sollte jedoch bereit sein, sich hinsichtlich dieses Vorschlags flexibel zu zeigen, da weitgehendes Einvernehmen der Vertragsparteien über den Ablauf der Tagung nötig ist.

0

4.3

Vorschlag Israels

IL

Zustimmung zu den Vorschlägen zu Regel 23 (Abstimmung über den am stärksten handelsbeschränkenden Vorschlag zu Beginn) und Regel 25 Absatz 2 (Erhöhung der Schwelle für die geheime Abstimmung). Ablehnung des Vorschlags für einen neuen Absatz zu Regel 25, nach dem über den Vorschlag des Sekretariats hinaus die Stimmen einer regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration (REIO) auf die Zahl der zugelassenen Mitgliedstaaten vor Ort beschränkt werden sollen – nicht im Einklang mit der Gaborone-Änderung.

+/-

5.

Vollmachtprüfungsausschuss

5.1

Einsetzung des Vollmachtprüfungsausschusses

5.2

Bericht des Vollmachtprüfungsausschusses

6.

Zulassung von Beobachtern

7.

Verwaltung, Finanzen und Haushalt des Sekretariats und der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien

7.1

Verwaltung des Sekretariats

Sekretariat

7.2

Bericht des Exekutivdirektors des UNEP zu verwaltungsrechtlichen und sonstigen Fragen

UNEP

7.3

Finanzberichte für den Zeitraum 2014-2016

Sekretariat

Anhang 1: Finanzbericht über Arbeitsprogramm mit Kostenaufstellung für 2014

Anhang 2: CITES-Treuhandfonds – Stand der Beiträge am 31. Dezember 2014

Anhang 3: Externer CITES-Treuhandfonds – Stand der Beiträge am 31. Dezember 2014

Anhang 4: Finanzbericht über Arbeitsprogramm mit Kostenaufstellung für 2015

Anhang 5: CITES-Treuhandfonds – Stand der Beiträge am 31. Dezember 2015

Anhang 6: CITES-Treuhandfonds – jährliche Verteilung der am 31. Dezember 2015 nicht gezahlten Beiträge

Anhang 7: Externer CITES-Treuhandfonds – Stand der Beiträge am 31. Dezember 2015

Anhang 8: Einnahmen- und Ausgabenplan und Änderungen am Saldo der Reserve und des Fonds für den Zeitraum 2014-2015

Anhang 9: Finanzbericht über Arbeitsprogramm mit Kostenaufstellung für 2016 

Anhang 10: CITES-Treuhandfonds – Stand der Beiträge

Anhang 11: CITES-Treuhandfonds – jährliche Verteilung der nicht gezahlten Beiträge

Anhang 12: Externer CITES-Treuhandfonds – Stand der Beiträge

7.4

Haushalt und Arbeitsprogramm 2017-2019

Sekretariat

Anhang 1: Aufgaben des Sekretariats im Rahmen von Entschließungen und Beschlüssen – CoP 16-CoP 17

Anhang 2: Haushaltsszenario – nominales Nullwachstum

Anhang 3: Haushaltsszenario – reales Nullwachstum

Anhang 4: Haushaltsszenario – inkrementelles Wachstum

Anhang 5: Entwurf einer Entschließung über die Finanzierung und das Arbeitsprogramm mit Kostenaufstellung für das Sekretariat für den Dreijahreszeitraum 2017-2019

7.5

Zugang zu Finanzmitteln, einschließlich Mittel der globalen Umweltfazilität (GEF)

Sekretariat

8.

Projekt zur finanziellen Unterstützung der Teilnahme von Delegierten

EU, SN

[Vorschlag der EU]

Strategische Fragen

9.

Überarbeitung der CITES-Strategieplanung: 2008-2020

Sekretariat

Zustimmung möglich

+

10.

Ausschussberichte und Empfehlungen

10.1

Ständiger Ausschuss

10.1.1

Bericht des Vorsitzenden

10.1.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

10.2

Tierausschuss

10.2.1

Bericht des Vorsitzenden

10.2.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

10.3

Pflanzenausschuss

10.3.1

Bericht des Vorsitzenden

10.3.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

11.

Geschäftsordnung der CITES-Gremien

Sekretariat

12.

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen Tier- und Pflanzenausschuss

Ständiger Ausschuss

Zustimmung, aber Ersuchen um Änderung des Wortlauts der beiden Beschlüsse, damit ein Bericht des Sekretariats an den Ständigen Ausschuss auf seiner 69. Sitzung im Jahr 2017 vorgesehen wird (anstatt die Erstellung von Beispielen für Verfahren bei Interessenkonflikten im Rahmen anderer einschlägiger Übereinkommen und Organisationen durch das Sekretariat auf die 70. Ausschusssitzung zu vertagen).

+

13.

Einrichtung eines Ausschusses für ländliche Gemeinschaften im Rahmen der Konferenz der Vertragsparteien

NA, TZ, ZM, ZW

14.

Zusammenarbeit mit Organisationen und multilateralen Umweltübereinkommen

14.1

Zusammenarbeit mit anderen biodiversitätsbezogenen Übereinkommen

Ständiger Ausschuss

Zustimmung zu einem Beschluss zu dem Thema, sollte aber ehrgeiziger sein, damit jüngste Entwicklungen berücksichtigt werden – Wortlaut wird vorgeschlagen

+

14.2

Internationales Konsortium zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität (International Consortium on Combating Wildlife Crime)

14.3

Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Sekretariat

14.4

Zwischenstaatliche Plattform für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen (IPBES)

Sekretariat, Ständiger Ausschuss

14.5

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

14.6

Globale Pflanzenschutzstrategie im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

MX

15.

Aufbau von Kapazitäten

Sekretariat

16.

CITES und Existenzgrundlagen

Ständiger Ausschuss, Sekretariat

Zustimmung zu den Empfehlungen des Sekretariats mit den folgenden zwei Zusätzen zur Entschließung – sollte Verweis auf Entschließung der UN-Umweltversammlung (UNEA) zum illegalen Artenhandel enthalten und nicht nur Ziel 15.c, sondern auch Ziel 15.7 der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) erwähnen, Verpflichtung zur Bekämpfung illegalen Artenhandels. Abschnitt 17.EE Buchstabe c sollte ebenfalls auf UN-Programme (UNEP) verweisen.

