EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.5.2016
COM(2016) 304 final
ANHANG
zu einem
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa für Staatsbürger Georgiens eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkts betreffend die Verabschiedung von Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens
ANHANG
zu einem
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa für Staatsbürger Georgiens eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkts betreffend die Verabschiedung von Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. ../201.. DES DURCH DAS
ABKOMMEN ZWISCHEN DER
EUROPÄISCHEN UNION UND GEORGIEN
EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG
vom …….
Betreffend die Verabschiedung von Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12,
in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. März 2011 in Kraft getreten ist —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu
Für die Europäische Union
Für Georgien
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES
ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND GEORGIEN
ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG
Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung, das am 1. März 2011 in Kraft trat, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger Georgiens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Auf dieser Grundlage werden in dem Abkommen rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten zur Vereinfachung der Verfahren für die Ausstellung von Visa für Staatsbürger Georgiens festgelegt.
Diese Leitlinien, die von dem durch Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) verabschiedet werden, sollen eine einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten gewährleisten. Sie sind nicht Teil des Abkommens und daher rechtlich nicht bindend. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält.
Es ist beabsichtigt, dass diese Leitlinien unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Durchführung des Abkommens unter der Verantwortung des Gemischten Ausschusses aktualisiert werden.
Um die kontinuierliche und harmonisierte Durchführung des Abkommens im Einklang mit der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sicherzustellen, einigten sich die Parteien darauf, zwischen den förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses informelle Kontakte zu unterhalten, um dringende Fragen zu behandeln. Über die Behandlung dieser Fragen und die informellen Kontakte wird im Rahmen der kommenden Tagung des Gemischten Ausschusses ausführlich Bericht erstattet.
I. ALLGEMEINES
1.1. Zweck und Geltungsbereich
In Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens heißt es: „Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsbürger Georgiens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.“
Das Abkommen gilt — unabhängig vom Wohnsitzland — für alle Staatsbürger Georgiens, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.
Das Abkommen gilt nicht für Staatenlose, die Inhaber eines von Georgien ausgestellten Aufenthaltstitels sind. Für diesen Personenkreis gelten die regulären Visumvorschriften der EU.
In Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens heißt es: „Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsbürger aller Mitgliedstaaten oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten durch Georgien gelten die in diesem Abkommen für Staatsbürger Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Unionsbürger.“
Seit dem 1. Juni 2006 sind alle EU-Bürger und Staatenlose, die Inhaber eines von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, bei Reisen nach Georgien von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens von der Visumpflicht befreit.
Um zu vermeiden, dass die Staatsbürger eines oder mehrere EU-Mitgliedstaaten oder bestimmte Gruppen von solchen Staatsbürgern durch Georgien in diskriminierender Weise behandelt werden, hat die Europäische Union in einer dem Abkommen beigefügten Erklärung ihre Absicht bekundet, die Anwendung des Abkommens auszusetzen, falls Georgien die Visumpflicht für die Staatsbürger eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für bestimmte Gruppen von solchen Staatsbürgern wieder einführt.
1.2. Geltungsbereich des Abkommens
In Artikel 2 des Abkommens heißt es:
„1.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger Georgiens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
2.
Die innerstaatlichen Vorschriften Georgiens oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“
Unbeschadet Artikel 10 des Abkommens (wonach Inhaber eines Diplomatenpasses Georgiens von der Visumpflicht befreit sind) berührt das Abkommen nicht die bereits erlassenen Vorschriften betreffend die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht.
So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates unter anderem ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien. Seit Inkrafttreten der Assoziierung der Schweiz und Liechtensteins am Schengen-Raum am 13. Dezember 2008 bzw. am 7. März 2011 werden von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse als den Schengen-Visa für eine Durchreise oder einen kurzfristigen Aufenthalt gleichwertig anerkannt.
Der Visakodex findet Anwendung bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten, wie der Bestimmung des für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständigen Schengen-Mitgliedstaats, der Begründung der Ablehnung eines Visumantrags und dem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung oder dem Grundsatz des persönlichen Gesprächs mit dem Antragsteller. Des Weiteren gelten bei nicht im Abkommen geregelten Aspekten, wie der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten und Ausweisungsmaßnahmen, nach wie vor auch die Schengen-Bestimmungen und gegebenenfalls die innerstaatlichen Vorschriften. Daher werden präzise Angaben zu diesen Aspekten benötigt (siehe dazu die Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und über die bei der Beantragung vorzulegenden Unterlagen Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt).
