EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.6.2016
COM(2016) 400 final
2016/0186(COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 ist durch den Beschluss Nr. 445/2014/EU geregelt. Der Anhang des Beschlusses umfasst einen Zeitplan, der angibt, wann welcher Mitgliedstaat die Maßnahme ausrichten darf (zwei Mitgliedstaaten pro Jahr). Der Wettbewerb um die Vergabe des Titels der Kulturhauptstadt Europas beginnt sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr mit der Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch die zuständige nationale Behörde.
Gegenüber dem Vorläuferbeschluss Nr. 1622/2006/EG weitet der Beschluss Nr. 445/2014/EU die Aktion auf Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer aus, solange diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen am Programm „Kreatives Europa“ oder an den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur teilnehmen. Somit können ab 2021 in jedem dritten Jahr (d. h. 2021, 2024, 2027, 2030 und 2033) Städte aus Kandidatenländern oder potenziellen Kandidatenländern mit dem Titel ausgezeichnet werden. Die entsprechenden Wettbewerbe beginnen ebenfalls spätestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr mit der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch die Kommission.
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU schließt jedoch nicht Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation ein, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (im Folgenden „EFTA-/EWR-Staaten“) (Norwegen, Island und Liechtenstein). Deshalb können Städte in diesen Staaten im Zeitraum 2020 bis 2033 nicht mit dem Titel der Kulturhauptstadt Europas ausgezeichnet werden.
Um die kulturellen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den EFTA-/EWR-Staaten zu stärken, wird eine Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU vorgeschlagen, damit auch Städte in den EFTA-/EWR-Staaten, die am Programm „Kreatives Europa“ oder an den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur teilnehmen, sich um den Titel der Kulturhauptstadt Europas bewerben können.
Diese Änderung stünde im Einklang mit Artikel 167 Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem „[die] Union und die Mitgliedstaaten [...] die Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Kulturbereich [fördern]“.
Außerdem entspräche die Einbindung der EFTA-/EWR-Staaten Artikel 81 des EWR-Abkommens und Artikel 13 des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Dieser Vorschlag ändert den Beschluss Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und beruht daher auf derselben Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 167 Absatz 5 AEUV.
•Subsidiarität
Da der Beschluss Nr. 445/2014/EU ein Rechtsakt der Union ist, kann er nur durch einen entsprechenden Rechtsakt geändert werden. Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln handeln.
•Verhältnismäßigkeit
Siehe oben; es gibt keine Alternative, um die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ auch Städten in den EFTA-/EWR-Staaten zugänglich zu machen.
•Wahl des Instruments
Siehe oben; vorgeschlagenes Instrument: Beschluss.
•Öffentliche Konsultationen
Im Rahmen der Vorarbeiten zu ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Aktion der „Kulturhauptstadt Europas“ für den Zeitraum 2020 bis 2033 organisierte die Kommission eine öffentliche Konsultation im Zeitraum 27.10.2010-12.1.2011, in deren Rahmen 212 Antworten eingingen. Eine Frage betraf die Möglichkeit, die Aktion auf Nicht-EU-Staaten auszuweiten. Die Idee stieß auf unterschiedliche Meinungen, und zu jenem Zeitpunkt beschloss die Kommission, eine teilweise, beschränkte Ausweitung auf Nicht-EU-Staaten vorzuschlagen, die sich um eine Vollmitgliedschaft in der Union bemühen.
Nach Ansicht der Kommission ist keine weitere Konsultation notwendig, da der Vorschlag für einen neuen Beschluss den Zugang der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ lediglich (geringfügig) auf EFTA-/EWR-Staaten ausweitet.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Wie auch der Beschluss Nr. 455/2014/EU wird sich der Vorschlag der Kommission nicht direkt auf den Haushalt auswirken, da der Melina-Mercouri-Preis und die Kosten der von den Organen und Einrichtungen der Union ernannten Expertenjury durch die im Finanzrahmen 2014-2020 des Programms „Kreatives Europa“ verfügbaren Mittel abgedeckt sind oder von den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur im Zeitraum nach 2020 abgedeckt werden. Außerdem wird sich die Zahl der Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum 2020 bis 2033 durch den Vorschlag nicht erhöhen, da die Städte in EFTA-/EWR-Staaten mit Städten aus Kandidatenländern oder potenziellen Kandidatenländern, die bereits für den Wettbewerb vorgesehen waren, um den Titel konkurrieren werden.
4.WEITERE ANGABEN
Die Kommission schlägt Folgendes vor:
Die Teilnahme an der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ sollte Städten in EFTA-/EWR-Staaten ermöglicht werden, sofern diese Staaten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zur Einreichung von Bewerbungen am Programm „Kreatives Europa“ oder an den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur teilnehmen;
dazu sollte der offene Wettbewerb für Städte in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern auf Städte in EFTA-/EWR-Staaten ausgeweitet werden;
der Titel der Kulturhauptstadt Europas sollte statt im Jahr 2027 im Jahr 2028 an eine Stadt in einem Kandidatenland/potenziellen Kandidatenland oder einem EFTA-/EWR-Staat verliehen werden, um diesen Ländern die Möglichkeit zu geben, ihre Teilnahme an dem Nachfolgeprogramm des Programms „Kreatives Europa“ für den Zeitraum 2021 bis 2027 auszuhandeln, bevor die Kommission die dazugehörige Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen spätestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr veröffentlicht;
der Zeitplan im Anhang des Beschlusses Nr. 445/2014/EU sollte entsprechend geändert werden.