17.

Existenzgrundlagen und Ernährungssicherheit

AG, CI, NA

Angesichts der Prioritäten Notwendigkeit dieser Entschließung hinterfragen. CITES hat nicht den strategischen Zielen einer anderen Organisation (FAO) beizupflichten und Kriterien für die Aufnahme in die Liste unterliegen den CITES-Bestimmungen – Vorgehensweise sollte nicht geändert werden. In der Entschließung zu Existenzgrundlagen könnte ggf. Bezug auf die Fragen genommen werden.

-

18.

Nachfrageverringerung

18.1

Strategien zur Nachfrageverringerung, um illegalen Handel mit CITES-gelisteten Arten zu bekämpfen.

US

Zustimmung. Unter Buchstabe d sollte Sensibilisierung für weiter reichende Auswirkungen des illegalen Artenhandels (Existenzgrundlagen, nachhaltige Entwicklung) aufgenommen werden.

+

18.2

Entwicklung der CITES-Leitlinien für Nachfrageverringerung 1

GA, GN, NG, SN, TG

19.

„World Wildlife Day“ der Vereinten Nationen

Sekretariat

Zustimmung zu dem Entschließungsentwurf mit kleinen Ergänzungen (OP 2: „regionale“ zu „Organisationen“ hinzufügen)

+

20.

Stärkung der nächsten Generation: CITES und das Engagement junger Menschen – Bericht des Jugendforums für Menschen und Wildtiere

ZA, US

Keine Intervention zu diesem Tagesordnungspunkt erforderlich.

+

Fragen der Auslegung und Durchführung

Bestehende Entschließungen und Beschlüsse

21.

Überprüfung der Entschließungen und Beschlüsse 

Allgemeine Einhaltung und Durchsetzung

22.

Nationale Gesetze zur Durchführung des Übereinkommens

23.

Fragen der Einhaltung des CITES-Übereinkommens

24.

Verfahren für nationale Elfenbein-Aktionspläne

25.

Durchsetzungsfragen

26.

Illegaler internationaler Artenhandel

ZA

Allgemeine Zustimmung, Ersuchen um Erläuterung des geplanten Mechanismus für den Informationsaustausch und Vorschlag, sich bei der engeren Zusammenarbeit mit UNTOC/UNCAC auf das Sekretariat und nicht den Ständigen Ausschuss zu konzentrieren.

27.

Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

US

Siehe Dok. 57.2.

28.

Verbot, Vorbeugung und Bekämpfung von korruptionsfördernden Tätigkeiten, die im Widerspruch zu dem Übereinkommen stehen.

EU, SN

[Vorschlag der EU]

29.

Bekämpfung der Cyberkriminalität im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten

KE

Zustimmung zur Annahme einer Entschließung zu diesem wichtigen Thema. Allerdings müsste der Beschluss einige Klarstellungen enthalten und Forderungen sollten begrenzt sein.

+

30.

Unterstützung der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität in West- und Zentralafrika1

GA, GN, NG, SN, TG

31.

Durchführung und Durchsetzung des Übereinkommens in Bezug auf den Handel mit in Anhang I aufgeführten Arten

Ständiger Ausschuss

+

32.

Durchführung des Übereinkommens in Bezug auf in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare und Exemplare aus Ranching-Betrieben 

Ständiger Ausschuss

Begrüßung der Annahme einer neuen Entschließung und neuer Beschlüsse in dieser wichtigen Angelegenheit. Aber keine Zustimmung zu allen Empfehlungen des Sekretariats.

+

33.

Bewertung der Überprüfung des signifikantes Handels

34.

Verwendung illegal gehandelter und beschlagnahmter Exemplare von Anhang-I, Anhang-II- und Anhang-III-Arten

Ständiger Ausschuss, CH

Berichterstattung

35.

Überprüfung der Berichterstattungsvorschriften

35.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

Ständiger Ausschuss

35.2

Bericht des Sekretariats

Sekretariat

+

Handelsbeschränkung und Rückverfolgbarkeit

36.

Einbringung aus dem Meer

37.

Zweckcodes auf CITES-Genehmigungen und -Bescheinigungen

Ständiger Ausschuss

+

38.

Identifizierung von Elefanten- und Mammutelfenbein im Handel

IL

39.

Jagdtrophäen

39.1

Jagdtrophäen von in den Anhängen I und II aufgeführten Arten

EU

[Vorschlag der EU]

39.2

Handel mit Jagdtrophäen von in Anhang II aufgeführten Arten

ZA

Zustimmung mit Bitte an Südafrika, seinen Vorschlag und den EU-Vorschlag zu Jagdtrophäen zusammenzufassen.

(+)

40.

Internationaler Handel mit lebenden in Anhang II aufgeführten Tieren zur Verbringung nach geeigneten und annehmbaren Bestimmungsorten

US

Zustimmung (siehe Verbindung mit Vorschlag 57.4)

+

41.

Bestimmung der Herkunft von in Gefangenschaft gezüchteten oder gehaltenen Walen

UA

42.

Überarbeitungsentwurf zu Entschließung Konf. 16.8 über häufige grenzüberschreitende Verbringung von Musikinstrumenten

EU

[Vorschlag der EU]

43.

Überarbeitung der Bestimmung des Begriffs „künstlich vermehrt“ für Pflanzen

CN, GE, ID, KU

44.

Elektronische Systeme und Informationstechnologien

Sekretariat

+

45.

Rückverfolgbarkeit

Sekretariat

+

46.

Erprobung eines globalen Informationssystems für die Rückverfolgbarkeit von Reptilienhäuten

MX

47.

Lager und Depots mit Exemplaren CITES-gelisteter Arten

Sekretariat

+

48.