Auch wenn die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks entsprechend der in Artikel 4 aufgeführten Kategorien vom Antragsteller vorgelegt wird, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn der Betreffende nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, wenn er im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. darstellt.
Andere nach dem Visakodex zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 5 des Abkommens genannten Personengruppen ausgestellt werden, wenn die im Visakodex (Artikel 24) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso finden auch weiterhin die Bestimmungen des Visakodexes Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann (Artikel 16 Absätze 5 und 6 des Visakodexes).
1.3.
Unter das Abkommen fallende Visumkategorien
Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens definiert „Visum“ als „eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zu einem geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.“
Die in dem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für einheitliche Visa, als auch für Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit (LTV), die zum Zweck der Durchreise oder für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt wurden.
1.4. Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer und Bestimmung des Sechsmonatszeitraums
Im Zuge der jüngsten Änderung des Schengener Grenzkodex wurde auch der Begriff des Kurzaufenthalts wie folgt neu definiert: „90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.“
Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im Zeitraum der 180 vorangegangenen Tage erfüllt ist. Die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.
Die neue Definition gilt seit dem 18. Oktober 2013.
Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage der neuen Definition:
Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18.4.2010-18.4.2011) ist, reist am 19.4.2010 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18.6.2010 erfolgt eine erneute Einreise, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen?
Am 11.9.2010 stellt sich die Lage wie folgt dar: In den letzten 180 Tagen (16.3.2010-11.9.2010) hat sich die Person drei Tage (19.-21.4.2010) plus 86 Tage (18.6.2010-11.9.2010) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt.
Ab dem 16.10.2010: Die Person ist zu einem Aufenthalt von drei zusätzlichen Tagen berechtigt (am 16.10.2010 wird der Aufenthalt vom 19.4.2010 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17.10.2010 wird der Aufenthalt vom 20.4.2010 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen usw.).
Ab dem 15.12.2010: Die Person ist zu einem Aufenthalt von 86 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 15.12.2010 wird der Aufenthalt vom 18.6.2010 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16.12.2010 wird der Aufenthalt vom 19.6.2010 hinfällig usw.).
1.5.
Situation der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 bzw. 2007 beitraten und noch nicht vollständig in den Schengen-Raum einbezogen sind, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der EU beteiligen, und der assoziierten Länder
Nur Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen anwenden.
Die innerstaatlichen Vorschriften finden weiterhin auf alle nicht im Abkommen geregelten Aspekte Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelangen die Schengen-Bestimmungen bzw. die innerstaatlichen Vorschriften bei Aspekten zur Anwendung, die im Abkommen nicht geregelt sind.
Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien sind berechtigt, von Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der Kategorie D für kurzfristige Aufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.
Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen müssen alle Schengenstaaten die von den anderen Schengenstaaten erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte im Gebiet des jeweils anderen Landes anerkennen. Die Schengen-Mitgliedstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt.
Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit Georgien schließen sollten.
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar mit dem Schengen-Besitzstand assoziiert, fallen aber nicht unter das Abkommen.
1.6.
Das Abkommen/bilaterale Abkommen
In Artikel 13 des Abkommens heißt es: „Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind“.
Seit Inkrafttreten des Abkommens sind die Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Georgien zu Aspekten, die Gegenstand des Abkommens sind, nicht mehr anwendbar. Im Einklang mit dem Unionsrecht müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen zu beheben.
Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit Georgien zu Aspekten, die nicht Gegenstand des Abkommens sind, geschlossen haben, die beispielsweise vorsehen, Inhaber eines Dienstpasses von der Visumpflicht zu befreien, so würde diese Befreiung auch nach Inkrafttreten des Visaerleichterungsabkommens der Europäischen Union weiter gelten.
Folgende Mitgliedstaaten haben ein bilaterales Abkommen mit Georgien geschlossen, das die Befreiung von Inhabern eines Dienstpasses von der Visumpflicht vorsieht: Bulgarien, Zypern, Ungarn, Lettland, Rumänien und die Slowakische Republik.