2016/0186 (COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zielt auf die Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, die Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und die Förderung des Gefühls der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum ab. Außerdem soll der Beschluss den Beitrag der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte entsprechend ihrer jeweiligen Strategien und Prioritäten fördern.
(2)Gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 445/2014/EU können sich nur Städte aus einem Mitgliedstaat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder einem Beitrittsland nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 5 des genannten Beschlusses um den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ bewerben.
(3)Die Aktion der Europäischen Union sollte unter bestimmten Bedingungen auch Städten aus Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (im Folgenden „EFTA-/EWR-Staaten“) offenstehen, um die kulturellen Beziehungen zwischen diesen Staaten und der Europäischen Union im Einklang mit Artikel 81 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu stärken.
(4)Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Städte in EFTA-/EWR-Staaten in dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum, nämlich von 2020 bis 2033, nur einmalig an einem Wettbewerb um den Titel teilnehmen dürfen. Außerdem sollte jeder EFTA-/EWR-Staat die Veranstaltung in diesem Zeitraum nur einmal ausrichten dürfen.
(5)Der Titel der Kulturhauptstadt Europas sollte statt im Jahr 2027 im Jahr 2028 an eine Stadt in einem Kandidatenland/potenziellen Kandidatenland oder einem EFTA-/EWR-Staat verliehen werden, um diesen Ländern die Möglichkeit zu geben, ihre Teilnahme an dem Nachfolgeprogramm des Programms „Kreatives Europa“ für den Zeitraum 2021 bis 2027 auszuhandeln, bevor die Kommission die dazugehörige Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen spätestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr veröffentlicht.
(6)Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU wird wie folgt geändert:
1) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Pro Jahr (im Folgenden „Veranstaltungsjahr“) können nicht mehr als drei Städte den Titel tragen.
Der Titel wird pro Jahr für höchstens eine Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten verliehen, die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden „Zeitplan“) aufgeführt sind, und in den betreffenden Jahren einer Stadt in einem EFTA-/EWR-Staat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder einer Stadt in einem Beitrittsland nach Maßgabe des Absatzes 5.“;
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„4. Städte in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die zum Zeitpunkt der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen am Programm „Kreatives Europa“ oder an Nachfolgeprogrammen der Union teilnehmen, können sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der nach dem Zeitplan alle drei Jahre veranstaltet wird, für ein Jahr um den Titel bewerben.
Städte in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern dürfen im Zeitraum 2020 bis 2033 an lediglich einem Wettbewerb teilnehmen.
Jeder EFTA-/EWR-Staat, jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland darf die Veranstaltung im Zeitraum 2020 bis 2033 nur einmal ausrichten.“;
2) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
„Vorauswahl und Auswahl in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern“;
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Für die Organisation des Städtewettbewerbs in den EFTA-/EWR-Staaten, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Kommission zuständig.“;
c) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„6. Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte, in dem sie maximal eine Stadt aus einem EFTA-/EWR-Staat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland zur Ernennung empfiehlt.“;
3) Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Im Falle von EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern ernennt die Kommission anhand der Empfehlungen des Auswahlberichts der Jury eine Stadt, die den Titel trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr über die Ernennung in Kenntnis.“;
4) Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der betreffende Mitgliedstaat, der betreffende EFTA-/EWR-Staat, das betreffende Kandidatenland oder das potenzielle Kandidatenland können einen Beobachter zur Teilnahme an diesen Besprechungen entsenden.“;
b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Jury übermittelt ihre Monitoringberichte der Kommission sowie den ernannten Städten und den Mitgliedstaaten oder dem betreffenden EFTA-/EWR-Staat, dem betreffenden Kandidatenland bzw. potenziellen Kandidatenland.“;
5) Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.6.2016
COM(2016) 400 final
ANHANG
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033
ANHANG
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033
ZEITPLAN
2020
|
Kroatien
|
Irland
|
|
2021
|
Rumänien
|
Griechenland
|
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland
|
2022
|
Litauen
|
Luxemburg
|
|
2023
|
Ungarn
|
Vereinigtes Königreich
|
|
2024
|
Estland
|
Österreich
|
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland
|
2025
|
Slowenien
|
Deutschland
|
|
2026
|
Slowakei
|
Finnland
|
|
2027
|
Lettland
|
Portugal
|
|
2028
|
Tschechische Republik
|
Frankreich
|
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland
|
2029
|
Polen
|
Schweden
|
|
2030
|
Zypern
|
Belgien
|
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland
|
2031
|
Malta
|
Spanien
|
|
2032
|
Bulgarien
|
Dänemark
|
|
2033
|
Niederlande
|
Italien
|
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland
|