Identifizierung von Exemplaren im Handel

48.1

Identifizierung von Hölzern 

Secretariat, UNODC

Zustimmung zu dieser Reihe von Beschlussentwürfen, mit denen Probleme im Zusammenhang mit der Regulierung des Handels mit Hölzern CITES-gelisteter Baumarten angegangen und priorisiert werden soll, und Identifizierung von Arten und Erzeugnissen im Handel.

+

48.2

Identifikationshandbuch

Tier- und Pflanzenaus-schuss

+

Artspezifische Fragen 2

49.

Illegaler Handel mit Geparden (Acinonyx jubatus)

Ständiger Ausschuss

Zustimmung zu dieser Reihe von Beschlussentwürfen, einschließlich der Empfehlungen des Sekretariats.

+

50.

Störartige (Acipenseriformes spp.)

51.

Erhaltung von und Handel mit Aalen (Anguilla spp.)

EU

[Vorschlag der EU]

52.

Überprüfung des internationalen Handels mit Edelkorallen [Ordnung Antipatharia/Familie Coralliidae]

US

Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass die einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen (insbesondere der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) angehört werden und dass die Empfehlungen nur den Handel mit den entsprechenden Korallenarten betreffen.

+

53.

Adlerholz produzierende Gattungen (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.)

53.1

Durchführung des Übereinkommens über Adlerholz produzierende Gattungen

53.2

Nachhaltige Erzeugung von Adlerholz produzierenden Gattungen (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.)

Sekretariat

+

54.

Napoleon-Lippfisch (Cheilinus undulatus)

Ständiger Ausschuss

+

55.

Ebenholzgewächse (Diospyros spp.) und Palisander (Dalbergia spp.)

55.1

Aktionsplan für Diospyros spp. and Dalbergia spp.: Bericht aus Madagaskar

55.2

Durchführung des Übereinkommens für den Handel mit Madagaskar-Ebenholz (Diospyros spp.) und Palisander (Dalbergia spp.)

Sekretariat

Zustimmung zu dieser Reihe von vom Sekretariat vorgeschlagenen Beschlüssen, jedoch Antrag auf Aufnahme von Anweisungen zur Durchführung angemessener Durchsetzungskontrollen durch Madagaskar zur Vermeidung illegaler Ausfuhren.

+

56.

Haie und Rochen (Elasmobranchii spp.)

56.1

Bericht des Sekretariats

56.2

Bericht des Tierausschusses

57.

Elefanten (Elephantidae spp.)

57.1

Umsetzung der Entschließung Konf. 10.10 (Rev. CoP 16) über den Elefantenhandel

57.2

Schließung der inländischen Märkte für Elefantenelfenbein

AO, BF, CF, TD, CI, ET, GA, KE, NE, SN

Klarstellung des Anwendungsbereichs des Vorschlags erforderlich – die Forderung nach einer allgemeinen Schließung inländischer Elfenbeinmärkte scheint nicht gerechtfertigt, die EU könnte sich jedoch gegenüber derartigen Initiativen zur Beschränkung des inländischen Handels mit Elfenbein unter der Voraussetzung offen zeigen, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sind (z. B. Forderung zur Schließung von inländischen Märkten, ausgenommen Elfenbein aus der Zeit vor dem Übereinkommen,

oder in den Fällen, in denen Beweise vorliegen, dass die legalen inländischen Märkte als Deckmantel für illegalen Elfenbeinhandel genutzt wurden).

57.3

Elfenbeinbestände: vorgeschlagene Überarbeitung der Entschließung Konf. 10.10 (Rev. CoP 16) über den Elefantenhandel

BJ, BF, TD, KE, NE, NG, SN

57.4

Handel mit lebenden Elefanten: vorgeschlagene Überarbeitung der Entschließung Konf. 10.10 (Rev. CoP 16) zum Elefantenhandel

BF, CF, TD, KE, ML, NE, SN

Vorschlag ist zu restriktiv – stattdessen ist Vorschlag 40 zuzustimmen (möglicherweise könnten einige Elemente beider Vorschläge zusammengefasst werden)

-

57.5

Bericht über die Überwachung des widerrechtlichen Tötens von Elefanten (MIKE)

Sekretariat

Bericht zur Kenntnis nehmen.

57.6

Bericht über das Informationssystem über den Handel mit Elefanten (ETIS)

58.

Internationaler Handel mit Encephalartos spp.

ZA

Zustimmung zu dieser Reihe von Beschlussentwürfen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Encephalartos-Arten

+

59.

Hawksbill-Schildkröte (Eretmochelys imbricata)

60.

Asiatische Großkatzen (Felidae spp.)

60.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

60.2

Vorschlag von Indien

IN

Zustimmung zu diesen Vorschlägen für verstärkten Austausch fotografischer Identifikationsmittel für Tiger und Tigerfelle

+

61.

Menschenaffen (Hominidae spp.)

62.

Internationaler Handel mit Palisanderholzarten [LEGUMINOSAE (Fabaceae)]

EU

[Vorschlag der EU]

63.

Leitlinien zur Bestimmung der möglichen Auswirkungen des Handels mit Afrikanischen Wildhunden (Lycaon pictus) auf die Erhaltung der Art 

64.

Schuppentiere (Manis spp.)

Ständiger Ausschuss

Zustimmung zum Entschließungsentwurf und dieser Reihe von Beschlussentwürfen, einschließlich der Empfehlungen des Sekretariats.

+

65.

Erhaltung von und Handel mit ostafrikanischem Sandelholz (Osyris lanceolata)

KE

66.

Tibetantilope (Pantholops hodgsonii): Durchsetzungsmaßnahmen

Ständiger Ausschuss

Zustimmung zu allen Empfehlungen, einschließlich der vom Sekretariat vorgeschlagenen Beschlussentwürfe (insbesondere an Indien gerichtet)

+

67.

Gewinnung von und Handel mit afrikanischem Stinkholz (Prunus africana)

68.

Nashörner (Rhinocerotidae spp.)

69.

Illegaler Handel mit Schildhornvögeln/Schildschnäbeln (Rhinoplax vigil)

ID

Zustimmung zum Entschließungsentwurfs; es ist jedoch zu prüfen, ob der Schwerpunkt (auch) auf den inländischen Handel gelegt werden sollte; außerdem ist Umformulierung hinsichtlich des Online-Handels erforderlich.