Die von einem Mitgliedstaat gewährte Visumbefreiung für Inhaber eines Dienstpasses gilt nur für Reisen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht für Reisen in andere Schengen-Mitgliedstaaten.
1.7. Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und über die bei der Beantragung vorzulegenden Unterlagen
In einer dem Abkommen beigefügten Erklärung wird auf die Verpflichtung der Parteien verwiesen, den Staatsbürgern Georgiens kohärente und einheitliche Informationen über den Zugang zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, die Antragsverfahren und -bedingungen sowie über die Gültigkeit der Visa zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind über die Website der EU-Delegation in Georgien abrufbar:
http://www.eeas.europa.eu/delegations/georgia/travel_eu/visa/index_en.htm
.
Gemäß Artikel 47 des Visakodexes sind die zentralen Behörden und Konsulate der EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, alle relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums öffentlich bekannt zu geben.
Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen werden ersucht, die Informationen möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln, in Broschüren, auf Websites usw.) sowie genaue Informationen über die Bedingungen für die Ausstellung von Visa, die Vertretung der Mitgliedstaaten in Georgien und deren Liste der benötigten Unterlagen zu verbreiten.
1.8. Gemeinsame Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung
Um die georgischen Bürger ordnungsgemäß über die Vorteile des Abkommens und über die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der EU zu informieren, wo Visumanträge eingereicht werden können, hat das Außenministerium Georgiens folgenden Link eingerichtet, über den diese Informationen abgerufen werden können:
http://mfa.gov.ge/index.php?lang_id=GEO&sec_id=95&info_id=13448
II. LEITLINIEN ZU SPEZIFISCHEN BESTIMMUNGEN.
2.1.
Neue Regeln, die für alle Antragsteller gelten
Wichtig: Die unten erwähnten Erleichterungen in Bezug auf die Visumgebühr, die Antragsbearbeitungszeit und die Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände gelten für alle georgischen Visumantragsteller, einschließlich Touristen.
2.1.1.
Visumgebühr
In Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens heißt es:
„1.Für die Bearbeitung der Visumanträge georgischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.“
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 beträgt die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge 35 EUR. Diese Gebühr wird von allen Staatsbürgern Georgiens, die ein Visum beantragen, (einschließlich Touristen) verlangt und gilt – unabhängig von der Anzahl der Einreisen – für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.
In Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens heißt es:
„2.
Arbeiten die Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, kann eine zusätzliche Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.“
Die Modalitäten für die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern sowie deren Aufgaben sind in Artikel 43 des Visakodexes ausführlich geregelt.
In Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens heißt es:
„3.
Folgende Gruppen von Staatsbürgern Georgiens sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:
a)
Rentner oder Pensionäre; (Hinweis: Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Nachweis über ihren Status als Rentner vorlegen. In Fällen, in denen der Zweck der Reise eine Erwerbstätigkeit ist, wird die Gebühr nicht erlassen.)
b)
Kinder unter zwölf Jahren; (Hinweis: Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Altersnachweis vorlegen.)
c)
Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;“ (Hinweis: Damit diese Personengruppe von der Gebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller einen von den georgischen Behörden ausgestellten Nachweis über ihre Position vorlegen.)
„d)
Behinderte und, soweit erforderlich, ihre Begleitpersonen;“ (Hinweis: Um von der Gebühr befreit werden zu können, muss nachgewiesen werden, dass beide Antragsteller in diese Kategorie fallen.)
Damit diese Personengruppe von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller ein georgisches Zertifikat über eine Behinderung (ersten oder zweiten Grades) des georgischen Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales oder eine von öffentlichen und privaten Kliniken oder Krankenhäusern ausgestellte Bescheinigung über die Behinderung vorlegen. Ist die Behinderung offensichtlich (blinde Personen, Beinamputation), reicht die visuelle Feststellung durch den Konsularbeamten aus. Grundsätzlich sind keine zusätzlichen Dokumente der Begleitpersonen erforderlich.
In begründeten Fällen kann der Antrag durch einen Vertreter oder den Vormund der behinderten Person gestellt werden.