+

70.

Saiga-Antilope (Saiga tatarica)

71.

Schlangen – Handel und Erhaltung (Serpentes spp.)

Ständiger Ausschuss

Zustimmung zum Entschließungsentwurf und dieser Reihe von Beschlussentwürfen, einschließlich der Empfehlungen des Sekretariats.

+

72.

Regionale Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Riesen-Fechterschneckenbestände und beim Handel mit dieser Art (Strombus gigas)

73.

Schildkröten und Süßwasserschildkröten (Testudines spp.)

74.

Macdonalds Umberfisch (Totoaba macdonaldi) – Möglichkeiten für internationale Zusammenarbeit im Rahmen des CITES-Übereinkommens

Zustimmung zu den Empfehlungen Mexikos für eine bessere Umsetzung des Übereinkommens für diese Arten, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit von Durchsetzungskontrollen und den Austausch von Informationen mit den mexikanischen Behörden in Bezug auf Beschlagnahmen.

+

75.

Buschfleisch

75.1

Überarbeitung der Entschließung Konf. 13.11 zu Buschfleisch

75.2

Bericht der Arbeitsgruppe über Buschfleisch aus Zentralafrika

Sekretariat

Zustimmung zur Überarbeitung der Entschließung Konf. 13.11 zu Buschfleisch und Streichung von 14.73 und 14.74 (Rev. CoP 16).

+

76.

Neotropische Baumarten

77.

Internationaler Handel mit afrikanischen Baumarten

KE

Zustimmung zur Fortsetzung der Arbeiten im Pflanzenausschuss zur Regelung der noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des CITES-Übereinkommens für afrikanische Bäume, insbesondere in Bezug auf Verwaltung von Ausfuhrquoten und Nichtnachhaltigkeitsprüfung.

+

78.

Austausch vorhandener schriftlicher wissenschaftlich fundierter Begründungen von und wissenschaftlicher Informationen über Nichtnachhaltigkeitsprüfungen für den Handel mit CITES-gelisteten Arten.

AU

79.

Umsetzung der CITES-Strategieplanung: 2008-2020

BR

80.

CITES-Anhang III – Mehrwert für die Erhaltung bedrohter wildlebender Tier- und Pflanzenarten mit begrenzter Verbreitung

EU

[Vorschlag der EU]

Beibehaltung der Anhänge

81.

Standard-Nomenklatur

81.1

Standardnomenklatur Bericht der Tier- und Pflanzenausschüsse

81.2

Standardnomenklatur für Hippocampus spp.

AU

Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass der Nomenklatursachverständige des Tierausschusses die von Australien vorgeschlagenen Änderungen befürwortet.

+

82.

Regelmäßige Überprüfung der Anhänge

82.1

Zustimmung zur Entschließung Konf. 14.8 (Rev. CoP 16) über die regelmäßige Überprüfung der in den Anhängen I und II aufgeführten Arten.

82.2

Überprüfung der Anhänge: Felidae spp.

83.

Anmerkungen

83.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

83.2

Anmerkungen zu in den CITES-Anhängen aufgeführten Arten: Bericht der Arbeitsgruppe

US

Zustimmung zu den Empfehlungen, um sicherzustellen, dass die Arbeitsgruppe ihre Tätigkeiten mit Blick auf die CoP 18 fortsetzt, insbesondere in Bezug auf die Anmerkungen zu Holzarten.

+

83,3

Anmerkungen zu Orchideenarten in Anhang II

CA

Zustimmung zur Empfehlung, dass der Pflanzenauschuss eine Arbeitsgruppe für die Anmerkungen zu Orchideenarten in Anhang II bilden sollte, insbesondere um das Risiko des Handels mit Orchideenprodukten für deren Erhaltung zu prüfen.

+

84.

Beschlussfassungsmechanismus für ein Verfahren für den Elfenbeinhandel

Siehe Anhang I Punkt B.13.

84.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

84.2

Vorschlag von Benin, Burkina Faso, Zentralafrikanischer Republik, Tschad, Äthiopien, Kenia, Niger und Senegal

BJ, BF, CF, TD, ET, KE, NE, SN

84.3

Vorschlag von Namibia, Südafrika und Simbabwe

NA, ZA, ZW

85.

Ausgestorbene oder möglicherweise ausgestorbene Arten

86.

Überarbeitung der Entschließung Konf. 10.9 über die Berücksichtigung von Vorschlägen zur Übertragung der Afrikanischen Elefantenpopulationen von Anhang I in Anhang II

Ständiger Ausschuss

87.

Süßwasserstechrochen (Potamotrygonidae spp.)

Änderung der Anhänge

88.

Änderungsvorschläge zu den Anhängen I und II

88.1

Verzeichnis der eingegangenen Änderungsvorschläge zu den Anhängen I und II

88.2

Anmerkungen der Vertragsparteien und Anmerkungen und Empfehlungen des Sekretariats

88.3

Anmerkungen von Pflichtgutachtern

Beendigung der Tagung

89.

Festlegung von Zeit und Ort der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien

90.

Schlussbemerkungen (Beobachter, Vertragsparteien, CITES-Generalsekretär, Regierung des Gastgeberlandes)



2.Vorschläge für die Aufnahme in die Listen 1

Vorschlag Nr.

Taxon/Einzelheiten

Vorschlag

Antragsteller

Anmerkungen

Standpunkt

1

Bison bison athabascae

II – 0

CA

Die Unterart entspricht den Anhang-II-Kriterien nicht mehr, erfüllt aber die vorbeugenden Schutzmaßnahmen für die Streichung aus der Liste.

+

2

Capra caucasica 

(Nullquote für die Ausfuhr von der freien Wildbahn entnommenen Capra caucasica caucasica für gewerbliche Zwecke oder als Jagdtrophäen)

0 – II

EU, GE

[Vorschlag der EU]

+

3

Vicugna vicugna 

(Anmerkung ändern)

II – II

PE

Die vorgeschlagene Ersetzung der geltenden Anmerkungen für die verschiedenen nationalen Vicuña-Populationen durch eine standardisierte Anmerkung wird die einheitliche Durchführung des Übereinkommens erleichtern. Dennoch wird empfohlen, die vorgeschlagene Anmerkung mit Blick auf Produkte zu ändern, die in anderen Ländern als den Arealstaaten erzeugt werden, z. B. in EU-Mitgliedstaaten.

+

4

Panthera leo

(alle afrikanischen Populationen)

II – I

TD, CI, GA, GN, ML, MR, NE, NG, TG

Ablehnung der Übertragung der gesamten afrikanischen Population in Anhang I. Die Population ist nicht von einem ausgeprägten Rückgang der Wildpopulation in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet betroffen und erfüllt die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I daher nicht. Dies gilt insbesondere für südafrikanische Populationen, die sich im Wachstum befinden. Eine gut beaufsichtigte und nachhaltige Entnahme zum Zweck des internationalen Handels ist auch als Bestandserhaltungsinstrument anerkannt, das zum einen Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts in ländlichen Gemeinschaften und Anreize für den Löwenschutz schafft, mit dem zum anderen aber auch Gewinne erwirtschaftet werden, die zu Erhaltungszwecken investiert werden können, vor allem in bestimmten süd- und ostafrikanischen Ländern. Da jedoch die meisten west- und zentralafrikanischen Populationen die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I erfüllen, würde die Union eine Listenaufteilung befürworten, wodurch die afrikanischen Populationen der Art mit Ausnahme bestimmter süd- und ostafrikanischer nationaler Populationen (auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Informationen) in Anhang I übertragen werden könnten.

(-)

5

Puma concolor coryi, Puma concolor couguar

I – II

CA

Zustimmung zu diesem Vorschlag auf Grundlage der regelmäßigen Überprüfung, einschließlich der vorgesehenen Annahme der neueren taxonomischen Referenz für Puma concolor.

+

6

Equus zebra zebra

I – II

ZA

Die Unterart scheint die Kriterien für die Listung in Anhang I nicht mehr zu erfüllen, obwohl Südafrika um Klärung der Frage gebeten werden sollte, ob es sich um eine wildlebende oder in Gefangenschaft gezüchtete Population der Unterart handelt. Die vorbeugenden Schutzmaßnahmen für die Herabstufung scheinen erfüllt. Die Übertragung der Unterart in Anhang II würde ihre nachhaltige Nutzung ermöglichen und dürfte damit zu einem Populationswachstum und einer Ausweitung des Verbreitungsgebiets innerhalb des historischen Areals der Unterart führen. Ein solches Wachstum könnte dazu beitragen, die Folgen fehlender genetischer Vielfalt innerhalb der Population, die die größte bekannte Bedrohung dieses Taxons darstellt, zu mildern.

+

7

Ceratotherium simum simum 

(Anmerkung ändern)

II – II

SZ

Angesichts des weiterhin großen Ausmaßes der Nashornwilderei und des illegalen Handels mit Nashornhorn ist es voreilig, sich auf eine Wiederaufnahme des Handels zu einigen. Die Informationen im Vorschlag liefern keine zufriedenstellenden Beweise dafür, dass eine Zulassung des Handels die Nachfrage nach Nashornhorn nicht steigern und die Wilderei von Nashörnern weiter vorantreiben würde. Die Bemühungen der Länder des südlichen Afrikas zur Bekämpfung der Wilderei und des illegalen Handels sollten dennoch anerkannt und weiter gefördert werden.

-

8 + 9

Manis crassicaudata

II – I

BD, IN, NP, LK, US

Anhang-I-Kriterien sind erfüllt. Vorhersagen zufolge ist die Art durch einen Populationsrückgang um 50 % in den nächsten 21 Jahren (drei Generationen) gekennzeichnet, vor allem aufgrund von Jagd und Wilderei für den internationalen Handel.

+

10

Manis culionensis

II – I

PH, US

Anhang-I-Kriterien sind erfüllt. Für die Art wird ein Populationsrückgang um mehr als 50 % über einen Zeitraum von 21 Jahren (drei Generationen) befürchtet; Grund ist der potenzielle Umfang der Bewirtschaftung für den nationalen und den internationalen Handel, dessen Auswirkungen durch Subsistenz-Jagd sowie den Verlust und die Veränderung des Lebensraums verschärft werden.

+

11

Manis javanica, M. pentadactyla

II – I

US, VN

Anhang-I-Kriterien sind klar erfüllt. Diese Arten sind durch ausgeprägten Populationsrückgang gekennzeichnet, vor allem aufgrund von Jagd und Wilderei für den internationalen Handel.

+

12

Manis gigantea, M. temminckii, M. tetradactyla, M. tricuspis

II – I

AO, BW, TD, CI, GA, GN, KE, LR, NG, SN, ZA, TG, US

Diese Arten erfüllen möglicherweise die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I. Die Aufnahme in Anhang I scheint vor dem Hintergrund der Gefahr einer Verlagerung des Handels von asiatischen auf afrikanische Schuppentierarten und angesichts der Schwierigkeit, die Schuppen der Tiere beiderlei Herkunft zu unterscheiden, gerechtfertigt.

+

13

Macaca sylvanus

II – I

EU, MA

[Vorschlag der EU]

+

14

Loxodonta africana 

(Anmerkung für NA-Population ändern)

II – II

NA

Angesichts des weiterhin großen Ausmaßes der Elefantenwilderei und des illegalen Handels mit Elfenbein ist es voreilig, sich auf eine Wiederaufnahme des Handels zu einigen. Die Bemühungen Namibias zur Bekämpfung der Wilderei und des illegalen Handels sollten dennoch anerkannt und weiter gefördert werden.

-

15

Loxodonta africana 

(Anmerkung für ZW-Population streichen)

II – II

NA, ZW

Angesichts des weiterhin großen Ausmaßes der Elefantenwilderei und des illegalen Handel mit Elfenbein ist es voreilig, sich auf eine Wiederaufnahme des Handels zu einigen.