„e)
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind;“
Dieser Absatz regelt die Situation von engen Verwandten mit georgischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten reisen, um georgische Staatsbürger mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu besuchen.
„f)
Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;
g)
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;
h)
Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen;“ (Hinweis: Damit diese Personengruppe von der Gebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller einen Nachweis für die Mitgliedschaft in einem Journalisten- oder Medienverband vorlegen – Verknüpfung mit Artikel 4 des Abkommens)
„i)
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;“ (Hinweis: Anhänger von Sportlern werden nicht als Begleitpersonal angesehen.)
„j)
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;
k)
an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;
l)
Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen.“
Die oben genannten Personengruppen sind von der Gebühr befreit. Darüber hinaus wird die Gebühr im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 des Visakodexes erlassen.
In Artikel 16 Absatz 6 des Visakodexes heißt es: „Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“
Gemäß Artikel 16 Absatz 7 des Visakodexes wird die Visumgebühr in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird – außer im Fall eines unzulässigen Antrags oder der Unzuständigkeit des Konsulats – nicht erstattet.
Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als in Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden; die Konsulate schließen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort untereinander Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass sie Visumgebühren in ähnlicher Höhe erheben.
Um Diskrepanzen zu vermeiden, die zu „Visa-Shopping“ führen könnten, sollten die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Georgien dafür sorgen, dass für alle georgischen Antragsteller Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden, wenn diese in anderen Währungen berechnet werden.
Antragsteller aus Georgien erhalten gemäß Artikel 16 Absatz 8 des Visakodexes eine Quittung über die gezahlte Gebühr.
2.1.2.
Antragsbearbeitungszeit
In Artikel 7 des Abkommens heißt es:
„1.
Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.
2.
Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.
3.
Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.“
Grundsätzlich wird innerhalb von zehn Kalendertagen nach Einreichung eines zulässigen Antrags über den Visumantrag entschieden.
Diese Frist kann auf bis zu 30 Tage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung – beispielsweise die Konsultation der Zentralbehörden – erforderlich ist.
Alle genannten Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind, d. h. ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Visumantrags und der erforderlichen Dokumente.
Haben diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen ein Terminvergabesystem, so zählt die Zeit bis zu dem erhaltenen Termin nicht als Bearbeitungszeit. Diesbezüglich sowie in Bezug auf andere praktische Modalitäten für das Einreichen eines Antrags gelten die allgemeinen Bestimmungen des Visakodexes (Artikel 9). Falls insbesondere für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, findet dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag statt, an dem er beantragt wurde.
Bei der Terminvergabe ist eine etwaige vom Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit zu berücksichtigen. Über die Verkürzung der Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 entscheidet der Konsularbeamte.
Im Einklang mit dem Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (Teil 2 Ziffer 3.2.2.) sollten die Kapazitäten der Konsulate der Mitgliedstaaten in Georgien für die Bearbeitung von Visumanträgen so angepasst werden, dass die im Visakodex festgelegte Frist von zwei Wochen auch in Stoßzeiten eingehalten werden kann.
In begründeten dringlichen Fällen (wenn das Visum aus für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Gründen nicht früher hätte beantragt werden können.) sollte umgehend ein Termin gewährt werden (siehe Artikel 9 Absatz 3 des Visakodexes) oder der Antrag sollte direkt eingereicht werden können.
Darüber hinaus dürfen Konsulate beschleunigte Antragsverfahren für bestimmte Gruppen von Antragstellern anbieten.
2.1.3. Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände
In Artikel 9 des Abkommens heißt es:
„Die Gültigkeitsdauer eines einem Staatsbürger Georgiens erteilten Visums und/oder die Aufenthaltsdauer werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen erfolgen unentgeltlich.“
Auf die mögliche Visumverlängerung aus persönlichen Gründen, in denen der Visuminhaber nicht vor Ablauf des auf der Visummarke angegebenen Datums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreisen kann, finden die Bestimmungen des Artikels 33 des Visakodexes Anwendung, soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind. Gemäß dem Abkommen wird das Visum bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe gebührenfrei verlängert.
2.2. Neue Regeln, die für bestimmte Gruppen von Antragstellern gelten
2.2.1.