-

16

Loxodonta africana

(Population von BW, NA, ZA, ZW)

II – I

BJ, BF, CF, TD, ET, KE, LR, ML, NE, NG, SN, LK, UG

Ablehnung der Übertragung der Populationen von BW, NA, ZA, ZW in Anhang I. Diese vier nationalen Populationen befinden sich im Wachstum (vorbehaltlich Bestätigung für Simbabwe) und erfüllen die Kriterien für die Übertragung in Anhang I nicht. In Anerkennung der Bemühungen der Länder des südlichen Afrikas zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Elefantenpopulationen und Bekämpfung der Wilderei sollte diese Länder stärker ermutigt werden, ihre Anstrengungen fortzusetzen.

-

17

Falco peregrinus

I – II

CA

Diese Art erfüllt die Anlage-I-Kriterien nicht mehr. Während die möglichen Auswirkungen des internationalen Handels auf die wildlebenden Populationen dieser Art begrenzt scheinen, sind zusätzliche Informationen vom Antragsteller erforderlich, um festzustellen, ob die in der Entschließung Konf. 9.24 (Rev. CoP 16) festgelegten vorbeugenden Schutzmaßnahmen in allen ausführenden Ländern erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für verschiedene Arealstaaten außerhalb von Nordamerika und Europa und ihre künftige Fähigkeit zur Umsetzung von Artikel IV des Übereinkommens sowie zur Durchführung geeigneter Durchsetzungskontrollen.

0

18

Lichenostomus melanops cassidix

I – II

AU

Zustimmung zu diesem Vorschlag auf Grundlage der regelmäßigen Überprüfung. Dieses Taxon erfüllt die Anlage-I-Kriterien nicht mehr. Internationaler Handel stellt für dieses Taxon keine Bedrohung dar.

+

19

Psittacus erithacus

II – I

AO, TD, EU, GA, GN, NG, SN, TG, US

[Co-Sponsoring mit GA]

+

20

Ninox novaeseelandiae undulata

I – II

AU

Zustimmung zu diesem Vorschlag auf Grundlage der regelmäßigen Überprüfung. Dieses Taxon ist ausgestorben und erfüllt die Anlage-I-Kriterien nicht mehr.

+

21

Crocodylus acutus

(CO-Population der Bucht von Cispata)

I – II

CO

Zustimmung, sofern Kolumbien bestätigt, dass es seinen Berichtspflichten gemäß der Entschließung 11.16 (Rev. CoP 15) nachkommen und konsequente Durchsetzungskontrollen ergreifen wird, um sicherzustellen, dass wilde Exemplare von außerhalb der Bucht von Cispata keiner „Artenwäsche“ unterzogen werden können. Dieser Vorschlag scheint die Kriterien der Entschließung 11.16 zu erfüllen. Die Zulassung des internationalen Handels mit Exemplaren aus Ranching-Betrieben dürfte zur Erhaltung der Population der Tierart beitragen.

(+)

22

Crocodylus moreletii

(Anmerkung für MX streichen)

II – II

MX

Die Art scheint in Mexico einem zuverlässigen System für Überwachung, Bewirtschaftung und Durchsetzungskontrollen zu unterliegen. Künftiger internationaler Handel mit wildlebenden Exemplaren wäre wahrscheinlich nachhaltig, legal und rückverfolgbar.

+

23

Crocodylus niloticus

(Anmerkung für MG hinzufügen)

II – II

MG

Zur Zustimmung bereit, sofern:

- bestätigt wird, dass die vorgeschlagene Ausfuhrquote nachhaltig ist;

- strenge Größenbeschränkungen auferlegt werden und

- Punkt 4 der Anmerkung geändert wird.

Diese Anmerkung würde erst dann in Kraft treten, wenn Madagaskar den Empfehlungen des 65. Ständigen Ausschusses nachkommen würde.

0

24

Crocodylus porosus

(Anmerkung hinzufügen)

I – II

MY

Zustimmung mit Bitte an Malaysia, zusätzliche Informationen zu liefern und Gewähr für künftige Durchsetzungskontrollen im Einklang mit den vorbeugenden Schutzmaßnahmen gemäß der Entschließung Konf. 9.24 (Rev. CoP 16) zu bieten.

(+)

25

Abronia anzuetoi, Abronia campbelli, Abronia fimbriata, Abronia frosti, Abronia meledona, Abronia aurita, Abronia gaiophantasma, Abronia montecristoi, Abronia salvadorense, Abronia vasconcelosii

(Anmerkung hinzufügen)

0 – I/II

GT

Zustimmung zur Übertragung von A. anzuetoi, A. campbelli, A. fimbriata, A. frosti und A. meledona in Anhang I, aber Ablehnung der Annahme einer Null-Ausfuhrquote für Exemplare, die in anderen als ihren Herkunftsländern gezüchtet wurden, wie für Abronia aurita, A. gaiophantasma, A. montecristoi, A. salvadorense und A. vasconcelosii vorgeschlagen.

0

26

Abronia spp.

0 – II

EU, MX

[Co-Sponsoring mit MX]

Die durch Vorschlag 25 abgedeckte Art (zur Aufnahme in Anhang I) muss u. U. ausgenommen werden.

+

27 + 28

Rhampholeon spp., Rieppeleon spp.

0 – II

CF, TD, GA, NG, KE, US

Die afrikanischen Zwergchamäleons gehören zu den einzigen Chamäleon-Arten, die noch nicht vom CITES-Übereinkommen erfasst werden, und mehrere Rhampholeon-Arten haben ein begrenztes Verbreitungsgebiet. Die Nachfrage im Handel scheint sich auf diese afrikanischen Arten verlagert zu haben, die heute häufig im internationalen Heimtierhandel vor allem in Europa und in den USA angeboten werden.

+

29

Cnemaspis psychedelica

0 – I

EU, VN

[Vorschlag der EU]

+

30

Lygodactylus williamsi

0 – I

EU, TZ

[Vorschlag der EU]

+

31

Paroedura masobe

0 – II

EU, MG

[Vorschlag der EU]

+

32

Lanthanotidae spp.

0 – I

MY

Anhang-I-Kriterien scheinen erfüllt. Die Nachfrage nach dieser Art im internationalen Heimtierhandel scheint zu steigen, auch in der EU.

+

33

Shinisaurus crocodilurus

II – I

CN, EU, VN

[Vorschlag der EU]

+

34

Atheris desaixi

0 – II

KE

Offen, allerdings Bitte an Kenia um Informationen, insbesondere Daten über den Handel, die belegen, dass die Anhang-II-Kriterien erfüllt sind. Eine Aufnahme in Anhang III scheint angemessener.

0

35

Bitis worthingtoni

0 – II

KE

Offen, allerdings Bitte an Kenia um Informationen, insbesondere Daten über den Handel, die belegen, dass die Anhang-II-Kriterien erfüllt sind. Eine Aufnahme in Anhang III scheint angemessener.

0

36

Cyclanorbis elegans, Cyclanorbis senegalensis, Cycloderma aubryi, Cycloderma frenatum, Trionyx triunguis, Rafetus euphraticus

0 – II

BF, TD, GA, GN, LR, MR, NG, TG, US

Weichschildkröten sind besonders durch übermäßige Ausbeutung bedroht. Aufgrund der hohen Nachfrage auf dem internationalen Markt nach Weichschildkröten und deren Bestandteilen zum Verzehr und für traditionelle Arzneimittel in asiatischen Ländern verlagert sich der Handel zunehmend auf andere Quellen für Schildkröten, insbesondere nach Afrika. Daher scheinen diese sechs Arten die Kriterien für die Aufnahme in Anhang II zu erfüllen.

+

37

Dyscophus antongilii

I – II

MG

Die im Vorschlag enthaltenen Informationen reichen nicht aus, um festzustellen, ob die in der Entschließung Konf. 9.24 (Rev. CoP 16) festgelegten vorbeugenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden, insbesondere hinsichtlich der künftigen Fähigkeit zur Umsetzung von Artikel IV des Übereinkommens sowie zur Durchführung geeigneter Durchsetzungskontrollen. Darüber hinaus ist nicht ganz klar, ob die Anhang-I-Kriterien nicht mehr erfüllt werden, da die Art ein begrenztes Verbreitungsgebiet hat, in dem die Qualität des Lebensraums sinkt.

-

38

Dyscophus guineti, Dyscophus insularis

0 – II

MG

Beide Arten sind im internationalen Heimtierhandel zu finden, allerdings ist fraglich, ob das derzeitige Handelsniveau eine große Bedrohung dieser Arten darstellt. Zustimmung, sofern Madagaskar zusätzliche Daten über den Handel liefern kann.

(+)

39

Scaphiophryne marmorata, Scaphiophryne boribory

+ Scaphiophryne spinosa hinzufügen? (Verwechslungsgefahr)

0 – II

MG

Beide Arten haben ein kleines Verbreitungsgebiet und Populationen befinden sich im Rückgang. Sie sind durch die Zerstörung ihres Lebensraums und den Fang für den Heimtierhandel bedroht.

+

40

Telmatobius culeus

0 – I

BO, PE

Zustimmung, sofern die Antragsteller ergänzende Informationen zur Verfügung stellen, die belegen, dass die Arten durch den internationalen Handel ernsthaft beeinträchtigt werden.

(+)

41

Paramesotriton hongkongensis

0 – II

CN

Die Art hat ein kleines Verbreitungsgebiet mit rückläufigen Populationen. Der Fang erheblicher Mengen für den Heimtierhandel gelten als Hauptbedrohung für diese Art.

+

42

Carcharhinus falciformis

0 – II

BS, BD, BJ, BR, BF, KM, DO, EG, EU, FJ, GA, GH, GN, GW, MV, MR, PW, PA, WS, SN, LK, UA

[Co-Sponsoring mit MV]

+

43

Alopias spp.

0 – II

BS, BD, BJ, BR, BF, KM, DO, EG, EU, FJ, GA, GH, GN, GW, KE, MV, MR, PW, PA, WS, SN, SC, LK, UA

[Co-Sponsoring mit LK]

+

44

Mobula spp.

0 – II

BS, BD, BJ, BR, BF, KM, CR, EC, EG, EU, FJ, GH, GN, GW, MV, MR, PW, PA, WS, SN, SC, LK, US

[Co-Sponsoring mit FJ]

+

45

Potamotrygon motoro

0 – II

BO

Ablehnung, sofern der Antragsteller keine neuen Informationen vorlegt. Die Art wird zwar gehandelt, allerdings liegen kaum Informationen über die Auswirkungen des Fangs für den internationalen Handel auf den Erhaltungszustand der Art vor.

-

46

Pterapogon kauderni

0 – II

EU

[Vorschlag der EU]

+

47

Holacanthus clarionensis

0 – II

MX

Obwohl die größte Bedrohung für diese Art die Störung ihres Lebensraums zu sein scheint, sind ein Rückgang der Lebenserwartung, der Populationsgröße und der Größe der einzelnen Exemplare Berichten zufolge auf den Fang für den internationalen Handel zurückzuführen.

+

48

Nautilidae spp.

0 – II

FJ, IN, PW, US

Anhang-II-Kriterien sind erfüllt. Diese Arten sind in erheblichem Maße dem internationalen Handel ausgesetzt und durch übermäßige Ausbeutung bedroht. Populationsrückgang wurde in Gebieten belegt, in denen Fischerei betrieben wird bzw. wurde. Die Aufnahme dieser Arten in Anhang II wird voraussichtlich zusätzlichen Nutzen für ihre Erhaltung bringen.

+

49

Polymita spp.

0 – I

CU

Die Arten scheinen sowohl durch die Zerstörung ihrer Lebensräume als auch den internationalen Handel bedroht und erfüllen die Anlage-I-Kriterien.

(+)

50

Beaucarnea spp.

0 – II

MX

Die größten Bedrohungen für diese Zierpflanzenarten stellen die Verschlechterung der Lebensräume und die illegale Entnahme von Pflanzen und Samen für den internationalen Handel dar.