Nachweis des Reisezwecks
Im Falle der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten Personenkategorien sind lediglich die angegebenen Nachweise des Reisezwecks vorzulegen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht die Aufgabe des Grundsatzes, wonach der Antragsteller persönlich vorstellig werden muss, um den Visumantrag und die nötigen Unterlagen zum Nachweis der Bestreitung des Lebensunterhalts einzureichen.
Bestehen in Einzelfällen noch Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Unterlagen zum Nachweis des Reisezwecks, wird der Antragsteller gegebenenfalls aufgefordert, sich zu einem weiteren eingehenden Gespräch in der Botschaft/dem Konsulat einzufinden, wo er bezüglich des tatsächlichen Zwecks des Besuchs oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, befragt werden kann (siehe Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes). In einem solchen Fall kann der Antragsteller von sich aus zusätzliche Unterlagen vorlegen oder von dem Konsularbeamten ausnahmsweise hierum gebeten werden. Der Gemischte Ausschuss wird diesen Aspekt sorgfältig beobachten.
Auf die in Artikel 4 des Abkommens nicht genannten Personenkategorien (beispielsweise Touristen) finden die allgemeinen Bestimmungen zum Nachweis des Reisezwecks weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für die Dokumente zum Nachweis der Zustimmung der Eltern zu Reisen von Kindern unter 18 Jahren.
Die Schengen-Bestimmungen oder die innerstaatlichen Vorschriften kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Anerkennung von Reisedokumenten, bei Rückkehrgarantien und beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
Grundsätzlich wird das Original der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens verlangten Einladung/Aufforderung oder Bescheinigung/Bestätigung mit dem Visumantrag eingereicht. Das Konsulat kann jedoch bereits auf der Grundlage eines Faxes oder von Kopien der Einladung/Aufforderung oder der Bescheinigung/Bestätigung mit der Antragsbearbeitung beginnen. Im Falle eines Erstantrags kann das Konsulat das Originaldokument verlangen; auch in Einzelfällen, in denen Zweifel bestehen, wird es das Originaldokument verlangen.
Artikel 4 – Nachweis des Reisezwecks
„1.Folgende Gruppen von Staatsbürgern Georgiens haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:
a)
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:
–
eine schriftliche Einladung des Gastgebers.“
Dieser Absatz regelt die Situation von engen Verwandten mit georgischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten reisen, um georgische Staatsbürger mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu besuchen. Diese Erleichterung gilt nicht für in der EU lebende EU-Bürger, die Verwandte aus Georgien einladen.
Die Echtheit der Unterschrift der einladenden Person ist von der zuständigen Behörde nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes nachzuweisen.
Außerdem müssen der rechtmäßige Aufenthalt der einladenden Person und die verwandtschaftliche Beziehung nachgewiesen werden; z. B. sind mit der schriftlichen Einladung des Gastgebers Kopien der Unterlagen vorzulegen, aus denen sein Status hervorgeht, zum Beispiel eine Kopie des Aufenthaltstitels und eines Dokuments, das die verwandtschaftliche Beziehung bestätigt.
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Verwandte des Personals von diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, die zu einem Familienbesuch von bis zu 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reisen, wobei allerdings der rechtmäßige Aufenthalt und die verwandtschaftliche Beziehung nicht nachgewiesen werden müssen.
„b)
Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden:
–
ein von einer georgischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller einer Delegation angehört, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;“
In dem Schreiben der zuständigen Behörde, in dem bestätigt wird, dass der Betreffende Mitglied der Delegation ist, die zu dem offiziellen Treffen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, ist der Name des Antragstellers anzugeben. Der Name des Antragstellers muss nicht unbedingt auch in der offiziellen Einladung zu dem Treffen angegeben werden; dies könnte jedoch der Fall sein, wenn die Einladung an eine bestimmte Person gerichtet ist.
Diese Bestimmung gilt für Angehörige offizieller Delegationen, unabhängig von ihrem Pass (Dienstpass oder gewöhnlicher Reisepass).
„c)
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:
–
eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;“
Ein Studentenausweis wird nur als Nachweis des Reisezwecks akzeptiert, wenn er von der Gastuniversität, dem Gastinstitut oder der Gastschule ausgestellt worden ist, an der bzw. dem die Ausbildung stattfinden wird.