+

51

Tillandsia mauryana

II – 0

MX

Unterstützung dieses Vorschlags infolge der regelmäßigen Überprüfung. Diese in Mexiko heimische Zierpflanze ist streng geschützt; es scheint keine Ausfuhren von Wildexemplaren zu geben.

+

52

Sclerocactus cloverae, Sclerocactus sileri, Sclerocactus spinosior blainei 

II – I

US

In den USA heimische Zierkakteen. Zustimmung zu diesem Vorschlag auf Grundlage der regelmäßigen Überprüfung.

+

53

Dalbergia cochinchinensis

(Anmerkung #5 durch Anmerkung #4 ersetzen)

II – II

TH

Ein großer Teil der Ausfuhren aus den Arealstaaten scheint weiterverarbeitete Erzeugnisse zu betreffen, die von der geltenden Anmerkung #5 nicht erfasst werden. Eine Änderung der Anmerkung, um die CITES-Kontrollen auf diese Erzeugnisse auszuweiten, scheint daher gerechtfertigt.

+

54

Dalbergia calderonii, D. calycina, D. congestiflora, D. cubilquitzensis, D. glomerata, D. longepedunculata, D. luteola, D. melanodium, D. modesta, D. palo-escrito, D. rhachiflexa, D. ruddae, D. tucurensis

0 – II

MX

Zustimmung, jedoch mit Aufforderung an Mexiko, mit den Antragstellern von Vorschlag 55 einen Kompromiss einzugehen und im Idealfall die beiden Vorschläge zusammenzufassen. Außerdem Aufforderung an Mexiko, die Möglichkeiten für die Aufnahme einer Anmerkung in den Vorschlag zu prüfen, so dass der CITES-Kontrollen für Holzprodukte gelten, die vorrangig von den Arealstaaten ausgeführt werden, wobei gleichzeitig unnötiger Verwaltungsaufwand für Erzeugnisse vermieden werden sollte, die in Drittländern verarbeitet und wieder ausgeführt werden.

+

55

Dalbergia spp.

(mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Arten)

0 – II

AR, BR, GT, KE

Zustimmung, jedoch mit Aufforderung an die Antragsteller, mit Mexiko in Bezug auf Vorschlag 54 einen Kompromiss einzugehen und im Idealfall die beiden Vorschläge zusammenzufassen. Außerdem Aufforderung an die Antragsteller, die Möglichkeiten für die Aufnahme einer Anmerkung in den Vorschlag zu prüfen, so dass der CITES-Kontrollen für Holzprodukte gelten, die vorrangig von den Arealstaaten ausgeführt werden, wobei gleichzeitig unnötiger Verwaltungsaufwand für Erzeugnisse vermieden werden sollte, die in Drittländern verarbeitet und wieder ausgeführt werden. Sollte es an Informationen über vorrangig von Arealstaaten ausgeführte Produkte mangeln, sollte die Union sich dafür einsetzen, dass vorsichtshalber eine Einigung auf einen weiten Anwendungsbereich erzielt wird.

+

56

Guibourtia demeusei, Guibourtia pellegriniana, Guibourtia tessmannii

0 – II

EU, GA

[Co-Sponsoring mit GA]

+

57

Pterocarpus erinaceus

(ohne Anmerkung)

0 – II

BJ, BF, TD, CI, EU, GN, GW, ML, NG, SN, TG

[Co-Sponsoring mit SN]

+

58

Adansonia grandidieri

(Anmerkung hinzufügen)

0 – II

MG

Die größte Bedrohung für die Art ist ihre schlechte Regenerationsfähigkeit. Der Vorschlag enthält nur sehr begrenzte Handelsdaten und deutet darauf hin, dass die Art für den nationalen Handel und Gebrauch entnommen wird, wobei sich der internationale Handel mit Öl möglicherweise in der Entwicklung befindet.

-*

59

Abies numidica

0 – I

DZ

Ablehnung, sofern Algerien keine umfassende unterstützende Erklärung abgibt. Der internationale Handel stellt für diese Art keine Bedrohung dar (die Entnahme zur Nutzung als Brennholz und für die Weidehaltung sind die Bedrohungen). Anhang-I-Kriterien sind nicht erfüllt.

-

60

Aquilaria spp., Gyrinops spp.

(Anmerkung #14 ändern)

II – II

US

Die Streichung von Holzschnitzeln aus der Ausnahme von der Anhang-II-Listung wird dafür sorgen, dass die CITES-Kontrollen Holzschnitzel auch dann erfassen, wenn diese als fertige Produkte verpackt und für den Einzelhandel bereit sind. Holzschnitzel scheinen einen erheblichen Teil des internationalen Handels mit Adlerholz auszumachen.

+

61

Siphonochilus aethiopicus

0 – II

ZA

Zustimmung, allerdings Bitte an den Antragsteller zu bestätigen, dass die Aufnahme in Anhang II auf die Populationen von Südafrika, Swasiland, Mosambik und Simbabwe beschränkt wäre, und Bitte um die Entwicklung von Identifizierungsmaterial.

(+)

62

Bulnesia sarmientoi

(Anmerkung #11 ändern)

II – II

US

Die vorgeschlagene Änderung von Anmerkung #11 in Bezug auf die derzeitige Anhang-II-Listung dieser Art sollte die Umsetzung des CITES-Übereinkommens erleichtern, indem klargestellt wird, dass Endprodukte, die Extrakte – einschließlich Duftstoffe – als Zutaten enthalten, nicht in den Geltungsbereich der CITES-Kontrollen fallen.

+

* Obwohl vorgeschlagen wird, dass die Union diesen Vorschlag ablehnen sollte, sollte sie die Annahme dieses Vorschlags nicht blockieren, wenn sich ein Konsens zugunsten dieses Vorschlags abzeichnet.

(1) Der Standpunkt der Union sollte sich für alle Meeresarten auf die wissenschaftlichen Gutachten der Sachverständigengruppe der FAO sowie der IUCN bzw. des Artenschutznetzes TRAFFIC und anderer einschlägiger Quellen stützen.