„d)
Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:
–
ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.“
Vorzulegen ist das Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem diese drei Aspekte hervorgehen (die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung, die Notwendigkeit der Begleitung sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten).
„e)
Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen:
–
eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie eine von dessen bzw. deren Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt.“
Freie Journalisten und ihre Assistenten fallen nicht in diese Kategorie.
Vorzulegen ist eine Bescheinigung oder ein Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein professioneller Journalist oder eine Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie das Original der Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt.
Derzeit gibt es in Georgien keine professionellen Medienverbände, -zentren, -einrichtungen, -gewerkschaften oder ähnliche Organisationen, die die Interessen von Journalisten oder Begleitpersonen in beruflicher Funktion vertreten und Bescheinigungen ausstellen könnten, dass die Person ein professioneller Journalist oder eine Begleitperson in beruflicher Funktion für einen spezifischen Bereich ist. Bis diese Organisationen eingerichtet sind, können die Konsulate eine Bescheinigung des Arbeitgebers und eine Presseakkreditierung eines Mitgliedstaats akzeptieren.
„f)
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:
–
eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten.“
Im Falle internationaler Sportveranstaltungen gelten als Begleitpersonal ausschließlich Personen, die die Sportler aus beruflichen Gründen begleiten: Trainer, Masseure, Manager, medizinisches Personal und Leiter von Sportvereinen. Anhänger von Sportlern werden somit nicht als Begleitpersonal angesehen.
„g)
Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:
–
eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie eine von dessen bzw. deren Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt.“
Die nationale öffentliche Meldestelle wird ein Dokument ausstellen, das die Existenz der Wirtschaftsunternehmen bestätigt.
„h)
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:
–
eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;
i)
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:
–
eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer Behörde nach georgischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register.“
Vorzulegen ist ein Dokument einer zivilgesellschaftlichen Organisation, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller diese Organisation vertritt.
Die für die Ausstellung der Bescheinigung über die Eintragung einer zivilgesellschaftlichen Organisation zuständige georgische staatliche Behörde ist die nationale öffentliche Meldestelle.
Die Bescheinigungen über die Eintragung zivilgesellschaftlicher Organisationen werden im Register der nationalen öffentlichen Meldestelle erfasst. Das Justizministerium und die nationale öffentliche Meldestelle arbeiten mit den lokalen Behörden an einer elektronischen Datenbank über NRO, die – sobald sie fertiggestellt ist – über die Website des Justizministeriums konsultiert werden kann:
https://enreg.reestri.gov.ge/main.php
.
Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen fallen nicht unter dieses Abkommen.
„j)
an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:
–
eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;
k)
Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind:
–
eine schriftliche Aufforderung des nationalen Unternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands Georgiens zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten.“
Gegenwärtig sind zwei nationale georgische Verkehrsunterunternehmensverbände für die Ausstellung schriftlicher Aufforderungen an Berufskraftfahrer in Georgien zuständig: die georgische Assoziation der Internationalen Autotransportmitteln (GIRCA) und die georgische Assoziation von Kraftfahrzeugunternehmen (GACPR). Beförderungsunternehmen, die diesen beiden Verbänden nicht angehören, können eine von der Straßenverkehrsagentur des georgischen Ministeriums für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung ausgestellte Aufforderung vorlegen; wenn es sich um bekannte Beförderungsunternehmen handelt, können die Konsulate eine schriftliche Aufforderung des georgischen Beförderungs-/Transportunternehmens, das den Fahrer beschäftigt, akzeptieren. In der Aufforderung sind der Zweck, die Dauer und die Häufigkeit der Fahrten anzugeben.
„l)
Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:
–
eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte bzw. Gemeinden.“
Der für die Ausstellung der schriftlichen Einladung zuständige Verwaltungsleiter/Bürgermeister einer zuständigen Stadt oder Gemeinde ist derjenige der gastgebenden Stadt oder der Gemeinde, in der die Partnerschaftsmaßnahme stattfinden wird. In diese Kategorie fallen ausschließlich offizielle Städtepartnerschaften.
„m)
Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:
–
ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.“
Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob das o. g. genannte amtliche Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem sich das Grab befindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die das Grab besuchen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder ausstellungsberechtigt sind.
Vorzulegen ist das o. g. amtliche Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden.
Wichtig: Das Abkommen enthält keine neuen Haftungsvorschriften für die natürlichen oder juristischen Personen, die schriftliche Einladungen/Aufforderungen ausstellen. Im Falle einer falschen Ausstellung solcher Einladungen/Aufforderungen gelten die einschlägigen EU- bzw. innerstaatlichen Vorschriften.
2.2.2.
Mehrfachvisa
Wenn der Antragsteller häufig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats reisen muss, wird ein für mehrere Besuche gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
In Artikel 5 des Abkommens heißt es:
„1.
Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:
a)
Ehepartnern und Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch, sowie Eltern, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit;
b)
Mitgliedern nationaler und regionaler Regierungen sowie Mitgliedern von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt;
c)
ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden.“
Für diese Kategorien von Personen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen mit einem georgischen Staatsbürger mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gerechtfertigt, ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren oder mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit auszustellen, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt.
Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fallen, müssen den rechtmäßigen Aufenthalt der einladenden Person nachweisen.
Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fallen, ist die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit zu bestätigen.
Diese Bestimmung gilt nicht für unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallende Personen, die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind, d. h. wenn sie Inhaber eines Diplomatenpasses sind.
Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens fallen, müssen ihre Stellung als ständige Mitglieder einer Delegation nachweisen sowie das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen.
„2.
Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Mitgliedstaats verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:
a)
Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden
b)
Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;
c)
Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;
d)
an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;
e)
Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;
f)
Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten bzw. -gemeinden;
g)
Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;
h)
Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitenden akkreditierten Personen;
i)
Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;
j)
Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;
k)
Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind.
3.
Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Gastmitgliedstaats verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.
4.
Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.“
Den oben genannten Personengruppen werden grundsätzlich ein Jahr gültige Mehrfachvisa ausgestellt, falls die Antragsteller im Vorjahr (in den vorangegangenen 12 Monaten) mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im bereisten Staat bzw. in den bereisten Staaten verwendet haben (wenn sie also zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten haben) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen. In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist (wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken), wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt.
Den in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Personengruppen werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, sie haben in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monaten) die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums sind nach wie vor gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren zwei Visa mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils einem Jahr (und nicht weniger) erteilt wurden und er diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten genutzt hat. Die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen werden nach Prüfung des Visumantrags über die Gültigkeitsdauer des Visums (zwei bis fünf Jahre) entscheiden.
Hinsichtlich der Festlegung der Kriterien in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens: „falls … Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen”, und Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens: „vorausgesetzt,… es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor”, finden die Kriterien des Visakodexes für die Erteilung eins Mehrfachvisums Anwendung: z. B., dass der Antragsteller beispielsweise aus beruflichen Gründen häufig in ein oder mehrere Mitgliedstaaten reisen muss.
Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller das vorherige Visum nicht verwendet hat.
2.2.3. Inhaber von Diplomatenpässen.
In Artikel 10 des Abkommens heißt es:
„1.
Staatsbürger Georgiens mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
2.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“
Die Verfahren für die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten ist nicht in dem Abkommen geregelt. Es gilt das übliche Akkreditierungsverfahren.
III. ZUSAMMENARBEIT BEI DER DOKUMENTENSICHERHEIT
Die Vertragsparteien kommen in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, überein, dass der gemäß Artikel 12 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewertet. Daher haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.
IV. STATISTIKEN
Damit der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam kontrollieren kann, sollten die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate statistische Angaben übermitteln, die – soweit möglich – vor allem Folgendes betreffen und nach Monaten aufzuschlüsseln sind:
Anzahl der ausgestellten Mehrfachvisa;
Anzahl der gebührenfrei ausgestellten Visa.
V. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE
Obgleich in dem Abkommen keine rechtsverbindlichen Ansprüche und Pflichten zur Reiseerleichterung für einen erweiterten Kreis von Staatsbürgern Georgiens, die mit Staatsbürgern Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind, festgelegt werden, nimmt die Europäische Union Kenntnis von dem Vorschlag Georgiens, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die Georgien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.
Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), werden die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in einer dem Abkommen beigefügten Erklärung aufgefordert, die bestehenden Möglichkeiten des Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.